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Salzbibel · Lesetext · 5. Buch

Das fünfte Buch · S. 335

Das Bautagebuch 1550/51 · S. 335 · Bl. 166r · Band 2

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Das Bautagebuch 1550/51

S. 278–439 · Bl. 138r–218r · Bd. 2 · Zeitleiste: 5. Buch

S. 335

Bl. 166rBd. 25. Buch · Das Bautagebuch 1550/51Faksimile (ORKA)
1

Will mann dann anndere neue Ordenung machenn, vnd das mann solchs auch zuthun hat, kann mann nach fertigung Itziger gebeue, mit E.

Will man dann eine andere neue Ordnung machen — und dass man auch das zu tun hat —, so kann man das nach Fertigstellung der jetzigen Bauten mit Euer

2

G. vnnd E. Rath vnnd bedenckenn, zum bestenn vnnd nutzlichstenn auszurichten wohl furnehmenn, Innsonnderheit, wo das siedenn mitt Gottes gnadenn vnnd habenn, wie wir genntzlich verhoffen, also reichlich bleibenn, vnnd mann nun vfs kunfftige Jar das vor ausganngenn vnnd bestehenn gebot, kein frembt saltz Inns Lanndt zufuhrenn erneuernn, es trage am Lanndt Zoll viel oder wenig abe, dauonn mit dem Cammerschreiber als dem Zollschliesser zurathschlagl1[?] vnnd zuredenn, Solchs woltenn E.

Gnaden und Ehren Rat und Bedenken zum Besten und Nützlichsten wohl vornehmen. Insbesondere wenn das Sieden mit Gottes Gnade, wie wir gänzlich hoffen, so reichlich bleibt und man nun aufs kommende Jahr das früher ergangene und bestehende Gebot, kein fremdes Salz ins Land zu führen, erneuert — es trage am Landzoll viel oder wenig ein —, worüber mit dem Kammerschreiber als dem Zollschließer zu beratschlagen und zu reden ist. Das wollten wir Euer

3

G. vnnd E. wir hinwieder zu bericht, wo vonnötenn dessenn hochgedachtenn vnsernn G. F. vnnd herrnn, wissenns dauonn zuhabenn zuuerstenndigenn, diennstlich guter meinung nit verhaltenn, denselbigenn vnsers bestenn muegenns vnnd vndrossenn wilfertig diennste zuertzeigenn seindt wir vrbuetigk vnd gantz willig, Datum Sodenn fur Allenndorff an der Werra den 5.

Gnaden und Ehren hinwiederum zum Bericht und, wo nötig, um es unserem hochgenannten gnädigen Fürsten und Herrn zur Kenntnis zu bringen, dienstlich in guter Meinung nicht verhalten. Denselben unsere besten Kräfte und unverdrossen willfährige Dienste zu erweisen sind wir erbötig und ganz willig. Gegeben zu Sooden vor Allendorf an der Werra, den 5.

4

Augusti Anno 50 E. G. vnd E. willige Johann Vorderck2[?] vnd Jost Bercker.

August Anno 50. Euer Gnaden und Ehren Willige Johann Vorderck und Jost Becker.

Unsichere Lesungen

  1. zurathschlagl — Wortende unklar (Z. 11)
  2. Vorderck — Name, V/N unklar (Z. 23)

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