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Salzbibel · Lesetext · 5. Buch

Das fünfte Buch · S. 207

Berkers Baubericht von 1550 · S. 207 · Bl. 102r · Band 2

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Berkers Baubericht von 1550

S. 103–277 · Bl. 50r–137v · Bd. 2 · Zeitleiste: 5. Buch

S. 207

Bl. 102rBd. 25. Buch · Berkers Baubericht von 1550Faksimile (ORKA)
1

lich versehenn, das vnnser gnediger fürst vnnd Herr zu annfanng der Location den Pfennernn Jr ganntzes Saltzwerck, sampt allenn seinenn Jnn vnnd zugehörungenn Jnn so wesenntlichenn baw vnnd besserung, als das in zeit der Location anngenommenn, gestanndenn, wiederumb einreumenn vnnd zustellenn soll, vnnd ob vber das an Bodenn, Pfannenn oder sonnst am Saltzwergk etwas gebessert were, das alles soll gemeinenn Pfennernn, Jren Erbenn vnnd nachkommenn, ohne enndtgeltnus zugute reichenn, ohnne alles geuerde, Derhalbenn so könnenn wir vf E.

lich vorgesehen, dass unser gnädiger Fürst und Herr zu Anfang der Location den Pfännern ihr ganzes Salzwerk samt allen seinen In- und Zugehörungen in so wesentlichem Bau und Besserung, wie es zur Zeit der Location angenommen worden ist und gestanden hat, wiederum einräumen und zustellen soll; und wenn darüber hinaus an Boden, Pfannen oder sonst am Salzwerk etwas gebessert wäre, das alles soll den gemeinen Pfännern, ihren Erben und Nachkommen ohne Entgelt zugute kommen, ohne alle Gefährde. Deshalb können wir uns auf E.

2

G. meinung vnnd begerenn dieser zeit ohnn vorwissenn vnnd bewilligung der auslenndisch1[?] Pfenner, vnnd zuwieder der Location, vnns zu einiche gebeuwe, hanndelung, vnnd rechtfertigung nit Jnngelassen, wie E.

G. Meinung und Begehren zu dieser Zeit ohne Vorwissen und Bewilligung der ausländischen Pfänner und zuwider der Location auf keinerlei Gebäude, Handlung und Rechtfertigung einlassen, wie E.

3

G. vnnd menniglich das aus Erbarem billichen verstannde, bey sich selbst zuermessenn habenn [gestrichen:

G. und männiglich das aus ehrbarem, billigem Verstand bei sich selbst zu ermessen haben

4

habenn], Nun seindt wir nicht vngeneigt nach vnnserm bestenn verstannde, vnnd vermügenn, vor alle vorgefallenn beschwerung helffenn zurathenn, Doch das wir dadurch zuwieder der Location, vnnd anndernn vertregenn, nit möchtenn beschwert werdenn, habenn auch derowegen

Nun sind wir nicht ungeneigt, nach unserem besten Verstand und Vermögen zu allen vorgefallenen Beschwerungen helfen zu raten, doch so, dass wir dadurch zuwider der Location und anderen Verträgen nicht beschwert werden möchten; wir haben auch deswegen

Unsichere Lesungen

  1. auslenndisch — Endung gekürzt (Z. 12)

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