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Salzbibel · Lesetext · 5. Buch

Das fünfte Buch · S. 21

Die Bestätigungsurkunde von 1586 · S. 21 · Bl. 9r · Band 2

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Bestätigungsurkunde von 1586

S. 5–48 · Bl. 1r–22v · Bd. 2 · Zeitleiste: 5. Buch

S. 21

Bl. 9rBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd allem was daryn gehörigk, die zeit dieser Location, in wesentlichem bauw, vf vnsern Kostenn erhalttenn,

… und allem, was dazu gehört, für die Zeit dieser Location in wesentlichem Bau auf unsere Kosten erhalten.

2

Do aber wir oder vnnsere Erbenn ann vestennungen1, Desgleichenn am Saltzbronn etzwas newes bauenn, vnd die Pfenner, Ire Erbenn oder Nachkommenn, daryn gebrauchenn wolttenn, das soll mit Irem der Pfenner wissen vnnd willenn geschehenn,

Wollten aber wir oder unsere Erben an Befestigungen, desgleichen am Salzborn, etwas Neues bauen und es die Pfänner, ihre Erben oder Nachkommen darin gebrauchen, so soll das mit ihrem, der Pfänner, Wissen und Willen geschehen.

3

Doch soll den Pfennern hierin vorbehaltenn sein, so sie befindenn wurdenn, das dieselbigenn gebeuw Ihnenn oder dem Saltzwerck geverlich, nicht dienlich, oder sonnst beschwerlich, vnnd vntreglich sein wolttenn, das sie auch als dann daryn nicht verpflicht oder obligirt sein sollenn,

Doch soll den Pfännern hierin vorbehalten sein: Sollten sie befinden, dass diese Gebäude ihnen oder dem Salzwerk gefährlich, nicht dienlich oder sonst beschwerlich und unzuträglich wären, so sollen sie alsdann darin nicht verpflichtet oder obligiert sein.

4

Es sollen auch die Vierzigk vier2 der Pfenner Bodenn, sambt allem dem was darann hanngt, vnnd daryn gehört, in dem Beschos der Stadt Allenndorff, Schatzungenn, Steur, vnnd gabenn des Furstennthumbs vnnd Lanndts, wie bishero geschehenn, furter vnnd fur ewiglich bleibenn,

Es sollen auch die vierundvierzig Böden der Pfänner samt allem, was daran hängt und dazu gehört, im Beischoss der Stadt Allendorf, in Schatzungen, Steuern und Abgaben des Fürstentums und Landes, wie bisher geschehen, fortan und für ewig bleiben,

5

Vnnd darann vnns, vnnserm Erbenn, nachkommenn Furstenn zu Hessenn, vnnd vnnser Stadt Allendorff nichts abgehenn, oder enndtzogenn werden, Jeder=Läuft auf der nächsten Seite weiter

und daran soll uns, unseren Erben, den nachkommenden Fürsten zu Hessen, und unserer Stadt Allendorf nichts abgehen oder entzogen werden, jeder… …

Unsichere Lesungen

  1. vestennungen — Lesung unsicher; wohl Vestenungen (Befestigungen); fruehere Lesung 'ann bestenn gen' ergibt keinen Sinn
  2. Vierzigk vier — vierundvierzig; Zahl ausgeschrieben, Lesung sicher, Wortstellung Vierzigk vier

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