Salzbibel · Lesetext · 5. Buch
Das fünfte Buch · S. 29–38
Die Bestätigungsurkunde von 1586 · S. 29–38 · Bl. 13r–17v · Band 2
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Bestätigungsurkunde von 1586
S. 5–48 · Bl. 1r–22v · Bd. 2 · Zeitleiste: 5. Buch
S. 29
Bl. 13rBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)Das fünffte Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevogt ann der Werra, Werner vom Waldennstein, Hermann vonn Hundelshausenn, Ludwig vonn Baumbach zu Binsfurt7, vnnserm Hoffmarschalck, Johann Meisenbug, vnnserm Haus hoffmeister Bode vonn Bodennhausenn,
… Vogt an der Werra, Werner von Wallenstein, Hermann von Hundelshausen, Ludwig von Baumbach zu Binsförth, unserem Hofmarschall, Johann Meysenbug, unserem Haushofmeister, Bode von Bodenhausen,
Balthasar Diede, Curt vom Grifftenn, Jost vom Berlipsch, Friderich Keudelnn zu Schwebede, vnnd Reinhardenn vom Beyneburgk genanndt vom Honstein zu Reichennsachsenn,
Balthasar Diede, Curt von Griffte, Jost von Berlepsch, Friedrich Keudel zu Schwebda und Reinhard von Boyneburg genannt von Hohnstein zu Reichensachsen,
vnnd dann vonn Stedtenn vnnsers Nieder Furstennthumbs Cassell, Eschwege, Hombergk, Hirsfeldt, Rotembergk, Spanngennbergk, Sontra, Witzennhausenn, Grebenstein, Lichtenaw, Wolffshagenn, Gudennsbergk vnnd Milsungenn,
und sodann von den Städten unseres Niederfürstentums: Kassel, Eschwege, Homberg, Hersfeld, Rotenburg, Spangenberg, Sontra, Witzenhausen, Grebenstein, Lichtenau, Wolfhagen, Gudensberg und Melsungen;
Vnnd dann aus vnnserm Obern Furstenthumb die vom Adell, Georgenn vom Colmetsch vnnsern Stadthalter ann der Lone, Johann Riedeselnn zu Eisenbach vnnserm Erbmarschalck, vnnserm Ambtmann zu Schottenn Adolph Rauenn zu Holtzhausenn,
und sodann aus unserem Oberfürstentum die vom Adel: Georg von Kolmatsch, unseren Statthalter an der Lahn, Johann Riedesel zu Eisenbach, unseren Erbmarschall, unseren Amtmann zu Schotten Adolf Rau zu Holzhausen,
Heintzen von Breidenbach genanndt Breidennstein, Ottenn Hundenn vnsern amptmann zu Schonstein1[?], Hartmann Schleyernn, Christian vonn Weytterßhausenn, Helwigenn vom Lauterbach vnnserm amptmann zu Epstein,
Heinz von Breidenbach genannt Breidenstein, Otto Hund, unseren Amtmann zu Schönstein, Hartmann Schleier, Christian von Weitershausen, Helwig von Lauterbach, unseren Amtmann zu Eppstein,
Philips Reudteseln2[?] zu Josfach3[?], Rabe vom Dornbergk, Helwigenn vom Ruckershausenn4[?], vnnserm amptmann zu Auerbergk5[?], vnnd Heinrichenn vom Lewtennstein6[?],Läuft auf der nächsten Seite weiter
Philipp Riedesel zu Josbach, Rabe von Dörnberg, Helwig von Rückershausen, unseren Amtmann zu Auerberg, und Heinrich von Leutenstein,
Unsichere Lesungen
- Schonstein — Amtsname nicht sicher lesbar; wohl Schönstein
- Reudteseln — Anfangsbuchstabe R/K unsicher; wohl Riedesel (zu Josbach)
- Josfach — wohl Josbach; f/p-Ligatur unsicher
- Ruckershausenn — Namenslesung unsicher
- Auerbergk — Amtsname nicht sicher lesbar
- Lewtennstein — Ort nicht sicher
- Binsfurt — wohl Binsförth bei Morschen
S. 30
Bl. 13vBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)Das fünffte Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteAuch vonn Stedtenn, Marpurgk, Giessenn, Grunbergk Alsfeldt, Nidda, Treisa, [gestrichen: Franckembergk1], Rauschembergk, [gestrichen: Neukirchenn2], Bidenncap, Wetter, vnnd Kirchain,
auch von den Städten Marburg, Gießen, Grünberg, Alsfeld, Nidda, Treysa, Rauschenberg, Biedenkopf, Wetter und Kirchhain –
also, ob ann der bezahlung der gedingtenn Pension vber kurz oder lanng eins oder mehr Termins, oder sonnst einicher manngell dieser verschreibung halber zustunde, wie oder durch was wege das geschehe, als doch nicht sein soll,
dergestalt: Wenn an der Bezahlung des vereinbarten Pachtzinses – über kurz oder lang, an einem oder mehreren Terminen – oder sonst irgendein Mangel wegen dieser Verschreibung entstünde, wie oder auf welchem Wege das auch geschähe – was doch nicht sein soll –,
als dann sollenn gemeine Pfenner samptlich, oder einer vonn Ihrer aller wegenn, doch mit gnugsamem vnnd volkommenen gewalt, vnd ein Jeder fur sich selbst, sie seyenn Innenn oder außenn dem Furstennthumbs Hessenn gesessenn,
dann sollen die gemeinen Pfänner insgesamt – oder einer von ihrer aller wegen, jedoch mit genügender und vollkommener Vollmacht – und ein jeder für sich selbst, ob sie nun innerhalb oder außerhalb des Fürstentums Hessen ansässig sind,
desgleichenn Ihre Erbenn vnnd nachkommenn, vnd mitbeschriebenn obbenenntte Grauenn vnnd die vom adell, Ihre Erben vnnd Erbnehmenn, vnnd die vom obbestimptenn Stedten vnnd Ihre nachkommenn,
desgleichen ihre Erben und Nachkommen sowie die mitverschriebenen obengenannten Grafen und die vom Adel, deren Erben und Erbnehmer, und die von den oben bestimmten Städten und ihre Nachkommen,
sampt vnnd sondern Ires gefallenes Jegenn, Fritzlar, Warbergk, oder Corbach, vnd so dasselbig vonn Furstlicher oder annderer Obrigkeitt, oder sonnstenn verbottenn, ann anndere ortter vnnd Stedte, wo solches gelittenn vnnd zugelassenn möcht werdenn,
gesamt und einzeln nach ihrem Gefallen – gegen Fritzlar, Warburg oder Korbach [mahnen dürfen]; und wenn dasselbe von fürstlicher oder anderer Obrigkeit oder sonst verboten wäre, an andere Orte und Städte, wo solches geduldet und zugelassen werden möchte,
alles nach Irer der Pfenner gelegennheit vnnd erfordernn, das vnns noch vnnsern Erbenn keins4 wegs nicht zuenndtgegenn3[?] sein soll, Noch wir oderLäuft auf der nächsten Seite weiter
alles nach der Pfänner Gelegenheit und Erfordern, was uns und unseren Erben keineswegs entgegen sein soll; auch sollen weder wir noch …
Unsichere Lesungen
- Franckembergk — gestrichen (Frankenberg); Streichung eindeutig
- Neukirchenn — Streichung oder Zierstrich nicht ganz sicher; als gestrichen erfasst
- zuenndtgegenn — Lesung unsicher, Sinn: „entgegen“
- keins — Strich durch „keins“ – wohl Zierstrich, da der Sinn „keineswegs“ verlangt
S. 31
Bl. 14rBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)Das fünffte Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevnnsere Erbenn derwegenn Jegenn Ihnenn den Stedten kein2 vnngnadt noch vnguts gedennckenn, auch furnehmenn sollenn, noch wollenn,
… unsere Erben deswegen gegen sie, die Städte, weder Ungnade noch Übles hegen oder vornehmen, weder sollen noch wollen wir das;
doch das solche forderung vber funff ader sechs Meylenn vom Furstennthumb Hessen, vnnd anndernn vnnsernn Graueschafftenn vnnd gebietenn nicht benenndt werde,
doch soll ein solcher Forderungsort nicht weiter als fünf oder sechs Meilen vom Fürstentum Hessen und unseren anderen Grafschaften und Gebieten entfernt benannt werden.
Vnnd ob die genenndtenn Burgen ann der gefordertenn orter einem nicht gelittenn kontten werdenn, Sollenn die Burgenn schuldigk sein, solches gemeinenn Pfennernn zu Aldenndorff, Irenn mitbeschriebenn vom stundt ann, annzuzeigenn,
Und wenn die genannten Bürgen an einem der geforderten Orte nicht geduldet werden könnten, sollen die Bürgen schuldig sein, dies den gemeinen Pfännern zu Allendorf, ihren Mitverschriebenen, von Stund an anzuzeigen,
vnnd sie die Burgenn Inn Ihre behausung keins wegs ziehenn, sonndernn vf Ihr der Pfenner erfordernn, ann annder orter, da die Pfenner die Burgenn hin mahnenn3 wurdenn, Inn ein ehrliche herbrige reitenn,
und sie, die Bürgen, sollen keineswegs in ihre eigene Behausung ziehen, sondern auf das Erfordern der Pfänner an andere Orte – wohin die Pfänner die Bürgen mahnen würden – in eine ehrliche Herberge reiten,
alles bey der verpflichtunge vnnd zusagung wie hernach gemelt, die Grauenn mit Ihrenn selbst leibenn, oder einen vom adel ann Ihre Stedte, Jeder mit Sechßpferdenn1[?],
alles bei der Verpflichtung und Zusage, wie hernach gemeldet: die Grafen mit ihren eigenen Leibern – oder einem vom Adel an ihrer Statt – jeder mit sechs Pferden,
vnnd die vom adell mit Irem selbst leibe, vom Mann zu mann, pferden zu pferdenn, Jeder mit vier pferdenn gerust, vnnd aus Jeder abgenanndtenn Stadt zwenn aus dem Rath mitt vier pferdenn,
und die vom Adel mit ihrem eigenen Leib – Mann für Mann, Pferd für Pferd – jeder mit vier Pferden gerüstet, und aus jeder genannten Stadt zwei Ratsherren mit vier Pferden,
Inn leistung, wie Geisels vnnd leistung recht vnnd gewonnheit ist, wie frommenn Grauenn vnnd Herrenn, vnnd denenn vom adell vnnd ErbarennLäuft auf der nächsten Seite weiter
ins Einlager, wie es Geisel- und Einlagerrecht und -gewohnheit ist, wie es frommen Grafen und Herren und denen vom Adel und ehrbaren …
Unsichere Lesungen
- Sechßpferdenn — ß/z unsicher; gemeint: sechs Pferden
- kein — Strich durch „kein“ – wohl Zierstrich (k-Schleife), da der Sinn das Wort verlangt
- mahnenn — Lesung mahnen/machen; Einlager-Kontext spricht für mahnen
S. 32
Bl. 14vBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)Das fünffte Buch
Fortsetzung von der vorigen Seiteleutenn gebuert, zustellenn, vnnd einzuziehenn, zu ferdernn vnnd zubeschreibenn macht habenn,
… Leuten gebührt, einzustellen und einzuziehen, zu fordern und zu verschreiben Macht haben.
Die auch samptlich oder insonndernn, wie sie ermahnet werdenn, schrifftlich oder mundtlich, auf die erste Ihre vermanung vnnd erforderung, als baldt vngeseumbt in achtt tagenn sambtlich vnnd sonnderlich mit Ihrenn selbst leibenn wie berurt einstellenn vnnd leistenn sollenn,
Diese sollen auch – insgesamt oder einzeln, je nachdem sie schriftlich oder mündlich gemahnt werden – auf ihre erste Mahnung und Aufforderung alsbald, unversäumt binnen acht Tagen, gesamt und einzeln mit ihren eigenen Leibern, wie berührt, einrücken und Einlager leisten,
vnd sich keiner auf den anndernn behelffenn, vnnd sich auch der annder Geselschafft, noch Ichtes annders daran verhindernn lassenn,
und keiner soll sich auf den anderen berufen, noch sich durch die Gesellschaft des anderen oder irgendetwas anderes daran hindern lassen.
Vnnd im fall sie in annder Geselschafft oder leistung gemanet vnnd eingefordert werenn, Sollenn sie alwegenn Ihres gleichenn wie gemelt, vnnd nach anzahl Inn leistung, so sie gemahnet, einstellenn,
Und falls sie in eine andere Gesellschaft oder Leistung gemahnt und eingefordert wären, sollen sie allwege ihresgleichen, wie gemeldet, und nach Anzahl in das Einlager, sobald sie gemahnt sind, einstellen,
vnnd daraus ohne2 verwissenn1 vnnd willenn gemeiner Pfenner, nicht kommenn, bis solanng das gemeine Pfenner vnnd Ihre mitbeschriebenn aller menngell,
und daraus ohne Vorwissen und Willen der gemeinen Pfänner nicht herauskommen, so lange, bis den gemeinen Pfännern und ihren Mitverschriebenen alle Mängel
Vnnd was Ihnenn dieser verschreibung vnnd Pension halber aussenn stunde, sambt allem derhalbenn erlittenn vnnd vfgewenndtten Costen vnnd schädenn gnugsamb erstattet, vnnd bezahlt sein,
und das, was ihnen wegen dieser Verschreibung und des Pachtzinses ausstünde, samt allen deshalb erlittenen und aufgewendeten Kosten und Schäden genugsam erstattet und bezahlt sind,
alles vf vnnser, vnnser Erbenn, Nachkommenndenn Furstenn zu Hessenn vncostenn vnnd darlegenn,
alles auf Unkosten und Auslagen von uns, unseren Erben und den nachkommenden Fürsten zu Hessen.
Unsichere Lesungen
- verwissenn — vor-/verwissenn unsicher; Sinn: Vorwissen
- ohne — Zeilenende undeutlich, evtl. „ohnt“ für „ohn“
S. 33
Bl. 15rBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)Das fünffte Buch
Da auch der Burgenn diener einer oder mehr, die also mit einleistung gefordert vnnd eingezogenn todts halber abging,
Wenn auch von den Dienern der Bürgen, die so zur Einleistung gefordert und eingezogen sind, einer oder mehrere todeshalber abgingen,
So soll der Graue, Edelmann, oder die Stadt, wem der oder die abgangenn, zugestanndenn, so baldt in acht tagenn, anndere taugliche Personenn, ann der abgangenen stadtt einstellenn,
so soll der Graf, Edelmann oder die Stadt, denen der oder die Verstorbenen zugehörten, sogleich binnen acht Tagen andere taugliche Personen an der Abgegangenen Statt einstellen.
Es soll auch einem Jedenn wirtte bey dem oder denenn die Burgenn in leistung liegenn werden, verbehaltenn vnnd vergonnet sein,
Es soll auch einem jeden Wirt, bei dem oder denen die Bürgen im Einlager liegen werden, vorbehalten und vergönnt sein:
Da die Burgenn etwas dapffers1 bey Ihnenn verzehret, vnnd sich mit bezahlung verzuglichenn vnnd vngeburlichenn haltten wurdenn, Oder da wir Lanndtgraue Philips, vnser Erben vnnd nachkommenn sie zu Jederzeit Quitirenn, vnnd die Wirtte nicht enndtrichttenn wurdenn,
Wenn die Bürgen etwas Beträchtliches bei ihnen verzehrt haben und sich mit der Bezahlung säumig und ungebührlich halten würden, oder wenn wir, Landgraf Philipp, unsere Erben und Nachkommen sie jederzeit quittieren [aus dem Einlager entlassen] und die Wirte nicht bezahlt würden,
das sie als dann, so sie des not habenn wurdenn, der Burgenn Pferde, eins oder mehr, nach Irer gelegennheit, nottürfft vnd gefallenn, ohnne menniglichs einrede vnnd verhindernn, zum theurstenn sie können, vnnd zu abkurzung Irer schuldenn verkeuffenn mügenn,
dass sie alsdann, wenn sie dessen Not haben, die Pferde der Bürgen – eines oder mehrere, nach ihrer Gelegenheit, Notdurft und Gefallen – ohne jedermanns Einrede und Hinderung so teuer sie können und zur Verringerung der Schulden verkaufen mögen,
damit sie die Burgenn desto stadtlicher vnnd bequemer vnnderhalttenn vnnd versorgenn mügenn,
damit sie die Bürgen desto stattlicher und bequemer unterhalten und versorgen können.
Vnnd sollenn die Burgenn so baldt vnnverzueglichenn in acht tagenn anndere Pferdt, anLäuft auf der nächsten Seite weiter
Und die Bürgen sollen sogleich, unverzüglich binnen acht Tagen, andere Pferde an …
Unsichere Lesungen
- dapffers — Lesung unsicher; wohl „dapfers“ = Beträchtliches
- können / verkeuffenn — beide Wörter mit Querstrich – wohl Zierstriche (k-Schleifen), keine Streichung (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
S. 34
Bl. 15vBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)Das fünffte Buch
Fortsetzung von der vorigen Seiteder verkaufftenn stadt, die so gut als die vorigenn gewesenn2, verschaffenn vnnd stellenn,
… der Stelle der verkauften beschaffen und stellen, die so gut sind wie die vorigen.
So auch die obgenanttenn Geschlechte vonn Grauenn vnnd adell, vber kurz oder lanng, eins oder mehr sonnder Mannliche erbenn todts halbenn ganntz abgingt1 vnnd versterbenn,
Wenn auch von den obgenannten Geschlechtern von Grafen und Adel über kurz oder lang eines oder mehrere ohne männliche Erben todeshalber ganz abgehen und aussterben,
als dann sollenn vnnd wollenn wir oder vnnsere Erbenn anndere Grauenn vnnd vom Adell, den Pfennernn vnnd Irenn mitbeschriebenenn, annehmlich, in der abganngenenn stadt, so baldt die Pfenner das begerenn Inn Monatsfrist darstellenn,
dann sollen und wollen wir oder unsere Erben andere Grafen und Herren vom Adel, die den Pfännern und ihren Mitverschriebenen annehmbar sind, an der Abgegangenen Statt – sobald die Pfänner das begehren, binnen Monatsfrist – stellen,
die sich allermassenn, wie die abgeganngenenn gethann, verschreibenn vnnd verpflichtenn sollenn,
die sich in aller Maßen, wie die Abgegangenen es getan haben, verschreiben und verpflichten sollen.
Vnnd ob das nit geschehe, So sollen die Pfenner macht habenn, die vbrigenn einzufordern, allermassenn wie obenn davonn geschriebenn stehett, aller ding ohnne geuerde,
Und wenn das nicht geschähe, so sollen die Pfänner Macht haben, die übrigen einzufordern, in aller Maßen, wie oben davon geschrieben steht – alles ohne Gefährde.
Da aber eins oder mehr wie in dieser verschreibung gemelt, von vns vnnsernn Erbenn vnnd nachkommen Furstenn zu Hessenn, oder vonn vnnser Burgenn mittbeschriebenn vnnd selbst schuldigern, in vergeß gestelt, vnnd nicht gehaltenn wurde, das doch nit sein soll,
Wenn aber eines oder mehreres, wie in dieser Verschreibung gemeldet, von uns, unseren Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen oder von unseren mitverschriebenen Bürgen und Selbstschuldnern in Vergessenheit gestellt und nicht gehalten würde – was doch nicht sein soll –,
So sollenn vnnd mügenn sich gemeine PfennerLäuft auf der nächsten Seite weiter
so sollen und mögen sich die gemeinen Pfänner …
Unsichere Lesungen
- abgingt — Endung unsicher (abgingt/abginge)
- gewesenn — Worttrennung am Zeilenende undeutlich (gewe=/senn, evtl. gewest)
S. 35
Bl. 16rBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)Das fünffte Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteJrer Erbenn vnnd mitbeschriebenn samptlich vnnd sonderlich sich Ires schadenns, vnnd was Ihne dieser Verschreibung halbenn aussenn stunde, an vnns, vnnsernn Erbenn nachkommendenn Furstenn zu Hessenn vnd1 allenn vnnsernn Lanndenn, leutenn vnnd güternn, Rennthenn, zinsenn vnd[?] Nuzungenn vnnd guldenn,
… ihre Erben und Mitbeschriebenen [dürfen sich], sämtlich und jeder einzeln, wegen ihres Schadens und wegen dessen, was ihnen aufgrund dieser Verschreibung ausstünde, an uns, unseren Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen und an allen unseren Landen, Leuten und Gütern, Renten, Zinsen, Nutzungen und Gülten,
deßgleichenn ann den gemeltenn Burgenn mit vnd selbstschuldenernn ann Irenn Erbenn vnnd nachkommen, sambtlich vnnd sonndernn güternn, sie seyenn fahrendt oder liegenndt, Jnn oder ausserhalb Lanndes gelegenn, wie die nahmenn habenn möchttenn,
desgleichen an den genannten Bürgen, Mit- und Selbstschuldnern, an ihren Erben und Nachkommen und an ihren gesamten wie einzelnen Gütern — seien sie fahrend oder liegend, innerhalb oder außerhalb des Landes gelegen, wie sie auch heißen mögen —
mit oder ohne rechtlich erkanndtnus, wie sie könnenn oder mügen, mit kommernn, hemmenn, vnnd vffhalttenn nach Jrem gefallenn, gennzlich vnnd volnkommende erholenn,
mit oder ohne rechtliches Erkenntnis, wie sie nur können und mögen, durch Beschlagnahmen (Kümmern), Hemmen und Aufhalten nach ihrem Gefallen gänzlich und vollkommen schadlos halten (sich erholen).
Es sollenn auch alle Bottenn der Pfenner so die Bürgen ersuchenn vnnd Jnfordernn, vnnd den Pfennern zu Irer notturfft, vnnd nach gelegennheit in dieser sachenn wie gemelt, dienenn werdenn, frey sicherheit vnd geleit habenn,
Es sollen auch alle Boten der Pfänner, die die Bürgen ersuchen und einfordern und die den Pfännern zu ihrer Notdurft und nach Gelegenheit in dieser Sache, wie erwähnt, dienen werden, freie Sicherheit und Geleit haben
vnnd keinerley vngnade, vngunst, vonn vnns, vnnsernn Erbenn, nachkommenden FurstenLäuft auf der nächsten Seite weiter
und keinerlei Ungnade und Ungunst von uns, unseren Erben und nachkommenden Fürsten …
Unsichere Lesungen
- vnd — Kürzel zwischen ‚zinsenn' und ‚Nuzungenn'; Lesung ‚vnd' wahrscheinlich, aber nicht ganz sicher
S. 36
Bl. 16vBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)Das fünffte Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitezu Hessenn, vnnd den Burgenn Ihrenn Erbenn, Nachkommernn vnnd vnnser aller mitbeschriebenn gewarttenn,
… zu Hessen und von den Bürgen, ihren Erben, Nachkommen und allen unseren Mitbeschriebenen zu gewärtigen haben.
Das auch wir vnnsere Erbenn, vnd Nachkommenn, noch die Burgenn, oder Jemanndts vonn vnnser aller wegenn Jnn keinenn vngnadenn vnnd vngütem effernn, gedennckenn, noch rechen sollenn oder wollenn,
Auch sollen und wollen weder wir, unsere Erben und Nachkommen, noch die Bürgen, noch irgendjemand von unser aller wegen [ihnen dies] in irgendwelchen Ungnaden und mit Ungutem nachtragen (äfern), daran gedenken oder es rächen.
So auch dieser brieff, in was wege das geschehenn [gestrichen: köntte] oder möchte, am Pergamenen, Büchstabenn, oder Siegeln, schadenn nehme, vnnd manngelhafftigk wurde, Oder da ein articul darinnenn wieder den anndern wehre,
Wenn ferner dieser Brief — auf welche Weise das auch geschehen möchte — am Pergament, an den Buchstaben oder Siegeln Schaden nähme und mangelhaft würde, oder wenn ein Artikel darin gegen den anderen stünde,
Das alles soll gemeinenn Pfennernn, Jhrenn Erbenn, vnnd mitbeschriebenenn, vnnd mit Irem gütenn wissen vnnd willenn Innhabernn dis brieffs, keinenn schadenn bringenn, noch geberenn,
so soll das alles den gemeinen Pfännern, ihren Erben und Mitbeschriebenen und denen, die den Brief mit ihrem guten Wissen und Willen innehaben, keinen Schaden bringen noch verursachen.
Zu dem vnnd vber das alles, wie obenn geschriebenn ist beredt, vnnd von vns, vnnsernn Erbenn vnnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn bewilligt, Bewilligenn das hiermit in Krafft dieses brieffs,
Zu dem und über das alles, was oben niedergeschrieben, beredet und von uns, unseren Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen bewilligt ist, bewilligen wir hiermit in Kraft dieses Briefes:
das im fall den Pfennernn, Irenn Erbenn, nachkommenn, vnnd Irenn mitbeschriebenn, eins oder mehr in dieser Location vnnd verschreibung nicht gehaltenLäuft auf der nächsten Seite weiter
dass, falls den Pfännern, ihren Erben, Nachkommen und ihren Mitbeschriebenen eines oder mehreres in dieser Location und Verschreibung nicht gehalten …
S. 37
Bl. 17rBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)Das fünffte Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitewurde, welches doch nicht sein soll, Oder da diese Location vonn einem theil wie gemelt, vfgesagt, das als dann den Pfennernn Jrenn Erbenn vnd mitbeschriebenn, nachvolgennde wege zu Jrer sicherheit, auch sollenn vorbehalttenn sein, vnnd offenn stehenn,
… würde — was doch nicht sein soll —, oder falls diese Location von einem Teil, wie erwähnt, aufgesagt würde, dass alsdann den Pfännern, ihren Erben und Mitbeschriebenen auch die nachfolgenden Wege zu ihrer Sicherheit vorbehalten sein und offenstehen sollen.
dero sie einenn zu den vorigenn beschriebenn, welchs Jhnenn gefelligt vnnd am zutreglichstenn sein will, zugebrauchenn, macht habenn sollenn, vnnd das sie als dann auch wiederumb vf vorigenn obanngeregtenn vertragk zuschreittenn, vnd zutrettenn, macht habenn sollenn,
Von diesen sollen sie einen — zusätzlich zu den vorher beschriebenen —, welcher ihnen gefällig und am zuträglichsten sein will, zu gebrauchen Macht haben; und sie sollen alsdann auch Macht haben, wiederum auf den vorigen, oben angeführten Vertrag zurückzuschreiten und ihm beizutreten.
Oder aber wo den Pfennernn der weg Jztgemelt nicht geliebte, das sie als dann vor Jhr gannzes Salzwergk, vnnd alles was darzu vnnd Jnngehört, vnnd dem anhenngigk, ein nambhafftige Summa güldenn, vonn vnns vnnsern Erben, Nachkommenn Furstenn zu Hessenn, zufordernn macht haben sollenn,
Oder aber, wenn den Pfännern der eben genannte Weg nicht beliebte, dass sie alsdann für ihr ganzes Salzwerk und alles, was dazu- und hineingehört und ihm anhängig ist, eine namhafte Summe Gulden von uns, unseren Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen zu fordern Macht haben sollen.
Doch das die Moderation vnnd messigung des werths, bey einer vnpartheyschenn Vniuersitet, im Heyligenn Romischenn Reich Teutscher Nation, welche sie die Pfenner zuerwehlenn macht habenn sollen, stehenn soll,
Doch soll die Moderation und Mäßigung des Wertes bei einer unparteiischen Universität im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation stehen, welche sie, die Pfänner, zu erwählen Macht haben sollen.
Was dann die vor gleichmessigk, Erbar vnnd billich darinLäuft auf der nächsten Seite weiter
Was diese dann für gleichmäßig, ehrbar und billig darin …
S. 38
Bl. 17vBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)Das fünffte Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitemessigenn vnnd erkennttenn, darbeij sollenn vnd wollenn wirs vonn beidenn theilenn bleibenn lassenn,
… ermäßigen und erkennen [wird], dabei sollen und wollen wir es von beiden Teilen bleiben lassen.
vnd solchenn werth des kauffgeldts sollenn wir, vnnser Erbenn vnnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn Jne den Pfennernn vff Jhr erfordernn vnuerzuglich, an nachbenanntter ortter einem vf vnnsernn kosten gein Franckfurt am Main, oder Erffurdt in Thüringenn liebberenn, gebenn vnnd bezahlenn,
Und diesen Wert des Kaufgeldes sollen wir, unsere Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen, ihnen, den Pfännern, auf ihr Erfordern unverzüglich an einem der nachbenannten Orte auf unsere Kosten — gen Frankfurt am Main oder Erfurt in Thüringen — liefern, geben und bezahlen,
an welchem ortte, da es den Pfennernn gefellig vnnd gelegen ist, vnnd sie samptlich, oder einem Jedenn mit seinem oder Jhrem gebürenndenn anntheil, nach Jrer vnd eins Jedernn gelegennheit notturfft vnnd wohlgefallenn, damit vnuerhindert, vnnd ohnn alle weigerung passiren, vnnd hanndtlennlassenn,
an welchem Orte es den Pfännern gefällig und gelegen ist; und sie sollen damit — sämtlich, oder ein jeder mit seinem oder ihrem gebührenden Anteil — nach ihrer und eines jeden Gelegenheit, Notdurft und Wohlgefallen unverhindert und ohne alle Weigerung passieren und handeln können.
vnnd des zu mehrer rechter Vrkundt, habenn wir obgenanntter Lanndtgraue Philips, vnns mit eigenn hanndenn hierundenn vnnderschreibenn, vnnd zu mehrer sicherheit vnnser Jnsiegell vor vnns, all vnnser erbenn, nachkommende Furstenn zu Hessenn wissenntlich hierann thun hangenn,
Und dessen zu mehrerer rechter Urkunde haben wir, obgenannter Landgraf Philipp, uns mit eigenen Händen hierunten unterschrieben und zu mehrerer Sicherheit unser Insiegel für uns und alle unsere Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen wissentlich hieran hängen lassen.