Salzbibel · Lesetext · 4. Appendix
Der vierte Appendix · S. 800
Die Reise von 1568: Halle in Sachsen · S. 800 · Bl. 398v · Band 2
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Reise von 1568: Halle in Sachsen
S. 794–825 · Bl. 395v–411r · Bd. 2 · Zeitleiste: 4. Appendix
S. 800
Bl. 398vBd. 24. Appendix · Die Reise von 1568: Halle in SachsenFaksimile (ORKA)Der Vierdt Appendix
Gutiars Born Der Gutiars Born, hat vier vnnd achtzigk virtell, vnnd ein virteil ist — 12 Pfannenn, vnnd in diesem Borne magk ein Ertzbischoff zu Magdeburgk aufs höchste vnnd daruber nicht habenn drey stuele, Hackebornn Der Hackebornn hat drey vnnd dreissigk Nössell vnnd nicht vierteil, ein Nössell ist — 6 ½ Pfanne, Inn diesem Borne magk ein Ertzbischoff zu Magdeburgk aufs höchste vnnd daruber nicht habenn einen halbenn Stuel, Ein Stuel ist vier Nössell. Vnnder des hab ich gefragt, Nach dem wie obenn gehört die theilung in allem vngleich, dem Bischoff in einem Bronnenn mehr dann in anndernn zugeeigenet sey, auch Pfannenn im Lehennbuch genennet werdenn, wie es doch hierumb eine gelegennheit habe, ob der Bischoff alwegenn die theilung gehalt, oder auch mehr theil ann sich bringenn müge, wie es vmb die Lehennschafft geschaffenn, Ob dieselbige mann oder Erb=
Gutjahrsborn. Der Gutjahrsborn hat vierundachtzig Viertel, und ein Viertel ist 12 Pfannen; und in diesem Born mag ein Erzbischof zu Magdeburg höchstens und nicht darüber drei Stühle haben.
Hackeborn. Der Hackeborn hat dreiunddreißig Nößel und nicht Viertel; ein Nößel ist 6½ Pfannen. In diesem Born mag ein Erzbischof zu Magdeburg höchstens und nicht darüber einen halben Stuhl haben; ein Stuhl ist vier Nößel.
Unterdessen habe ich gefragt: nachdem, wie oben gehört, die Teilung in allem ungleich ist und dem Bischof in einem Brunnen mehr als in den anderen zugeeignet ist, auch im Lehnbuch Pfannen genannt werden — wie es sich denn hiermit verhalte, ob der Bischof stets die Teilung einhalte oder auch mehr Anteile an sich bringen möge, wie es um die Lehnschaft beschaffen sei, ob diese Mann- oder Erb-