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Salzbibel · Lesetext · 5. Buch

Das fünfte Buch · S. 24

Die Bestätigungsurkunde von 1586 · S. 24 · Bl. 10v · Band 2

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Bestätigungsurkunde von 1586

S. 5–48 · Bl. 1r–22v · Bd. 2 · Zeitleiste: 5. Buch

S. 24

Bl. 10vBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteErbenn, der Pfenner gehöltze vnnd Berge, so sie vnns Itzo Innraumenn vnnd zustellenn werdenn, in zeit dieser Location, zum Saltzwergk zugebrauchenn, In vnserm Forst vnnd guter Hegung Innehabenn vnnd halttenn,

… Erben, die Gehölze und Berge der Pfenner, die sie uns jetzt einräumen und zustellen werden, für die Zeit dieser Verpachtung zum Gebrauch für das Salzwerk in unserem Forst und in guter Hegung innehaben und halten.

2

Insonderheit wollenn wir, vnnsere Erbenn, vnnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn, das Eichholtz am Hegeberge vber den Bodenn1 keinswegs2 abhauenn noch verwüstenn lassenn,

Insbesondere wollen wir, unsere Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen, das Eichenholz am Hegeberg oberhalb der Siedehäuser keineswegs abhauen noch verwüsten lassen,

3

Es were dann in zeit der not, das die Bodenn, da Gott vor seÿ, gantz oder zum theil verheeret vnnd verbrenndt würdenn,

es sei denn in Zeiten der Not, dass die Siedehäuser – wovor Gott bewahren möge – ganz oder zum Teil verheert und verbrannt würden;

4

als dann sollenn wir, vnnser Erbenn, vnnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn, oder die Pfenner daßelbige gehegte Eichholtz, zu Irenn der Pfenner Saltzwergk, vnnd desselbigenn Saltzwergks notturfft allein zugebrauchenn, macht habenn,

dann sollen wir, unsere Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen, oder die Pfenner die Macht haben, dasselbe gehegte Eichenholz allein für ihr, der Pfenner, Salzwerk und für den Bedarf desselben Salzwerks zu gebrauchen.

5

Do auch diese Location zu außgang des Sechstenn, oder Funfzehenndenn Jars vonn vnns vnnserm Erbenn, nachkommendenn Furstenn zu Hessenn, oder aber von den Pfennernn Irenn Erbenn vnnd nachkommenn, zu außgang des funffzehenndenn Jars auffgesagtLäuft auf der nächsten Seite weiter

Wenn auch diese Verpachtung zum Ablauf des sechsten oder fünfzehnten Jahres von uns, unseren Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen, oder aber von den Pfennern, ihren Erben und Nachkommen, zum Ablauf des fünfzehnten Jahres aufgesagt …

Unsichere Lesungen

  1. vber den Bodenn — Deutung: 'oberhalb der Siedehäuser' (Bodenn = Siedehäuser); Lesung sicher, Bezug interpretiert
  2. keinswegs — Zierstrich durch das Wort, keine Tilgung

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