ZusammenfassungS. 503–558
Winter 1539/40: Protest und Notariatsinstrument. Die Pfänner versammeln sich auf dem Rathaus zu Allendorf, berufen auch die auswärtigen Anteilseigner ein und fassen einen Beschluss, der Mut verlangt: Die Vorschläge der Landstände nehmen sie nicht an, „und das aus mancherlei Bedenken“. Sie wollten bei ihrem Recht bleiben und sich davon „keineswegs anders als mit Gewalt oder Recht“ drängen lassen. Der Satz „mit Gewalt oder Recht“ ist die kürzeste Fassung dessen, was hier verhandelt wird — und beide Seiten wissen, dass sie es so meinen.
Was dann geschieht, ist juristisch bemerkenswert und für eine Bürgerschaft ungewöhnlich professionell. Am Samstag nach Elisabeth, dem 22. November, um drei Uhr nachmittags, lassen die Pfänner vor den Verordneten der Landstände öffentlich und feierlich protestieren — solenniter — und darüber ein Notariatsinstrument aufsetzen, mit namentlich benannten Zeugen, Bürgern von Allendorf. Grund: Auf „persönliches Anreden“ des Landgrafen hätten ihre Gesandten mündlich mehr bewilligt, als ihre Instruktion zuließ. Der Protest soll verhindern, dass dies später als Zustimmung gilt.
Der Landgraf reagiert unwirsch; sein Statthalter nimmt das Instrument nicht einmal an, „sondern sie bei eurem Scheinboten gelassen“ — nur die Missive wolle er weiterleiten. Ein geschworener Stadtbote namens Georg Hebann trägt es hin und zurück.
Parallel wird weiterverhandelt. Ruland Ruland, Amtmann zu Münden, spricht vor der ganzen Versammlung auf dem Rathaus — ein auswärtiger Vermittler. Man ringt darum, ob man bei dem „jüngst zu Kassel verfasste[n] und beschlossene[n] Urteil“ bleibt und ob es überhaupt publiziert werden darf. Die Pfänner erklären mehrfach, sie müssten geschehen lassen, was geschieht, „wollten aber darin keineswegs gebilligt noch gewilligt, sondern öffentlich davon protestiert und sich verwahrt haben“.
Im Frühjahr wird der gütliche Weg noch einmal aufgenommen. Der Landgraf lässt eine Instruktion aufsetzen für eine „gütliche, unverfängliche Handlung“ — mit der ausdrücklichen Klausel, dass alles, falls man sich nicht einigt, „in dem Stand, wie sie jetzt vor dem Datum dieser gütlichen Handlung“ steht, unverändert bleibt. Beide Seiten schicken Bevollmächtigte „auf Hintersichbringen“ — also mit Rückholrecht.
Und dann wird gerechnet, zum ersten Mal in konkreten Zahlen. Ein Werk zu drei Gulden Münze gerechnet, ergebe „in einer Summe zweihundertzehn Gulden“; die andere Seite bietet hundertneunzig. Aus dem Rechtsstreit ist eine Preisverhandlung geworden — und das heißt: Der Grundsatzstreit ist entschieden, es geht nur noch um die Höhe.