Salzbibel · Lesetext · 5. Buch
Das fünfte Buch · S. 334
Das Bautagebuch 1550/51 · S. 334 · Bl. 165v · Band 2
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Das Bautagebuch 1550/51
S. 278–439 · Bl. 138r–218r · Bd. 2 · Zeitleiste: 5. Buch
S. 334
Bl. 165vBd. 25. Buch · Das Bautagebuch 1550/51Faksimile (ORKA)messenn, wie kornn, vnnd annder harte fruchte, das mann nit mit geringem schadenn Innenn wordenn ist, vnnd erfahrenn hat, Darnebenn so mussenn wir den Itzigenn Bau durch den Renndtmeister in Bodenn sonnder zuthun der Pfenner auch alleine verlegenn lassenn.
messen wie Korn und andere harte Früchte — was man nicht ohne beträchtlichen Schaden erfahren und innegeworden ist. Daneben müssen wir den jetzigen Bau durch den Rentmeister in Sooden auch allein, ohne Zutun der Pfänner, vorstrecken lassen.
So will auch zum vorrath etlichs Pfanneysenns gedacht sein, dann vonn Jare zu Jare des geholtzs halbenn, dasselbe theurer wirdt, damit sfgl.
So wird auch an einen Vorrat an Pfanneneisen zu denken sein, denn von Jahr zu Jahr wird es des Gehölzes wegen teurer, damit Seine Fürstlichen Gnaden
die zeitt der Location das ganntz Saltzwerck, vnnd furter darnach Irer fgl. theil mit Saltzpfannenn nach notturfft versehen sein mugenn, Ohne anndernn teglichenn schlies, was mangelhafftigk vnnd baufellig wirdt, zubessernn vnnd zuerhaltenn, Das auch gute Rechnung dauonn geschehenn sein, vnnd hinfurter geschehenn muge, Werdenn Cammermeister vnnd die Jenigenn so darzu verordennt, nebenn vns treulich vnnd zum bestenn mit vfsehenn, so soll es will Gott ann vnsernn Pflichtenn vnnd geburlichenn vleis auch nit manngelnn,
zur Zeit der Location das ganze Salzwerk und danach Ihrer Fürstlichen Gnaden Anteil mit Salzpfannen nach Notdurft versehen sein mögen — abgesehen vom sonstigen täglichen Schluss, das Mangelhafte und Baufällige zu bessern und zu erhalten.
Dass darüber auch gute Rechnung geführt worden ist und künftig geführt werden möge — dabei werden der Kammermeister und diejenigen, die dazu verordnet sind, neben uns treulich und zum Besten mit aufsehen; so soll es, will Gott, an unseren Pflichten und gebührendem Fleiß auch nicht fehlen.