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Salzbibel · Lesetext · 5. Buch

Das fünfte Buch · S. 18

Die Bestätigungsurkunde von 1586 · S. 18 · Bl. 7v · Band 2

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Bestätigungsurkunde von 1586

S. 5–48 · Bl. 1r–22v · Bd. 2 · Zeitleiste: 5. Buch

S. 18

Bl. 7vBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitehabenn könnttenn, zins zugebenn nicht schuldigk sein, bißalanng1 der Saltzbronn wesenntlich wiederumb aufgerichtet, vnnd erbauet werde, Alles ohnne geverde,

… haben könnten, keinen Zins zu geben schuldig sein, bis der Salzborn wieder wesentlich aufgerichtet und erbaut ist – alles ohne Gefährde.

2

Vnnd wo sich vber das anndere vnversehennliche scheden vnnd zufelle, Es were durch sterbenns leuffte, oder anndere vnnfelle, die im rechttenn casus fortuiti genenndt möchttenn werdenn, Welche in diesem vertrage vnnd pacto locationis außtrugklich2 vnd vnnderschiedtlich nicht bedacht, noch abgeredt,

Und wo sich darüber hinaus andere unvorhergesehene Schäden und Zufälle ereignen – sei es durch Sterbensläufte oder andere Unfälle, die im Recht casus fortuiti genannt werden können und die in diesem Vertrag und pacto locationis nicht ausdrücklich und im Einzelnen bedacht oder abgeredet sind –,

3

Die sollenn vnnd wollenn wir vnnser Erbenn vnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn, tragenn vnnd gewertigk sein, Vnnd den Pfennernn derhalbenn ann Irer Jerlichenn gedingtenn Pension nichts abziehenn, oder abbrechenn lassenn,

die sollen und wollen wir, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, tragen und gewärtig sein und den Pfännern deswegen an ihrer jährlich vereinbarten Pension nichts abziehen oder abbrechen lassen.

4

Vnnd soll durch diese vergleichunge vnnd Location vorigem obanngeregtem Vertrage, vnnd annderenn der Pfenner hiebevor ererbten vnnd erlanngtenn freyheitenn, priuilegien vnd gnadenn, nicht abgebrochenn, noch enndtnommenn,

Und es soll durch diesen Vergleich und diese Location dem vorigen, oben angeführten Vertrag und den anderen zuvor von den Pfännern ererbten und erlangten Freiheiten, Privilegien und Gnaden nichts abgebrochen noch entzogen werden,

5

Sonndernn die krefftiglich bleibenn vnnd gehaltenn werdenn, die wir auch vor vnns, vnnsere Erbenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

sondern sie sollen kräftig bleiben und gehalten werden, die wir auch für uns, unsere Erben, …

Unsichere Lesungen

  1. bißalanng — Zusammengeschrieben; Lesung bissalanng/bissolanng (bis solange) nicht ganz sicher
  2. außtrugklich — Zierstrich durch gk; auch außtrucklich lesbar

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