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Salzbibel · Lesetext · 5. Buch

Das fünfte Buch · S. 35–44

Die Bestätigungsurkunde von 1586 · S. 35–44 · Bl. 16r–20v · Band 2

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Bestätigungsurkunde von 1586

S. 5–48 · Bl. 1r–22v · Bd. 2 · Zeitleiste: 5. Buch

S. 35

Bl. 16rBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteJrer Erbenn vnnd mitbeschriebenn samptlich vnnd sonderlich sich Ires schadenns, vnnd was Ihne dieser Verschreibung halbenn aussenn stunde, an vnns, vnnsernn Erbenn nachkommendenn Furstenn zu Hessenn vnd1 allenn vnnsernn Lanndenn, leutenn vnnd güternn, Rennthenn, zinsenn vnd[?] Nuzungenn vnnd guldenn,

… ihre Erben und Mitbeschriebenen [dürfen sich], sämtlich und jeder einzeln, wegen ihres Schadens und wegen dessen, was ihnen aufgrund dieser Verschreibung ausstünde, an uns, unseren Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen und an allen unseren Landen, Leuten und Gütern, Renten, Zinsen, Nutzungen und Gülten,

2

deßgleichenn ann den gemeltenn Burgenn mit vnd selbstschuldenernn ann Irenn Erbenn vnnd nachkommen, sambtlich vnnd sonndernn güternn, sie seyenn fahrendt oder liegenndt, Jnn oder ausserhalb Lanndes gelegenn, wie die nahmenn habenn möchttenn,

desgleichen an den genannten Bürgen, Mit- und Selbstschuldnern, an ihren Erben und Nachkommen und an ihren gesamten wie einzelnen Gütern — seien sie fahrend oder liegend, innerhalb oder außerhalb des Landes gelegen, wie sie auch heißen mögen —

3

mit oder ohne rechtlich erkanndtnus, wie sie könnenn oder mügen, mit kommernn, hemmenn, vnnd vffhalttenn nach Jrem gefallenn, gennzlich vnnd volnkommende erholenn,

mit oder ohne rechtliches Erkenntnis, wie sie nur können und mögen, durch Beschlagnahmen (Kümmern), Hemmen und Aufhalten nach ihrem Gefallen gänzlich und vollkommen schadlos halten (sich erholen).

4

Es sollenn auch alle Bottenn der Pfenner so die Bürgen ersuchenn vnnd Jnfordernn, vnnd den Pfennern zu Irer notturfft, vnnd nach gelegennheit in dieser sachenn wie gemelt, dienenn werdenn, frey sicherheit vnd geleit habenn,

Es sollen auch alle Boten der Pfänner, die die Bürgen ersuchen und einfordern und die den Pfännern zu ihrer Notdurft und nach Gelegenheit in dieser Sache, wie erwähnt, dienen werden, freie Sicherheit und Geleit haben

5

vnnd keinerley vngnade, vngunst, vonn vnns, vnnsernn Erbenn, nachkommenden FurstenLäuft auf der nächsten Seite weiter

und keinerlei Ungnade und Ungunst von uns, unseren Erben und nachkommenden Fürsten …

Unsichere Lesungen

  1. vnd — Kürzel zwischen ‚zinsenn' und ‚Nuzungenn'; Lesung ‚vnd' wahrscheinlich, aber nicht ganz sicher

S. 36

Bl. 16vBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitezu Hessenn, vnnd den Burgenn Ihrenn Erbenn, Nachkommernn vnnd vnnser aller mitbeschriebenn gewarttenn,

… zu Hessen und von den Bürgen, ihren Erben, Nachkommen und allen unseren Mitbeschriebenen zu gewärtigen haben.

2

Das auch wir vnnsere Erbenn, vnd Nachkommenn, noch die Burgenn, oder Jemanndts vonn vnnser aller wegenn Jnn keinenn vngnadenn vnnd vngütem effernn, gedennckenn, noch rechen sollenn oder wollenn,

Auch sollen und wollen weder wir, unsere Erben und Nachkommen, noch die Bürgen, noch irgendjemand von unser aller wegen [ihnen dies] in irgendwelchen Ungnaden und mit Ungutem nachtragen (äfern), daran gedenken oder es rächen.

3

So auch dieser brieff, in was wege das geschehenn [gestrichen: köntte] oder möchte, am Pergamenen, Büchstabenn, oder Siegeln, schadenn nehme, vnnd manngelhafftigk wurde, Oder da ein articul darinnenn wieder den anndern wehre,

Wenn ferner dieser Brief — auf welche Weise das auch geschehen möchte — am Pergament, an den Buchstaben oder Siegeln Schaden nähme und mangelhaft würde, oder wenn ein Artikel darin gegen den anderen stünde,

4

Das alles soll gemeinenn Pfennernn, Jhrenn Erbenn, vnnd mitbeschriebenenn, vnnd mit Irem gütenn wissen vnnd willenn Innhabernn dis brieffs, keinenn schadenn bringenn, noch geberenn,

so soll das alles den gemeinen Pfännern, ihren Erben und Mitbeschriebenen und denen, die den Brief mit ihrem guten Wissen und Willen innehaben, keinen Schaden bringen noch verursachen.

5

Zu dem vnnd vber das alles, wie obenn geschriebenn ist beredt, vnnd von vns, vnnsernn Erbenn vnnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn bewilligt, Bewilligenn das hiermit in Krafft dieses brieffs,

Zu dem und über das alles, was oben niedergeschrieben, beredet und von uns, unseren Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen bewilligt ist, bewilligen wir hiermit in Kraft dieses Briefes:

6

das im fall den Pfennernn, Irenn Erbenn, nachkommenn, vnnd Irenn mitbeschriebenn, eins oder mehr in dieser Location vnnd verschreibung nicht gehaltenLäuft auf der nächsten Seite weiter

dass, falls den Pfännern, ihren Erben, Nachkommen und ihren Mitbeschriebenen eines oder mehreres in dieser Location und Verschreibung nicht gehalten …

S. 37

Bl. 17rBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitewurde, welches doch nicht sein soll, Oder da diese Location vonn einem theil wie gemelt, vfgesagt, das als dann den Pfennernn Jrenn Erbenn vnd mitbeschriebenn, nachvolgennde wege zu Jrer sicherheit, auch sollenn vorbehalttenn sein, vnnd offenn stehenn,

… würde — was doch nicht sein soll —, oder falls diese Location von einem Teil, wie erwähnt, aufgesagt würde, dass alsdann den Pfännern, ihren Erben und Mitbeschriebenen auch die nachfolgenden Wege zu ihrer Sicherheit vorbehalten sein und offenstehen sollen.

2

dero sie einenn zu den vorigenn beschriebenn, welchs Jhnenn gefelligt vnnd am zutreglichstenn sein will, zugebrauchenn, macht habenn sollenn, vnnd das sie als dann auch wiederumb vf vorigenn obanngeregtenn vertragk zuschreittenn, vnd zutrettenn, macht habenn sollenn,

Von diesen sollen sie einen — zusätzlich zu den vorher beschriebenen —, welcher ihnen gefällig und am zuträglichsten sein will, zu gebrauchen Macht haben; und sie sollen alsdann auch Macht haben, wiederum auf den vorigen, oben angeführten Vertrag zurückzuschreiten und ihm beizutreten.

3

Oder aber wo den Pfennernn der weg Jztgemelt nicht geliebte, das sie als dann vor Jhr gannzes Salzwergk, vnnd alles was darzu vnnd Jnngehört, vnnd dem anhenngigk, ein nambhafftige Summa güldenn, vonn vnns vnnsern Erben, Nachkommenn Furstenn zu Hessenn, zufordernn macht haben sollenn,

Oder aber, wenn den Pfännern der eben genannte Weg nicht beliebte, dass sie alsdann für ihr ganzes Salzwerk und alles, was dazu- und hineingehört und ihm anhängig ist, eine namhafte Summe Gulden von uns, unseren Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen zu fordern Macht haben sollen.

4

Doch das die Moderation vnnd messigung des werths, bey einer vnpartheyschenn Vniuersitet, im Heyligenn Romischenn Reich Teutscher Nation, welche sie die Pfenner zuerwehlenn macht habenn sollen, stehenn soll,

Doch soll die Moderation und Mäßigung des Wertes bei einer unparteiischen Universität im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation stehen, welche sie, die Pfänner, zu erwählen Macht haben sollen.

5

Was dann die vor gleichmessigk, Erbar vnnd billich darinLäuft auf der nächsten Seite weiter

Was diese dann für gleichmäßig, ehrbar und billig darin …

S. 38

Bl. 17vBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitemessigenn vnnd erkennttenn, darbeij sollenn vnd wollenn wirs vonn beidenn theilenn bleibenn lassenn,

… ermäßigen und erkennen [wird], dabei sollen und wollen wir es von beiden Teilen bleiben lassen.

2

vnd solchenn werth des kauffgeldts sollenn wir, vnnser Erbenn vnnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn Jne den Pfennernn vff Jhr erfordernn vnuerzuglich, an nachbenanntter ortter einem vf vnnsernn kosten gein Franckfurt am Main, oder Erffurdt in Thüringenn liebberenn, gebenn vnnd bezahlenn,

Und diesen Wert des Kaufgeldes sollen wir, unsere Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen, ihnen, den Pfännern, auf ihr Erfordern unverzüglich an einem der nachbenannten Orte auf unsere Kosten — gen Frankfurt am Main oder Erfurt in Thüringen — liefern, geben und bezahlen,

3

an welchem ortte, da es den Pfennernn gefellig vnnd gelegen ist, vnnd sie samptlich, oder einem Jedenn mit seinem oder Jhrem gebürenndenn anntheil, nach Jrer vnd eins Jedernn gelegennheit notturfft vnnd wohlgefallenn, damit vnuerhindert, vnnd ohnn alle weigerung passiren, vnnd hanndtlennlassenn,

an welchem Orte es den Pfännern gefällig und gelegen ist; und sie sollen damit — sämtlich, oder ein jeder mit seinem oder ihrem gebührenden Anteil — nach ihrer und eines jeden Gelegenheit, Notdurft und Wohlgefallen unverhindert und ohne alle Weigerung passieren und handeln können.

4

vnnd des zu mehrer rechter Vrkundt, habenn wir obgenanntter Lanndtgraue Philips, vnns mit eigenn hanndenn hierundenn vnnderschreibenn, vnnd zu mehrer sicherheit vnnser Jnsiegell vor vnns, all vnnser erbenn, nachkommende Furstenn zu Hessenn wissenntlich hierann thun hangenn,

Und dessen zu mehrerer rechter Urkunde haben wir, obgenannter Landgraf Philipp, uns mit eigenen Händen hierunten unterschrieben und zu mehrerer Sicherheit unser Insiegel für uns und alle unsere Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen wissentlich hieran hängen lassen.

S. 39

Bl. 18rBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Vnnd wir obgenannttenn Gravenn, die vom Adell vnnd Stedte bekennenn samptlich vnnd sonnderlich, das wir vf beger Hochgedachts vnnsers gnedigenn fürsten vnnd Herrnn zu Hessenn, das alles wie sein fürstliche gnadenn Jn dieser verschreibung vonn vnns anngezeigt vnnd gemelt hatt,

Und wir, die obgenannten Grafen, die vom Adel und die Städte, bekennen sämtlich und jeder für sich, dass wir auf Begehr des hochgedachten, unseres gnädigen Fürsten und Herrn zu Hessen alles das, was seine fürstlichen Gnaden in dieser Verschreibung von uns angezeigt und erwähnt hat,

2

dieweil dis das gannz Landt belanngt, für vnns vnnser Erbenn vnnd nachkommen, mit wohlbedachtem müde, vnnd williglichenn belibtt vnnd verpflicht habenn,

— dieweil dies das ganze Land angeht — für uns, unsere Erben und Nachkommen mit wohlbedachtem Mute williglich beliebt (angenommen) und uns dazu verpflichtet haben.

3

Vnnd thun das mit krafft dieses brieffs, demselbenn allennthalbenn treuelich nachzukommenn vnnd zugelebenn, wie wir das hiermitt bey vnnserm Gräuelichenn vnnd Edelmanns ehren treuenn vnnd glaubenn, Deßgleichenn wir vonn Stedtenn, bey ehrenn, treuenn vnnd gütem glauben,

Und wir tun das in Kraft dieses Briefes, demselben allenthalben treulich nachzukommen und ihm gemäß zu leben, wie wir das hiermit bei unseren gräflichen und Edelmanns-Ehren, Treuen und Glauben — desgleichen wir von den Städten bei Ehren, Treuen und gutem Glauben —

4

vnnd wir Burgenn alle vor vnns vnnser Erbenn vnndt Nachkommenn, auch am eines rechtenn geschworenen Eidtsstadt gelobenn vnnd versprechenn, Allerding ohne geverde,

und wir Bürgen alle für uns, unsere Erben und Nachkommen, auch an eines rechten geschworenen Eides Statt geloben und versprechen, alles ohne Arglist (Gefährde).

5

Davor vnns nebenn1[?] Hochgedachttem vnnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn auch keinerley gnade freyheit oder Constitution, gebott, oder verbott, wieLäuft auf der nächsten Seite weiter

Dagegen soll uns — neben hochgedachtem unserem gnädigen Fürsten und Herrn — auch keinerlei Gnade, Freiheit oder Constitution, Gebot oder Verbot, wie …

Unsichere Lesungen

  1. nebenn — Wort nach ‚Davor vnns' trotz Vergrößerung nicht sicher; ‚nebenn' wahrscheinlichste Lesung

S. 40

Bl. 18vBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteoder durch wen die Zyt gegebenn seindt, oder kunfftiglich geschehenn, gethann, oder gegebenn könttenn oder möchttenn werdenn, schuzenn, schirmenn, noch verthedigenn sollenn, die vnns Burgenn vnd selbstschuldigernn ann dieser verschreibung zu gutem, vnd den Pfennernn, Ihrenn Erbenn vnnd mitbeschriebenn, zu schadenn kommenn möchttenn,

… oder durch wen sie derzeit gegeben sind oder künftig geschehen, getan oder gegeben werden könnten oder möchten, schützen, schirmen oder verteidigen, [soweit] sie uns Bürgen und Selbstschuldnern an dieser Verschreibung zugute und den Pfännern, ihren Erben und Mitbeschriebenen zu Schaden kommen könnten;

2

sonndernn wollenn vnns der gemeynlichenn vnnd zumahl, vnnd sonnderlich der Constitution Diui Adriani vnnd Beneficij excussionis verziehenn vnnd begeben habenn, vnnd thun das in vnnd mit krafft dieses brieffs alles ohnne betrug argelist vnnd geverde,

vielmehr wollen wir auf die [Rechtswohltaten] insgemein und zumal insbesondere auf die Konstitution des göttlichen Hadrian und die Einrede der Vorausklage (beneficium excussionis) verzichtet und uns ihrer begeben haben; und wir tun das in und mit Kraft dieses Briefes, alles ohne Betrug, Arglist und Gefährde.

3

Vnd des zu Vrkundt hat vnnser Jeder obgenanndter Grauenn vnnd die vom Adell sein anngebornn Innsiegell, vnnd wir die genanndtenn Stedte, vnnser Jeder Stadt Innsiegell ann diesenn brieff wissenntlich auch thun hennckenn,

Und dessen zur Urkunde hat jeder von uns obgenannten Grafen und denen vom Adel sein angeborenes Insiegel, und wir, die genannten Städte, haben jede ihr Stadtsiegel wissentlich an diesen Brief hängen lassen.

4

der gebenn ist am drey vnd zwanzigstenn tage des Monats Decembris Anno Millesimo Quingentesimo Quadragesimo

Der gegeben ist am dreiundzwanzigsten Tag des Monats Dezember im Jahr 1540.

S. 41

Bl. 19rBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Vnnd aber solche dreyßigJarige Location vf den 23 t[?]1 Decembris des nechstabgelauffenenn 1585. Jars auch Ihre enndtschafft erreicht, derowegenn der Ausschus vnd gemeine Pfenner Izo alhier bey vnns vnderthenig erschienenn seindt,

Da aber diese dreißigjährige Verpachtung am 23. Dezember des zuletzt abgelaufenen Jahres 1585 ebenfalls ihr Ende erreicht hat, sind deswegen der Ausschuss und die gemeinen Pfänner jetzt hier bei uns untertänig erschienen,

2

zuberathschlagenn vnnd zuenndtschliessenn, wie es nun hinfuro nach geenndeter Iziger Location fermer gehalttenn werdenn solle,

um zu beratschlagen und zu beschließen, wie es künftig nach dem Ende der jetzigen Verpachtung weiter gehalten werden solle.

3

in welcher vnderrede vnnd berathschlagung erstlich furgelauffenn, das der Ausschus vnnd gemeine Pfenner nichtt allein die vorige Location vf ein nambhaffte annzahl Jar zu prorogiren sich Jegenn vnns vnderthenig erbottenn, sonndernn auch solchs also annzunehmenn mit vleis gebettenn,

In dieser Unterredung und Beratschlagung ist zunächst vorgebracht worden, dass Ausschuss und gemeine Pfänner sich uns gegenüber nicht allein untertänig erboten haben, die vorige Verpachtung um eine namhafte Anzahl von Jahren zu verlängern, sondern auch mit Fleiß gebeten haben, dies so anzunehmen.

4

Ob dann wohl wir darJegenn vnsere beschwerung eingewenndet, sonnderlich das vnnser Seulingswaldt bey bishero gewehrter Location mergklichenn eröset, vnnd vnns nit wenig bedenncklich denselbenn fermer erösenn vnnd verwüstenn zulassenn,

Obwohl wir dagegen unsere Bedenken eingewandt haben — besonders, dass unser Seulingswald während der bisher währenden Verpachtung merklich ausgezehrt worden ist und es uns nicht wenig bedenklich erscheint, ihn weiter auszehren und verwüsten zu lassen —,

5

Das es auch sonnstenn vmb die anndernn gehölz, ann vnnd vmb die Werra gelegenn, so etwa zum Salzwerge zugebrauchenn, dermassen gethan, das dahero allerhanndt abganngs vnnd manngell zube=Läuft auf der nächsten Seite weiter

dass es auch sonst um die anderen Gehölze, die an und um die Werra gelegen und etwa für das Salzwerk zu gebrauchen sind, so bestellt ist, dass daher allerhand Abgang und Mangel zu be…

Unsichere Lesungen

  1. 23 t[?] — Kürzungszeichen nach der Zahl, wohl 't(en)' — gemeint ist der 23. Dezember

S. 42

Bl. 19vBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitefahrenn, Auch es vmb das Steinkolenn Bergkwergk am Meißner die gelegennheit hette, das darauff nichts gewisses zubauenn,

…fürchten sei; dass es auch mit dem Steinkohlenbergwerk am Meißner die Bewandtnis habe, dass darauf nichts Gewisses zu bauen sei,

2

vnnd daher allerhanndt fursorge wehre, das berurt Salzwerck in die Harre aus manngell notwenndiger befeurung in dem Stanndt vnnd wesenn, wie bishero beschehenn nicht erhaltenn werdenn möchtte,

und daher allerhand Besorgnis bestehe, dass das berührte Salzwerk auf die Dauer aus Mangel an notwendiger Befeuerung nicht in dem Stand und Wesen, wie bisher geschehen, erhalten werden könnte —

3

So habenn wir nicht desto weniger gemeinenn Pfennernn zu gnadenn, vnd dem gannzenn Salzwerge zu gutem vnns dahin enndtlich erkleret, auch vnns mit dem Ausschus vnd gemeinenn Pfennernn, vnnd sie sich herwiedder mit vns dahin verglichenn,

so haben wir uns nichtsdestoweniger, den gemeinen Pfännern zu Gnaden und dem ganzen Salzwerk zugute, endlich dahin erklärt und uns mit dem Ausschuss und den gemeinen Pfännern verglichen — und sie sich wiederum mit uns —,

4

das wir vor vnns vnnd vnsere Erben die vorige Location alles Ires Innhalts fermer prorogiren vnnd eingehenn, vnnd das Salzwergk vmb die vorige Pension, nach ausweisung derselbenn Location, lennger in hanndenn behalttenn wollenn,

dass wir für uns und unsere Erben die vorige Verpachtung ihrem ganzen Inhalt nach weiter verlängern und eingehen und das Salzwerk gegen den vorigen Pachtzins, nach Ausweisung derselben Verpachtungsurkunde, länger in Händen behalten wollen,

5

also vnnd dergestalt, aldieweil wir mehrberurt Salzwergk mit notwenndiger daryn gehöriger befeurung versehenn, vnnd in Izigem Stanndt vnnd wesen erhaltenn könnenn, Das wir demselbigenn we=Läuft auf der nächsten Seite weiter

so und dergestalt: Solange wir das mehrberührte Salzwerk mit der notwendigen dahin gehörigen Befeuerung versehen und in jetzigem Stand und Wesen erhalten können, dass wir demselben …

S. 43

Bl. 20rBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteniger nicht, dann bishero geschehenn trewlich vnd zum bestenn vorstehenn, Vnnd die alte bishero gehabene Pension Jedes mahls in rechter zeit ohnne einigenn fehl vnnd manngell gutlich reichenn vnnd bezahlenn lassenn wollenn,

…nicht weniger als bisher geschehen treulich und zum Besten vorstehen und den alten, bisher gehabten Pachtzins jedesmal zur rechten Zeit ohne jeden Fehl und Mangel gütlich reichen und bezahlen lassen wollen.

2

Wofernn aber die gehölz oder Steinkolenn Bergkwergk in abganng geriethenn, das aus manngell nottwenndiger befeurung das Salzwergk in Izigem Stande vnnd wesenn wir in die Harrt nicht continuiren kontenn,

Sofern aber die Gehölze oder das Steinkohlenbergwerk in Abgang gerieten, sodass wir aus Mangel an notwendiger Befeuerung das Salzwerk auf die Dauer nicht in jetzigem Stand und Wesen fortführen könnten,

3

So wollenn wir hiermit vnns vnnd vnsernn Erben vorbehaltenn habenn, Vnnd soll vnns freystehenn, gemeinen Pfennernn Jederzeit diese Location ab vnnd vffzukündigen,

so wollen wir uns und unseren Erben hiermit vorbehalten haben — und es soll uns freistehen —, den gemeinen Pfännern diese Verpachtung jederzeit ab- und aufzukündigen;

4

doch das die vfkündigung ein gannz Jahr zuvor geschehe, vnnd wir von zeit ann gethaner vfkündigung das Salzwergk Jegenn enndtrichttung der alttenn Pension, noch ein gannz Jahr lanng vollig verwalttenn,

doch soll die Aufkündigung ein ganzes Jahr zuvor geschehen, und wir wollen das Salzwerk von der Zeit der getanen Aufkündigung an gegen Entrichtung des alten Pachtzinses noch ein ganzes Jahr lang völlig verwalten.

5

Wann aber das Jahr vmb ist, wollenn wir gemeinenn Pfennernn Ihre vierzigk vier Bödenn, lediglich abtrettenn, Die auch die Pfenner vf denselbenn fall vnweigerlich zu sich nehmen schuldig,

Wenn aber das Jahr um ist, wollen wir den gemeinen Pfännern ihre vierundvierzig Siedehäuser (Böden) ohne weiteres abtreten, die die Pfänner in diesem Fall auch unweigerlich an sich zu nehmen schuldig sind.

6

Vnnd darmit alsdann die vorige Location allerdings ab vnnd todt, gleichwohl aber hierdurch demLäuft auf der nächsten Seite weiter

Und damit ist alsdann die vorige Verpachtung gänzlich ab und tot; gleichwohl soll aber hierdurch dem …

S. 44

Bl. 20vBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevorigenn Vertrage zwischenn vnserm Herrnn Vatter vnd den Pfennernn Anno 1538. vfgerichttet, nichts benommenn, sonndernn derselbe in allewege in Ihren Krefftenn sein vnnd bleibenn sollenn,

…dem vorigen Vertrag, der zwischen unserem Herrn Vater und den Pfännern im Jahr 1538 aufgerichtet wurde, nichts benommen sein, sondern derselbe soll in jeder Hinsicht in seinen Kräften sein und bleiben.

2

Was aber der Pfenner eigene gehölz betrifft, Nach dem in der Location verordenet, das zu zeit der restitution der halbe theil derselbenn gräsig sein soll,

Was aber die eigenen Gehölze der Pfänner betrifft: Nachdem in der Verpachtungsurkunde verordnet ist, dass zur Zeit der Rückgabe die Hälfte derselben grasig [d. h. wieder mit jungem Aufwuchs bestanden] sein soll,

3

welches aber bey dieser continuation, vnnd da kein gewisse zeit, wie lanng wirs Innhabenn soltenn, dermassenn nicht kann gehalttenn werdenn,

was aber bei dieser Fortsetzung — da keine bestimmte Zeit festgelegt ist, wie lange wir es innehaben sollen — so nicht gehalten werden kann,

4

So habenn wir vns mit den Pfennernn dahin verglichenn, das mit Irem zuthun ein abmarckung in demselbenn gehölzenn geschehenn soll, wieviel mann derenn vonn Jahrenn zu Jahrenn hauenn soll, das sie wohl gräsig werdenn könnenn, vnd derenn soll mann sich gemes verhalttenn,

so haben wir uns mit den Pfännern dahin verglichen, dass unter ihrer Mitwirkung eine Abmarkung in denselben Gehölzen geschehen soll, wieviel man davon von Jahr zu Jahr hauen darf, damit sie wieder gut grasig werden können; und danach soll man sich entsprechend richten.

5

Vnnd demnach geredenn vnnd versprechenn wir Landtgraff Wilhelm zu Hessenn Vor vnns vnsere Erbenn vnnd nachkommende Furstenn zu Hessenn, bey vnnserm Furstlichenn wahrenn worttenn vnnd trewenn, alles vnnd Jedes was in obinserirter vnser verschreibung, der erstenn Location halbenn begriffenn, auchLäuft auf der nächsten Seite weiter

Und demnach geloben und versprechen wir, Landgraf Wilhelm zu Hessen, für uns, unsere Erben und nachkommende Fürsten zu Hessen bei unseren fürstlichen wahren Worten und Treuen, alles und jedes, was in unserer oben eingerückten Verschreibung wegen der ersten Verpachtung enthalten ist, auch …

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