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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 503

Der Weg zur Verpachtung · S. 503 · Bl. 249r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Weg zur Verpachtung

S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 503

Bl. 249rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch.

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteBurgermeister vnnd Raths der Stadtt Marpurgk obgenanndt vnnser Ringkpietschafft vnd Inngesiegell hierauff getruckt, Geschehenn vnnd gebenn am Mittwochenn nach Catharine, anno Domini 1539.

Bürgermeister und Rat der Stadt Marburg, oben genannt, unsere Ringpetschaft und unser Insiegel hierauf gedrückt. Geschehen und gegeben am Mittwoch nach Katharina (26. November) im Jahr des Herrn 1539.

2

Seit Sonntags nach Seueri Anno 39. seinde Gemeine Pfenner, zu Allenndorff vff dem Rathause beyeinander versamblet gewesenn, vnnd habenn nach bewegung allerley vor nutz vnnd notwendigk anngesehenn, vnd beuohlenn, das alle auslenndische Pfenner auff den Mittwochenn nach Omnium Sanctorum einzukommenn,

Seit dem Sonntag nach Severi (26. Oktober) im Jahr 1539 sind die gemeinen Pfänner zu Allendorf auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen und haben nach Erwägung allerlei Dinge es für nützlich und notwendig angesehen und befohlen, dass alle auswärtigen Pfänner auf den Mittwoch nach Allerheiligen (5. November) einzukommen

3

solttenn gefordert vnnd beschriebenn werden, Welche folgennts Donnerstags auch semptlich vnnd sonnderlich auff volgennde schrifft, meinung vnnd Instruction einhelliglich geschlossenn, vnnd die schrifft Irem gnedigen Furstenn vnnd Herrnn durch den Stadtschreiber vnndertheniglich behenndigenn lassenn, Anntwortt auff die furgeschlagenne mittell der Lanndtstennde.

aufgefordert und beschrieben werden sollten; welche danach am Donnerstag auch samt und sonders die folgende Schrift, Meinung und Instruktion einhellig beschlossen und die Schrift ihrem gnädigen Fürsten und Herrn durch den Stadtschreiber untertäniglich haben aushändigen lassen. Antwort auf die vorgeschlagenen Mittel der Landstände.

4

Dem Durchleuchtigenn Hochgebornnenn Furstenn vnnd Herrnn, Herrnn Philipsenn Lanndtgrauenn zu Hessenn, Grauenn zu Catzennelnpogenn Vnnserm gnedigenn Herrnn, Durchleuchtiger Hochgebornner Furst, E.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Herrn. Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst, Euer

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