Das große Gutachten. Es folgt der längste und dichteste Text des ganzen Bandes: über hundert Seiten juristischer Erörterung, gegliedert in Fragen, gestützt auf Bartolus, Baldus, Jason, Panormitanus, Felinus, Paulus de Castro und das ganze ius commune. Man muss ihn nicht Zeile für Zeile lesen, um zu erkennen, was hier geschieht: An einem Salzbrunnen in Nordhessen wird die Frage verhandelt, ob ein Fürst an sein Wort gebunden ist.
Erste Frage: Darf er überhaupt bauen? Für den Fürsten spricht, dass er in seinen Landen „alle hohe Herrlichkeit und Präeminenz und also die Rechte des Reiches“ habe — iura imperii, „wie der Kaiser im Ganzen“. Dagegen setzt der Gutachter die Gewohnheit des Ortes und die Ersitzung: Solche Rechte „werden durch langen Gebrauch erworben“.
Und dann eine Zahl, die alles Weitere trägt. Die Pfänner und ihre Vorfahren seien „über dreihundertdreizehn Jahre“ bei dieser Gerechtigkeit gelassen, dabei geschützt und gehandhabt worden. Rückgerechnet von 1538 kommt man ins frühe 13. Jahrhundert — weit vor die älteste erhaltene Urkunde. Der Besitz sei so alt, „dass keine gegenteilige Erinnerung an ihren Anfang“ bestehe: unvordenkliche Verjährung.
Zweite Frage: Was ist ein Privileg wert, das in einen Vertrag übergegangen ist? Hier liegt der juristische Kern, und der Gutachter macht daraus eine Grundsatzfrage. Zwar sei die gemeine Meinung, ein Fürst könne Privilegien widerrufen — „aber ungeachtet dessen halte ich die Gegenseite für richtiger“. Denn die Worte des Privilegs seien absolut: nullatenus, nullo modo, „auf keine Weise“ — „worunter eingeschlossen wird, was sonst nicht eingeschlossen würde“.
Dann der Satz, der über den Fall hinausweist: „alle mit dem Fürsten geschlossenen Verträge [binden] den Fürsten selbst“. Wenn es der natürlichen Vernunft entspreche, dass jeder Verträge halten müsse, dann gelte das auch für ihn; der gute Glaube müsse „vom Fürsten in seinen Verträgen beachtet werden“. Selbst der Kaiser könne „mir das Lehen nicht ohne Grund wegnehmen“.
Für dieselbe Einsicht führt der Gutachter zwei Bilder an, die man behält. Das eine ist eine Warnung aus der Papstgeschichte: Papst Cölestin habe sich „bei allen großen Hass zugezogen habe, weil er die Gnade, die er jemandem am Morgen erwies, am Abend wieder entzog und einem anderen verlieh“ — weshalb die Kardinäle seinen Rücktritt gern annahmen. Das andere stammt von Jason und ist von einer schönen Kühle: Die Natur der Verträge sei für Papst und Kaiser gleichsam ein Element; „und deshalb, wie Papst und Kaiser nicht Herren der Elemente sind, so ist er auch nicht Herr der Verträge“.
Dass hier wirklich ein Vertrag vorliegt und nicht bloße Gnade, wird mit Geld belegt: Landgraf Wilhelm habe von den Pfännern fünftausend Gulden empfangen, und seither würden jährlich zweihundert Gulden gezahlt „bis auf diese Zeit“. Und wenn ein Minderjähriger nach Erreichen der Volljährigkeit das ratifiziere, was er als Unmündiger tat, „wird der Vertrag geheilt und wirksam gemacht“ — womit der Haupteinwand des Landgrafen, sein Vater sei unmündig gewesen, in sich zusammenfällt. Wer dreißig Jahre lang kassiert, hat genehmigt.
Dritte und vierte Frage: das Verfahren. Zwei Punkte werden eigens geprüft, und beide zeigen, wie genau die Pfänner auf ihre Form geachtet hatten. Erstens: Hat es die Pfänner gebunden, dass ihre Gesandten überhaupt erschienen sind, obwohl sie nur zur Fristverlängerung beauftragt waren? Antwort: nein — ein Bevollmächtigter bindet nur im Rahmen seines Auftrags. Zweitens: Durfte der Landgraf allein die inländischen Pfänner laden und so von den auswärtigen trennen? Auch das wird verneint.
Ebenso zurückgewiesen wird der Vorwurf des Missbrauchs — die Pfänner hätten den Salzpreis erhöht. Der Gutachter antwortet trocken: Genau dieses Recht geben ihnen die Privilegien; und die angeführten Rechtsstellen sprächen ohnehin „vom reinen Privileg“, hier aber gehe es um Privilegien, „die in einen Vertrag übergegangen sind“.
Und zum Argument des öffentlichen Nutzens, das über allem schwebt, kommt eine Unterscheidung, die den Fall entscheidet: Ein öffentlicher Nutzen, „der seinen Vorteil im Allgemeinen und nicht im Besonderen bringt“, rechtfertige keinen Eingriff in das Eigentum Einzelner. Zum Bild dafür greift er in das römische Nachbarrecht: „Es ist hart und der Grausamkeit nahe, dass ein Wasserlauf, der auf deinem …“
Und dann der Rat, der alles Vorhergehende relativiert. Am Ende steht nicht der Triumph, sondern eine Klugheitsregel — und sie ist der menschlichste Teil des Buches. Ob den Pfännern ein rechtlicher oder ein gütlicher Weg zuträglicher sei? „Es ist in jedem Fall zu raten, dass die gemeine Gebauerschaft sich mit dem hochbenannten Landgrafen … soviel immer möglich, gütlich vertrage“ — und sich „ohne unvermeidliche Notdurft auf keinen verdrießlichen Zank“ einlasse, „auch wenn sie darüber einen leidlichen Nachteil dulden sollte“.
Die Begründung ist Lebenserfahrung, nicht Jurisprudenz: Wo zwischen Obrigkeit und Untertanen „beschwerlicher Widerwille einfällt“, hindere das „alle Wohlfahrt und alles Gedeihen der Untertanen“. Selbst wenn die Pfänner vor Gericht vollständig obsiegten, sei zu besorgen, „dass die Abgunst ihres Landesfürsten in anderen Sachen allerlei Beschwerung verursachen möchte“. Also sollten sie lieber „etwas schwinden lassen“.
Und wenn gar nichts hilft, dann dieser feine Zug: Sie sollten den Fürsten selbst bitten, die Sache bei einer Universität begutachten zu lassen — „damit Seine Fürstlichen Gnaden spüren, dass sie, die Pfänner, nichts lieber wollten, als … aufs Schleunigste entschieden zu sein“. Man legt dem Gegner das eigene Beweismittel in die Hand.
Beschlossen wird mit Sallust — Concordia parvas res crescere, discordia magnas dilabi, „durch Eintracht wachsen kleine Dinge, durch Zwietracht zerfallen große“ —, mit dem Wort vom in sich geteilten Reich, und mit dem Grundsatz, „dass die Eintracht jedem Gewinn vorzuziehen sei; denn kein Gewinn ist so groß, dass er gegen das Gut des Friedens und der Eintracht aufgewogen werden könnte“.
Ganz am Schluss steht, in Großbuchstaben, eine Entschuldigung, die den Gelehrten menschlich macht: „LOB SEI GOTT. NEHMT DIES, WIE ES AUCH IMMER ZUSAMMENGETRAGEN IST, GÜTIG AUF“ — denn „es konnte in so knapper Zeit nicht sorgfältiger ausgearbeitet werden“.