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Salzbibel · Lesetext · 5. Buch

Das fünfte Buch · S. 15

Die Bestätigungsurkunde von 1586 · S. 15 · Bl. 6r · Band 2

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Bestätigungsurkunde von 1586

S. 5–48 · Bl. 1r–22v · Bd. 2 · Zeitleiste: 5. Buch

S. 15

Bl. 6rBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitepfennige vor den guldenn Inne lassenn, Vnnd wir die Inne zubehalttenn macht habenn sollenn,

…[je sechsundzwanzig Weiß]pfennige für den Gulden — innelassen sollen und wir die Macht haben sollen, sie einzubehalten.

2

Es soll auch den Pfennernn samptlich vnnd sonnderlich vorbehalttenn sein, so sie der verderbtenn Bothenn etzliche selbst vnnd zum furderlichstenn vfrichttenn vnnd bawenn köntten oder woltten, das Ihnen solchs auch also gestattet vnnd zugelassenn sein soll, ohnne alle vnnser vnnd der vnnsernn verhinderung vnnd eintragk,

Es soll auch den Pfännern insgesamt und einzeln vorbehalten sein: Wenn sie etliche der verdorbenen Böden selbst und aufs Förderlichste aufrichten und bauen könnten oder wollten, soll ihnen solches ebenso gestattet und zugelassen sein, ohne alle Behinderung und ohne Einspruch von uns und den Unsrigen.

3

Vnnd sollenn vnnd wollenn wir Lanndtgrave Philips, vnnsere Erbenn, vnnd nachkommennde Furstenn zu Hessenn, alsbaldt nach auffrichtung der Bothenn so vff der Pfenner stittenn1 vnnd Saltzwergk, so vonn vnns oder den Pfennernn vffgericht sein wordenn,

Und wir, Landgraf Philipp, unsere Erben und nachkommende Fürsten zu Hessen, sollen und wollen alsbald nach Aufrichtung der Böden, die auf den Stätten der Pfänner und ihrem Salzwerk von uns oder von den Pfännern aufgerichtet worden sind,

4

vff dieselbigenn Bothenn, deren viel oder wenig sein wurdenn, Jerliche vnnd Monatliche, wie bedingt, vnnd die Location anweistt2, pension zugebenn, vnnd zubezahlenn schuldigk vnd pflichtigk sein, die auch Innhalt der Location guttlich enndtrichttenn lassenn,

auf dieselben Böden — deren viele oder wenige sein werden — jährlich und monatlich, wie vereinbart und wie die Location es anweist, Pension zu geben und zu bezahlen schuldig und pflichtig sein und sie auch gemäß dem Inhalt der Location gütlich entrichten lassen.

5

Wir sollenn vnnd wollenn auch den gemeinenn Pfennern,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Wir sollen und wollen auch den gemeinen Pfännern …

Unsichere Lesungen

  1. stittenn — wie Blatt 5v: Lesung unsicher, wohl 'Stätten'
  2. anweistt — auch 'außweistt' möglich

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