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Salzbibel

Die Salzbibel

Das Werk als Zeitleiste: Wortlaut, Übersetzung, Zusammenfassung und Anmerkungen — frei kombinierbar

Das Werk der Reihe nach

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II · 2. Buch · Band 1 · Fortsetzung

Die Entwicklung unter Landgraf Philipp dem Großmütigen

Das zweite Buch · 510 Seiten · Aufbau des Werks

ZusammenfassungS. 503–558

Winter 1539/40: Protest und Notariatsinstrument. Die Pfänner versammeln sich auf dem Rathaus zu Allendorf, berufen auch die auswärtigen Anteilseigner ein und fassen einen Beschluss, der Mut verlangt: Die Vorschläge der Landstände nehmen sie nicht an, „und das aus mancherlei Bedenken“. Sie wollten bei ihrem Recht bleiben und sich davon „keineswegs anders als mit Gewalt oder Recht“ drängen lassen. Der Satz „mit Gewalt oder Recht“ ist die kürzeste Fassung dessen, was hier verhandelt wird — und beide Seiten wissen, dass sie es so meinen.

Was dann geschieht, ist juristisch bemerkenswert und für eine Bürgerschaft ungewöhnlich professionell. Am Samstag nach Elisabeth, dem 22. November, um drei Uhr nachmittags, lassen die Pfänner vor den Verordneten der Landstände öffentlich und feierlich protestierensolenniter — und darüber ein Notariatsinstrument aufsetzen, mit namentlich benannten Zeugen, Bürgern von Allendorf. Grund: Auf „persönliches Anreden“ des Landgrafen hätten ihre Gesandten mündlich mehr bewilligt, als ihre Instruktion zuließ. Der Protest soll verhindern, dass dies später als Zustimmung gilt.

Der Landgraf reagiert unwirsch; sein Statthalter nimmt das Instrument nicht einmal an, „sondern sie bei eurem Scheinboten gelassen“ — nur die Missive wolle er weiterleiten. Ein geschworener Stadtbote namens Georg Hebann trägt es hin und zurück.

Parallel wird weiterverhandelt. Ruland Ruland, Amtmann zu Münden, spricht vor der ganzen Versammlung auf dem Rathaus — ein auswärtiger Vermittler. Man ringt darum, ob man bei dem „jüngst zu Kassel verfasste[n] und beschlossene[n] Urteil“ bleibt und ob es überhaupt publiziert werden darf. Die Pfänner erklären mehrfach, sie müssten geschehen lassen, was geschieht, „wollten aber darin keineswegs gebilligt noch gewilligt, sondern öffentlich davon protestiert und sich verwahrt haben“.

Im Frühjahr wird der gütliche Weg noch einmal aufgenommen. Der Landgraf lässt eine Instruktion aufsetzen für eine „gütliche, unverfängliche Handlung“ — mit der ausdrücklichen Klausel, dass alles, falls man sich nicht einigt, „in dem Stand, wie sie jetzt vor dem Datum dieser gütlichen Handlung“ steht, unverändert bleibt. Beide Seiten schicken Bevollmächtigte „auf Hintersichbringen“ — also mit Rückholrecht.

Und dann wird gerechnet, zum ersten Mal in konkreten Zahlen. Ein Werk zu drei Gulden Münze gerechnet, ergebe „in einer Summe zweihundertzehn Gulden“; die andere Seite bietet hundertneunzig. Aus dem Rechtsstreit ist eine Preisverhandlung geworden — und das heißt: Der Grundsatzstreit ist entschieden, es geht nur noch um die Höhe.

Redaktionelle AnmerkungS. 503–598

Wie ein Machtkonflikt tatsächlich abläuft. Der interessanteste Teil des Bandes ist nicht die Rechtsfrage, sondern ihr Aggregatzustand: Nach den großen Argumenten des ersten Jahres wird zwei Jahre lang um Maße, Preise, Holzkäufe, abgeworbene Knechte und Wohnungen gestritten. Der Grundsatz wird nicht entschieden, sondern zermahlen.

Rhenanus notiert Uhrzeiten. Dass ein fürstliches Schreiben „um zwölf Uhr in der Nacht“ ankam, gehört nicht zur Sache — aber es sagt etwas darüber, unter welchem Druck man stand. Solche Beobachtungen sind der Grund, warum dieser Band mehr ist als eine Aktensammlung.

Zur öffentlichen Protestation. Dass die Pfänner am 22. November 1539 „um drei Uhr nach Mittag“ vor Zeugen protestieren und darüber ein Instrument aufsetzen lassen, ist kein Trotz, sondern Rechtstechnik: Eine feierliche Verwahrung verhindert, dass Stillhalten später als Zustimmung ausgelegt wird. Dieselbe Vorsichtsmaßnahme empfiehlt am Ende des Bandes auch das Schlussgutachten — mit der Begründung, „überreichliche Vorsicht schadet niemandem“.

Dass der Statthalter das Instrument nicht annahm, gehört zum Bild: Ein Notariatsakt wirkt auch dann, wenn der Gegner ihn nicht entgegennimmt — er muss nur beurkundet sein.

ZusammenfassungS. 559–598

Frühjahr 1540: die letzten Beschwerden und der Katalog vom 4. Mai. Kurz vor dem Abschluss zählen die Pfänner noch einmal auf, was sie bedrückt — und der Ton ihrer Eingaben wird gleichzeitig verzweifelter und formaler.

Fürstliche Knechte kaufen weiter Holz aus ihrem Bezirk. Die halbe Pfanne, deren Ertrag seit alters den Pfarrer in Sooden unterhält, ist an den Fürsten gezogen worden. Ihre eigenen Knechte werden abgeworben. Und immer wieder erinnern sie an das, was ihnen zugesagt worden war — „bei fürstlichen wahren Worten“.

Die Antwort der fürstlichen Räte ist so höflich wie unverbindlich: Man werde das Schreiben „bei förderlicher Botschaft zuschicken“, und Seine Fürstlichen Gnaden würden „sich gebührend wohl zu verhalten wissen“.

Es folgt ein zäher Briefwechsel im März 1540 — über Kopien der Privilegien, über weitere Fristverlängerung (Dilation), die der Vizekanzler Georg Nuspicker abschlägt, weil sie „keineswegs gebühren will“. Der Landgraf schreibt zurück, man lege ihm zu Unrecht etwas zur Last; er habe sich in seiner Sache erklärt.

Am Dienstag nach Vocem Jucunditatis, dem 4. Mai 1540, kommen dann Kanzler Johann Feige und die anderen fürstlichen Räte nach Allendorf, und man geht die Beschwerden Punkt für Punkt durch. Der Katalog reicht bis zum neunzehnten Artikel, und was darin steht, ist der Alltag des Konflikts in Reinform: dass die Pfänner an ihrer gewöhnlichen Rechtsprechung zwischen Gutsherren und Knechten gehindert werden; dass Knechte „über die im Vertrag zugelassene Zahl hinaus“ arbeiten und in den Häusern der Pfänner wohnen; was sie „an ihrem Gewinn vermissen und entbehren müssen“; dass Knechte über die Zahl hinaus angenommen worden sind; dass eine zugesagte und verschriebene Bewilligung nicht eingehalten ist.

Bemerkenswert ist, wie die Räte antworten: nicht mit Machtworten, sondern mit der Zuversicht, die Pfänner würden „sich mit gebührlichem Bescheid darauf vernehmen lassen“ — und mit der Andeutung, die Pfänner könnten zufrieden sein, „wenn sie nachmals nach ihrer Notdurft verwahrt und versichert werden könnten“. Verwahrung und Sicherung: Das ist die Sprache, in der man einen Ablösungsvertrag vorbereitet.

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