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Salzbibel · Lesetext · 5. Buch

Das fünfte Buch · S. 36

Die Bestätigungsurkunde von 1586 · S. 36 · Bl. 16v · Band 2

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Bestätigungsurkunde von 1586

S. 5–48 · Bl. 1r–22v · Bd. 2 · Zeitleiste: 5. Buch

S. 36

Bl. 16vBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitezu Hessenn, vnnd den Burgenn Ihrenn Erbenn, Nachkommernn vnnd vnnser aller mitbeschriebenn gewarttenn,

… zu Hessen und von den Bürgen, ihren Erben, Nachkommen und allen unseren Mitbeschriebenen zu gewärtigen haben.

2

Das auch wir vnnsere Erbenn, vnd Nachkommenn, noch die Burgenn, oder Jemanndts vonn vnnser aller wegenn Jnn keinenn vngnadenn vnnd vngütem effernn, gedennckenn, noch rechen sollenn oder wollenn,

Auch sollen und wollen weder wir, unsere Erben und Nachkommen, noch die Bürgen, noch irgendjemand von unser aller wegen [ihnen dies] in irgendwelchen Ungnaden und mit Ungutem nachtragen (äfern), daran gedenken oder es rächen.

3

So auch dieser brieff, in was wege das geschehenn [gestrichen: köntte] oder möchte, am Pergamenen, Büchstabenn, oder Siegeln, schadenn nehme, vnnd manngelhafftigk wurde, Oder da ein articul darinnenn wieder den anndern wehre,

Wenn ferner dieser Brief — auf welche Weise das auch geschehen möchte — am Pergament, an den Buchstaben oder Siegeln Schaden nähme und mangelhaft würde, oder wenn ein Artikel darin gegen den anderen stünde,

4

Das alles soll gemeinenn Pfennernn, Jhrenn Erbenn, vnnd mitbeschriebenenn, vnnd mit Irem gütenn wissen vnnd willenn Innhabernn dis brieffs, keinenn schadenn bringenn, noch geberenn,

so soll das alles den gemeinen Pfännern, ihren Erben und Mitbeschriebenen und denen, die den Brief mit ihrem guten Wissen und Willen innehaben, keinen Schaden bringen noch verursachen.

5

Zu dem vnnd vber das alles, wie obenn geschriebenn ist beredt, vnnd von vns, vnnsernn Erbenn vnnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn bewilligt, Bewilligenn das hiermit in Krafft dieses brieffs,

Zu dem und über das alles, was oben niedergeschrieben, beredet und von uns, unseren Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen bewilligt ist, bewilligen wir hiermit in Kraft dieses Briefes:

6

das im fall den Pfennernn, Irenn Erbenn, nachkommenn, vnnd Irenn mitbeschriebenn, eins oder mehr in dieser Location vnnd verschreibung nicht gehaltenLäuft auf der nächsten Seite weiter

dass, falls den Pfännern, ihren Erben, Nachkommen und ihren Mitbeschriebenen eines oder mehreres in dieser Location und Verschreibung nicht gehalten …

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