Salzbibel · Lesetext · 5. Buch
Das fünfte Buch · S. 25–34
Die Bestätigungsurkunde von 1586 · S. 25–34 · Bl. 11r–15v · Band 2
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Bestätigungsurkunde von 1586
S. 5–48 · Bl. 1r–22v · Bd. 2 · Zeitleiste: 5. Buch
S. 25
Bl. 11rBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)Das fünffte Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitewerde, als dann soll Ihnenn Ihr Saltzwergk vnd gehöltze, Deßgleichenn der Zirck1 des geholtzes, der Ihnen vonn vnns zugebrauchenn zugelassenn, sampt allem dem, das am Saltzwercke hanngt, darzu vnnd zugehörigk,
… wird, dann sollen ihnen ihr Salzwerk und ihre Gehölze, desgleichen der Bezirk des Gehölzes, der ihnen von uns zum Gebrauch zugelassen ist, samt allem, was am Salzwerk hängt, dazu- und zugehört,
Auch so in wesenntlichem Baw vnd besserung, in der wiederliefferung, dermassenn wieder eingereumbt, vnnd vonn vnns zugestelt werdenn, wie es Itzo gewesenn, vnnd gestanndenn ist,
auch in wesentlichem Bauzustand und guter Besserung, bei der Rückgabe in der Weise wieder eingeräumt und von uns zugestellt werden, wie es jetzt gewesen und gestanden ist;
vnnd sonnderlich sollenn Ihr der Pfenner gehöltze vnnd Berge zum halbenn theil vngefehrlich gresigt2 sein,
und besonders sollen die Gehölze und Berge der Pfenner ungefähr zur Hälfte in geschontem Aufwuchs stehen (Lesung und Deutung unsicher).
Were aber am Boden vnnd Pfannenn, oder sonnst am Saltzwercke etwas gebessert, das soll Ihnenn den Pfennernn, Ihrenn Erbenn vnd nachkommenn ohnne enndtgeltung zu gut gereichenn,
Wäre aber an den Siedehäusern und Pfannen oder sonst am Salzwerk etwas verbessert worden, so soll das ihnen, den Pfennern, ihren Erben und Nachkommen ohne Entgelt zugutekommen.
Dieweil auch Ihr der Pfenner Boder vnnd Meisterknechte ein Zeithero viel Saltzes gesottenn vnnd verkaufft, aber Ihne den Pfennernn Ihre Winnunge vnbezahlt, vnnd sie die Pfenner also bey Irenn Knechtenn ein gute Summa vnnd tapfferer schuldenn vnbezahlt aussenn stehenn habenn,
Weil auch die Boden- und Meisterknechte der Pfenner seit geraumer Zeit viel Salz gesotten und verkauft, ihnen, den Pfennern, aber ihren Gewinn nicht bezahlt haben, und die Pfenner deshalb bei ihren Knechten eine gute Summe und erhebliche Schulden unbezahlt ausstehen haben,
So wollenn wir Ihnenn zu solchenn bekenndtlichenn vnd beweislichenn schuldenn, so sie noch aus=Läuft auf der nächsten Seite weiter
so wollen wir ihnen wegen solcher anerkannter und beweisbarer Schulden, die sie noch aus…
Unsichere Lesungen
- Zirck — Lesung unsicher; Sinn: Bezirk/Umgriff des Gehölzes
- gresigt — Lesung und Bedeutung unsicher; dasselbe Wort wie 'gresigte' auf Blatt 10r
S. 26
Bl. 11vBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)Das fünffte Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitestenndigk, doch vf zimbliche zeit vnnd ziel, nach gelegenheit der Personn vnd schuldenn dermassenn zur bezahlung verhelffenn lassenn,
…stehen haben, doch auf angemessene Zeit und Frist, je nach Lage der Personen und Schulden, in der Weise zur Bezahlung verhelfen lassen,
das dannoch vnns, vnnsernn Erbenn, vnnd den Pfennernn am siedenn derowegenn nichts abgehenn, vnnd wir die abgedingte Pension desto bequemer außgebenn, vnnd bezahlenn könnttenn1,
dass dennoch uns, unseren Erben und den Pfennern am Sieden deswegen nichts abgeht und wir den vereinbarten Pachtzins desto bequemer ausgeben und bezahlen können,
doch also das die Pfenner gedachter Irer außstenndigenn schulden in zweienn Jarenn genntzlich enndtricht werdenn, vnd bezahlt sein sollenn,
doch so, dass den Pfennern ihre gedachten ausstehenden Schulden binnen zwei Jahren gänzlich entrichtet und bezahlt sein sollen.
Das auch gemeinenn Pfennernn ann Pompenn geldt, so Meister Georgenn dem Itzigenn newenn2 vnnserm besteltenn Bron meister zugesagtenn Besoldung vnnd des Lastenns, die Kunst vorm gewelb zuerhalttenn, vbrig were gebürenn wolte,
Was auch den gemeinen Pfennern an Pumpengeld übrig bleiben und gebühren sollte – nach der Besoldung, die Meister Georg, dem jetzigen neuen von uns bestellten Brunnenmeister, zugesagt ist, und nach der Last, das Pumpwerk vor dem Gewölbe zu erhalten –,
das soll Ihnenn auch, dieweil sie Itzo die helffte am Kopffer3 vnnd anderm thun, vnd die bestallung zur helfft tragenn müssenn, eins Jedenn Jars volgenn vnnd zugestelt werdenn .
das soll ihnen auch – weil sie jetzt die Hälfte am Kupfer und anderem leisten und die Bestallung zur Hälfte tragen müssen – in jedem Jahr ausgefolgt und zugestellt werden.
Vnnd damit sollenn auch alle vngnade, mißverstende, vnnd was sich sieder dem erstenn obanngeregtenn abgeredtenn anngenommenn bewilligtenn Vertrage, zwischenn vnns vnnd vnnsernn dienernn vnd gemeinenn Pfennernn vnnd Ihrenn dienernn, wiederwertigs vnnd beschwerlichs oder argwönigs zu=Läuft auf der nächsten Seite weiter
Und damit sollen auch alle Ungnade und Missverständnisse – und was sich seit dem ersten, oben angeführten, abgeredeten, angenommenen und bewilligten Vertrag zwischen uns und unseren Dienern und den gemeinen Pfennern und ihren Dienern an Widerwärtigem, Beschwerlichem oder Argwöhnischem zu…
Unsichere Lesungen
- könnttenn — Zierstrich durch tt/ck wirkt wie Streichung, Wort ist grammatisch notwendig
- newenn — Lesung unsicher (dem itzigen neuen Bornmeister?)
- Kopffer — wohl 'Kupfer'; Wort mit Strich (Zierstrich oder Tilgung nicht sicher zu unterscheiden)
S. 27
Bl. 12rBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)Das fünffte Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitegetragenn hette, genntzlichenn vfgehabenn vnd hingelegt sein,
…getragen hätte, gänzlich aufgehoben und beigelegt sein.
Das auch wir noch vnnsere Erbenn Jegen den Pfennernn Ihrenn dienernn, noch auch die Pfenner Jegenn vnns vnnd vnsernn dienernn in keiner vngnade noch vngutenn weitter nicht effernn1 noch gedennckenn,
Auch sollen weder wir noch unsere Erben es gegen die Pfenner und ihre Diener, noch die Pfenner es gegen uns und unsere Diener in irgendeiner Ungnade oder im Bösen weiter rächen oder nachtragen,
Sonnder das alles was sich darunder verlauffenn, vnnd begebenn hat, genntzlich gefallenn vnd vfgehabenn sein, auch aller dinge ohnne geuerde,
sondern alles, was sich dabei zugetragen und begeben hat, soll gänzlich fallen gelassen und aufgehoben sein, auch in allen Dingen ohne Gefährde.
Vnd vff das alles vnnd Jedes, was hierin vonn vnns geschriebenn, steht, vest, trewlich vnnd vnuerbruchlich gehalttenn, vnnd Jederzeit außgerichttet vnnd volnzogenn werde, die gemeine, Ihre Erbenn, nachkommenn, vnnd mitbeschriebenn des auch sicher vnd gewis sein,
Und damit alles und jedes, was hierin von uns geschrieben steht, fest, treulich und unverbrüchlich gehalten und jederzeit ausgerichtet und vollzogen werde, und die gemeinen Pfenner, ihre Erben, Nachkommen und Mitbeschriebenen dessen auch sicher und gewiss seien,
So geredenn vnnd versprechenn wir vor vnns, vnnser Erbenn vnd nachkommende Furstenn zu Hessenn, bey vnnserm Furstlichenn warenn wortenn, glaubenn vnd trewenn, dasselb also gestracks, vnuerbruchlich, Furstlich vnnd vfrichtigk zuhalttenn vnnd zuuolnziehenn,
so geloben und versprechen wir für uns, unsere Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen, bei unserem fürstlichen wahren Wort, Glauben und Treuen, dasselbe stracks, unverbrüchlich, fürstlich und aufrichtig zu halten und zu vollziehen,
Unsichere Lesungen
- effernn — 'effern' = rächen/ahnden; ungewöhnliches Wort, Lesung ziemlich sicher
- sonnder alle argelist vnnd geferde — Formel bricht verkürzt ab; 'ausgeschlossen' sinngemäß ergänzt, steht nicht in der Vorlage
S. 28
Bl. 12vBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)Das fünffte Buch
Damit aber gemeine Pfenner, Ihre Erbenn, Nachkommen, vnnd mitbeschriebenn, weitter vnnd ferner aller Puncten vnd articul in dieser verschreibung gemelt, vnnd Ihrer Jerlicher obbestimpter Pension desto sicherer vnnd gewiß sein mügenn,
Damit aber die gemeinen Pfenner, ihre Erben, Nachkommen und Mitbeschriebenen aller in dieser Verschreibung genannten Punkte und Artikel sowie ihres oben bestimmten jährlichen Pachtzinses weiter und ferner desto sicherer und gewisser sein mögen,
So habenn wir Ihnen zu rechtenn vnuerschiedtlichenn Bürgenn vnd selbstschuldenernn von vnsern, vnserer Erbenn, nachkommende Furstenn zu Hessenn, vnnd gemeiner Ritter vnnd Lanndtschafft wegenn,
so haben wir ihnen zu rechten, ungeteilten Bürgen und Selbstschuldnern – von unserer, unserer Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen sowie der gemeinen Ritter- und Landschaft wegen –
die Wohlgebornen vnnd Edtlenn vnnsere liebenn Neuen1 vnd Getrewenn, Philipsenn Grauenn zu Solms, vnnd Herrnn zu Mintzenbergk, Graff Wilhelm zu Witgennstein, Herrnn zu Hombergk, Graff Philips zu Waldeckenn, vnnd Ditrichenn den Jungernn Edelherrnn zu Pleß2,
die Wohlgeborenen und Edlen, unsere lieben Neffen und Getreuen: Philipp, Grafen zu Solms und Herrn zu Münzenberg; Graf Wilhelm zu Wittgenstein, Herrn zu Homburg; Graf Philipp zu Waldeck; und Dietrich den Jüngeren, Edelherrn zu Plesse;
Darzu zwanntzigk funff die trefflichstenn vom Adell, vnnd zwanntzigk funff die vornembste Stedt, beider vnnser Furstenthumb, vor sich, Ihre Erbenn vnnd nachkommenn, gesetzt vnnd geordenet,
dazu fünfundzwanzig der trefflichsten vom Adel und fünfundzwanzig der vornehmsten Städte unserer beiden Fürstentümer – für sich, ihre Erben und Nachkommen – gesetzt und geordnet.
Vnnd thun das auch wissenntlich, in vnd mit krafft dis brieffs,
Und wir tun das auch wissentlich, in und mit Kraft dieses Briefes,
Nemblich aus vnnserm Niedern Furstenthumb, Sigmundt vonn Boyneburgk vnnserm Stadthalter zu Cassell, Hermann vonn der Malspurgk, Rudolph Schennck zu Schweinsbergk vnnsern Landt=3Läuft auf der nächsten Seite weiter
nämlich aus unserem niederen Fürstentum: Sigmund von Boyneburg, unseren Statthalter zu Kassel; Hermann von der Malsburg; Rudolf Schenck zu Schweinsberg, unseren Land…
Unsichere Lesungen
- Neuen — = 'Neven' (Neffen/Vettern), Anredeformel
- Pleß — = Plesse (Edelherren von Plesse)
- Landt= — Wort auf der Folgeseite fortgesetzt (wohl Landvogt oder Landmarschall), hier nicht ergänzt
S. 29
Bl. 13rBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)Das fünffte Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevogt ann der Werra, Werner vom Waldennstein, Hermann vonn Hundelshausenn, Ludwig vonn Baumbach zu Binsfurt7, vnnserm Hoffmarschalck, Johann Meisenbug, vnnserm Haus hoffmeister Bode vonn Bodennhausenn,
… Vogt an der Werra, Werner von Wallenstein, Hermann von Hundelshausen, Ludwig von Baumbach zu Binsförth, unserem Hofmarschall, Johann Meysenbug, unserem Haushofmeister, Bode von Bodenhausen,
Balthasar Diede, Curt vom Grifftenn, Jost vom Berlipsch, Friderich Keudelnn zu Schwebede, vnnd Reinhardenn vom Beyneburgk genanndt vom Honstein zu Reichennsachsenn,
Balthasar Diede, Curt von Griffte, Jost von Berlepsch, Friedrich Keudel zu Schwebda und Reinhard von Boyneburg genannt von Hohnstein zu Reichensachsen,
vnnd dann vonn Stedtenn vnnsers Nieder Furstennthumbs Cassell, Eschwege, Hombergk, Hirsfeldt, Rotembergk, Spanngennbergk, Sontra, Witzennhausenn, Grebenstein, Lichtenaw, Wolffshagenn, Gudennsbergk vnnd Milsungenn,
und sodann von den Städten unseres Niederfürstentums: Kassel, Eschwege, Homberg, Hersfeld, Rotenburg, Spangenberg, Sontra, Witzenhausen, Grebenstein, Lichtenau, Wolfhagen, Gudensberg und Melsungen;
Vnnd dann aus vnnserm Obern Furstenthumb die vom Adell, Georgenn vom Colmetsch vnnsern Stadthalter ann der Lone, Johann Riedeselnn zu Eisenbach vnnserm Erbmarschalck, vnnserm Ambtmann zu Schottenn Adolph Rauenn zu Holtzhausenn,
und sodann aus unserem Oberfürstentum die vom Adel: Georg von Kolmatsch, unseren Statthalter an der Lahn, Johann Riedesel zu Eisenbach, unseren Erbmarschall, unseren Amtmann zu Schotten Adolf Rau zu Holzhausen,
Heintzen von Breidenbach genanndt Breidennstein, Ottenn Hundenn vnsern amptmann zu Schonstein1[?], Hartmann Schleyernn, Christian vonn Weytterßhausenn, Helwigenn vom Lauterbach vnnserm amptmann zu Epstein,
Heinz von Breidenbach genannt Breidenstein, Otto Hund, unseren Amtmann zu Schönstein, Hartmann Schleier, Christian von Weitershausen, Helwig von Lauterbach, unseren Amtmann zu Eppstein,
Philips Reudteseln2[?] zu Josfach3[?], Rabe vom Dornbergk, Helwigenn vom Ruckershausenn4[?], vnnserm amptmann zu Auerbergk5[?], vnnd Heinrichenn vom Lewtennstein6[?],Läuft auf der nächsten Seite weiter
Philipp Riedesel zu Josbach, Rabe von Dörnberg, Helwig von Rückershausen, unseren Amtmann zu Auerberg, und Heinrich von Leutenstein,
Unsichere Lesungen
- Schonstein — Amtsname nicht sicher lesbar; wohl Schönstein
- Reudteseln — Anfangsbuchstabe R/K unsicher; wohl Riedesel (zu Josbach)
- Josfach — wohl Josbach; f/p-Ligatur unsicher
- Ruckershausenn — Namenslesung unsicher
- Auerbergk — Amtsname nicht sicher lesbar
- Lewtennstein — Ort nicht sicher
- Binsfurt — wohl Binsförth bei Morschen
S. 30
Bl. 13vBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)Das fünffte Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteAuch vonn Stedtenn, Marpurgk, Giessenn, Grunbergk Alsfeldt, Nidda, Treisa, [gestrichen: Franckembergk1], Rauschembergk, [gestrichen: Neukirchenn2], Bidenncap, Wetter, vnnd Kirchain,
auch von den Städten Marburg, Gießen, Grünberg, Alsfeld, Nidda, Treysa, Rauschenberg, Biedenkopf, Wetter und Kirchhain –
also, ob ann der bezahlung der gedingtenn Pension vber kurz oder lanng eins oder mehr Termins, oder sonnst einicher manngell dieser verschreibung halber zustunde, wie oder durch was wege das geschehe, als doch nicht sein soll,
dergestalt: Wenn an der Bezahlung des vereinbarten Pachtzinses – über kurz oder lang, an einem oder mehreren Terminen – oder sonst irgendein Mangel wegen dieser Verschreibung entstünde, wie oder auf welchem Wege das auch geschähe – was doch nicht sein soll –,
als dann sollenn gemeine Pfenner samptlich, oder einer vonn Ihrer aller wegenn, doch mit gnugsamem vnnd volkommenen gewalt, vnd ein Jeder fur sich selbst, sie seyenn Innenn oder außenn dem Furstennthumbs Hessenn gesessenn,
dann sollen die gemeinen Pfänner insgesamt – oder einer von ihrer aller wegen, jedoch mit genügender und vollkommener Vollmacht – und ein jeder für sich selbst, ob sie nun innerhalb oder außerhalb des Fürstentums Hessen ansässig sind,
desgleichenn Ihre Erbenn vnnd nachkommenn, vnd mitbeschriebenn obbenenntte Grauenn vnnd die vom adell, Ihre Erben vnnd Erbnehmenn, vnnd die vom obbestimptenn Stedten vnnd Ihre nachkommenn,
desgleichen ihre Erben und Nachkommen sowie die mitverschriebenen obengenannten Grafen und die vom Adel, deren Erben und Erbnehmer, und die von den oben bestimmten Städten und ihre Nachkommen,
sampt vnnd sondern Ires gefallenes Jegenn, Fritzlar, Warbergk, oder Corbach, vnd so dasselbig vonn Furstlicher oder annderer Obrigkeitt, oder sonnstenn verbottenn, ann anndere ortter vnnd Stedte, wo solches gelittenn vnnd zugelassenn möcht werdenn,
gesamt und einzeln nach ihrem Gefallen – gegen Fritzlar, Warburg oder Korbach [mahnen dürfen]; und wenn dasselbe von fürstlicher oder anderer Obrigkeit oder sonst verboten wäre, an andere Orte und Städte, wo solches geduldet und zugelassen werden möchte,
alles nach Irer der Pfenner gelegennheit vnnd erfordernn, das vnns noch vnnsern Erbenn keins4 wegs nicht zuenndtgegenn3[?] sein soll, Noch wir oderLäuft auf der nächsten Seite weiter
alles nach der Pfänner Gelegenheit und Erfordern, was uns und unseren Erben keineswegs entgegen sein soll; auch sollen weder wir noch …
Unsichere Lesungen
- Franckembergk — gestrichen (Frankenberg); Streichung eindeutig
- Neukirchenn — Streichung oder Zierstrich nicht ganz sicher; als gestrichen erfasst
- zuenndtgegenn — Lesung unsicher, Sinn: „entgegen“
- keins — Strich durch „keins“ – wohl Zierstrich, da der Sinn „keineswegs“ verlangt
S. 31
Bl. 14rBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)Das fünffte Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevnnsere Erbenn derwegenn Jegenn Ihnenn den Stedten kein2 vnngnadt noch vnguts gedennckenn, auch furnehmenn sollenn, noch wollenn,
… unsere Erben deswegen gegen sie, die Städte, weder Ungnade noch Übles hegen oder vornehmen, weder sollen noch wollen wir das;
doch das solche forderung vber funff ader sechs Meylenn vom Furstennthumb Hessen, vnnd anndernn vnnsernn Graueschafftenn vnnd gebietenn nicht benenndt werde,
doch soll ein solcher Forderungsort nicht weiter als fünf oder sechs Meilen vom Fürstentum Hessen und unseren anderen Grafschaften und Gebieten entfernt benannt werden.
Vnnd ob die genenndtenn Burgen ann der gefordertenn orter einem nicht gelittenn kontten werdenn, Sollenn die Burgenn schuldigk sein, solches gemeinenn Pfennernn zu Aldenndorff, Irenn mitbeschriebenn vom stundt ann, annzuzeigenn,
Und wenn die genannten Bürgen an einem der geforderten Orte nicht geduldet werden könnten, sollen die Bürgen schuldig sein, dies den gemeinen Pfännern zu Allendorf, ihren Mitverschriebenen, von Stund an anzuzeigen,
vnnd sie die Burgenn Inn Ihre behausung keins wegs ziehenn, sonndernn vf Ihr der Pfenner erfordernn, ann annder orter, da die Pfenner die Burgenn hin mahnenn3 wurdenn, Inn ein ehrliche herbrige reitenn,
und sie, die Bürgen, sollen keineswegs in ihre eigene Behausung ziehen, sondern auf das Erfordern der Pfänner an andere Orte – wohin die Pfänner die Bürgen mahnen würden – in eine ehrliche Herberge reiten,
alles bey der verpflichtunge vnnd zusagung wie hernach gemelt, die Grauenn mit Ihrenn selbst leibenn, oder einen vom adel ann Ihre Stedte, Jeder mit Sechßpferdenn1[?],
alles bei der Verpflichtung und Zusage, wie hernach gemeldet: die Grafen mit ihren eigenen Leibern – oder einem vom Adel an ihrer Statt – jeder mit sechs Pferden,
vnnd die vom adell mit Irem selbst leibe, vom Mann zu mann, pferden zu pferdenn, Jeder mit vier pferdenn gerust, vnnd aus Jeder abgenanndtenn Stadt zwenn aus dem Rath mitt vier pferdenn,
und die vom Adel mit ihrem eigenen Leib – Mann für Mann, Pferd für Pferd – jeder mit vier Pferden gerüstet, und aus jeder genannten Stadt zwei Ratsherren mit vier Pferden,
Inn leistung, wie Geisels vnnd leistung recht vnnd gewonnheit ist, wie frommenn Grauenn vnnd Herrenn, vnnd denenn vom adell vnnd ErbarennLäuft auf der nächsten Seite weiter
ins Einlager, wie es Geisel- und Einlagerrecht und -gewohnheit ist, wie es frommen Grafen und Herren und denen vom Adel und ehrbaren …
Unsichere Lesungen
- Sechßpferdenn — ß/z unsicher; gemeint: sechs Pferden
- kein — Strich durch „kein“ – wohl Zierstrich (k-Schleife), da der Sinn das Wort verlangt
- mahnenn — Lesung mahnen/machen; Einlager-Kontext spricht für mahnen
S. 32
Bl. 14vBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)Das fünffte Buch
Fortsetzung von der vorigen Seiteleutenn gebuert, zustellenn, vnnd einzuziehenn, zu ferdernn vnnd zubeschreibenn macht habenn,
… Leuten gebührt, einzustellen und einzuziehen, zu fordern und zu verschreiben Macht haben.
Die auch samptlich oder insonndernn, wie sie ermahnet werdenn, schrifftlich oder mundtlich, auf die erste Ihre vermanung vnnd erforderung, als baldt vngeseumbt in achtt tagenn sambtlich vnnd sonnderlich mit Ihrenn selbst leibenn wie berurt einstellenn vnnd leistenn sollenn,
Diese sollen auch – insgesamt oder einzeln, je nachdem sie schriftlich oder mündlich gemahnt werden – auf ihre erste Mahnung und Aufforderung alsbald, unversäumt binnen acht Tagen, gesamt und einzeln mit ihren eigenen Leibern, wie berührt, einrücken und Einlager leisten,
vnd sich keiner auf den anndernn behelffenn, vnnd sich auch der annder Geselschafft, noch Ichtes annders daran verhindernn lassenn,
und keiner soll sich auf den anderen berufen, noch sich durch die Gesellschaft des anderen oder irgendetwas anderes daran hindern lassen.
Vnnd im fall sie in annder Geselschafft oder leistung gemanet vnnd eingefordert werenn, Sollenn sie alwegenn Ihres gleichenn wie gemelt, vnnd nach anzahl Inn leistung, so sie gemahnet, einstellenn,
Und falls sie in eine andere Gesellschaft oder Leistung gemahnt und eingefordert wären, sollen sie allwege ihresgleichen, wie gemeldet, und nach Anzahl in das Einlager, sobald sie gemahnt sind, einstellen,
vnnd daraus ohne2 verwissenn1 vnnd willenn gemeiner Pfenner, nicht kommenn, bis solanng das gemeine Pfenner vnnd Ihre mitbeschriebenn aller menngell,
und daraus ohne Vorwissen und Willen der gemeinen Pfänner nicht herauskommen, so lange, bis den gemeinen Pfännern und ihren Mitverschriebenen alle Mängel
Vnnd was Ihnenn dieser verschreibung vnnd Pension halber aussenn stunde, sambt allem derhalbenn erlittenn vnnd vfgewenndtten Costen vnnd schädenn gnugsamb erstattet, vnnd bezahlt sein,
und das, was ihnen wegen dieser Verschreibung und des Pachtzinses ausstünde, samt allen deshalb erlittenen und aufgewendeten Kosten und Schäden genugsam erstattet und bezahlt sind,
alles vf vnnser, vnnser Erbenn, Nachkommenndenn Furstenn zu Hessenn vncostenn vnnd darlegenn,
alles auf Unkosten und Auslagen von uns, unseren Erben und den nachkommenden Fürsten zu Hessen.
Unsichere Lesungen
- verwissenn — vor-/verwissenn unsicher; Sinn: Vorwissen
- ohne — Zeilenende undeutlich, evtl. „ohnt“ für „ohn“
S. 33
Bl. 15rBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)Das fünffte Buch
Da auch der Burgenn diener einer oder mehr, die also mit einleistung gefordert vnnd eingezogenn todts halber abging,
Wenn auch von den Dienern der Bürgen, die so zur Einleistung gefordert und eingezogen sind, einer oder mehrere todeshalber abgingen,
So soll der Graue, Edelmann, oder die Stadt, wem der oder die abgangenn, zugestanndenn, so baldt in acht tagenn, anndere taugliche Personenn, ann der abgangenen stadtt einstellenn,
so soll der Graf, Edelmann oder die Stadt, denen der oder die Verstorbenen zugehörten, sogleich binnen acht Tagen andere taugliche Personen an der Abgegangenen Statt einstellen.
Es soll auch einem Jedenn wirtte bey dem oder denenn die Burgenn in leistung liegenn werden, verbehaltenn vnnd vergonnet sein,
Es soll auch einem jeden Wirt, bei dem oder denen die Bürgen im Einlager liegen werden, vorbehalten und vergönnt sein:
Da die Burgenn etwas dapffers1 bey Ihnenn verzehret, vnnd sich mit bezahlung verzuglichenn vnnd vngeburlichenn haltten wurdenn, Oder da wir Lanndtgraue Philips, vnser Erben vnnd nachkommenn sie zu Jederzeit Quitirenn, vnnd die Wirtte nicht enndtrichttenn wurdenn,
Wenn die Bürgen etwas Beträchtliches bei ihnen verzehrt haben und sich mit der Bezahlung säumig und ungebührlich halten würden, oder wenn wir, Landgraf Philipp, unsere Erben und Nachkommen sie jederzeit quittieren [aus dem Einlager entlassen] und die Wirte nicht bezahlt würden,
das sie als dann, so sie des not habenn wurdenn, der Burgenn Pferde, eins oder mehr, nach Irer gelegennheit, nottürfft vnd gefallenn, ohnne menniglichs einrede vnnd verhindernn, zum theurstenn sie können, vnnd zu abkurzung Irer schuldenn verkeuffenn mügenn,
dass sie alsdann, wenn sie dessen Not haben, die Pferde der Bürgen – eines oder mehrere, nach ihrer Gelegenheit, Notdurft und Gefallen – ohne jedermanns Einrede und Hinderung so teuer sie können und zur Verringerung der Schulden verkaufen mögen,
damit sie die Burgenn desto stadtlicher vnnd bequemer vnnderhalttenn vnnd versorgenn mügenn,
damit sie die Bürgen desto stattlicher und bequemer unterhalten und versorgen können.
Vnnd sollenn die Burgenn so baldt vnnverzueglichenn in acht tagenn anndere Pferdt, anLäuft auf der nächsten Seite weiter
Und die Bürgen sollen sogleich, unverzüglich binnen acht Tagen, andere Pferde an …
Unsichere Lesungen
- dapffers — Lesung unsicher; wohl „dapfers“ = Beträchtliches
- können / verkeuffenn — beide Wörter mit Querstrich – wohl Zierstriche (k-Schleifen), keine Streichung (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
S. 34
Bl. 15vBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)Das fünffte Buch
Fortsetzung von der vorigen Seiteder verkaufftenn stadt, die so gut als die vorigenn gewesenn2, verschaffenn vnnd stellenn,
… der Stelle der verkauften beschaffen und stellen, die so gut sind wie die vorigen.
So auch die obgenanttenn Geschlechte vonn Grauenn vnnd adell, vber kurz oder lanng, eins oder mehr sonnder Mannliche erbenn todts halbenn ganntz abgingt1 vnnd versterbenn,
Wenn auch von den obgenannten Geschlechtern von Grafen und Adel über kurz oder lang eines oder mehrere ohne männliche Erben todeshalber ganz abgehen und aussterben,
als dann sollenn vnnd wollenn wir oder vnnsere Erbenn anndere Grauenn vnnd vom Adell, den Pfennernn vnnd Irenn mitbeschriebenenn, annehmlich, in der abganngenenn stadt, so baldt die Pfenner das begerenn Inn Monatsfrist darstellenn,
dann sollen und wollen wir oder unsere Erben andere Grafen und Herren vom Adel, die den Pfännern und ihren Mitverschriebenen annehmbar sind, an der Abgegangenen Statt – sobald die Pfänner das begehren, binnen Monatsfrist – stellen,
die sich allermassenn, wie die abgeganngenenn gethann, verschreibenn vnnd verpflichtenn sollenn,
die sich in aller Maßen, wie die Abgegangenen es getan haben, verschreiben und verpflichten sollen.
Vnnd ob das nit geschehe, So sollen die Pfenner macht habenn, die vbrigenn einzufordern, allermassenn wie obenn davonn geschriebenn stehett, aller ding ohnne geuerde,
Und wenn das nicht geschähe, so sollen die Pfänner Macht haben, die übrigen einzufordern, in aller Maßen, wie oben davon geschrieben steht – alles ohne Gefährde.
Da aber eins oder mehr wie in dieser verschreibung gemelt, von vns vnnsernn Erbenn vnnd nachkommen Furstenn zu Hessenn, oder vonn vnnser Burgenn mittbeschriebenn vnnd selbst schuldigern, in vergeß gestelt, vnnd nicht gehaltenn wurde, das doch nit sein soll,
Wenn aber eines oder mehreres, wie in dieser Verschreibung gemeldet, von uns, unseren Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen oder von unseren mitverschriebenen Bürgen und Selbstschuldnern in Vergessenheit gestellt und nicht gehalten würde – was doch nicht sein soll –,
So sollenn vnnd mügenn sich gemeine PfennerLäuft auf der nächsten Seite weiter
so sollen und mögen sich die gemeinen Pfänner …
Unsichere Lesungen
- abgingt — Endung unsicher (abgingt/abginge)
- gewesenn — Worttrennung am Zeilenende undeutlich (gewe=/senn, evtl. gewest)