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Salzbibel · Lesetext · 5. Buch

Das fünfte Buch · S. 15–24

Die Bestätigungsurkunde von 1586 · S. 15–24 · Bl. 6r–10v · Band 2

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Bestätigungsurkunde von 1586

S. 5–48 · Bl. 1r–22v · Bd. 2 · Zeitleiste: 5. Buch

S. 15

Bl. 6rBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitepfennige vor den guldenn Inne lassenn, Vnnd wir die Inne zubehalttenn macht habenn sollenn,

…[je sechsundzwanzig Weiß]pfennige für den Gulden — innelassen sollen und wir die Macht haben sollen, sie einzubehalten.

2

Es soll auch den Pfennernn samptlich vnnd sonnderlich vorbehalttenn sein, so sie der verderbtenn Bothenn etzliche selbst vnnd zum furderlichstenn vfrichttenn vnnd bawenn köntten oder woltten, das Ihnen solchs auch also gestattet vnnd zugelassenn sein soll, ohnne alle vnnser vnnd der vnnsernn verhinderung vnnd eintragk,

Es soll auch den Pfännern insgesamt und einzeln vorbehalten sein: Wenn sie etliche der verdorbenen Böden selbst und aufs Förderlichste aufrichten und bauen könnten oder wollten, soll ihnen solches ebenso gestattet und zugelassen sein, ohne alle Behinderung und ohne Einspruch von uns und den Unsrigen.

3

Vnnd sollenn vnnd wollenn wir Lanndtgrave Philips, vnnsere Erbenn, vnnd nachkommennde Furstenn zu Hessenn, alsbaldt nach auffrichtung der Bothenn so vff der Pfenner stittenn1 vnnd Saltzwergk, so vonn vnns oder den Pfennernn vffgericht sein wordenn,

Und wir, Landgraf Philipp, unsere Erben und nachkommende Fürsten zu Hessen, sollen und wollen alsbald nach Aufrichtung der Böden, die auf den Stätten der Pfänner und ihrem Salzwerk von uns oder von den Pfännern aufgerichtet worden sind,

4

vff dieselbigenn Bothenn, deren viel oder wenig sein wurdenn, Jerliche vnnd Monatliche, wie bedingt, vnnd die Location anweistt2, pension zugebenn, vnnd zubezahlenn schuldigk vnd pflichtigk sein, die auch Innhalt der Location guttlich enndtrichttenn lassenn,

auf dieselben Böden — deren viele oder wenige sein werden — jährlich und monatlich, wie vereinbart und wie die Location es anweist, Pension zu geben und zu bezahlen schuldig und pflichtig sein und sie auch gemäß dem Inhalt der Location gütlich entrichten lassen.

5

Wir sollenn vnnd wollenn auch den gemeinenn Pfennern,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Wir sollen und wollen auch den gemeinen Pfännern …

Unsichere Lesungen

  1. stittenn — wie Blatt 5v: Lesung unsicher, wohl 'Stätten'
  2. anweistt — auch 'außweistt' möglich

S. 16

Bl. 6vBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteIhr Bothenn, Pfannenn vnnd Saltzwergk, das wir also, wie obgemelt Location weise vonn Ihnenn Innen habenn, in vberliefferung, wann wir oder sie des bedarcht1, wiederumb einthun, vnnd wieder zustellenn,

… ihre Böden, Pfannen und ihr Salzwerk, das wir so, wie oben dargelegt, im Wege der Location von ihnen innehaben, bei der Überlieferung — wann wir oder sie dessen bedürfen — wiederum einräumen und zurückstellen,

2

also vnnd deromassenn, das die Pfenner Insampt vnnd insonnderenn, ein Jeglicher seiner Jerlichenn pension, vonn vnns oder vnnserm Renndtmeister enndtricht vnnd bezahlt sey,

und zwar so und dermaßen, dass den Pfännern insgesamt und im Einzelnen — jedem seine jährliche Pension — von uns oder unserem Rentmeister entrichtet und bezahlt sei.

3

Welche Jerliche pension die Pfenner auch sambtlich enndtpfahenn vnnd vfhebenn sollenn, Doch das darein vnnter gemeinenn Pfennernn armenn vnd reichen, kein vortheil gebraucht werde,

Diese jährliche Pension sollen die Pfänner auch gemeinsam empfangen und erheben — doch so, dass dabei unter den gemeinen Pfännern, Armen und Reichen, kein Vorteil gebraucht werde.

4

auch wollenn vnd sollenn wir vor vnns, vnnser Erbenn vnnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn nicht macht habenn, einichenn oder viel vnnder den Pfennernn Insonnderheit vnnd eintzlichs seins oder Irs theils, so der oder sie in vnnd ann dem Saltzwergk habenn,

Auch wollen und sollen wir für uns, unsere Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen nicht die Macht haben, einem oder vielen unter den Pfännern im Besonderen und einzeln seinen oder ihren Anteil, den er oder sie in und an dem Salzwerk haben,

5

abzulegen, oder abzukeuffenn, noch in anndere wege ann vns zubringenn,

abzulösen oder abzukaufen noch auf anderen Wegen an uns zu bringen.

6

Wo aber solchs annders geschehenn wurde, soll esLäuft auf der nächsten Seite weiter

Sollte solches aber dennoch geschehen, so soll es …

Unsichere Lesungen

  1. bedarcht — so die Vorlage; sinngemäß 'bedürfen'

S. 17

Bl. 7rBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitenichttigk vnnd krafftlos sein,

… nichtig und kraftlos sein.

2

Do aber durch vnnversehennliche Feurschedenn etzliche Bodenn doch nit1 vber zehenn verderbt wurdenn, dieselbigenn sollenn wir oder vnnser erbenn in zweyenn Monatenn, ein Jedes vf der Pfenner Kostenn mit Vierzigk guldenn, wie nechstgemelt, wieder bauenn, auffrichtenn vnnd ganngkhafftigk2 machenn lassenn,

Würden aber durch unvorhergesehene Feuerschäden etliche Böden – doch nicht mehr als zehn – verdorben, so sollen wir oder unsere Erben dieselben binnen zwei Monaten, jeden auf Kosten der Pfänner mit vierzig Gulden, wie eben genannt, wieder bauen, aufrichten und gangbar machen lassen,

3

Doch das wir oder vnnser erbenn, nach annzahl der manngelhafftigenn Bodenn, die zwene Monatt Pension darvonn zugebenn nicht schuldigk sein,

doch so, dass wir oder unsere Erben nach Anzahl der mangelhaften Böden die zwei Monate Pension dafür nicht zu geben schuldig sind.

4

So auch der Saltzbrun durch Gottes verhengnus, das sein Göttliche versichtigkeit gnediglichenn verhutenn wolle, alse schadenn nehme, das mann in etzlichenn Bothenn nit siedenn könntte, oder möchte, doch das solchs nicht durch vervhrsachunge vnnser oder vnnser Erbenn, Nachkommenn Furstenn zu Hessenn, gefehrlichenn gebeus3 geschehe,

Sollte auch der Salzborn durch Gottes Verhängnis – was seine göttliche Vorsehung gnädig verhüten wolle – solchen Schaden nehmen, dass man in etlichen Böden nicht sieden könnte oder möchte, doch so, dass dies nicht durch Verursachung eines gefährlichen Baus unsererseits oder seitens unserer Erben, der nachkommenden Fürsten zu Hessen, geschähe,

5

als dann sollenn auch wir vnnd vnnsere Erbenn nach annzahl der mangelhafftigenn Bodenn, so nicht Sohlenn Saltz zu siedennLäuft auf der nächsten Seite weiter

alsdann sollen auch wir und unsere Erben nach Anzahl der mangelhaften Böden, die keine Sole hätten, um Salz zu sieden, …

Unsichere Lesungen

  1. doch nit — Zusammengeschrieben, Lesung dochnit/dorchnit; Sinnzusammenhang 'doch nicht über zehn' spricht fuer doch nit
  2. ganngkhafftigk — Zierstrich durch gk; auch Lesung 'ganng hafftigk' (zwei Woerter) moeglich
  3. gebeus — Wortende undeutlich, gebeus oder gebeue; Genitiv 'gefaehrlichen Gebaeus' grammatisch plausibel

S. 18

Bl. 7vBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitehabenn könnttenn, zins zugebenn nicht schuldigk sein, bißalanng1 der Saltzbronn wesenntlich wiederumb aufgerichtet, vnnd erbauet werde, Alles ohnne geverde,

… haben könnten, keinen Zins zu geben schuldig sein, bis der Salzborn wieder wesentlich aufgerichtet und erbaut ist – alles ohne Gefährde.

2

Vnnd wo sich vber das anndere vnversehennliche scheden vnnd zufelle, Es were durch sterbenns leuffte, oder anndere vnnfelle, die im rechttenn casus fortuiti genenndt möchttenn werdenn, Welche in diesem vertrage vnnd pacto locationis außtrugklich2 vnd vnnderschiedtlich nicht bedacht, noch abgeredt,

Und wo sich darüber hinaus andere unvorhergesehene Schäden und Zufälle ereignen – sei es durch Sterbensläufte oder andere Unfälle, die im Recht casus fortuiti genannt werden können und die in diesem Vertrag und pacto locationis nicht ausdrücklich und im Einzelnen bedacht oder abgeredet sind –,

3

Die sollenn vnnd wollenn wir vnnser Erbenn vnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn, tragenn vnnd gewertigk sein, Vnnd den Pfennernn derhalbenn ann Irer Jerlichenn gedingtenn Pension nichts abziehenn, oder abbrechenn lassenn,

die sollen und wollen wir, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, tragen und gewärtig sein und den Pfännern deswegen an ihrer jährlich vereinbarten Pension nichts abziehen oder abbrechen lassen.

4

Vnnd soll durch diese vergleichunge vnnd Location vorigem obanngeregtem Vertrage, vnnd annderenn der Pfenner hiebevor ererbten vnnd erlanngtenn freyheitenn, priuilegien vnd gnadenn, nicht abgebrochenn, noch enndtnommenn,

Und es soll durch diesen Vergleich und diese Location dem vorigen, oben angeführten Vertrag und den anderen zuvor von den Pfännern ererbten und erlangten Freiheiten, Privilegien und Gnaden nichts abgebrochen noch entzogen werden,

5

Sonndernn die krefftiglich bleibenn vnnd gehaltenn werdenn, die wir auch vor vnns, vnnsere Erbenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

sondern sie sollen kräftig bleiben und gehalten werden, die wir auch für uns, unsere Erben, …

Unsichere Lesungen

  1. bißalanng — Zusammengeschrieben; Lesung bissalanng/bissolanng (bis solange) nicht ganz sicher
  2. außtrugklich — Zierstrich durch gk; auch außtrucklich lesbar

S. 19

Bl. 8rBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitenachkommennde Furstenn zu Hessenn, hiermitt in krafft vnnd macht dis brieffs wißenntlichenn bekrefftigenn, vnnd bestettigt habenn wollenn,

… nachkommende Fürsten zu Hessen, hiermit in Kraft und Macht dieses Briefes wissentlich bekräftigt und bestätigt haben wollen.

2

Desgleichenn soll den Pfennernn durch diese Location an Ihrer Baurschafft vnnd geselschafft ganntz nichts endtzogenn sein, Sonndernn sie sollenn sich derselbigenn, wie vom altters hero halttenn vnnd gebrauchenn,

Desgleichen soll den Pfännern durch diese Location an ihrer Bauerschaft und Gesellschaft gar nichts entzogen sein, sondern sie sollen sich an dieselbe halten und sie gebrauchen wie von alters her.

3

zu dem habenn wir vielgemeltenn Pfennernn nachgelassenn vnnd vergönnet, welchs sie auch Ihnen hierinnenn vorbehalttenn, das ein Jeder vnnder Ihnen vonn seinem Pfanntheil vnnd gut, nach annzahl derselbigenn,

Dazu haben wir den vielgenannten Pfännern nachgelassen und vergönnt – was sie sich auch hierin vorbehalten haben –, dass ein jeder unter ihnen von seinem Pfannteil und Gut, nach deren Anzahl,

4

seine Herrnn Gennße Inn Ihrem Saltzwergk, der alttenn seittenn, wie vom altters herkommenn, vonn Jederm werth2 dero1 Herrnn Gennße, vfhebenn sollenn vnnd mügenn, Ohne vnser, vnnser Erbenn vnnd menniglichs verhinderung vnnd eintragk, ohnne geverde,

seine Herrengänse in ihrem Salzwerk auf der alten Seite, wie es von alters herkommt, von jedem Werth die Herrengänse erheben soll und mag – ohne Behinderung und Eintrag durch uns, unsere Erben und jedermann, ohne Gefährde.

5

Es sollenn auch die Pfenner Ihre Erbenn vnnd nachkommenn, alles das Jenige, wes Ihre Eltternn vnnd vorfahrenn, aus bemeltem Irem Saltzwerck hievor3 ann Pension zin=Läuft auf der nächsten Seite weiter

Es sollen auch die Pfänner, ihre Erben und Nachkommen alles dasjenige, was ihre Eltern und Vorfahren zuvor aus ihrem besagten Salzwerk an Pension, Zin… …

Unsichere Lesungen

  1. dero — Lesung dero (dero Herrnn Gennsse); fruehere Lesung 'Ires' unwahrscheinlich
  2. werth — Werth als Anteilseinheit des Salzwerks gedeutet
  3. hievor — Lesung hievor/hiever; Sinn 'zuvor'

S. 20

Bl. 8vBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitesenn vnnd anndernn verschriebenn habenn, Oder aber sie, Ire Erbenn vnnd nachkommenn daraus vber kurz oder lanng, hinfurter viel oder wenig verschreibenn wurdenn, Sonnder alle vnser1, vnnser erbenn, vnd mitbeschriebenn zu thun, guetlich außrichttenn vnnd bezahlenn, auch ohnne geverde,

… …sen und anderem verschrieben haben – oder was sie, ihre Erben und Nachkommen daraus künftig, über kurz oder lang, viel oder wenig verschreiben würden –, ohne alles Zutun von uns, unseren Erben und den Mitbeschriebenen gütlich ausrichten und bezahlen, ebenfalls ohne Gefährde.

2

Wir geredenn vnnd versprechenn auch, vor vns, vnser Erbenn vnnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn, bey vnnserm Furstlichenn warenn worten, gutem glaubenn vnnd trewenn, in wort der warheit, solchs Ihr der Pfenner Saltzwergk, desselben nutzung vnnd besserung,

Wir geloben und versprechen auch für uns, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, bei unserem fürstlichen wahren Wort, gutem Glauben und Treuen, im Wort der Wahrheit, dieses ihr, der Pfänner, Salzwerk samt dessen Nutzung und Besserung,

3

Desgleichenn auch vnnser Saltzwergk, Es were dann in zeit der not, Inmassenn voriger vertragk auch darvonn meldet, nicht zuverpfenndenn, noch zuversetzenn, oder zuverenßernn, in ganntz keine weise, allerding ohnne geverde,

desgleichen auch unser Salzwerk – es wäre denn in Zeiten der Not, wie auch der vorige Vertrag davon meldet – nicht zu verpfänden, zu versetzen oder zu veräußern, in gar keiner Weise, gänzlich ohne Gefährde.

4

Wir sollenn vnnd wollenn auch alle Schlichwergk am Saltzbrun, Bodenn, vnnd Sohlgrabenn, Inn vnnd vmb die Bodenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Wir sollen und wollen auch alle Schlichwerke am Salzborn, die Böden und Sohlgräben in und um die Böden …

Unsichere Lesungen

  1. Sonnder alle vnser — 'vnser' mit Einfuegungszeichen uebergeschrieben; Formel 'sonder alles unser ... zutun' (= ohne unser Zutun)

S. 21

Bl. 9rBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd allem was daryn gehörigk, die zeit dieser Location, in wesentlichem bauw, vf vnsern Kostenn erhalttenn,

… und allem, was dazu gehört, für die Zeit dieser Location in wesentlichem Bau auf unsere Kosten erhalten.

2

Do aber wir oder vnnsere Erbenn ann vestennungen1, Desgleichenn am Saltzbronn etzwas newes bauenn, vnd die Pfenner, Ire Erbenn oder Nachkommenn, daryn gebrauchenn wolttenn, das soll mit Irem der Pfenner wissen vnnd willenn geschehenn,

Wollten aber wir oder unsere Erben an Befestigungen, desgleichen am Salzborn, etwas Neues bauen und es die Pfänner, ihre Erben oder Nachkommen darin gebrauchen, so soll das mit ihrem, der Pfänner, Wissen und Willen geschehen.

3

Doch soll den Pfennern hierin vorbehaltenn sein, so sie befindenn wurdenn, das dieselbigenn gebeuw Ihnenn oder dem Saltzwerck geverlich, nicht dienlich, oder sonnst beschwerlich, vnnd vntreglich sein wolttenn, das sie auch als dann daryn nicht verpflicht oder obligirt sein sollenn,

Doch soll den Pfännern hierin vorbehalten sein: Sollten sie befinden, dass diese Gebäude ihnen oder dem Salzwerk gefährlich, nicht dienlich oder sonst beschwerlich und unzuträglich wären, so sollen sie alsdann darin nicht verpflichtet oder obligiert sein.

4

Es sollen auch die Vierzigk vier2 der Pfenner Bodenn, sambt allem dem was darann hanngt, vnnd daryn gehört, in dem Beschos der Stadt Allenndorff, Schatzungenn, Steur, vnnd gabenn des Furstennthumbs vnnd Lanndts, wie bishero geschehenn, furter vnnd fur ewiglich bleibenn,

Es sollen auch die vierundvierzig Böden der Pfänner samt allem, was daran hängt und dazu gehört, im Beischoss der Stadt Allendorf, in Schatzungen, Steuern und Abgaben des Fürstentums und Landes, wie bisher geschehen, fortan und für ewig bleiben,

5

Vnnd darann vnns, vnnserm Erbenn, nachkommenn Furstenn zu Hessenn, vnnd vnnser Stadt Allendorff nichts abgehenn, oder enndtzogenn werden, Jeder=Läuft auf der nächsten Seite weiter

und daran soll uns, unseren Erben, den nachkommenden Fürsten zu Hessen, und unserer Stadt Allendorf nichts abgehen oder entzogen werden, jeder… …

Unsichere Lesungen

  1. vestennungen — Lesung unsicher; wohl Vestenungen (Befestigungen); fruehere Lesung 'ann bestenn gen' ergibt keinen Sinn
  2. Vierzigk vier — vierundvierzig; Zahl ausgeschrieben, Lesung sicher, Wortstellung Vierzigk vier

S. 22

Bl. 9vBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitezeit nach gewonnheit vnnd gelegennheit der Stadt Allenndorff, Inmassenn dann in vorigem obanngeregtem vertrage auch versehenn ist,

… …zeit nach Gewohnheit und Gelegenheit der Stadt Allendorf, wie es denn auch im vorigen, oben angeführten Vertrag vorgesehen ist.

2

Desgleichenn sollenn auch gemeine Pfenner, die zeit dieser Location, die zweyhundert guldenn zinsenn, so sie Jerlichs bishero gegebenn, Vnnd wir hievor1 zu Gottes Ehre, vnnd vnnderhaltung der armenn, aus Christlichenn gutem Bedennckenn, geordenet habenn,

Desgleichen sollen die gemeinen Pfänner für die Zeit dieser Location auch die zweihundert Gulden Zinsen, die sie bisher jährlich gegeben haben und die wir zuvor zu Gottes Ehre und zum Unterhalt der Armen aus christlichem gutem Bedenken angeordnet haben,

3

daryn die zwo Pfannenn Saltzes alterer Pflichtt2, auch Herrnngeldt, Toffell Zoll, vnnd annders Jerlichs enndtrichttenn, allermassenn, wie das vom alters herkommenn ist,

darin auch die zwei Pfannen Salz alter Pflicht, dazu Herrengeld, Tafelzoll und anderes jährlich entrichten, ganz so, wie das von alters herkommen ist.

4

Vnnd nach dem vnnser Stadt Allenndorff Geholtze, In Ihrer der Pfenner Ihnenn vonn vnns zugelassenn virtel gezogenn ist,

Und nachdem das Gehölz unserer Stadt Allendorf in das ihnen, den Pfännern, von uns zugelassene Viertel einbezogen worden ist,

5

So wollenn wir doch, das gemeine vnnsere Stadt, vnnd die Burger daselbst, bey allenn Iren geholtzenn vnnd Weldenn, wie sie die vom alters besetzlich3 vnnd gebreuchlich herbracht habenn,

so wollen wir doch, dass unsere Stadtgemeinde und die Bürger daselbst bei allen ihren Gehölzen und Wäldern, wie sie diese von alters her in Besitz und Gebrauch hergebracht haben,

6

vnverhindert vnnser, vnnser Erbenn, nachkommenn Furstenn zu Hessenn, vnnd menniglichs, geruiglich bleibenn sollenn, Vnnd sich derselbigenn, wie vonLäuft auf der nächsten Seite weiter

unbehindert von uns, unseren Erben, den nachkommenden Fürsten zu Hessen, und von jedermann ruhig dabei bleiben sollen und sich derselben, wie von …

Unsichere Lesungen

  1. hievor — Lesung hievor/hiever; Sinn 'zuvor'
  2. alterer Pflichtt — Deutung unsicher: 'aelterer Pflicht' oder zusammengezogen 'alter Erbpflicht'
  3. besetzlich — auch 'besitzlich' moeglich; Sinn: in Besitz und Gebrauch hergebracht

S. 23

Bl. 10rBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitealtters herbracht, vor vnnd vor, nach Irer notturfft vnnd gefallenn gebrauchenn,

… von alters herkommen, nach wie vor nach ihrem Bedarf und Gefallen gebrauchen.

2

Doch das gemelte Burger vnns, vnnsernn Erbenn, nachkommenn Furstenn zu Hessenn, oder aber den Boderknechtenn zu Jederzeit, so baldt das gresigte1, außgenommenn,

Doch sollen die genannten Bürger uns, unseren Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen, oder aber den Bodenknechten jederzeit, sobald das Reisigholz (Lesung unsicher) – ausgenommen

3

die Berge darinnen sie Baw vnnd Scheidtholtz zu hegenn pflegenn, als Nemblich, die Horst, der Rodennstein, das Lichtenbeuel2, der Holbach, die Meinhardts Lyde3, vnnd der Stein, sampt allenn Irenn Nahmenn vnnd Zugehörungenn

die Berge, in denen sie Bau- und Scheitholz zu hegen pflegen, nämlich die Horst, der Rodenstein, das Lichtenbeuel, der Holbach, die Meinhardtsleite und der Stein, samt allen ihren Namen und Zugehörungen –

4

gehauenn, vnnd vor die Stadt oder Bodenn brachtt werdet, vmb ein zimblich Kauffgeldt, vnerhöhet, vnnd vnuersteigert, vnuerhindert zukommenn lassenn,

gehauen und vor die Stadt oder die Siedehäuser gebracht wird, für ein angemessenes Kaufgeld, ohne Preiserhöhung und ohne Versteigerung, ungehindert zukommen lassen,

5

auch alle gehöltze dem Saltzwergk, vnnd gemeiner Burgerschafft, dieweil sich die darvonn des orts erhaltenn vnnd ernehrenn mussenn, zu gute vffs aller vleissigst vnnd trewlichst, in guter Hegung vnnd ernstem vfsehenn haltenn vnnd beforstenn,

und auch alle Gehölze dem Salzwerk und der gemeinen Bürgerschaft zugute – weil diese sich dort davon erhalten und ernähren müssen – aufs allerfleißigste und treulichste in guter Hegung und unter ernster Aufsicht halten und beforsten.

6

Doch wo Ihnen vonnötenn, wöllenn wir, vnnsere Erbenn vnnd nachkommenn, sie darbey gnediglich schützenn vnd handthabenn,

Doch wo es ihnen vonnöten ist, wollen wir, unsere Erben und Nachkommen, sie dabei gnädig schützen und schirmen.

7

Ingleichnus wöllenn auch wir, vnnsereLäuft auf der nächsten Seite weiter

Desgleichen wollen auch wir, unsere …

Unsichere Lesungen

  1. gresigte — Lesung unsicher; wohl das zum Hieb freigegebene Reisig-/Brennholz gemeint
  2. Lichtenbeuel — Bergname, Wortende unsicher (Bühel/Beuel?)
  3. Meinhardts Lyde — Bergname, wohl 'Leite' (Hang am Meinhard); Anfangsbuchstabe L unsicher

S. 24

Bl. 10vBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteErbenn, der Pfenner gehöltze vnnd Berge, so sie vnns Itzo Innraumenn vnnd zustellenn werdenn, in zeit dieser Location, zum Saltzwergk zugebrauchenn, In vnserm Forst vnnd guter Hegung Innehabenn vnnd halttenn,

… Erben, die Gehölze und Berge der Pfenner, die sie uns jetzt einräumen und zustellen werden, für die Zeit dieser Verpachtung zum Gebrauch für das Salzwerk in unserem Forst und in guter Hegung innehaben und halten.

2

Insonderheit wollenn wir, vnnsere Erbenn, vnnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn, das Eichholtz am Hegeberge vber den Bodenn1 keinswegs2 abhauenn noch verwüstenn lassenn,

Insbesondere wollen wir, unsere Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen, das Eichenholz am Hegeberg oberhalb der Siedehäuser keineswegs abhauen noch verwüsten lassen,

3

Es were dann in zeit der not, das die Bodenn, da Gott vor seÿ, gantz oder zum theil verheeret vnnd verbrenndt würdenn,

es sei denn in Zeiten der Not, dass die Siedehäuser – wovor Gott bewahren möge – ganz oder zum Teil verheert und verbrannt würden;

4

als dann sollenn wir, vnnser Erbenn, vnnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn, oder die Pfenner daßelbige gehegte Eichholtz, zu Irenn der Pfenner Saltzwergk, vnnd desselbigenn Saltzwergks notturfft allein zugebrauchenn, macht habenn,

dann sollen wir, unsere Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen, oder die Pfenner die Macht haben, dasselbe gehegte Eichenholz allein für ihr, der Pfenner, Salzwerk und für den Bedarf desselben Salzwerks zu gebrauchen.

5

Do auch diese Location zu außgang des Sechstenn, oder Funfzehenndenn Jars vonn vnns vnnserm Erbenn, nachkommendenn Furstenn zu Hessenn, oder aber von den Pfennernn Irenn Erbenn vnnd nachkommenn, zu außgang des funffzehenndenn Jars auffgesagtLäuft auf der nächsten Seite weiter

Wenn auch diese Verpachtung zum Ablauf des sechsten oder fünfzehnten Jahres von uns, unseren Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen, oder aber von den Pfennern, ihren Erben und Nachkommen, zum Ablauf des fünfzehnten Jahres aufgesagt …

Unsichere Lesungen

  1. vber den Bodenn — Deutung: 'oberhalb der Siedehäuser' (Bodenn = Siedehäuser); Lesung sicher, Bezug interpretiert
  2. keinswegs — Zierstrich durch das Wort, keine Tilgung

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