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Salzbibel · Lesetext · 5. Buch

Das fünfte Buch · S. 124

Berkers Baubericht von 1550 · S. 124 · Bl. 60v · Band 2

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Berkers Baubericht von 1550

S. 103–277 · Bl. 50r–137v · Bd. 2 · Zeitleiste: 5. Buch

S. 124

Bl. 60vBd. 25. Buch · Berkers Baubericht von 1550Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Pfenner Widennstein1 bitt, Was sie in dieser sachen geredt, das sie es trewlich vnnd gut gemeint, sie des nit zuuerdennckenn,

Der Pfenner Widenstein bittet: Was sie in dieser Sache geredet haben, das haben sie treulich und gut gemeint; man möge es ihnen nicht verdenken.

2

Das sie aber den kostenn des Sohlgrabenns soltenn mittragenn, vermeinenn sie nit schuldigk zusein,

Dass sie aber die Kosten des Sohlgrabens mittragen sollen, dazu meinen sie nicht verpflichtet zu sein.

3

Zum anndernn das die Bawleute zur kunst sollenn mit bestellenn, Habenn sie Jzo niemanndts, dann Meister Hansenn, darauf der Herr Stadthalter den bescheidt gebenn,

Zum anderen, dass sie die Bauleute für die Kunst (das Pumpwerk) mitbestellen sollen: Dafür haben sie jetzt niemanden außer Meister Hansen; darauf hat der Herr Statthalter den Bescheid gegeben:

4

Dieweil der Baw am Sohlgrabenn nit allein Jn zeit der Location, sonndernn auch hernach Ihnenn zu gut kömpt, soll sie4 den grabenn mit bawenn, vnnd allenn vnkosten zum halbenn theil tragenn vnnd geltenn helffenn,

Weil der Bau am Sohlgraben ihnen nicht nur zur Zeit der Verpachtung, sondern auch danach zugutekommt, sollen sie den Graben mitbauen und alle Unkosten zur Hälfte tragen und bezahlen helfen.

5

Dargegenn die Pfenner protestiren, Wollenn aber die Ein hundert guldenn schuldenn hievor hiever2 vnnserm gnedigenn Herrnn gewilligt entrichtenn, die sie noch zum Sohlgrabenn zubawenn schuldigk sein,

Dagegen protestieren die Pfenner; sie wollen aber die einhundert Gulden Schulden entrichten, die zuvor unserem gnädigen Herrn bewilligt worden sind und die sie noch für den Bau des Sohlgrabens schuldig sind.

6

Actum Allenndorff den 2 Septembris anno 47.

Verhandelt zu Allendorf, den 2. September im Jahr 1547.

7

Heutigem abschiede nach habenn Stadthalter vnd Landtvogt, Heinz vonn Lutter, Nordeck3, vnnd wir andern,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Nach dem heutigen Abschied haben der Statthalter und Landvogt, Heinz von Lutter, Nordeck und wir anderen …

Unsichere Lesungen

  1. Widennstein — Anfangsbuchstabe W/N nicht sicher; auch 'Nidennstein' (vgl. 'Niedennstein' PDF-S. 136) möglich
  2. hievor hiever — Zwei fast gleiche Wörter hintereinander, wohl Dittographie des Schreibers; Übersetzung gibt nur 'zuvor' wieder
  3. Nordeck — Endung -ck mit Zierstrich; Familienname von Nordeck, Lesung ziemlich sicher
  4. soll sie — so die Vorlage; grammatisch 'sollen sie' zu erwarten

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