Zum Inhalt
salzbibel.deForschungsprojekt
Darstellung
Darstellung
Schriftgröße
Zeilenabstand
Farben
Kontrast
Bewegung
Schriftart

Alle Einstellungen mit Erläuterung

Salzbibel

Die Salzbibel

Das Werk als Zeitleiste: Wortlaut, Übersetzung, Zusammenfassung und Anmerkungen — frei kombinierbar

Das Werk der Reihe nach

Die Salzbibel in der Reihenfolge der Handschrift, Seite für Seite: Wortlaut, Übersetzung, Zusammenfassungen und redaktionelle Anmerkungen. Jede Ansicht und jeder der dreizehn Abschnitte lässt sich an- und abschalten; weitere Filter grenzen auf Seiten mit Abbildungen, Tabellen, Randvermerken oder unsicheren Lesungen, auf einen Band, einen Seitenbereich oder ein Suchwort ein. Der Zustand steht in der Adresszeile.

Wortlaut und Übersetzung werden unverändert ausgegeben; Ziffern im Wortlaut verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite. Den Gesamtbestand durchsucht die Suche, die Gliederung erklärt Aufbau des Werks.

Ansicht
Abschnitt
Weitere Filter1
Nur mit
Band
Eingrenzen
zurücksetzen

3 von 2.240 Einträgen

zurücksetzen

I · 1. Buch · Band 1 · Fortsetzung

Vom ersten Ursprung des Salzwerks

Das erste Buch · 96 Seiten · Aufbau des Werks

ZusammenfassungS. 91–109

Die ältesten Urkunden, 1300 bis 1383. Ab hier wechselt das Buch die Form vollständig. Rhenanus hört auf zu argumentieren und schreibt Urkunden ab, durchnummeriert, im Wortlaut.

Die erste ist zugleich die wichtigste, und sie beschreibt in fünf Zeilen die Grundordnung der nächsten zweihundert Jahre. Landgraf Heinrich, seine Gemahlin Mechthild und Sohn Johann bekennen 1300, sie hätten „mehr Pfannen zum Soden auf das Salzwerk gesetzt haben“ wollen, seien davon aber „in Übereinkunft mit den Gebauern von Soden“ abgekommen — gegen Zahlung: jährlich fünfundzwanzig Übene Salz, zu liefern vierzehn Tage vor Johannis, nach Kassel, auf eigene Kosten und unter landgräflichem Geleit. Gegeben am Walpurgistag 1300.

Man muss diesen Text neben den Streit von 1538 legen. Was Landgraf Philipp zweihundertdreißig Jahre später erzwingt, hat sein Vorfahr sich abkaufen lassen. Und der Kaufpreis läuft weiter: Die „zwei Pfannen Salz alter Pflicht“, die in allen späteren Verträgen auftauchen, sind der Rest dieser Abmachung.

Weil alles daran hängt, wird die Urkunde von 1300 in den folgenden Nummern immer wieder wörtlich eingerückt und bestätigt — von Adelheid, der Witwe Landgraf Johanns und Tochter Herzog Albrechts von Braunschweig (1311), von Landgraf Otto und Adelheid, von Otto allein. Die Wiederholung ist keine Schreiberfaulheit, sondern Rechtstechnik: Jede Bestätigung trägt den Originaltext in sich.

Die Urkunde von 1322 enthält den bemerkenswertesten Satz des ganzen Buches. Landgraf Heinrich verfügt, „dass die Pfannen zu Sooden ewig so bleiben sollen, wie wir sie jetzt vorgefunden haben, in der Länge, in der Weite und auch in der Höhe der Borde“ — und zwar „nach demselben Maß, das wir öffentlich sichtbar in die Wände der Gotteshäuser des Heiligen Kreuzes und Sankt Nikolaus in unserer Stadt Allendorf haben einzeichnen lassen“. Das Sollmaß der Salzpfanne wird als Strichmarke in zwei Kirchenwände geritzt. Wer sich streitet, geht hin und misst nach. Beigezogen waren Heinrich von Eisenach als Ritter, der Amtmann Berthold Eselkopf, Walter von Hundelshausen und Otto von Neter.

Dieselbe Urkunde bestätigt den Kern des Ganzen: die Gebauerschaft. Niemand darf an den Pfannen sieden oder sie besitzen, „es sei denn, er sei an dem Salzwerk erbberechtigt und habe Gebauerschaft zu Sooden“. Und die Pfänner dürfen ihre Verwaltung selbst „einsetzen, absetzen und bestellen“.

Dann treten fremde Herren auf, und das ist ein Zeichen für die Lage der Stadt an der Grenze: Friedrich, Balthasar und Wilhelm, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, sichern den Allendorfern nach geleisteter Erbhuldigung zu, sie bei allem Recht zu lassen, falls Stadt und Salzwerk je an sie fielen. Und Urkunde 7 stammt von Herzog Otto von Braunschweig. Wer an einer Landesgrenze Salz siedet, lässt sich von allen Nachbarn bestätigen.

Redaktionelle AnmerkungS. 91–144

Dieser Teil ist als Quelle unbestritten wertvoll. Die abgeschriebenen Privilegien sind teils nur hier überliefert und reichen von der Bergordnung Landgraf Heinrichs I. (1300) bis 1488. Für die Rechtsgeschichte der Pfännerschaft — und für die Frage, was „Gebauerschaft“ eigentlich bedeutete — ist das die dichteste Sammlung, die es gibt.

Eine Einschränkung, die man kennen sollte: Rhenanus schreibt die Urkunden nicht buchstabengetreu ab, sondern gleicht die Schreibung seiner Zeit an. Der Ortsname erscheint in seinen Abschriften durchgehend als Allenndorff — obwohl dieselben Urkunden in der kritischen Edition Aldendorph (1295), Aldendorf (1332) und Aldindorf an der Werre (1488) lauten. Er hatte den Gegenbeweis zu seiner eigenen Namensherleitung in der Hand und hat ihn beim Abschreiben wegmodernisiert.

Ein Punkt, den Rhenanus nicht ausspricht, den man aber sehen sollte: Seine älteste Urkunde ist von 1300. Für alles, was er davor behauptet — Tacitus, Bonifatius, Karl der Große —, gibt es kein Schriftstück, nur Landschaft, Bauwerke und Namen. Er sagt selbst, aus „Fahrlässigkeit der Alten“ sei alles Weitere „dem Vergessen anheimgestellt worden“. Die Salzbibel ist die Antwort auf diese Lücke: Was ihm fehlte, soll seinen Nachkommen nicht fehlen.

Die Urkunde von 1322 verdient eigene Aufmerksamkeit. Dass das Sollmaß der Salzpfanne in die Wände zweier Kirchen geritzt wurde, ist ein Eichnormal im öffentlichen Raum — dieselbe Idee wie die Elle am Rathaus oder das Brotgewicht am Kirchenportal. Ob sich in der Allendorfer Heilig-Kreuz-Kirche oder in St. Nikolaus davon noch Spuren finden lassen, wäre eine lohnende Frage vor Ort.

Zur Zählung der Siedehäuser, die leicht verwirrt: Die Pfänner hatten 42 und durften 1538 ein 43. bauen; die Bestätigung Landgraf Wilhelms fixiert diese 43 „zu ewigen Zeiten“. Daneben setzte Landgraf Philipp seine eigenen — im vierten Buch ist von „den 43 Bothen, die unserem gnädigen Fürsten und Herrn gehören“ die Rede. Am Ende standen also zwei Salzwerke von je dreiundvierzig Siedehäusern nebeneinander an einem Brunnen. Das ist der ganze Konflikt in einer Zahl.

ZusammenfassungS. 110–144

Die späten Bestätigungen, 1400 bis 1500. Die Reihe läuft weiter durch das 15. Jahrhundert — Ludwig und Heinrich, Heinrich, Wilhelm der Mittlere, Wilhelm — und sie wird dabei immer ausführlicher. Aus der knappen Zusage von 1300 wird ein detailliertes Sonderrecht.

Eine Urkunde von 1471 enthält keine Bestätigung, sondern eine Strafordnung, die die Pfänner „jährlich im Soden verkünden lassen“. Wer im Soden einen totschlägt, muss Stadt, Soden und Feldmark hundert Jahre und einen Tag räumen; wer einen verwundet, „gliedslang und nagelstief“, ein Jahr und einen Tag. Es ist dasselbe Maß, das siebzig Jahre später wörtlich in Landgraf Philipps Siederordnung von 1541 wiederkehrt — die Formel überlebt drei Herrschaftswechsel.

Die große Bestätigung Landgraf Wilhelms zum Regierungsantritt ist dann fast schon ein Grundgesetz der Pfännerschaft, und sie enthält vier Zusagen, die man kennen muss:

Die Zahl. Es sollen „dreiundvierzig Salzboden und ebenso viele Pfannen darin sein, nicht mehr und nicht weniger“, in genau den Maßen, wie sie „in beiden Kirchen … verzeichnet sein werden“ — „dabei soll es zu ewigen Zeiten bleiben“. Die Kirchenwand von 1322 gilt weiter.

Der Gebietsschutz. Weder der Landgraf noch seine Erben dürfen die Pfänner „mit anderen Salzboden innerhalb oder außerhalb ihres Sodens auf eine Meile Wegs“ überbauen — und kein fremdes Salz darf auf eine halbe Meile herangefahren werden. Ein Wettbewerbsverbot mit Bannmeile.

Das Vorkaufsrecht. Fallen dem Landgrafen doch einmal Pfannenanteile zu, geschenkt oder sonstwie, so darf er sie „nicht erblich behalten“, sondern muss sie den Pfännern binnen eines Monats zum Zeitwert zum Kauf anbieten. Der Landesherr wird vertraglich daran gehindert, sich einzukaufen.

Die Selbstverwaltung. Die Pfänner dürfen ihre Knechte strafen und verweisen, bestimmen, wer in den Siedehäusern wohnt, Schösser und Kirchenvormünder einsetzen und absetzen — und ausdrücklich „auch den Kaufpreis des Salzes erhöhen und senken“. Der Preis lag in der Hand der Erben, nicht des Fürsten.

Wer diese vier Punkte gelesen hat, versteht die Wut, mit der die Pfänner 1538 reagierten. Der ganze Streit des zweiten Buches ist der Versuch, genau diese Zusagen aufzubrechen — und der Grund, warum Landgraf Philipp die Privilegien sehen wollte, ehe er baute.

Am Ende steht, außer der Reihe, eine ältere Urkunde: Wilhelm der Mittlere über den Rückkauf von Salzpfannen gegen „in barem Gold“ bezahlte rheinische Gulden, ausgestellt 1409. Warum sie ganz zuletzt eingeordnet ist, sagt Rhenanus nicht.

Und noch etwas sagt er nicht, obwohl es sein Beweis wäre: Die älteste dieser Urkunden ist von 1300. Für die Zeit davor — für Tacitus, Bonifatius und Karl den Großen — gibt es kein Papier, nur Landschaft, Bauwerke und Namen. Er hat es zu Beginn des Urkundenteils selbst eingeräumt: Aus den Privilegien erscheine zwar, „dass es auch schon, ehe die Privilegien erlangt worden sind, ein Salzwerk gewesen ist“ — mehr aber nicht.

3 Elemente in 0,08 Sekunden aus der Datenbank gelesen.

Einstellungen auf diesem Gerät speichern?

Damit die gewählte Darstellung beim nächsten Besuch erhalten bleibt, würde ein einzelner Eintrag im lokalen Speicher des Browsers (localStorage) abgelegt. Das ist kein Cookie, und der Eintrag verlässt das Gerät nicht.