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Salzbibel · Lesetext · 5. Buch

Das fünfte Buch · S. 206

Berkers Baubericht von 1550 · S. 206 · Bl. 101v · Band 2

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Berkers Baubericht von 1550

S. 103–277 · Bl. 50r–137v · Bd. 2 · Zeitleiste: 5. Buch

S. 206

Bl. 101vBd. 25. Buch · Berkers Baubericht von 1550Faksimile (ORKA)
1

darumb zugewarttenn, vnnbeschwert, vnd das wir zu der furderung einenn stadtlichenn ausschos, mitt volkommenem gewalte, ohnn hintersich bringenn abfertigenn soltenn, der vnnser meinung vnnd gemüte zuerclerenn, vnnd sampt ewer G.

darum zu erwarten, unbeschwert seien, und dass wir zur Förderung einen stattlichen Ausschuss mit vollkommener Gewalt, ohne Hintersichbringen, abfertigen sollten, der unsere Meinung und Gesinnung zu erklären und samt Euer G.

2

sich Jorgenn Behmen vnnd annderer Kunst halbenn zuenndtschliessenn hette, Darauf wollenn wir E.

sich wegen Jorge Behms und anderer Kunst zu entschließen hätte. Darauf wollen wir E.

3

G. in vnderthenigkeit nit verhaltenn, Nach dem in der Location zwischenn hochgemeltenn vnnserm gnedigenn fürstenn vnnd Herrnn, vnnd gemeinenn Pfennernn auffgericht, vnter anndernn ausdrucklichenn abgeredt vnnd verschriebenn, das vnser gnediger fürst vnnd Herr alle gebeuwe am Saltzbron, Bodenn, Sohlgrabenn, Jnn vnnd vmb die Bodenn, vnd allem was darzu gehörigk, die zeit der bewilligtenn Location, vf seiner fgl.

G. in Untertänigkeit nicht verhalten: Nachdem in der Location (dem Pachtvertrag), zwischen hochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn und den gemeinen Pfännern aufgerichtet, unter anderem ausdrücklich abgeredet und verschrieben ist, dass unser gnädiger Fürst und Herr alle Gebäude am Salzborn, an den Boden, am Solgraben, in und um die Boden, und alles, was dazu gehört, für die Zeit der bewilligten Location auf seiner fürstlichen Gnaden

4

kostenn erhaltenn sollen vnd wollenn, Das auch Gemeine Pfenner zu keinem neuenn gebeuenn, die Jhnenn beschwerlich vnnd dem Saltzwerck gefehrlich sein möchtenn, vber Jren willen verstrickt oder obligirt sein sollenn, Jn dem Jst in gedachter Location vnnter anndern1[?] Cler

Kosten erhalten soll und will, dass auch die gemeinen Pfänner zu keinen neuen Gebäuden, die ihnen beschwerlich und dem Salzwerk gefährlich sein möchten, gegen ihren Willen verstrickt oder verpflichtet sein sollen; ferner ist in gedachter Location unter anderem klar-

Unsichere Lesungen

  1. anndern — Wortende korrigiert (Z. 20)

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