ZusammenfassungS. 91–109
Die ältesten Urkunden, 1300 bis 1383. Ab hier wechselt das Buch die Form vollständig. Rhenanus hört auf zu argumentieren und schreibt Urkunden ab, durchnummeriert, im Wortlaut.
Die erste ist zugleich die wichtigste, und sie beschreibt in fünf Zeilen die Grundordnung der nächsten zweihundert Jahre. Landgraf Heinrich, seine Gemahlin Mechthild und Sohn Johann bekennen 1300, sie hätten „mehr Pfannen zum Soden auf das Salzwerk gesetzt haben“ wollen, seien davon aber „in Übereinkunft mit den Gebauern von Soden“ abgekommen — gegen Zahlung: jährlich fünfundzwanzig Übene Salz, zu liefern vierzehn Tage vor Johannis, nach Kassel, auf eigene Kosten und unter landgräflichem Geleit. Gegeben am Walpurgistag 1300.
Man muss diesen Text neben den Streit von 1538 legen. Was Landgraf Philipp zweihundertdreißig Jahre später erzwingt, hat sein Vorfahr sich abkaufen lassen. Und der Kaufpreis läuft weiter: Die „zwei Pfannen Salz alter Pflicht“, die in allen späteren Verträgen auftauchen, sind der Rest dieser Abmachung.
Weil alles daran hängt, wird die Urkunde von 1300 in den folgenden Nummern immer wieder wörtlich eingerückt und bestätigt — von Adelheid, der Witwe Landgraf Johanns und Tochter Herzog Albrechts von Braunschweig (1311), von Landgraf Otto und Adelheid, von Otto allein. Die Wiederholung ist keine Schreiberfaulheit, sondern Rechtstechnik: Jede Bestätigung trägt den Originaltext in sich.
Die Urkunde von 1322 enthält den bemerkenswertesten Satz des ganzen Buches. Landgraf Heinrich verfügt, „dass die Pfannen zu Sooden ewig so bleiben sollen, wie wir sie jetzt vorgefunden haben, in der Länge, in der Weite und auch in der Höhe der Borde“ — und zwar „nach demselben Maß, das wir öffentlich sichtbar in die Wände der Gotteshäuser des Heiligen Kreuzes und Sankt Nikolaus in unserer Stadt Allendorf haben einzeichnen lassen“. Das Sollmaß der Salzpfanne wird als Strichmarke in zwei Kirchenwände geritzt. Wer sich streitet, geht hin und misst nach. Beigezogen waren Heinrich von Eisenach als Ritter, der Amtmann Berthold Eselkopf, Walter von Hundelshausen und Otto von Neter.
Dieselbe Urkunde bestätigt den Kern des Ganzen: die Gebauerschaft. Niemand darf an den Pfannen sieden oder sie besitzen, „es sei denn, er sei an dem Salzwerk erbberechtigt und habe Gebauerschaft zu Sooden“. Und die Pfänner dürfen ihre Verwaltung selbst „einsetzen, absetzen und bestellen“.
Dann treten fremde Herren auf, und das ist ein Zeichen für die Lage der Stadt an der Grenze: Friedrich, Balthasar und Wilhelm, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, sichern den Allendorfern nach geleisteter Erbhuldigung zu, sie bei allem Recht zu lassen, falls Stadt und Salzwerk je an sie fielen. Und Urkunde 7 stammt von Herzog Otto von Braunschweig. Wer an einer Landesgrenze Salz siedet, lässt sich von allen Nachbarn bestätigen.