Bd. 2, S. 16 (Bl. 6v), Segment 4 — Übersetzung
… nachkommenden Fürsten zu Hessen nicht die Macht haben, einem oder vielen unter den Pfännern im Besonderen und einzeln seinen oder ihren Anteil, den er oder sie in und an dem Salzwerk haben,
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… nachkommenden Fürsten zu Hessen nicht die Macht haben, einem oder vielen unter den Pfännern im Besonderen und einzeln seinen oder ihren Anteil, den er oder sie in und an dem Salzwerk haben,
… so sollen wir oder unsere Erben dieselben binnen zwei Monaten, jeden auf Kosten der Pfänner mit vierzig Gulden, wie eben genannt, wieder bauen, aufrichten und gangbar machen lassen,
… unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, tragen und gewärtig sein und den Pfännern deswegen an ihrer jährlich vereinbarten Pension nichts abziehen oder abbrechen lassen.
… diese Location dem vorigen, oben angeführten Vertrag und den anderen zuvor von den Pfännern ererbten und erlangten Freiheiten, Privilegien und Gnaden nichts abgebrochen noch entzogen werden,
Desgleichen soll den Pfännern durch diese Location an ihrer Bauerschaft und Gesellschaft gar nichts entzogen sein, sondern sie sollen sich an dieselbe halten und sie gebrauchen wie von alters her.
Dazu haben wir den vielgenannten Pfännern nachgelassen und vergönnt – was sie sich auch hierin vorbehalten haben –, dass ein jeder unter ihnen von seinem Pfannteil und Gut, nach deren Anzahl,
Es sollen auch die Pfänner, ihre Erben und Nachkommen alles dasjenige, was ihre Eltern und Vorfahren zuvor aus ihrem besagten Salzwerk an Pension, Zin… …
… wahren Wort, gutem Glauben und Treuen, im Wort der Wahrheit, dieses ihr, der Pfänner, Salzwerk samt dessen Nutzung und Besserung,
… unsere Erben an Befestigungen, desgleichen am Salzborn, etwas Neues bauen und es die Pfänner, ihre Erben oder Nachkommen darin gebrauchen, so soll das mit ihrem, der Pfänner, Wissen und Willen geschehen.
Doch soll den Pfännern hierin vorbehalten sein: Sollten sie befinden, dass diese Gebäude ihnen oder dem Salzwerk gefährlich, nicht dienlich oder sonst beschwerlich und unzuträglich wären, so sollen sie alsdann darin nicht verpflichtet oder obligiert sein.
Es sollen auch die vierundvierzig Böden der Pfänner samt allem, was daran hängt und dazu gehört, im Beischoss der Stadt Allendorf, in Schatzungen, Steuern und Abgaben des Fürstentums und Landes, wie bisher geschehen, fortan und für ewig bleiben,
Desgleichen sollen die gemeinen Pfänner für die Zeit dieser Location auch die zweihundert Gulden Zinsen, die sie bisher jährlich gegeben haben und die wir zuvor zu Gottes Ehre und zum Unterhalt der Armen aus christlichem gutem Bedenken angeordnet haben,
Und nachdem das Gehölz unserer Stadt Allendorf in das ihnen, den Pfännern, von uns zugelassene Viertel einbezogen worden ist,
dann sollen die gemeinen Pfänner insgesamt – oder einer von ihrer aller wegen, jedoch mit genügender und vollkommener Vollmacht – und ein jeder für sich selbst, ob sie nun innerhalb oder außerhalb des Fürstentums Hessen ansässig sind,
alles nach der Pfänner Gelegenheit und Erfordern, was uns und unseren Erben keineswegs entgegen sein soll; auch sollen weder wir noch …
… nicht geduldet werden könnten, sollen die Bürgen schuldig sein, dies den gemeinen Pfännern zu Allendorf, ihren Mitverschriebenen, von Stund an anzuzeigen,
… sollen keineswegs in ihre eigene Behausung ziehen, sondern auf das Erfordern der Pfänner an andere Orte – wohin die Pfänner die Bürgen mahnen würden – in eine ehrliche Herberge reiten,
und daraus ohne Vorwissen und Willen der gemeinen Pfänner nicht herauskommen, so lange, bis den gemeinen Pfännern und ihren Mitverschriebenen alle Mängel
… sollen und wollen wir oder unsere Erben andere Grafen und Herren vom Adel, die den Pfännern und ihren Mitverschriebenen annehmbar sind, an der Abgegangenen Statt – sobald die Pfänner das begehren, binnen Monatsfrist – stellen,
Und wenn das nicht geschähe, so sollen die Pfänner Macht haben, die übrigen einzufordern, in aller Maßen, wie oben davon geschrieben steht – alles ohne Gefährde.
so sollen und mögen sich die gemeinen Pfänner …
Es sollen auch alle Boten der Pfänner, die die Bürgen ersuchen und einfordern und die den Pfännern zu ihrer Notdurft und nach Gelegenheit in dieser Sache, wie erwähnt, dienen werden, freie Sicherheit und Geleit haben
so soll das alles den gemeinen Pfännern, ihren Erben und Mitbeschriebenen und denen, die den Brief mit ihrem guten Wissen und Willen innehaben, keinen Schaden bringen noch verursachen.
dass, falls den Pfännern, ihren Erben, Nachkommen und ihren Mitbeschriebenen eines oder mehreres in dieser Location und Verschreibung nicht gehalten …
… falls diese Location von einem Teil, wie erwähnt, aufgesagt würde, dass alsdann den Pfännern, ihren Erben und Mitbeschriebenen auch die nachfolgenden Wege zu ihrer Sicherheit vorbehalten sein und offenstehen sollen.
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