Salzbibel · Lesetext · 5. Buch
Das fünfte Buch · S. 216
Berkers Baubericht von 1550 · S. 216 · Bl. 106v · Band 2
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Berkers Baubericht von 1550
S. 103–277 · Bl. 50r–137v · Bd. 2 · Zeitleiste: 5. Buch
S. 216
Bl. 106vBd. 25. Buch · Berkers Baubericht von 1550Faksimile (ORKA)Das fünffte Buch. werdenn zuermessenn, Nun wistenn wir Je nichtt, mit was fugenn, die weil wir hefftigk Jegenn die Roßkunst gebettenn die wieder vnnser güte verwilligung deste weniger nicht als ein vhrsache alles schadenns, dennoch vfgericht, Wir darzu weitter soltenn Baukostenn hinder den vertregenn der Location hin, mit zuerlegenn, gedrungenn soltenn werdenn, vnns zuenndtsinnenn, Der fünfft artickell.
Das fünfte Buch. werden sollten. Nun wüssten wir ja nicht, mit welchem Fug wir — nachdem wir heftig gegen die Rosskunst gebeten haben, die gegen unsere gute Verwilligung, nichtsdestoweniger als eine Ursache allen Schadens, dennoch aufgerichtet wurde — dazu weiter gedrungen werden sollten, Baukosten über die Verträge der Location hinaus mit zu erlegen; das können wir nicht ersinnen.
Der fünfte Artikel.
Item So Jr aber darann nachmahls bedennckenn habenn würdet, So mögenn wir ann stadt Hochgedachts vnnsers gnedigenn Herrnn, Inn Crafft der vffgerichtenn vertrege etlicher vom Adell, vnnd der darin benenntenn vonn Stedtenn, erkanndtnus wohl leidenn, Das wir nicht in bedennckenn allein sonndernn auch hohe vnnd hochste beschwerunge in geferliche vnnsers erachtenns nicht schuldige gebeuw, abermahls, vnd den vertragk der Location, nach befindunge des schadenns, zuwiedder vnns zutringenn zulassen haben,
Item, so Ihr aber daran nochmals Bedenken haben werdet, so mögen wir anstelle hochgedachten unseres gnädigen Herrn kraft der aufgerichteten Verträge ein Erkenntnis etlicher vom Adel und der darin benannten von den Städten wohl leiden. — Dass wir nicht allein in Bedenken, sondern auch in hoher und höchster Beschwerung stehen, uns abermals in gefährliche, unseres Erachtens nicht geschuldete Gebäude und gegen den Vertrag der Location, nach Befund des Schadens, drängen zu lassen,