Salzbibel · Lesetext · 5. Buch
Das fünfte Buch · S. 205
Berkers Baubericht von 1550 · S. 205 · Bl. 101r · Band 2
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Berkers Baubericht von 1550
S. 103–277 · Bl. 50r–137v · Bd. 2 · Zeitleiste: 5. Buch
S. 205
Bl. 101rBd. 25. Buch · Berkers Baubericht von 1550Faksimile (ORKA)Edlenn Gestrenngenn vnnd Ernuestenn Hochgelerten Herrnn Stadthalter, Canntzlar vnnd fürstliche Räthe, gebietennde günstige Herrnn, die schrifftenn so E.
Edle, gestrenge und ehrenfeste, hochgelehrte Herren Statthalter, Kanzler und fürstliche Räte, gebietende günstige Herren, die Schriften, die E.
G. vf annbringenn Jostenn Berbers vnnd Heinrich Muldeners, manngels vnnd gebrechenns des Saltzbronns auch der Böder vnnd Kerner klage halbenn, ann vnns ausgehenn lassenn, habenn wir mit erbietung vnser schuldigenn willigenn dienste, in vnderthenigkeit endtpfanngenn, vnnd daraus vnnsers gnedigenn fürsten vnd Herrnn beuelch, vnnd E.
G. auf Anbringen Jost Berbers und Heinrich Müldeners wegen des Mangels und Gebrechens des Salzborns, auch der Boder und Kärrner Klage halber an uns haben ausgehen lassen, haben wir mit Erbietung unserer schuldigen, willigen Dienste in Untertänigkeit empfangen und daraus unseres gnädigen Fürsten und Herrn Befehl und E.
G. gemüte verstanndenn, Nemlich welcher gestalt der Saltzbronn vom grundt auff mit der Pfenner Rath vnnd willenn, das also, das nitt vbell erger gemacht werde, erneuert vnnd gebessert werdenn solt, vnnd das vnserm derhalbenn vorigenn gethanen Rathschlage als schlichwerck1 nicht zu volgenn, oder etwas damit auszurichtenn sey, mit weitterm annhange, da wir deshalbenn Jnrede oder Jegenn bedennckenn zuhabenn vermeintenn, das als dann E.
G. Gesinnung verstanden, nämlich in welcher Gestalt der Salzborn von Grund auf mit der Pfänner Rat und Willen, und zwar so, dass nicht Übel ärger gemacht werde, erneuert und gebessert werden sollte, und dass unserem deshalb zuvor getanen Ratschlag als Flickwerk nicht zu folgen oder etwas damit auszurichten sei, mit dem weiteren Anhang, dass, wenn wir deshalb Einrede oder Gegenbedenken zu haben vermeinten, alsdann E.
G. ann stadt hochgedachts vnnsers gnedigenn furstenn vnnd Herrnn not weisung der fürstlichenn aufgerichtenn vertrege, vor etlichenn des Adels vnnd Stedtenn, erkanndt vns
G. anstatt hochgedachten unseres gnädigen Fürsten und Herrn nach Weisung der fürstlichen aufgerichteten Verträge das Erkenntnis etlicher des Adels und der Städte, uns
Unsichere Lesungen
- schlichwerck — auch schlechtwerck lesbar (Z. 15)