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Salzbibel · Lesetext · 5. Buch

Das fünfte Buch · S. 437

Das Bautagebuch 1550/51 · S. 437 · Bl. 217r · Band 2

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Das Bautagebuch 1550/51

S. 278–439 · Bl. 138r–218r · Bd. 2 · Zeitleiste: 5. Buch

S. 437

Bl. 217rBd. 25. Buch · Das Bautagebuch 1550/51Faksimile (ORKA)
1

Das fünffte Buch. hörigenn Graueschafftenn hero, vffrichtenn, oder sich sonnst Irenn f. g.

Das Fünfte Buch. hörigen Grafschaften herum errichte oder sich sonst Ihren Fürstlichen Gnaden

2

zu nachteil gebrauchenn lasse, Habenn wir die der zeit gewesenn Saltzgreuenn gedachtenn Meister Hannsenn, beÿ vnnsers gnedigenn furstenn vnnd herrenn Stadthalter vnd Räthen zue Cassell nachuerzeichnete bestallung erlanngt, die auch Ihnenn solchs habenn gefallenn lassenn, vnnd darmit versehenn wie volgtt.

zum Nachteil gebrauchen lasse, haben wir, die damals amtierenden Salzgrafen, für den genannten Meister Hans bei den Statthaltern und Räten unseres gnädigen Fürsten und Herrn zu Kassel die nachverzeichnete Bestallung erlangt, die sie sich auch haben gefallen lassen und mit der sie ihn versehen haben, wie folgt.

3

Meister Hannsenn Wetzeln des zimmermans zum Bodenn bestellung. Wir Stadthalter vnnd Rethe zu Cassell Bekennenn, als Meister Hanns Wetzell zimmermann etliche verlauffenn Jare zum Bodenn gearbeitt, vnnd in sonnderheit in dem nechstuerschienenn 50.

Bestallung Meister Hans Wetzels, des Zimmermanns zu Sooden. Wir, Statthalter und Räte zu Kassel, bekennen: Als Meister Hans Wetzel, Zimmermann, etliche verflossene Jahre zu Sooden gearbeitet und insbesondere im nächstvergangenen Jahr 50

4

vnnd diesem 51. Jar den Saltzbronn daselbst vonn newem gefast, vnnd erbawenn helffenn, deswegenn er dann Innhalt seiner vbergebenn Quitanntz mit seinem verdienntenn Lohne, vnnd

und in diesem Jahr 51 den Salzbrunnen dort von neuem fassen und erbauen geholfen hat, weshalb er dann nach dem Inhalt seiner übergebenen Quittung mit seinem verdienten Lohn und

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