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Salzbibel · Lesetext · 5. Buch

Das fünfte Buch · S. 41–50

Die Bestätigungsurkunde von 1586 · S. 41–50 · Bl. 19r–23v · Band 2

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Bestätigungsurkunde von 1586

S. 5–48 · Bl. 1r–22v · Bd. 2 · Zeitleiste: 5. Buch

S. 41

Bl. 19rBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Vnnd aber solche dreyßigJarige Location vf den 23 t[?]1 Decembris des nechstabgelauffenenn 1585. Jars auch Ihre enndtschafft erreicht, derowegenn der Ausschus vnd gemeine Pfenner Izo alhier bey vnns vnderthenig erschienenn seindt,

Da aber diese dreißigjährige Verpachtung am 23. Dezember des zuletzt abgelaufenen Jahres 1585 ebenfalls ihr Ende erreicht hat, sind deswegen der Ausschuss und die gemeinen Pfänner jetzt hier bei uns untertänig erschienen,

2

zuberathschlagenn vnnd zuenndtschliessenn, wie es nun hinfuro nach geenndeter Iziger Location fermer gehalttenn werdenn solle,

um zu beratschlagen und zu beschließen, wie es künftig nach dem Ende der jetzigen Verpachtung weiter gehalten werden solle.

3

in welcher vnderrede vnnd berathschlagung erstlich furgelauffenn, das der Ausschus vnnd gemeine Pfenner nichtt allein die vorige Location vf ein nambhaffte annzahl Jar zu prorogiren sich Jegenn vnns vnderthenig erbottenn, sonndernn auch solchs also annzunehmenn mit vleis gebettenn,

In dieser Unterredung und Beratschlagung ist zunächst vorgebracht worden, dass Ausschuss und gemeine Pfänner sich uns gegenüber nicht allein untertänig erboten haben, die vorige Verpachtung um eine namhafte Anzahl von Jahren zu verlängern, sondern auch mit Fleiß gebeten haben, dies so anzunehmen.

4

Ob dann wohl wir darJegenn vnsere beschwerung eingewenndet, sonnderlich das vnnser Seulingswaldt bey bishero gewehrter Location mergklichenn eröset, vnnd vnns nit wenig bedenncklich denselbenn fermer erösenn vnnd verwüstenn zulassenn,

Obwohl wir dagegen unsere Bedenken eingewandt haben — besonders, dass unser Seulingswald während der bisher währenden Verpachtung merklich ausgezehrt worden ist und es uns nicht wenig bedenklich erscheint, ihn weiter auszehren und verwüsten zu lassen —,

5

Das es auch sonnstenn vmb die anndernn gehölz, ann vnnd vmb die Werra gelegenn, so etwa zum Salzwerge zugebrauchenn, dermassen gethan, das dahero allerhanndt abganngs vnnd manngell zube=Läuft auf der nächsten Seite weiter

dass es auch sonst um die anderen Gehölze, die an und um die Werra gelegen und etwa für das Salzwerk zu gebrauchen sind, so bestellt ist, dass daher allerhand Abgang und Mangel zu be…

Unsichere Lesungen

  1. 23 t[?] — Kürzungszeichen nach der Zahl, wohl 't(en)' — gemeint ist der 23. Dezember

S. 42

Bl. 19vBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitefahrenn, Auch es vmb das Steinkolenn Bergkwergk am Meißner die gelegennheit hette, das darauff nichts gewisses zubauenn,

…fürchten sei; dass es auch mit dem Steinkohlenbergwerk am Meißner die Bewandtnis habe, dass darauf nichts Gewisses zu bauen sei,

2

vnnd daher allerhanndt fursorge wehre, das berurt Salzwerck in die Harre aus manngell notwenndiger befeurung in dem Stanndt vnnd wesenn, wie bishero beschehenn nicht erhaltenn werdenn möchtte,

und daher allerhand Besorgnis bestehe, dass das berührte Salzwerk auf die Dauer aus Mangel an notwendiger Befeuerung nicht in dem Stand und Wesen, wie bisher geschehen, erhalten werden könnte —

3

So habenn wir nicht desto weniger gemeinenn Pfennernn zu gnadenn, vnd dem gannzenn Salzwerge zu gutem vnns dahin enndtlich erkleret, auch vnns mit dem Ausschus vnd gemeinenn Pfennernn, vnnd sie sich herwiedder mit vns dahin verglichenn,

so haben wir uns nichtsdestoweniger, den gemeinen Pfännern zu Gnaden und dem ganzen Salzwerk zugute, endlich dahin erklärt und uns mit dem Ausschuss und den gemeinen Pfännern verglichen — und sie sich wiederum mit uns —,

4

das wir vor vnns vnnd vnsere Erben die vorige Location alles Ires Innhalts fermer prorogiren vnnd eingehenn, vnnd das Salzwergk vmb die vorige Pension, nach ausweisung derselbenn Location, lennger in hanndenn behalttenn wollenn,

dass wir für uns und unsere Erben die vorige Verpachtung ihrem ganzen Inhalt nach weiter verlängern und eingehen und das Salzwerk gegen den vorigen Pachtzins, nach Ausweisung derselben Verpachtungsurkunde, länger in Händen behalten wollen,

5

also vnnd dergestalt, aldieweil wir mehrberurt Salzwergk mit notwenndiger daryn gehöriger befeurung versehenn, vnnd in Izigem Stanndt vnnd wesen erhaltenn könnenn, Das wir demselbigenn we=Läuft auf der nächsten Seite weiter

so und dergestalt: Solange wir das mehrberührte Salzwerk mit der notwendigen dahin gehörigen Befeuerung versehen und in jetzigem Stand und Wesen erhalten können, dass wir demselben …

S. 43

Bl. 20rBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteniger nicht, dann bishero geschehenn trewlich vnd zum bestenn vorstehenn, Vnnd die alte bishero gehabene Pension Jedes mahls in rechter zeit ohnne einigenn fehl vnnd manngell gutlich reichenn vnnd bezahlenn lassenn wollenn,

…nicht weniger als bisher geschehen treulich und zum Besten vorstehen und den alten, bisher gehabten Pachtzins jedesmal zur rechten Zeit ohne jeden Fehl und Mangel gütlich reichen und bezahlen lassen wollen.

2

Wofernn aber die gehölz oder Steinkolenn Bergkwergk in abganng geriethenn, das aus manngell nottwenndiger befeurung das Salzwergk in Izigem Stande vnnd wesenn wir in die Harrt nicht continuiren kontenn,

Sofern aber die Gehölze oder das Steinkohlenbergwerk in Abgang gerieten, sodass wir aus Mangel an notwendiger Befeuerung das Salzwerk auf die Dauer nicht in jetzigem Stand und Wesen fortführen könnten,

3

So wollenn wir hiermit vnns vnnd vnsernn Erben vorbehaltenn habenn, Vnnd soll vnns freystehenn, gemeinen Pfennernn Jederzeit diese Location ab vnnd vffzukündigen,

so wollen wir uns und unseren Erben hiermit vorbehalten haben — und es soll uns freistehen —, den gemeinen Pfännern diese Verpachtung jederzeit ab- und aufzukündigen;

4

doch das die vfkündigung ein gannz Jahr zuvor geschehe, vnnd wir von zeit ann gethaner vfkündigung das Salzwergk Jegenn enndtrichttung der alttenn Pension, noch ein gannz Jahr lanng vollig verwalttenn,

doch soll die Aufkündigung ein ganzes Jahr zuvor geschehen, und wir wollen das Salzwerk von der Zeit der getanen Aufkündigung an gegen Entrichtung des alten Pachtzinses noch ein ganzes Jahr lang völlig verwalten.

5

Wann aber das Jahr vmb ist, wollenn wir gemeinenn Pfennernn Ihre vierzigk vier Bödenn, lediglich abtrettenn, Die auch die Pfenner vf denselbenn fall vnweigerlich zu sich nehmen schuldig,

Wenn aber das Jahr um ist, wollen wir den gemeinen Pfännern ihre vierundvierzig Siedehäuser (Böden) ohne weiteres abtreten, die die Pfänner in diesem Fall auch unweigerlich an sich zu nehmen schuldig sind.

6

Vnnd darmit alsdann die vorige Location allerdings ab vnnd todt, gleichwohl aber hierdurch demLäuft auf der nächsten Seite weiter

Und damit ist alsdann die vorige Verpachtung gänzlich ab und tot; gleichwohl soll aber hierdurch dem …

S. 44

Bl. 20vBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevorigenn Vertrage zwischenn vnserm Herrnn Vatter vnd den Pfennernn Anno 1538. vfgerichttet, nichts benommenn, sonndernn derselbe in allewege in Ihren Krefftenn sein vnnd bleibenn sollenn,

…dem vorigen Vertrag, der zwischen unserem Herrn Vater und den Pfännern im Jahr 1538 aufgerichtet wurde, nichts benommen sein, sondern derselbe soll in jeder Hinsicht in seinen Kräften sein und bleiben.

2

Was aber der Pfenner eigene gehölz betrifft, Nach dem in der Location verordenet, das zu zeit der restitution der halbe theil derselbenn gräsig sein soll,

Was aber die eigenen Gehölze der Pfänner betrifft: Nachdem in der Verpachtungsurkunde verordnet ist, dass zur Zeit der Rückgabe die Hälfte derselben grasig [d. h. wieder mit jungem Aufwuchs bestanden] sein soll,

3

welches aber bey dieser continuation, vnnd da kein gewisse zeit, wie lanng wirs Innhabenn soltenn, dermassenn nicht kann gehalttenn werdenn,

was aber bei dieser Fortsetzung — da keine bestimmte Zeit festgelegt ist, wie lange wir es innehaben sollen — so nicht gehalten werden kann,

4

So habenn wir vns mit den Pfennernn dahin verglichenn, das mit Irem zuthun ein abmarckung in demselbenn gehölzenn geschehenn soll, wieviel mann derenn vonn Jahrenn zu Jahrenn hauenn soll, das sie wohl gräsig werdenn könnenn, vnd derenn soll mann sich gemes verhalttenn,

so haben wir uns mit den Pfännern dahin verglichen, dass unter ihrer Mitwirkung eine Abmarkung in denselben Gehölzen geschehen soll, wieviel man davon von Jahr zu Jahr hauen darf, damit sie wieder gut grasig werden können; und danach soll man sich entsprechend richten.

5

Vnnd demnach geredenn vnnd versprechenn wir Landtgraff Wilhelm zu Hessenn Vor vnns vnsere Erbenn vnnd nachkommende Furstenn zu Hessenn, bey vnnserm Furstlichenn wahrenn worttenn vnnd trewenn, alles vnnd Jedes was in obinserirter vnser verschreibung, der erstenn Location halbenn begriffenn, auchLäuft auf der nächsten Seite weiter

Und demnach geloben und versprechen wir, Landgraf Wilhelm zu Hessen, für uns, unsere Erben und nachkommende Fürsten zu Hessen bei unseren fürstlichen wahren Worten und Treuen, alles und jedes, was in unserer oben eingerückten Verschreibung wegen der ersten Verpachtung enthalten ist, auch …

S. 45

Bl. 21rBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedas Jenige so Izo in dieser vnnser newenn verschreibung verleibt, in dieser anndernn Location gleich wie in der erstenn, vnnd bisdaher beschehenn, Furstlich vfrichttigk vnnd vnuerbruchlich zuhalttenn,

…dasjenige, was jetzt in dieser unserer neuen Verschreibung einverleibt ist, in dieser zweiten Verpachtung ebenso wie in der ersten und wie bisher geschehen fürstlich, aufrichtig und unverbrüchlich zu halten

2

vnnd dem allennthalbenn vfrichtig nachzukommenn vnnd zugelebenn, das darann kein vnbillicher manngell befundenn werdenn soll in keine weise,

und dem allenthalben aufrichtig nachzukommen und nachzuleben, sodass daran in keiner Weise ein unbilliger Mangel befunden werden soll.

3

Vnnd dessenn zu desto mehrer sicherheit, vnnd das sie auch vf den fall, da wir in zeit dieser newenn Location nach dem willenn Gottes mit Todt abgehenn wurden, alles dings desto gewisser sein mögenn,

Und dessen zu desto größerer Sicherheit — und damit sie auch für den Fall, dass wir während der Zeit dieser neuen Verpachtung nach dem Willen Gottes mit Tod abgehen sollten, in allem desto gewisser sein mögen —

4

So habenn wir vnsern freundtlichenn liebenn Sohnn Lanndtgraue Morizenn vmb steter, vester halttung willenn, aller verschriebenen dinge nebenn vnns diesenn vnnsern brieff auch vnderschreibenn lassenn, vnnd fortters ihnen diese nachhieuerzeichnete Burgenn vnnd selbstschuldener gesezt,

haben wir unseren freundlichen lieben Sohn, Landgraf Moritz, um steter, fester Einhaltung aller verschriebenen Dinge willen diesen unseren Brief neben uns auch unterschreiben lassen und ihnen ferner die nachfolgend verzeichneten Bürgen und Selbstschuldner gesetzt:

5

Nemlichenn die Wohlgebornne vnsere liebe Neue vnd Getreuenn Ernst Grauenn zu Solms vnnd Herrn zu Minzembergk, Ludewigenn Grauenn zu Witgennstein vnnd Herrenn zu Hombergk, Franzenn vnnd Josiam beide Grauenn vnnd Herrenn zu Waldeck, Geuetternn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

nämlich die Wohlgeborenen, unsere lieben Neffen [Verwandten] und Getreuen: Ernst, Graf zu Solms und Herr zu Münzenberg; Ludwig, Graf zu Wittgenstein und Herr zu Homburg; Franz und Josias, beide Grafen und Herren zu Waldeck, Gevettern; …

S. 46

Bl. 21vBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDesgleichenn vnnserm Stadthalter Eckbrechtenn1[?] von der Malspurgk, vnnserm Erbmarschalck Georgen Riedteselnn zu Eisembach, vnnserm Lanndtvogt an der Werra Johann Meisembugk, Vnnserm Haubtmann zu Ziegennhain Eyttelnn vom Berlepschenn, vnnserm Ambtmann zu Rotembergk vnnd Sonnttra Bernntt[?] Gudeln[?],

…desgleichen unserem Statthalter Eckbrecht von der Malsburg, unserem Erbmarschall Georg Riedesel zu Eisenbach, unserem Landvogt an der Werra Johann Meysenbug, unserem Hauptmann zu Ziegenhain Eitel von Berlepsch, unserem Amtmann zu Rotenburg und Sontra Bernd Guden,

2

Reinhardt vom Boyneburgk zu Bischhausenn, Johann Adrian vom Darmbergk, Georgenn vom Schachttenn, Georgk Diedenn, Georgenn vom Papenheim, Diderich von Bergenn vnnd Hermann vom Hundelshausenn,

Reinhard von Boyneburg zu Bischhausen, Johann Adrian von Dörnberg, Georg von Schachten, Georg Diede, Georg von Pappenheim, Dietrich von Bergen und Hermann von Hundelshausen;

3

Item aus dem Oberfurstennthumb ann der Lohna, Burckhardt vom Cram Stadthalter zu Marpurgk, Johann Riedteselnn zu Eisembach, Rudolph Rauenn zu Holtzhausenn, Caspar Schutzbar gnanndt Milchling Hauptman zu Giessenn, Johann vom Linsingenn Lanndthoffmeistern, Johann Clauern Hoffgerichts Assessorn vnd Obervorstehern der hohenn Hospitalienn,

ferner aus dem Oberfürstentum an der Lahn: Burkhard vom Cram, Statthalter zu Marburg, Johann Riedesel zu Eisenbach, Rudolf Rau zu Holzhausen, Caspar Schutzbar genannt Milchling, Hauptmann zu Gießen, Johann von Linsingen, Landhofmeister, Johann Clauer, Hofgerichtsassessor und Obervorsteher der hohen Hospitäler;

4

Caspar Magnus Schenckenn zu Schweinsbergk, Alexander Döring, Johann vom Scheuerschlos3[?], Hermann vonn der Rabenaw, Caspar von Breydembach gnanndt Breydennstein, vnnd Lewenstein4 vom Hertzfeldt zum Fleckembuel, DesgleichennLäuft auf der nächsten Seite weiter

Caspar Magnus Schenck zu Schweinsberg, Alexander Döring, Johann vom Scheuerschloss, Hermann von der Rabenau, Caspar von Breidenbach genannt Breidenstein und Lewenstein von Herzfeld zum Fleckenbühl; desgleichen …

Unsichere Lesungen

  1. Eckbrechtenn — Vorname des Statthalters von der Malsburg nicht ganz sicher (historisch Eckebrecht von der Malsburg)
  2. Bernntt Gudeln — Name des Amtmanns zu Rotenburg und Sontra unsicher gelesen; Zierstriche erschweren die Lesung (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
  3. Scheuerschlos — Familienname unsicher, evtl. Scheuernschloss
  4. Lewenstein — Name unsicher, evtl. Löwenstein (von Herzfeld zum Fleckenbühl)

S. 47

Bl. 22rBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitenachbenenntte vnnsere Stedte des Niedern Furstennthumbs Hessenn, Cassell, Eschwege, Hombergk, Grebennstein Geißmar, Rotembergk, Spanngembergk, Sonntra, Witzennhausenn, Wolfshagenn, Gudennspergk vnnd Milsungk,

… die nachbenannten unsere Städte des niederen Fürstentums Hessen: Kassel, Eschwege, Homberg, Grebenstein, Geismar, Rotenburg, Spangenberg, Sontra, Witzenhausen, Wolfhagen, Gudensberg und Melsungen,

2

vnnd aus dem Oberfurstennthumb Marpurgk, Giessenn, Grunbergk, Alsfeldt, Nidda, Franckembergk, Rauschembergk, Wetter, Bidenncap, Battembergk, Hombergk ann der Ohm vnnd Kirchhaim,

und aus dem Oberfürstentum: Marburg, Gießen, Grünberg, Alsfeld, Nidda, Frankenberg, Rauschenberg, Wetter, Biedenkopf, Battenberg, Homberg an der Ohm und Kirchhain.

3

Vnnd wir die Jtztgenantte Burgenn vnnd selbstschuldener vom Grauenn, vom Adell, vnnd vonn Stedtenn bekennenn hieran offenntlich vor vnns vnnser Erbenn vnnd nachkommenn,

Und wir, die jetztgenannten Bürgen und Selbstschuldner vom Grafen, vom Adel und von den Städten, bekennen hiermit öffentlich für uns, unsere Erben und Nachkommen,

4

das wir also vnnd in aller massenn Burgenn vnnd selbstschuldener vor vnns, vnnsere Erbenn vnnd nachkommenn worden seindt,

dass wir in eben dieser Weise Bürgen und Selbstschuldner geworden sind – für uns, unsere Erben und Nachkommen –,

5

wie in obinserirter Weilanndt vnnsers gnedigen furstenn vnnd herrnn Lanndtgraff Philips hochlöblicher vnd seliger gedechtnus verschreibung vonn den Burgern vnd selbstschuldigernn, geordnet, gesezt, vnnd gemelt ist,

wie es in der oben inserierten Verschreibung weiland unseres gnädigen Fürsten und Herrn, Landgraf Philipps hochlöblichen und seligen Gedächtnisses, von den Bürgen und Selbstschuldnern geordnet, gesetzt und gemeldet ist.

6

Welche wort wir vmb vermeidung willenn der lenngerung hier zusezenn vnnderlassenn, vnnd doch vonn worttenn zu worttenn repetiren vnnd wiederholenn,

Diese Worte haben wir zur Vermeidung von Weitläufigkeit hier einzusetzen unterlassen, wiederholen sie jedoch von Wort zu Wort,

7

vnnd geredenn vnnd gelobenn bey vnnsernn Ehrenn vnnd trewenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

und wir versprechen und geloben bei unseren Ehren und Treuen, …

S. 48

Bl. 22vBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteauch am geschwornem Aidtsstadt, das wir alles vnnd Jedes, so darinnenn vonn Ihnenn den Burgern vnd selbstschuldenernn vermeldt ist, vor vnns vnnd vnsere nachkommenn, stet, vest, vnnd vnuerbruchlich halttenn wollenn vnnd sollenn,

… auch an geschworener Eides statt, dass wir alles und jedes, was darin von ihnen, den Bürgen und Selbstschuldnern, vermeldet ist, für uns und unsere Nachkommen stet, fest und unverbrüchlich halten wollen und sollen,

2

als ob das alles hier inserirt were, alles trewlich vnnd sonnder argelist vnd geuerde,

als ob das alles hier eingerückt wäre – alles treulich und ohne Arglist und Gefährde.

3

Vnnd des alles zu Vrkundt habenn wir Lanndtgraff Wilhelm vnnser Furstlich Innsiegell hieran hencken lassenn, vnnd vnns mit eigenn Hanndenn vnderschriebenn,

Und dies alles zur Urkund haben wir, Landgraf Wilhelm, unser fürstliches Insiegel hieran hängen lassen und uns mit eigenen Händen unterschrieben,

4

vnnd wir die vorgenanttenn Burgenn vnnd selbstschuldener, vnnser eigenn Siegell vnnd Pietschier, vnnd wir die Stedt vnnserer Stedt Siegell hierann gehanngkt

und wir, die vorgenannten Bürgen und Selbstschuldner, haben unsere eigenen Siegel und Petschafte, und wir, die Städte, unserer Städte Siegel hieran gehängt.

5

Gebenn zu Cassell, Dinstags nach Cantate den drittenn Maij Anno Domini Millesimo quingentesimo Octuagesimo sexto.

Gegeben zu Kassel, Dienstag nach Cantate, den dritten Mai im Jahr des Herrn 1586.

Geyselers Denkschrift von 1489

S. 49–102 · Bl. 23r–49v · Bd. 2 · Zeitleiste: 5. Buch

S. 49

Bl. 23rBd. 25. Buch · Geyselers Denkschrift von 1489Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Tituli des nachuolgendenn Buchs.

Titel des nachfolgenden Buches.

2

Vonn dem Ösenn1 des Wildenn Wassers aus dem Gewelbe,

Vom Ausschöpfen (Ösen) des wilden Wassers aus dem Gewölbe.

3

vonn dem gedinge vnnd Lohnn,

Vom Geding und Lohn.

4

Die Copey der zittelenn vnnd vberkommunge,

Die Kopie der Zettel und Übereinkommen.

5

vonn dem zureitenn2 des Gebeues,

Vom Zurichten des Gebäudes.

6

vonn den Bawmeisternn,

Von den Baumeistern.

7

vonn dem vfbrechenn des Bornns

Vom Aufbrechen des Borns.

8

vonn den Erstenn anstößenn des Bornns

Von den ersten Anstößen des Borns.

9

vonn dem grundt des Salzbronns

Vom Grund des Salzbrunnens.

10

vonn dem deulenn vnnd Schwellenn des Bronns

Von den Deulen (Röhren) und Schwellen des Borns.

11

vonn dem getemme allernechst dem wergk,

Vom Gedämme zunächst am Werk.

12

Vonn dem Wergk des Bornns

Vom Werk des Borns.

13

Die forme des werckes da der Salzbronn Innstehett.

Die Form des Werkes, in dem der Salzbrunnen steht.

14

Vonn dem abgange des Bornns in seinem Höchsten stande

Vom Abgang des Borns in seinem höchsten Stand.

15

Vonn dem vmbgange des Borns, vnnd vonn den Lüffttörchernn3,

Vom Umgang des Borns und von den Lufttörchen.

Unsichere Lesungen

  1. Ösenn — Fruehere Lesung 'Losenn'; nach der Kapitelueberschrift PDF-S. 53 ('Von dem ösenn des Wildenn wassers') und 'gelöset' PDF-S. 57 als Ösenn gesichert
  2. zureitenn — Lesung nicht ganz sicher; wohl 'zureiten' = zurichten/zubereiten
  3. Lüffttörchernn — Lufttoerchen; Trennung Lüfft=Törchernn, Lesung der Endung nicht ganz sicher

S. 50

Bl. 23vBd. 25. Buch · Geyselers Denkschrift von 1489Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Vonn der sache, durch welche die Pfenner zubawenn seindt bewegt wordenn,

Von der Sache, durch welche die Pfänner zu bauen bewegt worden sind.

2

Ein nüzlich Rath den nachkommenden Pfennernn,

Ein nützlicher Rat an die nachkommenden Pfänner.

3

vonn den Pfölenn vnnd Florbenn1, die da geschlagenn wurdenn in den Vmbgang,

Von den Pfählen und Florben, die in den Umgang geschlagen wurden.

4

Vonn der danncksagung Gott dem Herrnn dieses gebeues,

Von der Danksagung an Gott den Herrn für dieses Gebäude.

5

Vonn der altenn Constitution zwischenn den Pfennernn vnnd denn Burgernn,

Von der alten Konstitution zwischen den Pfännern und den Bürgern.

6

Was der Baw gekostet hat.

Was der Bau gekostet hat.

7

Wie lanng der Baw gewehret hab.

Wie lange der Bau gewährt hat.

Unsichere Lesungen

  1. Florbenn — Wort nicht sicher; vielleicht 'Florben' = Bohlen-/Flechtwerk

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