Salzbibel · Lesetext · 1. Buch
Das erste Buch · S. 91
Die Privilegien der Pfänner · S. 91 · Bl. 43r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Privilegien der Pfänner
S. 91–144 · Bl. 43r–69v · Bd. 1 · Zeitleiste: 1. Buch
S. 91
Bl. 43rBd. 11. Buch · Die Privilegien der PfännerFaksimile (ORKA)Das Erste Buch
Wir Heinrich Gottes gnadenn Lanndtgraue, Herre des Lanndes zu Hessenn, Mechtildt vnse Werthin, vnnd Johann vnse sohnn, vnnd vnse erbenn, Bekennen ann disem Jegennwerttigem brieffe, allenn die den hörenn vnd sehenn,
Wir Heinrich, von Gottes Gnaden Landgraf, Herr des Landes zu Hessen, Mechthild, unsere Gemahlin, und Johann, unser Sohn, und unsere Erben bekennen mit diesem gegenwärtigen Brief allen, die ihn hören und sehen:
Das wir wolttenn mehr Pfannen hann gesatzet, zum Soden, auff das Saltzwergk, das wir des aber enkommen, mit den geburenn von Soden, die geerbet sein zu deme Saltzwercke,
Wir wollten mehr Pfannen zum Soden auf das Salzwerk gesetzt haben; davon sind wir aber in Übereinkunft mit den Gebauern von Soden abgekommen, die an dem Salzwerk erbberechtigt sind,
das wir do keine Pfannenn, do mehr sollenn setzenn,
sodass wir dort keine Pfannen mehr setzen sollen.
Darumb sollenn sie vnnd Ihre erbenn, vns efft vnnserm erbenn gebenn, alle Jar vierzehenn tage, vor Sancte Johannes tage, zu mittenn Sommer, fünff vnnd zwenzigk Vbene1 Saltzes,
Dafür sollen sie und ihre Erben uns oder unseren Erben jedes Jahr vierzehn Tage vor dem Sankt-Johannes-Tag zu Mittsommer fünfundzwanzig Übene Salz geben;
das Saltz sollenn sie vmbantwurtten2, zu Cassell Inn vnnser Stadt, vf Ihre kostenn, vnnd vnder vnnser geleide, vor allen den, die dar vns thun vnnd lassenn wollenn3,
das Salz sollen sie uns in unserer Stadt Kassel auf ihre Kosten und unter unserem Geleit überantworten, geschützt vor allen, die ihnen dort etwas tun oder es hindern wollen.
Darumb das diese rede stette vnd gantz bleiben, Darauff gebenn wir diesenn brieff, gefestet vnnd besiegelt, mitt vnnseme Ingesiegeltte, offt4 vnnser Wirthin, wanntte5 Johann vnse Sohn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Damit diese Abrede stet und unverbrüchlich bleibe, geben wir darauf diesen Brief, bekräftigt und besiegelt mit unserem Ingesiegel und auch dem unserer Gemahlin, weil Johann, unser Sohn,
Unsichere Lesungen
- Vbene — Salzmaß; Lesung des Wortes sicher, Bedeutung/Schreibung unsicher (Übene?)
- vmbantwurtten — = überantworten, abliefern; Parallelstelle Bl. 44r bestätigt die Lesung
- die dar vns thun vnnd lassenn wollenn — Wendung unklar, Übersetzung sinngemäß
- offt — wohl „auch“/„oder“; Lesung offt sicher, Deutung unsicher
- wanntte — mhd. wande/wante = weil; Strich durch tt ist Zierstrich, keine Tilgung (Fortsetzung S. 92: nicht Ingesiegelt hatt)