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Salzbibel

Die Salzbibel

Das Werk als Zeitleiste: Wortlaut, Übersetzung, Zusammenfassung und Anmerkungen — frei kombinierbar

Das Werk der Reihe nach

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II · 2. Buch · Band 1

Die Entwicklung unter Landgraf Philipp dem Großmütigen

Das zweite Buch · 510 Seiten · Aufbau des Werks

ZusammenfassungS. 145–155

Worum es geht. Das zweite Buch ist kein Buch, sondern eine Akte: die Sammlung aller Schreiben, Gutachten und Protokolle zu dem Streit, der das Salzwerk zwischen 1538 und 1540 erschütterte. Die Frage war einfach und ihre Antwort teuer: Darf der Landesherr neben den zweiundvierzig Pfannen der Pfänner eigene bauen?

Rhenanus sagt zu Beginn, wie er vorgegangen ist, und das ist für einen Herausgeber des 16. Jahrhunderts bemerkenswert. Eigentlich müsste man alle Schreiben beider Seiten „der Länge nach … ordentlich einander gegenübergestellt“ abdrucken. Er habe aber „um der lieben Kürze willen viele davon weggelassen und allein diejenigen verzeichnet, die meines Erachtens die Sache erläutern“. Wer mehr wolle, finde den Rest „in meinem Kasten“, nach dem Verzeichnis der Miszellen. Ein Herausgeber, der seine Auswahl offenlegt und den Fundort des Übergangenen nennt.

Der Anfang, Januar 1538. Landgraf Philipp schreibt den Pfännern: Überall im Fürstentum fehle Salz, die Preise stiegen unbillig, die Untertanen müssten es teuer aus fremden Ländern holen. Die Bevölkerung wachse, der Bedarf wachse mit — und Gott habe bei Allendorf so reiche Salzadern gegeben, dass sie „viel mehr Pfannen, als jetzt da sind, tragen könnten“.

Dann kommt der eigentliche Angriff, und er ist juristisch. Die Privilegien der Pfänner seien von seinem Vater Wilhelm bestätigt worden, als dieser noch unmündig war — „an Jahren noch jung und unmündig gewesen ist“. Der Landgraf verlangt Einsicht in Brief und Siegel: Er wolle wissen, aus welchen Gründen sein unmündiger Vater dazu bewogen worden sei. Denn wer auf unvollständigen Bericht hin bestätige, gebe nichts Neues; und alles, „was dem gemeinen Nutzen und der Notdurft zuwider und hinderlich ist, das ist im Recht nicht beständig“.

Der Satz ist der Angelpunkt des ganzen Streits, und beide Seiten werden zwei Jahre lang um ihn kämpfen: Steht der gemeine Nutzen über dem verbrieften Recht?

Zugleich verspricht der Landgraf, niemandem Schaden zu tun: Die zweiundvierzig Pfannen sollen bleiben, wie sie sind. Und er lädt die Pfänner auf den nächsten Samstag nach Kassel — mit dem Zusatz, sie sollten ihren Gesandten Vollmacht zum endgültigen Abschluss geben und nicht auf Abwesende warten. Genau daran wird die Verhandlung scheitern.

Redaktionelle AnmerkungS. 145–209

Der Fall ist größer als das Salz. Verhandelt wird hier eine Frage, die weit über Sooden hinausgeht: Ist ein Fürst an das gebunden, was seine Vorgänger versprochen haben? Die Pfänner antworten mit einem Argument, das man heute Vertrauensschutz nennt — könnte der Landesherr seine Verträge widerrufen, würde niemand mehr einen mit ihm schließen. Der Fürst antwortet mit dem gemeinen Nutzen. Beide Positionen stehen im Rechtsdenken des 16. Jahrhunderts fest verankert, und dieser Band führt sie über zwei Jahre gegeneinander.

Bemerkenswert ist, wie die Pfänner sich wehren. Sie sind Salzsieder in einer Kleinstadt, und sie holen sich Gutachten bei den Universitäten Erfurt, Leipzig und Wittenberg — auf eigene Kosten, wie Rhenanus ausdrücklich vermerkt: Sie hätten „großen Kosten“ darauf gewendet. Rechtsberatung als Waffe, hundert Jahre bevor das selbstverständlich wurde.

Warum gerade 1538? Landgraf Philipp der Großmütige stand damals unter erheblichem Geldbedarf: Er hatte die Reformation in seinem Land durchgesetzt, die Klöster eingezogen, die Universität Marburg gegründet und führte eine kostspielige Bündnispolitik. Ein Salzwerk, das „mehr Pfannen tragen“ könnte, war in dieser Lage kein Nebenthema. Der Brief, mit dem alles beginnt, nennt beides in einem Atemzug: die Versorgung des Landes und die Stärkung der fürstlichen Kammer.

Ein Wort zur Rechtsform, um die gestritten wird. Ein Privileg ist ein einseitiges Gnadenrecht und grundsätzlich widerruflich. Ein Vertrag bindet beide Seiten. Die ganze Verteidigung der Pfänner läuft darauf hinaus, dass ihre Privilegien längst in Verträge übergegangen seien — bezahlt mit 5.000 Gulden an Landgraf Wilhelm und mit 200 Gulden jährlich seither. Wer jedes Jahr kassiert, hat bestätigt: Das ist ihr stärkstes Argument, und es ist ein modernes.

ZusammenfassungS. 156–169

Die Pfänner wehren sich — durch Zögern. Sie kommen nach Kassel, aber sie kommen ohne Vollmacht. Ihre Instruktion, gesiegelt von Bürgermeister und Rat zu Allendorf, trägt eine einzige Bitte vor: Fristverlängerung. Der Termin sei zu kurz, die auswärtigen Pfänner nicht erreichbar, die Urkunden nicht beschafft.

Das ist keine Ausrede, sondern die Struktur der Gegenseite. Zur Gebauerschaft gehören „anderen vom Adel und aus den Städten“ — so die Übersetzung im Dativ —, die außerhalb Hessens sitzen — in sächsischen, braunschweigischen und thüringischen Gebieten. Wer bindende Zusagen macht, ohne sie zu fragen, haftet ihnen. Langsamkeit ist hier Rechtsschutz.

Vor dem Fürsten und seinen Räten wird es konkret. Auf die Frage, ob sie Brief und Siegel oder wenigstens Kopien dabeihätten, antworten sie: so eilends nicht.

Der Landgraf macht daraufhin ein Angebot, das erstaunlich weit geht. Sein Salz wolle er allein außer Landes verkaufen — an den Rhein, vor den Main und in die Niederlande —; die Pfänner solle das an ihrem Absatz nicht hindern, und käme im Fürstentum Mangel auf, werde er zurückstehen. Wer Schaden nehme, dem werde er ihn ersetzen. Auch beim Holz kommt er ihnen entgegen: Er wolle seine eigenen Gehölze aus den Ämtern Wanfried und Ludwigstein nehmen und sich mit den Pfännern über die Sole vergleichen.

Die Gesandten antworten, es gezieme ihnen nicht, sich darauf einzulassen, „weil wir dazu keinen Befehl und keine Vollmacht hätten“.

Dann fällt der Satz, auf den es ankommt: Sollten die Pfänner meinen, das Vorhaben sei gegen ihre Privilegien, so erbiete sich der Fürst des Rechts vor Ritterschaft, Landschaft und Städten seines Fürstentums. Er stellt sich also einem Gericht — aber einem, das er selbst zusammenstellt. Um genau diesen Punkt wird anderthalb Jahre gerungen werden.

ZusammenfassungS. 170–209

Die Pfänner rüsten auf. Auf den Tagezettel hin — alle Pfänner im Fürstentum sollen am Samstag nach Esto mihi erscheinen — versammelt man sich, und was danach folgt, ist kein Bittstellerverfahren mehr, sondern ein Rechtsstreit mit Apparat.

Zuerst die große Supplikation. Sie ist juristisch gebaut und arbeitet mit dem Wortlaut. Die Pfänner zitieren aus dem Privileg Wilhelms des Mittleren die verba dispositiva, die verfügenden Worte — „Auch wollen wir, dass sie bei ihrer alten Gerechtigkeit …“ — und erinnern daran, dass die Zahl und die Maße der Pfannen „an beider, der Heilig-Kreuz- und der St. Nikolaus-Kirche Wänden verzeichnet sind, auf ewige Tage bleiben sollen“. Die Kirchenwand von 1322 wird zum Beweismittel.

Ihr Hauptargument aber ist ein anderes, und es ist das stärkste, das sie haben: Ihre Rechte beruhten nicht allein auf Privilegien, sondern „vermöge und kraft beständiger Konvention und Kontrakte“ — auf Verträgen also, für die bezahlt worden ist. Sie nennen die Beträge: die jährlichen zweihundert Gulden, die der Landgraf bis heute annimmt, und die zwei Pfannen Salz alter Pflicht. Wer Jahr für Jahr die Gegenleistung einstreicht, hat den Vertrag bestätigt.

Die Antwort der fürstlichen Räte ist ebenso scharf. Man habe eine intentio fundata, eine begründete Rechtsvermutung, dass das Salzwerk ganz dem Landesherrn gehöre; er dürfe bauen „unangesehen des Briefes seines Vaters“. Und selbst wenn man den Brief gelten lasse — er stehe im Verdacht der surreptio, der Erschleichung. Besonders angegriffen wird jener Punkt, der den Pfännern erlaubt, „das Salz nach ihrem Willen auf- und abzusetzen“: die Preishoheit.

Daraufhin wählen die Pfänner einen Ausschuss und statten ihn mit Vollmacht und Geld aus. Seine Instruktion ist der eigentliche Wendepunkt des Buches: Er soll auf Kosten der Pfännerschaft Rat suchen „bei den Universitäten zu Erfurt, Leipzig und Wittenberg, und an welchem Ort und Ende sie Rechtsverständige … antreffen“ könnten. Elf Männer werden namentlich beauftragt; sie dürfen den Statthalter ansprechen, verhandeln, aufrichten und beschließen.

Eine Bürgerschaft von Salzsiedern beauftragt drei Universitäten mit Gutachten gegen ihren Landesfürsten — und bezahlt es aus eigener Kasse. Was auf den nächsten hundertfünfzig Seiten folgt, ist das Ergebnis.

ZusammenfassungS. 210–251

Das erste Gutachten. Rhenanus leitet den Abschnitt mit einer Notiz ein: Als Nächstes sollten die eingeholten Consilia folgen. Dann steht da die Formel, mit der jedes Gutachten beginnt: Factum tale est — der Sachverhalt ist folgender. Was folgt, ist lateinische Gelehrtenprosa; die Übersetzung macht sie zum ersten Mal lesbar.

Der Verfasser stellt zuerst fest, wem der Brunnen gehört, und das entscheidet alles Weitere: Die societas salinarum, die Gesellschaft der Salinen, halte die Salinen als Erbe und Eigentum; niemand könne darin ein Recht haben, der nicht dazugehöre.

Für den Fürsten spricht der gemeine Nutzen. Der Gutachter dreht das Argument um: „Was hat dies mit dem gemeinen Nutzen zu tun?“ Diene es nicht dem öffentlichen Gebrauch, dass an jenem Ort so viel Salz hergestellt werde, „wie es in gewöhnlichen Jahren bisher ausgereicht hat“ — sofern nicht casus fortuitus oder vis maior dazwischenträten?

Dann behandelt er den schwersten Vorwurf, den man einer geschlossenen Gesellschaft machen kann: das Monopol. Verträge eines Kollegiums, nur bestimmte Personen zuzulassen, seien von den Gesetzen missbilligt — „so gilt dies nur, wenn es nicht aus rechtmäßigem Grund geschähe“. Der rechtmäßige Grund sei hier, dass die Vorfahren der Pfänner „als Erste die besagten Salinen erbaut und die Last und Hitze gewaltiger Arbeiten und Kosten getragen haben“.

Und dann ein Argument, das man in einer Preisdebatte des 21. Jahrhunderts wiedererkennt: „In unserem Fall aber bleibt der Preis des Salzes in den Salinen immer fest und gleichförmig.“ Werde das Salz in den Dörfern und Städten teurer, so geschehe das „ohne Schuld der Genossen, vielmehr durch Betriebsamkeit oder Habgier der Fuhrleute“, die je nach Zeit und Ort auf- oder abschlügen — der Genossenschaft gehe dabei „kein Vorteil zu- oder ab“. Die Teuerung entstehe im Handel, nicht am Brunnen. Das Monopolgesetz treffe hier also nicht.

Auch der Einwand, das Privileg sei personalis und erlösche mit den damals Lebenden, wird am Wortlaut widerlegt: Die Urkunde spricht von „ihr Erbe, das Salzwerk“ und von der Zahl der Salzböden, die niemand brechen solle. „Diese Worte sind fürwahr sehr weit und präzise, und von der Kraft der Worte ist im Zweifel nicht abzugehen.“ Also realis, dinglich, an der Sache haftend.

Der Kern: Was ist ein hinreichender Grund? Ein Privileg dürfe nur widerrufen werden aus einem Grund, den der Fürst bei der Verleihung „gänzlich nicht gekannt hat“ und der, wäre er bekannt gewesen, ihn abgehalten hätte. Und nun prüft der Gutachter die drei Gründe des Landgrafen einzeln nach — und keiner hält.

Der Reichtum der Adern? „Aber wer, der bei gesundem Verstand ist, kann daran zweifeln, dass Landgraf Heinrich von Hessen vor zweihundert und mehr Jahren … den Reichtum der Adern dieses Salzbrunnens gekannt haben“ — sie bekennen ja in ihren eigenen Briefen, „dass sie mehr Koten hätten bauen und Pfannen setzen wollen“. Genau deshalb hatten sie sich ja bezahlen lassen.

Die wachsende Bevölkerung? Auch damals habe es Menschen gegeben, und dass sie zunehmen, sei jederzeit vorherzusehen gewesen. Der Salzmangel? Auch der habe jederzeit eintreten können, „etwa durch Überschwemmung der Gewässer, Unbill der Witterung oder einen anderen Zufall“.

Und dann kommt der Einwand, der den ganzen Streit vom Recht in die Wirklichkeit zurückholt — und der recht behalten wird: „Woher könnte so viel Holz beschafft werden, dass es für alle ausreichte, da schon längst die Wälder und Haine ringsum beinahe abgehauen und ausgerodet sind und beständig Klagen über den Mangel an Holz zu hören sind?“ Genau dieser Mangel, zusammen mit der Witterung, habe im letzten Winter dazu geführt, dass viel weniger Salz gesotten wurde. Mehr Pfannen zu bauen löst das Problem nicht — es verschärft es. Fünfundzwanzig Jahre später wird Rhenanus deswegen auf Braunkohle umstellen.

Über den vierten Grund — dass der fürstlichen Kammer so viel zuwachsen könnte, dass man die Landeskinder nicht „mit ungewohnten Abgaben … zu zermürben, zu beschweren und auszuweiden“ müsse — wird der Gutachter grundsätzlich. Dass ein Fürst seine Kammer bereichere, „und zwar mit fremdem Schaden“, müsse einem christlichen Fürsten fernliegen. Und dann greift er zur schärfsten Waffe, die man 1538 gegen Philipp den Großmütigen führen kann: Der Geiz sei Götzendienst, „wie der Apostel sagt“, und aufs Höchste zu verabscheuen bei jedem Christen — „besonders aber bei einem Fürsten, und zwar bei einem solchen Fürsten, der sich freut, evangelisch zu sein und genannt zu werden“. Der Vorkämpfer der Reformation wird an seinem eigenen Bekenntnis gemessen.

Das schönste Bild spart er sich fast bis zuletzt auf. Eine Sache zu gewähren, die einem nichts schadet und einem anderen nützt, sei leicht — aber hier gehe es um fremdes Eigentum, und der Nachteil träte vielfach ein. „Denn es wäre aufs Höchste zu befürchten, dass das Recht der Gesellschaft gemindert würde, wenn die Genossen der Salinen den hessischen Löwen in die Gesellschaft aufnähmen.

Und zum Salzmangel noch ein praktischer Rat, der zeigt, dass der Verfasser mitdenkt: Die Menge der Menschen sei kein Hindernis; das Kollegium könne genug sieden, „sofern nur der Fleiß und die Sorgfalt der Vorsteher, die die Dörfer und Städte regieren, hinzukommt, nämlich dass es zu gebührender Zeit gesammelt und für die notwendigen Bedürfnisse aufbewahrt wird“. Nicht mehr Pfannen — bessere Vorratshaltung.

Der Schluss ist unmissverständlich: „In diesem Fall ist die Absicht des Fürsten der Hessen weder gerecht noch ehrenhaft noch nützlich noch notwendig.“ Unterschrieben von „Conrad Scipio Corbach, dem geringsten unter den Lizentiaten beider Rechte“ — „unbeschadet des Urteils eines jeden, der über das Recht Besseres denkt“.

Redaktionelle AnmerkungS. 210–361

Die Rechtsgutachten sind bis heute unediert und, soweit erkennbar, nie ausgewertet worden. Wer sich für die Geschichte des landesherrlichen Vertragsrechts interessiert, findet hier einen vollständig dokumentierten Fall mit beiden Seiten — Streitgegenstand, Argumente, Gegenargumente, Autoritäten und Ausgang. Solche Konvolute sind selten geschlossen überliefert.

Zur Übersetzung: Die Gutachten zitieren römisches Recht in der Kurzform ihrer Zeit — l. fi., ff. de decret., in d. L. hostes. Diese Kürzel sind stehengelassen, weil sie Fundstellen sind und keine Wörter. Wer sie auflösen will, braucht ein Corpus-Iuris-Register; wer den Gedankengang verstehen will, braucht sie nicht.

Was ein Consilium war. Rechtsgutachten von Universitätsjuristen waren im 16. Jahrhundert ein reguläres, kostenpflichtiges Verfahren: Man legte den Sachverhalt vor (Factum tale est), stellte nummerierte Fragen und erhielt eine gegliederte Antwort mit Belegstellen. Bemerkenswert ist hier nicht das Verfahren, sondern wer es in Anspruch nimmt: eine Bürgerschaft von Salzsiedern, gegen ihren Landesherrn, auf eigene Kosten, bei drei Universitäten gleichzeitig.

Die Gutachten sind, soweit erkennbar, nie ediert und nie ausgewertet worden. Wer sich für die Frage interessiert, wie im 16. Jahrhundert über die Vertragsbindung des Fürsten gedacht wurde, findet hier einen vollständig dokumentierten Fall mit Argumenten beider Seiten — einschließlich der Antworten auf die Gegenargumente, was in gedruckten Gutachtensammlungen selten überliefert ist.

Zwei Argumente lohnen den Blick eines heutigen Lesers besonders. Das erste ist der Monopolvorwurf und seine Zurückweisung mit dem Hinweis, der Preis bleibe „in den Salinen immer fest und gleichförmig“, während die Teuerung im Zwischenhandel entstehe — eine Unterscheidung zwischen Erzeuger- und Verbraucherpreis, in einer Zeit, die dafür noch keine Begriffe hatte.

Das zweite ist der Holzeinwand: Mehr Pfannen nützten nichts, weil die Wälder „ringsum beinahe abgehauen und ausgerodet“ seien. Das ist kein rhetorischer Zug, sondern die richtige Diagnose. Zwanzig Jahre später wird genau dieser Mangel Rhenanus zur Braunkohle treiben; und wer die Salzbibel als Umweltgeschichte liest, findet hier ihren frühesten datierten Beleg.

Zur Übersetzung: Die Gutachten zitieren römisches Recht in der Kurzform ihrer Zeit — l. fi., ff. de decret., in d. L. hostes. Diese Kürzel sind stehengelassen, weil sie Fundstellen sind und keine Wörter. Wer sie auflösen will, braucht die Corpus-iuris-Ausgaben des 16. Jahrhunderts; die Namen dahinter — Bartolus, Baldus, Jason, Panormitanus — sind die Standardautoritäten des gelehrten Rechts.

Zur Zahl 313, mit der die Pfänner ihren Besitzstand begründen: Von 1538 zurückgerechnet führt sie ins Jahr 1225 — weit vor ihre älteste Urkunde von 1300. Belegen lässt sich das nicht; juristisch musste es auch nicht belegt werden, denn die unvordenkliche Verjährung verlangte gerade, dass sich niemand an einen Anfang erinnere.

ZusammenfassungS. 252–361

Das große Gutachten. Es folgt der längste und dichteste Text des ganzen Bandes: über hundert Seiten juristischer Erörterung, gegliedert in Fragen, gestützt auf Bartolus, Baldus, Jason, Panormitanus, Felinus, Paulus de Castro und das ganze ius commune. Man muss ihn nicht Zeile für Zeile lesen, um zu erkennen, was hier geschieht: An einem Salzbrunnen in Nordhessen wird die Frage verhandelt, ob ein Fürst an sein Wort gebunden ist.

Erste Frage: Darf er überhaupt bauen? Für den Fürsten spricht, dass er in seinen Landen „alle hohe Herrlichkeit und Präeminenz und also die Rechte des Reiches“ habe — iura imperii, „wie der Kaiser im Ganzen“. Dagegen setzt der Gutachter die Gewohnheit des Ortes und die Ersitzung: Solche Rechte „werden durch langen Gebrauch erworben“.

Und dann eine Zahl, die alles Weitere trägt. Die Pfänner und ihre Vorfahren seien „über dreihundertdreizehn Jahre“ bei dieser Gerechtigkeit gelassen, dabei geschützt und gehandhabt worden. Rückgerechnet von 1538 kommt man ins frühe 13. Jahrhundert — weit vor die älteste erhaltene Urkunde. Der Besitz sei so alt, „dass keine gegenteilige Erinnerung an ihren Anfang“ bestehe: unvordenkliche Verjährung.

Zweite Frage: Was ist ein Privileg wert, das in einen Vertrag übergegangen ist? Hier liegt der juristische Kern, und der Gutachter macht daraus eine Grundsatzfrage. Zwar sei die gemeine Meinung, ein Fürst könne Privilegien widerrufen — „aber ungeachtet dessen halte ich die Gegenseite für richtiger“. Denn die Worte des Privilegs seien absolut: nullatenus, nullo modo, „auf keine Weise“ — „worunter eingeschlossen wird, was sonst nicht eingeschlossen würde“.

Dann der Satz, der über den Fall hinausweist: „alle mit dem Fürsten geschlossenen Verträge [binden] den Fürsten selbst“. Wenn es der natürlichen Vernunft entspreche, dass jeder Verträge halten müsse, dann gelte das auch für ihn; der gute Glaube müsse „vom Fürsten in seinen Verträgen beachtet werden“. Selbst der Kaiser könne „mir das Lehen nicht ohne Grund wegnehmen“.

Für dieselbe Einsicht führt der Gutachter zwei Bilder an, die man behält. Das eine ist eine Warnung aus der Papstgeschichte: Papst Cölestin habe sich „bei allen großen Hass zugezogen habe, weil er die Gnade, die er jemandem am Morgen erwies, am Abend wieder entzog und einem anderen verlieh“ — weshalb die Kardinäle seinen Rücktritt gern annahmen. Das andere stammt von Jason und ist von einer schönen Kühle: Die Natur der Verträge sei für Papst und Kaiser gleichsam ein Element; „und deshalb, wie Papst und Kaiser nicht Herren der Elemente sind, so ist er auch nicht Herr der Verträge“.

Dass hier wirklich ein Vertrag vorliegt und nicht bloße Gnade, wird mit Geld belegt: Landgraf Wilhelm habe von den Pfännern fünftausend Gulden empfangen, und seither würden jährlich zweihundert Gulden gezahlt „bis auf diese Zeit“. Und wenn ein Minderjähriger nach Erreichen der Volljährigkeit das ratifiziere, was er als Unmündiger tat, „wird der Vertrag geheilt und wirksam gemacht“ — womit der Haupteinwand des Landgrafen, sein Vater sei unmündig gewesen, in sich zusammenfällt. Wer dreißig Jahre lang kassiert, hat genehmigt.

Dritte und vierte Frage: das Verfahren. Zwei Punkte werden eigens geprüft, und beide zeigen, wie genau die Pfänner auf ihre Form geachtet hatten. Erstens: Hat es die Pfänner gebunden, dass ihre Gesandten überhaupt erschienen sind, obwohl sie nur zur Fristverlängerung beauftragt waren? Antwort: nein — ein Bevollmächtigter bindet nur im Rahmen seines Auftrags. Zweitens: Durfte der Landgraf allein die inländischen Pfänner laden und so von den auswärtigen trennen? Auch das wird verneint.

Ebenso zurückgewiesen wird der Vorwurf des Missbrauchs — die Pfänner hätten den Salzpreis erhöht. Der Gutachter antwortet trocken: Genau dieses Recht geben ihnen die Privilegien; und die angeführten Rechtsstellen sprächen ohnehin „vom reinen Privileg“, hier aber gehe es um Privilegien, „die in einen Vertrag übergegangen sind“.

Und zum Argument des öffentlichen Nutzens, das über allem schwebt, kommt eine Unterscheidung, die den Fall entscheidet: Ein öffentlicher Nutzen, „der seinen Vorteil im Allgemeinen und nicht im Besonderen bringt“, rechtfertige keinen Eingriff in das Eigentum Einzelner. Zum Bild dafür greift er in das römische Nachbarrecht: „Es ist hart und der Grausamkeit nahe, dass ein Wasserlauf, der auf deinem …“

Und dann der Rat, der alles Vorhergehende relativiert. Am Ende steht nicht der Triumph, sondern eine Klugheitsregel — und sie ist der menschlichste Teil des Buches. Ob den Pfännern ein rechtlicher oder ein gütlicher Weg zuträglicher sei? „Es ist in jedem Fall zu raten, dass die gemeine Gebauerschaft sich mit dem hochbenannten Landgrafen … soviel immer möglich, gütlich vertrage“ — und sich „ohne unvermeidliche Notdurft auf keinen verdrießlichen Zank“ einlasse, „auch wenn sie darüber einen leidlichen Nachteil dulden sollte“.

Die Begründung ist Lebenserfahrung, nicht Jurisprudenz: Wo zwischen Obrigkeit und Untertanen „beschwerlicher Widerwille einfällt“, hindere das „alle Wohlfahrt und alles Gedeihen der Untertanen“. Selbst wenn die Pfänner vor Gericht vollständig obsiegten, sei zu besorgen, „dass die Abgunst ihres Landesfürsten in anderen Sachen allerlei Beschwerung verursachen möchte“. Also sollten sie lieber „etwas schwinden lassen“.

Und wenn gar nichts hilft, dann dieser feine Zug: Sie sollten den Fürsten selbst bitten, die Sache bei einer Universität begutachten zu lassen — „damit Seine Fürstlichen Gnaden spüren, dass sie, die Pfänner, nichts lieber wollten, als … aufs Schleunigste entschieden zu sein“. Man legt dem Gegner das eigene Beweismittel in die Hand.

Beschlossen wird mit Sallust — Concordia parvas res crescere, discordia magnas dilabi, „durch Eintracht wachsen kleine Dinge, durch Zwietracht zerfallen große“ —, mit dem Wort vom in sich geteilten Reich, und mit dem Grundsatz, „dass die Eintracht jedem Gewinn vorzuziehen sei; denn kein Gewinn ist so groß, dass er gegen das Gut des Friedens und der Eintracht aufgewogen werden könnte“.

Ganz am Schluss steht, in Großbuchstaben, eine Entschuldigung, die den Gelehrten menschlich macht: „LOB SEI GOTT. NEHMT DIES, WIE ES AUCH IMMER ZUSAMMENGETRAGEN IST, GÜTIG AUF“ — denn „es konnte in so knapper Zeit nicht sorgfältiger ausgearbeitet werden“.

ZusammenfassungS. 362–442

Dazwischen geht der Betrieb weiter. Nach den Gutachten kehrt Rhenanus zur Chronik zurück — „Was nach diesen Gutachten (Consilia) zwischen unserem gnädigen Fürsten und Herrn und den gemeinen Pfännern … verhandelt worden ist“ — und dieser Teil ist der lebendigste des ganzen Bandes. Der Rechtsstreit sinkt hier auf die Ebene, auf der Menschen ihn ausfechten.

Der Streit um das Messen. Immer wieder geht es darum, wie geliefert wird: dass die Sieder „sich in jedem Boden mit Säcken oder Pfannentüchern“ zu versehen haben, dass beim Durchmessen das Maß nicht mehr so voll geliefert werde wie zuvor, dass Pumpen zugesetzt werden sollen „doch dem Vertrag unabbrüchlich“. Ein Vertrag, der in Kassel geschlossen wurde, muss an der Salzschütte täglich neu ausgelegt werden.

Der Fall Diezel Chürling. Mitten in den Fürstenakten steht ein Streit um einen einzigen Siedeknecht, und er ist über fünf Blätter dokumentiert. Diezel verlässt seine Gutsherren, weil er fünf Gulden für einen Schaden verlangt, den sie an seinem Bau verwahrlost hätten; sie bieten vier und wollen den Schaden von Salzgrafen und erfahrenen Meisterknechten schätzen lassen. „Damit ist er trotzig in Zorn und Unwillen abgeschieden.“ Nach der Ordnung darf er ein Jahr lang nicht Meisterknecht sein — und wird aus Sooden verwiesen.

Nun schaltet sich die Gemeinde ein: Schultheiß, Schöffen und „ganze Gemeinde zu Sooden“ bitten den Landgrafen, Diezel zu verschonen, denn er sei „alt und unvermögend, schwere Arbeit auszurichten, dazu auch zu arm, den Schaden zu tragen“. Und dann der Satz, der diese Akte über sich hinaushebt: „und auch unsere Weiber der Hebamme nicht beraubt werden“ — Diezels Frau ist die Hebamme des Ortes. Weist man ihn aus, verliert Sooden seine Geburtshelferin.

Die Pfänner antworten hart und aktenkundig: Diezels Unvermögenheit sei „erdichtet“, denn ein halbes Jahr zuvor habe er nichts dergleichen geklagt; sein Schaden sei „auf nicht viel über einen Gulden Wert“ geschätzt, er aber habe fünf gefordert; es gehe ihm um Geld, nicht um Gebrechen. Verschont werden könne er nicht, sonst werde die Ordnung „gekränkt oder gebrochen“. Ein Zugeständnis machen sie doch: dass die Frau als Hebamme in Sooden bleibe, das möchten sie „wohl gönnen“.

Man liest hier, wie eine Ordnung funktioniert und woran sie sich reibt: Der Einzelfall ist menschlich, die Regel ist unbedingt, und der Kompromiss betrifft die Hebamme.

Kleinkrieg um Zuständigkeiten. Der Schultheiß verbietet, dass jemand in den Graben der Pfänner steige; die Räte beschließen, ihm anzusagen, er solle das lassen „und auch seine Mägde und sein Gesinde daraus bleiben lassen“. Es wird verhandelt, wer wann seinen Amtseid auf den Vertrag zu leisten hat — der Rentmeister erklärt, er habe „zur Zeit noch keinen weiteren Befehl“ und wolle warten, bis der Salzgraf da sei. Die Pfänner klagen über den „merklichen Schaden, den sie eine Zeit lang aus Mangel an Befehlshabern erlitten“ hätten.

Die Knechte drohen aufzugeben. Am Donnerstag nach Exaudi 1539 treten die Siedeknechte geschlossen vor beide Räte und den Ausschuss: Wenn ihnen nicht geholfen werde, dass sie zum Sieden kämen, „so müssten sie sämtlich der Schulden wegen entweichen und ihren Gutsherren die Schlüssel übergeben“. Der Grund ist der Vorverkauf — die Knechte des Fürsten verkaufen „täglich ihr Salz, neben und vor dem Salz der Pfänner“, und den Pfännern bleibt das ihre liegen.

Und dann wird gerechnet, was das kostet. Seit Weihnachten sei „für viertausenddreihundert und etliche Gulden weniger gesotten worden ist als vor einem Jahr“; hätte man wie zugelassen dreimal wöchentlich sieden können, fehlten „viertausend Gulden weniger zwanzig“.

Der Landgraf rechnet zurück. Philipps Antwort ist der beste Beleg dafür, dass hier zwei Betriebe miteinander sprechen und nicht ein Herr mit Untertanen. Auch ihm habe das Salzwerk „wohl an die viertausend Gulden“ weniger eingetragen als im Vorjahr, obwohl er jetzt mehr Koten habe. Woran es den Pfännern fehle, komme daher, dass er ihr Salz mit vier Gulden Münze und zwei Talern bezahle, sie aber zehn Albus mehr wollten — und die hätten sie auf den Salzkauf geschlagen, „was ihnen doch nicht gebühre“.

Der Sprecher der Pfänner, Johann Niedenstein, widerspricht präzise: Man habe nie etwas auf den Salzkauf geschlagen, sondern die zehn Albus „zur Ausrichtung der Gebäude und Dienste unter sich von ihrem Erbe abgezogen“. Darauf der Landgraf, unmittelbar und ohne Umschweife: Man führe die Gebäude oft an, „und es sei doch in etlichen Jahren nichts gebaut worden“ — man solle die Register vorlegen und ihm Rechenschaft geben, wo das Geld geblieben sei. Niedenstein antwortet, die Register würden „wohl vorhanden sein“, und man werde „vor solchen Registern und solcher Rechenschaft keine Scheu tragen“.

Es ist eine Buchprüfung mitten im Verhandlungsprotokoll — und der Ton zeigt, dass keine der beiden Seiten die andere für dumm hält.

Redaktionelle AnmerkungS. 362–502

Wie ein Machtkonflikt tatsächlich abläuft. Der interessanteste Teil des Bandes ist nicht die Rechtsfrage, sondern ihr Aggregatzustand: Nach den großen Argumenten des ersten Jahres wird zwei Jahre lang um Maße, Preise, Holz, Knechte und Fristen gerungen. Der Landgraf lässt Salz nach Gießen fahren, um es nachzumessen. Die Pfänner halten still und lassen protokollieren, dass ihr Stillhalten kein Nachgeben ist. Es ist Zermürbung, und beide Seiten betreiben sie mit Akten.

Rhenanus notiert Uhrzeiten. Dass ein fürstliches Schreiben „um zwölf Uhr in der Nacht“ ankam, gehört nicht zur Sache — aber es sagt etwas darüber, unter welchem Druck man stand. Solche Beobachtungen sind der Grund, warum dieser Band mehr ist als eine Aktensammlung.

Zur Verlässlichkeit des Friedewalder Protokolls. Die Szene, in der Landgraf Philipp die Gesandten „Bösewichte“ nennt und ihnen „die Pestilenz“ wünscht, stammt aus der Feder eines der beiden Gesandten — sie ist Parteivortrag, kein neutrales Protokoll. Man wird sie im Wortlaut nicht verbürgen wollen.

Umso bemerkenswerter ist, dass sie überhaupt überliefert ist. Rhenanus druckt sie fünfzig Jahre später ungekürzt ab — in einem Werk, das er dem Sohn dieses Landgrafen widmet und das im Auftrag desselben Sohnes entsteht. Er hätte kürzen können. Dass er es nicht tat, ist eine editorische Entscheidung, und es ist dieselbe Haltung, mit der er im ersten Buch seinen eigenen Irrtum stehen lässt.

Der Vorwurf, die Pfänner hätten den Großvater vergiftet, meint Landgraf Wilhelm I. den Älteren oder Wilhelm II.; ein solcher Verdacht ist sonst nicht bezeugt und dürfte im Zorn gesprochen sein. Interessant ist er als Hinweis darauf, welche Gerüchte am Hof über Allendorf umliefen.

Der Spruch der Landstände von 1539 ist der eigentliche Wendepunkt. Was sie vorschlagen — das ganze Salzwerk gegen eine feste, ablösbare Jahresrente abzutreten — ist bereits die Konstruktion, die ein Jahr später als Lokation Vertrag wird und die bis 1586 dreimal erneuert werden sollte. Wer wissen will, wo diese Lösung herkommt, findet sie hier: nicht beim Fürsten und nicht bei den Pfännern, sondern bei den Ständen.

Und ein Detail für die Verwaltungsgeschichte: Der vorgeschlagene Kasten mit gemeinsamem Schlüssel, in den die Gewinne sofort fließen und der jedes Quartal geöffnet wird, ist eine Treuhandkonstruktion. Sie löst genau das Problem, das die Pfänner am meisten fürchteten — nicht die Höhe der Rente, sondern die Frage, ob sie pünktlich käme.

ZusammenfassungS. 443–461

Friedewald, 24. August 1539: der Fürst verliert die Beherrschung. Hier steht das erstaunlichste Dokument des ganzen Bandes — ein Wortprotokoll, das ein Salzgraf unmittelbar nach der Audienz aufgeschrieben haben muss, und das Rhenanus fünfzig Jahre später ungekürzt abdruckt, samt allen Beschimpfungen.

Die Vorgeschichte: Der Landgraf hatte um zwei Monate Stillstand gebeten, um den Salzpreis zu erforschen — er lässt Salz nach Gießen fahren und dort ausmessen und findet es „zu teuer“, so dass es „neben dem anderen Salz nicht wohl gangbar bleiben kann“. Dazu ein Satz, der sein Selbstbild zeigt: „Wir zanken und rechten nicht gern mit unseren Untertanen.“ Die Pfänner halten still — protokollieren aber ausdrücklich, dass sie damit aus dem Vertrag „in keinem Punkt oder Artikel geschritten“ seien, und verlangen dafür einen Revers, eine schriftliche Bestätigung.

Am Bartholomäustag treffen die beiden Salzgrafen — Johann Niedenstein und Johann Kasselmann — den Landgrafen auf Schloss Friedewald an. Nach dem Essen empfängt er sie, und er beginnt sofort mit einer Drohung: Weil nicht alle Pfänner rechtzeitig gesiegelt hätten, wolle auch er die Wahl haben, den Vertrag zu halten oder nicht.

Auf den erbetenen Revers reagiert er gereizt. Über das Soleziehen wolle er „in keiner Weise eine Erkenntnis leiden“; bei den anderen Artikeln dulde er Schiedsrichter — aber nicht die, die den Pfännern genehm seien, nicht Statthalter und Kanzler: Ihm sei berichtet, die Pfänner hätten diesen Geschenke gemacht.

Niedenstein erklärt geduldig, warum die Knechte nicht sieden: Die fürstlichen Knechte verkauften vor und neben ihnen, also bleibe das Salz der Pfänner liegen; und die Pfänner seien nicht vermögend, es aufzuschütten und den Knechten Lohn zu geben. Und dann eine Stelle, die tiefer blicken lässt als alle Rechtsgutachten: Wenn einem in vier, fünf oder sechs Wochen einmal etwas gesotten werde, so sei „alles vergessenes Brot“, und unter vielen Pfännern sei kaum einer, der das Geld nicht schon schuldig sei, ehe er es in die Hand bekommt. Die Erben eines jahrhundertealten Rechts leben auf Pump.

Da bricht es aus dem Landgrafen heraus, und Rhenanus schreibt es mit, in direkter Rede: „Ja, ich merke wohl, was ihr meint. Ihr habt gedacht, ich sollte gestorben sein“ — und selbst dann hätte er sein Testament so gemacht, dass sie nicht durchkämen, „und sollte ich auch meinen Räten jedem eine Pfanne gegeben haben“. Dann die Beschuldigungen, eine nach der anderen: „Ihr seid alle miteinander Bösewichte; ihr habt meinen Vater betrogen, dazu werde ich berichtet, es hätten eure Voreltern meinen Großvater vergiftet, und ihr sucht nichts anderes, als dass ihr mich auch betrügen wollt.“ Und schließlich: „Weil ich nun den Handel dermaßen befinde, will ich euch allen die Pestilenz geben.“

Niedenstein widerspricht ruhig: Die Pfänner meinten nicht, dass ihre Eltern den Fürsten betrogen oder seinen Großvater vergiftet hätten; „es würde sich auch, sofern Seine Fürstlichen Gnaden der Sache recht nachforschen würden, im Grunde der Wahrheit, so Gott will, nicht so finden“. Und von Geschenken an die Räte wüssten sie nichts. Er bittet, denen keinen Glauben zu schenken, die die Pfänner angeschwärzt hätten.

Es hilft nicht. „Ja, ihr wollt euch viel entschuldigen; ihr seid Bösewichte. Ich weiß, dass etliche meinen Räten Geld geboten haben.“ Und dann der Satz, der zeigt, worum es dem Fürsten wirklich geht: Ehe er sich sein Salzwerk niederlegen lasse, „eher wollte ich, dass die Stadt Allendorf bis auf den Grund abgebrannt wäre“. Er beschließt die Audienz mit: „Zieht hin, ihr habt euren Bescheid.“ Anwesend waren nur die beiden Gesandten und der Sekretär Simon.

Und dann folgt die Szene, um derentwillen man dieses Protokoll gelesen haben muss. Die Gesandten sitzen schon auf, um heimzureiten. Da reitet der Landgraf aus, wird ihrer ansichtig und ruft Niedenstein heran: „Reite her, wir müssen besser von der Sache reden.“

Was folgt, ist ein Gespräch unter Fachleuten. Er habe gehört, seine Knechte könnten nicht sieden, wenn sie nicht an den Tagen der Pfänner ziehen dürften — wie man da einen Weg finde? Niedenstein antwortet, er solle den Knechten nicht zu sehr glauben; es gehe sehr wohl an verschiedenen Tagen, besonders wenn man mit dem Solekasten fortfahre. Darauf der Landgraf, hörbar erleichtert: „Ja, ich kenne sie wohl, dass sie gern mich und euch zwingen wollten. Ich will dem aber ferner nachdenken, denn ich bin nicht geneigt, euren Schaden zu suchen.“ Er habe bereits Erkundigungen eingezogen, sein Salz auf dem Wasser flussabwärts abzusetzen; und auch über das Kaufgeld wolle er nachdenken.

Niedenstein nutzt den Augenblick für eine letzte sachliche Auskunft: Der Fuhrmann könne das Salz nicht billiger geben — nicht wegen des Kaufgeldes, sondern wegen der Zehrung „in dieser teuren Zeit“. Dann danken die Gesandten „für diesen gnädigen Abschied“ und reiten heim.

Zwei Gespräche am selben Tag, dasselbe Thema, derselbe Mann: im Saal der drohende Landesherr, im Sattel der Betriebsleiter, der ein Problem lösen will. Es gibt wenige Texte des 16. Jahrhunderts, in denen ein Fürst so nahe kommt.

ZusammenfassungS. 462–487

Herbst 1539: die sieben Beschwerden. Nach Friedewald schreibt der Landgraf an die Pfänner, sie sollten ihm doch endlich mitteilen, „was ihr dann gegen uns klagen wolltet, um uns weiter danach zu richten“. Die Antwort ist ein Beschwerdekatalog, und er ist das beste Inhaltsverzeichnis des ganzen Konflikts:

Erstens, dass sie am Verkauf des Salzes ins Fürstentum gehindert werden. Zweitens, dass sie am Ziehen der Sole „an unseren zugeordneten Tagen bedrängt“ werden. Drittens, dass ihnen Meister und Söderknechte „über die Zahl hinaus … entzogen und abgeworben werden“, die dann auf der fürstlichen Seite arbeiten „und in unseren Behausungen … wohnen“. Viertens, dass ihre Knechte dem Landgrafen eidespflichtig gemacht werden sollen — wider die alten Privilegien. Fünftens, dass ihnen Häuser und Bergfriede abgebrochen und ohne Erstattung auf die fürstliche Seite gesetzt worden sind. Sechstens, dass die im Vertrag vorgesehenen Amtleute bis heute nicht bestellt und der Vertrag von Ritterschaft und Landschaft — und von Kursachsen — noch immer nicht ratifiziert ist. Siebtens, dass sie an ihrer eigenen Gerichtsbarkeit zwischen Gutsherren und Knechten gehindert werden.

„Und wiewohl derselben noch etliche mehr sind, so wollen wir doch um der Kürze willen diese als die vornehmsten Artikel unserer Beschwerung und Bedrängung“ vorlegen. Man sieht: Es geht längst nicht mehr um die Baufrage von 1538, sondern um jeden einzelnen Berührungspunkt zweier Betriebe an einem Brunnen.

Der Landgraf antwortet auf seine Weise: mit einer Feststellung zur Sache — es sei, „Gott sei Dank, Sole genug vorhanden“ — und mit dem Hinweis, er werde „unsere und unseres Fürstentums Ehre und Nutzen“ nicht fahren lassen.

Dann eskaliert das Verfahren. Die Pfänner rufen die auswärtigen Anteilseigner zusammen und verlangen, dass die Sache vor den Landständen verhandelt werde — vor Ritterschaft, Gelehrten und Städten, am 13. Oktober. Der Landgraf willigt ein, aber mit einem Vorbehalt, der alles aufhält: Er habe gehört, die Pfänner wollten selbst Beisitzer benennen. Wer die Schiedsrichter bestimmt, entscheidet den Streit — beide Seiten wissen das.

In diese Verhandlung fällt eine Notiz, die Rhenanus mit ungewöhnlicher Genauigkeit festhält: Am Sonntag nach Dionysius 1539, um zwölf Uhr in der Nacht, trifft ein fürstliches Schreiben in Allendorf ein. Er schreibt die Uhrzeit auf. Darin steht, es seien so viele Leute aus Ritterschaft und Städten geladen, „dass wir von beiden Seiten Schiedsrichter genug haben werden“ — nur der Ort mache noch Schwierigkeiten.

Und dann nennt die Akte die Namen derer, die für die Pfänner benannt werden — Geißler Schwanflügel, Hermann Fischer, Franz Körper, Georg Seifridt, Bernt Waldis, Hans Waldis der Ältere. Es sind Bürger von Allendorf, keine Juristen. Sie sollen gegen den Landesherrn verhandeln.

ZusammenfassungS. 488–502

Der Spruch der Landstände — und die Erfindung der Lokation. Was die Verordneten von Ritter- und Landschaft im Herbst 1539 aufsetzen, ist der wichtigste Text des zweiten Buches. Denn hier wird zum ersten Mal ausgesprochen, was ein Jahr später Vertrag wird.

Zunächst der Vergleich in der Sache: Weil „zur Zeit an der Sole … noch kein Mangel“ sei, im Fürstentum aber „großer Mangel“ an Salz herrsche, solle man vorerst auf beiden Seiten zugleich Sole schöpfen — und die Pfänner sollten sich, „gleich wie … unser gnädiger Fürst und Herr, mit Pumpen und Solekästen zum Vorrat unverzüglich geschickt und gefasst machen“. Sollte später doch Mangel eintreten, so soll eine namentlich benannte Kommission aus acht Männern — Rudolph Schenck, Hartmann Schleyer, Ludwig von Baumbach, Johann Nordeck, Ludwig Koch aus Kassel, Virgilius Schwan aus Marburg, Hans Scheffer aus Eschwege und Johann Stör aus Alsfeld — nach Allendorf reisen und den Mangel „gründlich und fleißig … erkunden“. Ein Sachverständigenrat auf Abruf.

Zum Preis entscheiden die Stände gegen den Landgrafen und für den Vertrag: Die Pfanne Salz solle „für sechs Gulden, nämlich zwei Taler und vier Gulden Münze“ gegeben werden — allerdings ohne die zehn Albus Aufschlag, die der Landgraf aufgehoben hat.

Und dann kommt der eigentliche Vorschlag, „Damit aber beide Parteien aus solchen Irrungen und aus der Gemeinschaft gänzlich gebracht würden“. Er lautet: Die Pfänner treten dem Landgrafen ihr gesamtes Salzwerk ab — Pfannenteile, Sooden, Gehölz, alles — und erhalten dafür eine feste jährliche Summe je Pfanne, vierteljährlich zahlbar, mit einer ablösbaren Hauptsumme. Das ist, in einem Satz, die Lokation von 1540.

Bemerkenswert ist, wie genau die Stände die Sache durchdacht haben. Damit die Pfänner „auf die Bezahlung der Pension nicht warten oder darum mahnen müssten“, soll ein Kasten aufgestellt werden, „zu dem die Pfänner die Schlüssel mit haben sollten“; alle Gewinne aus den Pfännerteilen wandern sofort hinein, und jedes Quartal wird abgerechnet. Bleibt Geld übrig, gehört es dem Fürsten; fehlt etwas, muss er zulegen. Ein Treuhandkonto mit gemeinsamem Schlüssel.

Ebenso die Risikoverteilung: Gezahlt wird immer — außer wenn die Sooden abbrennen, verheert werden oder „der Brunnen und die Sooden verdorben würden“; dann ruht die Zahlung, bis der Schaden behoben ist. Genau dieser Satz wird 1550 zum Streitpunkt.

Und die Kündigung ist beidseitig, mit Jahresfrist — mit einer Obergrenze, die zeigt, um welche Summen es geht: Dem Landgrafen dürfen „auf ein Jahr nicht über zwanzigtausend Gulden“ aufgekündigt werden.

Nüchtern rechnen die Stände auch die Einwände des Fürsten mit: dass die Pfannen wegen Feiertagen, Pfannenreinigung und Hochwasser nicht durchgehend sieden; dass „noch an und um Sooden viele große Bauten geschehen müssen“; dass die Pension so bemessen sein müsse, dass sie tragbar sei — „denn die Pfänner haben ja, was sie daran gewendet haben, dagegen auch einen merklichen, tapferen und großen Nutzen wiederum empfangen“.

Am Ende steht wieder dasselbe Hindernis wie am Anfang: Die Gesandten erklären, ihre Vollmacht reiche nicht, „hinter dem Rücken der anderen ihrer Mitpfänner“ abzuschließen. Man gewährt ihnen einen Monat Bedenkzeit.

ZusammenfassungS. 503–558

Winter 1539/40: Protest und Notariatsinstrument. Die Pfänner versammeln sich auf dem Rathaus zu Allendorf, berufen auch die auswärtigen Anteilseigner ein und fassen einen Beschluss, der Mut verlangt: Die Vorschläge der Landstände nehmen sie nicht an, „und das aus mancherlei Bedenken“. Sie wollten bei ihrem Recht bleiben und sich davon „keineswegs anders als mit Gewalt oder Recht“ drängen lassen. Der Satz „mit Gewalt oder Recht“ ist die kürzeste Fassung dessen, was hier verhandelt wird — und beide Seiten wissen, dass sie es so meinen.

Was dann geschieht, ist juristisch bemerkenswert und für eine Bürgerschaft ungewöhnlich professionell. Am Samstag nach Elisabeth, dem 22. November, um drei Uhr nachmittags, lassen die Pfänner vor den Verordneten der Landstände öffentlich und feierlich protestierensolenniter — und darüber ein Notariatsinstrument aufsetzen, mit namentlich benannten Zeugen, Bürgern von Allendorf. Grund: Auf „persönliches Anreden“ des Landgrafen hätten ihre Gesandten mündlich mehr bewilligt, als ihre Instruktion zuließ. Der Protest soll verhindern, dass dies später als Zustimmung gilt.

Der Landgraf reagiert unwirsch; sein Statthalter nimmt das Instrument nicht einmal an, „sondern sie bei eurem Scheinboten gelassen“ — nur die Missive wolle er weiterleiten. Ein geschworener Stadtbote namens Georg Hebann trägt es hin und zurück.

Parallel wird weiterverhandelt. Ruland Ruland, Amtmann zu Münden, spricht vor der ganzen Versammlung auf dem Rathaus — ein auswärtiger Vermittler. Man ringt darum, ob man bei dem „jüngst zu Kassel verfasste[n] und beschlossene[n] Urteil“ bleibt und ob es überhaupt publiziert werden darf. Die Pfänner erklären mehrfach, sie müssten geschehen lassen, was geschieht, „wollten aber darin keineswegs gebilligt noch gewilligt, sondern öffentlich davon protestiert und sich verwahrt haben“.

Im Frühjahr wird der gütliche Weg noch einmal aufgenommen. Der Landgraf lässt eine Instruktion aufsetzen für eine „gütliche, unverfängliche Handlung“ — mit der ausdrücklichen Klausel, dass alles, falls man sich nicht einigt, „in dem Stand, wie sie jetzt vor dem Datum dieser gütlichen Handlung“ steht, unverändert bleibt. Beide Seiten schicken Bevollmächtigte „auf Hintersichbringen“ — also mit Rückholrecht.

Und dann wird gerechnet, zum ersten Mal in konkreten Zahlen. Ein Werk zu drei Gulden Münze gerechnet, ergebe „in einer Summe zweihundertzehn Gulden“; die andere Seite bietet hundertneunzig. Aus dem Rechtsstreit ist eine Preisverhandlung geworden — und das heißt: Der Grundsatzstreit ist entschieden, es geht nur noch um die Höhe.

Redaktionelle AnmerkungS. 503–598

Wie ein Machtkonflikt tatsächlich abläuft. Der interessanteste Teil des Bandes ist nicht die Rechtsfrage, sondern ihr Aggregatzustand: Nach den großen Argumenten des ersten Jahres wird zwei Jahre lang um Maße, Preise, Holzkäufe, abgeworbene Knechte und Wohnungen gestritten. Der Grundsatz wird nicht entschieden, sondern zermahlen.

Rhenanus notiert Uhrzeiten. Dass ein fürstliches Schreiben „um zwölf Uhr in der Nacht“ ankam, gehört nicht zur Sache — aber es sagt etwas darüber, unter welchem Druck man stand. Solche Beobachtungen sind der Grund, warum dieser Band mehr ist als eine Aktensammlung.

Zur öffentlichen Protestation. Dass die Pfänner am 22. November 1539 „um drei Uhr nach Mittag“ vor Zeugen protestieren und darüber ein Instrument aufsetzen lassen, ist kein Trotz, sondern Rechtstechnik: Eine feierliche Verwahrung verhindert, dass Stillhalten später als Zustimmung ausgelegt wird. Dieselbe Vorsichtsmaßnahme empfiehlt am Ende des Bandes auch das Schlussgutachten — mit der Begründung, „überreichliche Vorsicht schadet niemandem“.

Dass der Statthalter das Instrument nicht annahm, gehört zum Bild: Ein Notariatsakt wirkt auch dann, wenn der Gegner ihn nicht entgegennimmt — er muss nur beurkundet sein.

ZusammenfassungS. 559–598

Frühjahr 1540: die letzten Beschwerden und der Katalog vom 4. Mai. Kurz vor dem Abschluss zählen die Pfänner noch einmal auf, was sie bedrückt — und der Ton ihrer Eingaben wird gleichzeitig verzweifelter und formaler.

Fürstliche Knechte kaufen weiter Holz aus ihrem Bezirk. Die halbe Pfanne, deren Ertrag seit alters den Pfarrer in Sooden unterhält, ist an den Fürsten gezogen worden. Ihre eigenen Knechte werden abgeworben. Und immer wieder erinnern sie an das, was ihnen zugesagt worden war — „bei fürstlichen wahren Worten“.

Die Antwort der fürstlichen Räte ist so höflich wie unverbindlich: Man werde das Schreiben „bei förderlicher Botschaft zuschicken“, und Seine Fürstlichen Gnaden würden „sich gebührend wohl zu verhalten wissen“.

Es folgt ein zäher Briefwechsel im März 1540 — über Kopien der Privilegien, über weitere Fristverlängerung (Dilation), die der Vizekanzler Georg Nuspicker abschlägt, weil sie „keineswegs gebühren will“. Der Landgraf schreibt zurück, man lege ihm zu Unrecht etwas zur Last; er habe sich in seiner Sache erklärt.

Am Dienstag nach Vocem Jucunditatis, dem 4. Mai 1540, kommen dann Kanzler Johann Feige und die anderen fürstlichen Räte nach Allendorf, und man geht die Beschwerden Punkt für Punkt durch. Der Katalog reicht bis zum neunzehnten Artikel, und was darin steht, ist der Alltag des Konflikts in Reinform: dass die Pfänner an ihrer gewöhnlichen Rechtsprechung zwischen Gutsherren und Knechten gehindert werden; dass Knechte „über die im Vertrag zugelassene Zahl hinaus“ arbeiten und in den Häusern der Pfänner wohnen; was sie „an ihrem Gewinn vermissen und entbehren müssen“; dass Knechte über die Zahl hinaus angenommen worden sind; dass eine zugesagte und verschriebene Bewilligung nicht eingehalten ist.

Bemerkenswert ist, wie die Räte antworten: nicht mit Machtworten, sondern mit der Zuversicht, die Pfänner würden „sich mit gebührlichem Bescheid darauf vernehmen lassen“ — und mit der Andeutung, die Pfänner könnten zufrieden sein, „wenn sie nachmals nach ihrer Notdurft verwahrt und versichert werden könnten“. Verwahrung und Sicherung: Das ist die Sprache, in der man einen Ablösungsvertrag vorbereitet.

ZusammenfassungS. 599–629

Der Vertrag von 1540 — und ein Mann aus Nürnberg. Am Ende steht, wofür der ganze Band angelegt wurde: die Einigung. Für den Landgrafen verhandeln Kanzler Johann Feige von Lichtenau, Heinrich Muldener, Jost Berber von Homberg und Rentmeister Johann Bartholmes; für die Pfänner Bürgermeister Johann Schaffnit und die Salzgrafen Johann Kasselmann und Johann Niedenstein.

Verhandelt wird — und das ist der überraschendste Fund dieses Buches — mit Meister Georg Behm von Nürnberg, genannt Mohlmeister, über das Amt des Brunnenmeisters zu Sooden. Der Vertrag vom 1. August 1540 ist so genau, dass man daraus einen ganzen Betriebszweig rekonstruieren kann.

Die Stellung: Behm wird von beiden Herrschaften gemeinsam auf Lebenszeit bestellt. Er hat den Brunnen „in guten Treuen“ zu beaufsichtigen, darf ohne Vorwissen nichts daran bauen und muss „in eigener Person Tag und Nacht“ vor Ort sein; wer ihn vertritt, muss beiden Herrschaften vereidigt werden.

Die Investition: Die Künste und alle Bauten am Brunnen richtet er auf eigene Kosten auf und erhält sie lebenslang instand — und zwar so, dass beim Aufbau „kein Werk aus Mangel an Sole versäumt“ wird. Alles Verschleißmaterial, „an Ketten, Schläuchen und anderem“, hat er doppelt vorzuhalten, „damit, wenn eines abginge oder zerbräche, ein anderes ungesäumt da sei“. Für das Kupfer der Röhren strecken ihm beide Herrschaften zwanzig Zentner vor, rückzahlbar in vier Jahren.

Die Vergütung: fünfhundert Gulden im Jahr — aber nicht als Gehalt, sondern als Stückvergütung: zweieinhalb Albus von jedem gesottenen Werk, genau so viel, wie die Söderknechte bisher dafür gaben. Wird mehr gesotten, als die fünfhundert Gulden ausmachen, fällt der Überschuss den Herrschaften zu — nachgewiesen „nach Laut der Marktregister“ und von den Warten beider Seiten aufgezeichnet.

Die Nachfolge: Stirbt er, so soll seine Hausfrau Anna das Amt lebenslang weiterführen, „soweit sie die beiden Künste … versehen kann und mag“ — mit derselben Pflicht, dass keine Sole fehle. Erst wenn beide tot sind, fallen Künste und Gebäude an die Herrschaften; die Pferde bleiben den Erben, und diese erhalten zweihundert Gulden.

Die Pflichten außer der Reihe: Behm und die Seinen sollen bei „Feuers- und Wassersnot“ retten helfen; in Feuersnöten sollen alle Knechte am Brunnen zu seiner Unterstützung eingesetzt werden, „sodass, so viel menschlich und möglich ist, das Feuer damit gelöscht und die Sooden gerettet werden“. Er muss jederzeit Pferde bereithalten, für sechs Pferde doppeltes Geschirr im Boden liegen haben und alle Solekästen gefüllt halten — als Löschwasserreserve. In einem Ort aus Holz mit hundert Feuerstellen ist der Brunnenmeister zugleich die Feuerwehr.

Unterschrieben haben Kanzler Johann Feige, Johann Niedenstein — und, in eigener Hand, „Jeorg Behm von Nürnberg, mit meiner eigenen Hand“.

Derselbe Georg Behm wird zehn Jahre später zur Hauptfigur des fünften Buches: Dort steht seine Rosskunst im Verdacht, den Brunnen zu verderben, er weiß keinen Rat mehr, und am Ende bekommt er den Befehl, sie abzubauen. Hier, 1540, wird er auf Lebenszeit eingestellt.

Was danach folgt, sind Vorschläge und Gegenvorschläge zur endgültigen Ablösung — ob die Pfänner ihr ganzes Recht einräumen sollen, wie die Güter zu bewerten sind, was ein Pfannenteil jährlich getragen hat und was es künftig tragen soll. Man liest darin auch, wie solche Anteile überhaupt in die Familien kamen: „durch Verheiratung ihrer selbst und ihrer Kinder und Freundschaft“ — Salzanteile als Mitgift.

Redaktionelle AnmerkungS. 599–654

Der Ausgang. Der Landgraf setzt sich durch. Aus dem Vertrag von 1540 geht der Fürsten-Soth hervor: 43 landesherrliche Siedehäuser neben den 42 der Pfänner. Dass staatliche und private Koten nebeneinander schlecht funktionierten, zeigte sich rasch — schon eine gemeinsame Preisfestsetzung scheiterte, und am Ende pachtete der Landgraf auch die Pfänner-Hütten. Genau diese Location steht am Anfang des fünften Buches, wo Wilhelm IV. sie 1586 bestätigt. Wer beide Bücher liest, sieht dieselbe Sache von ihren beiden Enden her.

Dass das Buch mit einem Gutachten über den Vertragsbruch endet, ist kein Zufall der Ablage. Rhenanus hat die Reihenfolge selbst bestimmt — er sagt eingangs, er setze die Schreiben „ordentlich“. Der letzte Text, den ein Leser des Salzwerksarchivs zu diesem Streit fand, war also die Anleitung, was zu tun sei, wenn der Landesherr sein Wort bricht. Das ist eine Botschaft an die Nachfolger im Amt, und sie ist unmissverständlich.

Zu Georg Behm: Er wird in der Handschrift auch Jörge Behm und Behmen geschrieben und trägt hier den Zusatz „Mohlmeister“. Dass derselbe Mann 1540 als Brunnenmeister angestellt und 1550 für den Verfall des Brunnens verantwortlich gemacht wird, ließ sich bisher nicht sehen — die beiden Bücher wurden nie zusammen gelesen.

Was aus dem Vertrag von 1540 wurde. Die Lokation lief zunächst fünfzehn Jahre; 1554 wurde sie um dreißig Jahre verlängert und lief Ende 1585 aus. Am 3. Mai 1586 bestätigte Wilhelm IV. sie ein drittes Mal — als „Ewige Lokation“. Genau diese Urkunde steht am Anfang des fünften Buches. Wer beide Bände nebeneinander legt, hat die Rechtsgeschichte des Salzwerks von 1300 bis 1586 vollständig.

Und was aus den Pfännern wurde. Sie blieben Eigentümer, aber sie hörten auf, Unternehmer zu sein. Aus einer Genossenschaft, die selbst sott, selbst Preise setzte und selbst richtete, wurde eine Gemeinschaft von Rentenempfängern. Das erklärt den Ton der späteren Bücher: Ab dem vierten Buch redet nur noch der Landesherr.

ZusammenfassungS. 630–654

Und was, wenn der Fürst den Vertrag bricht? Der Band endet nicht mit dem Vertrag, sondern mit einem Gutachten darüber, was zu tun sei, falls er nicht gehalten wird. Das ist keine Misstrauensbekundung am Rande — es ist der letzte Text des Buches, und Rhenanus hat ihn dort stehen lassen.

Zuerst wird geprüft, ob der Landgraf überhaupt noch Aufschub nehmen darf: Nein — „dass Seine Fürstlichen Gnaden auch nicht befugt sind, weiteren Aufschub zu nehmen, als der Vertrag vermeldet“. Und dann kommt der Grundsatz, der die ganze Sammlung beschließt: „dass dem, der die Treue nicht hält, die Treue nicht gehalten werde, und dass niemand aus einem Vertrag“ Vorteil ziehen dürfe, den er selbst bricht.

Der umstrittene Revers, den die Pfänner zu siegeln hatten, wird juristisch entwertet: Er sei „nicht ein Artikel oder Punkt des Vertrags“, sondern erst später zugestellt worden; im Vertrag selbst sei er nie erwähnt. Man weiß nicht einmal, „wo oder wann dieser Revers von den Pfännern besiegelt wurde“.

Die Antwort auf die Hauptfrage ist deutlich. Der Vertrag sei vom Fürsten eigenhändig unterschrieben und mit seinem Sekret besiegelt. Auch der oberste Fürst, die Kaiserliche Majestät, sei an seine Verträge gebunden, weil sie dem Völkerrecht angehörten. Halte der Landgraf ihn nicht, könnten die Pfänner ihn vor dem Kaiserlichen Kammergericht verklagen — und zwar dort und nicht vor seinen eigenen Räten, denn nach der Reichsordnung gehöre ein Streit zwischen einem Fürsten und Auswärtigen nicht vor dessen Hofgericht. Genau deshalb war es so wichtig, dass die auswärtigen Pfänner mit im Boot blieben.

Es folgen praktische Ratschläge, und sie sind von der Art, die man sich merkt. Die Pfänner sollen ihre Privilegien von den Stadtschreibern namhafter Städte Wort für Wort beglaubigen lassen — einem solchen Vidimus werde „nach dem Recht nicht weniger Glauben gegeben wird als den Originalen“. Wo ihre Knechte dem Fürsten Salz billiger überlassen hätten, als es die Fuhrleute zahlen müssten, sollten sie ausdrücklich protestieren und darüber ein öffentliches Instrument aufsetzen lassen, damit niemand später sage, sie seien vom Vertrag abgewichen. Die Begründung dafür ist ein Sprichwort der Juristen: Superabundans enim cautela nemini nocet — „überreichliche Vorsicht schadet niemandem“.

Zuletzt wird eine Möglichkeit erwogen und sofort verworfen: Man könne den Vertrag auch aufheben und alles auf den Stand davor zurückbringen. Aber es wäre den Pfännern „schwer, ja fast unmöglich“, den Fürsten „aus der erlangten Gewere und dem Besitz des Salzsiedens und -verkaufens zu setzen“. „darum ist dieser Weg keineswegs zu raten“.

Damit endet das zweite Buch — mit dem nüchternen Eingeständnis, dass Recht haben und Recht bekommen zweierlei sind, und dass man den, der einmal am Brunnen steht, nicht mehr fortbringt. Wer wissen will, wie es weiterging, findet es im dritten Buch: Zwei Jahre später verpachten die Pfänner ihm freiwillig alles.

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