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Salzbibel · Lesetext · 5. Buch

Das fünfte Buch · S. 9–18

Die Bestätigungsurkunde von 1586 · S. 9–18 · Bl. 3r–7v · Band 2

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Bestätigungsurkunde von 1586

S. 5–48 · Bl. 1r–22v · Bd. 2 · Zeitleiste: 5. Buch

S. 9

Bl. 3rBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevertreglicher vnnd besser das Saltzwergk versehen kan werdenn, So habenn wir vnns mit zeitigem gutem vorgehabtem Rath vnnd bedennckenn, auch gnugsamer erkundigung, vor vnns, vnnser Erbenn, nachkommennde Furstenn zu Hessenn, mit gedachtem Pfennerm,

…verträglicher und besser das Salzwerk versehen werden kann, so haben wir uns mit rechtzeitig gepflogenem gutem Rat und Bedenken, auch hinreichender Erkundigung, für uns, unsere Erben und nachkommende Fürsten zu Hessen, mit den genannten Pfännern

2

weitter vnnd insonnderheit vmb Ire theil Saltzwergks, einer Location, vmb eine Järliche Pension, Vff form vnnd maß wie hernach volgt, verglichenn vnnd vereinigt, vnnd thun das Jegennwertigk Inn vnnd mit Crafft dieses brieffs, Nemblich vnnd also.

weiter und insbesondere über ihren Anteil am Salzwerk auf eine Location gegen eine jährliche Pension (Pachtzins) verglichen und vereinigt, in Form und Maß, wie hernach folgt, und tun das gegenwärtig in und mit Kraft dieses Briefes, nämlich also:

3

Erstlich.

Erstens.

4

Sollenn vnnd wollenn Vielgemelte Pfenner sambtlich vnnd sonnderenn1 vf schierstkunfftige Osternn des nechstkommenndenn Ein vnnd vierzigstenn Jars, die vierzigk vier Bodenn vnnd Pfannenn zu Sodenn, so Ihnen zustehenn,

Es sollen und wollen die vielgenannten Pfänner insgesamt und einzeln zum nächstkünftigen Osterfest des kommenden einundvierzigsten Jahres (1541) die vierundvierzig Böden (Siedehäuser) und Pfannen zu Sooden, die ihnen zustehen,

5

mit dem virtel2 des Geholtzs, auch Ihre der Pfenner eigenn geholtze, wie die genanndt, vnnd wo die gelegenn seindt, nichts außgeschlossenn, Funffzehen Jahrlanng, die nechstenn nach dato volgennde, welcheLäuft auf der nächsten Seite weiter

samt dem Viertel des Gehölzes, auch ihren, der Pfänner, eigenen Gehölzen — wie sie genannt werden und wo sie gelegen sind, nichts ausgenommen — fünfzehn Jahre lang, die nächsten nach dem Datum folgenden, welche…

Unsichere Lesungen

  1. sonnderenn — Endung unsicher, evtl. 'sonnderem'
  2. virtel — gekürzt geschrieben ('virtl' mit Schleife); Viertel des Gehölzes

S. 10

Bl. 3vBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevff obbestimpte zeit, anngehenn, lociren, vnnd Inthun, also das wir oder vnnsere erbenn, solche der Pfenner Bodenn, mit vnnd nebenn vnnserm Bodenn vnnd Saltzwergk in vnnser Regirung vnnd ein Regiment, vnd was die nutzung tragenn wirdet, nehmenn,

…zur oben bestimmten Zeit beginnen, lozieren (in die Verpachtung geben) und einbringen, sodass wir oder unsere Erben diese Böden der Pfänner mit und neben unseren Böden und unserem Salzwerk in unsere Regierung und ein Regiment nehmen, samt dem, was die Nutzung tragen wird,

2

vnnd dieselbigenn also nach vnnserm willenn vnnd gefallenn, zu vnnserm vnnd vnnsers Furstennthumbs bestenn, vnuerhindert, anngezeigte zeit, gebrauchenn sollenn vnnd mögenn,

und dieselben also nach unserem Willen und Gefallen, zu unserem und unseres Fürstentums Besten, unbehindert die angezeigte Zeit über gebrauchen sollen und mögen.

3

doch soll vnns vnd gemeinen Pfennerm zu beidenn theilenn freystehenn, nach außgang obbestimpter Funffzehenn Jahrenn, Welch theil der Location beschwert ist, oder darin zubleibenn nicht gelibt, oder gefellig, dieselbige dem anndern theil vfzusagenn,

Doch soll uns und den gemeinen Pfännern beiderseits freistehen, nach Ablauf der oben bestimmten fünfzehn Jahre — welchem Teil die Location beschwerlich ist oder darin zu bleiben nicht beliebt oder gefällt — dieselbe dem anderen Teil aufzukündigen;

4

doch das die vfsage ein Jar lanng zuvor, vnd zu außgang desselbigenn Jars, als dann die vberliefferung oder Innahme geschehenn.

doch so, dass die Aufkündigung ein Jahr zuvor erfolgt und zum Ausgang desselben Jahres alsdann die Übergabe oder Übernahme geschieht.

5

Wurdenn aber wir Lanndtgrave Philips, oder vnnser Erbenn, mitler zeit oder hernach befindenn, das vnns die Location beschwerlich sein, vnnd nit dienenn wolte, So sollenn vnnd wollenn wir, macht vnnd fug habenn, das wir auchLäuft auf der nächsten Seite weiter

Würden aber wir, Landgraf Philipp, oder unsere Erben inzwischen oder später befinden, dass uns die Location beschwerlich sei und nicht dienen wolle, so sollen und wollen wir Macht und Fug haben, dass wir auch…

Unsichere Lesungen

  1. vfzusagenn / vfsage — f-Schreibung (vf/vff) in der Hand schwer zu unterscheiden (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)

S. 11

Bl. 4rBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitehierinne austruckglich vorbehaltenn, dieselbige Location in außgang des nechstenn kunfftigenn funfftenn Jars gedachten Pfennernn vffzusagenn, vnd darnach zu außgange des sechstenn Jars die vberliefferung vnd abtrettung den Pfennernn wiederumb zuthun,

… haben wir uns hierin ausdrücklich vorbehalten, dieselbe Location zum Ablauf des nächsten künftigen fünften Jahres den genannten Pfännern aufzukündigen und danach zum Ablauf des sechsten Jahres die Überlieferung und Abtretung an die Pfänner wiederum vorzunehmen,

2

Inn allermassenn wie wir das Itzo Innehmenn vnnd empfanngenn, Mit Bodenn, Pfannen, sampt allem dem darin vnnd zu gehörigk, auch den gehöltzenn virtelnn1, wie die Pfenner den gebrauch haben, vnnd in vorigem vffgerichtem vertrage Ihnenn zugelassenn, vnnd gnediglichenn vonn vnns bewilliget vnd zugesagt,

ganz in der Weise, wie wir das jetzt einnehmen und empfangen: mit Böden und Pfannen samt allem, was darin und dazu gehört, auch den Gehölzvierteln, wie die Pfänner sie in Gebrauch haben und wie es ihnen im vorigen aufgerichteten Vertrag zugelassen und von uns gnädig bewilligt und zugesagt worden ist,

3

Desgleichenn der Pfenner eigenn gehöltze, so weit sie das vormahls gebreuchlich vnnd besetzlich2 herbracht, Mit nachmenn der grosse vnnd kleine Hain, die Halbe Marck, der Lohebach, die Volckmarshane3, der Hegebergk, der Grosse vnnd kleine Armebergk,

desgleichen die eigenen Gehölze der Pfänner, soweit sie diese vormals gebräuchlich und in Besitz hergebracht haben, mit Namen: der Große und Kleine Hain, die Halbe Mark, der Lohebach, die Volkmarshain, der Hegeberg, der Große und Kleine Armeberg,

4

die Horst vom grossenn Haine bis ann den wegk, nach dem Momhefeldt4, der Knoblauchsbergk, vnnd ein theil am Dornnbache5, sampt Iren nachmenn vnnd zugehörungenn,

die Horst vom Großen Hain bis an den Weg nach dem Momhefeld, der Knoblauchsberg und ein Teil am Dornbach, samt ihren Namen und Zubehörungen.

5

Dargegenn sollen vnnd wollenn wir, vnnser Erbenn vnnd nachkommenn, Furstenn zu Hessenn, gemeltenn Pfennernn Iren erben vnnd nachkommenn, oder wer diesenn brieff mit Irem gu=Läuft auf der nächsten Seite weiter

Dagegen sollen und wollen wir, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, den genannten Pfännern, ihren Erben und Nachkommen — oder wer diesen Brief mit ihrem gu…

Unsichere Lesungen

  1. virtelnn — Lesung unsicher; gemeint sind die Gehölz-Viertel (virtel)
  2. besetzlich — Lesung unsicher, auch 'beseßlich' möglich; Sinn: in Besitz hergebracht
  3. Volckmarshane — Flurname, Auslaut unsicher (auch 'Volckmarßhane' möglich)
  4. Momhefeldt — Flurname, Lesung unsicher
  5. Dornnbache — Flurname; auch 'Dornbach' möglich

S. 12

Bl. 4vBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteten wissenn vnnd willenn Innehat, Jerlichs vnnd ein Jedes Jars besonnderenn, vonn berurtenn vierzigk vier Bodenn vnnd Pfannenn, zu Jerlicher vnnd rechtter gedingtenn Pension, zwey hundert guldenn Muntz Lanndtwehrung, Ie zwentzigk sechs albos vor den guldenn gerechnet, vff ein Jedes Bodt,

…[mit ihrem gu]ten Wissen und Willen innehat — jährlich und für jedes Jahr besonders von den genannten vierundvierzig Böden und Pfannen als jährliche und rechte, vereinbarte Pension zweihundert Gulden Münze Landeswährung, je sechsundzwanzig Albus für den Gulden gerechnet, auf jeden Boden,

2

durch einenn Jedenn Vnnsernn Renndtmeister zu Allenndorff, so wir Jederzeit da habenn werdenn, nach annzahl alwege1 zu außgang eines Monats, als nemblich vff den letztenn tage des Monats Januarij, den letztenn tag des Monats Februarij, den letztenn tage Martij,

durch jeden unserer Rentmeister zu Allendorf, den wir jeweils dort haben werden, anteilig stets zum Ausgang eines Monats — nämlich am letzten Tag des Monats Januar, am letzten Tag des Monats Februar, am letzten Tag des März —

3

vnnd also hinfurter alle kunfftige Monat, den letztenn tage, dieweil solche Location bleibt, Jegenn geburlich Quitanz vnnvertzugklich enndtrichttenn, vnnd gutlich bezahlenn,

und so fortan in allen künftigen Monaten am letzten Tag, solange diese Location besteht, gegen gebührliche Quittung unverzüglich entrichten und gütlich bezahlen.

4

Vnd da gemeine Pfenner vonn vnns vnnsernn Erbenn, nachkommenn Furstenn zu Hessenn, wie gemelt, vff geburliche Quitannz enndtrichtet vnnd bezahlet sein, vnnd nachvolgenndts in vergleichung der enndtpfangenen Pension Vnnder sich Irrungenn vnnd gebrechen habenn werdenn, Derhalbenn sollennLäuft auf der nächsten Seite weiter

Und wenn die gemeinen Pfänner von uns, unseren Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen, wie gesagt, gegen gebührliche Quittung bezahlt worden sind und danach bei der Verteilung der empfangenen Pension untereinander Irrungen und Streitigkeiten haben werden, so sollen deshalb …

Unsichere Lesungen

  1. alwege — auch 'alwegs' möglich

S. 13

Bl. 5rBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitesie ann vnns, vnnsernn Erbenn, nachkommenden Furstenn zu Hessenn, desgleichenn vnnserm nachbenanndten Burgenn1 kein forderung oder annsprach habenn, Sondern mugenn sich derselbigenn vnnder sich selbst freundtlich in der Gute, oder sonnst mit ordenntlichem rechttenn, vergleichenn vnnd enndtscheidenn lassenn,

… sollen sie an uns, unsere Erben, nachkommende Fürsten zu Hessen, desgleichen an unsere nachbenannten Bürgen keine Forderung oder Ansprache haben, sondern mögen sich darüber untereinander freundlich in Güte oder sonst auf dem ordentlichen Rechtsweg vergleichen und entscheiden lassen.

2

Es sollenn vnnd wollenn auch gemeine Pfenner, vnns eins Jedenn Jars ann der ganntzenn Summa der Jerlichen Pension, Jegenn die zwey new gebawete Bodenn, vnd nachlassung der Herrenn Gennße, dreyhundert guldenn obberurter Wehrung zu gute kommenn lassenn,

Es sollen und wollen auch die gemeinen Pfänner uns in jedem Jahr an der ganzen Summe der jährlichen Pension — für die zwei neu gebauten Böden und den Nachlass der Herrengänse — dreihundert Gulden obengenannter Währung zugutekommen lassen,

3

die wir Jerlich einzuhaltenn macht habenn, vnnd anzuzugeben nicht schuldigk sein sollenn,

die wir jährlich einzubehalten Macht haben und über die wir keine Rechenschaft abzulegen schuldig sein sollen.

4

Vnnd soll vnns, vnnsere Erbenn nachkommennde Furstenn zu Hessenn, In bezahlung anngeregter vnnd bestimpter Pension gantz oder zumahl nichts verhindernn, in gantz keine weise, Sonndernn wollenn die eins Jedenn Jars, vnd obgemelte ziel gnediglich vnnd guttlich enndtrichten vnnd bezahlenn lassenn,

Und es soll uns, unsere Erben und nachkommende Fürsten zu Hessen, an der Bezahlung der angeführten und bestimmten Pension ganz und gar nichts hindern, in keinerlei Weise; sondern wir wollen sie in jedem Jahr zu den obengenannten Terminen gnädig und gütlich entrichten und bezahlen lassen,

5

doch außgescheidenn, vnnd im fall da die Bodenn durch Heres Krafft gantz oderLäuft auf der nächsten Seite weiter

doch ausgenommen den Fall, dass die Böden durch Heereskraft ganz oder …

Unsichere Lesungen

  1. Burgenn — Lesung unsicher: 'Bur=genn' (Bürgen, d. h. die im Brief nachbenannten Bürgen); eine ältere Abschrift las 'Vngern'

S. 14

Bl. 5vBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitezum theil verbrenndt, verheret, oder verderbett wurdenn, wie das zukeme, da Gott vor sey, vonn dennselbenn verderbtenn Bodenn sollenn wir oder vnser Erbenn, nachkommennde Furstenn zu Hessenn, die zeit so lannge die wuste liegenn, pension zugeben nicht schuldigk sein,

… zum Teil verbrannt, verheert oder verdorben würden — wie es dazu kommen könnte, was Gott verhüte —, so sollen wir oder unsere Erben, nachkommende Fürsten zu Hessen, von denselben verdorbenen Böden für die Zeit, solange sie wüst liegen, keine Pension zu geben schuldig sein.

2

Doch sollenn vnnd wollenn wir vnnd vnnsere Erbenn, nachkommennde Furstenn zu Hessenn, die verwustetenn Bodenn, vff Ire der Pfenner stittenn1, zum forderlichstenn das geschehenn köntte, oder möchte, zuvor vnd ehr vnser Bodenn, ob der auch etzliche verderbt werenn,

Doch sollen und wollen wir und unsere Erben, nachkommende Fürsten zu Hessen, die verwüsteten Böden auf ihren, der Pfänner, Stätten aufs Förderlichste, wie es geschehen könnte oder möchte — und zwar vor und ehe unsere eigenen Böden, falls auch von denen etliche verdorben wären —,

3

vff Ire der Pfenner Kostenn, wie sie vormals gestandenn, vnnd gebawet gewest sein, zubawenn, Vnnd wiederumb sambt allem dem, das darzu vnd ein gehört, vnnd verderbet wordenn, vffzurichten schuldigk sein,

auf ihre, der Pfänner, Kosten so, wie sie vormals gestanden und gebaut gewesen sind, wieder zu bauen und samt allem, was dazu und hinein gehört und verdorben worden ist, wieder aufzurichten schuldig sein —

4

also das vnns die Pfenner, Ihre Erbenn, vnnd nachkommenn ann der Jerlichenn Pension, vor ein Jedes Both, so wir in Ihre der Pfenner Saltzwergk bawenn vnnd aufrichttenn lassenn wurden, Vierzigk guldenn Muntz, Ie zwanntzigk sechs Weis=Läuft auf der nächsten Seite weiter

und zwar so, dass uns die Pfänner, ihre Erben und Nachkommen an der jährlichen Pension für jeden Boden, den wir in ihrem, der Pfänner, Salzwerk bauen und aufrichten lassen würden, vierzig Gulden Münze — je sechsundzwanzig Weiß…

Unsichere Lesungen

  1. stittenn — Lesung unsicher, wohl 'Stätten' (auch 'stettenn' möglich)

S. 15

Bl. 6rBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitepfennige vor den guldenn Inne lassenn, Vnnd wir die Inne zubehalttenn macht habenn sollenn,

…[je sechsundzwanzig Weiß]pfennige für den Gulden — innelassen sollen und wir die Macht haben sollen, sie einzubehalten.

2

Es soll auch den Pfennernn samptlich vnnd sonnderlich vorbehalttenn sein, so sie der verderbtenn Bothenn etzliche selbst vnnd zum furderlichstenn vfrichttenn vnnd bawenn köntten oder woltten, das Ihnen solchs auch also gestattet vnnd zugelassenn sein soll, ohnne alle vnnser vnnd der vnnsernn verhinderung vnnd eintragk,

Es soll auch den Pfännern insgesamt und einzeln vorbehalten sein: Wenn sie etliche der verdorbenen Böden selbst und aufs Förderlichste aufrichten und bauen könnten oder wollten, soll ihnen solches ebenso gestattet und zugelassen sein, ohne alle Behinderung und ohne Einspruch von uns und den Unsrigen.

3

Vnnd sollenn vnnd wollenn wir Lanndtgrave Philips, vnnsere Erbenn, vnnd nachkommennde Furstenn zu Hessenn, alsbaldt nach auffrichtung der Bothenn so vff der Pfenner stittenn1 vnnd Saltzwergk, so vonn vnns oder den Pfennernn vffgericht sein wordenn,

Und wir, Landgraf Philipp, unsere Erben und nachkommende Fürsten zu Hessen, sollen und wollen alsbald nach Aufrichtung der Böden, die auf den Stätten der Pfänner und ihrem Salzwerk von uns oder von den Pfännern aufgerichtet worden sind,

4

vff dieselbigenn Bothenn, deren viel oder wenig sein wurdenn, Jerliche vnnd Monatliche, wie bedingt, vnnd die Location anweistt2, pension zugebenn, vnnd zubezahlenn schuldigk vnd pflichtigk sein, die auch Innhalt der Location guttlich enndtrichttenn lassenn,

auf dieselben Böden — deren viele oder wenige sein werden — jährlich und monatlich, wie vereinbart und wie die Location es anweist, Pension zu geben und zu bezahlen schuldig und pflichtig sein und sie auch gemäß dem Inhalt der Location gütlich entrichten lassen.

5

Wir sollenn vnnd wollenn auch den gemeinenn Pfennern,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Wir sollen und wollen auch den gemeinen Pfännern …

Unsichere Lesungen

  1. stittenn — wie Blatt 5v: Lesung unsicher, wohl 'Stätten'
  2. anweistt — auch 'außweistt' möglich

S. 16

Bl. 6vBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteIhr Bothenn, Pfannenn vnnd Saltzwergk, das wir also, wie obgemelt Location weise vonn Ihnenn Innen habenn, in vberliefferung, wann wir oder sie des bedarcht1, wiederumb einthun, vnnd wieder zustellenn,

… ihre Böden, Pfannen und ihr Salzwerk, das wir so, wie oben dargelegt, im Wege der Location von ihnen innehaben, bei der Überlieferung — wann wir oder sie dessen bedürfen — wiederum einräumen und zurückstellen,

2

also vnnd deromassenn, das die Pfenner Insampt vnnd insonnderenn, ein Jeglicher seiner Jerlichenn pension, vonn vnns oder vnnserm Renndtmeister enndtricht vnnd bezahlt sey,

und zwar so und dermaßen, dass den Pfännern insgesamt und im Einzelnen — jedem seine jährliche Pension — von uns oder unserem Rentmeister entrichtet und bezahlt sei.

3

Welche Jerliche pension die Pfenner auch sambtlich enndtpfahenn vnnd vfhebenn sollenn, Doch das darein vnnter gemeinenn Pfennernn armenn vnd reichen, kein vortheil gebraucht werde,

Diese jährliche Pension sollen die Pfänner auch gemeinsam empfangen und erheben — doch so, dass dabei unter den gemeinen Pfännern, Armen und Reichen, kein Vorteil gebraucht werde.

4

auch wollenn vnd sollenn wir vor vnns, vnnser Erbenn vnnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn nicht macht habenn, einichenn oder viel vnnder den Pfennernn Insonnderheit vnnd eintzlichs seins oder Irs theils, so der oder sie in vnnd ann dem Saltzwergk habenn,

Auch wollen und sollen wir für uns, unsere Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen nicht die Macht haben, einem oder vielen unter den Pfännern im Besonderen und einzeln seinen oder ihren Anteil, den er oder sie in und an dem Salzwerk haben,

5

abzulegen, oder abzukeuffenn, noch in anndere wege ann vns zubringenn,

abzulösen oder abzukaufen noch auf anderen Wegen an uns zu bringen.

6

Wo aber solchs annders geschehenn wurde, soll esLäuft auf der nächsten Seite weiter

Sollte solches aber dennoch geschehen, so soll es …

Unsichere Lesungen

  1. bedarcht — so die Vorlage; sinngemäß 'bedürfen'

S. 17

Bl. 7rBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitenichttigk vnnd krafftlos sein,

… nichtig und kraftlos sein.

2

Do aber durch vnnversehennliche Feurschedenn etzliche Bodenn doch nit1 vber zehenn verderbt wurdenn, dieselbigenn sollenn wir oder vnnser erbenn in zweyenn Monatenn, ein Jedes vf der Pfenner Kostenn mit Vierzigk guldenn, wie nechstgemelt, wieder bauenn, auffrichtenn vnnd ganngkhafftigk2 machenn lassenn,

Würden aber durch unvorhergesehene Feuerschäden etliche Böden – doch nicht mehr als zehn – verdorben, so sollen wir oder unsere Erben dieselben binnen zwei Monaten, jeden auf Kosten der Pfänner mit vierzig Gulden, wie eben genannt, wieder bauen, aufrichten und gangbar machen lassen,

3

Doch das wir oder vnnser erbenn, nach annzahl der manngelhafftigenn Bodenn, die zwene Monatt Pension darvonn zugebenn nicht schuldigk sein,

doch so, dass wir oder unsere Erben nach Anzahl der mangelhaften Böden die zwei Monate Pension dafür nicht zu geben schuldig sind.

4

So auch der Saltzbrun durch Gottes verhengnus, das sein Göttliche versichtigkeit gnediglichenn verhutenn wolle, alse schadenn nehme, das mann in etzlichenn Bothenn nit siedenn könntte, oder möchte, doch das solchs nicht durch vervhrsachunge vnnser oder vnnser Erbenn, Nachkommenn Furstenn zu Hessenn, gefehrlichenn gebeus3 geschehe,

Sollte auch der Salzborn durch Gottes Verhängnis – was seine göttliche Vorsehung gnädig verhüten wolle – solchen Schaden nehmen, dass man in etlichen Böden nicht sieden könnte oder möchte, doch so, dass dies nicht durch Verursachung eines gefährlichen Baus unsererseits oder seitens unserer Erben, der nachkommenden Fürsten zu Hessen, geschähe,

5

als dann sollenn auch wir vnnd vnnsere Erbenn nach annzahl der mangelhafftigenn Bodenn, so nicht Sohlenn Saltz zu siedennLäuft auf der nächsten Seite weiter

alsdann sollen auch wir und unsere Erben nach Anzahl der mangelhaften Böden, die keine Sole hätten, um Salz zu sieden, …

Unsichere Lesungen

  1. doch nit — Zusammengeschrieben, Lesung dochnit/dorchnit; Sinnzusammenhang 'doch nicht über zehn' spricht fuer doch nit
  2. ganngkhafftigk — Zierstrich durch gk; auch Lesung 'ganng hafftigk' (zwei Woerter) moeglich
  3. gebeus — Wortende undeutlich, gebeus oder gebeue; Genitiv 'gefaehrlichen Gebaeus' grammatisch plausibel

S. 18

Bl. 7vBd. 25. Buch · Die Bestätigungsurkunde von 1586Faksimile (ORKA)

Das fünffte Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitehabenn könnttenn, zins zugebenn nicht schuldigk sein, bißalanng1 der Saltzbronn wesenntlich wiederumb aufgerichtet, vnnd erbauet werde, Alles ohnne geverde,

… haben könnten, keinen Zins zu geben schuldig sein, bis der Salzborn wieder wesentlich aufgerichtet und erbaut ist – alles ohne Gefährde.

2

Vnnd wo sich vber das anndere vnversehennliche scheden vnnd zufelle, Es were durch sterbenns leuffte, oder anndere vnnfelle, die im rechttenn casus fortuiti genenndt möchttenn werdenn, Welche in diesem vertrage vnnd pacto locationis außtrugklich2 vnd vnnderschiedtlich nicht bedacht, noch abgeredt,

Und wo sich darüber hinaus andere unvorhergesehene Schäden und Zufälle ereignen – sei es durch Sterbensläufte oder andere Unfälle, die im Recht casus fortuiti genannt werden können und die in diesem Vertrag und pacto locationis nicht ausdrücklich und im Einzelnen bedacht oder abgeredet sind –,

3

Die sollenn vnnd wollenn wir vnnser Erbenn vnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn, tragenn vnnd gewertigk sein, Vnnd den Pfennernn derhalbenn ann Irer Jerlichenn gedingtenn Pension nichts abziehenn, oder abbrechenn lassenn,

die sollen und wollen wir, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, tragen und gewärtig sein und den Pfännern deswegen an ihrer jährlich vereinbarten Pension nichts abziehen oder abbrechen lassen.

4

Vnnd soll durch diese vergleichunge vnnd Location vorigem obanngeregtem Vertrage, vnnd annderenn der Pfenner hiebevor ererbten vnnd erlanngtenn freyheitenn, priuilegien vnd gnadenn, nicht abgebrochenn, noch enndtnommenn,

Und es soll durch diesen Vergleich und diese Location dem vorigen, oben angeführten Vertrag und den anderen zuvor von den Pfännern ererbten und erlangten Freiheiten, Privilegien und Gnaden nichts abgebrochen noch entzogen werden,

5

Sonndernn die krefftiglich bleibenn vnnd gehaltenn werdenn, die wir auch vor vnns, vnnsere Erbenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

sondern sie sollen kräftig bleiben und gehalten werden, die wir auch für uns, unsere Erben, …

Unsichere Lesungen

  1. bißalanng — Zusammengeschrieben; Lesung bissalanng/bissolanng (bis solange) nicht ganz sicher
  2. außtrugklich — Zierstrich durch gk; auch außtrucklich lesbar

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