Forschung · Quellen
Wagner 1865 · Geschichte der Stadt Allendorf und der Saline Sooden
Johann Georg Wagner, 1865 — gemeinfreier Volltext
Ansicht
Warum dieses Buch hier steht
Johann Georg Wagner hat 1865 das erste und lange Zeit einzige Buch geschrieben, das die Geschichte von Allendorf und der Saline Sooden im Zusammenhang erzählt. Für dieses Forschungsprojekt ist es aus einem besonderen Grund wichtig: Wagner kannte die Salzbibel. Er nennt sie beim Namen, beschreibt ihren Aufbau, zitiert ihr Titelblatt und erzählt die Lebensgeschichte ihres Verfassers Johannes Rhenanus — auf den Seiten 14 bis 19 dieses Buches.
Damit ist Wagner der älteste gedruckte Zeuge dafür, wie die Handschrift im 19. Jahrhundert wahrgenommen wurde: als „die berühmte sogenannte Salzbibel“, von der zwei Exemplare bekannt waren und die „nur von wenigen gesehen“ worden war. Was er über sie schreibt, stammt teils aus Akten, die er im Original vor sich hatte, teils aus Angaben Dritter. Beides lässt sich heute an der Handschrift selbst prüfen — und genau dafür steht der Text hier.
Das Verhältnis beider Quellen ist dabei klar: Die Salzbibel ist 1586 abgeschlossen worden, Wagners Buch 279 Jahre später erschienen. Wo beide dieselbe Sache beschreiben, ist die Handschrift der ältere und nähere Zeuge; Wagner zeigt, was daraus geworden ist und was man um 1865 noch wusste. Die Verweise auf dieser Seite führen deshalb jedes Mal von Wagner in die Salzbibel hinein, nicht umgekehrt.
Nützlich ist das Buch außerdem dort, wo die Handschrift schweigt: für die Zeit nach 1586 — den Dreißigjährigen Krieg, den Brand von 1637, die Zeit unter westphälischer Verwaltung, den Umbau der Saline im 19. Jahrhundert — und für Urkunden, die Wagner noch einsehen konnte und die heute verloren oder verstreut sind.
Der Verfasser
Johann Georg Wagner (1790–1868) war Jurist, nicht Historiker von Beruf. Die Stadtgeschichte, die hier steht, ist das Werk eines Ruheständlers, der an den Ort zurückblickte, an dem er nach eigenem Wort die glücklichsten Jahre seines Lebens verbracht hatte.
Er war der Sohn des gleichnamigen Pfarrers Johann Georg Wagner (1749–1818), der von 1803 bis zu seinem Tod Superintendent „am Fulda- und Werra-Strom“ und Metropolitan in Allendorf war. Der Sohn begann 1808 in Marburg mit dem Studium der Theologie, wechselte 1809 nach Göttingen zur Rechtswissenschaft und bestand 1812 sein Examen. 1813 wurde er Prokurator im Königreich Westphalen, Distrikt Heiligenstadt; von 1814 an war er Rechtsanwalt und Syndikus in Allendorf an der Werra — in der Stadt also, in der sein Vater die Kirche leitete. Danach Aktuar an verschiedenen Gerichten, 1834 Landrichter in Schmalkalden, 1845 in Marburg, 1860 im Ruhestand.
Sein fachliches Hauptwerk war eine Abhandlung über die Gerichtsverfassung Kurhessens, die zwischen 1822 und 1859 in vier Auflagen erschien und als Standardwerk galt. Die Geschichte der Stadt Allendorf an der Werra und der Saline Sooden entstand erst danach und erschien 1865, drei Jahre vor seinem Tod.
Was das für die Benutzung heißt. Wagner schreibt als Ortskundiger und als Jurist: Er kennt Verträge, Privilegien und Gerichtsstände genau und referiert sie zuverlässig. Er schreibt aber mit dem Abstand von rund drei Jahrhunderten zu den Vorgängen des 16. Jahrhunderts und stützt sich dabei auf ältere Beschreibungen, die er ergänzt und fortschreibt. Wo sein Text und die Handschrift auseinandergehen, ist die Handschrift die ältere Quelle. Die Querverweise auf dieser Seite führen deshalb jedes Mal von Wagner in die Salzbibel hinein — nicht umgekehrt.
Die benutzte Ausgabe
Johann Georg Wagner: Geschichte der Stadt Allendorf an der Werra und der Saline Sooden. Marburg: Akademische Buchdruckerei 1865. VIII, 171 Seiten, mit einer Vignette.
Zugrunde liegt das Digitalisat eines vollständigen Exemplars in den Digitalen Sammlungen der Bayerischen Staatsbibliothek (Staatsbibliothek Bamberg, Signatur MvO.Top.o.4; Kennung bsb11754600). Von jeder Seite führt die Marke Scan auf das zugehörige Blatt dieses Digitalisats. Abbildungen und Seitenzählung folgen ihm ebenfalls.
Zur Wiedergabe
Zwei Schreibweisen, ein Text. Voreingestellt ist die heutige Rechtschreibung: Wagners Wortlaut, Satzbau und Wortwahl sind unangetastet, geändert wurden allein die Schreibweisen (Thal → Tal, Centner → Zentner, gradirt → gradiert, daß → dass). Der Schalter 1865 oben zeigt denselben Text in der Rechtschreibung der Vorlage.
In beiden Fassungen sind die Lesefehler der maschinellen Umschrift berichtigt — verlesene Buchstaben, zerrissene Wörter, verrutschte Paragraphen- und Fußnotenzeichen, offensichtlich falsche Jahreszahlen. Wo ein Fehler nicht zweifelsfrei zu beheben war, steht die Lesung unverändert; geraten wurde nichts, am wenigsten bei Zahlen. Zitate aus Urkunden und die Titelaufnahme von 1586 blieben in ihrer alten Form. Wo es auf den Wortlaut ankommt, hilft der Scan der Seite daneben.
Die Seitenzahlen der Vorlage lassen sich oben einblenden; sie stehen dann als [00] im Text, und Scan führt auf das Blatt des Digitalisats. Voreingestellt ist die Lesefassung: ohne Seitenmarken, und Absätze, die über einen Seitenwechsel reichen, laufen zusammen. Zahlenkolonnen der Rechnungstabellen sind in der maschinellen Lesung unzuverlässig; dort liegt der Originalscan unmittelbar bei. Wagners Fußnoten stehen am Fuß der jeweiligen Seite; die Ziffer im Text führt hin und zurück.
Der Text von 1865
Schmutztitel
Geschichte
der
Stadt Allendorf.
Vignette · Die Westerburg bei Allendorf
Titelblatt
Geschichte
der
Stadt Allendorf
an der Werra
und der
Saline Sooden.
Von
Dr. G. Wagner,
vormals Landrichter bei den ehemaligen Landgerichten zu Schmalkalden und Marburg, Mitgliede des Vereins für hessische Geschichte und Landeskunde und des Hennebergischen altertumsforschenden Vereins in Meiningen, auch korrespondierendem Mitgliede des historischen Vereins für das Großherzogtum Hessen.
Mit einer Vignette.
Marburg.
Akademische Buchdruckerei.
1865.
Vorwort · V
Vorwort.
Da ich über meinen Beruf zu der vorliegenden Arbeit den Lesern einige Rechtfertigung schuldig zu sein glaube, so bemerke ich darüber kürzlich Folgendes:
Ich bin zwar kein geborener Allendorfer, gleichwohl knüpfen mich mehrfache Bande an die liebe Stadt und deren schöne Umgegend, worin ich eine ansehnliche Reihe von Jahren verlebt habe.
Mein teurer Vater bekleidete in Allendorf 45 Jahre lang eine der höchsten geistlichen Stellen des Landes und meine teuere Mutter entstammt einer angesehenen dasigen Offiziers-Familie. Auch meine teuere Frau, die liebevolle 46-jährige Gefährtin meines Lebens, gehörte einer dasigen achtbaren Kaufmanns-Familie an. Ich, für meine Person, bekleidete dortselbst beinahe eilf Jahre das Amt eines Rechtsanwalts und eines Syndikus der Stadt und verlebte dort die glücklichsten Jahre meines Lebens.
Je früher sich bei mir die Vorliebe für hessische Geschichte entwickelte, desto schmerzlicher empfand ich es immer, dass sich noch niemand dazu verstanden, die Hand an eine Bearbeitung der Geschichte von Allendorf und Sooden zu legen. Ich begann daher frühzeitig, ohne damals noch zu wissen zu welchem speziellen Zweck, alle in dieser Beziehung sich mir darbietenden Notizen sorgfältig zu sammeln und erst die äußerst schmeichelhafte Beurteilung, welche meiner im Jahr 1849 erschienenen „Geschichte der Stadt und Herrschaft Schmalkalden“ in Pölitz Jahrbüchern der Geschichte und Politik zuteil ward, ermutigte mich und die, 1857 erschienene, vortreffliche
Vorwort · VI
VI Vorwort.
„Geschichte der Stadt Eschwege“ meines verehrten Freundes Schmincke, ermunterte mich, an einer kurzen Bearbeitung der Geschichte von Allendorf und Sooden mich zu versuchen und mit Liebe begann ich das Werk, aber leider gewann ich — wiewohl zu spät — die Überzeugung, dass ein solches Werk, für welches urkundliche und sonstige Quellen so spärlich fließen und welches ich nur aus einzelnen dürftigen Bruchstücken zusammenzusetzen im Stande war, meine schwachen Kräfte weit übersteige. Namentlich musste ich mich überzeugen, dass das Ganze vor dem Beginne des Drucks einer nochmaligen sorgfältigen Prüfung und ordnenden Überarbeitung, namentlich auch vielleicht der Ausscheidung mancher, für eine Spezialgeschichte von Allendorf zu weitläufig gewordenen Episode bedurft hätte. Gern hätte ich mich auch derselben, trotz der deshalbigen kolossalen Mühe und Arbeit unterzogen, wenn ich dadurch nicht Veranlassung gegeben haben würde, den Druck von Neuem auf lange Zeit hin zu unterbrechen.
Ich muss daher die freundliche Nachsicht der Leser — von denen die Sachverständigen die Schwierigkeit der Arbeit gewiss nicht verkennen werden — mit den sich vorfindenden mannigfachen Mängeln in Anspruch nehmen.
Marburg im Februar 1865. Dr. G. Wagner.
Inhalts-Übersicht · VII
Inhalt · VIII
Die Seitenangaben folgen dem gedruckten Inhaltsverzeichnis, einschließlich seiner Abweichungen. Die Links führen zu den passenden Buchseiten.
I. Topographische Skizze der Umgegend von Allendorf
[1 Scan]Sal I. Topographische Skizze der Umgegend von Allendorf.
Die Stadt Allendorf, zur nähern Unterscheidung von den vielen andern gleichnamigen Orten in Hessen, auch Allendorf an der Werra genannt, liegt acht Stunden östlich von Kassel, in einer der anmutigsten Gegenden von Niederhessen. Im Osten an eine sanft ansteigende Anhöhe des rechten Ufers der, von Süden aus der fruchtbaren Ebene von Eschwege her, durch die Berge sich bahnbrechenden Werra gelehnten Stadt erhebt sich das Terrain mit einem Kranze von fruchtbaren und wohlgepflegten Gärten und ergiebigen, mit Obstbäumen wie besäten Feldern, zu dem nahen, auf seinem Gipfel in neuerer Zeit mit freundlichen Kunstanlagen gezierten und einer alten Warte gekrönten Klausberge, von wo herab sich die reizendste Aussicht auf das zu den Füßen des Wanderers sich ausbreitende blühende Tal darbietet, das von der schiffbaren, die Anhöhe der Stadt in einem Bogen, wie ein Silberband umziehenden, Werra durchströmt wird.
Von dem Fuße der westlich gegenüberliegenden schön bewaldeten Berge, mit dem kolossalen Granitfelsen des Otterbachsteins und dem Burgschädel der ehemaligen Westerburg leuchten der freundliche Flecken Sooden, mit seiner ansehnlichen Kirche und der Saline, und deren, das Tal gleich geometrischen Figuren durchziehenden Gradierwerken und von der Höhe weiter westlich die Ahrenberger Höfe herüber. Nördlich begrenzen der bewaldete Höheberg, an dessen Fuße sich das freundliche preußische Dorf Wahlhausen ausbreitet, östlich die meist sterilen Berge des Obereichsfeldes, nebst der imposanten, aus weiter Ferne sichtbaren
Hörnkuppe1, mit dem großartigen Felsenkessel „zum Hain“ genannt; im Süden der Fürstenstein2, die Höhen der sogen. Römerschanze3, und weiterhin die Ruinen der historisch berühmten Boyneburg4 die Aussicht; während die westlichen Höhen von dem mächtigen Weißner überragt werden. Die Werra betritt, unfern der s. g. Römerschanze, unterhalb des Dorfes Kleinbach5 dies
- Dieser interessante Felsenkopf wird von einigen Schriftstellern Herleskoppe, Hornskoppe u. s. w. genannt, in dem Munde des Volks an der Werra lautet jedoch der Name Hörnkoppe (vielleicht von seiner vorspringenden Gestalt, die einigermaßen einen aus der Felsenmasse der höher gelegenen Goburg [vulgo „Gobert“] hervorgestreckten Horn ähnlich sieht) oder Herrnkoppe, (vielleicht als König oder Herr der umliegenden Berge). ↩
- Der Fürstenstein kommt urkundlich erst 1327 vor. Im Besitz desselben erscheinen in dem gedachten Jahre als Burgmannen Hermann von Keudel und 1360 die auch in Kleinbach, bei Allendorf, begüterten Brüder Dietrich, Reinhold und Berthold von Netra, deren Anteil, nach ihrem kinderlosen Absterben, an den Landgrafen von Hessen fiel. 1596 kam das Schloss in den Besitz der Familie der Diede, welche sich davon bis zu ihrem Aussterben (1807) „Diede zum Fürstenstein“ nannten. Der König Hieronymus von Westphalen schenkte das Gut Fürstenstein seinem Freunde und Minister-Staats-Sekretär le Camus, der sich dann davon Graf von Fürstenstein nannte. ↩
- Diesen Namen bringt man mit dem einstigen Aufenthalt der Römer in Verbindung, indem man annimmt, dass die Römer, vor der Niederlage des Varus, über Römersberg, Kassel, Dudenrode vordringend, das Heiligtum der Herda zerstörten, auf der, nach der Werra hin steil abfallenden Höhe der Römerschanze lagerten und dann über Obernsuhl und Oberellen, den Hauptpass all ihrer Feldzüge nach Thüringen, an die Elbe zogen. Gegen 1780 wurde hier eine Anzahl römischer Münzen, auf Augustus weisend, aufgefunden. Auch tiefe Gräben sind noch vorhanden. ↩
- Die auf der höchsten Höhe des s. g. Ringgaues thronende Boyneburg, einst ein Lieblingsaufenthalt des Kaisers Friedrich I. (des Rotbartes), fiel im Jahr 1214 als eröffnetes Lehen an das Reich. Bis zum Jahr 1292 blieb sie eine Reichsburg. In diesem Jahre aber übergab der Kaiser Adolph dieselbe als Reichslehen an den Landgrafen Heinrich I. von Hessen, welcher dieselbe wiederum, nebst der Stadt Eschwege, dem Kaiser zu Lehen auftrug, um durch den Besitz eines Reichslehens die Würde als Reichsfürst zu erwerben. ↩
- Landgraf Moriz von Hessen belohnte 1596 aus Dankbarkeit seinen gewesenen Lehrer Tobias Hombergk, einen jungen Rechtsgelehrten, Sohn eines Bürgers aus Homberg, mit dem Dorf und Gut Kleinvach, wodurch Tobias der Ahnherr der Familie Hombergk zu Vach wurde. Von dessen Strenge gegen seines Zöglings lateinische Aufsätze zeugt, dass er denselben einst, bei Gelegenheit eines nachlässigen Briefs, einen „Deutschen Michel“ (Michaelem germanicum) nannte. Heutzutage gewiss eine ebenso seltene Strenge, als seltene fürstliche Generosität. ↩
II. Älteste Geschichte der Stadt Allendorf und der Sooden
[3 Scan]schöne Tal und entschwindet dem Auge wieder etwa eine Stunde unterhalb der Stadt, bei den Dörfern Ellershausen und Wahlhausen in die Berge.
en II. Älteste Geschichte der Stadt Allendorf und der Sooden.
Wie bei den meisten ältern Städten Deutschlands liegt auch Entstehung und Name der Stadt Allendorf im Dunkeln 1).
§. 3. So viel ist unzweifelhaft, dass die Gegend von Allendorf und Sooden in den ältesten Zeiten zu Thüringen 2), und zwar zu dem großen thüringischen Gau Germarmark (Germaramarka)3 gehörte.
Als Grenzzug der thüringischen Germarmark gegen das heutige Hessen (den alten fränkischen Hessengau) bezeichnet
1) Allendorf kommt erst 1220 urkundlich vor. Dass die von Tacitus (ann. XIII. §. 7.) erwähnten geheiligten Salzquellen, über deren Besitz (56 nach Chr. Geb.) ein heftiger Krieg zwischen den Chatten und Hermunduren stattgefunden, keine andere als unsere Salzquellen gewesen, ist, früher bald behauptet, bald bestritten, in neuerer Zeit mit — wie es scheint — ziemlich siegreichen Gründen dargetan werden. Landau Hessengau S. 20.
2) Nach dem Eingehen des alten Nationalherzogtums verblieb der alte Name Thüringen nur dem nördlichen Teile des Landes, zwischen dem Harz, der Unstruth, dem Rhön- und Fichtelgebirge, um den Thüringer Wald herum bis zur Sorbengrenze in der Saalgegend, während die südwestlichen Landstriche an der fränkischen Saale und dem Main zu Franken geschlagen wurden und das eigentliche Franken (Frankonien) bildeten.
Die eigentliche Landgrafschaft Thüringen erstreckte sich von Schmalkalden bis zum Harz, von der Werra bis zur Unstruth und Saale.
- Die Germarmark war einer jener großen Gaue, in welche im Mittelalter Deutschland abgeteilt war. Dieser Gau enthielt ursprünglich thüringisches Gebiet und erstreckte sich namentlich über denjenigen Teil von Thüringen, welcher später, infolge des thüringischen Erbfolgekriegs, (s. §. 4.) an Hessen fiel und sich aus der Gegend über Eschwege, an beiden Ufern der Werra herunter, bis in die Gegend von Münden zog und hier die Grenzscheide zwischen den alten Volksstämmen der Franken, der Sachsen und der Thüringer bildete. Die Thüringen von dem Lande der alten Chatten östlich scheidende Grenze ist im Allgemeinen auf der Wasserscheide zwischen der Werra und Fulda zu suchen. ↩
man speziell das Tal der Werra, bis zum Stölzinger Gebirge1, von da zur Hochfläche des Weißners und des Kaufunger Waldes, dann das Tal der Gelster nach Münden hin, wo die drei alten Gaue, der fränkische und sächsische Hessengau und der sächsische Leinegau zusammenstießen.
§. 4. Als Heinrich Raspe, der letzte Landgraf von Thüringen, welcher Thüringen und Hessen noch ungeteilt besaß, im Jahr 1247 auf seiner Wartburg kinderlos mit Tode abgegangen war, traten zahlreiche Nachbarn desselben auf, um auf Kosten der reichen thüringischen Erbschaft ihre Besitzungen zu erweitern. Zunächst bemächtigte sich Herzog Otto von Braunschweig, ein Sohn Heinrichs des Löwen, der Gegend an der Werra und da ausdrücklich Eschwege unter den von ihm eroberten Städten genannt wird, auch Münden sich ihm unterworfen hatte, so möchte wohl kaum zu bezweifeln sein, dass auch die zwischen jenen beiden Städten liegende Stadt Allendorf deren Schicksal geteilt habe und wirklich wird auch von Chronisten Allendorf neben Witzenhausen unter den in die Gewalt Ottos gefallenen Städten aufgeführt.
In dem hierauf (von 1256–1263) entbrannten thüringischen Erbfolgekriege erhoben hauptsächlich Erbansprüche Heinrich I., genannt das Kind von Hessen (auch das Kind von Brabant, von seiner mit dem Herzog Heinrich dem Großmütigen von Brabant vermählt gewesenen Mutter Sophie, Tochter der heiligen Elisabeth und durch diese Enkelin des Landgrafen Ludwig IV. von Thüringen und Hessen) auf Hessen; sodann Markgraf Heinrich der Erlauchte von Meißen, ein Schwiegersohn von Heinrich Raspe, welcher ein Bruder von jenem Landgrafen Ludwig IV. gewesen, auf Thüringen.
Vergebens versuchte die Landgräfin Sophie dem Ausbruch des Krieges durch die Übereinkunft mit Heinrich dem Erlauchten zuvorzukommen, dass, wenn dieser mit 20 thüringischen Rittern (s. g.
- Die Schemmermark gehörte noch zu Thüringen. In einer Urkunde von 1236 werden auch bereits mehrere benachbarte Dörfer von Allendorf, namentlich der Zehnten von Mackenrode und Eichstruth, ingleichen Brüder von Hanstein 1) ↩
Eideshelfern — conjuratores) auf eine Rippe der heiligen Elisabeth einen Glaubenseid dahin ablegen werde: dass er gegründetere Erbrechte auf Thüringen als Heinrich das Kind zu haben überzeugt sei, — alsdann Thüringen und Hessen getrennt und jedes fortan eine besondere Landschaft bilden solle. Der Markgraf, anscheinend wenig engherzig, schwor indessen mit seinen Rittern diesen Eid unbedenklich in der Catharinenkirche zu Eisenach. Sophie, entrüstet hierüber, eilte von dannen und rüstete sich zum Kampf, worauf der gedachte Erbfolgekrieg begann und mit abwechselndem Glück geführt wurde.
Im Laufe dieses blutigen Erbfolgekriegs trat Herzog Albert von Braunschweig, Ottos Sohn als Verbündeter von Heinrich dem Kinde auf. Das Kriegsglück lächelte demselben jedoch nicht lange, denn Albert ward am 28. Oktober 1263 bei Wettin, ohnweit Halle, überfallen und trotz seiner tapfersten Gegenwehr gefangen genommen, und musste sich mit 8000 Mark Silbers und Abtretung der von seinem Vater eroberten Landschaft an der Werra, mit acht festen Plätzen, an Heinrich von Meißen loskaufen. 1264 kam endlich der Friede zwischen letzterem und Heinrich dem Kinde von Hessen zustande. Dieser behielt die Landgrafschaft Hessen, infolgedessen er, wie seine Mutter Sophie, sich fortan Landgraf Herr zu Hessen, [Landgravius Dominus (Landgravia Domina) Hassiae] nannte, und entsagte dagegen allen Ansprüchen auf Thüringen zugunsten des Markgrafen, wogegen dieser an jenen 7000 Mark Silbers zahlte und die vorgedachten acht festen Plätze an der Werra abtrat.
Unter diesen festen Plätzen wird, neben Eschwege und Witzenhausen, auch Allendorf (von einigen die Burg bei Allendorf) genannt.
Mit dem Erzbischof Werner von Mainz (aus dem Hause Eppenstein) welcher, als Bundesgenosse des Markgrafen, Sophie und ihren Sohn Heinrich mit dem Kirchenbann belegt und über das Land Hessen das Interdikt ausgesprochen hatte, kam endlich 1405 auch ein Friede zustande, welcher Hessen von dem Interdikt und den Landgrafen Heinrich, nebst seiner Mutter Sophie von der Acht wieder befreite.
§. 5. Erst in der neuesten Zeit ist es den Geschichtsforschern gelungen, aus aufgefundenen alten Urkunden folgende genauere Nachrichten über die ältere Geschichte von Allendorf und Sooden zu schöpfen:
Zuvörderst lesen wir, dass der Kaiser Karl der Große dem Stift Fulda, unter dessen Abt Sturm, (also zwischen den Jahren 744 und 779) locum proprietatis sue „Westera“ nuncupatum, in quo loco officinas salis cum singulis patellis et mancipiis ad hoc officium deputatis, habundantesque fontes salis habemus“ zum Geschenk macht und zugleich daselbst dem Stifte die Markt- und Zollgerechtigkeit, sowie dass dem Stifte jede Woche ein Karren Salz geliefert werden solle, zusichert. 1470 erscheinen die an der Weser und Diemel stark begüterten Grafen von Eberstein im Pfandbesitz der Provincia, que „Westera“ nuncupatur, während in der betreffenden Urkunde ausdrücklich gesagt wird, dass dieser Besitz schon viele Jahre gedauert habe. 1170 kaufte die Abtei Fulda die besagte Besitzung zurück und gab 1252 ihre Güter (predia) in Westra dem Landgrafen Hermann von Thüringen als Lehen: Terram Westermarka cum omnibus attinentiis ad ipsam civitatem Aldendorp et castrum Wesstersberg und in einer am 4. September desselben Jahres zu Allendorf ausgestellten Urkunde erklärt derselbe Herzog Albert von Sachsen: dass ihm der Abt von Fulda terram Westermarka, cum omnibus attinentiis ad ipsam civitatem Allendorp et castrum Westersberch zu demselben Rechte, wie diese der Landgraf (von Thüringen) besessen, mittelst einer gesetzlichen Schenkung, für sich, seine Gemahlin und seine Kinder, zu Lehen gegeben habe, wogegen er dem Abte 300 Mark zu zahlen verspricht.
Sodann erklärt Herzog Rudolph von Sachsen in einer Urkunde von 1356, dass er aus alten Briefen seiner Vorfahren ersehen habe: dass diese die Terra Westermark, civitas Aldindorf et castrum Westerberg vom Stift Fulda zu Lehen gehabt und er sich damit deshalb von Neuem habe belehnen lassen.
- Diese Grafen waren früher auch Besitzer des jetzt von Hansteinschen Gutes in Wahlhausen.
(Heithenricus de Hanenstene1 und frater ejus Theodoricus Vicedominus de Rusteberg2 erwähnt.
Auch das Fuldische Güterregister führt ein „Westera“ auf und nennt die Abgaben, welche die dort Angesessenen dem Stifte zu entrichten haben sollten.
Andere Aufzeichnungen nennen den Ort auch Westren und Westrun und ebenso wird derselbe unter den zu Thüringen gehörigen Fuldaischen Besitzungen genannt. Jener Name findet sich zwar später nicht wieder, auch fehlt es an einem völlig sichern Anhaltspunkt darüber, auf welcher Stätte Western eigentlich gelegen habe. Da jedoch nach Obigem feststeht:
- dass es zu Thüringen gehörte und die Bezeichnung des Orts auf keine andere Fuldische Besitzung in ganz Thüringen passt, während das Stift Fulda bis in die neueste Zeit nicht nur in und bei Allendorf, sondern auch an dem ganzen untern Lauf der Werra ↩
- zahlreiche zu Lehen ausgegebene Güter besaß und wenn man ferner erwägt, dass die Bezeichnung „Terra“ Westermarke den Beweis liefert, dass es sich hier um ein größeres geschlossenes Gebiet, um eine „Mark“ im alten Sinne, handelt;
- dass der Name einer Mark immer einen einzelnen Ort (Stadt oder Dorf) voraussetzt, welcher den Mittelpunkt der Mark bildet und zu dem die Mark gehört und nach dem dieselbe darum auch benannt wird; ↩
- dass sohin die Westermark einen Ort mit entsprechendem Namen und zwar ein „Western“, das zunächst dem Westerberge gelegen haben muss, voraussetzt;
- dass in der obigen Schenkungsurkunde Karls des Großen unter den dem Stift Fulda Pflichtigen namentlich vier Fischer und reicher Salzquellen gedacht wird, sohin man annehmen muss, dass Westera in der Nähe eines schiffbaren Flusses angebaut worden sei, und wohl die Salzquellen es waren, welche den ersten Anbau veranlassten;
- Die Burg Hanstein (Hanstedihus) lag noch in der Germarmark.
- Mainzischer Statthalter auf dem nahen Rüsteberg.
- So hatten die von Hanstein die nahen Dörfer Wahlhausen und Diezenrode, nebst dem Höheberg und Odenberg zu Fuldischem Lehen.
5) dass in der Westermark eine Burg (castrum) Westerberg und eine Stadt (civitas) Aldindorf gelegen waren;
6) dass unser Allendorf und Sooden an einem schiffbaren Flusse liegen und im Besitz reicher Salzquellen sich befinden;
so unterliegt es wohl kaum noch einem begründeten Zweifel, dass in jener Terra Westermarka unser Allendorf und Sooden zu suchen sei1.
Die Burg Westerberg hatte eine, auch sonst begüterte Burgmanns-Familie, deren Schutz mithin jene anvertraut war und welche sich auch nach der Burg nannte2.
Über die Zeit und die Veranlassung der Zerstörung der unmittelbar über dem Ort Sooden auf einer steilen Anhöhe gelegenen Burg, von welcher dermalen nur noch einige Grundmauern und einige Gräben wahrnehmbar sind, ist nichts bekannt.
Zuerst finden wir demnach das alte Westera im Besitz der Abtei Fulda und zwar im 12. Jahrhundert im Pfandbesitz der mächtigen Grafen von Eberstein. Im Jahr 1212 gab indessen die gedachte Abtei, nachdem sie jene Besitzung im Jahr 1170 gegen Bezahlung von 250 Pfund wieder zurück erkauft hatte, ihre Güter (predia) in „Westra“, unter Vorbehalt einer Salzpfanne und ihrer bis dahin ausgegebenen Lehen, dem Landgrafen Hermann von Thüringen; der Landgraf zahlte dagegen 300 Mark und überwies mehrere Gefälle.
Als im Jahr 1247 durch den Tod des Landgrafen Heinrich Raspe das Lehen der Fuldischen Kirche wieder erledigt wurde, übertrug der Abt in dem folgenden Jahre (1248) dem Herzog Albert von Sachsen als Lehen Terram Westermarka cum omnibus attinentiis ad ipsam civitatem Aldendorp et castrum Westerberg.
Also finden wir das alte Westera zuerst im Besitz des Stifts (Abtei) Fulda; sodann (seit 1212) in dem der Landgrafen von
- Landau in der Zeitschrift des Vereins für Hess. Geschichte. Bd. VIII. Heft 2–4. S. 377 ff. u. Bd. IX. Heft 1. S. 136 ff. ↩
- Schon die obengedachte Urkunde von 1248 nennt einen Reinhardt von Westerberg und seine beiden Söhne Hermann und Reinhardt von Westerberg verkauften dem Kloster Germerode die Hälfte der Dörfer Germerode und Elkenhagen. ↩
Thüringen; und seit 1248 in dem des Herzogs Albert von Sachsen1.
Die Westermark war demnach unzweifelhaft ein Fuldisches Lehen der thüringischen Landgrafen, welches das Stift durch das Erlöschen der gedachten Landgrafen als heimgefallen betrachtete und anderweit an Herzog Albert von Sachsen überließ.
§. 6. Westermark erscheint zwar bereits unter Heinrich I. im Besitz des hessischen Fürstenhauses, indessen trugen die hessischen Fürsten Allendorf nicht mehr von Fulda zu Lehen, vielmehr scheint das Lehen in gänzliche Vergessenheit gekommen zu sein.
§. 7. Da die Stadt Allendorf früher nicht als 1219 genannt wird, so darf man wohl annehmen, dass deren Gründung erst durch die thüringischen Fürsten, also zwischen 1212 und 1229 erfolgt sei. Was den Namen anbelangt, so haben die einen geglaubt, denselben von dem Zusammenziehen mehrerer Dörfer (All-ein-dorf); andere vom Salzsieden (Hallendorf) ableiten, und wieder andere Altendorf (das alte dorf) lesen zu müssen, und die letztere Meinung hat jedenfalls den Umstand für sich, dass die Stadt in einer Urkunde von 1431 „Aldindorf“ und in der von 1248 „Aldendorp“ genannt wird; indessen scheint doch die regelmäßige Führung der Quartiere und Straßen auf eine von Grund aus neu angelegte Stadt hinzuweisen2.
Im Altertum hieß Alah ein geheiligter Ort. Den Namen Alahdorf, Alahstat können mehrere Orte geführt haben, an denen sich ein heidnischer Tempel, eine geheiligte Gerichtsstätte, oder ein Haus des Königs befand.
Bei der Nähe der den Alten heiligen Salzquellen ist nicht unwahrscheinlich, dass sich bei Allendorf irgend ein heidnisches Heiligtum
- Es wird ausdrücklich gemeldet (s. Kuchenbecker Anal. Hass. II. pag. 299–300), dass im Jahr 1373 die Stadt Allendorf, nebst anderen hessischen Städten und Altenstein, Fürstenstein, Arnstein, Boineburg ꝛc. dem Herzoge von Sachsen gehuldigt habe. ↩
- Landau a. a. O. IX. S. 147. ↩
III. Neuere Geschichte
[10 Scan]befand, welches dem Ort den Namen gab. Bemerkenswert ist, dass in der Benennung der Salzflüsse sich gewöhnlich die Wurzel Hal und Sal begegnen. Halle an der Saale, Halle im Ravensbergischen, Halle und Hallstadt in Österreich, Halle am Kocher in Schwaben, Hallein an der Salza in Baiern, Halle im Tyroler Innthal, haben Salzbrunnen und Salzwerke. Sowohl der Name Halle als Sala, Salzaha, beziehen sich auf das Salz1.
§. 8. Als gegen Ende des Mittelalters die bisherige Gauverfassung einging und damit die Würde der (regelmäßig sich in erbliche Herren verwandelnden) Gaugrafen erlosch, wurden den größeren Abteilungen von Hessen Landvögte vorgesetzt. Unter dem Landvogt an der Werra2 standen die Ämter Allendorf, Witzen-
- S. Deutsche Mythologie von Jacob Grimm S. 39. 40. 588. 589. ↩
- Die Instruktion des Landgrafen Moritz für seinen Rat Hans Ludwig von Harstall, als Landvogt an der Werra, d. d. Schmalkalden den 5. September 1597, verpflichtete denselben die in der ihm übertragenen Landvogtei gesessenen vom Adel, Städte und Ämter in gutem Schutz, Schirm und Befehl zu haben, sie mit Vernunft und Bescheidenheit zu regieren, einem jeden Recht und Gerechtigkeit widerfahren zu lassen, dem Armen wie dem Reichen, kein Geschenk nehmen, sondern sich an seiner ordentlichen Besoldung genügen zu lassen; die ihm befohlenen Ämter zum treulichsten verwalten, an den landesherrlichen wohlhergebrachten Grenzen Gehölz, Jagden, Feld, Wasser, Weiden, Wiesen, Garten und anderem nichts entziehen zu lassen, sondern die Ämter bei allen ihren Hoheiten, Würden, Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten zum treulichsten zu handhaben, schützen, schirmen und verteidigen, auch darauf zu sehen, dass in den Ämtern die Gefälle, Holz, Forst, Ungeld und Bußen und was dergleichen Gefälle mehr sind, treulich eingebracht und davon nichts unterschlagen oder veruntreut, auch die Gehölze, Wildbahnen und Forellenbäche wohl gehegt werden ꝛc. Als jährliche Besoldung wird dagegen zugesichert: an Geld 96 Gulden, zwo Fischweiden auf der Werra, 64 Malter Korn, 34 Malter Gerste, 130 Malter Hafer, 3 Malter Waizen, 2 Malter Erbsen, 2 Malter Rübsamen, 14 Fuder Heu, oder 28 Gulden dafür, 10 Fuder Grummet, oder 10 Gulden dafür, 1 Lamm oder 8 Albus dafür, 14 Hämmel oder 14 Gulden dafür, 60 Hahne, 60 Hühner, 15 Gänse, durch den Rentmeister in Eschwege zu beziehen; auch eine gewöhnliche Hofkleidung, jedesmal 17 Ellen lundisch Tuch und vierzehn Ellen Barchent durch ↩
hausen, Ludwigstein, Eschwege, Wanfried und Bischhausen, Gericht Altenstein und Bilstein, die Vogteien Rückerode und Germerode, das Samtgericht Boyneburg, die Stadt Waldkappel, die Ämter Sontra, Vach, die Vogtei Kreuzberg und die Herrschaft Schmalkalden1.
den Hofschneider und eine halbe Pfanne Salz durch den Rentmeister in Sooden; daneben in Gebrauch drei Garten, zwen vor dem Neuentor und einen vor dem Boineburger Tor gelegen, ingleichen eine Huteweide zu Grebendorf von 12 Acker, die sonst jährlich 6 Gulden verrentet, desgleichen daselbst zu Grebendorf 12 Acker Wiesen, das Gestrohe und Spreu von der Meierei Eschwege und Schwebda, doch soll dagegen der Mist wieder abgegeben werden. Sodann 8 Acker zu Kraut, Lein und Rüben von der Meierei Eschwege und sollen die dasigen Meier ihm solches ausstellen. Wenn Mast in den Wäldern ist, sollen ihm 20 Schweine mastfrei gehen und daneben auf der Mühle zu Eschwege 8 von dem Landvogt zustellende Schweine mästen lassen. Ferner zur Feuerung 60 Klafter aus der Seulingswaldischen Holzflöße, von dem Bergmeister am Meißner 30 Maß Steinkohlen und von dem Förster am Meißner 40 Schock Wellen. Ferner Fischerei in der Werra und Jagd im Amt Eschwege, Bilstein und Wannfried nach Hasen, Füchsen und Rehen am Komberg und Finkenberg; desgleichen die hohe Jagd im Amt Treffurt. Endlich sollte ihm der fürstliche Jägermeister jährlich liefern zwei Hirsche, drei Stück Wildpret, zwei Bachen und drei Frieschlinge Schwarzwildpret. S. K. Phil. Kopp Ausführliche Nachricht der ältern und neueren Verfassung der geistlichen und Civil-Gerichte in den Fürstl. Hess.-Casselischen Landen. 1770. Th. I. S. 222–225.
Aus dem Inhalt des Vorstehenden geht hervor, dass der Landvogt an der Werra seinen Amtssitz in Eschwege hatte.
- Das Amt Allendorf blieb, bei den späteren Landesteilungen, stets bei dem Kasseler Anteil, sowohl nach Landgraf Ludwig I. und Ludwig II. als nach Philipp des Großmütigen Tode. Auch als dessen Enkel Moritz zu Gunsten seiner Söhne zweiter Ehe die sogenannte Niederhessische oder Rotenburger Quart stiftete, wozu doch sonst alle das Amt Allendorf umgebenden Ämter, Eschwege, Witzenhausen, Ludwigstein, nebst dem Gericht Bilstein, geschlagen wurden, verblieb das Amt Allendorf, wahrscheinlich wegen der wichtigen Saline, bei dem regierenden Hause, unter Landgraf Wilhelm V. Die späteren Regenten, bis zu der 1807 eingetretenen königlich westphälischen Zwischenregierung, waren Wilhelm V. († 1651), Wilhelm VI. († 1683), Wilhelm VII., Carl, Friedrich I. (später König von Schweden), Wilhelm VIII., Friedrich II., Wilhelm IX. (seit 1803 Kurfürst). ↩
IV. Spezielle Geschichte von Sooden
[12 Scan]12 Spezielle Geschichte von Sooden.
Seit den ältesten Zeiten wird Sooden mit dem Salzwerke nicht zum platten Lande gerechnet, sondern als zur Stadt Allendorf gehörig betrachtet 1). Schon in einem landesherrlichen Privilegien-Brief von 1373 heißt es: „die Stad zue aldindork und das Salzwerg zue Soden das dazu höret“ 2) ꝛc.
1) Erste Anlage des Salzwerkes.
§. 10. Der Saline wird zuerst in einer Urkunde des Erzbischof Ruthard von Mainz von 1093 gedacht 3). Über die erste Anlage derselben fehlt es an urkundlichen Nachrichten 4). Namentlich auch darüber, ob man auch hier anfänglich, wie anderwärts, das Salz durch wiederholtes Gießen der Sole auf brennende Kohlen, sich in der Asche absondern lassen, oder dasselbe durch Sieden der Sole in Pfannen gewonnen 5). Ohne Zweifel war eine Gesellschaft von Privatpersonen die erste Gründerin der Saline und die deshalbige Korporation wurde davon Bauherren, Buren (Geburen) genannt 6).
1) Kopp Beitrag zur Geschichte des Salzwerks und der Soden. S. 33. Der Name des Orts wird seit langer Zeit offiziell „Sooden“, früher dagegen stets „Soden“ geschrieben.
2) Ebendas. S. 63. 64.
3) Landau a. a. O. VIII. S. 580.
4) Schon zu den Zeiten L. Philipps des Großmütigen war dies nicht mehr bekannt. Kopp a. a. O. S. 21.
5) In einem 1508 zu Allendorf zwischen dem Landgrafen und den Pfännern über die Siedetage abgeschlossenen Vertrage ist zwar von „Gießen“ und Sieden der Sole die Rede, was man jedoch unter dem „Gießen“ verstanden habe, erhellt nicht.
6) Das Wort Baurschaft bedeutet ursprünglich eine Korporation. In Kassel war der Stadtteil die Freiheit in eine Ober-Burschaft und in eine Nidder-Burschaft abgeteilt. Feuer-Ordnung vom 14. Sept. 1588.
Auf diese Bezeichnung Gebaurschaft bezieht sich auch die auf dem Schilde in dem Wappen und Siegel der gesamten Pfännerschaft (gewöhnlich „die gemeinen Pfänner“ genannt) bis auf den heutigen Tag befindliche Inschrift.
1) Erste Anlage des Salzwerks. 13
§. 11. Dass diese Korporation der Gebauren die Saline von Anfang an erb- und eigentümlich besessen, dürfte nicht zweifelhaft sein. Schon Landgraf Heinrich das Kind, der Stammvater des Hessischen Hauses, erkannte in einer Urkunde von 1300 den erblichen Besitz an, indem er die Besitzer die Geburen von Soden nennt, „die geerbet seien zu dem Salzwerke“1. Landgraf Wilhelm der Mittlere, Philipps des Großmütigen Vater, erkennt in einer Urkunde von 1487 die Salzwerks-Gebaurschaft seiner lieben Getreuen, der Gebauern von Soden, genannt „die Pfenner“ ausdrücklich an und nennt wiederholt das Salzwerk „ihr Erbe“, „ihre Erbgerechtigkeit“, „ihre Soden“, ihr Salzwerk2.
Landgraf Heinrich II. (der Eiserne) bestätigte im Jahr 1322 den Gebauern, unter anderen Rechten und Freiheiten, ihr alt Recht, das sie heißen „Geburschaft“, also dass niemand soll an der Vorgenannten Pfannen sieden oder sie besitzen, er sei denn „geerbet zu dem Salzwerk und habe Geburschaft zu den Soden“ und Landgraf Wilhelm der Mittlere sagt in der obengedachten Urkunde von 1487: „bestätigen ihre alte Rechte das sie heißen Geburschaft, mit allem was von alters her daran hanget, also dass niemand soll oder mag an den genannten Salzwerken und Pfannen Teil haben, besitzen oder Salz sieden, er sei denn aus der Gebaurschaft geboren“ und fügt hinzu: dass dieser Einrichtung auch er selbst, wie seine Erben und Nachkommen unterwerfen und derhalb gehalten sein sollte, das was ihnen davon durch Schenkung oder sonst anfalle, binnen Monatsfrist den Pfännern zum Kauf anzubieten3.
Erst in der Folge ward durch Observanz das Recht der Erbpfänner zur Gebaurschaft auch auf die Töchter der Pfänner ausgedehnt.
Der Grundsatz, dass überhaupt niemand Teilhaber an dem Rechte der Pfännerschaft zu Sooden werden kann, wer nicht ein geborner Pfänner, oder mit eines Pfänners Tochter verheiratet, ist noch in späterer Zeit von dem Ober-Appellations-Gerichte zu Kassel in einem Dekret vom 3. Dec. 1788 ausgesprochen4.
- Kopp a. a. O. S. 23–62. ↩
- Das. S. 73–76. ↩
- Das. S. 72. ↩
- Sammlung der Hessen-Kass. Landes-Ordnungen. Bd. VII. S. 308. ↩
2) Vertretung der Pfännerschaft (Pfänner-Ausschuss). §. 12.
Vertreten — selbst vor Gericht — wird die Pfännerschaft herkömmlich durch einen aus 17–48 Pfännern, welche in Allendorf wohnen, bestehenden, sich durch eigene Wahl selbst ergänzenden Ausschuss1 und zwei das Rechnungswesen der Gesellschaft besorgenden Pfänner Salzgreben2, zu denen in neuester Zeit, an die Stelle eines bis dahin bestandenen dritten oder s. g. beständigen Pfänner Salzgreben, noch ein, gleich Ersteren besoldeter Kontrolleur gekommen ist.
3) Älteste schriftliche Nachrichten. §. 13.
Die älteste handschriftliche Nachricht über die Saline Soden ist aus dem Jahr 1491 von Conrad Gyseler, Vikar des Altars in der h. Kreuzkirche zu Allendorf. Dieselbe handelt indessen bloß von den im Jahr 1481 angefangenen und 1491 vollendeten Baue des Salzbrunnens, sowie von einem Vergleiche zwischen den Pfännern und den Bürgern zu Allendorf wegen des Gehölzes.
Zwei beigefügte Zeichnungen stellen den Brunnen und die Beschaffenheit des damaligen Kunstwerks dar3.
Eine andere Handschrift aus der Mitte des 16. Jahrhunderts handelte ebenfalls bloß vom Bau des Brunnens, welchen man, nachdem man das alte Gebäude abgebrochen, wieder aufgeführt hatte. Diese Abhandlung ist von einem Jost Becker aus Homberg, auf Befehl des Landgrafen Philipp, während dessen Gefangenschaft geschrieben. Das ganze auf 143 Pergamentblätter in Quart geschriebene Werk geht bis 1551 5).
- Der mit der Landesherrschaft abgeschlossene Vertrag von 1586 ist von dem Pfänner-Ausschuss für sich und die gemeine (d. h. gesamte) Pfännerschaft ausgestellt. Kopp a. a. O. S. 139–147. ↩
- Schon 1555 erscheint Johann Rhenanus als von Landgraf Philipp bestellter Mitsalzgrebe. Kopp a. a. O. S. 5. 6. ↩
- Kopp a. a. O. S. 2. ↩
- Das. S. 3. 4.
4) Die sogenannte Salzbibel.
§. 14. Ausführlicher ist die berühmte sogenannte Salzbibel, wovon nur zwei Exemplare existieren, deren eins die Beamten in Sooden in Verwahrung haben, das andere aber in einer saubern Abschrift auf der Domainen-Kammer in Kassel sich befinden soll. Verfasser dieser (übrigens nur von wenigen gesehenen) Salzbibel ist Johannes Rheinland aus Melsungen, welcher sich aber später, der Sitte jener Zeit gemäß, den ins Lateinische übersetzten Namen „Rhenanus“ beilegte1.
Rhenanus war anfangs Prediger in Marburg, ward aber im Jahr 1555 auf Landgraf Philipps Befehl zum Pfarrer in Allendorf bestellt. Hier beschäftigte er sich, da er ein Mann nicht nur von bedeutender Gelehrsamkeit, sondern auch von ausgebreiteten sonstigen Kenntnissen war, besonders mit dem Salzwerke, und da er vorzüglich in diesem Fache Kenntnisse zeigte, so wurde ihm im Jahr 1559 die Aufsicht über das beim Salzwerk nötige Holz übertragen. Im Jahr 1561 bekam er die Mitaufsicht über das ganze Salzwerk und 1563 machte ihm der Landgraf den Antrag, seine Predigerstelle niederzulegen und sich ausschließlich dem Salzwerk zu widmen. Rhenanus ging indessen auf diesen Vorschlag nicht ein, erbot sich vielmehr einen Kapellan anzunehmen, und behielt beide Stellen ferner bei, worauf er seine Instruktion als Befehlshaber und Mitsalzgrebe in den Sooden bekam. Die Verbindung dieses weltlichen Amtes mit seinem geistlichen ward indessen für ihn die Quelle vielfältigen Verdrusses von beiden Seiten. Schon im Jahr 1562 ward er wegen seines Lebenswandels, namentlich wegen seiner Neigung zum Trunk, vor dem Superintendenten Christian Grev und den damals versammelten Predigern des Fulda- und Werrastroms, zur Verantwortung gezogen und ermahnt, eins seiner beiden Ämter niederzulegen. Andererseits legten ihm seine Kollegen bei dem Salzwerk teils aus Neid, teils aus Vorurteil gegen jede, auch nützliche Neuerung, alle mögliche Hindernisse in den Weg und suchten jede Gelegenheit auf, ihn beim Landgrafen Wilhelm anzuschwärzen.
- Kopp a. a. O. S. 4. ↩
Dieser, welcher dem Rhenanus wohlwollte, schrieb an den Superintendenten: dass er, der Landgraf, den Rhenanus in beide Ämter eingesetzt und er seine, des Landgrafen, als obersten Superintendenten, Befehle abzuwarten habe1.
Den Nutzen, welchen Rhenanus, dessen theologische Kenntnisse übrigens auch nicht unbedeutend gewesen zu sein scheinen, da er seit seiner Versetzung nach Allendorf die akademische Würde eines Magisters begleitete, beim Salzwerk gestiftet, war wesentlich und unverkennbar. Es wurde daher 1561, nach Abhörung der Rechnung, beschlossen, dass er bei Bau- und anderen wichtigen Sachen des Salzwerks zu Rate gezogen werden solle2.
Zwei Jahre nachher übergab derselbe ein ausführliches Gutachten über Verbesserung des Salzwerks und Abschaffung verschiedener eingerissener Missbräuche und es scheint, als wenn er um diese Zeit auch angefangen habe an seiner Salzbibel zu arbeiten.
Dass er schon von Landgraf Philipp den Auftrag zu diesem Werke erhalten, erhellt aus einem Schreiben, welches Landgraf Wilhelm im Jahr 1567 und zwar noch bei Lebzeiten seines Vaters, an den Salzgreben Christoph Homberg erließ, worin zu verstehen gegeben wird, dass diejenigen, welche um den Ursprung und die ganze Salzangelegenheit hauptsächlich gewusst hätten, bis auf zwei, von denen er, Homberg einer, gestorben seien, und sagt ferner: Also hat unser Herr Vater und auch wir für gut angesehen, dass man den Ursprung desselben, nebst allen darin erfolgten Verträgen, Ordnungen, Locationen und Pertinentien, in ein ordentlich Erbbuch zum immerwährenden Gedächtnis bringen und richten solle, wie solches alles der Pfarrer in Soden M. Johannes Rhenanus in besonderen Kapitel und Artikel aufgezeichnet und vollends zu Allendorf ins Werk zu bringen Vorhabens sei. Am Schlusse wird dem Homberg aufgetragen, dem Pfarrer bei Verfertigung des Buchs beirätig zu sein. Hierbei wurde folgende Einrichtung getroffen: Rhenanus solle allein am Buche schreiben und das was er in einer Woche geschrieben
4) Die sogenannte Salzbibel. 17
habe, stets jenem zur Durchsicht geben. Wenn beide sich über einen Punkt nicht vereinigen könnten, solle ein jeder seine Gründe aufsetzen und der Landgraf wolle dann entscheiden. Da dies oft Gelegenheit zu Streitigkeiten gab, so veranlasste dies den Landgrafen, welcher wohl besorgen mochte, dass das ganze Werk ins Stocken geraten möchte, mitunter Hand einzuschlagen. So schrieb er einst an Homberg: „denn wenn Du und der Parherr solltest abgehen, wie Ihr denn beide Saufens halber Euch nicht wenig krenket und euer Leben schwecht, so wäre jetzo kein Mensch nicht mehr, der des Salzwerks Ankunft oder Gelegenheit wüsste“.
Im Jahr 1568 bekam Rhenanus den fürstlichen Befehl, zum Vorteil des Allendörfer Salzwerks verschiedene auswärtige Salzwerke zu besichtigen und seine desfallsigen Bemerkungen aufzuzeichnen, auch dort wahrgenommenen Mängeln abzuhelfen. So besuchte er die Salinen zu Frankenhausen, Halle, Artern, Aschersleben, Lüneburg, Salzgitter, Salzderhelden u. a.
In der Zwischenzeit fuhr er fort an seinem Buche zu schreiben; da aber dasselbe nicht so gefördert wurde, wie der Landgraf erwartet hatte, so gab derselbe Befehl, jenem seine Besoldung bis zur Vollendung des Buchs zurück zu behalten. Dieser Befehl wurde zwar unter dem 22. April 1585 unter der Bedingung zurückgezogen, dass Rhenanus für 200 Gulden Bürgen dafür stellen solle, das Buch noch vor Weihnachten fertig zu liefern. Da aber Rhenanus diese Kaution zu stellen nicht vermochte, so begann er wieder mit allem Fleiß zu arbeiten und überschickte dem Landgrafen am 27. Oktober 1585 eine Übersicht des Buchs, um daraus das Ganze übersehen zu können, wodurch er so viel bewirkte, dass ihm unter dem 23. November seine Besoldung wieder verabfolgt wurde.
Unterdessen fuhr derselbe auch mit praktischen Versuchen beim Salzwerke fort und im Vertrauen auf diese suchte er sogar beim Kaiser um ein Privilegium nach: „dass niemand im ganzen heiligen Römischen Reiche binnen zehn Jahren eine seiner Erfindungen, ohne seine oder der Seinigen Bewilligung nachmachen dürfe“. Ob dies Gesuch von Erfolg gewesen, ist nicht ersichtlich.
Da das Buch immer noch nicht zum Vorschein kam, so erneuete der Landgraf im Februar 1586 wieder den früheren Befehl der Zurückbehaltung der Besoldung, der jedoch auch bald wieder zurückgezogen wurde.
Im Jahr 1589 schreibt er dem Landgrafen: Er liege tödlich krank, schickt aber dem Landgrafen ein Fässlein von drei Vierteln und bittet, es ihm mit einem wohlschmeckenden reinen Wein füllen zu lassen, da dies doch vielleicht der letzte sein würde, den er trinken könne. Der Landgraf gewährte ihm die Bitte. Im April dankt er demselben dafür schriftlich. Im Mai war er tot1.
§. 16. Die Zeit, wann er eigentlich das Buch beendigt habe, findet sich nicht angegeben. Das in Kassel verwahrte Exemplar ist in zwei Folio-Bänden gebunden, wovon der erstere 528 Blätter enthält. Beigefügt sind neun Kunstrisse. Der Titel lautet:
„Neu Salzbuch „darinnen „auf des durchlauchtigen Hochgebornen Fürsten und Herrn Wilhelms „Landgrafen zu Hessen, Graven zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegen— „hain und Nidda ꝛc. gnedige Verordnung und Bevelch fürnemblich „in genere von seiner Fürstlichen Gnade Salzwerk, sodann alles „das zu wissen von Nöthen allenthalb zusammen getragen, daneben „auch etliche anderer auswertiger Salzwerker Gelegenheit beschrieben, „auch ein Universal Probirbuch, so auf alle Salzwerker gerichtet „fürgestellet wurdet. Alles S. F. G. und derselbigen Erben und „Nachkommen zu unterthänigem Gehorsam und Ehre, auch sonst „allen andern, so in gegenwärtiger und künftiger Zeit mit diesen „und andern Salzwerken umgehen und zu schaffen haben werden, „zur Nachrichtung und Besten in ordentliche Bücher gebracht „durch
„M. Johannem Rhenanum Pfarherrn und Salzgreben „zue Soden“.
Die ersten Blätter bis zur 19. Seite enthalten die Widmung an den Landgrafen Wilhelm. Sodann ist das ganze Werk in 5 Bücher abgeteilt, wozu noch 4 Anhänge und einige Miscellaneen kommen.
Im ersten Buche sucht der Verfasser darzutun, dass das Salzwerk schon zur Zeit Karls des Großen, ja sogar vor Christi Geburt,
- Ebendas. S. 7–10. ↩
4) Die sogenannte Salzbibel. 19
wenigstens zu Tacitus Zeiten bestanden habe, bespricht die Grenze der alten Chatten und führt endlich die Privilegien der Pfänner von 1300–1556 an.
Das zweite Buch enthält mancherlei Schreiben, Ratschläge und Bedenken, wodurch Landgraf Philipp bewogen worden, außer den ursprünglichen 42 Pfännerkoten noch mehrere bauen zu lassen.
Das dritte Buch enthält die Verträge der Pfänner mit den Landgrafen, das vierte die Salzordnungen. Das fünfte Buch, welches von dem Brunnenbau handelt, ist mehrenteils aus den Abhandlungen des Conrad Gyseler und Jost Becker geschöpft.
Der erste Anhang enthält ein allgemeines Register aller Namen, Wörter und Ausdrücke, welche in den obigen Büchern vorkommen.
Der zweite Anhang enthält ein Universalprobierbuch; der dritte ein spezielles für das Allendorfer Salzwerk; im vierten beschreibt Rhenanus seine Reisen und liefert einen Bericht von den von ihm besuchten Salzwerken.
Die Miscellaneen endlich bestehen aus einem Verzeichnis aller Bücher und Urkunden, welche der Verfasser bei Verfertigung des Buchs benutzt hat und dies vertritt zugleich die Stelle eines Registers über das ganze Werk1.
Eine unter dem 15. September dem Landgrafen Friedrich I. dedizierte handschriftliche Abhandlung von Johann Christian Scheuffler, Doktor beider Rechte, unter dem Titel: Kurze doch gründliche Beschreibung des Salzwerks bei Allendorf an der Werra, worin zugleich dessen Gebrechen angeführt werden und wie denselben abzuhelfen, gezeigt wird, enthält über die Geschichte des Salzwerks nur wenig2.
§. 17. Schon unter Landgraf Heinrich dem Kinde entstanden Streitigkeiten über die Benutzung der Saline zwischen dem Landgrafen und den Pfännern. Heinrich I. verlangte, wahrscheinlich weil man einen solchen Überfluss an Sole fand, dass der damaligen Pfannen zu wenig waren, um jene ganz zu benutzen, neben den vorhandenen
Pfannen der Gebauren, mehrere dergleichen für sich setzen zu lassen. Eine solche Neuerung schien indessen den Pfännern, wahrscheinlich in der Besorgnis, in der Folge, da doch nur ein Brunnen vorhanden war, welchen beide Teile hätten benutzen müssen, entweder wegen des Schöpfens der Sole, oder wegen des Salzhandels, den sie bisher allein geführt hatten, oder in sonstiger Weise in Streitigkeiten verwickelt zu werden, die sich zu ihrem Nachteile endigen möchten. Sie verglichen sich daher 1300 mit dem Landgrafen dahin, dass sie ihm und seinen Nachfolgern in der Regierung alljährlich vierzehn Tage vor Johannestag 25 Öfen Salz auf ihre Kosten nach Kassel liefern wollten. Dagegen versprach ihnen der Landgraf sie in den alleinigen Besitz des Salzwerks zu lassen und keine Pfannen bei die ihrigen zu setzen1.
§. 18. Nach Heinrichs Tode gelangten die Sooden an dessen ältesten Prinzen zweiter Ehe, den Landgrafen Johann, welcher in der Teilung der Lande ganz Niederhessen erhielt, und nach dessen Tode an dessen Gemahlin Adelheid, welche dieselbe zu ihrem Leibgedinge erhalten zu haben scheint, denn unterm 14. Februar 1314 bestätigt diese nicht nur den Vertrag, welchen ihr Schwiegervater Heinrich das Kind mit den Pfännern eingegangen hatte, sondern bedingt sich auch dabei noch ausdrücklich aus, dass die Gebauren schuldig sein sollten, die ihr jährlich zu liefernden 25 Ofen Salz innerhalb ihres Leibgedings und hinfort wohin sie solches verlangen würde, zu liefern. Daneben versprach sie, jene weder selbst, noch durch ihre Amtleute weiter zu drängen2.
Nach dem Tode der gedachten Landgräfin bestätigte ihr Schwager Landgraf Otto I nicht allein im Jahr 1332 den mit Heinrich dem Kinde abgeschlossenen Vertrag, sondern gelobte auch, dass die „von Soden“ bei allen Rechten und Gewohnheiten, die sie von Alters her gehabt, gänzlich verbleiben sollten.
Eine gleiche Bestätigung erfolgte auch 1328, nach dem Tode Otto I. von dessen Nachfolger Landgraf Heinrich II. (dem Eisernen)
und dessen Gemahlin Elisabeth. Insbesondere bestätigte jener den Gebauren ihre hergebrachten Rechte und Gewohnheiten wiederholt vier Jahre später. Als nämlich die alten Pfannen zerbrochen und neue an deren Stelle gesetzt werden sollten und die Gebauern hiergegen Widerspruch erhoben, kam der Landgraf mit ihnen überein, dass er den Ritter Heinrich von Eisenbach, den Amtmann Berthold Eselskopf, Walther von Hundelshausen, den Burgmann Otto von Näter und andere angesehene Leute nach den Sooden schickte, durch sie die Pfannen, nach der Länge, Breite und Höhe messen und das Maß an der heiligen Kreuz- und Sankt Nicolai-Kirche zu Allendorf abzeichnen ließ, wobei er versprach, dass die Pfannen ewig so bleiben sollten. Zugleich ward den Gebauern ihre alte Gewohnheit: dass sie sollten und möchten (wahrscheinlich ihre Bedienten und Arbeiter am Salzwerke) setzen und entsetzen, bestätigt1.
§. 19. Als, infolge der 1373 zwischen Sachsen und Hessen abgeschlossenen Erbverbrüderung, die meisten sächsischen Städte dem Landgrafen von Hessen und die meisten hessischen Städte den Landgrafen von Thüringen Erbhuldigung leisteten, so befanden sich unter den letzteren auch die Stadt Allendorf und die Sooden. Sie erhielten dafür die Bestätigung ihrer Privilegien und von den damaligen Landgrafen in Thüringen Friedrich, Balthasar und Wilhelm die Versicherung, dass, wenn sie einst, nach Aussterben des hessischen Fürstenhauses, an die thüringischen Fürsten fallen würden, bei ihren Freiheiten geschützt, ja selbst, wenn sie unter den hessischen Landgrafen verpfändet wären, wieder ausgelöst werden sollten2.
- Ebendas. S. 30–32. Als in der Folge Beschwerde darüber geführt wurde, dass die Pfänner die Pfannen so einrichteten, dass sie Bäuche enthielten, während die des Landgrafen strack waren, so ward festgesetzt, dass die beiderseitigen Pfannen ein Maß haben und die Söder, welche sich beigehen lassen sollten, durch Längermachen der Haken oder sonst eigenmächtig zu veranlassen, dass die Pfannen bauchig würden, auf Anzeige des deshalb bestellten Aufsehers mit schwerer Strafe belegt werden sollten. Ebendas. S. 87. 88. ↩
- Ebendas. S. 32. 33. ↩
§. 20. Diese Erbverbrüderung, welche hauptsächlich zum Schutz gegen die Angriffe des Herzogs Otto (des Quaden) von Braunschweig abgeschlossen wurde, hatte die Versöhnung mit letzterem und 1381 einen weitern Vergleich zwischen demselben und Landgraf Hermann (dem Gelehrten) dahin zur Folge, dass von beiden Seiten eine Anzahl Städte gegeneinander gesetzt und verabredet wurde, dass, wenn einer von ihnen ohne Leibeserben mit Tode abgehen würde, der andere alsdann diese Städte so lange einbehalten solle, bis ihm hundert tausend Mark lötigen Silbers gangbarer Währung bezahlt würden. Zur Sicherstellung dieser Zusage sollte von den Beamten und Untertanen die Eventualhuldigung eingenommen werden.
Da nun unter den auf hessischer Seite hierzu bestimmten Städten
auch Allendorf sich befand, so mussten sich Bürgermeister und Rat, Schöffen und die ganze Gemeinde ebenfalls die Huldigung abzulegen bequemen. Dagegen versprach der gedachte Herzog Otto in einer 1382 darüber ausgestellten Urkunde, sie sowohl als das Salzwerk zu Sooden, nebst Zubehör, sobald sich obiger Fall ereignen sollte, bei allen Rechten und Freiheiten, die sie unter hessischer Herrschaft gehabt, zu schützen 1).
§. 21. Der nachfolgende Landgraf Ludwig I. (der Friedfertige) bestätigte alsbald bei seinem Regierungsantritt im Jahr 1413 den Gebauern alle ihre Rechte, namentlich das Recht der Gebauerschaft. Von demselben ward auch mit den Herzogen Friedrich, Siegmund, Heinrich und Wilhelm von Sachsen, als Landgrafen in Thüringen, im Jahr 1431 die Erbverbrüderung erneuet und die Erbhuldigung wurde so wie im Jahr 1371 geleistet und die Stadt Allendorf mit Sooden erhielt auch wieder eine gleiche Versicherung 2).
§. 22. Nach dem Tode Ludwigs des Friedfertigen bestätigten 1458 seine Söhne Ludwig II. und Heinrich III. für sich und ihre
Brüder Hermann und Friedrich, den Gebauern ihre Rechte und Freiheiten so wie es ihr Vater bei seinem Regierungsantritte getan hatte. Bei der hierauf erfolgten Teilung der Brüder fiel, wie das ganze Niederfürstentum, so auch Allendorf und das Salzwerk in den Sooden, an Ludwig II. Von ihm erschienen die Besitzer des Salzwerks zuerst unter dem Namen der Pfänner. Im Jahr 1471 erhielten sie die Versicherung, dass sie bei ihren alten Rechten und Freiheiten sollten geschützt werden. Zugleich wurde auch ihr Herkommen und altes Recht, welches sie jährlich in den Sooden verkündigen ließen, bestätigt, wohin namentlich gerechnet wurde, dass wenn einer oder mehrere einen oder mehrere in den Sooden totschlügen, diese Totschläger hundert Jahre und einen Tag die Stadt Allendorf, die Sooden und deren Feldmark räumen sollten, wenn es aber bei Wunden bliebe und diese Wunden gliedslang und nageltief wären, die Verweisung sich auf ein Jahr und einen Tag erstrecken solle1.
Als nach Ludwig II. Tode ganz Nieder- und Oberhessen an Heinrich III. gefallen war, sahen sich die Pfänner wieder genötigt, um Bestätigung ihrer Privilegien nachzusuchen. Sie erhielten im Jahr 1472, nach abgelegter Erbhuldigung, nicht nur eine allgemeine Bestätigung derselben, sondern auch noch im Jahr 1472 einen gleichen Freiheitsbrief, wie ihnen Ludwig II. im vorhergehenden Jahre erteilt hatte.
Nach Heinrichs III. Tode geschah ein Gleiches auch unter den beiden Landgrafen Wilhelm I. und II. und nachdem, bei deren Teilung, Allendorf und das Salzwerk an Wilhelm II. (den Mittleren) gefallen war, schloss derselbe zu Spangenberg im Jahr 1487 mit den Pfännern einen Vertrag ab, worin das Salzwerk „ihr“ Salzwerk und ihr „Erbe“ genannt und festgesetzt wird: dass der Landgraf und seine Erben die Zahl der 42 Salzkoten nicht erhöhen oder vermindern oder sonst verändern und die Form der Pfannen, wie dieselbe an den Wänden der beiden Kirchen in Allendorf abge-
- Das. S. 36. 37. ↩
zeichnet worden, (s. oben §. 18) nicht ändern solle und wolle. Auch verspricht der Landgraf, weder selbst, noch durch andere die Pfänner, deren Recht der Gebauerschaft zugleich ausdrücklich bestätigt wird, mit mehreren Koten, so wenig in den Sooden, als eine Meile im Umkreise derselben, zu überbauen, auch auf eine halbe Meile Wegs nicht mit fremdem Salze überführen zu lassen, wobei den Pfännern zugestanden wird, den Salzpreis auf und abzuschlagen. Ferner bestätigt der Landgraf den Pfännern das obige (s. §. 22) Recht über Totschläge und Verwundungen. Auch sollte ohne ihre, der Pfänner, Bewilligung niemand in den Sooden wohnen, er wäre denn ihnen und niemandem anders verpflichtet. Auch wird denselben das Recht bestätigt, nach ihren hergebrachten Geboten und Gewohnheiten ihre Meister, Knechte und Afterknechte u. s. w. zu bestrafen; endlich auch das Recht in den Sooden Obrigkeit unter dem Namen „Schösser“ und die Kirchenvorsteher zu bestellen und zu entsetzen, jedoch unbeschadet der Rechte des Pfarrherrn.
Dagegen wird in derselben Urkunde dem Landgrafen sowohl die obere peinliche als die bürgerliche Gerichtsbarkeit, nämlich über Hals, Hand, Schuld und Schaden, vorbehalten. Jedoch sollte den Pfännern vergönnt bleiben, die Forderungen ihres Salzwerks von ihren Salzknechten, Kärnern oder anderen Salzführern, nach Inhalt ihrer Gebote, einzunehmen. Auch die Zollgerechtigkeit bleibt dem Landgrafen vorbehalten, jedoch mit der Einschränkung, dass der Zoll nicht erhöhet werden dürfe.
Endlich ward stipuliert: dass jeder Pfänner, nach der Größe seines Erbteils, nämlich fünf Mark Allendörfischer Währung von der Pfanne „Geschoß“ geben solle, so wie es von Alters her Herkommen gewesen, dass sie auch das alte „Herrengeld“ an den landgräflichen Schultheißen in Allendorf entrichten und die zwei Pfannen Salzes alter Pflicht vierzehn Tage vor Johannestag nach dem Hoflager schicken sollten. Sodann sollten die Pfänner ferner schuldig sein, in Zukunft alljährlich auf den Sonntag Lätare dem Landgrafen 200 Gulden zu bezahlen, wobei jedoch Unglücksfälle und Schaden, welche das Salzwerk betreffen möchten, in Anschlag gebracht werden sollten.
Schließlich behielt der Landgraf sich vor, bei Bestätigung der Gebote und Verbote der Pfänner, derselben aus triftigen Ursachen mehr oder weniger zu machen1.
§. 24. Außerdem bezahlten aber die Pfänner dem Landgrafen noch ferner 5000 Gulden rheinischer Währung, zur Wiedereinlösung des Schlosses Ludwigstein mit Zubehörungen von Caspar Ritter und Sittich von Berlepsch mit 2900 Gulden; des Schlosses Wannfried, nebst den dazu gehörigen Nutzungen von Herting von Eschwege mit 1000 Gulden und der Erbgülte an der Stadt Eschwege von den Gottäckern mit 1000 Gulden2.
§. 25. Da Landgraf Philipp der Großmütige bei dem Tode seines Vaters Wilhelm des Mittleren erst 4 Jahre alt war, so herrschten während dessen Minderjährigkeit nacheinander zwei vormundschaftliche Regierungen in Hessen. Die erste war die von Wilhelm, unter dem Titel: „Landhofmeister und andere Regenten in Hessen“, die andere die von der Mutter Philipps, der verwitweten Landgräfin Anna, geborenen Prinzessin zu Mecklenburg, geführte.
Während der Ersteren legte die Stadt Allendorf die Erbhuldigung ab und erhielt dagegen 1511 das Versprechen, dass sie sowohl, als das Salzwerk in den Sooden bei allen Freiheiten, Gewohnheiten und Gerechtigkeiten, wie sie von Alters her und besonders unter der vorigen Regierung gehabt hätten, geschützt werden sollten. Besonders ward den Pfännern auch ihre Gebauerschaft bestätigt3.
§. 26. Nachdem Landgraf Philipp 1518 die Regierung selbst angetreten hatte, begannen, da sich inmittelst die landesherrliche Souveränität mehr befestigt hatte, die Streitigkeiten mit der Landesherrschaft. Die Pfänner suchten, in der Annahme, dass durch die letzte Bestätigung
ihre Rechte gehörig gesichert seien, bei Philipp um Bestätigung ihrer Privilegien nach; erhielten aber die Auflage zuvörderst die betreffende Verschreibung, die sein Vater Wilhelm ihnen gegeben, vorzulegen, welche Auflage, zugleich mit Vorlage der Quittung über die oben (§. 24) erwähnten 5000 Gulden, befolgt wurde 1).
§. 27. Der im Lande eingetretene Mangel an Salz diente dem Landgrafen zum Vorwande, gegen die Pfänner mit folgenden Desiderien aufzutreten: 1) vermisste man den ersten Lehenbrief; 2) ward ihnen vorgeworfen, dass sie bei ihm nicht die Bestätigung oder Erneuerung ihrer Privilegien ausgebracht; 3) dass sie einige der Privilegien von den vorigen Fürsten während der Minderjährigkeit derselben erwirkt; 4) wurde an einigen Urkunden die gewöhnliche Form der Versiegelung vermisst; 5) beschuldigte man die Pfänner, dass sie das, worüber sie sich mit den vorigen Fürsten verglichen, nicht gehalten hätten. Hiergegen bezogen die Pfänner sich auf die Länge der Zeit, während welcher sie das Salzwerk besessen, und die zahlreichen Bestätigungen, die sie von den verschiedenen Landgrafen erhalten, müssten sie, bei Erfüllung der ihrerseits übernommenen Bedingungen, im ruhigen Besitze schützen. Zugleich bezogen sie sich darauf, dass sie die zwei Pfannen Salz, welche vertragsmäßig an die Stelle der 25 Ofen Salz gekommen, alljährlich auf Johannestag richtig geleistet hätten 2).
§. 28. Da jedoch der fortdauernde Salzmangel um so unerträglicher erschien, als der Salzbrunnen so ergiebig war, dass die Sole, bei den damals vorhandenen wenigen Koten, nicht zur Hälfte verbraucht werden konnte, so kam 1538 zu Allendorf folgender Vergleich zustande:
1) Die Pfänner sollten, vermöge ihrer Erbgerechtigkeit, beim Schöpfen und Sieden der Sole durchgehends den Vorzug haben, und im Holzeinkauf nicht gestört werden, auch am Salzverkauf
13. 44.
keinen Schaden leiden; wenn daher von dem Salze der Pfänner eine gewisse Quantität liegen geblieben sei, so solle entweder dies vom Landgrafen gekauft, oder von dessen Leuten mit dem Verkauf des herrschaftlichen Salzes so lange eingehalten werden, bis jenes erst untergebracht worden. Dem Holzkauf solle kein Hindernis durch Erhöhung des Zolls in den Weg gelegt werden.
- Der Landgraf versprach auch der Pfänner Knechte nicht in seine Dienste zu nehmen und damit jene nicht etwa durch Veränderung der Besitzer Schaden erleiden möchten, ohne Not von seinen Pfannen nichts zu verkaufen oder zu versetzen und wenn seine Söhne einst das Land teilten, so solle derjenige, welchem das Salzwerk zufalle, im Holzkaufen und Salz-Vertriebe und Absatze auf keine Weise hinderlich sein.
- Im Übrigen wurde die Gebaurschaft an den 42 Pfannen und alle Privilegien der Pfänner bestätigt. Dagegen sollten
- diese 42 Pfannen im Geschoß der Stadt Allendorf, in Schatzung, Steuer und Gabe des Landes, wie bisher verbleiben, auch
- die von Landgraf Wilhelm dem Mittleren (s. oben §.
- eingeführten 200 Gulden ferner entrichtet werden; wogegen dann der Landgraf
- den Pfännern nicht nur neben ihren 42 Koten noch eins, mit dem Rechte der übrigen zu bauen verstattete, sondern auch die 200 Gulden zu milden Stiftungen zu verwenden versprach. Es wurden nämlich 80 Gulden für vier arme Studenten aus Allendorf, die hauptsächlich Theologie studieren und acht Jahr nach Marburg gehen sollten, zum Unterhalt bestimmt; 40 Gulden sollten jährlich unter die Armen im Hospitale verteilt werden. Von den übrigen 80 Gulden sollte die eine Hälfte fleißigen Hausarmen, die bei allem Fleiß sich ihre Nahrung zu erwerben außerstande, zugeschickt werden, die andere Hälfte ward zur Ausstattung frommer armer Mädchen bestimmt.
- Der Landgraf verpflichtete sich bei fürstlichem guten Glauben für sich und seine Erben dass er, sobald er davon benachrichtigt werden würde, dass zwischen ihm und den Pfännern etwa über die Beholzung, Abspannung der Knechte, und Verkauf des Salzes, etwaige Verhinderung oder Vervorteilung, die ein Teil dem andern, dessen
Dienern und Angehörigen zufügen möchte, binnen 14 Tagen, redliche, verständige und gottesfürchtige Räte nach Eschwege oder Allendorf senden wolle, um die Sache nach göttlichen billigen Dingen richten und vertragen zu lassen, und falls dieselben damit nicht zustande kommen sollten, so wolle er im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei von seinen Städten abordnen, wozu auch die Pfänner drei aus der Ritterschaft und drei aus den Städten Kassel, Marburg, Eschwege, Alsfeld, Homberg und Treysa, so nicht Pfänner seien oder zu Sooden nicht Pfannenteil haben, geben sollten. Diese sollten dann verpflichtet werden und im nächsten Monat darauf die Angelegenheit, dem Vertrage gemäß, entscheiden.
Falls diese Zwölf über einen Spruch sich nicht sollten vereinigen können, so sollten dieselben einige zu Obmännern wählen, welche unter sich das Los entscheiden lassen sollten. Welcher Partei dann der ausgelosete Obmann beistimme, bei dem Urteil solle es ohne Widerspruch verbleiben.
Sollte über kurz oder lang es sich zutragen, dass dieser Vergleich mangelhaft erschiene, dass etwa Sterben einfiele, oder andere Verhinderung, wodurch das Salz im Lande nicht abginge, oder dass der Landgraf oder dessen Erben das liegen bleibende Salz der Pfänner nicht bezahlten oder mit Verkaufen des herrschaftlichen Salzes in das Land zu Hessen nicht einhalten wollten, so dass die Pfänner zu sagen veranlasst würden, dass die von dem Landgrafen neuerbauten Koten auf die Länge ohne erheblichen Nachteil neben ihren 42 Pfannen nicht bestehen könnten, dann sollten von den Ständen des Landes zehn von dem Adel und zehn von den Städten abgeordnet werden, denen die Pfänner ebenfalls zehn aus dem Adel und zehn aus den Städten, die jedoch weder selbst, noch durch ihre Kinder Pfannenteile in den Sooden besitzen durften, hinzugeben sollten. Diese vierzig Personen sollten in dem nächsten Monat nach Eschwege oder Allendorf entboten werden und aller Pflichten gegen die Landesherrschaft entbunden sein, und innerhalb der nächsten drei Monate, allenfalls unter Ernennung eines Obmanns, über die streitigen Fragen entscheiden, und was solchergestalt erkannt werde, das solle der Landgraf fürstlich halten und vollstrecken1.
- Ebendas. S. 45–47 und 103–107. ↩
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Unter demselben Tage, wo der vorgedachte Hauptvergleich abgeschlossen wurde, kam auch noch zwischen Landgraf Philipp und einem engern, aus sechs Pfännern bestehenden Ausschuss eine Übereinkunft zustande, welche hauptsächlich das Verhältnis der herrschaftlichen und der Pfänner-Dienerschaft gegeneinander betraf.
In demselben Jahre verstattete auch Philipp, auf Fürbitte seiner Schwester Elisabeth verwitweten Herzogin von Sachsen zu Rochlitz, den Pfännern, noch ein weiteres Koth zu bauen, so dass die Zahl der Pfänner-Koten, die im Vertrage von 1538 noch zu 22 angegeben ist, während Landgraf Philipp darin noch mehr, nach seinem Belieben, zu setzen sich vorbehielt, sich nunmehr auf 44 belief1.
§. 30. Dem ohngeachtet entstanden noch in demselben Jahre Misshelligkeiten zwischen den herrschaftlichen und den Pfänner-Dienern. Die Beschwerden der letzteren bestanden hauptsächlich darin, dass erstere sie am Sole-Ziehen und Schöpfen hinderten, auch mit den ihnen dazu bestimmten Tagen sich nicht begnügen ließen und Schuld daran seien, dass zwei ihrer Eimer ledig hängen blieben; sie müssten daher die Sole so viel tiefer herauf ziehen und verlangten deshalb mehr Lohn von ihren Herren. Weitere Gegenstände der Beschwerde waren der Salzverkauf und der Holzkauf. Der Landgraf schickte daher, dem Vertrage zufolge, seinen Statthalter zu Kassel, Siegmund von Boyneburg, den Landvogt an der Werra Rudolph Schenk und seinen Kanzler Johann Feige nach Allendorf. Die dort gepflogenen Unterhandlungen hatten jedoch weiter keinen Erfolg, als dass noch eine zweimonatliche Frist festgesetzt wurde, um zu sehen, ob man sich nicht während derselben weiter vergleichen könne. In dessen Entstehung bestanden die Pfänner darauf, dass die in dem Vertrage bestimmten Schiedsrichter ernannt würden. Zugleich erboten sie sich jedoch, den vorigen Vertrag nochmals zu siegeln und wünschten, dass solches auch von dem Landgrafen geschehe. Es wurden nun zwölf Personen aus den Landständen ernannt, welche auch verschiedene
- Das. S. 48. ↩
Vorschläge zur Abschneidung künftiger Zwistigkeiten machten, namentlich dass die Pfänner ihr Salzwerk dem Landgrafen für eine bestimmte Summe pachtweise überlassen möchten; falls sie sich aber hierzu nicht sollten verstehen wollen, so solle von ihnen, den zwölf Schiedsrichtern, ein Bescheid erteilt und am nächsten 26. November durch Stadthalter, Bürgermeister und Rat zu Marburg publiziert werden.
Die Pfänner erbaten sich zur Erklärung hierauf eine monatliche Frist, indem ihre Vollmacht sich nicht soweit erstrecke.
Unter dem 9. November 1539 erklärten hierauf dieselben, dass sie den Vorschlag der Schiedsrichter annehmen wollten. Nach mancherlei Unterhandlungen kam man dann endlich dahin überein, dass zuvörderst beide Teile von Neuem sich anheischig machten, dem Vertrage von 1538 überall ein vollkommenes Genüge zu leisten, weshalb man diesen von Neuem aufsetzen ließ und den 8. Oktober 1540 wiederum versiegelte. Sodann aber wurde dem Rat der Landstände zufolge, unter dem 23. Dezember desselben Jahres zu Allendorf nachstehender denkwürdiger Vertrag, gewöhnlich die erste Lokation genannt, abgeschlossen1.
§. 31. 5) Die sogenannte erste oder fünfzehnjährige Lokation.
- Die Pfänner versprechen auf Ostern 1541 die 44 Koten und Pfannen, sowohl mit ihrem eigenen Gehölze, als mit dem Holzbezirke, der ihnen angewiesen worden, dem Landgrafen auf 15 Jahre dergestalt zu verpachten, dass derselbe daraus alle Nutzungen, nach Gefallen, solle ziehen können. Dagegen verspricht der Landgraf ihnen alljährlich 200 Kammergulden für jedes Koth, somit überhaupt 8800 Gulden, zu bezahlen, welche sie unter sich selbst verteilen sollten. ↩
- An der ganzen Summe sollten sowohl für die zwei neuerbauten Kote, als für die Nachlassung der Herren-Gänse
- zwei
- Ebendas. S. 48–50. 77–107.
- Jeder Södermeister hat von einer jeden Pfanne Salz, die er siedet, eine Homberger Metze Salz zu liefern, welche die Pfänner mit überhaupt 4576 Metzen durch ihre Salzgreben erheben. Die Form des Brettes, worauf das Salz lag, glich einigermaßen einer Gans und weil dieses seit den ältesten Zeiten den Pfännern, als Besitzern des Salzwerks geliefert wurde, so entstand daraus die übliche Benennung der „Herren-Gänse“. Ebendas. S. 50. 54. Note 2.
5) Die s. g. erste oder fünfzehnjährige Lokation. 31
Hundert Kammergulden Landeswährung, der Gulden zu zwanzig sechs Albus gerechnet, jährlich abgehen; auch bei Verwüstung der Koten durch den Krieg solle die Bezahlung des jährlichen Pachtgeldes aufhören können. Wegen Feuerschaden und anderer Zufälle wurden besondere Verabredungen getroffen.
3) Das Schließwerk von Salzbrunnen, Koten und Solgraben und alles was dazu gehört, will der Landgraf in Bau- und Besserung erhalten und so beim Ende der Lokation es wieder abliefern.
Das Gehölze soll in gutem Stande erhalten und beim Ende der Lokation wieder abgeliefert werden.
- Der Landgraf will, bei Strafe der Nichtigkeit keinem Pfänner sein Pfannenteil abkaufen, auch wie früher versprochen, nichts ohne Not verpfänden. Dagegen sollen
- die Pfänner Kote, samt allem was daran hängt, im Geschoss der Stadt Allendorf und in Schatzungen, Steuer und Gaben des Landes wie bisher bleiben; die Pfänner auch die zu milden Zwecken bestimmten 200 Gulden, die zwei Pfannen alter Herkunft, auch das Herren-Geld, den sogenannten Löffelzoll und andere Abgaben jährlich entrichten.
- Nach Ablauf der obigen 15 Jahre können beide Teile ein Jahr zuvor den Vertrag nach Belieben aufkündigen, dem Landgrafen soll jedoch dies Recht am Ende des fünften Jahres zustehen.
- Durch diesen Vertrag soll nicht bloß der vorige Vertrag und die Privilegien der Pfänner nicht aufgehoben, sondern vielmehr ausdrücklich bestätigt werden.
- Alles was während der Pachtzeit an Koten, Pfannen oder sonst am Salzwerk gebessert worden, solle den Pfännern und deren Erben unentgeltlich verbleiben.
- Zu größerer Sicherheit der Pfänner, sowohl wegen des versprochenen Pachtgeldes, als der sonstigen zu ihren Gunsten stipulierten Bedingungen, bestellte der Landgraf ihnen zu Bürgen und Selbstschuldnern eine Anzahl von seinen Vasallen und Städten und wenn dies nicht genügen sollte, so sollten die Pfänner das Recht haben, eine Summe Geldes für ihr ganzes Salzwerk zu verlangen, welche
Summe von einer von ihnen selbst zu wählenden deutschen Universität festgesetzt werden solle 1).
1) Ebendas. S. 50–52. Die Holzbezirke werden nachstehend bezeichnet: a) als der Pfänner eigenes Gehölz: der große und kleine Hain, die Halbemark, der Lobach, die Volkmarsbahn, der Hegeberg, der große und kleine Ahrenberg, die Horst, vom großen Hain bis an den Weg nach dem Mönchfeld, der Knoblauchsberg und ein Teil am Dornbache, nebst Zugehörungen; sodann b) der den Pfännern eingeräumte Holzbezirk: den Steingraben hinauf nach Hitzerode, darnach vor dem Holz hinauf nach dem Mönchfelde, vor dem Mönchfelde vorüber an den Winterstein, den Winterstein hinab an das Wasser genannt die wissener Soole, den Riedergrund hinab vor dem Brementhal vorüber, zwischen dem alten Felde und dem Holze hin bis in die Werra. Von Wahlhausen zum Hanstein, vom Hanstein auf Steina, von Steina auf Birkenfeld, von Birkenfeld auf Schönhagen, von da den Berg hinauf bis über den Schurenbach, von da abwärts bis auf Lenterode unterm Knappenberge hin bis an den Griesbach, den Griesbach hinauf bis an den Langenberg, von da gegen Wiesenfeld, von da gegen Pfaffschwenda, von da über den Berg nach Neurode, von da über das Feld bis auf den Weinberg, von dem Weinberg durch das Feld nach Jestädt, von da an die Werra.
Vertragsmäßig war festgesetzt, dass das Gehölz jederzeit sobald solches grässig (d. h. haubar) sei, gehauen werden solle, ausgenommen die Berge, darin die Pfänner Bau- und Scheitholz zu hegen pflegen, namentlich die Horst, der Rodenstein, das Lichtenbuel, der Holbach, die Meinhards Lyde und der Stein, samt allen Zubehörungen. Insbesondere versprach der Landgraf das Eichholz am Hegeberge über den Sooden nicht abhauen und verwüsten zu lassen, vielmehr sollten die Fürsten oder die Pfänner das gehegte Eichholz zu der Pfänner Salzwerk und dessen Notdurft allein zu gebrauchen Macht haben, die Pfänner sollten ihr Gehölze hegen, hüten auch mit Jagen gebrauchen, soweit sie ein deshalbiges Recht hergebracht und beforsten lassen. Unordnungen mit Eintreiben des Viehes, Abhauen und Verwüsten solle der Landgraf durch Verordnungen und Strafen ernstlich einschränken.
Das Behüten der Gehege mit dem Rindviehe solle so lange eingestellt bleiben bis das Holz wieder so hoch gewachsen sei, dass demselben dadurch kein Schaden weiter geschehen könne, die Hämmel sollten nicht über ein Jahr zur Weide gehen, ausgenommen die Hämmel, die man zu Allendorf „zur Schirne senden“ wolle, nach Ermessen der fürstlichen Amtleute und des Rats zu Allendorf.
Bei Wiederablieferung der Waldungen an die Pfänner solle ungefähr die Hälfte des Holzes gräßig sein. Da jedoch diese Bedingung bei der s. g. ewigen Lokation schwierig auszuführen schien, so ward verabredet, dass die Gehölze, unter Zuziehung der Pfänner, abgemarkt und bestimmt werden solle, wie viel davon man von Jahren zu Jahren hauen solle, so dass sie wohl gräßig werden könnten.
5) Die s. g. erste oder fünfzehnjährige Lokation. 33
§. 32. Die vorgedachte Bürgschaft ward in Form der im Mittelalter üblichen „Leistung“ oder „Einlagen“ („obstagium“) 1) bewerkstelligt. Die von Landgraf Philipp bestellten Bürgen und Selbstschuldner waren aus der Landschaft Philipp Graf zu Solms, Herr zu Münzenberg; Graf Wilhelm zu Witgenstein, Herr zu Hombergk, Graf Philipp zu Waldeck, Dietrich der Jüngere, Edelherr zu Plesse, dazu 25 der angesehendsten vom Adel und 25 der angesehendsten Städte des Landes. Zu jenen gehörte und zwar a) aus Niederhessen: Siegmund von Boyneburgk, Statthalter zu Kassel, Hermann von der Malsburg, Rudolph Schenk zu Schweinsbergk, Landvogt an der Werra, Werner von Wallenstein, Hermann von Hundelshausen, Ludwig von Baumbach zu Binsfört, Hofmarschal Johann von Meisenburgk, Haushofmeister Bode von Bodenhausen, Balthasar Diede, Kurt von Grifte, Jost von Berlepsch, Friedrich Keudel zu Schwebda, Reinhard von Boyneburgk, genannt von Honstein zu Reichensachsen; zu den Städten aber: Kassel, Eschwege, Homberg, Hersfeld, Rotenburg, Spangenberg, Sontra, Witzenhausen, Grebenstein, Lichtenau, Wolfhagen, Gudensberg und Melsungen;
1) Dies „Einlager“ oder „Leistung“ bestand darin: dass der Schuldner angelobte, auf den Fall, dass er seiner Verbindlichkeit nicht nachkommen würde, auf deshalbige Aufforderung des Gläubigers (der Adel mit einer Anzahl Knechte und Pferden) in eine im Voraus bestimmte öffentliche Herberge einzuziehen (einzufahren, einzureiten) und daselbst bis zur Erfüllung seiner vertragsmäßigen Obliegenheit, auf seine eigene Kosten, sich zu unterhalten. Folgte derselbe der Aufforderung des Gläubigers nicht, so verletzte er damit seine Ehre. So schrieb z. B. einst 1475 Graf Wilhelm von Henneberg an Heinrich von Boyneburg: „Wir haben Dich mannigfaltig deiner Ehre, Verschreibung, Briff und Siegel, die du uns übergeben, vermahnt uns in Hantzen Schotten Hauß in Schmalkalden zu halten und zu leisten, — — das Alles bis auf den heutigen Tag von dir veracht worden ist, dabei wir mögen erkennen daß du keiner von Adel und von Boyneburg geboren bist, denn so du solches wärest, so hättest du Ehre lieb und hieltest uns deinen Brief und Siegel und würdest uns nicht offenbarlichen ehrlos, treulos, brief und siegellos. Solches wir auch allen Kurfürsten, Fürsten, Grafen und Herren, Rittern, Knechten und Städten von dir schreiben und klagen wollen sich vor dir zu hüten“.
Im Reichsabschied von 1577 ward dieser, offenbar ebenso oft zweckwidrige, als erfolglose Gebrauch, der übrigens auch bei Leuten geringen Standes im Gange war, verboten.
sodann b) aus Oberhessen: Georg Kolmatsch, Statthalter an der Loyne (Lahn), Johann Riedesel zu Eisenbach, Erbmarschal, Adolph Rau zu Holzhausen, Amtmann zu Schotten, Heinz von Breitenbach genannt Breidenstein, Otto Hund, Amtmann zu Schönstein, Hartmann Schleyer, Christian von Weitershausen, Helwig von Lawerbach, Amtmann zu Epstein, Philipp Riedesel zu Josbach, Rabe von Dörnberg, Helwig von Rückershausen, Amtmann zu Awerbergk und Heinrich von Löwenstein; sodann die Städte: Marburg, Gießen, Grünberg, Alsfeld, Nidda, Treisa, Frankenberg, Rauschenberg, Neukirchen, Biedenkopf, Wetter und Kirchhain.
Falls nun in irgendeinem Stücke der abgeschlossene Vertrag seitens des Landgrafen nicht erfüllt werden sollte, dann sollten gemeine Pfänner sämtlich, oder einer von ihnen, mit genügender Vollmacht, für alle und jeder für sich selbst, er sei innerhalb oder außerhalb des Fürstentums Hessen seßhaft, desgleichen ihre Erben und Nachkommen, die obigen Bürgen, samt und sonders, nach ihrem Belieben, nach Fritzlar, Marburg oder Corbach, oder, wenn solches von der dortigen Obrigkeit nicht gestattet werden sollte, an sonstige Orte und Städte, wo solches zugelassen, nach der Pfänner Gutfinden und Aufforderung sich stellen, doch solle derselbige Ort nicht über fünf oder sechs Meilen von Hessen entfernt sein. Bei etwa eintretendem Hindernis sollten die Bürgen schuldig sein, solches den gemeinen Pfännern zu Allendorf und ihren Mitbürgen alsbald anzuzeigen und auf Begehren der Ersteren an einen andern Ort in eine ehrliche Herberge einreiten; die Grafen in Person (mit ihren Selbstleiben) oder einem von Adel an ihrer Statt, mit sechs Pferden und die vom Adel persönlich von Mann zu Mann, Pferden zu Pferden, jeder mit vier Pferden gerüstet und aus jeder der obigen Städte zween aus dem Rat, mit vier Pferden, wie Leistung, Recht und Gewohnheit ist und wie frommen Grafen und Herrn von Adel und ehrbaren Leuten gebührt, auf die erste Aufforderung, diese geschehe mündlich oder schriftlich, in Leistung zu stellen und einzureiten.
Zugleich verpflichtete sich der Landgraf den Pfännern alle aufgewendete Kosten und erlittene Schaden zu erstatten, desgleichen dass, wenn ein Diener der Bürgen während der Leistung mit Tode abginge, binnen 8 Tagen andere taugliche Personen an die Stelle der
5) Die s. g. erste oder fünfzehnjährige Lokation. 35
Abgegangenen eingestellt werden sollten. Ferner sollte den Wirten vorbehalten sein, so die Bürgen „etwas Tapferes bei ihnen verzehrt“ und mit der Bezahlung sich nicht vergleichen und Zahlung leisten würden, nach ihrem Bedürfnis und Gefallen, der Bürgen Pferde eins oder mehrere, ohne irgend Eines Einrede und Verhinderung, so hoch sie können, zu ihrer Befriedigung zu verkaufen, „damit sie die Bürgen desto stattlicher und bequemer unterhalten und versorgen mögen“; die Bürgen aber sollten binnen acht Tagen andere Pferde, von dem Werte der vorigen, anschaffen und stellen.
In gleicher Weise versprach der Landgraf auch, wenn einer der Bürgen von Grafen oder Adel ohne männliche Erben mit Tode abgehen sollte, auf Begehren der Pfänner, binnen Monatsfrist, einen andern Bürgen zu stellen, welcher, wie die Abgegangenen getan, dem Vertrage gemäß, sich verschreiben und verpflichten solle.
Schließlich räumte der Landgraf den Pfännern das Recht ein, sich wegen alles Schadens, welcher denselben aus der Nichterfüllung der Bedingungen dieses Vertrags erwachsen sollte, an ihn und seine Nachkommen, Fürsten zu Hessen, alle Lande, Leute und Güter, Renten, Zinsen, Nutzungen und Gülten, sowie an der bezeichneten Bürgen Mit- und Selbstschuldner, deren Erben und Nachkommen und Gütern, fahrenden und liegenden oder außerhalb Landes gelegen, mit oder ohne rechtliches Erkenntnis, wie sie wollten und könnten, durch Arreste oder sonst, zu erholen.
Am Schluss der Urkunde erklären die oben genannten Grafen, vom Adel und Städten: „daß wir uff Begehr Hochgedachts unsers gnädigsten Fürsten und Herrn zu Hessen, das Alles, wie sein Fürstliche Gnaden in dieser Verschreibung von uns angezeigt und gemeldet hat, dieweil dies das ganze Land belangt, für uns, unsere Erben und Nachkommen, mit wohlbedachtem Muthe uns willig beliebt und verpflichtet haben und thun das mit Kraft dieses Briefs, demselben allenthalben treulich nachzukommen und zu geleben, wie wir das hiermit bei unserer gräflichen und Edelmanns Ehre, Treuen und Glauben desgleichen wir von den Städten mit Ehren, Treue und gutem Glauben und wir Bürgen alle für uns und unsere Erben und Nachkommen und an eines rechten geschworenen Eides Statt geloben und versprechen aller Ding ohne Geführde davor uns neben unsern
3 *
vorgedachten unseren gnädigen Fürsten und Herrn, auch keinerlei Gnade, Freiheit oder Constitution, Gebot oder Verbot, wie und durch wen die itzt gegeben seindt, oder künftiglich geschehen, gethan oder gegeben könnten oder möchten werden, schützen, schirmen und vertheidigen sollen, die uns Bürgen und Selbstschuldnern an dieser Verschreibung zu gut und den Pfännern, ihren Erben und Mitbeschriebenen zu Schaden kommen möchten, sondern wollen uns deren gänzlich und zumal sonderlich der Constitution Divi Hadriani und beneficii excussionis verzichtet und begeben haben und thun das in und mit Kraft dieses Briefs, alles ohne Betrug, Arglist und Gefährde und des zu Urkunde hat unser Jeder obgenannter Grafen und die vom Adel sein angeboren Insiegel und unser jeder Stadt Insiegel an diesen Brief wissentlich thun henken, der gegeben ist am drei und zwanzigsten Tage des Monats Decembris Anno Millesimo quingentesimo quadragesimo“. Ingleichen die Pfänner:
„Demnach und dieweil uns und allen gemeinen Pfännern solches zu Gutem und Wohlfahrt gereichen soll und wird, so haben wir, so viel unser uf dem Montag nach dem Neuenjahr bei einander versammelt gewesen, auch solche Location mit zeitigem, trefflichem, vorgehabtem Rath für uns alle unsere Erben und Nachkommen angenommen und bewilligt und thun das wissentlich und mit Kraft dieses Briefs, gereden und geloben auch für uns und gemeine Pfänner, so in diese Location gewilligt, alle unsere Erben und Nachkommen alles dasjenige in itzt inserirten, fürstlichen Verschreibung uns, unsere Erben und Nachkommen betreffen geschrieben steht, treu ufrichtig stet und fest unverbrüchlich zu halten, dawider nit zu thun, noch schaffen gethan zu werden, in ganz keine Weiß, treulich ohne Gefährde und Arglist und des Urkund haben wir von gemeinen Pfänner wegen derselbigen Siegel und wie die Obbenannten unser Jeder sein eigen Siegel darneben hieran wissentlich thun henken. Gegeben und geschehn im Jahr und Tage wie obsteht“.
§. 33. Nachdem im Jahr 1567, dem Testament des Landgrafen Philipp zufolge, das Salzwerk an dessen Sohn Wilhelm IV. gefallen war,
6) Zweite oder dreißigjährige Lokation. 37
bestätigte dieser neue Landesherr, auf Ansuchen der Pfänner, im Jahre 1568 denselben alle ihre wohlhergebrachten Freiheiten und Gerechtigkeiten, namentlich auch ihre Bauerschaft1.
Kleine entstandene Streitigkeiten, namentlich wegen der Kontribution und der Münzsorten, in welchen den Pfännern ihre so genannte Pension ausbezahlt wurde, entschied Wilhelm, auf Beschwerde der Pfänner, zu deren Vorteil, namentlich in der letzteren Beziehung durch eine Resolution vom 7. September 1576 an die Beamten in den Sooden, dahin:
„Wann ihr die Pfennige, voriger unser Verordnung gemäs, nämlich 46 neuer und neun alter für einen Albus uns zu Gutem eingenommen, so wäre unbillig, wollt sich auch nit geburen, das ihr sie den Pfännern anders als ihr sie eingenommen, in Zahlung geben wolltet. Ist derwegen unser Befehl in Gnaden, wofern ihr sie ihnen mit Pfennig-Münzen bezahlen, daß ihr ihnen alsdann dieselben Münzen auch also wie ihr sie eingenommen, gebet und liefert“2.
6) Zweite oder dreißigjährige Lokation.
§. 34. Da am 23. Dezember 1585 die Lokation ablief und eine Aufkündigung ein Jahr zuvor geschehen musste, so kamen die Pfänner unter dem 1. Dezember 1584 mit der Bitte um Wiederabtretung ihrer Koten ein, da aber der Landgraf unter dem 17. desselben Monats die Kündigung sofort annahm, so erklärten dieselben unter dem 9. Januar 1585 anderweit, dass sie gern die alte Verfassung beibehalten und die Lokation auf eine bestimmte Zeit erneuern wollten. Da ihnen indessen an der jährlichen Pension etwas abgedrungen werden sollte, so beschlossen sie unter dem 26. November anderweit die Koten selbst zu übernehmen. Dies veranlasste den Landgrafen unter dem 28. November die Pfänner auf Dienstag den 14. Dezember
nach Rotenburg zu fordern, um mit ihnen die Art und Weise zu beraten wie die Einräumung des Salzwerks geschehen solle1.
§. 35. Die Pfänner erschienen teils in Person, teils mit Vollmacht der Abwesenden. Da sich indessen bei den Unterhandlungen über die Ablieferung, namentlich über den Brunnenbau, die Vereinigung der Künste etc. Anstände erhoben, so erboten sich die Pfänner die Lokation noch auf einige Jahre zu verlängern, worauf man sich mit dem Landgrafen Wilhelm über eine dreißigjährige Prorogation vereinigte. Über die Verhandlungen ward zu Allendorf unter dem 29. April 1554 ein Rezess ausgefertigt und von beiden Teilen untersiegelt.
In dem Vertrage von 1511 war auch verabredet worden, dass wenn in der Nähe des bisherigen Salzbrunnens eine neue Salzquelle aufgefunden werden und dieser neue Brunnen gefasst würde, auf dessen Benutzung niemand als die Landesherrschaft und die Pfänner, wie beim alten Brunnen, ein Recht haben solle2.
7) Die sogenannte ewige Lokation.
§. 36. Schon im folgenden Jahre, also schon lange vor Ablauf der neuen Pachtzeit, kamen die Pfänner mit der Bitte ein: der Landgraf möge ihren Anteil am Salzwerk, unter den vorigen Bedingungen, fernerhin behalten. Auf diese Weise kam unter dem 3. Mai 1586 der „die dritte oder ewige Lokation“ genannte wichtige Vertrag zustande, welcher der noch bis zum heutigen Tage bestehenden Verfassung zum Grunde liegt.
Der Landgraf verspricht in diesem Vertrage, auf anhaltendes Bitten der Pfänner, die vorige Lokation nach ihrem ganzen Inhalte ferner gelten zu lassen und zu prorogieren, demzufolge das Salzwerk so lange im Stande zu erhalten, als das nötige Holz zur Befeuerung
7) Die s. g. ewige Lokation. 39
vorhanden sein würde. Wenn aber das Gehölz1 und das Steinkohlenbergwerk am Meißner in Abgang geraten sollte, so behält der Landgraf sich und seinen Erben vor, nach ein Jahr zuvor von seiner Seite geschehener Aufkündigung, den Pfännern ihre Kote wieder abzutreten. Alsdann solle jedoch der Vertrag von 1538 (s. oben §. 28) völlig bei Kräften bleiben.
Da eine solche Kündigung bis jetzt nicht erfolgt ist, so bilden, wie bereits gesagt, die Bestimmungen der gedachten dritten Lokation die Grundlage der noch bis zum heutigen Tage bestehenden Verfassung und des Verhältnisses zwischen den Pfännern und der Landesherrschaft.
§. 37. Zufolge dieser Verfassung wird das den Pfännern zugesicherte (s. §. 31) bare Locar sowohl, als eine Quantität Naturalsalz von den Salinenbeamten an die Pfänner-Salzgreben zur Verteilung an die Pfänner jährlich verabfolgt. Die Pfänner-Salzgreben werden alle drei Jahre von der gesamten Pfännerschaft gewählt. Dieselben legen observanzmäßig alljährlich im Monat Januar dem Pfänner-Ausschuss Rechnung ab, bei welcher Gelegenheit dem letztern herkömmlich eine kleine Rekreation auf Kosten der Kasse verabreicht wird. In früheren Zeiten fand bei der Wahl eines neuen Pfänner-Salzgreben ein großer Schmaus mit Musik und Tanz für die ganze Pfännerschaft und deren Kinder, auf Kosten des Neuerwählten, statt, ein Gebrauch, der in der neueren Zeit mit Recht große Einschränkung erlitten hat.
Noch verdient ein altes Herkommen Erwähnung, zufolge dessen in früheren Zeiten alljährlich zu Ostern von den ersten Salinen-Beamten, sowohl an den Obersalzgreben in Kassel, als zur fürstlichen Tafel, eine Anzahl übermäßig fetter Schmandkuchen, „Osterfladen“ genannt, wozu die Södermeister den Schmand (Rahm) zu liefern hatten, einzusenden war. Dieser Gebrauch, sowie das Amt des Obersalzgreben, besteht in der neuern Zeit nicht mehr.
- Der Landgraf machte namentlich geltend, dass durch das den Pfännern bisher aus dem Säulingswalde gelieferte Flösholz diese Waldung verödet („veröset“) zu werden drohe. Kopp a. a. O. S. 141. ↩
Unterschrieben ist jener Vertrag einerseits von Landgraf Wilhelm IV. und dessen Sohn Landgraf Moritz und dem Kanzler Reinhard Scheffer, andererseits von dem damaligen Pfänner-Ausschuss, von gemeiner Pfänner wegen, d. h. im Namen der gesamten Pfännerschaft, unter Anhängung „derselbigen Siegels“. Den Ausschuss bildete damals: Heinrich von Westerhagen, Jost Oswald von Buttlar, Rudolph Trott, Jost von Eschwege, Christoph Strecker, Bürgermeister zu Heiligenstadt, Christoph Künemund von Mühlhausen, Hans Werner von Eschwege, Wilhelm Marung von Duderstadt, Christoph Mattenberg und Hans Kröschell von Allendorf. Die Mitglieder des Ausschusses, welche den Rezess von 1554 unterschrieben haben, waren: Werner Trott zu Sulz, Bernt von Bischhausen zum Altenstein, Hans Kaspar von Eschwege, Gieseler Schwanflügel, Bürgermeister zu Göttingen, Matthias Thorny, Johann Schaffniht, Berndt Waldis (im Kontext der Urkunde: Walhauß genannt) Bürgermeister zu Allendorf, Hans Meinhart, Hans Freundt, Hans Niegenrodt und Curt Ruland.
§. 38. Schließlich kommt noch ein im Jahr 1642 zwischen der großen Landgräfin Amalie Elisabeth, als Vormünderin ihres Sohnes, des Landgrafen Wilhelm V. und dem Pfänner-Ausschuss, zu Kassel abgeschlossener Vertrag vor, welcher einerseits den Abtrag der während des 30-jährigen Krieges rückständig gebliebenen Pfänner-Pension, andererseits die Vergütung des der Landesherrschaft durch den Wiederaufbau der während jenes Krieges durch Brand zerstörten Kote zum Gegenstand hatte1.
§. 39. Bis zum Jahr 1806 stand die Saline Sooden unter der Oberaufsicht des Salzwerks-Departements in Kassel, welches in
der letzteren Zeit aus dem Berg- und Salzwerks-Direktor und Obersalzgreben geheimen Staats-Minister Waiz von Eschen,
- Das. S. 147–152. ↩
V. Das Salzwerk
1) Der Salzbrunnen
[41 Scan]dem geheimen Kammerrat Fulda und dem Ober-Kammerrat von Meyer bestand. Bei dem dieser Ober-Behörde untergebenen Salzamte befanden sich im Jahr 1806, nach dem Staats- und Adress-Kalender von jenem Jahre, folgende Beamte resp. Unterbeamte angestellt: ein Bergrat und Oberrentmeister, ein Salzrentmeister, ein Bau-Inspektor, ein Salzwerks-Kontrolleur und Salzwerks-Aktuar, ein Holzmagazin-Verwalter, ein Salzamts-Akzessist, ein Bauschreiber, ein Salz-Faktor, drei Salz-Skribenten, ein Kohlenweiser und Baumaterialien-Verwalter, ein Solenweiser, zwei Ober- und Pfannenmeister, ein Gradiermeister, ein Gradiergehilfe, ein Kunstmeister, ein Kunstwärter, ein Holzmagazin-Aufsichter, ein Bauaufsichter, ein Obergradierer, ein Geschirraufsichter, ein Arzt und zwei Chirurgen.
§. 40. Der Marktflecken Sooden — das alte Western — am Fuße der alten Westerburg, am linken Ufer der Werra, der Stadt Allendorf gegenüber gelegen, enthält 168 Häuser mit 1009 Einwohnern, darunter namentlich die Salinen-Beamten und die meisten der 134, bei der Saline beschäftigten Arbeiter. Der Ort ist mit einem Wall, teils auch mit Palisaden umgeben und, nach der Stadt hin, mit einem starken Tore verwahrt.
§. 41. Die Saline bezog bis in die neueste Zeit 1) ihr benötigtes Salzwasser aus dem, mitten im Orte befindlichen, mit einem runden
1) Nach länger als 30-jährigen vergeblichen Bohrversuchen, eine ergiebigere Salzquelle, als die bisherige nur 3–34 (nach Andern 47) Prozent schwere Sole liefernde, aufzufinden, ist dies endlich im Jahr 1864 gelungen, indem man außerhalb des Orts Sooden eine Quelle erbohrt hat, welche angeblich eilf Prozent schwere Sole liefert.
Früher soll sich auch unter der s. g. Harth ein Salzbrunnen befunden haben und es wird auch ausdrücklich eines „Leckwerks“ erwähnt, welches bei unserer gnädigen Fürstin und Frauen Bau unter der Harth gestanden.
und mit einer Glaskuppel versehenen, massiven Gebäude1 im Jahre 1801 überbauten Brunnen.
Der Zentralschacht dieses Brunnens, zirkelrund und massiv gemauert, ist 102 Fuß tief und hat 6 Fuß Durchmesser. Der Solenstand beträgt 72 Fuß und in jeder Stunde werden 94 Fuder oder 3733 Kubikfuß (in jeder Minute 93 Kubikfuß) 42 prozentige Sole durch eine zehnzöllige Pumpe herausgehoben.
Die in dem s. g. neuen Schacht, ebenfalls massiv gemauert und 36 Fuß tief, gehobene Sole liefert in jeder Stunde 7463 Kubikfuß und hat nur 450 Prozent Gehalt.
Zur Absonderung „des wilden Wassers“ ist ein besonderer Schacht angelegt und ist es eine auffallende Erscheinung, dass die Qualität der Sole in nassen Jahren und bei einem hohen Stande der Werra stärker ist, als in trockenen.
§. 42. Der Grund des Salzbrunnens soll aus hartem Flussgrieß und Kieseling bestehen und man soll keine Höhle oder Loch bemerken, woraus die Ader entspringt. Es soll die Sole durch den harten Kieseling wie durch ein Sieb dringen und nicht mirmeln wie ein Quellborn. Gegen Süd-Südost soll eine Ader die schärfste Sole enthalten.
§. 43. Nachdem die Söder seit dreißig Jahren über den Born geklagt, dass die Sole gering und untüchtig wäre, und wie das wilde Wasser einbreche zu der Sole, so dass sie viel mehr Holz zum Salzsieden verbrennen müssten, machte zuerst ein Bürger von Allendorf, Namens Schwellenberg, ein Rad mit Eimern, um das Gewölbe zu „ösen“ (zu lichten, zu reinigen?) jedoch umsonst. Darauf haben (1480) Polacken, welche damals im Lande arbeiteten, den Solgraben
- Bis gegen Ende des vorigen Jahrhunderts stand über der Quelle ein großer Holzbau, dessen obere Räume mitunter zu geselligen Vergnügungen, namentlich zu Bällen, benutzt wurden. Eine getreue Abbildung dieses Gebäudes befindet sich noch auf dem Rathause zu Allendorf in der s. g. Pfännerei-Stube. ↩
geraumt und tiefer gelegt, wodurch das Gewölbe etwas flacher geworden. Man fand aber die hauptsächlichste Schuld darin, dass der zum Abführen des wilden Wassers bestimmte Stollen höher gelegen, als der Brunnen, daher die wilden Wasser in den Brunnen gerieten.
Nachdem hierauf der zeitige Salzgrebe 1489 an den Brunnenmeister Curth Mardtdorf die Aufforderung ergehen lassen, das Wasser aus dem Gewölbe zu „ösen“, so dass man zu dem Salzbrunnen gelangen könne und dem Meister Mardtdorf auf Laurentiustag eine Kollation mit Wein und Einbecker Bier und guter Kost bereitet worden, damit er desto „gnediger und williger“ wäre, ward das wilde Wasser mit dem gedachten Rade, dessen Form und Modell, zu etwaigem künftigem Wiedergebrauch, auf dem Brückentor aufbewahrt worden, weggeschafft1.
§. 44. Die Kosten des Brunnen-Baues, welcher 2 Jahre und 21 Wochen gedauert haben soll, wurden auf 1100 Mark Silber und fünfzig und Viertehalb Pfund neue Heller, mithin da zu jener Zeit ein Gulden vier alte „Schock“ galt, auf 7711 Fl. 17 Albus 5 Heller berechnet.
§. 45. Zur Hebung der Sole aus dem Brunnen und aus dem Reservoirs auf die Gradierhäuser dient „die Kunst“, welche ursprünglich durch fünf „Kunsträder“ in Bewegung gesetzt ward. Das „Kunstgestänge“ maß ursprünglich 876 und 1267 Fuß.
Das Wasser für die Kunsträder liefert der s. g. „Solgraben“, welcher — bei dem „Dammhause“ beginnend und, durch den „Damm“ gegen die Überflutungen der Werra geschützt, Wahlhausen gegenüber, sich wieder in die Werra ergießt — eine Stunde lang, 12 Fuß breit und 3 Fuß tief ist.
- Da die Sachverständigen jetzt unbestritten der Ansicht sein sollen, dass alle Steinsalzlager durch Austrocknung abgefangener Meeresbecken entstanden seien und eine im Sommer 1864 vorgenommene Befahrung des Staßfurter Steinsalzlagers im Mainthal (nach öffentlichen Blättern) ergeben hat, dass dasselbe beinahe sämtliche Bestandteile des Meerwassers noch enthält, so dürfte wohl anzunehmen sein, dass auch die Soodener Salzquellen aus einem Steinsalzlager und sohin auch wahrscheinlich aus einem eingetrockneten, in der Vorzeit abgefangenen Meeresbecken herkommen. ↩
2) Die Gradierung
3) Die Siedung
[44 Scan]§. 46. Die Gradierung der Sole ward ursprünglich auf 13 Gradierhäusern von 66974 laufenden Fuß vermittelt. Diese Zahl der Gradierhäuser — von dem gemeinen Mann — ohne Zweifel deshalb „Leckwerke“ genannt, weil ehemals, als das Pumpenwerk noch weniger ausgebildet war, das zu gradierende Salzwasser nicht — wie jetzt — mechanisch aus der Höhe auf die Dornen abfloß, sondern vielmehr von den Gradierern mit eigens dazu konstruierten hölzernen langgestielten Schaufeln von unten her auf die Dornen gespritzt — geleckt — wie hier der gemeine Mann sagt — wurde. Da ehedem — eben wegen Unvollständigkeit der jetzt durch „die Kunst“ getriebenen Pumpen — diese häufig durch die Hände der Gradierer in Bewegung gesetzt werden mussten, so werden die Gradierer mitunter auch jetzt noch „Pimper“ (d. h. Pumper) genannt.
Die Zahl der Gradierhäuser hat man in der neueren und neuesten Zeit bis auf sechs zu vermindern sich veranlasst gesehen.
Von den Gradierhäusern wurden im Jahr 1612 drei, nemlich zwei auf dem Bruche und eins vor den Sooden, von einem Sturm umgeworfen, deren Wiederherstellung 791 fl. 22 Albus 9 Hlr. kostete. Es scheint ursprünglich bei jedem Gradierhause eine Kote gestanden zu haben, da beide Gebäude häufig zusammen genannt werden.
§. 47.
Die Siedung des Salzes wird in 44 Siedehäusern oder „Koten“ bewirkt. Von diesen Koten gehören 22 zur „Mistenzeche“ und 22 zur „Holzmarkerzeche“. Jede Kote, mit Ausnahme der s. g. großen Kote, welche zwei Pfannen enthält, hat eine Siedepfanne. Die Salzpfannen sind 21 Fuß lang, 12 Fuß breit und 45 Zoll hoch. In 19 Koten wird die Siedung mit Reisig, in den übrigen mit Braunkohlen bewirkt. Die Siedung dauert gewöhnlich vom Februar bis in den November. Die Zuweisung der Sole an die Södermeister geschiehet durch den Solenweiser, unter Kontrolle von zwei Obermeistern. Gewöhnlich werden in jedem
Kote wöchentlich 5 Werke Salz gesotten. Bei 19-lötiger Sole erhält der Södermeister 6 Fuder, bei 22-lötiger 53 Fuder Kohlen. Davon ist er 16 Achtel, das Achtel zu circa 150 Pfund, Salz zu liefern verbunden. Was mehr geliefert wird, wird besonders vergütet. In frühern Zeiten wurden diejenigen Meister, welche sich durch Brandersparnis auszeichneten, durch Prämien, namentlich durch silberne Becher mit der Aufschrift: „Treue und Fleiss bringt übrig Salz“, belohnt. Im Salz-Magazin, deren vier bestehen, hat jeder Meister seinen eigenen Salzverschluss. Das gelieferte Holz wird den Meistern für einen gewissen Preis angerechnet.
§. 48. Die Steinkohlen werden von dem Kohlenwerke am Meißner geliefert. Dasselbe wird allein auf Rechnung der Saline betrieben und hat keine Geldausbeute, sondern nur die Kohlen für die Saline zu liefern. Es sind vier Stollen: der Friedrichs-, der Brandsröder-, der Wilhelms- und der Schwalbenthaler Stollen, unter der Leitung von einem Berg-Inspektor, einem Obersteiger, zwei Grubensteigern und vier Kohlenmessern, im Betriebe. Dieselben produzieren: Stangen-, Glanz-, Pech-, und gewöhnliche Braunkohlen und bituminöses Holz.
Der Bergbetrieb kam bis 1803 jährlich durchschnittlich auf 18000 Taler, seitdem auf 10000 Taler.
§. 49. Den Holzbedarf bezieht die Saline größtenteils aus den oben gedachten Waldungen.
§. 50. Nach einer alten Aufzeichnung sollen die Pfänner, als sie in den ersten Zeiten an dem Salzborn zu bauen angefangen, die Bürger zu Allendorf gebeten haben, dass sie ihnen zu ihrem Vorhaben das benötigte Holz aus der Stadt Gehölze verabfolgen lassen, was die Bürger den Pfännern, zufolge einer alten schriftlichen, auf dem „Brückentor“ verwahrten, von dem Landesherrn zwischen den Pfännern und den Bürgern vermittelten Konstitution, auch gern bewilligt.
4) Ertrag
VI. Der Bauernkrieg
[46 Scan]§. 51.
An Salz werden jährlich an 70000 Zentner gewonnen. Dasselbe wird mit einem großen Maß „Achtel“ genannt, gemessen und verkauft.
Die Einnahme an Geld betrug nach einem zehnjährigen Durchschnitt bis 1806 jährlich 119904 Taler, die Ausgabe 80000 Taler, seitdem die Einnahme durchschnittlich 119339 Taler und 679823 Taler die Ausgabe, unter welcher jedoch 6987 Taler Pacht und 4576 Metzen Salz an die Pfännerschaft, an das Hospital St. Elisabeth zu Kassel, die Klöster Germerode, Merxhausen und Hökelheim und an die Superintendenten Kassel, Marburg und Allendorf und an das Forstpersonal, begriffen sind. Daneben muss die Landesherrschaft auch das Kohlenwerk allein erhalten.
1628 lieferte das Salzwerk einen Reinertrag von 21774 fl. 23 Albus 2 Heller und es wurden gesotten mit Holz 3298 und mit Steinkohlen 1045 Werke. Steinkohlen wurden 15248 Maß in die Saline gebracht. Das Kohlenwerk am Meißner hat jährlich gegen 30000 Maß Kohlen in die Saline zu liefern. Bis 1807 wurden bei demselben im Durchschnitt jährlich verbraucht 2503 Schock Wellholz und 27253 Maß (später 27235 Maß) Kohlen.
VII. Der Bauernkrieg.
Von den Gräueln des Bauernkriegs (1525), der seine verheerenden Fluten von Oberdeutschland (aus der Gegend von Ulm) bis nach Franken und Thüringen hin, namentlich auch nach Fulda, Hersfeld, Friedewald, Vache und Schmalkalden wälzte1, und welcher
- Der Bauernkrieg ward auf der einen Seite durch den unbarmherzigen Druck des Adels, auf der andern Seite durch die das Volk immermehr beengenden Fesseln der Geistlichkeit, welche allmählich auch dem Geringsten im Volke fühlbar, ja unerträglich geworden, veranlasst. Das von den Aufrührern erlassene Manifest — die zwölf Artikel genannt — reklamierte nur die Anerkennung allgemeiner Menschenrechte und enthielt im Wesentlichen folgende Forderungen: ↩
hauptsächlich von Landgraf Philipp dem Großmütigen mit Waffengewalt niedergeworfen wurde 1), scheint die Gegend von Allendorf, wo es allerdings an reichen Stiften und Klöstern — der Hauptlockspeise für die aufrührerischen Bauern 2) — fehlte, verschont geblieben zu sein.
1) die freie Wahl ihrer Pfarrer und die Befugnis, dieselben, wenn sie sich ungebührlich hielten, auch wieder zu entlassen; 2) freie Predigt des Evangeliums, ohne menschlichen Zusatz und Gebot; 3) zweckmäßige Verwendung des Fruchtzehntens für die Pfarrer und Arme; 4) Abschaffung des Klein- oder Blutzehntens; 5) Aufhebung der Leibeigenschaft; 6) freier Gebrauch der Wälder, mit Ausnahme der erweislich erkauften; 7) allgemeine Teilnahme an Jagd und Fischerei; 8) Einschränkung der Dienste auf diejenigen, welche bei Verleihung des Guts ausdrücklich vereinbart werden; 9) billige Ermäßigung der hohen Gülten, damit der Bauer seine Arbeit nicht ganz umsonst tue; 10) Abschaffung der willkürlichen Strafen; 11) Zurückstellung eingezogener Gemeinde-Acker und Wiesen und 12) Abschaffung des „besten Hauptes“, welches nur Witwen und Waisen zur Last falle.
1) Der Krieg kostete über 50000 Bauern das Leben.
2) Mehr als 1000 Schlösser und Klöster wurden von den wütenden Bauern zerstört, aber sie brachten nur ihren Drängern, den Edelleuten und den Pfaffen, den Krieg. Dem Kaiser und der Religion erklärten sie wiederholt nicht zu nahe treten zu wollen.
Nach Überwältigung der Bauern schienen manche Fürsten dieselben an Grausamkeit und Blutdurst überbieten zu wollen. Der Erzbischof von Trier stach seine gefangenen Bauern mit eigener Hand nieder. Der Markgraf von Brandenburg ließ 80 Bauern die Augen ausstechen und der Bischof von Würzburg ritt selbst mit Scharfrichtern im Lande umher. Denkwürdig ist besonders ein Revers, welchen der gedachte Bischof die Stadt Kissingen und die Untertanen seines Amtes Trimberg auszustellen zwang. Wie die Hunde mussten sie darin um Gnade winseln; anerkennen dass sie ihre Ehre, Gut, Leib und Leben, Freiheit und Lehen verwirkt hätten und versprechen alle Wehre, es sei Harnisch, Büchsen, große und kleine Armbrüste, Schwerter, Hellebarten, Degen, Dolche, sogar Messer und Beile, auf das Schloß zu Würzburg auszuliefern und außer Brotmessern, Hacken, Holzbeilen und Sicheln künftig keinerlei Wehre und Waffen zu führen; ferner die Tore der Stadt Kissingen auszuheben die Türen und Ringmauern abzubrechen, deren Freiheiten, Urkunden und Register, Barschaft und Silbergerät auszuliefern, endlich die zerstörten Schlösser Trimberg, Bodenlaube und Aschach auf ihre Kosten wieder aufbauen und bevestigen zu lassen; auch allen sonstigen gestifteten Schaden zu ersetzen. Es scheint jedoch als wenn der gerechte Landgraf Philipp im Bauernkriege sich der bedrängten Bauern einigermaßen angenommen habe, denn derselbe erklärte auf dem Landtage von 1576 zu Treysa: Er hoffe nicht dass die vom Adel ihre armen Untertanen mit Salzfuhren beschweren wollten, denn dies sei dem Vergleich
VII. Die kirchlichen Reformen des Landgrafen Moritz
[48 Scan]Die von Luther begonnene große Kirchenverbesserung war unter Landgraf Philipp dem Großmütigen1 (1527) in Hessen begründet und eingeführt und sein großer Sohn Wilhelm IV., welcher namentlich als Begründer der reformierten Kirche in Hessen zu betrachten ist, schritt auf dieser Bahn rüstig weiter.
Noch waren indessen viele Gebräuche der katholischen Kirche im Lande beibehalten, wodurch Landgraf Moritz (Wilhelms Sohn) ein eifriger Anhänger der reformierten Kirche, zu neuen Reformen sich veranlasst sah.
Diese sollten namentlich durch seine sogenannten Verbesserungspunkte von 1605 ausgeführt werden.
Dieselben enthielten im Wesentlichen: die Abschaffung und Entfernung der Bilder aus den Kirchen; die Einschaltung des zweiten Gebots in den Dekalog, somit dessen vollkommene Wiederherstellung und die Anordnung des Brotbrechens, statt der Hostien beim Abendmahle.
Die Einführung dieser Verbesserungspunkte versetzte nicht allein die ganze Werragegend und das Schmalkaldische in große Aufregung, sondern ward auch für das ganze Land von bedeutenden politischen Folgen.
zuwider, den er im Bauernkriege den Bauern zum Besten mit dem Adel getroffen: „Keine neue Ufsätze zu machen“ Ihm werde man nicht nachsagen können, dass er seine Untertanen zur Ungebühr beschwere. Durch einen von Herzog Erich von Braunschweig 1526 zu Allendorf vermittelten Vertrag erhielt Landgraf Philipp für seinen im Bauernkriege gehabten Kostenaufwand, von dem Abt Johannes III. von Fulda, gegen Zurückgabe von Fulda und Hünfeld, 18000 Gulden.
- Dieser schöne Ehrenname ward Philipp von seinen Zeitgenossen für die Großtat beigelegt, dass er seinen Bundesgenossen Herzog Ulrich von Würtemberg, welcher wegen verschiedener Gewalttätigkeiten, nicht nur von dem Schwäbischen Bunde aus seinem Lande vertrieben, sondern auch von dem Kaiser Karl V., ohne alle Rechtsform, in die Reichsacht erklärt worden war, das schöne protestantische Würtemberg, das der Kaiser schon seinem Bruder Ferdinand von Österreich geschenkt und dadurch dem Papsttum wieder zugeführt hatte, nach dem Siege bei Laufen (13. Mai 1534) über die österreichische Regentschaft, uneigennützig wieder zurückgab und dadurch dem Protestantismus erhielt. ↩
Landgraf Ludwig zu Hessen-Marburg, der strengen lutherischen Lehre eifrig zugetan, hatte in seinem am 25. April 1595 errichteten Testament, worin er, in Ermangelung eigener Kinder, seinen Neffen, Landgraf Moritz zu Hessen-Kassel und seinen Bruder, Landgraf Georg zu Hessen-Darmstadt, zu gleichen Teilen zu Erben seines Landes (des Fürstentums Oberhessen, nebst der Grafschaft Nidda und der Herrschaft Epstein) eingesetzt und unter Anderem verordnet, dass derjenige von diesen seinen Erben, welcher in den nachgelassenen Landen irgend etwas gegen die bestehende reine lutherische Lehre vornehmen werde, seiner Erbansprüche gänzlich verlustig sein solle.
§. 54. Auf den Grund dieser Bestimmung erhob Hessen-Darmstadt, wegen gewaltsamer Einführung jener Verbesserungs-Punkte, Klage gegen Landgraf Moritz und dieser ward dann auch durch einen Spruch des damaligen Reichshofrates vom 1. April 1623 des bereits in Besitz genommenen Erbschaftsanteils, zu Gunsten Hessen-Darmstadts, für verlustig erklärt und zu dessen Herausgabe, nebst den davon seit der fraglichen Kontravention gezogenen Einkünfte, verurteilt. Diese Einkünfte, Anfangs auf 17 Millionen Gulden liquidiert, wurden später vom Reichshofrat auf 1,357,154 Gulden festgesetzt und als einstweiliges Unterpfand dafür ward die niedere Grafschaft Katzenelnbogen, die Gemeinschaft von Hersfeld und die Schlösser, Städte und Ämter Eschwege, Spangenberg, Sontra, Friedewald, Landeck, Vach, Hauneck, Neukirchen, Ziegenhain, Treysa, Schwarzenborn, Landsberg, Jesberg, Schönstein, Borken, Homberg, Gudensberg, Rotenburg, die Herrschaft Plesse und die Herrschaft Schmalkalden bestimmt.
Dies unselige Pfandschaftsverhältnis ward erst im Westfälischen Frieden gänzlich wieder beseitigt.
§. 55. Besonders verhängnisvoll war die gewaltsame Einführung der Verbesserungs-Punkte für die Familien zahlreicher Geistlichen an der Werra. Vorzüglichen Widerstand leisteten dem Landgrafen der Adel an der Werra und dessen Patronatgeistlichkeit. Es ward daher, hauptsächlich um letztere mit dem Reformieren des Landgrafen zu versöhnen, auf dessen Befehl, vom 17. bis 23. Februar 1607 zu
Eschwege eine Diözesan-Synode gehalten. Am Morgen des 17. Februar versammelten sich die Synodalen des Bezirks — 131 Pfarrer waren erschienen — in der Altstädter Kirche zu Eschwege, wo der dasige Kaplan M. H. Ewald über Röm. 15, 5—7 predigte. Darauf wurde die Geistlichkeit durch den Superintendenten G. Reinmann, in Begleitung des Landvogts von Harstall, auf das dasige s. g. „neue Haus“ geführt, wo der Superintendent in einem in lateinischer Sprache gehaltenen Vortrage über den Zweck der Versammlung und mit einem darauf folgenden Gebete die Synode eröffnete. Darauf wurde die landesherrliche Proposition vorgelesen. Bereits am andern Morgen legten sämtliche Pfarrklassen durch ihre Metropolitane ihre Erklärung darauf schriftlich vor, deren Prüfung den Synodal-Vorstand bis zum 21. Februar beschäftigte. Am 23. Februar wurde der Synodal-Abschied unterzeichnet. 22 Geistliche hatten die Annahme der Verbesserungspunkte verweigert. Auf der hierauf im April 1607 zu Kassel abgehaltenen Generalsynode wurde indessen die Reform des Landgrafen von der Hessischen Kirche angenommen und darauf gegen die noch Widerstrebenden mit Strenge verfahren, wodurch an der Werra, indem fast alle Gemeinden mit der größten Zähigkeit am Gebrauch der Hostie im Sakrament festhielten, häufig eine arge kirchliche Verwirrung veranlasst wurde. Am 26. April erschien der Landgraf persönlich in Allendorf und am 30. April und 1. Mai in Eschwege, um die noch widerstrebenden Pfarrer und die Ritterschaft zu gewinnen. Die Aufregung wuchs, als den noch widerstrebenden Pfarrern ihre Absetzung angekündigt wurde1.
§. 56. Moritz versuchte nun die Sicherstellung seiner Reform im Kreise der Bürgerschaft zu Eschwege zu erwirken, denn von allen Städten an der Werra hatte sich diese Stadt bis dahin am schwierigsten gezeigt. Zwar war daselbst das Brotbrechen schon seit 3 Jahren eingeführt, allein in dieser ganzen Zeit hatten nur 150 Kommunikanten das heilige Abendmahl genommen.
- Von dem Pfarrer zu Oetmannshausen, welcher ebenfalls zitiert war und zu dessen Besoldungsstücken eine ansehnliche Wiese gehörte, wird die Anekdote erzählt, dass ihm seine Frau beim Scheiden noch nachgerufen habe: „Mann! glaub was zu glauben ist und denk an die große Wiese“! Blieb auch die Gegend von Allendorf von anderen Kriegs-Drangsalen, welche andere Gegenden heimsuchten, wie namentlich der Bauernkrieg (s. §. ↩
VIII. Ereignisse im dreißigjährigen Krieg
[51 Scan]Nachdem der Landgraf eine Kommission nach Eschwege gesendet und am 14. Dezember 1608 sich selbst dahin begeben hatte, ließ er am Nachmittag des 18. Dezember durch seine Räte eine sorgfältige Untersuchung über die Gesinnungen der Bürgerschaft vornehmen, wobei jeder Bürger über gewisse Fragen zu Protokoll vernommen wurde. Es ergab sich, dass etwa die Hälfte der Bürger sich zur Annahme der Reform verstanden, die Übrigen aber entweder solche zurückwiesen oder noch schwankend waren.
Auch in dem zu sich ins Schloß beschiedenen Magistrat fand Moritz Widerspruch. Das Verhör der einzelnen Bürger auf dem Rathause nahm unterdessen seinen Fortgang und mit solchem Erfolge, dass am Ende nur etwa zehn Rekusanten übrig blieben.
Zur feierlichen Beurkundung des Geschehenen sollte die Kommunion in der Altstädter Kirche am nächsten Weihnachtsfeste dienen, an welcher sich auch der Landgraf, mit seiner Gemahlin und seinem gesamten Hofstaate und einer nicht unbeträchtlichen Anzahl aus der Bürgerschaft beteiligte.
Auch die nächstfolgenden Kommunionen wurden von der Bürgerschaft fleißig besucht und seitdem war die stürmische Bewegung der Kirchenreform in der Werragegend verstummt. Gleichwohl war, nach einem Berichte aus dem Jahr 1609 in mehreren Gemeinden, als in Wichmannshausen, Oettmannshausen, Langenhain, Reichensachsen
u. s. w. bis dahin noch Niemand zum Tische des Herrn gekommen.
- und der Schmalkaldische Krieg (1546–1547) 1)
- Der Schmalkaldische Krieg war ein Haupttummelplatz für das blutgierige spanisch-österreichische Ungeheuer Alba, der sich selbst rühmte, dass er in den Niederlanden 18000 Menschen habe hinrichten lassen und dessen Kriege Spanien 800 Millionen Taler und sieben seiner reichsten niederländischen Provinzen kosteten. Er war auch das Hauptwerkzeug des scheußlichen Betrugs, wodurch, nach der unglücklichen Schlacht bei Mühlberg, der wackere Landgraf Philipp in Halle in langjährige Spanisch-Österreichische Gefangenschaft geliefert wurde. Alba musste jedoch um dieselbe Zeit einer entschlossenen edlen deutschen Frau einen eigentümlichen Triumph bereiten. Als er nämlich einst während jenes Krieges mit einem Haufen Truppen in der Nähe von Rudolstadt vorüberzog, und es ihm gefiel, mit seiner Begleitung auf dem Schlosse zu Rudolstadt, woselbst die Witwe des Grafen Heinrich zu Schwarzburg, Catharine, Gräfin von Henneberg, ihren Witwensitz hatte, einzusprechen und ein Frühstück einzunehmen, ward der letzteren gemeldet, dass die spanischen Truppen Alba's in der Umgegend die Dörfer plünderten und das Vieh hinwegführten. Vergebens wendete sich die Gräfin an Alba mit der Bitte dem Unfuge zu steuern und die Zurückgabe des geraubten Viehes zu befehlen. Sie ließ daher die Schlosstore verschließen und darauf bewaffnete Ritter in das Zimmer der Gäste treten, welche die frühere Bitte mit der Drohung wiederholen mussten, dass, wenn derselben nicht sofort entsprochen würde, keiner von ihnen lebend aus dem Schlosse kommen würde und Menschenblut für Ochsenblut fließen solle. Jetzt erteilte Alba an seine Truppen den Befehl zum augenblicklichen Ersatze des Geraubten.
unberührt, so waren die Gräuel des 30-jährigen Krieges (1618–1648) desto unheilvoller für dieselbe, denn die meisten Begebenheiten dieses Krieges sind mit Blut und Tränen auf die Tafeln der Geschichte geschrieben.
§. 58. Die eigentliche Leidenszeit für Hessen und die Werragegend brach 1623 an. Die evangelische Union, an deren Spitze Landgraf Philipp mit dem Kurfürsten Johann Friedrich von Sachsen stand, war aufgelöst und ernstlich bedroheten die Heere der Ligue Hessen mit einer Invasion. Anfangs Juni 1623 wurden bereits die Werrastädte vom Eichsfelde her durch die liguistischen Truppen bedrängt. Witzenhausen ergab sich denselben ohne Schwertstreich; die andern dagegen verweigerten jede Einlagerung, warben Miliz, schnitten den Streifpartien den Weg ab und errichteten Redouten vor den Brücken.
§. 59. Zu Allendorf waren Bürger, Bauern und Beamte mit dem Befehlshaber dergestalt einverstanden, dass selbst die Weiber Steine und andere Materialien zur Verteidigung der Mauern herbei trugen. Tilly's Plan war durch Besetzung dieses Passes
an der Werra, durch welchen sein Heer ins Eichsfeld geführt werden sollte, dem Herzog Christian von Braunschweig zuvorzukommen. Die Regierung zu Kassel hatte befohlen, zur Rettung des bedroheten Salzwerks, dem Kriegsvolk schnell durchzuhelfen; allein ein liguistischer Oberst verlangte Durchzug und Einlagerung von 26 Fähnlein Reiter und 200 Musketieren und selbst das Anerbieten der Stadt den nötigen Proviant zu liefern und eine Schiffbrücke anzufertigen, ward verworfen. Lebhafte Unterhandlungen führten zu keinem Resultat und die Bürger verachteten, in der Hoffnung eines Ersatzes die schärfsten Drohungen des erbitterten Gegners.
Endlich gelang es dem Oberst, durch die Bedrohung der Saline mit Feuer und durch nächtliche Anlegung von Sturmleitern die Salinenbeamten, den Kommandanten und die Besatzung in Furcht zu setzen. Noch während der, zu den Unterhandlungen verabredeten, Waffenruhe wurden die Tore aufgeschlagen und zehn Fähnlein zogen ein. Eine allgemeine Plünderung wurde jedoch von dem Oberst, mit dem bloßen Degen in der Hand, verhindert. Der Schutz des Salzwerks wurde durch goldene Ketten und Pokale erkauft.
Um die Mitte Juni 1623 verließ Tilly Hersfeld und verlegte sein Hauptquartier nach Eschwege. Der Hessische Adel zu Arnstein, Berlepsch, Ziegenberg, Ermschwerdt, Schwebda und im Boyneburgischen Gerichte ließen sich Schutzbriefe von ihm erteilen und endlich setzte sein Heer am 24. Juni unweit Allendorf und Witzenhausen, unter Zurücklassung von Besatzungen, über die Werra.
§. 60. Landgraf Moritz verordnete alsbald eine strenge Untersuchung über diese Tilly'sche Okkupation, insbesondere über die Schuld der Hessischen Befehlshaber, welche sich nicht verteidigt, die Magistrate, welche die Stadtschlüssel übergeben und die Mitglieder der Ritterschaft, welche sich einseitige Schutzbriefe verschafft und sogar durch Gastereien ihr Einverständnis mit Tilly verraten und demselben Schiffe und Dielen verkauft oder sonst verschafft hatten.
Den am 26. Juni versammelten Landständen erklärte die fürstliche Kommission, wie arg das liguistische Heer im Lande gehaust, die Früchte des Landes zerstört, geplündert, geschändet und ansehnliche Dörfer zerstört habe. Das Heer, dessen strenge Mannszucht anderer
Seits gerühmt wird, hinterließ bei seinem Abzuge eine pestartige Krankheit (Dissenterie), welche im Juli und August täglich im Durchschnitt in den einzelnen Städten an der Werra zwölf Menschen hinwegraffte. Die fürstlichen Räte rieten dem Landgrafen Moritz die Werrastädte so schnell als möglich wieder zu besetzen, da Tilly jetzt im Eichsfelde am Rüsteberg stehe, und sich dem Herzog Christian von Braunschweig anzuschließen; denn es sei zu bedenken, dass dieser sonst als Sieger die Werrastädte zum Ersatz der Kriegskosten fordern würde.
§. 61. Gegen Ende Juli hatte Tilly seine Besatzungen aus Eschwege, Allendorf und Witzenhausen gezogen und es begann jetzt unter den Bauern der Volksgeist sich zu regen. Mit der Ernte beschäftigt, verweigerten sie die von den Tilly’schen Befehlshabern nachgeforderten Fuhren; überfielen Nachzügler, Marketender und bei Breitenbach und Cornberg ein Tilly’sches Korps, welches teils erschlagen, teils zu dem Eide gezwungen wurde, nicht mehr für Österreich und gegen die reformierte Religion zu dienen. Die durch tillysche Schirmbriefe begünstigten Edelleute an der Werra wurden von ihren eigenen Untertanen heimgesucht.
§. 62. Nach Beseitigung dieses ersten Kriegssturmes folgte bald ein zweiter für die Werragegend. Anfang Oktobers 1623 brach Tilly abermals in Hessen ein, nahm in Hersfeld sein Hauptquartier und lagerte auch an der Werra zahlreiche Truppen ein, während Landgraf Moritz seine Staaten verließ.
Aus der Ritterschaft wurden für jedes Amt und jede Stadt Kriegskommissare bestellt, deren Stellung jedoch bald unzureichend wurde. Die ohnehin schon hohe Verpflegungsordonanz wurde vielfach überschritten und selbst die Lieutenants begehrten und erhielten täglich freie Tafel, gleich den Obersten. Das Volk wurde ausgesogen und mit dem Schrecken der Plünderung und Brandschatzung geängstigt. Unter die am meisten bedrängten Gegenden gehörte die an der Werra. In der Umgegend von Eschwege war fast kein Rind- und Zugvieh mehr aufzutreiben und man erklärte sich außer Stande, die noch rückständige Landrettungssteuer zu zahlen, welche die Regierung für
die landgräflichen Truppen, die Kriegskommissare aber für Tilly’s Einquartierung verlangten. Ein kaiserlicher Oberbefehlshaber, Adolph von Holstein, drohete sogar den Kommissaren von Boyneburg und von Hundelshausen sich an ihnen zu erholen, wenn sie seinen Lieutenant in Waldkappel, Georg Dobschütz, welcher unter andern wöchentlich für Gewürz und Konfekt sieben Taler und statt eines Eimers Wein zehn Taler verlangte, nicht befriedigten. Die Kommissare, die von allen Seiten Verdruss ernteten, fingen an, sich zurückzuziehen und die Verwirrung nahm nun zu. Von allen Seiten gingen Klagen ein über das erschreckliche Elend und die harte Bedrängnis des Landes. Selbst der Bergschreiber auf dem Weißner beschwerte sich wegen der Einquartierung.
Tilly’s Einlagerung währte das ganze Jahr 1624 hindurch. Die hessische Ritterschaft, welche ohnehin mit Landgraf Moritz zerfallen war, suchte er ganz von demselben abzuziehen, indem er ihr im März 1625 einen förmlichen Reichsschutzbrief erwirkte. Auf diese Weise wurden die adeligen Dörfer mehr geschont und die landgräflichen Städte und Ämter mehr gedrückt. Im Winter von 1624–1625 lag an der Werra das kaiserliche Regiment des Grafen Colalto.
§. 63. Endlich erwirkte im Mai 1625 der Heranzug des Königs von Dänemark, nachdem die Besetzung des Landes durch das kaiserliche Heer zwei Jahre lang gedauert hatte, dessen Erlösung, indem Tilly im Mai 1625 Hessen verließ. Die Summe der von ihm in den Städten und Ämtern erpressten Lieferungen belief sich auf 3,318,826 Taler und der Gesamtschaden, den die Einlagerung verursacht hatte, schlug der Landgraf auf 60 Millionen Gulden an.
§. 64. Einen dritten Sturm führte Wallenstein mit seinem Heere über das Land herbei. Im September 1625 zog derselbe von Schweinfurt her, an der Werra herunter, durch Hessen. Wallenstein verweilte in Eschwege einige Wochen und begab sich dann, unter Zurücklassung des Feldzahlamtes, weiter nach Allendorf und Witzenhausen. Seine Unterbefehlshaber lagerten sich vorzugsweise in den Städten ein, verlangten von diesen Quartier und Unterhalt und überließen den-
selben, sich an den Dörfern und Ämtern wieder zu erholen. Requisitionsschreiben Wallensteins sind namentlich vom 19. und 25. September aus Eschwege und Allendorf datiert. Am 26. September schrieb er dem Amtmann und Obersten Hill zu Sontra, er solle für seinen Obersten Altringer, der bei seinem Durchzuge sich 10 oder 12 Tage in Sontra einlagern solle, so viel Getreide zu Mehl mahlen und zu Brot backen lassen, als nötig sei. Auf Fürsprache Tilly’s befahl Wallenstein schon aus Schweinfurt unterm 9. September seinen Offizieren die Hessische Ritterschaft zu schonen, sodass diese nebst ihren Dörfern vor jeder außerordentlichen Kontribution geschützt blieb. Einen besonderen Schutzbrief gab er zudem von Vach aus unterm 15. September den sämtlichen Treusch von Buttlar1.
Nach dem Abzuge Wallensteins, der in der Gegend von Halberstadt Winterquartier bezog, besetzten im Oktober 1625 6000 Mann, unter dem Grafen von Merode, die Landschaft an der Werra, zur großen Bedrängnis der Städte und landgräflichen Ämter, während abermals die Hintersassen des Adels verschont blieben. Zum Schutz der Werragegend sandte Landgraf Moritz den Hauptmann Heinrich Kalkhof dahin. Witzenhausen wurde gerettet; aber Allendorf, wo während der Unterhandlung mit dem Stadtrat die Bürger unvorsichtigerweise einige Stadtpforten geöffnet hatten (November 1625) überrumpelt und mit fünf Kompanien besetzt. Melsungen wurde (Dezember 1625) erstürmt und geplündert und die Einwohner wurden großen Teils niedergehauen. Im Frühjahr 1626 zog der größte Teil des fremden Kriegsvolkes ab.
Um Hessen gänzlich zu entsetzen, überschritt Herzog Christian von Braunschweig mit 30 Reiterfähnlein Ende Aprils 1626 die Landesgrenze. Im Begriff, nach der Werra hinzuziehen, schrieb ihm Landgraf Moritz, dass er die Besetzung der Werragegend, die so ausgesogen sei, dass sie keine Einlagerung mehr vertrage, bereits
- Der Verfasser hatte Gelegenheit aus dem betreffenden Familien-Archiv Original-Schutzbriefe sowohl von Wallenstein d. d. Vach den 15. Sept. 1625, als von Tilly d. d. Hersfeld .. Juni 1623 unterschrieben und untersiegelt, für sämtliche Treusch von Buttlar und deren gesamtes Eigentum, sowohl unbewegliches, als bewegliches, namentlich Groß- und Kleinvieh und allerhand Viktualien, zu Gesicht zu bekommen und genaue Abschriften davon zu nehmen, ↩
seinem Landvogte Heinrich von Stockhausen aufgetragen habe. Bei dem Herannahen des Herzogs Christian überschritt Tilly bei Allendorf und Eschwege die Werra und nötigte dadurch Jenen zum Rückzuge. Damals (4. Mai 1626) wurde bei einer Plünderung in Waldkappel der Pfarrer Curäus aus Abterode von Tilly’schen Soldaten dergestalt misshandelt, dass er 14 Tage darauf starb.
Ende November 1626 rückten wieder drei Bayerisch-liguistische Regimenter in Hessen ein, um daselbst ihre Winterquartiere zu halten. Vom Herbersdorfer Regiment zu Fuß wurden zwei Kompanien in Stadt und Amt Eschwege, eine nach Treffurt, eine in Stadt und Amt Wannfried und eine nach Waldkappel und Umgegend verlegt. In Allendorf und Witzenhausen lag Herbersdorfer Reiterei. Furchtbar ward abermals das arme Hessenland, namentlich die Gegend an der Werra, von Tilly’s Heere durch beständige Truppenmärsche und jahrelange Einlagerung heimgesucht. Namentlich waren die ausgeschriebenen Lieferungen unerschwinglich. Eine von Tilly erlassene Verpflegungs-Ordonnanz befahl, wöchentlich, ohne das Futter für die Pferde zu rechnen, dem Stabe eines jeden Infanterie-Regiments 158 und jeder Kompanie 330 Taler zu verabreichen.
§. 65. Das schwerste Jahr, welches der entsetzliche Krieg brachte, war das Jahr 1637. Wie eine Schar rasender Teufel stürzten die entmenschten Scharen von Geleen, Beigott, Isolani und Wahl über Niederhessen und verwüsteten dasselbe unter furchtbaren Gräueln auf unerhörte Weise 1). Außer Waldkappel, woselbst von allen Gebäuden
1) Die Landstände schrieben an den Landgrafen: Im verwichenen Monat April haben die Kroaten und Kaiserlichen Truppen auf eine seither unerhörte Weise das Land erbärmlich verderbt, fast Alles was in ihre Hand und Gewalt gekommen niedergehauen, den Leuten die Zungen, Nasen und Ohren abgeschnitten, die Augen ausgestochen, Nägel in die Köpfe und Füße geschlagen, heißes Pech, Zinn, Blei und allerhand Unflat durch Mund, Nase und Ohren in den Leib gegossen, etliche durch allerhand Instrumente schmerzlich gemartert, Viele durch Stricke aneinander gekoppelt, im offenen Felde in eine Reihe gestellt und teils mit Büchsen auf sie geschossen, teils mit Pferden geschleift; das Weibsvolk ohne Unterschied des Alters, Frauen und Jungfrauen, geschändet; auch der Schwangeren und Kindbetterinnen nicht geschont und ihnen die Brüste abgeschnitten. Wie die wilden Tiere sind sie über die Kinder hergefallen, haben sie niedergehauen, gespießt
Be
nur zwei Scheuern der Zerstörung entgingen, Lichtenau und Spangenberg, sanken auch Eschwege und Allendorf in Asche.
Nachdem 1623 Tilly und 1632 Pappenheim mit Kaiserlichen Truppen Allendorf besetzt hatte, vertrieb im April 1637 Oberst King mit 4000 Landleuten die Kroaten wieder aus der Stadt. Alle Einwohner waren entflohen. Hierauf überfielen die Kaiserlichen, unter dem Befehl des Obersten Beigott und Geleen die Stadt, welche sie ausplünderten und bis auf fünf Häuser verbrannten. Auch die beiden Pfarrkirchen, samt Türmen und das Rathaus wurden ein Raub der Flammen. Noch in demselben Jahre wurde indessen Vieles wieder aufgebaut und 1639 auch die h. Kreuzkirche zum Teil wieder hergestellt.
§. 66. Wie die einzelnen Städte durch Lieferungen an den Feind gedrangsalt wurden, ergibt sich aus folgenden Notizen aus einer Allendorfer Stadtrechnung: vom 17. Januar bis 23. März 1627 wurde dem dort einquartierten Kaiserlichen Oberstlieutnant Quadt von der Stadt wöchentlich 400 Taler ausgezahlt, was also in 20 Zielen 8000 Taler betrug. Für eine Ohm Wein erhielt derselbe wöchentlich 25 Taler; für Salz überhaupt 18 Taler; für Gewürz 18 Taler; für 16 Schock Stroh, zum Streuen unter die Pferde 53 Taler; für 16 Klafter Holz 36 Taler; für 20 Schock Reisig 30 Taler; für Hafer 306 Fl. 2 Albus 6 Hlr.; für Heu 141 Fl. 16 Albus; für Botenlohn 82 Fl. 19 Albus. Bei seinem Abzug im Mai wurden noch verausgabt: 9 Taler zu Wein, 104 Taler für einen Becher
und in Backöfen gebraten; Kirchen und Schulen haben sie zu Kloaken gemacht und viele adelige Wohnungen, Städte, Flecken und Dörfer verbrannt. Über die gräuelvolle Zerstörung von Magdeburg (20. Mai 1634) rühmte sich Tilly in seinem nach Wien erstatteten Berichte selbst: „Er glaube nicht dass seit Trojas und Jerusalems Zerstörung ein solcher Sieg sei gesehen worden“.
Der Erzherzog Leopold von Österreich schrieb an seinen Bruder, den Kaiser Ferdinand: Ew. Kaiserliche Majestät glauben nicht, wie das Volk auf den Durchzügen hauset. Es kann nicht ohne allen Schaden abgehen; allein das Brennen, das Weiberschänden, das Totschlagen, das Abschneiden der Nasen und Ohren, anderen Martern, welche den Leuten angetan werden, nicht zu gedenken; diese Ausschweifungen könnten die Offiziers gar wohl verhindern.
dem ersten Quartiermeister wegen Verschonung mit starker Einquartierung, 8 Taler dem reformierten Lieutnant von Dietrichsstein, 60 Taler dem Adjutanten, weil er in Abwesenheit des Oberstlieutnants Quadt mehrmals das Kommando gehabt und „gut Regiment“ gehalten und deshalb 100 Taler gefordert hatte; 34 Taler demselben bei Ablieferung der Torschlüssel; 123 Taler dem letzten Quartiermeister beim Abzuge, weil derselbe vorgab, dass ihm eine Verehrung gebühre; 2 Fl. 12 Albus dem Koch des Oberstlieutnants verehrt, 3 Taler dem Tafeldecker; 33 Taler sind der Pfaffe, Adjutant, Quartiermeister u. s. w. für getrunkenen Wein beim Abzuge schuldig geblieben und haben solche dem Weinwirt nicht bezahlen wollen; 34 Taler einem Lieutnant vor seinem Abzuge und einer Korporalschaft Soldaten, die der Oberstlieutnant vor seinem Abzuge vom Herbersdorfischen Regiment zu Fuß aus Eschwege holen ließ, um damit die Wachen zu besetzen; 29 Taler haben zwei Lieutnants und die Vettern des Oberstlieutnants beim „Löwenwirt“ verzehrt und 9 Taler an Wein damals vertrunken; 23 Taler 10 Albus 6 Heller für 174 Viertel Wein, als der Oberstlieutnant eine Kompanie Reiter zur Auspressung seiner restierenden Wochengelder, so bei dem Unvermögen der Bürger zurückgeblieben, anher gelegt, welche die meist unschuldigen Bürger mit Schlägen traktiert und mit Gewalt gezwungen, dass sie ihnen Wein verschaffen mussten, den sie im Stadtkeller geholt; 231 Fl. 5 Albus für neun Pferde und 61 Fl. 14 Albus für Wagen und Geschirr, so man dem Oberstlieutnant Quadt beim Abzuge zur Fortführung seiner Bagage geben müssen und nicht wieder erhielt. Die Einlagerung des ꝛc. Quadt verursachte bis zu seinem Abzuge der Stadt einen so beträchtlichen Kostenaufwand, dass dazu 1084 Fl. 16 Albus, desgleichen noch von den „gemeinen Pfännern“ 1626–1628 982 Fl. 9 Albus erborgt und von der Bürgerschaft in 24 Zielen 8774 Fl. 25 Albus erhoben wurden. Ferner wurde von der Bürgerschaft erhoben zum Behuf der Cronburgischen und Pappenheimischen Durchzüge in zwei Zielen 695 Fl. 16 Albus und zum Behuf der einquartierten Artillerie, wozu auch die Pfänner und die Dorfschaften kontribuierten, 3481 Fl. 9 Albus. 2472 Malter Hafer lieferten das Gericht Altenstein, nebst Ellershausen, Vach, Weiden und Ahrenberg.
Von den ausländischen Pfännern wurden in 26 Zielen zu den Quadtschen, Pappenheimischen und andern Durchzügen erhoben 1394 Fl., desgleichen für die einquartierte Artillerie 455 Fl. 22 Albus. Ferner von Sooden für Unterhaltung des Oberstl. Quadt 750 Fl. und für das Pappenheimische Volk 32 Fl.
Am 29. Februar verzehrte Graf Tilly 61 Fl. 7 Albus, der Kommissär Lerchenfeld 40 Fl. 23 Albus, als er mit Geschütz durchzog, der Stückhauptmann Schneeweiß bei seinem Durchzuge 9 Taler 13 Albus, für Verpflegung von 100 Soldaten während eines Nachtlagers 110 Taler, für 200 Pferde, welche die Geschütze geführt ꝛc.
Bei dem Durchzuge des Oberstlieutnants Cronenburgk wurden gezahlt: 29 Fl. 24 Albus für Zehrung, 9 Fl. 22 Albus für Wein, 59 Fl. 24 Albus für Bier, 38 Fl. 6 Albus für Brot, 89 Fl. 22 Albus für zwei Pferde, die er mitgenommen, 100 Taler zur Ranzion für drei Salztreiber, die er in der Herrschaft Plesse gefangen genommen.
Der Durchzug des Generals Pappenheim im August, der sich nach Göttingen wandte, kostete der Stadt 1431 Fl. 2 Albus 8 Hlr. Es wurden ausgezahlt 202 Taler für den General, 100 Taler an den Commissarius, „weil das Kriegsvolk zum Teil in die Dorfschaften gelegt wurde“; 45 Taler demselben für ein Pferd; 10 Taler dem Quartiermeister; 4 Fl. 24 Albus dem Koch; 4 Fl. 16 Albus dem Hofmeister; 2 Fl. 12 Albus dem Tafeldecker; 190 Fl. 20 Alb. für Fleisch; 53 Fl. 24 Albus in die Küche; 144 Fl. 6 Albus für 17 Malter Hafer; 198 Fl. 24 Albus für 107 Zober Bier; 165 Fl. 23 Albus für Wein.
Am 6. Dezember zog der Oberst Cronenburgk wieder durch und beim Durchmarsch des Würzburger Regiments mussten die Bewohner der Fischstadt eine Schiffbrücke bauen.
Am 18. November wurde auf 8 Wochen Artillerie einquartiert, was der Stadt einen Kostenaufwand von 5787 Fl. 12 Albus 6 Hlr. verursachte. Dem Stabe und zur Reparatur der Stücke wurden nach der Ordonanz gezahlt wöchentlich 300 Taler; dem Stückhauptmann Graß wöchentlich 294 Taler; demselben noch für Service 5 Taler; 8 Zeugdienern, jedem wöchentlich 2 Taler; 36 Knechten auf 2 Wagen
jedem wöchentlich 2 Taler; für jedes Pferd wöchentlich 14 Taler, 82 Taler wurden von den Offizieren in Wein vertrunken
Sämtliche durch das Kriegswesen veranlasste Kosten betrugen für die Stadt Allendorf im Jahr 1627 21424 Fl. 16 Albus, während die andern städtischen Ausgaben sich etwa nur auf 3000 Fl. beliefen. Dieses Geld wurde teils erborgt, teils durch Kontributionen von den Bürgern erhoben. Die Umgegend trug sehr wenig bei.
Arg hausten besonders die Pappenheimer in Allendorf, welche Stadt von ihnen geplündert wurde. Auch Witzenhausen wurde verwüstet und der Bürgermeister und Stadtschreiber gefangen gehalten. Mehrere vom Adel (von Berlepsch, von Buttlar, von Bischofshausen, von Hanstein) wurden gefänglich mitfortgeführt und in Eimbeck verwahrt.
§. 67. Schon nahte sich Tilly, nach dem Niederbrennen von Magdeburg, mit acht Regimentern wieder der Werragegend, als endlich ein allgemeiner Umschwung der Dinge zu Gunsten der evangelischen Sache erfolgte.
Am 6. Juni 1631 schlug Landgraf Wilhelm V. den von Pappenheim selbst angeführten Vortrab des feindlichen Heeres, 2000 Mann stark, mit solchem Ungestüm zurück, dass dieser sich bei Münden über die Weser und ins Eichsfeld zurückziehen musste. Tilly ward am 7. September 1631 bei Leipzig von Gustav Adolph, dem großen Schwedenkönige, dem Hort der evangelischen Sache, geschlagen und die Schlacht am Lech, welche seinem Leben ein Ende machte, befreite das arme Hessenland für immer von jenem Unhold. Die Städte an der Werra wurden nun befreit und bei Witzenhausen, wo die letzten sechs feindlichen Schwadronen sich verspätet hatten, 200 mit Beute beladene Croaten niedergemacht. Viele wurden gefangen genommen und über 400 Pferde erbeutet.
Die jungen Stiefbrüder des Landgrafen Wilhelm, welche im Schlosse zu Eschwege wohnten, voll kriegerischen Muts, fanden ihr größtes Vergnügen im Soldatenspiel und einer derselben, der durch Schönheit, Mut und Verstand ausgezeichnete vierzehnjährige Prinz Fritz entlief in Pantoffeln seinem Vater, dem alten Landgrafen
Moritz zu Eschwege, um Fähnrich in dem neuen grünen Leibregiment zu werden.
Als der Husaren-Oberst Stephan Horwath aus Kleinesee unterm 23. März an die Städte Sontra und Waldkappel schrieb und mit Mord und Brand drohete, sandte Landgraf Wilhelm den Grafen von Ebernstein mit 600 Pferden und 400 Musketieren, denen sich 6 Fähnlein aus Eschwege anschlossen, nach Groß- und Kleinsee, wo Oberst Illo mit 1200 Croaten hauste. Der größte Teil der Feinde, samt dem Obersten, wurde niedergemacht und große Beute an Pferden und neuen Gewehren fiel den Siegern in die Hände. Als der Major von Herda, Befehlshaber in Eschwege, erfuhr, die Croaten seien in Sontra eingefallen und hätten viele Orte in Brand gesteckt, zog er dorthin und ließ 13 der gefangenen Mordbrenner in die Flammen der von ihnen angezündeten Häuser werfen. In Lichtenau tötete der Oberst Berghofer 200 Croaten.
§. 68. Seit der unglücklichen Schlacht bei Nördlingen (5. Septbr. 1634) wendete sich das Kriegsglück wieder der katholischen Partei zu und das Jahr 1635 brachte auch der Werragegend wieder den Kriegsschauplatz. Im Januar zog ein Hessisches Korps von etlichen tausend Reitern durch Eschwege gegen den mit seinen Croaten bei Hersfeld stehenden Breda und vernichtete unterwegs einige feindliche Streifpartien.
Isolani in Meiningen und Korpes dehnten ihre Kontributionsforderungen bis über die Werrastädte aus.
Nach einem zum Nachteil der Kaiserlichen ausgefallenen Gefecht bei Eschwege rächten sich die Kroaten dadurch, dass sie 14 Dörfer abbrannten. Besonders litten Reichensachsen, Breitau, Ulfen, Netra, Rittmannshausen, Markershausen ꝛc. Alt und Jung, Weib und Kind wurden niedergehauen.
Nach einer Notiz des Pfarrers Ludolph zu Niederhone, in der dasigen Pfarrrepositur, hielten sich die Croaten bis in den Juni in der Gegend auf, schleppten viele Leute mit weg, Manns- und Weibspersonen, marterten und peinigten auf alle Weise, henkten die Einwohner an Händen und Füßen auf, plagten sie so lange, bis sie
eine Summe Geldes versprachen und schossen sie nieder, wenn sie letzteres nicht zusammen brachten.
Nach Vertreibung des Feindes aus der Werragegend brach in Oberhessen der Kaiserliche General von Böninghausen ein und seine mordbrennerischen Scharen streiften bereits im Juli 1635 bis an die Werra, wo sie, nach des obigen Ludolph Erzählung, noch ärger hausten als ihre Vorgänger. Vor dem Landgrafen musste er jedoch im August, unter bedeutendem Verlust, sich ins Fuldische zurückziehen. Gleichwohl hörten die feindlichen Streifereien nicht auf. Bei Fulda hielt zwar der Hessische Oberst Geiso1, derselbe, welcher später in Verbindung mit dem Schwedischen General Grafen Löwenhaupt, die Darmstädter bei Frankenberg schlug, gegen Gallas und dessen mordbrennerische Croaten-Oberste Forgacs und Korpes eine Zeit lang Stand; er musste jedoch bald, als Isolani mit 12 Regimentern nachrückte, unter bedeutendem Verluste bis Rotenburg und Melsungen sich zurückziehen. Aus letzterem Ort schrieb er am 16. März; „Ich scharmutziere alle Tage mit den Croaten, bei dem Furagieren geht es konfus her. Ich fluche und schwöre mich in die Hölle, aber die Leute haben nichts zu leben, kann sie nicht zusammen halten, sind aber den Croaten immer in den Eisen“.
Pappenheim sandte eine Schar Croaten, unter Gil de Hassi und Lamboi, an die Werra. Dieselben bemächtigten sich der Städte Eschwege, Allendorf und Witzenhausen, nahmen die Hessischen Besatzungen daselbst gefangen und raubten Hab und Gut der Einwohner, welche in die Gegend von Eisenach und Coburg entflohen 1). Der Stadt Eschwege ward eine Kontribution von 20000
1) Johann von Geiso (auch Geisau, Geise und Geiß genannt) geboren 1593 zu Borken, wo sein Vater Peter Geise Rentmeister war, hatte die Rechte studiert, trat aber in Königlich Dänische Kriegsdienste, worin er es 1626 bis zum Major brachte, die er aber nach der unglücklichen Schlacht bei Lutter am Barenberge wieder verließ. Nachdem er nach Hessen zurückgekehrt, ward er Rat und Amtmann zu Eschwege; später Oberst-Lieutnant, dann Oberst und Kommandant von Kassel.
Ein Ludwig Geiso erscheint später als Kommandant von Eschwege.
- Der Landgraf selbst riet und befahl seinen bedrängten Untertanen beim Herannahen der Gefahr, mit ihren Habseligkeiten sich an sichere Orte zu flüchten. Viele, namentlich vom Adel, flüchteten in das (damals veste) Göttingen. ↩
Talern auferlegt. Die Einwohner der damals 1100 Häuser zählenden, schon mehr als 20mal ausgeplünderten Stadt, außer Stande diese Kontribution zu bezahlen, brachten Gold, Silber, Leder, Schuhe, Tuch, Leinen u. s. w. aufs Rathaus. Da Pappenheim solches aber nur zu geringen Preisen annahm und also damit die 20000 Taler nicht abgetragen wurden, so nahm er den regierenden Bürgermeister und den Stadtschreiber als Geiseln mit sich fort. Endlich half Juliane, die verwitwete Gemahlin des Landgrafen Moritz, welcher Eschwege zur Morgengabe bestimmt war, durch Verpfändung ihrer Kleinodien aus der Not. Eschwege, dessen Bewohner allgemein die Flucht ergriffen und in die Vesten Cassel und Ziegenhain geflohen waren, und, wofern sie weder diese noch andere sichere Orte erreichen konnten, in entlegene dunkele Waldschluchten sich bargen, war menschenleer geworden; nur Alte, Lahme und Gebrechliche waren im Hospitale und Siechenhaus zurückgeblieben.
Von Ostern an dauerten die Gräuel der Kaiserlichen 14 Tage lang. Auf alle Weise wurde gemordet, alte und junge Frauenspersonen wurden zu Tode geschändet, Gebrechliche in den Rauch gehenkt, 28 Unglückliche in Backofen oder am Feuer gebraten; Anderen wurden die Fußsohlen aufgeschnitten und dann mit Salz bestreut.
Die Stadt war dergestalt verwüstet, dass man vor Schutt keine Straße mehr auffinden und auf dem Markt gleichwie auf einer Wiese Heu machen konnte. Auch Allendorf, mit dem Salzwerk, wurde niedergebrannt und erfuhr bereits 1638 wieder eine Plünderung.
Wie arg die Dörfer heimgesucht wurden, ergibt sich aus folgender Schilderung des Pfarrers Ludolph in Reichensachsen: „Diesen Sommer ist eine einzige Kuh im ganzen Dorfe Reichensachsen zu finden gewesen, aber kein Schwein, kein Huhn oder Hahn, keine Gans, wenig Leute, gar wenig Geschirr, doch kein Pferd, als Jacob Schaden Pferd so schlecht war. Der ganze Steinweg (die Hauptstraße im Dorfe) von oben an bis unten aus überall ein grüner Rasen, durch den ganzen Sommer bis im Winter. Hafer, Korn, Gerste hat der Steinweg durch und durch vollgestanden, konnte indessen nicht reif werden. Aber überaus fruchtbar waren die Jahre 1637 bis 1639, so dass auf Vititag (15. Juni) schon frisches Korn gebacken werden konnte“.
Über Niederhone schreibt der dortige Pfarrer, dass ihm von seinen wohlbestellten 85 Ackern Landes nicht so viel Stroh geblieben sei, dass er darauf habe ruhen können; vom Pfarrhause sei nur der Rumpf stehen geblieben; die gänzliche Verwüstung habe der Hessische Major Beckermann verhütet.
Von Reichensachsen erzählte Pfarrer Ludolph weiter: „Kurz nach Pfingsten allgemeine Flucht der Einwohner, 10 Wochen an einem Stück bis 17. August. In dieser Zeit viel Hunger gelitten, wie auch viel Vieh vor Hunger krepierte. Als die Leute bei der Rückkehr sich wieder des Brotes satt aßen, sind alle krank geworden, so dass beinahe kein gesunder Mensch im Dorfe zu finden gewesen. Ebendies geschah auch in den benachbarten Städten und Dörfern“.
„Darauf ist große Teuerung und Hunger erfolgt. Das Malter Korn kostete 6–7 Taler. Dasselbe kam über Bremen aus Polen. Die streifenden Banden, Freund und Feind, nahmen Brot und Kleider, Pferde und anderes Vieh weg. Es hat sich Einer hier, der Andere dort auf den Bergen in Hecken und Wildnissen gegen den Winter sein Hüttlein gemacht, mit Weib und Kind Tag und Nacht aufhalten müssen. Da haben wir gekocht, gepredigt, Betstunde oftmals, auch wohl Taufe verrichtet. Anno 1641 hat die Ausflucht wie im vorigen Jahre fortgedauert bis in den Februar. Fast alle Winter- und Sommerfrucht wurde vom Ungeziefer verzehrt. Es waren Mäuse, so groß wie eine junge Katze. Not und große Teuerung war davon die Folge. Das Malter Korn kostete 8 Taler. Zu Eschwege war auch weder Brot noch Korn zu bekommen, so dass wir in den großen Ängsten fortgelaufen nach Allendorf, da wir ein Schiff antroffen und durch großes Gedräng und List dazu gekommen, dass wir in den Säcken das Geld in das Schiff geworfen und ein Jeder ein wenig Korn erhalten. Neue Ausflüchte halten an von Pfingsten bis gegen Ende dieses Jahrs. Kurz vor Christtag sind wir etwas zur Ruhe gekommen, dass wir in Kirch kommen können. Kurz vor Christtag sind wir wieder heimkommen, haben einen elenden Winter gehabt, einen Auslauf über den Andern gehalten, und sind keine Stunde zu Tage oder Nacht sicher gewesen. Da sind so viel Leute hinweggangen, sich teils in die Pfalz, teils nach Bremen und da herum ins Land zu Braunschweig, Holstein
oder in Hamburg begeben, sodass nur 10 Wittfrauen und etwa 26 Mann im Dorf geblieben. Da hat mancher seinen Acker um 1 Liemas Korn feil geboten. Da ist auch das Rathaus fortgangen vor 60 Taler, so vor Contribution und Brandschatzung ufs Eichsfeld gegeben werden musste“.
„Manches Haus oder Scheuer ward für ein Scheffel oder Malter Korn verkauft. Anno 1642 hat das Elend so stark continuirt, wie im vorigen Jahr. In solchen Zeiten hat man Kindtaufe und Kirmessen gehalten ohne Fleischsuppen, ohne gesotten und gebraten ꝛc. Es ist wohl mehr als ein Jahr hingegangen, dass ich, der Pfarrherr, nicht ein Gericht Fleisch auf meinem Tisch haben können. Es continuirt noch der Mangel des Viehes, kein Schwein, keine Gans im Dorf zu finden. Ein Acker Gras hat man können zu kaufen bekommen fur ein Kopfstück oder für 2 Brodte, oft auch für 1 Brod“.
Der Mangel, Angst und Elend erzeugte Krankheiten1 und nur wenige gesunde Menschen wurden noch angetroffen. Wie klein der Rest der Bewohner von Eschwege war, lässt sich daraus schließen, dass im ganzen Jahre 1638 nur 16 Kinder getauft wurden, 1640 wurden indes schon wieder 41 Kinder konfirmiert.
§. 69. Doch kehren wir wieder zu der Zerstörung von Allendorf zurück. Wir lasen oben, dass Beyot und Geleen mit ihren Croaten die Stadt ausplünderten und bis auf 5 Häuser niederbrannten; die ärgsten Gräueln der Verwüstung brachte jedoch das Jahr 1637. Am 27. April dieses Jahrs überfielen nämlich die gedachten Anführer mit ihren Mordbrenner-Banden abermals die arme Stadt und legten sie samt ihren beiden Kirchen, nebst den beiden wohlerbauten Kirchtürmen, gänzlich in Asche. Am meisten beklagt der patriotische Chronist, dass zugleich eine köstliche Bibliothek, wovon nichts gerettet worden und in den beiden mit niedergebrannten Kirchtürmen die
- In Witzenhausen waren in etlichen Wochen 700 Menschen an der Pest gestorben und nur noch 20 Häuser bewohnt. ↩
darauf hangenden „überaus köstlichen Glocken“ zu Grunde gegangen. Er erzählt, dass auf der h. Kreuzkirche die größte Glocke, mit der eingegossenen Inschrift: „Campaniae soror in honor. B. V. Mariae“, an Gewicht 74 Zentner, die zweite 36 Zentner, die dritte 28 Zentner, noch eine vierte 3 Zentner und noch eine Zeigerglocke 4 Zentner an Gewicht gehabt habe. Auf dem Turm bei der Johannis-Kirche seien vier Glocken gewesen, wovon die größte 18 Zentner, die zweite 10, eine dritte 4 Zentner, die vierte, eine Zeigerglocke, 3 Zentner gewogen habe. Hiervon wurden aus der Asche wieder aufgefunden und ins Reine geschmolzen 46 Zentner 72 Pfund, wovon der Glockenwascher für seine Mühe den dritten Teil erhielt und für eine 1641 aus Meklar, Amts Rotenburg, erhaltene, mit Einschluss des Klöppels 5 Zentner 14 Pfund schwere Glocke 8 Zentner gegeben. Der Überrest ward in die Erde vergraben und bis nach dem Frieden von 1648 verborgen, wo man diese Glockenspeise wieder hervor langte und daraus drei neue Glocken goss, wovon die größte 24 Zentner, die mittlere 12 Zentner und die kleinste 6 Zentner an Gewicht hatte.
Die Plünderung der Stadt wurde durch die Scharen Pappenheims vollzogen. Wie arg es dabei herging, ergibt sich namentlich aus einer Amtsrechnung, wonach in dem fürstlichen Hause 16 Fenster ganz ausgeschlagen, 18 Fenster und vieler Hausrat zertrümmert, mancherlei, als ein kupferner Kessel, ein Lehnstuhl ꝛc. mitgenommen wurden. 1647 wurden einmal bei einem Überfall der Stadt 500 Einwohner als Gefangene weggeschleppt.
Auch die Sitze der benachbarten Edelleute wurden überfallen und ausgeplündert. Ofen, Türen und Fenster und alles was die Horden nicht fortschleppen konnten, zerstörten und verwüsteten sie. Kisten und Kasten wurden aufgeschlagen und selbst die darin gefundenen Briefschaften und Dokumente wurden zerrissen, verbrannt und in den Kot gestreut.
Ein großer Teil des Adels und des Volks an der Werra floh vor den Peinigern, namentlich den entmenschten Croaten 1) in die Vesten, namentlich nach Göttingen 2).
1) Die „Crawaten“ ist in Allendorf bei Alt und Jung noch immer ein Schreckenswort. 2) Folgende Anekdote aus jener Zeit ist noch immer im Gedächtnis vieler
K *
In dieser gräuelhaften Verheerung sollen allein in Niederhessen 18 Städte, 47 adelige Häuser und mehr als 100 Dörfer durch Brand zerstört und mehr als 1 Dritteil der Einwohner, ja gegen drei Viertel der ganzen Bevölkerung von Deutschland durchs Schwert, Hunger und pestartige Seuchen aufgerieben worden sein.
Allein die Stadt Schmalkalden hatte, abgesehen von den während des Kriegs getragenen sonstigen ungeheuren Lasten, eine verzinsliche Kriegsschuld von 30000 Talern kontrahiert1.
Endlich schien die Kriegsfurie sich ausgetobt zu haben, und, nachdem zuletzt noch Melander2 mit seinen Scharen, Niederhessen, namentlich die Werragegend grausam heimgesucht, verkündeten die Herolde von Münster und Osnabrück der gequälten Menschheit
dortiger Familien: Frau Juliane Kirchmeier, Ahnfrau vieler Patrizierfamilien zu Allendorf, die wohlhabende Witwe des Bürgermeisters Kirchmeier, trat auch einst, beim Herannahen der furchtbaren Croaten, in ihrem Carriolchen, die Flucht nach Göttingen an, sprach jedoch in dem nahen Wahlhausen bei einem ihrer Bekannten, Junker Burkhard von Hanstein vor, um diesen zu bewegen, wie schon öfter geschehen, sich ihrer Flucht anzuschließen, wobei sich nachstehender Dialog zwischen ihnen entspann:
Junker B. Wenn ich Frau Juliane wäre, so bliebe ich hier.
Frau Jul. Und wenn ich Junker Borkert wäre, so ginge ich mit Frau
Juliane. Man einigte sich nicht und Frau Juliane setzte ihre Flucht nach Göttingen hin über den nahen Höheberg allein fort. Als sie nach längerer Zeit aus ihrem Asyl zurückkehrte, und zunächst bei „Junker Borkert“ wieder vorsprach, erfuhr sie, dass die „Crawaten“ entsetzlich mit ihm verfahren. Die Unmenschen hatten ihm, um Geld und Geldeswert abzupressen, die Fußsohlen aufgeschnitten und in die Wunden Pfeffer und Salz gestreut; ferner Mistjauche in den Leib gegossen und dann waren sie auf demselben herum getrampelt. Der schöne Edelhof war dann in Asche gelegt. Junker Borkert reichte von seinem Schmerzenslager der Eintretenden die Hand mit dem Ausruf: „O wäre ich doch mit Frau Juliane gegangen!“
- Vergl. des Verfassers Geschichte der Stadt und Herrschaft Schmalkalden. 1849. S. 276. ↩
- Peter Melander, Hessen-Casselscher General-Lieutenant, soll, nachdem er lange Jahre tapferer und glücklicher Oberanführer der Hessen gewesen, am Hofe der großen Landgräfin Amalie Elisabeth zu Cassel bereits verdächtig, bei einer Unterredung mit seiner Herrin, gegen diese so insolent sich betragen haben, dass dieselbe — wie erzählt wird — mit einer — — Ohrfeige endigte. Er trat hierauf, zum Reichsgrafen von Holzappel erhoben, als Feldmarschall in Kaiserliche Dienste. ↩
IX. Die Zeiten des siebenjährigen Kriegs
X. Zeit bis zur französischen Zwischenregierung und deren Ende
[69 Scan]den am 24. Oktober 1648 dort abgeschlossenen, so lange ersehnten Frieden. Kein Wunder war es aber, dass nach jenem schrecklichsten Zerstörungskrieg, der je ein Volk erschüttert hat, eine Zeit folgte, die jegliches Unkraut auf dem verwilderten Boden trug; denn durch die zuchtlosen Kriegsbanden der Croaten, Italiener, Spanier, Franzosen, Wallonen, waren Sitten, Trachten, Laster und Blut in das deutsche Volkstum eingemischt, die deutsche Sprache durch fremden Unrat verwildert und die alte eigentümliche Bildung und Gesittung vernichtet.
IX. Die Zeiten des siebenjährigen Krieges.
§. 70. In den Zeiten des Siebenjährigen Krieges (1756–1763), sonst so unheilvoll für andere Gegenden von Hessen1, scheinen in der Gegend von Allendorf kriegerische Ereignisse nicht stattgefunden zu haben, und selbst des Verhaltens der französischen Einquartierung wird auch später noch von alten Leuten nicht unrühmlich gedacht.
Serie In dem zahlreichen Heere hessischer Landeskinder, welches während des Amerikanischen Freiheitskrieges (1774–1783) zur Wiederunterwerfung der abgefallenen Kolonien gleichsam an England ver-
- Die Stadt Schmalkalden berechnete ihre Kriegskosten bis zum Frieden von Hubertsburg, einschließlich eines Kapitals von 80000 Talern, welches sie während des Kriegs aufzunehmen genötigt gewesen, überhaupt auf 855176 Taler. Am rühmlichsten geschieht dort der Husaren und Dragoner von dem Preußischen Corps des Generals von Kleist Erwähnung, welche auf ihrem Durchmarsch im Jahr 1762 der Stadt (Schmalkalden) weiter keine Kosten verursachten als 14 Taler für Wein, Kaffee und sonstige Erfrischungen, welche ihnen der Stadtrat freiwillig reichen ließ. ↩
70 K. Zeit bis zu der französischen Zwischenregierung und deren Ende.
handelt 1) und nach Amerika transportiert wurde, hatte auch Allendorf sein Kontingent geliefert und nur wenige davon sahen ihre Familien und den heimatlichen Boden wieder.
Als beim Beginn des Französischen Revolutionskriegs der Französische General Custine in Mainz hörte, dass der Landgraf von Hessen Truppen gegen die Republik sammele, erließ er eine Proklamation, in welcher unter andern folgende Stelle vorkommt: „Ungeheuer! über das sich schon längst der Fluch der deutschen Nation, die Tränen der Witwen, die Du brotlos und das Jammergeschrei der Waisen, die Du elend gemacht hast, gleich einer schweren Gewitterwolke zusammentürmten — Deine gemissbrauchten Soldaten werden Dich der gerechten Rache der Franzosen überantworten“ u. s. w.
Ein wackerer junger Hessischer Edelmann, Hans Treusch von Buttlar, aus dem Oberhause Markershausen, sandte, entrüstet über diese bis dahin unerhörte Insolenz, an Custine eine Herausforderung, welche derselbe auch angenommen haben soll2.
Während der Französischen Revolution nahmen auch wieder 6000 Hessen in Englischen Subsidien Teil an dem Kampf gegen
1) Man mag über diesen, allerdings zu allen Zeiten und selbst noch in der neuesten Zeit in der Schweiz bestandenen Truppenhandel an sich urteilen wie man will, eine beklagenswerte Erscheinung bleibt derselbe immerhin, zumal wenn man liest, dass zu der fraglichen Zeit man an maßgebender Stelle, bei dem Eingang der Nachricht von einer Schlacht, im Interesse der fürstlichen Kasse, bedauert habe, dass die Anzahl der getöteten Soldtruppen nicht größer gewesen.
Auch 1687 und 1688 befand sich ein Hessisches Hülfcorps im Solde der Republik Venedig, unter dem Oberst von Wartersleben, in Griechenland. Dasselbe wohnte der Schlacht und Belagerung von Patras, sowie dem verunglückten Sturm auf Negropont bei und lag in Athen und in der Akropolis in Besatzung.
Für die in Englands Sold nach Amerika gesendeten 12000 Hessen, unter denen sich zwar allerdings auch viele Ausländer, übrigens aber auch die Landregimenter befanden, soll die Hessische Regierung nicht weniger als 21,876,770 Taler (der Stamm des späteren großen Hessischen Schatzes) empfangen haben.
- Jedoch — wie man sagt — nur „auf Kanonen“. v. Buttlar erhielt hiervon und behielt bis an seinen Tod den Namen „Custine“. ↩
Frankreich und vollzogen namentlich die Erstürmung der (damals noch bevestigten) Stadt Frankfurt (2. Dec. 1792) 1).
§. 73. Die Berennung der Hessischen Veste Rheinfels, dieses von den Hessen, namentlich unter dem ruhmwürdigen Landgrafen Carl, wiederholt so ruhmvoll verteidigten Bollwerks des Landes, im Spätherbst von 1794 und die bald darauf durch die Unentschlossenheit des 76-jährigen Kommandanten General Resius 2) ohne allen Kampf herbeigeführte Übergabe der Vestung an die Franzosen (2. Nov. 1794) erfüllte das ganze Land mit panischem Schrecken,
1) Sowie diese tapfere Waffentat überall anerkannt wurde, so überschickte auch die Gemeinde Floh im Schmalkaldischen jedem der 25 Soldaten aus ihrer Gemeinde, welche in den verschiedenen Corps der Erstürmung beigewohnt hatten, als Zeichen ihrer Anerkennung einen blanken Taler, über welche Liebesgabe der französische Moniteur in nachstehender Weise berichtete: „La noblesse a Floh a contribuée quelques milliers de Francs pour rècompenser les egorgeurs de Frankfort“. S. v. Ditfurth, die Erstürmung von Frankfurt durch die Hessen am 2. Dezember 1792. Cassel 1842. S. 26.
2) Auf die Erzählung eines sich für einen Deserteur ausgebenden Französischen Tambours hin, dass 30000 Franzosen im Begriff seien, die Veste zu stürmen, versammelte Resius, der nicht lange zuvor seinem ihn zur tapfern Ausdauer auffordernden Landesherrn die pomphafte Versicherung erteilt hatte: „dass, so lange er lebe, oder ihm nicht das Taschentuch im Rock brenne, von keiner Kapitulation die Rede sein könne“ einen Kriegsrat, infolge dessen schmachvollen Beschlusses die Veste noch in derselben Nacht von der Besatzung, welche sich auf das rechte Rheinufer zurückzog, sogar unter Zurücklassung der meisten Geschütze, verlassen wurde.
Erst gegen Mittag des folgenden Tags wagten die Franzosen, welche das Geschehene für unmöglich zu halten schienen, in die Stadt und Vestung einzuziehen.
Ein niedergesetztes Kriegsgericht verurteilte Resius zur infamen Kassation und zum Tode durch Henkershand. Auch die andern ehrlosen Mitglieder seines Kriegsrates wurden teils zum Tode, teils zu anderen schweren Strafen verurteilt.
Die Todesstrafe des Generals Resius ward durch landesherrliche Gnade in lebenslängliche Vestungsstrafe umgewandelt. Das betreffende Regiment (Hanstein) ward aufgelöst. Vor der Abführung dahin zerbrach ihm in Ziegenhain, in einem Carré der aufmarschierten Garnison stehend, der Profos den Degen, warf ihm dessen Stücke vor die Füße, riss ihm die Klappen von der Uniform, schlug ihm wiederholt in das Gesicht und gab ihm zuletzt einen Tritt in den Hinteren. Seine Familie nahm fortan den Namen der von Todtenwarth an.
und weder die Kunde von dem bald darauf (28. Aug. 1795) abgeschlossenen Separatfrieden, in welchem die einstweilige Abtretung von Rheinfels und des Amts St. Goar an die Französische Republik, vorbehaltlich künftiger Entschädigung, stipuliert wurde, noch der Frieden von Lüneville (9. Febr. 1801) und der demselben folgende Reichsdeputationshauptschluss vom 25. Febr. 1803, welcher jene Entschädigung, neben der verliehenen Kurwürde, durch den Übergang der bisher Mainzischen Städte und Ämter Fritzlar, Naumburg, Amöneburg und Neustadt, nebst der Reichsstadt Gelnhausen, an Kurhessen, gewähren sollte, waren geeignet, die Patrioten über jenen Verlust zu trösten.
§. 74. Die kriegerischen Demonstrationen Preußens 1805 gegen Frankreich und dessen Zubereitungen 1806 zum Kriege gegen letzteres brachten auch für Allendorf verschiedentlich Einquartierung und Durchmärsche, namentlich von dem Preußischen Husaren-Regiment von Köhler und dem Infanterie-Regiment von Winning; und die gleichzeitig mit jenen Demonstrationen und Zubereitungen stattfindende Mobilmachung auch des Kurhessischen Militärs1 erregte zwar eine Zeit lang die Besorgnis, mit Frankreich von neuem in Krieg verwickelt zu werden: man blieb indessen dabei guter Dinge und träumte sogar von der Erhebung des Kurfürsten zu der Würde eines Königs der Chatten und von ansehnlichen Vergrößerungen des Landes durch Paderborn, Eichsfeld und andere Erwerbungen2, nicht ahnend, welch schweres Wetter über Hessen hereinzubrechen drohe.
- Wie viele andere Garnisonen, so marschierte auch das in Allendorf garnisonierende schöne Grenadier-Bataillon des Regiments „Kurprinz“ (später „von Wurmb“) ins Fuldische. Der Tross war so ungeheuerlich, dass man hätte meinen sollen, das Bataillon bilde die Eskorte desselben. Fast jeder Offizier hatte nicht allein sein Packpferd, sondern auch seinen Küchenwagen. ↩
- Welchen Illusionen man sich damals hingab, bezeugt ein aufgefangener Brief aus Luisenlund vom 12. Oct. 1806, unterzeichnet Ch. L. de Hesse, an den Preußischen Minister Grafen Haugwitz, worin von dem unumgänglich nötigen Übergange von Frankfurt, Höchst und Königstein und dem dazwischen liegenden Gebiet an Hessen die Rede ist. Bulletins de la grande Armée. P. 37 et 45. ↩
§. 75. Als nach der Schlacht bei Jena (14. Oct. 1806) das geschlagene Preußische Heer in trostloser Auflösung der Oder zueilte, und sonst nach allen Seiten auseinander stiebte1, wurden plötzlich die kriegerischen Anstalten bei dem mobil gemachten Hessischen Armee-Corps eingestellt und wenigstens die Packknechte in ihre Heimat entlassen, und an den Landesgrenzen (namentlich auch zwischen Allendorf und Wahlhausen) Neutralitäts-Pfähle mit der Aufschrift: „Territoire de Hesse, pays neutre“ aufgestellt, welche — wie man wahrscheinlich hoffte — die Franzosen in respektvoller Ferne von den Grenzen halten sollten.
Am 31. Oktober nahte sich indessen unerwartet von Süden her, der Französische Marschall Mortier und gleichzeitig von Norden her der König Ludwig von Holland (Bruder des damaligen und Vater des jetzigen Kaisers), beide mit ansehnlichen Heerhaufen, der Stadt Cassel, woselbst der Französische Gesandte Saint-Genest dem Hofe eine Note des Inhalts überreicht hatte: „Er sei von dem Kaiser der Franzosen beauftragt, dem Kurfürsten zu erklären: dass er aufs Genaueste von dessen Anhänglichkeit an die Preußische Sache und von den zu deren Gunsten unternommenen Kriegsrüstungen unterrichtet sei, dass diese Rüstungen, ohngeachtet der Drohung des Kaisers, dass er dieselben als eine Art der Feindseligkeit ansehen werde, fortgesetzt worden seien und dass die Sicherheit der Französischen Heere es nicht gestatte, das Hessische Armee-Corps so gerüstet hinter sich zu lassen,
Man sagt, dass, als zu Deutschlands ewiger Schmach und Schande nach dem Frieden die vakant gewordenen größeren und kleineren deutschen Länderbrocken von dem Französischen Minister Talleyrand, unter Assistenz des Russischen Kabinetts, an die Sollizitanten meistbietend versteigert worden, der Kurfürst durch seinen Geiz selbst verschuldet habe, dass er nicht besser bedacht worden, indem das Angebot von zwanzigtausend Louisdor, die der Kurfürst den Franzosen angeboten, mit Verachtung zurückgewiesen worden sei. S. L. Häusser, Deutsche Geschichte. Th. II. S. 432.
- Der Verfasser erinnert sich noch genau des traurigen Anblicks, wie bald nach jener Schlacht, an einem sonnigen Nachmittage eine lange Reihe Preußischer Infanteristen, teils aus Versprengten, teils aus rantionierten Gefangenen bestehend, ohne Waffen, das Werratal hinunter, an Allendorf vorüber zogen, den Weg nach den Vestungen Hameln und Niemburg erfragend. ↩
dass es jenen, bei einem etwaigen Unfall in den Rücken fallen könne. Er habe daher den speziellen Befehl, zu erklären, dass die Sicherheit der Französischen Armee die Besetzung der Vestung Hanau und des ganzen Landes von Hessen-Cassel erheische und dass verlangt werde, alle Waffen, Zeughäuser und Geschütze der Französischen Armee zu überliefern. Es bleibe übrigens dem Kurfürsten überlassen, ob er Gewalt mit Gewalt zu vertreiben versuchen und sein Land den Schrecknissen des Kriegs preisgeben wolle“.
Der Kurfürst entfloh, nachdem ein gehaltener Kriegsrat sich dagegen entschieden hatte, sich zur Wehre zu setzen, am Morgen des 1. November aus der Residenz und aus dem Lande, worauf die Franzosen Cassel besetzten und der Marschall Mortier folgende, vom 31. Oktober datierte Proklamation veröffentlichen ließ: „Hessen! Ich komme, um von Euerem Lande Besitz zu nehmen. Es ist dies das einzige Mittel, Euch die Schrecken des Kriegs zu ersparen. Ihr seid Zeuge gewesen der Verletzung Eueres Gebiets durch die Preußischen Truppen und Ihr habt ein Ärgernis genommen an dem Empfange, welchen der Kurprinz denselben bereitet hat. Überdies sind Euer Landesherr und sein Sohn, als in Preußischen Diensten stehend, dem Preußischen Obergeneral zum Gehorsam verpflichtet; die Eigenschaft eines Landesherrn ist jedoch unvereinbar mit der eines Offiziers in Diensten einer fremden Macht1 und mit der Abhängigkeit von fremden Gerichtsbehörden. Euere Religion, Euere Gesetze, Euere Privilegien, Euere Sitten sollen geachtet und die Mannszucht soll aufrecht erhalten werden. Was Euch anlangt, so verhaltet Euch ruhig und vertraut dem großen Herrscher, von welchem Euer Los abhängt. Ihr habt nichts als Verbesserung zu erwarten“.
Das 27. Bulletin der großen Armee d. d. Berlin 6. Nov. 1806 machte außerdem bekannt, dass der Kurfürst, ehe er das Land verlassen, auf die obige Note des Gesandten Saint-Genest sich erboten habe, an der Spitze seiner Truppen, mit der Französischen Armee gegen deren Feinde zu marschieren; dass ihm jedoch der Marschall
- Ein schlechtes Kompliment für den gerade damals Re General des Kaisers vor Cassel stehenden König von Holland! ↩
Mortier zur Antwort gegeben habe, dass es ihm an Instruktion mangele, auf einen solchen Vorschlag einzugehen.
Napoleon befahl nach der Schlacht bei Jena: „Que le marschal Mortier devait declarer que l’Electeur de Hesse avait cessé de regner: s’emparer de ses états au nom de la France et licentier son armée, en offrant à ceux des soldats hessois qui voudraient encore servir de se rendre en Italie“.
Eilboten flogen nun alsbald von Cassel nach allen Garnisons-Städten, welche den dort stehenden Truppen den Befehl brachte, die Waffen zu strecken und dieselben, nebst den Pferden, den Fahnen, den Pauken und sonstigen musikalischen Instrumenten, den Kanonen und allen Vorräten an die Französischen Commissaire abzuliefern. Mit Zähneknirschen und oft mit Tränen in den Augen unterwarfen sich die braven Soldaten dem überall ganz unglaublich vorkommenden Befehle, zerschlugen jedoch, wo sie es konnten, vorher ihre Waffen. Besonders empörend war es für die Bauern, die schönen, zum Teil in früheren Kriegen eroberten Geschütze selbst nach Mainz transportieren zu müssen.
§. 76. Auch nach Allendorf brachten die entlassenen Soldaten — die Ersten waren einige Leute von der Garde zum Teil mit zerschlagenen Waffen — die Trauerbotschaft. Zugleich erließ der Divisions-General Lagrange, den Napoleon zum General-Gouverneur von Hessen bestellt hatte, unter dem 4. November eine Proklamation, worin die Ablieferung aller Waffen, bei Todesstrafe befohlen ward. Ein Ausschreiben der Regierung zu Cassel vom 10. November verfügte die Entfernung der Hessischen Wappen von den öffentlichen Gebäuden. Am 14. November erfolgte eine weitere Proklamation des General-Gouverneurs, welche die Errichtung zweier Infanterie-Regimenter von Hessischen Soldaten verordnete, aber auch unter den letzteren, welche in keiner Weise Lust bezeigten, in Französische Dienste zu treten, eine Aufregung hervorrief, die mit jeder Woche gefährlicher zu werden drohete und sich über ganz Hessen verbreitete.
§. 77. Der General-Gouverneur verkündigte hierauf in einer weiteren Proklamation vom 22. Dezember zur Beruhigung der Gemüter, dass alle diejenigen bisherigen Soldaten, welche Gutsbesitzer oder bereits verheiratet seien, nicht genötigt werden sollten, wieder in Dienst zu treten, und da man schon zu besorgen anfing, dass bei einem etwaigen Aufstand die Vorräte der abgelieferten Waffen geplündert werden möchten, so verfügte das Kriegs-Kollegium in Cassel durch ein Ausschreiben vom 23. Dezember, dass alle abgelieferten Gewehre, nachdem davon, zu größerer Sicherheit, zuvor die Schlösser und Bajonette abgenommen sein würden, in Kisten gepackt und mit der Post nach Cassel geschickt werden sollten und da die allgemeine Unruhe unter den entlassenen Soldaten immer bedrohlicher wurde, so sah sich der General-Gouverneur veranlasst, denselben unter dem 24. Dezember öffentlich zu verkünden: dass niemand von ihnen, welcher sich nicht freiwillig zum Wiedereintritt ins Militär melde, dazu genötigt werden solle. Doch weder diese Verkündigung, noch ein, mit Beziehung hierauf, am folgenden Tage von der Regierung zu Cassel erlassenes Ausschreiben, welches zur Ruhe aufforderte, vermochten den Sturm, der an jenem Tage gleichzeitig fast im ganzen Lande zum Ausbruch kam, zu beschwören
§. 78. In der Nacht des 20. Dezember erregten die entlassenen Soldaten aus Allendorf daselbst einen Aufstand, erbrachen mit Gewalt auf dem dasigen Rathause das Zimmer, in welchem die abgelieferten Gewehre aufbewahrt waren und nahmen dieselben weg. Ebenso erbrachen sie den hohen Mauerturm (vulgo „Diebesturm“), in welchem 20000 scharfe Patronen verwahrt wurden und nahmen auch diese an sich.
§. 79. Es gelang indessen den besonnenern Bürgern vorerst weiterem Unglück vorzubeugen, indem sie in die von den aufständischen Soldaten besetzte Hauptwache eindrangen und jene veranlassten, die Waffen, sowie die gedachten Patronen wieder abzuliefern. Die letztern wurden hierauf in die Werra versenkt.
Die ruhigen Bewohner besetzten hierauf die Hauptwache und entsendeten gegen die auswärtigen Insurgenten, deren Anzug fortwährend angekündigt wurde, Feldwachen in die Umgegend.
§. 80. So blieb man fortwährend in Unruhe über das, was kommen werde, bis am Sylvester-Abend, in rabenschwarzer Nacht, die Alarm-Trommeln schauerlich durch die Straßen der Stadt ertönten und von den darin herumziehenden Soldaten alle waffenfähige Mannschaft, mitunter nicht ohne Gewalttätigkeiten, aufgefordert wurden, sich ihnen anzuschließen.
Der Schrecken und die Furcht waren groß und allgemein. Überall wurde von den vermögenden Familien bares Geld und Silberzeug an geeigneten Orten vergraben und wer unbemerkt die Stadt verlassen konnte, der unterließ nicht, dies zu tun. Man wusste kaum noch, ob man sich vor den drohenden Franzosen oder vor den herumziehenden ebenfalls drohenden Insurgenten mehr fürchten solle. Die Zahl der letzteren wuchs im Munde des Volkes täglich und man behauptete, dass deren 20000 auf dem Marsche nach Cassel seien, um die Franzosen herauszuschlagen.
§. 81.
Wirklich kamen einige der einberufenen Gardisten, die den Weg nach Cassel bereits angetreten hatten, mit der Nachricht zurück, dass sie weiter als bis Helsa nicht hätten vordringen können, indem dort viele tausend bewaffnete Bauern sie daran verhindert hätten.
In dem nahen Eschwege hatte die Sache bereits ein ernsteres Ansehen gewonnen. Dort waren die Soldaten des ehemaligen Regiments „von Wurmb“ anfangs unter Anführung eines ehemaligen Unteroffiziers, namens Schuhmann, später unter des Hauptmanns von Ußlar-Gleichen, eines sehr beliebten Offiziers, welcher zum „Oberst der Hessen“ proklamiert wurde, in zahlreichen Haufen zusammen getreten, hatten sich in Kompanien geordnet, Kugeln gegossen und sich zu ernstlichem Kampf gegen die Franzosen gerüstet. Einem Elsässer Juden, welcher mit einer Anzahl (ohnge-
78 K. Zeit bis zur Französischen Zwischenregierung und deren Ende.
fähr 40) Koppelpferden, die er für die Französische Armee liefern sollte, durch die Stadt passieren wollte, wurde angehalten. Die Soldaten bemächtigten sich der Pferde, erklärten dieselbe für gute Beute und machten sich mit denselben teilweise beritten.
Eine Abteilung der Soldaten zog unter dem ehemaligen Lieutenant Goebel von Eschwege nach Allendorf, um hier die Gesinnungsgenossen von Neuem zu revolutionieren und die herrschaftlichen Kassen, wie auch die in den Sooden abzuholen. So verlebte man die nächste Zeit in banger Erwartung, bis am Abend des 2. Januar 1807 sich die Schreckensbotschaft von dem Anzuge der Franzosen verwirklichte. Gegen 5000 (nach andern Angaben waren es nur gegen 2500) derselben, welche der General-Gouverneur in der Eile in Cassel zusammengerafft, namentlich von Frankfurt und Mainz herbeigezogen hatte und welche aus französischer und italienischer leichter Infanterie, einer Abteilung Artillerie, Husaren, Dragoner, Chasseurs zu Pferd und Kürassiers, nebst einem Bataillon Badischer Jäger bestanden, zogen unter dem Kommando des Französischen Generals Barbot, unter kriegerischer Musik in die Stadt ein. Die Artillerie, nebst einem Wagen mit Pechkränzen, ward auf dem Markt aufgepflanzt, ein Teil der andern Truppen zog auf die nahen Dörfer, die übrigen wurden, nach sorgfältiger Besetzung der Tore, in der Stadt, zu großer Belästigung der auf so zahlreichen Besuch weder gefassten noch eingerichteten Bewohner, einquartiert. Am besten betrugen sich die Badenschen Jäger, unter ihrem hochherzigen Anführer Major Lingg (dem nachherigen Retter der Stadt Hersfeld); am brutalsten die Kürassiere (Deutsche aus dem Elsaß).
In großer Angst wurde der nächste Tag verlebt, denn es verlautete viel von einer anbefohlenen Plünderung der Stadt. Durch bedeutende Lieferungen an Naturalien für die Truppen und ansehnliche Geschenke an die Befehlshaber (angeblich einhundert Carolinen an Barbot) ward jedoch größeres Unglück abgewendet.
§. 82. Am 4. Januar zogen die ungebetenen Gäste, während sie einige der eingefangenen Rebellen, unter andern einen ehemaligen Gardisten namens Siebert (davon später „General Siebert“ genannt), auf
Wagen gebunden, mit sich führten1, weiter nach Eschwege, welche Stadt schwer büßen musste.
Außer Schuhmann büßten dort noch fünf andere der rebellischen Soldaten aus der Umgegend ihre Verwegenheit mit dem Leben.
§. 83. Von den Offizieren des Hessischen Armee-Korps, welche sich weigerten, in Französische Dienste zu treten (und es waren nur sehr Wenige, welche solche Dienste annahmen2 mussten die Stabs-Offiziere nach Luxemburg und die Subalternen nach Metz bis zum Frieden in eine Art von Kriegsgefangenschaft wandern.
§. 84. Dem durch den Tilsiter Frieden (7.–9. Juli 1807) geschaffenen Königreich Westphalen hatte Napoleon seinen jüngsten Bruder Jérome als König vorgesetzt und eine im Ganzen auf liberalen Grundsätzen beruhende Konstitution, nach Französischem Schnitt, erteilt. Das neue Königreich war in acht Departements, deren jedem ein Präfekt vorstand und jedes dieser Departements in mehrere Distrikte, unter einem Unterpräfekten, abgeteilt. Jeder Distrikt zerfiel in mehrere Kantons, jeder Kanton bestand in der Regel aus mehreren Gemeinden.
§. 85. Von dem bisherigen Amt Allendorf, außer der Stadt, aus den das Gericht Altenstein bildenden Ortschaften Asbach, mit den Höfen Altenstein und Sickenberg, Weidenbach und Hennigerode; sodann aus Sooden, mit dem Hofe Ahrenberg, das Amt Sooden bildend, Vatterode, Ellershausen und Klein-Vach bestehend, wurden, die ersten sieben Orte, als auf dem rechten Ufer der Werra gelegen,
- Dieselben wurden mit ihren Unglücksgefährten aus Eschwege nach Besançon geschleppt, woselbst sie auf der Citadelle bis zum Frieden gefangen gehalten wurden. ↩
- Aus den ehemaligen Garnisonen an der Werra waren es — so viel bekannt geworden — nur der, wegen leichtfertigen Lebens, zu einem Garnisons-Regiment versetzte Oberst Bröske und ein Lieutenant von Stiernberg (vulgo der tolle Stiernberg). ↩
zum Kanton Allendorf geschlagen. Sooden bildete fortan den Hauptort des Kantons gleiches Namens, wozu auch Ellershausen, ein bisheriger Patrimonialgerichts-Ort der von Dörnberg und Weiden gehörten.
§. 86. Eins der durch das Königliche Dekret vom 24. Dezember 1807 geschaffenen acht Departements des neuen Königreichs war das Harz-Departement, bestehend aus dem Fürstentum Eichsfeld, aus der Grafschaft Hohenstein, aus einem Teile des Fürstentums Grubenhagen, aus dem Gebiete des Stifts Walkenried, aus einem Teile des Landes Blankenburg, aus einem, auf dem rechten Ufer der Werra gelegenen Teile von Kurhessen und aus den Städten Nordhausen und Mühlhausen; und abgeteilt in die vier Distrikte von Heiligenstadt, Duderstadt, Osterode und Nordhausen, mit überhaupt 210989 Seelen.
Der Kanton Allendorf gehörte zu dem Distrikt oder der Unterpräfektur von Heiligenstadt, überhaupt 13 Kantons und 108 Gemeinden, mit 69494 Seelen enthaltend. Jener Kanton bestand aus der Stadt Allendorf, als Kantons-Hauptort und den Dörfern Hitzelrode und Motzerode, Jestädt mit Fürstenstein; Klein-Vach; Asbach mit Altenstein und Sickenberg; Wahlhausen; Vaterode mit Diezenrode; Wüstheuterode mit Eichstruth; Mackerode mit Weidenbach und Hennigerode.
§. 87. Die wesentlichsten sonstigen Bestimmungen der von dem Kaiser Napoleon unter dem 15. November 1807 dem neuen Königreich gegebenen Konstitution waren:
- Das Königreich Westphalen, wozu auch die Länder von Hessen-Cassel, nebst Schaumburg, jedoch Hanau, Catzenelnbogen und Schmalkalden ausgenommen, gehörten (Art. 1.), bildet einen Teil des Rheinischen Bundes. Dessen Kontingent besteht aus 25000 Mann wirklich diensttuender Soldaten, nämlich aus 20000 Mann Infanterie, 3500 Mann Kavallerie und 1500 Mann Artillerie (Art. 5).
- Die Regierung des Königreichs ist in des Prinzen Hieronymus Napoléon direkter leiblicher und rechtmäßiger Nachkommenschaft
männlichen Geschlechts, nach der Ordnung der Erstgeburt, mit beständiger Ausschließung der Weiber, erblich (Art. 6. 5
- Der Thron Westphalens soll, falls der Prinz Hieronymus keine leibliche und rechtmäßige Nachkommenschaft haben würde, dem Kaiser und dessen leiblichen und rechtmäßigen oder adoptierten Erben und Nachkommen; in Ermangelung solcher den leiblichen und rechtmäßigen Nachkommen des Prinzen Joseph Napoleon und in deren Ermangelung den leiblichen und rechtmäßigen Nachkommen des Prinzen Ludwig Napoleon, Königs von Holland, anheimfallen (Art. 6).
- Gleichheit aller Untertanen vor dem Gesetze und freie Ausübung des Gottesdienstes der verschiedenen Religions-Gesellschaften (Art. 10).
- Alle Privilegien einzelner Personen und Familien sind aufgehoben (Art. 10).
- Das Steuer-System ist für alle Teile des Königreichs ein und dasselbe (Art. 16). ↩
- Die Stände des Königreichs bestehen aus 100 Mitgliedern (Art. 29).
- Dieselben können nur vom Könige zusammen berufen werden (Art. 32).
- Die Amtsentsetzung eines Richters kann nur in dem einzigen Falle vom Könige ausgesprochen werden, wenn denselben der Appellationshof einer Pflichtverletzung bei Ausübung seines Amts für schuldig hält (Art. 51).
- Sonst ist das richterliche Amt unabhängig (Art. 49).
- Der „Code Napoléon“ soll vom 1. Januar 1808 an das bürgerliche Gesetzbuch des Königreichs Westphalen sein (Art. 45).
- Das gerichtliche Verfahren soll öffentlich sein und in peinlichen Fällen Erkenntnisse durch Geschworene statthaben. Die neue peinliche Gerichtsverfassung soll spätestens bis zum 1. Julius eingerichtet sein (Art. 46).
- Die Militär-Konskription ist ein Grundgesetz des Königreichs. Werbungen für Geld dürfen nicht statthaben (Art. 53).
- Das Münzsystem und das System der Maße und Gewichte, welche gegenwärtig in Frankreich bestehen, sollen im ganzen Königreiche eingeführt werden (Art. 16).
15) Diese Konstitution kann durch Königliche, im Staatsrate diskutierte Verordnungen ergänzt werden (Art. DE).
§. 88.
Ein Königliches Dekret, d. d. Napoleonshöhe 7. Dezember 1807, ordnete eine Organisations-Kommission zur einstweiligen Regierung des Königreichs an, welche die vom obigen Tage eingestellten Amtsverrichtungen der bisherigen Regierung vorläufig folgendermaßen ersetzen sollte; Mitglieder jener Kommission waren: Siméon, Staatsrat des Französischen Reichs, mit dem Departement der Justiz und der innern Angelegenheiten; der Divisions-General Lagrange mit dem Departement des Kriegswesens; Beugnot, Staatsrat des Französischen Reichs, vorläufig mit dem Departement der Finanzen und des Handels und Sollivet, ebenfalls Staatsrat des Französischen Reichs, mit dem Departement des Staatsschatzes — Alles unter den Befehlen des Königs, beauftragt.
Im Übrigen sollten die Civil-, Militär- und geistlichen Behörden vorläufig ihre Dienstverrichtungen fortsetzen.
§. 89. Inmittelst hatten sich bereits im August 1807 in Paris Abgeordnete der bisherigen Stände aus den jetzt das Königreich bildenden Provinzen versammelt, um sowohl dem König Jerome, als dem Kaiser Napoléon über die ihnen vorgelegte Konstitution1 die von denselben etwa erforderten Antworten und Auskunft (Renseignements) zu geben.
§. 90. Aus Hessen gehörten zu diesen Deputierten: der Professor Robert aus Marburg, der Oberstallmeister von Gilsa, der Geheimerat von Heister und der Geheimkammerrat von Apell.
- Die Deputierten fanden für gut die Konstitution, deren wenigstens vorläufige Unabänderlichkeit gewiss außer Zweifel war, nur den „Entwurf“ einer Konstitution zu nennen. ↩
§. 91. Die gedachten Bemerkungen wurden am 26. August entworfen und dem Adjudanten des Königs, Oberst Morio, durch dessen Hände der Deputation die Konstitution zugegangen war, nebst einem Begleitungsschreiben an den König, zugestellt. Morio sendete jedoch am 28. August das Ganze zurück, mit dem Anheimgeben, es dem Könige unmittelbar zuzusenden, oder persönlich zu überreichen. Es wurde darauf ein engerer Ausschuss von 5 Mitgliedern gewählt, welcher sich am 30. August nach St. Cloud verfügte, wo nach der Messe die nachgesuchte Audienz stattfand.
§. 92. Wiewohl der König mehrere Anträge der Deputierten, zum Teil deshalb, weil nur dem Kaiser ein deshalbiger Beschluss zustehe, zurückwies, so erklärte doch derselbe in Beziehung auf mehrere Punkte sich einverstanden, zum Teil mit der Äußerung, dass diese Bemerkungen unnötig gewesen seien.
In Beziehung auf den Code Napoleon äußerte derselbe, dass dieser nur als der Rahmen anzusehen sei, der vorher den Interessen des Landes angepasst werden müsse, derselbe sei nur als Basis anzusehen; viele Bestimmungen würden aber gewiss wegfallen müssen.
Der Tresor de la Couronne werde von einer besonderen Person verwaltet, die keinen Platz in der Konstitution habe. Seine Untertanen könnten sich versichert halten, „dass er für sich nie das Mindeste aus der Staatskasse nehmen werde“. Sein Zweck, indem er die Regierung von Westphalen übernehme, sei bloß diese Länder glücklich zu machen. Wolle er bloß persönliches Glück, so würde er dies weit mehr in seinem Vaterlande und im Kreise seiner Familie finden.
Über den ausgesprochenen Wunsch des ausschließlichen Gebrauchs der deutschen Sprache bei allen öffentlichen Verhandlungen, schien der König etwas betroffen, doch sagte er, dass er es sich zum Grundsatze machen werde, möglichst darauf zu halten. Er werde sich Mühe geben das Deutsche zu lernen und werde es wohl in drei Jahren so weit als nötig bringen.
6 *
Die Besetzung aller Stellen durch Landeskinder erkannte er als gerecht und billig. Er werde nie davon abweichen. Er habe es sich zum festen Vorsatze gemacht — was die Deputierten nur bekannt machen könnten — Ein deutscher Staat müsse durch Deutsche, ein französischer durch Franzosen regiert werden. Den einzigen Fall wolle er ausnehmen, wo ein eminentes Verdienst dem Lande großen Vorteil verschaffen könne.
Die traurige Lage der verschiedenen Pensionisten sei ihm bekannt und dauere ihn sehr; er könne aber vor dem Oktober, bis er die Regierung antrete, nichts für sie tun.
Überhaupt könne er sich jetzt in keine Geschäfte einlassen, da ihm die Übersicht fehle. Man müsse sich einstweilen an die Organisations-Kommission von drei Staatsräten zu Cassel, welches redliche, untadelhafte Männer seien, die, wo möglich, immer Hülfe schaffen würden, wenden.
Im Ganzen genommen konnten die Deputierten befriedigt in ihre Heimat zurückkehren.
§. 93. Im Dezember 1807 hielt der König mit seiner Gemahlin, der Prinzessin Catharine von Würtemberg, seinen feierlichen Einzug in Cassel, woselbst ihm am 1. Januar 1808 im Saale der Orangerie von 276 Deputierten des Königreichs mit großem Pomp gehuldigt wurde. Unter jenen Deputierten befanden sich auch die von Allendorf, nämlich der Superintendent Wagner, der Amtmann Eichenberg und der Bürgermeister Haas.
Mit dem 1. März 1808 verloren die bisher in Hessen gegoltenen Rechte auch in Allendorf ihre gesetzliche Kraft. An die Stelle des bisherigen Amts trat ein Friedensrichter mit einem Greffier, die Verwaltung ging an den Maire, mit Maire-Adjoint nebst dem Munizipalrat und einem Sekretär, die Verwaltung der freiwilligen Gerichtsbarkeit aber an einen Notar über. Ein Königliches Dekret vom 22. Januar 1808 verpflichtete die Prediger und Geistlichen aller Religionen, Register über die Geburten, Heiraten und Sterbefälle ihrer Pfarrkinder zu führen. In Beziehung auf die Juden ward dies Geschäft den Maires übertragen. Die zweite Instanz
für die in erster Instanz vor das Friedensgericht gehörigen, sowie die erste Instanz für die von jenen eximierten Rechtssachen, bildete das Civiltribunal in Heiligenstadt.
Sooden hatte ein eignes Friedensgericht mit der zweiten Instanz bei dem Distrikt-Tribunal in Eschwege.
Von den Strafsachen gehörten die geringeren, keiner höheren Strafe als 20 Franken oder 8-tägigem Gefängnis unterliegenden Vergehen vor das Munizipal-Polizeigericht des Kantonhauptorts, die bedeutenderen jedoch mit einer härteren als zweijährigen Gefängnis-, Arbeits- oder Zuchthausstrafe nicht zu belegenden Vergehen vor das Korrektions-Tribunal des Distrikts und die peinlichen Sachen vor den Kriminal-Gerichtshof des Departements. Das allgemeine höchste Landesgericht im Königreich bildete das Oberappellationsgericht (zugleich Kassationshof) in Cassel.
Das Volk konnte mit Recht über diese Änderungen sich freuen.
Bei diesen und anderen wesentlichen Vorzügen, welche die neue Verfassung offenbar vor der bisherigen hatte, zeigte sich unter den Bewohnern Allendorfs fortwährend ein guter deutscher Geist und namentlich eine dem alten Fürstenhause treuergebene Gesinnung, die jedoch, wahrscheinlich in Erinnerung an die traurigen Folgen des früheren Aufstands, nicht so weit ging, sich an den Insurrektions-Versuchen zu beteiligen, welche 1809 in Marburg und in der Gegend von Homberg statthatten.
In Allendorf erschienen am 23. April unerwartet der dem Forstwesen beflissene Carl von Eschwege aus Reichensachsen und der vormals im Regiment von Wurmb gestandene Lieutenant von Hasserodt, beide zu Pferd, und verkündeten den sich auf dem Kirchhof um sie Versammelnden, worunter sich namentlich mehrere ehemalige Hessische Soldaten befanden, dass eine allgemeine Insurrektion im Werke sei, in deren Folge die Vertreibung der Franzosen aus Hessen zu hoffen stehe. Die gedachten Reiter forderten, unter der Versicherung, dass die Französischen Heere an der Donau von den Österreichern geschlagen seien, ihre Umgebung auf, sich an dieser Insurrektion zu beteiligen und zu diesem Zweck die Sturmglocke zu ziehen; da jedoch diese Aufforderung ohne Erfolg blieb, so ritten dieselben wieder zum Brückentor hinaus. Der Maire der Stadt,
Stephan, hatte den Mut, dem v. Hasserodt, den er aus dessen Garnisonszeit genauer kannte, die gespannte Pistole, mit den Worten: „Ach machen Sie doch kein dummes Zeug!“ aus der Hand zu nehmen und das Pulver von der Pfanne zu schütten. Als die Reiter hierauf zum Tore hinaussprengten, soll einer derselben ausgerufen haben: „Nous sommes perdus!“ Beide wurden noch in derselben Nacht in Reichensachsen auf dem Gute des v. Eschwege verhaftet und nach Cassel geführt, woselbst sie vor ein Kriegsgericht gestellt und zum Tode verurteilt wurden. v. Hasserodt wurde auch auf dem Forst bei Cassel erschossen, v. Eschwege dagegen nach einiger Zeit auf Fürbitte, vom Könige begnadigt.
§. 94. Nachdem schon im Jahr 1807 die Hessischen Landstände, zur Tilgung der von den Franzosen dem Lande auferlegten Kriegs-Kontribution, eine Staats-Anleihe von sechs Millionen Franken angeordnet hatten, wozu die Stadt Allendorf 14017 Thlr. 25 Alb. 9 Hlr. beitragen musste, ward durch ein Königliches Dekret vom 17. Juli 1808, mit Genehmigung der Westphälischen Landstände eine gezwungene Staats-Anleihe von zwanzig Millionen Franken angeordnet, welche zur Tilgung der der Französischen Regierung noch schuldigen Rückstände an außerordentlicher Kriegssteuer und zu erstattenden Einkünften des Königreichs, die zusammen 21,924,369 Franken 69 Centimen betrugen, verwendet werden sollten, wozu noch eine durch Königliches Dekret vom 1. Dec. 1810 angeordnete gezwungene Ergänzungs-Anleihe von zehn Millionen Franken kam, zu welcher Allendorf zehn Tausend Franken beitragen musste.
§. 95. Es musste auffallen, dass in den Motiven zu den spätern Anleihen weder die Unzulänglichkeit, noch ein mangelhafter Eingang der früheren Anleihen, vielmehr immer nur das Bedürfnis: die durch die Lage des Königreichs erforderten außerordentlichen Ausgaben zu bestreiten, mit der lakonischen Ausflucht: dass die gemachten Versuche die Anleihe im Auslande unterzubringen, gezeigt, dass dieselbe dort nur unter Bedingungen
zustande gebracht werden könne, welche zu lästig für den Staat und zu vorteilhaft für die Darleiher seien, als dass der König nicht um des Besten der Untertanen willen, vorziehen sollte, diese aufzufordern, lieber selbst die Anleihe aufzubringen, indem sie einen geringen Teil ihres Vermögens dem Staate unter vorteilhaften Bedingungen anvertraueten, die von aller Gefahr, in Hinsicht der pünktlichen und völligen Wiedererstattung entfernt seien — angegeben ward. Der immensen Kosten des neu geschaffenen zahlreichen und glänzenden Heeres 1), des glänzenden Hofstaates und der Hoffeste 2) zu erwähnen, ward nicht für gut gefunden.
1) Nach dem Almanach Royal de Westphalie pour l'an MDCCCVIII. wurden folgende Militär-Körper errichtet: 1) Gardes du corps, 2) Grenadiers-Gardes; 3) Chasseurs-Gardes; 4) Fusiliers de la Garde [Regiment de la Reine]; 5) Chevau-Legers-Gardes; 6) Artillerie a Cheval de la Garde; 7) Chasseurs-Carabiniers; 8) neun Linien-Infanterie-Regimenter; 9) vier Bataillons leichter Infanterie; 10) ein Regiment Artillerie; 11) zwei Regimenter Kürassiers; 12) ein Regiment Chevau-Legers; 13) zwei Regimenter Husaren; 14) acht Kompagnien Veteranen und 15) ebensoviel Departemental-Kompagnien in den acht Departements. 9
2) Von welcher, mitunter theatralischen Art diese Hoffeste waren, ergibt sich unter anderen aus folgender Erzählung in der Biographie des damals, als Mitglied der Westphälischen Stände, in Cassel anwesenden Abts Henke aus Helmstädt (S. 189):
„Zur Tafel des Königlichen Paares erfolgte eine Einladung der Deputierten folgenden Inhalts: „Le Grand-Chambellan, comme Grand-Maitre des Cerémonies, a l’honneur de prevenir M. .. qu’il est porté sur la liste des personnes, qui auront l’honneur d’assister au repas de Leurs-Majestes le 2. Juillet“. Henke, der, wie die meisten andern Deputierten, dies für eine Einladung zur Königlichen Tafel hielt, beschreibt den Hergang nachstehend: „Man führte mich in einen sehr großen helldunkeln Saal, in welchem auf einer, mit rotem Sammet bedeckten Erhöhung ein Tisch stand, besetzt mit goldenen Schalen und Schüsseln, so dass man ohngefähr für 20 Personen hätte denken sollen. Wir „Assistenten“ — etwa 150 Männer — mussten uns in diesem Saale auf beide Seiten stellen und in feierlicher Stille erwarten, was geschehen werde. Endlich erschien der König und die (doch protestantische) Königin mit großem Gefolge. Ehe sie sich auf die zwei Stühle hinter dem Tische setzten, betrat der Grand-Aumonier von Wenck, im Bischöflichen Schmucke die Erhöhung, auf welcher die Tafel stand. Er sprach leise ein Gebet, dann trat er, während die Majestäten aßen, wieder in den Saal und blieb da stehen, mit dem Gesicht gegen die Tafel gekehrt. Nach einer halben Stunde erhoben sich die beiden Herrschaften,
§. 96. Noch einmal ward die Opferbereitwilligkeit des Volkes durch ein Königliches Dekret vom 12. Juni 1812 in Anspruch genommen, welches eine neue Zwangs-Anleihe von fünf Millionen Franken ausschrieb. Die Stadt Allendorf hatte dazu 4850 Franken beizutragen.
§. 97. Der Schleier, in welchem die Französischen Lügenberichte die Lage der Armee in Russland zu hüllen gewusst hatten, ward gewaltsam zerrissen durch die unerwartet erscheinenden eigenen Armee-Berichte der Franzosen, welche die Vernichtung der ungeheuern, mit 480000 Mann im Juni 1812 nach Russland gezogenen und nun in ungeordneten waffenlosen Haufen von 400 Fußgängern und 600 Reitern im November 1812 über den Niemen zurückgekehrten, auf den Schnee- und Eisfeldern Russlands elend hingeopferten Französischen Heeres verkündeten. Allen Patrioten erschien natürlich die Französische Herrschaft als der göttlichen Rache verfallen.
§. 98. Während der wechselvollen Kriegsereignisse im Sommer 1813 schwebte man noch immer zwischen Furcht und Hoffnung. Auf der nahen Straße von Heiligenstadt-Cassel zogen fortwährend bald, zur Verstärkung der Französischen Armee, zahlreiche Truppen-Abteilungen — allerdings oft mehr Schulknaben als Kriegern ähnlich, oft Kohorten der aufgebotenen Französischen National-Garde, mit blauen Gesichtern und abgehauenen Ohren ꝛc. — nach dem Kriegsschauplatze hinziehend, bald von dorther Trupps von Rekonvaleszenten aus den vorgefallenen Schlachten, welche die Hospitäler verlassen hatten und nach Cassel hinzogen. Unter den letztern fielen besonders viele Infanteristen auf, welche meist in der Schlacht
der Bischof bestieg die Staffeln der Tafel, sagte etwas und trat wieder zurück; dann gingen die Majestäten mit Gefolge ab. Gesättigt waren alle von dieser erbärmlichen Posse, obgleich sie keinen Bissen erhalten hatten“.
von Großgörschen hauptsächlich in die Vorderarme und Hände von Säbelhieben verwundet waren, welches sie davon getragen, während sie, bei ihrer Verteidigung gegen die Hiebe der überlegenen Preußischen Kavallerie, auf Befehl ihrer Offiziere, ihre Gewehre mit den Händen zum Schutz über ihre Köpfe gehalten.
Einen besonderen traurigen Anblick gewährten nach der Schlacht bei Dennewitz (5. Sept.) die Trümmer der dort hart mitgenommenen schönen Darmstädter Chevau-Legers-Garde, die — wie mit Blut übergossen — sich noch in dem ersten unmittelbar nach der Schlacht empfangenen Verband befanden.
§. 99. Der kühne Streifzug des Russischen Generals Czernitscheff, welcher gegen Ende Septembers mit einem Korps leichter Reiterei Cassel überrumpelte, den König und seinen Hof wegjagte und das Königreich Westphalen für aufgelöst erklärte, nach wenig Tagen aber, mit vielen Gefangenen und reicher Beute unerwartet sich wieder zurückzog, verkündigte das Herannahen der Befreiung vom fremden Joch, welche durch die große Völkerschlacht bei Leipzig (18. Oktober) definitiv vollzogen wurde.
Am 27. September 1813 nachmittags 5 Uhr kamen die ersten Kosaken, circa 70 Mann, nach Allendorf. Dieselben zogen auf Großallmerode weiter, mit ungemeiner Freundlichkeit jeden ausplündernd, der ihnen dahin in den Weg kam. Vorzüglich gefährlich zeigten sie sich den Stiefeln der ihnen Begegnenden, wogegen sie dann gewöhnlich die schwachen Überreste ihrer eigenen Stiefeln abtraten.
§. 100. Groß war auch in Allendorf der Jubel über die Zerbrechung des Französischen Jochs und konnte man auch, da es noch zur Zeit an Frieden fehlte, kein Friedensfest feiern, so feierte man doch allgemein mit um so größerer Freude einstweilen das Siegesfest.
XI. Rückkehr von Allendorf unter die Hessische Regierung
[90 Scan]§. 101. Die Schlacht bei Leipzig hatte nun auch faktisch das Königreich Westphalen wieder in seine alten Bestandteile aufgelöst, der Kurfürst kehrte mit seiner Familie am 21. November nach Cassel zurück. In Allendorf hatte schon am 1. Oktober das voreilige Gerücht, dass der Kurprinz in Cassel angekommen sei, eine jubelnde Versammlung von jungen Bürgern und verschiedene patriotische Kundgebungen veranlasst.
Am 13. Oktober erschienen in Allendorf 74 Französische Chasseurs à Cheval um den Oberbergrat Schaub1 aus Sooden und den Pfarrer Vilmar aus Allendorf aufzuheben und fortzuführen.
Den 27. Oktober Nachts 12 Uhr rückten wieder 50 Kosaken in Allendorf ein, welche auf dem Markt kampierten und die öffentlichen Kassen mit sich nahmen.
Den folgenden Tag folgten wieder 1700 Kosaken, welche auf dem s. g. Allenrasen kampierten, wohin man ihnen ihre Portionen und Rationen brachte. Dieselben zogen
den 29. Oktober weiter. Mittags rückten jedoch abermals 200 Kosaken ein und am 30. Oktober abermals 150 derselben.
§. 102. Durch ein Ausschreiben der wieder hergestellten Hessischen Regierung vom 10. Januar 1814 wurde die Rechtsverfassung, wie dieselbe während der Westphälischen Regierung eingeführt worden war, wieder aufgehoben und in den Zustand wieder eingesetzt, in welchen sie sich am 1. November 1806 befunden hatte.
- Schaub war damals einer der feurigsten Hessischen Patrioten. Er hatte sich, gleich seinem Freunde Vilmar, auch im September nach Cassel zu Czernitscheff begeben, war aber auch mit jenem, da die Russen schon nach wenigen Tagen, ohne die von ihnen geheischten Erwartungen zu erfüllen, wieder abgezogen waren, wieder fortgezogen. Beide wurden daher von den Franzosen, welche in der Vilmarschen Wohnung sogar mit ihren Säbeln die Betten durchstachen, nicht vorgefunden. ↩
Solchergestalt wurde auch das Amt Allendorf und Sooden wieder hergestellt, nur mit dem Unterschiede, dass in Allendorf, wie in allen Städten des Landes, die eigene Gerichtsbarkeit (Stadtgericht) nebst der Patrimonial-Gerichtsbarkeit über Vaterode, Ellershausen und Klein-Vach, aufgehoben blieb. Als höhere Instanz trat an die Stelle des bisherigen Distrikts-Tribunals zu Heiligenstadt und Eschwege wieder die Regierung zu Cassel.
§. 103. Mit Jubel ward die „Verkündigung des Kurfürsten an sein Volk“ vom 12. Dezember 1813 aufgenommen, in deren Eingang es hieß:
„Zerbrochen sind mit Gottes sichtbarer Hülfe durch die siegreichen Waffen der gegen Frankreich verbündeten Mächte die Fesseln, welche seit sieben Jahren auch Euch, meine geliebten Untertanen drückten. Der Besitz meiner, gewaltsam entrissenen, Staaten ist mir wieder eingeräumt und durch feierliche Traktaten gesichert“.
Hiermit war zugleich die Aufforderung verbunden, nach dem Vorgange der braven Preußen, sich willig zu den Fahnen zu sammeln, übrigens auch fortzufahren den vorläufig beibehaltenen oder angestellten Obrigkeiten und Beamten gebührende Folge zu leisten, besonders aber auch alle von ihnen gefordert werdenden Abgaben und Lieferungen oder sonstigen Lasten unweigerlich zu entrichten und zu tragen.
Ein Ausschreiben des Kriegs-Kollegiums vom 12. Dez. 1813 verordnete die alsbaldige Errichtung der Feldregimenter und der Landwehr, mit dem Aufrufe, dass sich in jedem Distrikte an schicklichen Orten vor ernannten Zivil- und Militär-Kommissarien die Mannschaft der umliegenden Gegend von 17 bis 45 Jahren, nur mit Ausschluss der Schriftsässigen, welche über 30 Jahre alt, oder verheiratet und der Einwohner in den eximierten Städten Cassel, Marburg, Rinteln, Ziegenhain und Hanau, welche von gleichem Alter oder verheiratet, stellen solle und dann die zum Militär-Dienste nötige Mannschaft ausgehoben und den betreffenden Regimentern, wozu sie geeignet befunden, angewiesen werden solle.
Zu nicht geringem Erstaunen ersah man übrigens aus öffentlichen Erlassen, dass der Kurfürst sich verpflichtet habe, ein offenbar außer allem Verhältnis stehendes Heer von 24000 Mann in das Feld zu stellen!
Es wurden nun alsbald, außer der Garde und Garde-Grenadiers, vier Regimenter Infanterie: die Regimenter Kurfürst, Kurprinz, Landgraf Carl, und Prinz von Solms, sodann ein Regiment Husaren und ein Regiment Dragoner, eine reitende Stabswache, ein Artillerie-Regiment, und eine besondere Kompanie Mineurs, Sappeurs, Pioniers und Pontoniers, ferner drei Landwehr-Infanterie-Regimenter errichtet, freilich nicht auch ausgerüstet — denn daran fehlte es leider häufig noch am Allernötigsten.
Zugleich erließ das Kriegs-Kollegium unter dem 18. Dez. 1813 in einem weitern Ausschreiben einen Aufruf an die Freiwilligen zum Eintritt in die zu errichtenden freiwilligen Jäger-Kompanien (vier zu Pferd und vier zu Fuß) mit folgenden wesentlichen Bestimmungen:
In diese Kompanien werden aufgenommen
a) sämtliche junge Leute, welche vorschriftsmäßig, mithin vor 1807, militärfrei waren.
b) Der Regel nach müssen sich die Freiwilligen aus eigenen Mitteln beritten machen und nach einem vorgeschriebenen Muster kleiden und bewaffnen; denjenigen jedoch, welche
c) dartun, dass sie solches nicht im Stande sind, wird die Kleidung aus den patriotischen Beiträgen (aus den Fonds der zusammen getretenen Frauen-Vereine) und die Waffen vom Staate gestellt.
d) Jedem Ausländer wird, mit Verheißung der Rechte des Inländers, gestattet in dieses Korps zu treten.
e) Den Zivil-Offizianten (jedoch mit Ausnahme aller Rendanten und Kassenführer) bleiben ihre Stellen bis zu ihrer Rückkehr vorbehalten und ihr Avancement wird durch ihre Abwesenheit keineswegs aufgehalten, vielmehr befördert. Sie erhalten ihre Besoldungen unverkürzt, jedoch dergestalt, dass im Allgemeinen die Verheirateten außer dem Militär-Sold nach ihrem Grade, ein Dritteil, ihre zurückgebliebene Familie ein Dritteil
bekommen, und das letzte Dritteil ihnen bis zum Wiedereintritt in den Zivildienst, als Beitrag zu ihrer dereinstigen Wiedereinrichtung aufbewahrt wird. Die Unverheirateten erhalten ebenfalls ein Dritteil und die beiden anderen Dritteile werden ihnen bei ihrer Rückkehr zu gleichem Zwecke ausgezahlt. „Kein junger Mann, welcher am 1. Januar 1814 das 17. Jahr erreicht, das 30. aber noch nicht vollendet hat und keinen aktiven Staatsdienst bekleidet, kann eine Stelle, Würde oder Auszeichnung erhalten, wenn er nicht in diesem Jäger-Korps, oder sonst in den aktiven Truppen gedient, oder sich dazu gemeldet hat“1.
§. 104. In Allendorf zeigte sich ein so reger patriotischer Geist, dass — abgesehen von der dort stattfindenden Errichtung des Füsilier-Bataillons des neu hergestellten Infanterie-Regiments „Prinz von Solms“ — dortselbst nicht leicht eine Honorationen-Familie zu finden war, welche nicht eins oder mehrere ihrer Glieder in die Reihen der Freiwilligen eintreten ließ.
Am 30. Januar 1814 marschierten unsere ersten Truppen, darunter auch wir, die freiwilligen Jäger, von Cassel nach Frankreich aus.
Besonderer Erwähnung verdient ein Husaren-Trompeter, namens Steinfeld aus Allendorf, welcher gegen Ende des Winters 1814, ohnweit der Vestung Thionville, mit einer Handvoll Husaren, unter Anführung des Lieutenants Mauritius, ein geschlossenes Carré Französischer Infanterie sprengte, wobei er freilich mehrere bedeutende Wunden davon trug. Für diese Tat wurden beide Genannte von dem Kurfürsten mit dem neugestifteten Orden vom eisernen Helm dekoriert; eine Ehre2, welche bis dahin wahrscheinlich bei uns noch keinem gemeinen Soldaten widerfahren!
- Leider wurde von diesen lockenden Versprechungen wenig oder nichts gehalten. ↩
- Steinfeld soll damals auf die Frage: Er habe sich doch über diese Ehre gewiss recht gefreut? geantwortet haben: „Ach ja! aber vier Louisdor wären mir doch lieber gewesen“! ↩
XII. Hessen unter den Regierungen der Kurfürsten Wilhelm II. und Friedrich Wilhelm I.
[94 Scan]§. 105. Kurfürst Wilhelm II. hatte das Land, somit auch Allendorf, durch mehrere längst ersehnte Gesetze und deshalb auch mit den lebhaftesten Dankgefühlen aufgenommenen vortrefflichen Gesetzen beglückt, namentlich durch die überall mit großem Jubel begrüßte Verfassungs-Urkunde vom 5. Januar 1831, die Gesetze über die Ablösung der Grundlasten, sowie über die Errichtung der Landes-Kredit-Kasse, beide vom 23. Juni 1832, nicht weniger Kurfürst Friedrich Wilhelm I. durch die liberale Gemeinde-Ordnung vom 23. Oktober 1834 und die wohltätigen Gesetze zur Verbesserung des prozessualischen Verfahrens vom 16. Sept. und 18. Okt. 1834; — in Allendorf, wie überall im Lande, regte sich aber noch der lebhafte Wunsch nach definitiver Organisation des im §. 40 der Verfassungs-Urkunde angeordneten und durch Gesetz vom 23. Juli 1832 auch bereits teilweise organisierten Bürgergarde-Instituts.
§. 106. In der Verordnung vom 11. Oktober 1830 war bereits für Allendorf eine Kompanie und für Sooden ebenfalls eine solche bestimmt, welche im Verein mit der Kompanie von Witzenhausen und der von Großallmerode „das zehnte Bürger-Bataillon“ bilden sollten.
§. 107. Zufolge des Bürgergarde-Gesetzes vom 23. Juni 1832 §. 32. erhielt jedoch die Stadt Allendorf, mit Rücksicht auf ihre Seelenzahl, zwei Kompanien, deren erster der Kaufmann Christian Kröschell und der zweiten der Weinhändler Heinrich Krüger — beide angesehene Männer und beliebte Bürgerfreunde — als Hauptleute vorstanden.
Da jedoch die höhere Genehmigung der inneren Organisation länger als man gehofft, beanstandet blieb, so begab sich aus dem ganzen Lande eine Deputation von Bürgergarde-Offizieren, welcher
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auch der vorgedachte Hauptmann der ersten Allendorfer Kompanie sich anschloss, nach Kassel zum Kurfürsten und erwirkte von demselben die huldvolle Zusicherung der unverzüglichen Erledigung der Sache, welche auch bald erfolgte, indem die vorgenannten beiden Hauptleute bestätigt und der erste zum Kommandeur des Korps bestellt wurde.
§. 108. Nun erfolgte unverzüglich die Ausbildung des Korps, welches eine ganz einfache aber sehr kleidsame Uniform (dunkelblauen Überrock, mit hellblauen Kragen und niedrige Tschakkos) erhielt.
Die Damen in Allendorf übernahmen das Sticken einer schönen seidenen Fahne mit dem mit Goldfaden eingestickten Stadtwappen und der Devise: „Für Ordnung und Recht“, welche einschließlich der Goldsticker- und Posamentier-Arbeit 155 Taler kostete. Die Mitglieder der Stadtmusik bildeten das Musik-Korps, welche noch durch zwei Trommler für jede Kompanie vervollständigt wurden.
§. 109. Am 1. Juni 1834 fand das Fest der Fahnenweihe statt. Ein schönes, für Alle, welche demselben beigewohnt, gewiss unvergessliches Bürgerfest!! welches dem Anstands- und Bürgersinn der Allendorfer zur unverwelklichen Ehre gereicht.
Die Einrichtung dabei war, nach dem deshalbigen gedruckten Programm, folgende:
- Einweihung des Festes Abends zuvor durch Zapfenstreich und drei Kanonen-Schüsse; und am folgenden Morgen um 6 Uhr durch Reveille und das Geläute aller Glocken;
- am Festtage selbst Parade der Bürgergarde vor dem um halb 9 Uhr beginnenden Morgen-Gottesdienste und zu diesem Zweck Versammlung vor dem Rathause;
- um 11 Uhr Versammlung der Kompanien vor den Wohnungen ihrer Hauptleute, worauf dieselben auf den Marktplatz marschieren, woselbst sie alsbald den für sie bestimmten Platz, dem errichteten Altar gegenüber, einnehmen;
- die auswärtigen uniformierten Bürgergardisten versammeln sich auf dem Hochzeithause, begeben sich dann um 312 Uhr auf
den Marktplatz und schließen sich da an den linken Flügel der hiesigen Bürgergarde, zur Bildung eines Vierecks um den Altar, an.
5) Sämtliche Behörden, sowie die Fremden, versammeln sich auf dem Rathause.
6) Die Damen, welche die Fahne haben ausschmücken helfen, kommen, in den Stadtfarben gekleidet, in dem neuen Schulhause zusammen. Daselbst versammeln sich auch das Sänger-Chor und die Schüler der zwei ersten Klassen.
7) Die Zünfte und übrigen nicht zur Bürgergarde gehörigen Bürger kommen auf dem Platz oberhalb des Rathauses zusammen.
7) Gegen halb 12 Uhr begibt sich der Bürgermeister, mit den Stadtratsgliedern, welche nicht bei der Bürgergarde stehen, in das Schulhaus, um die dort aufbewahrte Fahne in Empfang zu nehmen. Gleichzeitig begibt sich dahin eine Abteilung der Bürgergarde, bestehend aus 1 Offizier, 1 Unteroffizier und 8 Mann.
8) Hierauf begibt sich der Zug mit der Fahne in folgender Ordnung:
a) 1 Offizier der Bürgergarde,
b) der obige Unteroffizier mit der Abteilung der letztern,
c) der Bürgermeister, die noch verhüllte Fahne tragend, zwischen zwei Stadtratsgliedern,
d) die Damen paarweise,
e) das Sängerchor,
f) die Schüler mit ihren Lehrern, unter dem Geläute aller Glocken nach dem Marktplatz,
g) bei dem Rathause schließen sich die daselbst versammelten Geistlichen der Stadt und die Behörden und diesen die Zünfte an.
- Der Bürgermeister legt die Fahne verhüllt auf den Altar nieder, der erste Geistliche nimmt seinen Platz an den Stufen des Altars;
- Absingung eines Liedes und religiöse Feier;
- Festrede des Superintendent Wille;
- Gesang des Sängerchors, während die Fahnen vom Bürgermeister, mit Hülfe einiger der Damen, enthüllt wird;
- hierauf Einweihung der Fahne, welche von dem Bürgermeister übernommen wird.
- Segen des Geistlichen.
- Hierauf übergibt der Bürgermeister die eingeweihte Fahne dem Kommandeur der Bürgergarde, mit einer kurzen Anrede, welche
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dieser erwidert und dann die Fahne dem Fahnenträger überreicht, nachdem er eine deshalbige kurze Ansprache an die Bürgergarde gehalten. Alsdann lässt er den Fahnenträger eintreten, wobei das Gewehr präsentiert und die Trommeln gerührt werden und bringt dem Kurfürsten und dem Kurprinzen ein dreifaches Lebehoch!!
16) Hierauf geht der Zug in der obigen Ordnung nach dem s. g. Allee-Rasen. Hier tritt die zur Wache nötige Mannschaft aus und marschiert mit der Fahne nach dem Wachtzelt.
17) Hier, gegen 2 Uhr Nachmittags gemeinschaftliches Essen an den dazu hergerichteten Tafeln.
18) Später Tanz im Freien, wobei die Musik für Alle frei ist.
19) Gegen 5 Uhr rückt die Bürgergarde, bis auf die Wachtmannschaft, wieder in die Stadt ein und legt die Waffen ab, worauf es Jedem überlassen bleibt, an den ferneren Belustigungen sich zu beteiligen.
Diese Belustigungen bestanden, außer dem Tanz, in Sacklaufen, Ersteigen von mit Prämien behangenen Kletterbäumen u. s. w.
§. 110. Auf dem Festplatz speiste man, an dem schönen Sommertage, im Freien, in dem kühlenden Schatten der Alleebäume, an zahlreichen langen, für 1200 Gedecke reich servierten Tafeln, woneben noch — man kann wohl sagen zum Überfluss — 32 besondere Buden mit allerlei Erfrischungen aufgeschlagen waren.
§. 111. Zahlreiche Verwandte und Freunde von nah und fern, besonders viele Bürgergardisten von Kassel und Witzenhausen in Uniform, zogen zu Fuß und zu Wagen, in das gastliche Allendorf ein, wo alle Gäste aufs reichlichste, namentlich auch mit Wein, den die freundlichen Gastgeber in Körben herzutragen ließen, regaliert wurden.
Die Namen der Ehrenmänner, welche den Fest-Ausschuss bildeten, waren nach dem Programm folgende: Echstruth, Kröschell, Kulenkamp, Seyl, Kräger, Dittmar und Ackermann.
XIII. Statistisches von Allendorf
1) Politische Rechte der Stadt
[98 Scan]Allendorf 1) erhielt schon 1318 von Landgraf Otto das Bürgerrecht und 1370 die Rechte der Stadt Marburg erteilt.
Allendorf übte auch schon seit den ältesten Zeiten die Rechte der Landstandschaft in Hessen aus und kommt namentlich schon 71 unter den zum Landtage berechtigten Hessischen Städten vor 2).
Außer Eschwege galt Allendorf als Hauptstadt an der Werra, und dass letztere Stadt bei ihren Schwesterstädten in nicht geringem Ansehen stand, davon zeigt, dass, als in der Fehde des Landgrafen Hermann von Hessen, mit Landgraf Balthasar von Thüringen, auch Eschwege sich letzterem unterworfen hatte, Rat und Gemeinde von Eschwege im Juli 1385 sich veranlasst sahen, gegen die Stadt
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1) Die Bürger von Allendorf, nebst den Geburen von Sooden, die geerbet sind in dem Salzwerk.
2) Die Stadt hatte somit von jeher bei der Festsetzung der Landes-Steuern mitzuwirken. Am 14. Nov. 1637 ward die Stadt Allendorf von den fürstlichen Räten zum Landtage auf den 20. Nov. nach Cassel beschieden. Unter dem 30. Nov. desgleichen von Landgraf Georg von Hessen-Darmstadt zum Landtage nach Alsfeld. Die Räte von Cassel verboten aber diesen Landtag zu besuchen. Der Landtag zu Cassel wurde unter dem 23. Dez. auf den 28. Dez. abgeschrieben.
Nach dem Tode des Landgrafen Wilhelm IV. nahm Asmus von Baumbach, Landvogt an der Fulda, am 3. Oktober 1637 in Allendorf auf dem Markt die Huldigung ein. In ähnlicher Weise nahm ein von Baumbach (der Regierungsrat Ludwig Georg von Baumbach aus Cassel) bei dem am 27. Febr. 1821 erfolgten Regierungsantritt des Kurfürsten Wilhelm II., in Allendorf die Huldigung für denselben ein. Dieselbe erfolgte ebenfalls auf dem Markt vor dem Rathause von einer Estrade herab, im Munde des Volks Comfate genannt. Ob wohl dies Wort mit dem Wort „Caffat“, womit in der althessischen Zeit eine steinerne Erhöhung am Marktplatz zu Marburg bezeichnet wurde, verwandt ist? Eine Feldhöhe im Süden der Stadt Marburg wird auch Kaff genannt.
Die Mündigkeit der Hessischen Regenten trat immer mit der Zurücklegung des achtzehnten Lebensjahrs ein. Bis dahin führte der Kaiser die Vormundschaft.
Die Prinzessinnen hatten nie Anteil und Ansprüche an Land und Leute. Sie erhielten nur, außer Silber und Schmuck, eine Summe Geldes von 20000 rheinl. Gulden als Abfindung.
2) Öffentliche Plätze und Straßen
[99 Scan]Allendorf ihre deshalbigen Beweggründe, die in verschiedenen Beschwerden gegen den Landgrafen Hermann bestanden, auszusprechen.
§. 113.
Allendorf war, nach der Art der alten Städte, mit einer doppelten Mauer, sieben Türmen, drei eisenbeschlagenen Toren und einem Wassergraben befestigt. Die innere Mauer, zum Teil gegen 40 Fuß hoch, ist größten Teils noch jetzt wohl erhalten1. Die Türme dagegen sind, zur Erleichterung des Verkehrs, in der neuern Zeit fast sämtlich abgebrochen. Die Tore — das Söder- oder Brückentor, das Steintor und das Wahlhäuser- (oder Waldis)tor — waren bis noch vor wenigen Dezennien teils mit Gefängnissen, teils mit Wohnungen, die zugleich zur Verteidigung gegen eindringende Feinde dienen konnten, überbaut.
Die Stadt zählt fünf öffentliche Plätze (den Hauptmarktplatz, den Schulplatz, das neue Markt, der Plan [am Steintor] und der Kirchplatz), zwanzig Straßen und Gassen, eine Vorstadt (die am rechten Werraufer sich herziehende Fischerstadt (Fischstaat) und zahlreiche Mühlen, mit überhaupt 501 Wohnhäusern, 383 Scheuern.
In einem alten Schoß-Register werden folgende Straßen aufgeführt:
- die Södergasse, an deren Ende die Kreuzkirche gelegen, mit 97 Häusern; ↩
- die Fleischergasse mit 22 Häusern;
- auf dem Markt 20 Häuser;
- die Bäckergasse mit 44 Häusern;
- die Rodegasse mit 22 Häusern;
- die Gilsegasse mit 22 Häusern, darunter ein Brauhaus;
- vorm Steintor 22 Häuser;
- die Ackergasse mit 84 Häusern;
- die Webergasse mit 108 Häusern;
- Das Bild der Stadt in Merians Topographie von Hessen, 1555, zeigt dieselbe mit drei Inseln in der Werra, einer langen Brücke über dieselbe, einer Kirche, dem Rathaus, mit hohem spitzen Turme, 7 Mauertürmen, von denen einer besonders hoch. Es ist jedoch nur eine Stadtmauer erkennbar.
3) Städtische Beamten und Diener
[100 Scan]10) am Uhlenstein 22 Häuser, darunter ein Brauhaus; 44) die Hohlgasse mit 49 Häusern; 12) die Fischerstadt mit 25 Häusern;
mithin überhaupt 529 Häuser und ebensoviel Haushaltungen.
§. 114.
Dass die Stadt ehedem von größerem Umfange gewesen sei, ist zwar bei der anscheinend wesentlich noch bestehenden Integrität der innern Stadtmauer und zumal die Neustadt Eschwege im 15. Jahrhundert zum Teil von dorthin gezogenen Bewohnern von Allendorf angebaut worden sein soll, nicht wahrscheinlich; der Name des „neuen Marktes“ scheint indessen doch darauf hinzudeuten, dass die Stadt, wenigstens in der dortigen Gegend in neuerer Zeit, vielleicht nach dem großen Stadtbrande, mehr ausgebaut worden sei.
Der Sage nach haben früher noch zwei Vorstädte bestanden, die eine zu St. Annen vor dem Steintor, und die andere auf der Hofstatt vor dem Wahlhäuser-(Waldis)-Tor.
3) Städtische Beamte und Diener,
§. 118. Außer dem herrschaftlichen Schultheißen (Stadtschultheißen) werden als städtische Beamte schon im 17. Jahrhundert aufgeführt:1 ein Bürgermeister (Consul) 1);2 ein Proconsul, 3 ein Stadt-Vormund 2);4 zwei Kämmerer 3); 5) acht Ratsglieder; 6) ein Stadtschreiber 4);
- Als solche werden genannt: Berthold Ihring und Heinrich Listemann. ↩
- Die Stadtvormünder hatten, mit den Zunft- und Gildemeistern, die gesamte Bürgerschaft, dem Rate gegenüber zu vertreten. Namentlich wird als solcher aufgeführt: Claus Dormann. ↩
- Namentlich Johannes Schaffenicht und Liborius Listemann. ↩
- Der Stadtschreiber musste in früheren Zeiten, wo er gewöhnlich auch als Syndicus fungierte, die Rechte studiert haben. ↩
4) Kirchen- und Schuldiener
[101 Scan]7) zwei Schösser,
8) zwei Weinmeister;
9) zwei Braumeister;
10) zwei Pfannenmeister.
Als städtische Diener kommen ferner in einer Stadtrechnung von
1646 vor:
11) ein Förster; 12) ein Billeteur;
13) ein Wachtmeister;
14) ein Forstlaufer, daneben noch ein zweiter in Vaterode;
15) ein Turmmann, zugleich Organist;
16) ein Brunnen- und Wasserleiter;
17) ein Totengräber; 18) zwei Totenweiber; 19) zwei Stadtdiener; 20) vier Kuhirten
21) ein Schweinehirt 22) sechs Schäfer;
23) zwei Feldhüter; 24) zwei Scharwächter; 25) ein Armenvogt; 26) zwei Hebammen; 27) zehn Braugehülfen (Brauknechte).
welche zugleich Nachtwächter;
§. 146. 4) Kirchen- und Schuldiener.
Zwei Geistliche, deren erster zugleich Superintendent und Metropolitan, nebst einem Diaconus;
ein Opfermann;
ein Rector;
ein Conrector;
ein Cantor und
zwei Präceptoren.
5) Im Dienste des Hospitals
6) Herrschaftliche Diener
7) Zünfte und Gilden
[102 Scan]§. 117. 5) Im Dienste des Hospitals. ein Vorsteher (Provisor); ein s. g. Hofmann (Hausmeister).
§. 118. 6) Herrschaftliche Diener. ein Schultheiß (Amtmann); ein Amtspachter (Rentmeister); ein Zollverwalter; ein Postverwalter; ein Landfourier; ein Kontributions-Erheber.
§. 119. Als Zünfte werden zuerst aufgeführt: die Kaufleute (oder Gewandschneider); die Krämerzunft1; die Bäckerzunft; die Fleischhauer; die Schuhwarte und Lowener; die Kupferschläger, Kropfengießer und Kannengießer; die Leinweberzunft wird 1640 als eingegangen bezeichnet.
§. 120. Gewerbtreibende befanden sich 1624 in Allendorf:
22 Kaufleute oder Krämer, 25 Bäcker,
- Die Krämer unterscheiden sich von den Kaufleuten, nach der Zunftordnung vom 5. März 1816 dadurch, dass die Krämerei regelmäßig nur in den Städten statthaben und nur solchen Personen, deren körperliche Beschaffenheit sie an der Betreibung eines andern Gewerbes hindert, und nur mit inländischen Erzeugnissen oder solchen ausländischen Waren, wovon Mitglieder der Kaufmannschaft bereits die Steuern entrichtet haben, verstattet werden soll. ↩
27 Metzger,
17 Schneider,
1 Sattler,
2 Lohgerber,
2 Weißgerber,
29 Schuhmacher,
6 Schreiner,
4 Wagner,
4 Zimmerleute,
10 Büttner,
2 Fenstermacher,
23 Pfannen-, Grob- und Nagelschmiede, 3 Schlosser,
1 Zinngießer,
2 Kupferschmiede,
1 Leinweber,
4 Schiffer,
12 Fischer,
2 Weinhändler,
17 Maurer,
2 Töpfer,
2 Goldschmiede,
1 Gürtler,
1 Glockengießer,
2 Seiler,
2 Seifensieder,
2 Apotheker,
7 Weißbinder,
8 Wein- und Branntwein-Schenker, 3 Färber,
2 Leinen-Drucker,
8 Müller,
1 Mühlenknecht und Treiber, 2 Buchbinder,
2 Chirurgen und Bader, 1 Strumpfweber,
1 Knopfmacher,
1 Hutmacher,
3 Stecknadelmacher,
2 Drechsler,
3 Tabaksfabrikanten,
1 Perückenmacher,
6 Fuhrleute,
25 Salzführer,
6 Salzträger,
25 Tagelöhner,
53 einzelne Weibspersonen,
2 Musici.
Damals befanden sich in der Stadt 395 Wohnhäuser, 29 s. g. Scheunen und 17 leere, meist zu Gärten aptierte Baustellen.
Die Einwohnerzahl betrug damals 2134, welche größtenteils vom Feldbau sich nährte. Der durchschnittliche Verkaufspreis der Häuser ward angegeben von den besten zu 800 Taler, von den mittleren zu 200–300 Taler und von den geringsten zu 15–20 Taler.
§. 121. Der Schultheiß hatte die Verpflichtung die Zunftrechnungen abzuhören und darauf zu sehen, dass jede Zunft ihr Zelt und Rüstung zum Feldzuge habe, wie sonst in andern Städten Gewohnheit ist.
§. 122. Zur Aufnahme in eine Zunft wurde erfordert, dass man eingesessener Bürger war, seine Ehre bewahrt hatte und die Zunft kaufte.
Die Gewandschneider hatten 12 Goldgulden (à 324 Albus), die Krämer 10 Fl., halb der Stadt, halb der Zunft, zu zahlen und daneben 2 Pfund Wachs den Armen zu geben. Der Fürst erhielt von Erstern 4 Viertel Wein. Niemand sollte Tuch schneiden oder feil haben in und außer der Stadt von den Kaufleuten, sondern sie sollten stehen in dem freien Jahrmarkt auf dem Kaufhause, da andere Gewandschneider stehen und sollen diese zusehen, dass niemand
wandelbar Tuch habe. Wer das verbricht, soll mit drei Pfund verbüßen. Die Tücher, die jeder für sich macht, mag er zu Hause ausschneiden, als die Wollweber und Leinweber.
Stirbt ein Meister, mag der älteste Sohn die Zunft lösen mit 14 Goldfl., 4 Viertel Wein und 2 Pfund Wachs den Armen und den Wandschnitt tun.
Andere Söhne und Töchter sollen die Hälfte der Zunft vom Vater haben und die andere lösen mit 6 Goldfl., 4 Viertel Wein und 2 Pfund Wachs.
Ebenso eine Witwe, wenn sie den Witwenstuhl verändert.
Die Krämer-Zunft wird erkauft mit 10 Fl., halb dem Fürsten, halb der Stadt und 1 Pfund Wachs den Armen.
Niemand soll die Zunft gebrauchen, der sie nicht erkauft, außer in freien Jahrmärkten, bei 3 Pfund Hessischer Währung. Wenn die Witwe sich verändert, soll sie die Innung kaufen mit 5 Fl. Ein Krämers Sohn hat sie ganz, die Tochter halb.
§. 123. Die Bäckerzunft ist zu lösen mit 8 Goldfl., halb dem Fürsten, halb der Stadt und dem Handwerk und 2 Pfund Wachs den Armen 1). Des Meisters Sohn gibt 1 Pfund Wachs und hat die Innung sonst ganz frei, die Tochter halb. Kein Bäcker soll dem andern seinen Teig schießen, als dem Vater oder dem Kinde, ein Bruder dem andern, ein Nachbar dem andern. Wer dies übertritt, soll solches verbüßen mit 1 Pfund Hessischer Währ.
Wer das Handwerk treiben will und die Innung nicht hat, soll 15 Pfund geben und den Armen 1 Pfund Wachs.
Wer Wecke zu klein bäckt, solls mit 5 Schillingen büßen.
Das Handwerk soll die Brotschirne mit Wecke und Brot versehen, oder wenn es mangelt, solches büßen mit 5 Schillingen.
Wenn das Handwerk beisammen ist, und einer den andern lügen heißt, solls büßen mit 3 Pfund. Es soll auch kein Bäcker mehr als 1 Knecht halten, bei 6 Pfund Buße.
1) Unter den Zunftgenossen der Bäckergilde zu Eschwege wird auch
(wahrscheinlich als Ehrenmitglied) ein Doktor der Theologie: „Herr Heinrich Horse, Doctor sanctae Theologiae“ 1700 aufgeführt.
§. 124. Wer seine Sülze vor dem Fenster feil hat, soll es büßen mit Pfund Pfennige, halb der Stadt, halb dem Handwerk.
Sie sollen kein finnig Schweinefleisch in den Bänken feil haben und soll ein leinen Tuch darüber decken, bei Pfund Pfennige Buße. Keiner soll auch in den Bänken feil haben, ehe es gesetzt ist, bei 3 Pfund Pfennigen. Niemand soll Fleisch verkaufen in den Bänken, der nicht zünftig ist, bei 4 Pfund Pfennigen. Wer öffentlich geraubt Gut kauft, soll es büßen mit 7 Pfund Pfennigen.
Ein Fleischhauer soll sein Fleisch verkaufen in den Bänken, bei 12 Pfund Pfennigen, es wäre dann, dass zu jemanden Gäste kämen, der mags in seinem Hause verkaufen. In Not mag jeder Fleisch verkaufen, ist aber dieselbe, nach dem Urteil der Beamten und des Rats vorüber, dann ist die Innung wieder zu.
Wer die Schneiderzunft gewinnen will, soll geben 6 Fl., halb dem Fürsten, halb der Stadt und dem Handwerk und 2 Pfund Wachs den Armen.
Niemand von der Zunft soll in der Juden Haus arbeiten oder schneiden, bei 1 Pfund Wachs für die Armen.
Wer der Leute Gewand versetzt, büßt mit 4 Pfund Wachs.
Kein Schneider soll einem Knechte auf einem Sonntag Werke zu arbeiten geben, bei 1 Pfund Wachs den Armen.
Wer arbeitet und die Innung nicht hat, büßt mit 12 Schillingen.
Schuhwarte und Löwener geben 6 Fl., halb dem Fürsten, halb der Stadt und dem Handwerk und 1 Pfund Wachs den Armen.
Wer die Brüderschaft nicht hat, soll außerhalb der Märkte keine Schuhe feil halten zu Allendorf, bei 3 Schillingen.
Wer nicht zünftig ist, soll auch kein Leder schneiden und sohlen, bei 12 Schillingen. 4
Die Gildemeister sollen jährlich zweimal Besichtigung halten an Leder und Schuhen. Was wandelbar befunden wird, soll jedes Stück 1 Schilling Buße geben.
Frau und Kinder, welche wissentlich gestohlenes Gut kaufen, büßen mit 1 Pfund.
Die Leinweber zahlen für die Aufnahme 4 Fl. Kein Meister
8) Gewerbsbetrieb in den Sooden
9) Grundbesitzungen der Stadt
a) Das Rathaus
[107 Scan]soll in Jemandes Haus gehen und um Arbeit bitten, bei 1 Pfund Wachs für die Armen.
Welcher Meister einen Knecht setzt, der des Handwerks unwürdig, soll es büßen mit 22 Schilling Pfennige.
Keiner soll mehr als 4 Stühle halten, worauf er arbeitet, bei 12 Schilling-Pfennige für jeden weiteren Stuhl.
Keiner soll wandelbares Tuch machen bei 5 Schilling von je 20 Ellen. Wer Tuch macht, das nicht die rechte Breite hat, soll geben 3 Heller von jedem Kor (2) den Armen, und wer die Innung nicht hat, nicht über einen halben Garn kaufen, bei 12 Schilling.
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Die in den Sooden sich etablierenden Krämer dürfen daselbst nichts als Wagenschmier, Öl und Stricke feil haben.
Die Allendorfer Professionisten, mit Ausnahme jedoch der zur s. g. Hölzergilde gehörigen (Wagner, Schreiner, Büttner und Drechsler) dürfen zwar ihr Gewerbe auch in den Sooden betreiben, sich jedoch daselbst nicht niederlassen.
§. 126.
Das oben am Markt stehende Rathaus, mit einem Turme, einer Glocke und Uhr, ist nach dem großen Stadtbrande, 1666 von Holz neu aufgebaut worden. Dasselbe enthält das Sitzungszimmer des Stadtrates und die Geschäftslokale der Stadtkämmerei und der Pfännerei1, sowie die städtische Schenkwirtschaft. Unter demselben befindet sich der Wein- und Branntweinkeller der Stadt.
- Aus diesem Geschäftslokale ward in der Nacht vom 28. zum 29. Oct. 1862 der angeblich seit vielen Jahren dort verwahrte eiserne Geldkasten mit dem in 1781 Talern bestandenen Geldvorrate der Pfännerei auf bis dahin noch nicht ermittelte Weise geraubt. Der Verlust ward den Pfännern sukzessiv von ihren Einkünften abgezogen. ↩
b) Das Tuchhaus
c) Das Hochzeitshaus
d) Die Kirchen
[108 Scan]§. 127.
Angebaut an dasselbe ist 1690 das s. g. „Tuchhaus“, worunter sich die Fleischschirne befindet. In demselben wurde bis vor noch nicht langer Zeit an Jahrmärkten das zum Verkauf gebrachte Tuch ausgelegt.
§. 128. Im Jahr 1829 ward dies Gebäude im Innern ausgebaut und die ehemalige Fleischschirne teils zum Wachtlokal und zur städtischen Waage, teils zur Aufbewahrung von Baumaterialien, der obere Teil aber zum Justizamtslokal und zu Gefängnissen, und zur Wohnung für den Gefangenwärter eingerichtet.
§. 129.
Dem Vorigen gegenüber steht das 1667 erbaute s. g. Hochzeithaus mit zwei gewölbten Kellern und zwei geräumigen Sälen, für deren Benutzung bei Hochzeiten für jeden Tisch ein Albus 6 Heller und bei Verlöbnissen 9 Heller bezahlt wurden1.
Rechts neben diesem (nach dem Markt hin) hat die Stadt 1862 zu geselligen Zwecken (Bällen, Konzerten, Theater ꝛc.) ein neues Haus erbaut und entsprechend eingerichtet.
§. 130.
Die Kirche St. Crucis ist 1320 erbaut und 1684, sowie 1719 repariert und mit einem Schieferdach versehen worden. Dieselbe hat weder im Innern, noch von außen schöne Formen. Das bei dem großen Brande von 1637, mit Ausnahme desjenigen über dem Chor, eingestürzte steinerne Gewölbe ist nicht wieder hergestellt und nur durch einen Dielenboden ersetzt worden. Die s. g. Emporkirche
- Namentlich wird erzählt, dass man auf des Emanuel Sperber, Kaplan in den Sooden, Hochzeit an sieben Tischen gespeist habe. In Eschwege diente das s. g. „neue Haus“ gleichem Zweck. ↩
e) Das Hospital
[109 Scan]an der Nord- und Westseite nimmt einen unverhältnismäßig großen Raum ein. Der an der Nordwestecke stehende Turm trägt die nach dem großen Brande wieder angeschafften 4 Glocken, nebst Uhr und Schlagwerk und hat oben einen Altan, von welchem aus sich eine schöne Aussicht auf die Stadt und Umgegend darbietet.
§. 131. Nach Norden ist an die Kirche eine bis 1823 als Schule benutzte zweistöckige Kapelle, die früher angeblich mit Wohnungen für Geistliche versehen gewesen und nach Süden eine kleine Kapelle, vulgo „das Presbyterium“ genannt, angebaut.
§. 132. Die 1637 ebenfalls abgebrannte St. Nicolai-Kirche (mitunter auch Johannis-Kirche genannt) in der obern Stadt gelegen, ward angeblich 747 erbaut. Die Trümmer derselben, zur Zeit wo hier eine Garnison lag, für dieselbe bei ungünstiger Witterung zum Exerzieren benutzt, wurden 1823 ganz abgebrochen und an deren Stelle wurde
§. 133. das neue Schulhaus mit fünf Klassen gebaut, welches 1825, bei 409 Schulkindern, feierlich eingeweiht wurde. Die Kosten dieses Neubaues betrugen, abgesehen von Holz und Steinen, 5542 Taler 2 Albus 6 Heller.
§. 134. Die Stadt hat die Kirche, nebst den Pfarr- und Shane in Bau und Besserung zu erhalten und hierzu aus den Kirchen-Revenüen jährlich 16 Taler zu empfangen.
§. 135. Das vor dem Wahlhäuser Tor gelegene Hospital, mit einer eee kleinen aber e Kirche, ist angeblich um
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f) Brauhaus und Spritzenhaus
[110 Scan]1370 gegründet 1) und nach dem großen Brande von 1637 bereits 1648 wieder aufgebaut.
§. 136. In der vorgedachten Kapelle, bei welcher sich auch der Totenhof für die Hospitaliten befindet, wird auf Lichtmeß, Gründonnerstag, Johannis und Michaelis, von den Stadtgeistlichen Predigt und Kommunion gehalten, an welcher letzteren, außer den Hospitaliten, auch einzelne Bewohner der Stadt, die sich dabei mehr zurückzuziehen wünschen, sich zu beteiligen pflegen.
§. 137. Zur Aufnahme in das Hospital, welche 20–30 Taler kostet, sind bloß Bürger und deren Witwen und Kinder berechtigt.
Den vierten Teil der Pfründner präsentiert Pfarrer und Bürgermeister aus den Bewohnern von Sooden. In der Stadt hat das geistliche Ministerium und der Bürgermeister die Pfründen frei zu vergeben. Der Stadtrat wird jedoch herkömmlich über die Bedürftigkeit und Würdigkeit der Kompetenten gehört. Unentgeltlich erfolgt die Besetzung je der vierten Vakanz.
§. 138.
Die Stadt besaß sonst zwei am neuen Markt gelegene Brauhäuser, von denen jedoch in der neuern Zeit eins eingegangen ist. Bei dem Brauhause ist auch das bis 1823 „bei der alten Kirche“ gestandene und damals abgebrochene Spritzenhaus wieder aufgebaut worden.
1) Die häufig gefundene Annahme: dass das Hospital von einem Ritter Namens „Horn“ gestiftet worden, gründet sich wahrscheinlich auf einen außen an der Ostseite der Kapelle angebrachten Denkstein, auf welchem ein, vor einem Muttergottesbilde knieender Ritter, mit einem schwarzen Horn auf dessen Wappenschilde abgebildet ist. Die noch wohlerhaltene Umschrift mit gotischen Buchstaben um dieses Bild lautet: Anno Dom. MCCCLXXII. obiit Segenardus do(mi)n( 35 N ei(vi)s Erforde(ns)is cujus anima r e
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2 RR ca ve En Au A;
g) Vaterode
[111 Scan]§. 139. Städtische Wohnungen für Hirten, Feldhüter, Tor- und Nachtwächter ꝛc. befanden sich in den ehemaligen Torhäusern, bis die städtische Behörde letztere abbrechen zu lassen für gut fand 1).
§. 140. Die über den Werra-Strom führenden drei steinernen Brücken hat die Stadt in Bau und Besserung zu erhalten und bezieht deshalb ein geringes Wegegeld, jedoch kein Brückengeld. Der Brückenbau soll 1554 begonnen haben.
§. 141. Der Stadt gehört auch die Dorfschaft Vaterode2, welche jene im Jahr 1347 von der Äbtissin Adelheit und dem Konvent des St. Catharinen-Klosters in Eisenach erkauft hat. Zu den deshalbigen Gerechtigkeiten gehörten auch die Jurisdiktion in Zivil- und Strafsachen, namentlich auch die Ehebruchs- und Hurereifälle. Die Ziviljurisdiktion ward ohne Konkurrenz des landesherrlichen Beamten in Allendorf administriert. Die Parteien wurden auf dem Rathause in Allendorf verhört, woselbst auch die Bescheide eröffnet wurden. Aus diesem Grunde musste der Stadtschreiber stets ein Rechtsgelehrter sein. Diese Jurisdiktion ist seit 1807 (1814) wie alle Patrimonial-Jurisdiktion, weggefallen.
1) 1830 ward der Turm am Wahlhäuser Tor mit den darin befindlichen Gefängnissen, 1828 der Torbau im Steintor, nebst einer Hirtenwohnung, 1829 der Brückenturm, worin sich nicht allein Gefängnisse, sondern auch eine Art von städtischem Archiv (s. oben S. 43 und 50) befunden zu haben scheint, abgebrochen.
1829 ward auch das Wachthaus an der ersten Werrabrücke abgebrochen und in den neuen Lustanlagen am Klausberge wieder aufgebaut.
- Ein kleines, nordöstlich von Allendorf, dicht an der Preußischen Grenze gelegenes und davon durch einen, von Mackenrode herabkommenden Bach getrenntes Dorf. Dieser Bach heißt weiter unten „die Waldis“, oder im Munde des Volks „die Wahlse“ (nicht „Walze“ wie in der Generalstabs-Karte angegeben ist). Ebenso wird auch das Tal, welches dieser Bach durchströmt, bis nach Wahlhausen (vulgo „Wahlsen“) hin, „die Waldis“ benannt. ↩
10) Herrschaftliches Grundeigentum
[112 Scan]Außer der ansehnlichen Waldung hat die Stadt bei dieser Dorfschaft auch, mit den von Hanstein zu Wahlhausen, die Fischerei gemeinschaftlich und (bis zur Ablösung) an Zinsgefällen:
1) ständig a) 17 Malter Allendorfer Gemäß Partim (halb Korn und halb Hafer) von Häusern und Gütern,
b) 97 Hähne,
c) 780 Stück Eier,
d) 1 Taler 41 Alb. 6 Hlr. Erbzins von Wiesen, 13 Alb. Manngeld,
e) 1 Taler 20 Albus Triftgeld von der Schäferei,
f) 26 Albus für ein Triftlamm, so dem amtführenden Bürgermeister als pars salarii geliefert wurde. Sodann 2) unständig a) 6 Taler 16 Albus von einer verpachteten Kämmerei-Wiese, b) 28 Taler 5 Albus 4 Hlr. Mühlenpacht, so später jedoch weggefallen, da die Mühle in Erbleihe gegeben worden und während den Kriegsdrangsalen niemand darin bleiben können,
c) ohngefähr 6 Taler zehnprozentige Konsensgelder von verkauft
werdenden Grundstücken,
d) ohngefähr 3 Taler Rüge- und sonstige Gerichts-Strafen,
e) 4 Taler für verkauftes Holz aus der Vateroder Waldung,
abgesehen von dem Gehölze, was daraus jährlich (unter der Bezeichnung „Herrn-Wellen“) an die Geistlichkeit und gewisse städtische Bediente zu Allendorf, wie auch an Vateroder Einwohner, gegen ein gewisses Stammgeld verabfolgt wird.
Diese ständige und unständige Gefälle betragen, ein Jahr in das andere gerechnet, jährlich ohngefähr 100 bis 120 Taler, welche durch den Stadt-Kämmerer erhoben und verrechnet werden.
h) An herrschaftlichem Grundeigentum findet sich aufgeführt: §. 142. 1) innerhalb der Stadtmauern: a) das Lusthaus am Brückentor, nebst 3 Acker 3 Ruten Garten dabei (wahrscheinlich die jetzt noch „die Regierung“ genannte Besitzung).
11) Adelige Güter und Besitzungen
[113 Scan]In einer andern Aufzeichnung heißt es davon:
An der Söderpforte hat der Fürst eine freie Behausung, darin ist ein Saal, des Fürsten Gemach und Kammer, das Gewölbe, das ausgetäfelte Gemach und Badestube. Darin wurden „Fürstenlager“ gehalten1.
b) die Gerichtsdiener-Wohnung;
c) die große Werra-Mühle, mit sechs Mahlgängen und einem Schlaggang, samt 7 Ruten Garten dabei;
2) außerhalb der Stadtmauern:
a) das s. g. Windhaus (wobei sich bemerkt findet: ist von der Werra weggerissen worden),
b) das Schleusenhaus auf dem Fischers Werderchen; (das Schleusengeld ward 1505 auf 100 Fl. berechnet),
c) die Holzmagazin-Aufsichter-Wohnung an der hintersten Brücke,
d) das Kunsthaus,
e) die Schneidemühle,
f) zwei große Reservoirs,
g) 45 Gradierhäuser oder „Leckwerke“,
h) 1724 Acker 54 Ruten Land,
i) 233 Acker 43 Ruten Wiesen,
k) 23 Acker 61 Ruten Garten,
l) 375 Acker 21 Ruten Weide.
i) Adelige Güter und Besitzungen.
§. 143. An adelichen freien und en zur (frühern) ritterschaftlichen Kasse steuerbaren Gütern besitzen in Allendorf, jedoch ohne Hintersassen: 1) Rittmeister von Wolff Erben (modo Weinhändler Gräger) ein Haus und Hofraide in der Josephs-Gasse und + Acker 15 Ruten Garten dabei;
- Nach der Pappenheimschen Plünderung finden sich darin folgende verschiedene Inventarstücke angegeben: 1 neue Tischtafel; 14 meist gar alte Tische; 7 alte Lehnbänke; 29 meist alte Vorbänke; 6 Lehnstühle; 2 alte Nachtstühle; 6 Trittbänke vor die Betten; 9 alte Bettspannen, darunter eine Himmelbettspanne; 2 Kasten im Gewölbe; 2 alte Schränke; 9 messingene Leuchter; 1 steinerner Tisch im Ehren; 5 eiserne Ofen; 3 steinerne Krippen im Kuhstall; 1 Rahmen zum Himmel über einer Fürstentafel; 2 Anrichten und eine Schüsselbank in der Küche. ↩
2) Gideon von Hombergk Erben zu Kleinvach 274 Acker 274 Ruten Gehölz im Gottesthal;
3) Die von Eschwege zu Aue und Reichensachsen 473 Acker 23 Ruten Gehölz zum Häyn;
4) Moriz Christian Arnolds Erben zu Hofweiden 5 Acker 9 Ruten Land, der Seerain genannt;
5) Philipp Hombergks Erben zu Kleinvach (modo Stückrad)
a) ein Haus und Hofraide in der Steingasse, b) 3 Acker 15 Ruten Garten dabei, c) 278 Acker Gehölz im Gottesthal; 6) Anton Otto Gaulers Erben 2 Acker 15 Ruten Baustätte, so zum Garten aptiert, bei der alten Kirche gelegen, 441 Acker 33 Ruten Land aufm Gaulers Werder, ferner 307 Acker 44 Ruten Land und 75 Acker 43 Ruten Holz und Triesch; 7) Secretarius Wehr ein Haus und Hofraide in der Steingasse, nebst ; Acker 173 Ruten Garten dabei; 8) Philipp von Linsingen, von Birkenfelde, Erben ein Haus, der alte Rathof genannt, 2 Acker 142 Ruten Garten dabei; 9) die von Dörnberg zu Frankershausen a) eine Baustätte in der Hohlgasse + Acker 16 Ruten so jetzo Garten, b) 193 Acker 67 Ruten Land und c) 14 Acker 31 Ruten Garten.
Landgraf Friedrich II. von Hessen belieh 1761 den Freiherrn Carl Sigismund von Dörnberg, als Stammes-Ältesten, außer mit dem Schloss Frankershausen und dem Dorf Ahrenberg und sonstigen Gütern, mit einem Freihaus und Hof zu Allendorf, an dem neuen Markt. Item zu Burglehen sechs Pfund Heller Allendörfischer Währung, „die ihm Unser Schultheiß, oder wer da zu Zeiten zu Allendorf ist, alle Jahr von dem Hufengeld, das uns daselbst fällig ist, geben und reichen soll; Solch Burglehen
Wir oder Unser Erben nach Unserm Gefallen lösen mögen mit sechszig Pfund Heller der vorgedachten Währung“.
10) Salomon Friedrich Graff
a) 5186 Acker 5757 Ruten Land und b) 7786 Acker 75 Ruten Holz und Triesch. 11) Kapitän Giessel in den Weiden 3186 Acker 55% Ruten Land und 16 Acker 73 Ruten Holz und Triesch. 12) Otto Hartmann 16 Acker 4 Ruten Land. 13) Johann Heinrich Klenke 144 Acker 4 Ruten Land. 14) Johann Philipp Sippel 116 Acker 3,7; Ruten Land. 15) Kanzler Kalkhoff, modo Professor Duisings Erben zu Marburg 675 Acker 3 Ruten Land. 16) Scabinus Casselmann ein Haus und Hofraide nebst Garten dabei.
17) Die Zimmermanns’sche Baustätte.
18) Der von Hundelshausensche Burgsitz, nebst Garten, am Ende der Steingasse, jetzt im Besitz des Amtswundarzt Brandt. Dieser Lehnsmann musste, wenn der Lehensherr in Allendorf einkehrte, freies Futter für ein Pferd geben und ein Huhn bereiten.
Außer dem oben (zu 8) erwähnten stattlichen von Linsingenschen s. g. alten Ratshof (später im Besitz der von Moltke, dann der von Christen) existiert übrigens in Allendorf kein eigentlicher Burgsitz mehr.
§. 144. Unter den in Allendorf begüterten Geschoss gebenden Auswärtigen werden in einer Stadtrechnung von 1624 u. A. aufgeführt: Asmus v. Buttlars Erben, Ernst v. Bischhausen, Philipp v. Volkerode, Berthold v. Bischhausen, Hans Caspar v. Eschwege, Werner Trott, Hans v. Stockhausen, Margarethe v. Wildungen, Hans Görg v. Eschwege, Tobias Homberger, Wolf v. Hagen, Hans v. Hagen.
12) Brunnen, Bäche, Teiche
[116 Scan]k) Brunnen, Bäche, Teiche. §. 145. Die Stadt ist überreichlich bewässert, auch es ist fließendes Wasser fast durch alle Straßen geleitet. Zunächst wird dies Wasser den beiden über der Stadt, jedoch noch innerhalb der Stadtmauern gelegenen Teichen entnommen; diese aber werden größtenteils durch den Altenhaynsbach gespeist.
§. 146. Der Altenhaynsbach hat seine Entstehung bei Asbach, Gerichts Altenstein, und gibt von seinem Wasser ohngefähr z in die gedachten Teiche ab, während der Überrest die, um die Stadt herum gelegenen Mühlen treibt und darauf, vereinigt mit dem Rockenrothsbach, in der Nähe der Wasenmeisterei, sich in die Werra ergießt.
§. 147. Im Altenhayn, einem zwischen bewaldeten Höhen nach Asbach führenden schmalen Tal, befindet sich ein gemauerter Brunnen, woraus das Wasser in Röhren 4 Stunde weit in die Brunnen der Stadt heftet. wird. Ar Wasserleitung ist 1582 angelegt worden.
§. 148. Öffentliche Brunnen sind in der Stadt funfzehn, welche unter der Bezeichnung Zaitenstöcke aus den gedachten Teichen mittelst Röhren gespeist werden.
Von einiger Auszeichnung ist nur der eine Brunnen am Markt, welcher durch eine Anzahl metallner Röhren sein Wasser gleichzeitig in einen geräumigen steinernen Kumpf ergießt.
§. 149. Von besonderer Güte und Reinheit ist, außer dem Wasser des Brunnens beim Hospital, — vulgo Spettelsborn — der
Zimmersbrunnen, welcher am Klausberge (Kreuzberge) entspringt und durch rühmliche Fürsorge der Stadt 1827, mit einem Kosten-
13) Mühlen
[117 Scan]aufwand von 496 Taler 2 Albus 4 Heller, in Röhren bis unter die Linde vor dem Steintor geleitet worden ist.
§. 150. Auch der + Stunde von der Stadt, am Wege nach Hitzerode, entspringende und die Sooden mit gutem Brunnenwasser versorgende Balzersbrunnen, ein Überrest des längst ausgegangenen Dorfes „Balzerode“, sowie die zwei Quellen auf der öffentlichen Bleiche „im Rockenroth“ (vulgo „Kinderbörnchen“) liefern gutes Trinkwasser.
§. 151. Der auf der Kgannhöhe entspringende Johannis-Brunnen, sowie der, in dem romantischen Wiesengrunde „zum Hayn“ genannt, entspringende Schlacht-, Oetzels- und Grünewaldsbrunnen, welche den Haynsbach bilden, der sich unter dem „Badstuben-Rain“ in die Werra stürzt, wie endlich die verschiedenen Quellen welche im Großenhain den Großenhaynsbach formieren, der sich hinter den Sooden in den Solgraben ergießt, sind von keiner Bedeutung.
Der Holz- und Faulbrunnen unter dem Knappenrothe formieren zwar einen kleinen Bach, dieser pflegt jedoch im heißen Sommer zu versiechen.
Die beiden städtischen Teiche bergen keine Fische, ihr Wasser dient vielmehr, wie bereits bemerkt, nur zum Speisen der städtischen Zaitenstöcke und zum Gebrauch bei Feuersbrünsten.
l) Mühlen.
§. 152. Dem Staate steht zu die an der Werra gelegene große Mühle mit 6 Mahlgängen und einem Schlaggang; sodann die am Altenhaynsbache gelegene Hospitalsmühle, mit 3 oberschlägtigen Mahlgängen versehen.
Beide Mühlen waren zur Zeit der Errichtung des städtischen Duplikat-Steuer-Katasters an den damaligen „Amts-Pachter“ oder Rentmeister verpachtet.
14) Pfarrhäuser und Güter
[118 Scan]Vor dem Wahlhäuser Tore sind ferner, am Altenhaynsbache gelegen:
a) die weiße oder s. g. Bären-Mühle, mit zwei oberschlägtigen Mahlgängen;
b) die s. g. Kantors-Mühle, dem Heinrich Hubenthal zustehend, mit zwei oberschlägtigen Mahlgängen;
c) ein dem Christian Windus gehörige Schlag-, Lohe, Hirse-, Plau- oder Pokemühle mit 12 Stempeln;
d) die Beilsteinische Schlag- und Hirsemühle und
e) die Witzelsche Schlag- und Hirsemühle mit 13 Stempeln.
Sämtliche Müller haben als Lohn von 1 Malter Frucht zu mahlen 1 Metze Frucht und 1 Metze Kleie, von einem Malter Samen aber 3 Taler und von 1 Zentner Hirse zu schälen 7 Albus, zu beziehen, dafür aber auch das Mahlgut ꝛc. dem Eigentümer zu überbringen.
m) Pfarrhäuser und Güter. §. 153.
I. Ein zeitiger Superintendent als erster Stadtprediger an der St. Crucis-Kirche, bewohnt ein Pfarrhaus samt Zubehör 3 Acker 4 Rute und hat daneben als Besoldung zu benutzen:
354 Acker 43 Ruten Land,
516 „ 63 „ Wiesen,
14% % 680 , Garten und
338 „ 41 „ Gehölz;
ferner zu beziehen:
3 Schock Reißholz aus der Vateroder Stadtwaldung,
von der Brauerschaft sechs Freigebraue,
von gemeiner Bürgerschaft 37 Malter Korn und 57 Malter Hafer, Decem-Frucht genannt,
von Wahlhausen 1 Malter 2 Metzen Korn Decem,
von Kannerbach Pacht von ehemaligen Pfarrgütern 4 Malter Korn und 3 Malter Hafer,
desgleichen von Ellershausen 5 Malter Korn,
aus dem Kloster Germerode (vom Mönchfelde bei Kammerbach) 8 Malter Hafer,
15) Posten
[119 Scan]aus dem Deutschordenshause zu Marburg 2 Malter Korn;
an ständigen Erbzinsen aus der Stadt, von gewissen in alter Zeit ausgetanen Pfarrgütern, und pro recognitione derselben, 15 Taler 25 Albus 72 Heller, nebst 1 Maß Bl chen Wein und für 1 Albus Weißbrot.
II. Der zweite Prediger oder Diaconus benutzt ebenfalls ein Haus nebst Zubehör und Garten und 52 Acker Land.
n) Posten. §. 154.
Über diese enthält die Vorbeschreibung zum Steuer-Kataster folgendes:
Die Erfurter reitende Post kommt Sonntag und Mittwoch früh von Kassel über Witzenhausen hier an und geht sodann über Eschwege, Wanfried und Mühlhausen nach Erfurt und bringt dann auf der Retour die aus Sachsen kommenden Briefe mit anher. Geht alsdann von hier über Witzenhausen nach Kassel zurück.
Diese reitende Post hat der hiesige Postverwalter in einer Tour von Witzenhausen bis Wanfried und so auch Retour zu besorgen.
Außer diesen Posten geht auch wöchentlich zweimal Montag und Donnerstag ein herrschaftlicher Postbote von hier nach Witzenhausen, welcher die von Kassel mit der Berliner Post angekommenen Briefe und Pakete anher abholt.
Diese Einrichtungen bestanden im Wesentlichen bis in die neueren Zeiten, nur ging während der Westphälischen Zwischenregierung der vorgedachte Postbote wöchentlich zweimal nach Heiligenstadt, anstatt nach Witzenhausen.
Die fahrenden Posten, anfänglich (wöchentlich zweimal) zwischen Witzenhausen und Bischhausen, später zwischen Witzenhausen und Wannfried (jetzt täglich) gehende Diligencen und Eilwagen verdanken ihre Einrichtung erst der neuesten Zeit (den 1820er Jahren).
16) Kämmerei-Güter
17) Gemeiner Stadtnutzen
[120 Scan]o) Kämmerei-Güter. §. 155.
An solchen besitzt die Stadt 1 Acker 14 Ruten Land, 7415 Acker 9 Ruten Wiesen und Gärten,
1086 Acker 1 Rute Gehölz, 158 Acker 63 Ruten Wüstes und die Pachtgelder davon (in den 1780er Jahren 453 Taler bes
tragend) fließen zur Kämmerei-Kasse.
Daneben wird aufgeführt als
p) Gemeiner Stadtnutzen. §. 156. a) 1 Acker 58 Ruten Land, b) 24913 Acker 48 Ruten Wiesen, Huterasen und Triesch, c) 544 Acker 85 Ruten wüste und unbrauchbare Trieschern. Dazu kommen noch
d) 4845 Acker 4 Ruten Huterasen und e) 714 Acker 91 Ruten Gehölz.
Die Stadt ist diesseits und jenseits der Werra mit ansehnlichen Waldungen angesessen. Der Umfang der Waldung rechts der Werra wird zu 27145; Acker 91 Ruten angegeben, daneben besitzt sie in sieben Bezirken am linken Ufer der Werra die s. g. sieben Berge Gehölz, so an die Sooden für jährlich 100 Taler verpachtet sind1. Die Größe wird zu 875 Acker — von Andern zu 2484 Acker angegeben. Dazu kommen noch ansehnliche, allerdings fast aus bloßem Buschholz bestehende, Privatwaldungen, deren Größe zu 1508 Acker 88 Ruten angegeben ist. Der Umfang der s. g. Pfännerberge ist nicht angegeben.
Der Bürgerschaft wird aus der Stadtwaldung das benötigte Bauholz (gegen Entrichtung von früher 1 Albus, dermalen
- Nach Entscheidungen des Ober-Appellations-Gericht vom 23. Oct. 1840 und 23. Oct. 1855 müssen diese Waldungen, nach Ablauf von 7-jähriger Pachtzeit und nach vorgängiger Kündigung, an die Stadt wieder abgetreten werden. ↩
18) Gerechtsame der Stadt
a) Wirtschafts-Gerechtigkeit
[121 Scan]aber 2 bis 3 Silbergroschen für den Quadratfuß im Stamm) abgelassen. Auch werden jährlich 2 bis 3 Verlosungen von meistens Buschholz, jede zu 600 Haufen, jeder Haufen zu 45 halben Wellen veranstaltet und unter die Bürgerschaft verteilt, wofür von jedem Haufen 4 Albus 4 Heller zu entrichten. Diejenigen Bürger oder Einwohner jedoch, welche kein eigenes Haus besitzen, haben für einen Haufen 12 Albus zu bezahlen.
Außerdem werden jährlich noch circa 50 Schock Reisig als Deputatholz gratis abgegeben.
Ursprünglich hatte die Stadt von jeder Verlosung dem Soodener Forstamt Anzeige zu machen und wenn Seitens der Saline für das Salzwerk Gehölz verlangt wurde, so hatte die Stadt, vermöge der alten Lokationen so viel als vonnöten, gegen einen bestimmten, alsdann zu verabredenden Preis, verabfolgen zu lassen.
Dies hat jedoch seit langer Zeit nicht mehr stattgefunden, weil dermalen das Sooder Forstamt selbst mit gleichem Gehölz überflüssig versehen ist.
§. 157. Gute Mauersteine werden auf der Struth, in der Dünau, an der Heier und am Ahlenberge gebrochen.
q) Gerechtsame der Stadt. a): sen §. 158.
Wenngleich in früherer Zeit es um die Wirtschaften in Allendorf nicht zum Besten bestellt gewesen sein mag, denn es wird gemeldet, dass 4604 der Landgraf mit der Stadt über die Herstellung einer tüchtigen Wirtschaft unterhandelt habe, so werden doch schon während des 30-jährigen Kriegs die Wirtschaften zum Löwen und zum Stern namhaft gemacht und in der Vorbeschreibung zum Steuer-Kataster deren fünf mit folgenden beigefügten Bemerkungen aufgeführt:
- Zur Krone, liegt am Markt. — Alle die Stadt passierende Kaufleute und sonstige Honoratioren pflegen daselbst einzukehren und zu übernachten;
2) Zum Löwen, woselbst meist Fuhrleute einzukehren pflegen;
3) Zur Stadt Bremen. Wegen Entlegenheit und Pauvretät pflegen aber fast gar keine Fremde daselbst mehr einzukehren;
4) Zum Schwan, noch geringer;
5) Zum weißen Bären, beherbigt meistens Betteljuden.
§. 159. Die Stadt Allendorf hat nicht allein die Gerechtigkeit des Bierbrauens, sondern auch die Schenkgerechtigkeit mit Wein, Bier und Branntwein. Die Abgabe von letzterem bezieht jedoch die Staatskasse zur Hälfte.
Die Bierbrauerei wird jedoch durch eine geschlossene Gesellschaft von Bürgern in den Stadt-Brauhäusern exerziert. Dieser Brauer sind 217, von denen jeder mit einem Brauloos versehen ist. Die Brauloose können jedoch auch auf andere Häuser übertragen werden.
Die Brauer können das Bier in ihren Häusern verzapfen; auch auswärts verschenken. Es dürfen jedoch nicht mehr als zwei Bierzeichen zugleich aushängen.
Jeder Brauer muss zu jedem Gebräue Bier 10 Malter 8 Metzen Gerste oder 13 Malter Malz verbrauchen, auch von jedem Gebraue, außer der gesetzlichen Akzise an den Staat, an die Kämmerei 12 Albus Pfannen- und 26 Albus Braugeld entrichten, wogegen die Stadt sowohl die Brauhäuser, als die Braugerätschaften in Bau und Besserung zu erhalten hat.
Durchschnittlich werden im Jahr 143 Ohm Wein, welchen die Schenker selbst anschaffen müssen, und 914 Ohm Branntwein, welche dem Stadtkeller-Wirt und den Pachtern der Nebenschenken von der Stadt vorgelegt werden, verzapft.
Der Stadtkeller-Wirt darf zwar auch Bier verzapfen, solches jedoch nur seinen Gästen verabreichen und nicht über die Straße verkaufen. Er hat solches vielmehr von den hiesigen Brauern zu entnehmen.
An Bier werden durchschnittlich im Jahr 1573 Ohm Gebraue, mit 3748 Ohm z Zuber, in den Stadtbrauhäusern bereitet.
Eine Konzession ist von keinem Schenker auszuwirken.
b) Geschoß
c) Bürger-, Beisitzer und Zunftgelder
[123 Scan]Die Einbringung von fremden Bieren ist nur gegen Bezahlung einer Abgabe statthaft. So findet sich in der Kämmerei-Rechnung von 1640 vereinnahmet: 4 Albus von Georg Dörr von 2 Fässern Heiligenstädter Bier, desgleichen von Post Schimpf von zwei Fässer Zapfgeld 8 Albus.
Nach einem Brauanschlage beträgt der jährliche Gewinn vom Bier 1286 Taler 31 Albus 3 Hlr. Sodann zahlt die Stadt oder der Kellerwirt vom Wein so aufm Stadtkeller und durch die beiden Nebeneinschenker verzapft wird, an den Staat das verordnete Ohmgeld; vom Branntwein aber erhält letzterer die Hälfte des Profits.
§. 160.
Die Stadt befindet sich im Besitz des Rechts Personal- und Real-Geschoss zu erheben. Personal-Geschoss wird erhoben von jeder Person, welche ihren eigenen Haushalt führt, sie mag ein Haus besitzen oder nicht, mit 14 Albus, resp. 8 Albus Stadtarbeit und Wachtgeld, wovon jedoch Honoratioren samt den in herrschaftlichen oder Stadtämtern dahier stehenden befreit sind.
Die auswärtigen Besitzer von Pfannenteilen haben von diesen doppeltes Geschoss zu zahlen und in dem Falle, wo ein Pfannenteil von einem Auswärtigen an einen Einheimischen gelangt, wird von 1 Cfl. Hauptgut ein Heller Geschoss entrichtet.
In früherer Zeit hatte die Kämmerei auch 20 Cfl. als Geschoss von der s. g. Schösser-Häusern in den Sooden zu beziehen, so aber in neuerer Zeit in Abgang gekommen ist.
§. 161. Das Bürgergeld beträgt altherkömmlich:
- für diejenigen In- und Ausländer, welche bereits verheiratet, 32 Taler 16 Albus,
- für diejenigen, welche eine Bürgerstochter heiraten, nur 16 Taler 8 Albus,
- für Andere das Doppelte hiervon.
Ein besonderer Bürgerbrief wird nicht gelöset, vielmehr bezahlt nur jeder neuzugehende Bürger bei der Verpflichtung 1 Taler Accidenz, welches zwischen den amtsführenden Bürgermeister und den Stadtschreiber geteilt wird.
§. 162. Sonstige in Allendorf sich niederlassende Personen haben als Einzugsgeld zu zahlen:
a) ein Ausländer 3 Taler 8 Albus,
b) eine Frau REEL)
c) ein Inländer 1 „, —
Wei
Diejenigen, welche wieder wegziehen und das Bürgerrecht besitzen, haben solches mit 13 Albus jährlich bei der Kämmerei zu lösen, bei Meidung des Verlustes des betreffenden Rechts, wenn die Zahlung drei Jahre lang unterbleibt.
Die Beisitzer haben bei ihrer Aufnahme nur 34 Albus zu bezahlen, wovon der herrschaftliche Beamte die Hälfte, der amtsführende Bürgermeister ein Viertel und der Stadtschreiber ein Viertel erhält.
"
§. 163. Die in die Zünfte der Stadt aufgenommenen jungen Meister haben bei ihrer Reception zu entrichten:
a) ein Kaufmann (In- oder Ausländer) 12 Cfl. und dessen ältester Sohn 14 Cfl., die übrigen Söhne dagegen, ingleichen eine Kaufmanns Witwe, wenn dieselbe sich an einen Fremden verheiratet, 6 Gfl.;
b) ein Krämer 10 Ffl.,
c) ein Bäcker, wenn er ein Fremder ist 16 Gfl.; ist er aber ein Inländer und eines Meisters Sohn 8 Gfl., und Falls ein solcher eines Meisters Witwe oder Tochter heiratet 4 Gfl.,
d) ein Metzger (Inländer wie Ausländer) 16 Thlr. 8 Alb,
ein Lehrling 5 5 4 4 „ 28
e) ein Schuhmacher „ 1 5 16 „ — „ 4) ein Schneider 5 7 5 44 M 28 „ g) ein Schmied „ " 6 Gfl.
h) ein Leinweber „
d) Schäferei-Gerechtigkeit
[125 Scan]Von diesen einkommenden Geldern erhält die Herrschaft die Hälfte, die Kämmerei ein Viertel und die betreffende Zunft ein Viertel.
Die zur s. g. Hölzergilde (s. oben §. 125) gehörigen Personen haben für die Aufnahme 13 Taler zu erlegen, wovon, sowie von den bei dieser Gilde eingehenden Strafen, die Herrschaft 2 und die Zunft ; erhält.
Alle vorgenannten Personen, mit Ausnahme der zur Hölzergilde gehörigen, dürfen zwar ihr Gewerbe auch in den Sooden betreiben, sich jedoch daselbst nicht niederlassen.
Sämtliche vorstehende Abgaben haben in den Jahren 1780 bis 1782 jährlich im Durchschnitt 308 Taler 20 Albus 31 Hlr. für die Stadtkämmerei betragen.
§. 164.
Der Stadt steht zwar auch die Schäferei-Gerechtigkeit zu, dieselbe darf jedoch nicht mehr als drei Pfirche, jeden mit 400 Schafen, halten, wozu (dermalen) 78 Schafhalter gehören.
Von jedem Pfirch wird in die Renterei jährlich 28 Taler 14 Albus Triftgeld, und 3 Taler 8 Albus für einen Trifthammel, Wolle, Milch, Schmand und Käse entrichtet.
Die hiesige Metzgerzunft hat ebenfalls die Befugnis, gegen Entrichtung von 13 Taler jährlich s. g. Hüttenzins, drei s. g. Faulpfirche, jeden zu 150 bis 200 Stück Schafen von Jacobi an zu halten. Diese 13 Taler werden von der Fleischschirne in den Sooden entrichtet.
Eine Abteilung von drei Feldern hat bei Allendorf nicht statt. Die Schafhute kann jedoch auch in den zu beiden Seiten der Werra gelegenen Waldungen benutzt werden und werden dazu die besonderen Distrikte, namentlich in den Soodbergen, von dem herrschaftlichen Förster angewiesen, wofür jedoch nur ein Schreibgebühr entrichtet wird.
e) Hute- und Weidegerechtigkeit
[126 Scan]§. 165.
Diese Gerechtsame steht der Stadt in ihrer gesamten Feldmark zu. Daneben hat dieselbe Koppelhute zu exerzieren:
1) Mit dem Hof Weiden und zwar diesseits des Hofs über dem Landwehrgraben, auf und über dem Seerain;
2) auf dem Hirsenberge, woselbst aber, wegen der Entlegenheit und da die Abteilung in drei Feldern hier nicht eingeführt ist, die Hute nur mit den Schafen benutzt wird;
3) von den Sooden bis unterwärts der Ellershäuser Grenze, über das ganze Feld, jenseits der Werra, mit den Soodener Einwohnern;
4) mit den Bewohnern des Hofs Ahrenberg über den Emanuelsberg bis nach dem Schustersbrunnen;
5) mit der Dorfschaft Ellershausen von der Stadtgrenze an, unter der s. g. Bärenwiese, bis dahin, wo der Solgraben sich in die Werra ergießt.
Dabei ist zu bemerken, dass die Stadt die Hutegerechtigkeit auf der s. g. Bärenwiese, sobald das Heu eingeerntet ist, mit denen von Hanstein zu Wahlhausen Koppelweide hat.
6) Im untersten Kann unten von der Werra an, unter des Wirts Koch Land zu Wahlhausen, aufwärts den Rasenweg bis nach der Straße, und von da weiter und linker Hand nach vorgedachtem Dorf; aufwärts aber an die s. g. Haier über dem obersten Garten nach dem Scheuflersgrund zu, hat die Stadt mit der Eichsfeldischen Dorfschaft Wahlhausen, jedoch nur mit den Schafen, die Koppelhute.
Die Dorfschaft Wahlhausen beansprucht jedoch die Hute innerhalb ihrer Flurgrenze.
Die Waldhute exerziert die Stadt nur in den links der Werra gelegenen Stadt- oder Soodbergen; in den rechtsseitigen Waldungen wird dieselbe, der Entlegenheit halber, nicht benutzt, vielmehr mit der Gräserei den Dorfschaften des Gerichts Altenstein pachtweise überlassen.
f) Mastgerechtigkeit
g) Fischerei-Gerechtigkeit
[127 Scan]§. 166. Zur Zeit der Errichtung des Katasters bestand die Anzahl des in der Stadt und den dazu gehörigen Mühlen gehaltenen Viehes in
a) 66 Pferden, davon
4 für dreispännige,
3 für vierspännige,
1 für zweispännige und
24 für einspännige Wagen und Karren gehalten wurden, b) 207 Kühen und c) 1070 Stück Schafen.
§. 167. In den rechts der Werra gelegenen Waldungen hat die Bürgerschaft das freie Mastrecht für ihre Schweine, es dürfen jedoch nur 200 bis 250 Stück Schweine zur Mastzeit aufgetrieben werden.
§. 168.
Die Fischerei-Gerechtigkeit in der Werra steht privativ der Landesherrschaft zu. Es ist aber dieselbe seit langen Jahren an die hiesige Gesellschaft der s. g. Fischergilde überlassen, von welcher jeder zur hiesigen Renterei jährlich 21 Albus 8 Heller und vom Wehrhaus noch besonders ebenso viel Fischerzins entrichten muss.
§. 169. Daneben haben die Mitglieder dieser Gilde noch die Verpflichtung, dass sie, wenn an dem Strom gebaut wird, gewöhnliche Tagelöhnerarbeit für 34 Albus täglich verrichten helfen, auch zur Winterszeit, gegen ebenso viel Lohn, das Eis aufhauen müssen, wogegen sie das Recht haben, von Eschwege bis diesseits Hedemünden, auf der Werra zu fischen, ohne dabei die Hegezeit beobachten zu müssen.
Vor Erbauung der Schleuse zu Eschwege erstreckte sich dies Recht von Wannfried bis Hedemünden; seitdem ward jedoch von ihnen Schleusengeld gefordert.
9 *
h) Wege-Geld
[128 Scan]§. 170. Es hegt der Strom fast alle Gattungen von Fischen in sich, welche die Fischergilde zu fangen berechtigt ist, Salmen oder Lachse, welche über 10 Pfund halten, ausgenommen, die sie an den zeitigen Amtspächter, gegen 1 Albus für das Pfund, zur Hofküche in Kassel liefern müssen.
Die Bürgerschaft hat übrigens ebenfalls das Recht auf diesem Strome unentgeltlich, jedoch nur mit Angeln, zu fischen.
§. 171. In den Forellen hegenden Bächen hingegen, namentlich in dem Altenhaynsbach und zwar über der Haynsmühle, von der Landwehr an bis vor die Stadt, sowie in dem Haynsbach (s. oben §. 151) vorm Rothenstein bis in die Werra exerziert die Fischerei der jedesmalige amtsführende Bürgermeister, namens gemeiner Stadt, als Pars salarii. In den oben gedachten Stadt-Teichen aber, wenn dieselben mit Fischen besetzt sind, was aber gar selten zu geschehen pflegt, sämtliche Ratsglieder.
§. 172. Von jedem die Stadt passierenden Frachtkarren hat dieselbe nichts als zwei Heller s. g. Wegegeld zu erheben.
i) Jagd-Gerechtigkeit. §. 173.
Die Stadt Allendorf hat vor allen andern Städten im Lande das Recht, in den Waldungen, so viel deren der Stadt zugehörig, sowie auch an der hohen Firste, einem Vorgebirge des Weißners, von St. Veits bis auf St. Bartholomäustag rot Wildpret und dann von St. Michaelistag bis auf St. Andreastag Schwarzwild zu jagen und zu fangen, aber nicht zu schießen, weshalb auch ihre Waidleute keinerlei Schießgewehr zur Jagd mitbringen durften, vielmehr darf das Wild nur gefangen, oder mit s. g. kaltem
i) Jagd-Gerechtigkeit
[129 Scan]Eisen erlegt werden1. Die niedere Jagd ist verpachtet, zur Ausübung der hohen Jagd dagegen bestand früher eine s. g. Jägergesellschaft, über deren Taten noch ein eigenes, Einnahme- und Ausgabe enthaltendes von Georg Gauler und Claus Neigeroth vom 1. Juni 1603 bis 13. Juni 1604 unter dem Titel: „Einnahme und Ausgabe der Jägergesellschaft zu Allendorf“ geführtes, Buch vorhanden ist.
Als Einnahme kommt darin vor:
a) Beitrag von den 21 Mitgliedern der Gesellschaft à 1 Fl. zu 26 Albus und
b) 2 Fl. Betrag von gemeiner Stadt den Jägern, zur Unterhaltung der Wildgärten jährlich verehrt.
Als Ausgabe dagegen
a) 2 Fl. 15 Albus 6 Heller fünf Personen 3 Tage,
b) jeden Tag 44 Albus den Wildgarten zu bessern,
c) von zwanzig Garn zu treiben 1 Fl. 8 Hlr.,
d) an Georg Gaulers Knecht, welcher die Garne geführt, einen Fürstengroschen gegeben.
Es scheint demnach, als wenn besondere Wildgärten gehegt und Garne zum Fangen des getriebenen Wildes aufgestellt worden. Als Resultat der Jagden, die mitunter „zu den hochzeitlichen Ehren“ der Teilhaber veranstaltet worden, findet sich gewöhnlich angegeben: „Fingen nichts“, oder „durch die Garne entlaufen“, oder „durch die Werra entlaufen“. Es kommt aber auch vor: den 18. Sept. 1659 haben unsere Jäger am großen Hirseberge fünf Schweine gefangen; den 4. Januar 1660 haben die Jäger in der Sooder Horst zwei Rehe gefangen und hat eins Johann Kröschell, das andere Christoph Reitel geschlagen; den 8. Dec. 1664 haben unsere Jäger an einer Kohlstätte 8 Schweine gehabt und davon 7 gefangen. Sind ihrer 7 bei einander gewesen. Das große ist durch die Werra entlaufen, 1 hat Philipp Schmidt gefangen, „so 1678 unser lieber Cantor gewesen“. Den 2. Mai 1606 sind Valentin Martin zwei Jagden „zu seinen hochzeitlichen Ehren“ vergünstigt worden zur
- Der Verfasser hat einst, als er Syndikus der Stadt Allendorf war, einer solchen Jagd, die freilich erfolglos war, beigewohnt. die reiche Saline) war, außer der nahen Westerburg (s. oben §. 5) ↩
k) Stapelgerechtigkeit
l) Marktgerechtigkeit
[130 Scan]Dünau. Daselbst ward ihm von Joachim Immig den 12. Mai ein Hirß gefangen und von ihm die Unkosten bezahlt. Ein Hirß von 8 Enden, darnach fing Bernhard Niedenstein einen Hirß von 4 Enden, so fingerdickes Fett gehabt, darnach vor der Hecken Hans Martin Imke „zu seinen hochzeitlichen Ehren“. Hat das Treiberlohn entrichtet. Den 24. Juli 1606 fing Claus Nijenroth ein starkes Wild. Den 29. Jan. 1656 wurde auch am hohen Ahrenberge von Caspar Gundlach ein Lux vor den Hunden geschossen.
Als Schauplatz dieser Jagden erscheinen demnach unter andern der hohe Ahrenberg, der große Hirseberg, die Soderhorst, die Dünau.
§. 174.
Das Stapelrecht steht der Stadt, vermöge eines Privilegs der Landgräfin Amalie Elisabeth vom 12. Nov. 1649, dergestalt zu, dass alle vorbeifahrenden, mit Frucht beladenen Schiffe daselbst einen halben Tag feilhalten und dem gemeinen Mann die Frucht, gegen Bezahlung des Werts und der erweislichen Kosten, überlassen müssen.
Auch müssen die auf der Werra von Witzenhausen kommenden Kaufmannsgüter, welche in hiesiger Gegend oder auf dem Eichsfelde abgesetzt werden sollen, allhier ausgeladen und per Achse weiter geführt werden.
§. 175. Allendorf besitzt seit alter Zeit das Recht alljährlich vier Krammärkte zu halten, namentlich 1) Mittwoch nach Oculi; 2) Mittwoch nach Exaudi; 3) Mittwoch nach Egidius, oder (wenn dieser Tag auf einen Mittwoch fällt) den nächsten Mittwoch und 4) Mittwoch nach Allerheiligen. Herkömmlich werden diese Markttage auch auf den nächstfolgenden Donnerstag ausgedehnt.
m) Negative Gerechtsame der Stadt
[131 Scan]§. 176. Von jedem Marktstand oder Laden werden herkömmlich 2 Heller für die Herrschaft und an den Kämmerer und den Stadtvormund für die Stadt-Kämmerei 2 Albus, von einem Juden aber 23 Albus erhoben. Die Einnahme von den Marktständen beträgt jährlich ohngefähr 12 Gulden.
m) Negative Rechte der Stadt. §. 177.
Allendorf hatte stets keinen Zehnten und kein bestes Haupt zu entrichten und brauchte auch keine Juden aufzunehmen. Bis zum Erscheinen der neuen liberalen Juden-Ordnung vom 14. Mai 1816 genossen nur zwei jüdische Familien, die des Bärmann Moses Bodenheim von Abterode und die des Moses Fränkel von Witzenhausen, eine Ausnahme von dem Verbot des nächtlichen Aufenthaltes in Allendorf.
§. 178. Da jedoch in der Flur von Allendorf (am Hirsenberge) eine Feldgegend existiert, welche noch heute der Judenrain genannt wird, und welche vielleicht einst den Juden-Totenhof enthielt, so ist wohl anzunehmen, dass in alter Zeit ein deshalbiges Verbot entweder noch nicht existierte, oder es mit dessen Beobachtung wenigstens nicht so streng genommen wurde.
Der im Raum sehr beschränkte, jedoch 1864 wesentlich erweiterte Totenhof der Stadt, an der Südseite derselben, zwischen beiden Stadtmauern gelegen, enthält unter den dortigen Epitaphien fast kein einziges eigentliches Kunstwerk.
Eine Totenkirche ist nicht vorhanden, am Eingange zum Totenhof befindet sich jedoch für die Leichenbegleitung eine überdachte Halle mit einer Kanzel für den begleitenden Prediger.
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n) Summarische Übersicht der Einnahmen und Ausgaben der Stadt, nach den vorhandenen Kämmerei-Rechnungen.
§. 179. 1) Von 1624: a) Einnahme 3270 Fl. b) Ausgabe. Darunter kommen vor als Lohn des Stadtschreibers 10 Fl., der 3 inwendigen und 2 auswendigen Torschließer jedem 12 Fl., 4 Wächtern, jedem 15 Fl., der 2 Stadtdiener, jedem 20 Fl., des Turmwärters 122 Fl. 2) Im Jahre 1840 wurden, nach einer vorhandenen Rechnung, folgende Posten vereinnahmt: a) 113 Fl. 10 Albus 2 Hlr. für verkauftes Bauholz, b) 20 Fl. Pacht von der Waldung am Rachelsberge, daneben wurden gemacht 152 Klafter Scheitholz und 123 Schock Wellholz,
für Obstt. 415 Thlr. 21 Sgr. 8 Hlr. d) Pacht vom Wege- und Brückengeld . : . 4140 — =
e) Pacht vom Brückengeld „ — — f) Pacht von der Jagd. . 80 — — g) Desgl. von der Fischerei in
den Bächen 5 5 r Hd % h) Desgl. von Grundstücken 859 i) Ertrag von Steinbrüchen. 6 „ 19 „ — k) Fleischheller-Pacht . 153 — — l) Aus den Sooden Pacht von
Gehölze henne 400 — — m) Pacht vom Stadt-Keller
und der Waage 2 645 — — n) Desgl. von 2 Weinschenken 40 „ 18 — o) Desgl. von 2 Branntweinschenken . ; h 9.6922 — — p) nnen vom oberen
Brauhaus : ; le „ e
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q) Geschoss r) Von Feldrüge-Bußen . — s) Schulgeld:. 433
Verausgabt sind u. A. an Besoldungen: 141 Thlr.
a) Dem Stadtschreiber . b) Dem Stadtkämmerer. 115 c) Jedem der Ratsdiener . A
d) Dem Rektor ar, e) Dem Subrektor „ s f) Dem Kantor. d
3) Die neueste (gehörig abgehörte) Rechnung ist
und enthält folgende Einnahmen: a) Einzugsgeld
b) Bürgergeld 4 30 c) Einkaufsgeld . ; 12 d) Rekognitionsgeld . 5 1 e) Beisitzergeld . 5 959128 f) Geschoss . 8 8 853 g) Schulgeld 957 h) Von den Zünften 6
Überhaupt 1550 und nachstehende Ausgaben: a) Zurückbezahlte Kapitalien . 215 b) Ausgeliehene 5 c) Zinsen von schuldigen Kapitalien 5 3 254 d) Gehalte der Behörden 2023 e) Ausgabe wegen des städtischen Vermögens. 5 . . 6685 f) Beitrag zum Kirchendienst 439 g) Für Gesundheits-Polizei . 29 h) Unterstützung für Arme . 764 i) Für Lösch- 1) und Rettungs-Anstalten. 8 5 K 5 82
1) Die Stadt hat acht Feuerspritzen.
n
"
n
"
15 8
15 15 20 5 25 6
841 Thlr. 12 Sgr.
"n
N von 1861
65 Thlr. 15 Sgr.
— Hlr.
10 2
XIV. Nachwehen aus den Zeiten des dreißigjährigen Kriegs
[134 Scan]Rechnungstabelle im Original ansehen
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k) Für Straßenbeleuchtung . 133 Thlr. 23 Sgr. 3 Hlr. l) Magazin für Bau- und
Werkholz „ Rn . AR RT RE m) Magazin für Brennholz . 227 ñ „ 23 „ 6 n) Holzhauerl. u. Akzidenzien 961 „ 12 „ 4 „ o) Sonstige Ausgaben.. 509 „ 9 „ 3 p) Niedergeschlagene Posten. 34 „ 20 „ 2
An Gehalten wurden 1861 gezahlt:
a) Dem Bürgermeister . . 324 Thlr. b) Dem Stadtschreiber . 150 „ c) Dem Stadt-Kämmerer EU d) Dem Stadtförster . 350 „ e) Dem Forstaufseher Leimbach 84 „ f) SE) fe ar g) 1 " Pfusch
zu Vaterode . | ; 8 a, h) Dem Stadtwachtmeister . 96 „
i) Demselben Remuneration. 16 „ k) Demselben für Uniform . 26 „
l) Dem ersten Stadtdiener . I „ 23 „ 9 „ m) Dem zweiten „ e, „ n) Dem dritten Ri Ba eee n
XV. Nachwehen aus den Zeiten des dreißigjährigen Krieges.
§. 180. Aus den Kämmerei-Rechnungen ergaben sich noch verschiedene, wenngleich minderwichtige, doch jene traurigen Zeiten charakterisierende
So wird in der Rechnung von 1640 bei den Einkünften aus dem Stadtdorf Vaterode bemerkt:
Einnahme an Bußen nichts, „da die Vateroder durch Brand und Verheerung fromb geworden“; Einnahme für verkaufte Frucht mehr nicht als 17 Albus 8 Heller und 12 Fl. 8 Albus, „weil die
XV. Wehrhaftigkeit
[135 Scan]Nachwehen aus den Zeiten des Dreißigjährigen Krieges. 135
Kaiserliche Armee die Frucht alle verderbet“ und dahero für 2 Malter 52 Metzen Weizen, so aus 3 Schock 26 Garben gedroschen nur 17 Albus 8 Heller und für 3 Malter 3 Metzen Korn, so aus einem Schock und 57 Garben gedroschen worden, nur 12 Fl. 16 Albus erlöset worden, indem die Frucht, weil sie untüchtig gewesen, nicht teurer verkauft werden können.
Einnahme an Mastgeld nichts, weil die Wälder vor und nach dem Brande „zum Bauen niedergehauen worden“, die wenigen übrigen aber keine Mast gehabt.
Für verkaufte Ziegeln nichts, weil die Ziegelhütte über den Haufen gefallen und bei den schwierigen Kriegszeiten nicht wieder aufgebaut worden.
Von ausgeliehenem Gelde nichts, weil man die Erfahrung gemacht „daß aus dem Ausleihen ein Borgen geworden“.
Von verkauftem Heu so aufm Bruche gemacht und für die Brunnen-Pferde verkauft worden, „weil kein Vieh hier gewesen“, 36 Fl. 24 Albus.
Zur Unterhaltung der Reitochsen wurden fünf Haufen Heu auf das Rathaus geführt, mehrere Haufen wurden verschiedenen Bürgern wieder gegeben, von denen sie entliehen worden, als Wallenstein dagewesen.
Von den Ochsen nichts, „weil die Kühe, ehe sie ausgangen, von den Geleenischen Völkern hinweggeführt worden“.
Einnahme von der Stadtwaage, von welcher von altersher 10 Fl. Pacht gegeben worden, nichts, „weil dieselbe 1637 mit verbrannt“.
XV. Kriegsbereitschaft.
§. 181. Die Kriegsbereitschaft der Allendorfer bei verschiedenen Fehden der Landgrafen mit dem benachbarten Auslande wird verschiedentlich von Schriftstellern rühmend anerkannt. Dass selbst die Weiber mitunter zur Verteidigung der Mauern beitrugen, ward oben (§. 57) erzählt. Bei dem ersten allgemeinen Aufgebote hatten alle zu folgen, welche ein Schwert, oder wenigstens einen Stecken
zu tragen vermochten. Als später Landgraf Moritz zu Anfang des 17. Jahrhunderts zur allgemeinen Verbesserung seines Heerwesens, eine National-Miliz (Landwehr), genannt „Land-Ausschuss“, errichtete und dazu alle Waffenfähigen vom 16. bis zum 45. Jahre aufgeboten wurden, ward Allendorf mit Witzenhausen und Amt Ludwigstein zu 1 Fähnlein oder Kompagnie zu dem Regiment von der Werra geschlagen. Als Abzeichen dieses Regiments war rot vorgeschrieben.
Die Montouren waren nachstehend bestimmt:
Im Sommer Hüte von Filz, im Winter raue Mützen; Wämser von Leinen oder Leder, Schuhe oder Halbstiefel, Strümpfe beliebig. Die Hosen sollten, nach Art der Geusenhosen, am Knie etwas weit und offen, jedoch keine weiten Pluderhosen sein.
Die jüngste Altersklasse ward zu Schützen, die mittlere zu Musketieren und die alten zu Pikenieren bestimmt.
In spätern Zeiten, namentlich noch im Anfang dieses Jahrhunderts, bestand ein besonderes „Landregiment Allendorf“, uniformiert in ausgeschnittenen blauen Rock, mit schwarzen Kragen und gelben Knöpfen, kurze paille Unterkleider, lange Gamaschen und dreieckige Hüte.
§. 182. Im Mittelalter wurden nicht selten bald einzelne Stadt-Mauertürme, bald selbstständige Türme, welche zum Schutz einer andern Veste dienten, „Borgfriede“ oder „Bergfriede“ genannt. So hat die Stadt Witzenhausen an der Südseite ihrer Stadtmauer hinter dem v. Bodenhausenschen Burgsitz, einen Mauerturm, welcher noch heutzutage „das Bergfriedchen“ genannt wird; vom Graf Ludwig mit dem Barte von Thüringen wird erzählt, dass er bei Erbauung der Wartburg gleichzeitig zu deren Schutz gute Bergfriede errichtet habe; an einem andern Orte heißt es: „und habe ich den Ort ausgemahlet und bezeichnet, auch mit göttlicher Hülf dahin eine Burgk und „Bergfriede“ zu bauen entschlossen“ und anderwärts: Es haben solche zusammengeschworene Junker zu sammter Hand an einem wohlgelegenen Orte eine „Bergfriede“ oder „Burgfestung“ gebaut. — 1853 beschäftigte man sich in Brüssel mit der Restauration des
alten großen Stadt-Wartturmes „Belfriede“ (Belfroy) genannt. Bei Erbauung des Schlosses Sababurg im Rheinhardswalde (1336) wird ein Propugnaculum quod dicitur „Borchfredes“ erwähnt und der in Dienstregistern vorkommende Satz: „zum Bergfrieden fahren“ wird für synonym gehalten mit „Fahrdienste leisten zur Erhaltung und Befestigung der Burg“.
In Allendorf werden zwei solcher „Bergfriede“ genannt. Der eine „hinter der neuen Schule, in dem Gaulerschen Garten, sonst denen v. Eschwege gehörig, nebst Bergfriedchen“ steht noch jetzt und ist noch wohl erhalten und ohne Zweifel der schönste und höchste sowohl der noch vorhandenen, als der vorhanden gewesenen Mauer-Türme; von dem andern, am westlichen Ende der Stadt, da wo der Faullochsbach sich in die Werra ergießt, heißt es 1624: Einnahme-Miete von dem Gewölbe oder Zwinger unter dem „Berkfrieden“ in dem Faulloch, 5 Albus 6 Heller.
1823 ward das Berkfriedchen im Faulloche abgebrochen.
§. 183. Auch eine städtische Pulvermühle war vorhanden, jedoch schon 1624 nicht mehr im Gange.
§. 184. Sooden hatte übrigens seit Anfang dieses Jahrhunderts ebenfalls eine eigene Schützen-Kompagnie. §. 185.
Der (Stadt-) Schultheiß zu Allendorf hatte den Befehl, darauf zu sehen, dass jede Zunft ihr Zelt und Rüstung zum Feldzuge, wie sonst in andern Städten Gewohnheit1, habe.
§. 186. Als äußerer Schutz für Allendorf (und wohl hauptsächlich für
- So hatte auch, als Landgraf Philipp 1534 zur Wiedereinsetzung des Herzogs Ullrich in sein Land, nach Würtemberg zog, die mitziehende Stadt Schmalkalden ein „schönes Kriegs-Gezelte“. ↩
138 Kriegsbereitschaft.
nach einer Tradition, die östlich von Allendorf, am rechten Werraufer, auf einer bewaldeten Höhe gelegene, noch jetzt „die Burgstätte“ genannt, „Osterburg“ anzusehen. Die letztere ist zwar bis auf die eingesunkenen Gewölbe und teilweise verschütteten Gräben verschwunden, deren einstige Existenz ist aber um so wahrscheinlicher, als ihre Lage, vor dem Eingang in den romantischen Felsenkessel „zum Hain“ besonders dazu geeignet war, zugleich auch den beiden, ehedem in diesem Kessel gelegenen, nun ausgegangenen kleinen Dörfern „Emmigerode“ und „Ruprechtshayn“ zum Schutz zu dienen.
In dem gedachten rauen Felsenkessel, in welchem sowohl ein ummauerter Brunnen, als verschiedene Ortsnamen, z. B. „in den Trögen“, „die Mühlstätte“, „der Schlachtrasen“, nebst wohlbewässerten Wiesenflecken auf das frühere Bestehen menschlicher Wohnungen hindeuten, befinden sich noch die Reste von zwei kleinen Kirchen, von denen die obere und größere, unter der Goburg, auf einem Grundstück der von Eschwege, Ch. C. Nr. 49913 Ack. 5 R. groß, gelegen, mit einem 82 Fuß weiten Halbbogen und der untersten Steinlage eines viereckigen Turmes von 12–43 Fuß Weite, dem ausgegangenen Dörfchen „Emmigerode“; die untere kleinere dagegen, auf einem Grundstück des Weinhändlers Gröger gelegen, welcher in die engen Mauertrümmer ein geschmackvolles Jagdhäuschen gebaut hat, einem andern untergegangenen Dörfchen, wie man annimmt „Ruprechtshayn“ genannt, angehört haben soll.
An der gedachten größeren Kirche will man Merkmale gefunden haben, wonach dieselbe im Jahr 809 erbaut worden sein soll.
§. 187. Von Feuer- und Wassernot und andern Kalamitäten ist Allendorf auch in der neuern Zeit heimgesucht worden.
In der Nacht vom 16. zum 17. Dec. 1809 brannte die große Werra-Mühle ab. Dieselbe ward dem Joh. Dittmar aus Kassel in Erbleihe gegeben und von demselben 1823 wieder aufgebaut.
1810 Febr. 8. verzehrte Feuer das Dach des Hauses des Jacob Mühl, nebst der Scheuer.
XVI. Innere Verfassung der Stadt
[139 Scan]1826 in der Nacht vom 14. zum 12. Nov. brannten vier Scheuern hinter der Mauer ab.
Es findet sich oft angegeben, dass der Stand der Werra eine Höhe von 14 bis 12 Fuß erlangt und besonders beim Eisgang großen Schaden getan, auch einmal mehrere Fuß hoch in den Sooden gestanden habe.
Im Juni 1808 erlangte der Strom zwar eine Höhe vor 13 Fuß, doch — wird bemerkt — ohne bedeutenden Schaden, indem, nach Verlauf der Flut, die Äcker bald wieder hätten besäet werden können und noch eine einträgliche Ernte erfolgt sei.
1862 zerstörte ein Wolkenbruch großen Teils den gehofften Ernte- und Obstsegen.
Das nasskalte Jahr 1816 führte eine solche Teuerung herbei, dass der Preis eines Malters Korn auf 13 Taler und der des Waizens auf 14 Taler stieg. Zur Unterstützung der Armut ward damals auf dem Hochzeithaus für dieselben rumfortsche Suppe bereitet und ausgeteilt1.
§. 188. Was die frühere Rechtsverfassung anlangte, so pflegten die Befehle der obern Behörden zur Vollziehung an die „Beamten“ zu gelangen. Diese waren der Amtmann (Stadtschultheiß) und der Rentmeister, im vorigen Jahrhundert Amtspachter2 genannt.
Die Rechtspflege in Civilsachen, sowie in geringfügigen (polizeilichen) Strafsachen stand dem Stadtgerichte, oder „Beamten, samt Bürgermeister und Rat“ zu. In Kriminalsachen hatte
- Dem Verfasser ist noch genau erinnerlich, dass man im November jenes Jahrs auf dem Wahlhäuser Felde, unter heftigem Schneegestöber, noch mit dem Schneiden von Hafer beschäftigt war. ↩
- Wie in anderen deutschen Ländern, so pflegte man auch bei uns alle Steuern und Abgaben eines Bezirks an ein Individuum zu verpachten, wodurch zwar für den Staat die Erhebung erleichtert, dem Pachter jedoch häufig ein Mittel zur Bedrückung der Steuerpflichtigen in die Hände gegeben wurde. ↩
bloß der Beamte, unter Zuziehung von Gerichtsschöffen 1) die Untersuchung. Der Rentmeister oder Amtspachter hatte mit der Jurisdiktion nichts zu schaffen. Einzelne Zweige der Verwaltung, wie namentlich die Militär-Rekrutierung, Wegebau-, Kirchenbau- und Schulsachen, standen den Landräten zu.
Bei dem Stadtgericht hatten alle Ratsglieder die Bescheide zu unterschreiben. Der Stadtschreiber führte das Protokoll 2).
§. 189. Bis 1836 enthielt das Amt Allendorf, nebst Sooden, folgende Ortschaften: Asbach mit Altenstein und Sickenberg, Weidenbach mit Henigerode, Vaterode, Ellershausen, Kleinvach mit Hof Weiden, Ahrenberg mit dem Försterhause Halbemark; durch die Verordnung vom 5. Nov. 1836 wurden noch die vorhin fürstlich Rotenburgischen Ortschaften Dudenrode, Hilgershausen mit dem Hofe Vollung und Orpherode dazu geschlagen.
1) Peinliche Gerichte wurden im Laufe des Jahrs 24 abgehalten und die Schöffen erhielten für jede Sitzung eine Vergütung von 43 Albus. Das Hochgericht befand sich am Klausberge, wo noch zu Anfang dieses Jahrhunderts sowohl eine steinerne Säule, oben mit Stacheln, zum Aufstecken der Köpfe von Missetätern, als drei solche Säulen, ohne Zweifel zu einem Galgen gehörig, existierten. Eine Hinrichtung war jedoch seit Menschengedenken nicht vorgekommen.
2) Bei der Vernehmung der Parteien redete mitunter der alte wohlwollende Beamte in patriarchalischer Weise den hartnäckigen derselben zu: „O de Lide verglicht uch doch!“ oder auch wohl „nehmet Copey und geht zu einem gescheiten Mann!“ (Advokaten). Aber wenn alles gütliche Zureden vergeblich war, erging auch wohl die Aufforderung an den Gerichtsdiener: „Landgrebe! macht emme das Abschieds-Cumbelment!“ (führ ihn ab)!
Folgender Vorfall kennzeichnet die Art und Weise des Verfahrens in unbedeutenden Strafsachen:
Ein, einer gebildeten Familie in Allendorf angehöriges Individuum erlaubte sich einst zur Zeit der Kirschen-Ernte auf seinem Wege durch den Kirschenberg eines Allendörfer Bürgers, zur Stillung seines Durstes, ein paar in den Weg hängende Sauerkirschen zu pflücken. Der Eigentümer, welcher hinzukam, hielt den vermeintlichen Kirschendieb an und nötigte denselben, welcher vergeblich sich mit seinem Durst und dass er nur dagegen einige wenige Kirschen abgepflückt, entschuldigte und für dieselben reichliche Bezahlung anbot, ihm in die Stadt zum Beamten in dessen Privatwohnung zu folgen. Hier brachte er denn auch seine Klage und der Arrestat seine Verteidigung vor, worauf des Richters Spruch alsbald dahin erfolgte: „J Meister Mönch! de sit jo en unverschämter Mann! wult de uch glich verliere!“ Damit war diese Sache vorläufig abgetan!
XVII. Wappen der Stadt
XVIII. Kirchliches
[141 Scan]In zweiter Instanz stand das Amt früher unter der Regierung, Justiz-Senat, seit 1821 steht dasselbe unter dem Obergerichte zu Cassel.
Die innere Verwaltung der Stadt steht lediglich dem Stadtrat (außer dem Bürgermeister aus sechs Stadtrats-Mitgliedern bestehend) zu. Das Amt gehört dermalen zum Kreise Witzenhausen, mit welchem es unter der Provinzial-Regierung zu Kassel steht.
§. 190. Das Wappen der Stadt besteht aus einer Mauer mit einem Tor und offenem Fallgatter, darüber vier Türme mit Zinnen.
§. 191. Allendorf — in der Germarmark, einem der Untergaue des alten großen Gaues Eichsfeld gelegen — war in den ältern Zeiten vor der Reformation ein Dekanatsitz, in dem Archidiakonat von Heiligenstadt, einem der drei Archidiakonate des Eichsfelds (Heiligenstadt, Dorla und Nörten) und unter dem weltlichen Schutz des Rüsteberg oder Rusteberg, einer zwischen Göttingen und Heiligenstadt gelegenen Burg des Erzbischofs, woselbst dessen Statthalter (Vicedom, Burggraf oder Landvogt) seinen Wohnsitz hatte1.
§. 192. Nach der Reformation wurde das Gesamtgebiet der Hessischen Lande von Landgraf Philipp in sechs Bezirke (Diözesen) geteilt und sechs Superintendenten zur kirchlichen Verwaltung übergeben. Diese sechs Bezirke waren Cassel, Rotenburg, Marburg, Alsfeld, St. Goar und Darmstadt. Die zweite Diözese (Rotenburg) umfasste die Ämter
- Rüsteberg und Heiligenstadt waren die beiden (weltlichen und geistlichen) Zentralpunkte des Eichsfeldes. ↩
142 XVIII. Kirchliches.
Rotenburg, Hersfeld, Vach, Schmalkalden1, Friedewald, Borken, Spangenberg, Lichtenau, Reichenbach, Kappel, Eschwege mit dem Gericht Bilstein, Allendorf, Ludwigstein, Witzenhausen und Gleichen und deren Superintendent wohnte seit 1557 in Allendorf a. d. Werra, später auch (bis 1672) zu Eschwege.
Bei einer Erledigung dieser Stelle werden alle Prediger dieser Diözese, selbst diejenigen, welche in derselben nur Filiale zu versehen haben, von dem Konsistorium durch die Metropolitane aufgefordert, an diese ihre Stimmen zur Wahl eines neuen Superintendenten schriftlich abzugeben. Ehedem wurde eine Synode sämtlicher Prediger dieser Superintendentur an den Sitz derselben ausgeschrieben, seit 1728 ist dies jedoch dahin abgeändert, dass jeder Metropolitan die Stimmen der Prediger seiner Klasse, nebst der seinigen, an das Konsistorium verschlossen einsendet. Nachdem dieselben sodann in Gegenwart einiger Mitglieder des letzteren eröffnet worden, und die Liste der Vorgeschlagenen mit dem Bericht des Konsistoriums eingesandt ist, erfolgt die (freie) landesherrliche Bestätigung. Darauf werden die Metropolitane der Diözese von dem Casselischen Superintendenten nach Allendorf zur Einführung des Neugewählten zusammenberufen, welche jener, unter Assistenz der beiden ältesten Metropolitane verrichtet. Derselbe erhält zum Behuf der Reisekosten und der am Einführungstage von ihm zu gebenden Mahlzeit 100 Taler aus der Staatskasse, die Metropolitane aber die Reisekosten aus den Kirchenkasten ihrer Klassen und für die Zeit ihres Aufenthalts in Allendorf trägt der dasige Stadtrat für ihr Unterkommen bei angesehenen Einwohnern Sorge.
Der Superintendent zu Allendorf ist regelmäßig auch zugleich Metropolitan der Klasse Allendorf und erster Prediger der Stadt.
Als am 16. Febr. 1818 der Superintendent Wagner starb, von dem ein in einem öffentlichen Blatte erfolgter Nachruf rühmte, dass er durch ein in hohem Grade liebreiches und leutseliges Wesen
- Während der kirchlichen Wirren unter Landgraf Moritz und der Darmstädtischen Pfandherrschaft (s. oben §. 53 und ↩
- hob die Regierung zu Darmstadt die Unterordnung der Herrschaft Schmalkalden unter die Superintendur Allendorf auf.
XIX. Kulturgeschichtliches
[143 Scan]gegen Jedermann sich Aller Herzen gewonnen habe und sein Leben ein Wandel im Geiste Johannis gewesen, trugen denselben zwölf Schullehrer zu Grabe.
Dessen Vorvorgänger Arstenius war der letzte Superintendent, welcher in die Stadtkirche (1785) begraben wurde.
Nach Einführung der Reformation ward Kymäus aus Fulda der erste evangelische Pfarrer in Allendorf.
Die Landgräfin Amalie Elisabeth verordnete 1647: dass durch den Diakonus Caspar Meier zu Allendorf alle 6 Wochen auf dem Rathause zu Eschwege die dorthin entbetenen Juden im Christentum unterrichtet werden sollten.
§. 193. Es ist nicht zu bezweifeln, dass Allendorf, rücksichtlich seiner Kultur, hinter keiner Stadt von gleicher Größe und ähnlichen Verhältnissen je zurückstand.
§. 194. Was zuvörderst I. das Schulwesen anlangt, so hatte die Stadt schon vor Jahrhunderten eine öffentliche, mit einem Rektor, einem Konrektor und einem Kantor besetzte Schule.
§. 195. 1) Der Rektor hat als Besoldung u. A. zu genießen:
a) ein freies Gärtchen,
b) aus dem Kirchenkasten 81 Taler 8 Albus,
c) aus der Stadt-Kämmerei 44 Taler 16 Albus,
d) 4 Schock Holz aus dem Vateroder Stadtwalde, frei vor die Wohnung,
e) aus der Akzisschreiberei 24 Taler 28 Albus,
f) an ord. Schulgeld von jedem Knaben quartaliter nur 8 Heller, als z von 2 Albus. Die übrigen 3 davon erhalten der Konrektor und der Kantor als Schulgeld. f ’ 10*
2) Der Konrektor (in der neueren Zeit eingegangen) bewohnt ein bei der Kreuzkirche gelegenes Stadthaus mit Gärtchen 8 Ack. 1 Ruten und bezieht
a) aus dem Kirchenkasten 24 Taler 12 Albus,
von Stiftungen 1 Taler 1 Albus 4 Hlr.
b) aus der Stadtkämmerei 24 Taler 12 Albus,
c) Schulgeld wie oben angegeben,
d) ein Schock Reisholz desgleichen.
3) Der Kantor hat zu beziehen:
a) als Gehalt 32 Taler 16 Albus,
b) für Hausmiete 12 Taler,
c) ein Schock Holz wie oben,
d) aus dem Hospitale ein Taler für das Singen bei Abhaltung des Abendmahls in demselben,
e) aus dem Kirchenkasten 48 Taler 24 Albus,
f) aus verschiedenen Stiftungen 1 Taler 9 Albus 4 Hlr.,
g) für die Schul-Examina 1 Taler 20 Albus,
h) ein Schock Wellholz wie oben,
i) Schulgeld wie oben.
4) Außer Obigen bestehen noch zwei Schulhalter, welche die Kinder beiderlei Geschlechts im Lesen und Schreiben unterrichten.
An gewöhnlichem Schulgeld wird an jeden derselben bezahlt wöchentlich vom Kinde 6 Heller und daneben 34 Albus Holzgeld.
§. 196. Bei solcher Vorsorge könnte es auffallen, dass in einem 1538 zwischen Landgraf Philipp und den Pfännern zu Allendorf abgeschlossenen Vertrage, die unterschriebenen Mitglieder des Pfänner-Ausschusses ausdrücklich erklären: „Haben auch unser Insiegel an diesen Reversalbrief von unser und aller Pfänner wegen, deren Gewalt wir haben, eigener Hand „so viel der schreiben konnen“, unterschrieben und unser Ingesigell zu mehrerer Befestigung gehangen“, mithin wenigstens von einer Anzahl angesehener Bürger das Zeugnis nicht schreiben zu können abgelegt wird; allein wenn man erwägt, dass noch im 15. Jahrhundert der Unterricht in den Schulen sich
meist bloß auf das Lehren von Lesen und Schreiben beschränkte und dass selbst Landgraf Ludwig I. von Hessen, ebenso wie Landgraf Wilhelm von Thüringen, gar keine Schule besucht hatten und weder lesen noch schreiben konnten, so muss wohl jenes Auffallende, zumal wenn man in Betracht zieht, dass selbst berühmte Gelehrte, wie der als Fabel-Dichter und durch seine Reformations-Versuche in Riga so berühmt gewordene Burcard Waldis, höchst wahrscheinlich ein Bruder des Allendorfer Bürgermeisters Bernhardt Waldis, aus jener alten Allendörfer Schule hervorgegangen — verschwinden.
Auch Männer von hervorragender politischer Bedeutung, welche — ihrem Namen nach — Allendorf ursprünglich anzugehören scheinen, kommen in der Geschichte vor. So ward ein Dietrich von Allendorf, laut Lehnrevers vom 25. Jan. 1397 vom Grafen Dietrich von Katzenelnbogen mit der „Waldpodie“ (Oberaufsicht über alle Waldungen) auf dem Einrich (einem Untergaue des Niederlahngaues) beliehen1.
§. 197. In Beziehung auf II. die Medizinal-Anstalten
ist nicht allein zu erwähnen, dass in Hessen bereits 1616 eine ausführliche Medizinal-Ordnung mit Apothekertaxe erschien, sondern dass auch 1625, als die Stadt Eschwege über den schlechten Zustand der dasigen Apotheke (die erste derselben wurde 1598 errichtet) Beschwerde führte, der Medicus in Allendorf den Auftrag erhielt, jene Apotheke zu visitieren.
§. 198. Um dieselbe Zeit finden sich in Allendorf auch bereits zwei Apotheker, zwei Chirurgen und Bader, zwei Hebammen und eine Badstube. Von dieser Badstube, an welche die Stadt jährlich 40 Schock Wellen abgab, bezog diese jährlich 16 Fl. Pacht; es ist aber nicht ersichtlich, an welcher Stelle der Stadt dieselbe gestanden
- Wenk Hess. Landesgeschichte. I. Urk. B. S. 208. Tobias Hombergk hatte 3 Söhne, sämtlich angesehene Männer, von denen der zweite (Philipp) Obersalzgrebe in Allendorf ward. Auch Johann Chryseus, ein anderer renommierter Schriftsteller, war Pfarrer in Allendorf. ↩
habe. Eine kleine im Osten von der Stadt gelegene Waldung heißt noch jetzt der Badstuben-Rain, der letzte „Badestuber“ hieß Claus Niederstein und diesem ward 1646 die verfallene Badstube, für eine Forderung desselben von 10 Talern, überlassen.
§. 199. Im Mittelalter kommen die öffentlichen Badstuben als Medizinalanstalten vor, welche hauptsächlich durch den, in Folge der Kreuzzüge aus dem Morgenlande mitgebrachten Aussatz nötig geworden. Dieselben befanden sich ursprünglich regelmäßig im Besitz der Geistlichkeit, namentlich der Klöster, welche darin zu deren gewöhnlichen Verwaltung einen Bader unterhielten. Dabei dienten dieselben jedoch auch zu religiösen Zwecken, indem darin alljährlich durch die Geistlichkeit, gleichsam zur Reinigung der Seelen, ein s. g. Seelenbad gehalten wurde. So besaß z. B. das Kloster Veßra in Themar eine Badstube und einen Bader, worüber in einem Vertrage vom 9. Jan. 1457 zwischen dem Grafen von Henneberg und dem Abt zu Veßra bestimmt war, dass dieser Bader, wenn die von Themar zu Felde zögen, stets mit denselben ziehen und ihnen die ersten Wunden verbinden und heilen; außerdem aber am Sonnabend nach Ostern der Herrschaft von Henneberg, ihrer Vorfahren und Nachkommen Seele zum Heile und Trost, ein Seelenbad zu bereiten, auch der zeitige Pfarrer und sein Kaplan an demselben Sonnabend zu Nacht eine gesungene Vigilie und den nächsten Sonntag eine gesungene Seelenmesse der Herrschaft zum Heil und Trost halten solle. Die Badstube in Wasungen gehörte auch dem dasigen Kloster, dessen Mönche darin alljährlich zu Goldfesten „ein Seelenbad“ zu halten hatten. Auch in Schmalkalden bestanden 1427 und in Coburg schon 1317 Badstuben1.
§. 200. Vor etwa 50 Jahren ward zu Sooden ein kleines Solbad angelegt.
- Bei dem weitverbreiteten Gebrauch durch häufiges periodisches Blutabzapfen bei gesundem Leibe sich vor Krankheiten zu schützen, legen manche Schriftsteller den Badstuben eine ähnliche Bedeutung für den geselligen Verkehr bei, wie heutzutage die Wirtshäuser, Konditoreien und Kursäle haben. ↩
§. 201. Was III. für Armenpflege in Allendorf geschehen, dafür zeugt
allein schon genügend, die fast gänzliche Ausrottung des früheren so hässlichen Straßenbettels.
§. 202. IV. Den tätigen und lebhaften Wohltätigkeitssinn, welcher
seit Jahrhunderten die wohlhabenden Bewohner von Allendorf beseelt hat, werden die noch stehenden Vermächtnisse zu milden Zwecken 1) bestätigen. Es wurden namentlich legiert:
A. Für die Armen im Allgemeinen:
1) von Johannes Bürger 500 Thlr.,
2) von Georg Bürger 500 Thlr.,
3) von Frau Oberst v. Kruse 10 Thlr.,
4) von Wilhelm Schaub 100 Thlr.,
5) von Wilhelm Dormann 400 Thlr.,
6) von Carl Valentin 2000 Thlr.,
7) von Joh. Chr. Krüger jährlich 10 Thlr.,
8) von den Geschwistern Lappe 10 Thlr.,
9) von Bernhard Waldis jährlich 6 Malter Korn, 10) von Hermann Deichmann 1000 Fl., 11) von Diaconus Lappe jährlich 5 Thlr.
B. Speziell für Hausarme:
1) von Burkhard Gille 10 Thlr.,
2) von Catharine Scheer 12 Cfl.,
3) von Witwe Gille jährlich 4 Thlr.,
4) von Caspar Wolf et ux. jährlich 24 Thlr., 5) von Magister Christian Grau jährlich 10 Thlr.
C. Speziell für arme Dienstmägde:
1) von Gregorius Scheibe 124 Ffl.,
2) von Cyriacus Ihring 24 Ffl.,
3) von Bürgermeister Frohn 25 fl.,
4) von Landgraf Philipp 16 Thlr. 3 Alb. 3 Hlr.
1) Die Austeilung pflegt teils in der Kirche, teils auf dem Rathause,
teils in der Wohnung des Testators zu geschehen.
D. Speziell für die Hospitaliten:1 von Gabriel Nieß 10 Thlr., 2) von Caspar Rothfuchs 50 Cfl., 3) von Otto Krug 35 Thlr., 4) von Johs. Würschmidt 371 Thlr., 5) von der Schröderschen Stiftung 2 Thlr. 1 Albus, 6) von Obersalzgrebe Vernuck 100 Thlr., 7) von H. Schuhwirth 48 Thlr. 24 Albus, 8) von v. Wissenbach 15 Thlr. 33 Albus, 9) von Bürgermeister Hans Cörper jährlich 133 FCfl., 10) von Gertr. Immig das jährliche Pachtgeld von 1 Acker Land, 11) von Christian Zahn jährlich 6 Cfl. 4 Albus, 12) von Johs. Gille jährlich 16 Cfl. 16 Albus, 13) von des Pfarrers Dörr Ehefrau jährlich 16 Albus, 14) von Anna Gertr. Gille 100 Thlr., 15) von Bürgermeister Martin Frohn eine Stiftung, aus welcher jeder Hospitalit alle 2 Jahre 14 Elle schwarzes Eschweger Tuch erhält. E. Speziell für arme Schüler: 1) von Georg Christian Gille und dessen Ehefrau 27 EL. 7 Alb. welche zu Bibeln verwendet werden sollen, 2) von Alexander Jordan (zu Wecken) 1 Thlr. 10 Alb. 7 Hlr., 3) von Obersalzgrebe Vernuck jährlich 3 Thlr. F. Für Studierende 1); 1) von Pfarrer Bläsing 64 Thlr. 13 Alb. 6 Hlr., 2) von Magister Grau 20 Cfl., 3) von den v. Diede und v. Buttlar 21 Thlr. 17 Alb., 4) von Udenhold jährlich 6 Thlr. 29 Alb. 7 Hlr., 5) von Ruhland und Rohde 120 Thlr. 6) von Landgraf Philipp 65 Thlr. G. Speziell für arme Witwen: 1) von Martin Frohn jährlich 6 Cfl. 6 Albus, 2) 25 Fl. wovon die jährlichen Zinsen zur Bezahlung von Geschoß-Rückständen derselben verwendet werden sollen.
- In einem Legat werden die Berechtigten „die studirenden Jungen“ genannt. ↩
§. 203. Die Bewohner der Stadt Allendorf erfreuen sich, wie kaum eine andere ihrer Schwesterstädte, des altbegründeten Rufs ausgezeichneter anständiger Geselligkeit. Schon seit dem Anfang dieses Jahrhunderts bestand dort eine, auch von den Nachbarstädten besuchte Gesellschaft zu geselligem Vergnügen, Assemblée genannt, mit welcher 1818 auch ein Liebhaber-Theater, das großen Beifall fand, in Verbindung gesetzt wurde1. Auch ein Dilettanten-Konzert hatte statt.
In späteren Jahren gab die neue Lustanlage auf dem nahen Clausberge Veranlassung zur Gründung einer neuen, nach diesem benannten Gesellschaft, welche die Bewohner von Allendorf, Sooden und dem nahen Wahlhausen vereinigt.
§. 204. Nachdem die früher üblichen großen und mehrere Tage dauernden s. g. Schenkhochzeiten2 und die allgemeinen s. g. Pfänner-Schmäuse eingegangen, scheinen in Allendorf größere Schmausereien nicht mehr stattzufinden.
Ferner noch Statistisches. §. 205.
Über die Anzahl der in der neuesten Zeit in Allendorf Geborenen und Verstorbenen, sowie der Schulkinder finden sich folgende Aufzeichnungen:
Geboren wurden
1822 71 Kinder,
1826 87 „
1830 100 „ worunter 18 uneheliche, 1839 105 „ 5 9 uneheliche.
- Um beide Institute erwarb sich die damals in den Sooden wohnende Familie des Oberforstmeisters von der Malsburg nicht genug anzuerkennende Verdienste. ↩
- Es ist bemerkenswert, dass die Gesetzgebung ausnahmsweise diese Hochzeiten ausdrücklich zu dem Zwecke gestattete, um dadurch den sich verheiratenden jungen Leuten eine Anhülfe zu ihrem Haushalte zu gewähren. ↩
Gestorben sind 1822 72 Personen,
1826 84 „ 4830 93 „ 1836 98 „ 1889 72 „ 1840 97 „
Der Schulkinder waren: 1823 409, 1830 496, 1832 471, 1835 457, 1837 446, 1839 478.
§. 206. Der Allendorfer ist in der Regel fleißig und sparsam und jeder erhebliche Erwerb wird regelmäßig zum Ankauf von Grundeigentum angelegt, weshalb denn auch in der Bürgerschaft vielfältig Wohlhabenheit angetroffen wird.
Schon 1365 finden wir, dass Otto aus der Mark1 und seine Ehefrau an Heinrich Gouveler (Gauler), Bürger zu Allendorf dreizehn Mark schulden. Als Bürgen für diese Schuld verpflichten sich Ritter Hermann von Brandenfels und Heinrich von Hanstein, sowie der Knappe Konemund Eselskopf in die Stadt Allendorf einzureiten (s. oben §. 32) und das
- Die Familie aus der Mark (de Marchia) wahrscheinlich so genannt von der Germarmark, woselbst sie ansässig war, gehörte zu demjenigen niedern Adel, der sich frühzeitig in den Städten niedergelassen hatte und unter dem Namen der „Patrizierfamilien“ die Vorteile des Bürgertums mit den Freiheiten der ritterbürgerlichen Familien zu verbinden wusste. Diese Familie war in Allendorf, woselbst der noch jetzt bestehende nahe Försterhof „Halbemark“ seinen Namen von ihr entlehnt haben möchte, begütert und hatte namentlich von dieser Stadt, welche damals in Fuldischer Lehnschaft war, ansehnliche Fuldische Stiftsgüter in lehnbarem Besitz. Dieselbe scheint indessen schon im Anfange des 14. Jahrhunderts in ihren Vermögensverhältnissen herunter gekommen zu sein, denn die Verpfändungs-Urkunden derselben vermehren sich um diese Zeit auffallend. ↩
Geld anzuschaffen, es sei bei Christen oder Juden. Ebenso versprachen der vorgedachte Heinrich und sein Bruder Ritter Thilo von Hanstein 1366 als Bürgen für eine Schuld von 44 Mark einzustehen, welche derselbe „uz der Mark“ von Heinrich Sellichen1 und Hans von Doernbere erhalten und, wenn Otto saumhaft wäre und sei angemahnt worden, binnen 14 Nächten in Allendorf als Bürgen zu halten.
Auch sahen sich 1418 die Brüder Heinrich und Benedict von Hanstein genötigt ihr Dorf Großtöpfer an Hermann Koch und Conrad Jordan, Bürger zu Allendorf zu versetzen.
Aus der Umgegend von Allendorf.
Die Burg Hanstein. §. 207.
Unter den nahen interessanten Orten, wohin die Bewohner von Allendorf und Sooden im Sommer häufig Partien zu machen pflegen, steht die (zwei Stunden entfernte) noch immer prächtige Burgruine Hanstein oben an. Häufig werden diese schönen Partien, namentlich zur Kirschenzeit, von Allendorf bis Werleshausen und zurück mit Musik, auf der Werra zu Schiff gemacht, während der weitere Weg von Werleshausen bis zu der, auf einem hohen und steilen Bergkegel thronenden herrlichen Ruine zu Fuß zurückgelegt wird.
Es wird über die Geschichte dieser Burg so viel gefaselt, dass es gewiss Vielen erwünscht sein wird, zu vernehmen, was ein neuerer kundiger Schriftsteller2 uns darüber mitteilt.
Man nimmt an, dass „Hanstein“ ein aus „Hagen“ (kontrahiert „Hahn“) ein umwallter, zur Aufnahme einer größern Anzahl von Verteidigern geeigneter Ort und „Stein“ zusammengesetztes Wort sei; daher Hagenstein oder Hahnstein eine auf einem Felsen (Stein) gelegene Burg bedeute.
Da im 7. und 8. Jahrhundert die Thüringer von den Sachsen aus ihren Wohnsitzen bis in die Germarmark, über Eschwege hinaus
- Sollte dieser Name mit dem der später in Allendorf vorkommenden Familie „Sell“ identisch sein? ↩
- Der ohnlängst verstorbene Hessische Staats-Minister von Hanstein. ↩
vertrieben wurden, so nimmt man an, dass der Hanstein, über dessen erste Erbauung sich nichts findet, einem sächsischen Herrn zugefallen sei. Im Jahre 1070 wird die Burg Hanstein als ein unzweifelhaftes Allodium der mächtigen, an der Weser, Leine und Diemel begüterten Grafen von Nordheim erwähnt.
In dem Kriege der Grafen von Nordheim, an welchem auch König Heinrich IV. teilnahm, ward von diesem 1070 das Schloss Hanstein, aus welchem die Besatzung zurückgezogen war, erobert und auf seinen Befehl bis auf den Grund zerstört.
Dieselbe ward jedoch noch in demselben Jahrhundert, wahrscheinlich von Otto von Nordheim, nachdem der König ihn zum Statthalter über Sachsen bestellt hatte, wieder aufgebaut.
Nun blieb die Burg vorerst im Besitz des Welfischen Hauses. Nach dem Tode Heinrichs des Löwen fiel dieselbe an dessen Sohn Heinrich, der sie indessen wieder an seinen Bruder Otto, den nachherigen Kaiser überlassen zu haben scheint, indem sie 1208 sich in dessen Besitz befindet. Im Jahr 1209 nahm Erzbischof Siegfried von Mainz den Hanstein als Eigentum der Kirche in Anspruch, dem auch Otto sich fügte.
Auf diese Weise ward die Burg Hanstein, früher Eigentum zweier ruhmvollen und mächtigen Häuser — der Nordheimer und der Welfen — dem Mainzischen Rade unterworfen.
Um diese Zeit nahmen einzelne Mitglieder der Familie, welche als Burgmannen auf Hanstein auftraten, den Namen von Hanstein an, wie namentlich 1236 Heidenricus de Hanenstene, während Andere zu derselben Zeit sich vom Rüsteberge, wo sie das Vicedomat bekleideten, benennen. 1310 erscheint von da noch ein Christian von Hanstein als „gemeiner Amtmann des Eichsfeldes“.
1308 schlossen die beiden Brüder Heinrich und Lippold, jetzt schon von Hanstein genannt, mit dem Erzbischof Peter einen Vertrag, durch welchen sie sich zur Erbauung einer neuen Burg verpflichteten. Sie versprachen die Burg aus eigenen Mitteln ganz neu, den Oberbau aus Holz, dann ganz aus Stein, auf dem „Berge des Erzstifts, genannt Hanstein“, aufzubauen und behielten sich dagegen für sich und ihre männliche Erben das Recht vor, immer
Amtleute (Vögte) und Burgmänner auf derselben zu sein. Die Burg solle jedoch, wie der Rüsteberg und andere Schlösser, jeder Zeit dem Erzbischof ein offenes Schloss sein und bleiben, weshalb die Wächter und Torhüter dem Erzbischof als Landesherrn huldigen, aber auch zugleich denen von Hanstein als Erbburgmännern schwören sollten. Bei dem etwaigen Aussterben solle die Burg an den Erzbischof zurückfallen.
Dieser Neubau, der sich zum Teil bis auf unsere Tage erhalten hat, ward rasch ausgeführt. Die Ausführung ward dem Maurermeister Peter Fleischhut von Neumorschen übertragen, wofür dieser 80 Taler, nebst der Anfuhr von Baumaterialien, 1 mäßig zugesichert erhielt.
Von diesem Baue zeugt noch eine in der obern Ecke eines der äußeren Werke, unter dem Familien-Wappen (drei halbe Monde) in Stein gehauene Inschrift: „Anno Domini MCCCVIII ist Ort gebawet“.
Dass im 30-jährigen Kriege die Burg förmlich belagert und zerstört worden sei, beruht bloß auf einer unverbürgten Sage; dass dieselbe jedoch in diesem Kriege hart mitgenommen sei, davon zeugen die 1655–1658 berechneten Kosten für Reparaturen an den eingestürzten Mauern und Toren und an der Zugbrücke.
1683 wird die Burg als „wüste und unbewohnt“ bezeichnet.
Zur Burg führten 7 Tore (von denen das untere, aus Quadern errichtet, am unteren Hause von Rimbach sich befand) und drei Ringmauern umschlossen die Burg.
Auch eine Kapelle befand sich in derselben, worin Martin von Hanstein einen kostbaren Altar erbauete. Ein Kapellan, auch wohl der Pfarrer zu Rimbach (einst eine villa forensis) besorgte darin den Gottesdienst.
Von den Trümmern der Burg ist besonders ein 80 Fuß hoher Turm bemerkenswert, auf welchen eine noch wohl erhaltene Treppe führt. Ganz oben in demselben befindet sich ein kleiner, noch mit einer starken Tür verwahrter runder Raum, welcher noch bis zu Anfang dieses Jahrhunderts zum Gefängnis diente und von Dienstmannen bewacht wurde.
Von der Höhe dieses Turmes genießt man eine weitausgedehnte entzückende Aussicht bis zum Hülfensberge, dem Inselsberg, dem Schneekopf, dem Beerberg, zur Boyneburg, dem Weißner, dem Rüsteberg, den zwei Gleichen, der Plesse und den Türmen der Stadt Göttingen.
Ein Burgaufseher (bis zu der 1849 erfolgten Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit der Herren von Hanstein zugleich die Dienstwohnung eines Gerichtsboten) bewohnt das südlich dicht unter der Burg liegende einstöckige steinerne Haus, nebst Stall. An der Wohnstube dieses Hauses befand sich ein dunkler Raum, in welchem noch zu Anfang dieses Jahrhunderts peinliche Gefangene, an Klötze geschlossen, verwahrt wurden.
§. 208. Nordöstlich von der Burg liegt das von Hansteinsche Dorf Hohengandern. Hier gaben 1551 Hans und Jost von Hanstein dem Lorenz Rosseln eine Baustätte zur Errichtung eines „Krugs“, der gute Stoben habe, eine „Unterstoben“ und eine „Beerstoben“ und bei der Beerstobe schulte ein Kammer sin, daß darin kunnen zwei gute Bette stahn.
§. 209. In der Mitte des 14. Jahrhunderts wird Tilo und Heinrich von Hanstein von der Abtei Fulda, außer „Wederoldshausen“ (Werleshausen) und Lindewerra (ursprünglich Lindenwerder) mit dem Dorf Waldesa (Wahlhausen), Tytzenrode, dem Odenberg und dem Höheberg, also auf dem rechten Werraufer von Allendorf bis unter Witzenhausen, beliehen.
Die von Everstein, aus der Mark und von Hanstein.
§. 210. Die Grafen von Everstein, welche ansehnliche Besitzungen an der mittleren Weser und an der Diemel besaßen, waren von der Abtei Fulda mit der Schutzgerechtigkeit (Advokatie) über deren Be-
sitzungen an der Werra beliehen, wofür sie das halbe Dorf Waldesa und Ditzenrode als „dominium utile“ empfingen, während das „dominium directum“ beim Stifte verblieb.
Waldesa besaß im 13. Jahrhundert eine Familie, welche sich von diesem Dorfe nannte, zu Lehn.
Theodorich von Waldesa gab dieses Lehn an den Grafen Ludwig von Everstein zurück, welcher letztere damit anderweit den Hugo aus der Mark (castellanus de Scharffenstein) und den Conrad von Rüsteberg belieh. Diese beiden Lehnträger teilten sich in dies Lehn dergestalt, dass der aus der Mark das halbe Dorf Waldesa, Conrad von Rüsteberg aber Eichenberg und Hagen1 bekam.
Der Verfall der Vermögensverhältnisse der „aus der Mark“ (s. oben) gab denen von Hanstein Gelegenheit ihre Güter im Werra-Tal zu erweitern und allmählich das ganze Waldesa und die zur Werra sich herabziehende Seite des Höhebergs und des Odenbergs zu erwerben und mit Werleshausen zu verbinden, während die von dem Kamm des Gebirgs nach dem Hanstein hin gelegene Waldungen ferner zur Burg gehörten.
1363 verpfändeten „Otto und Hugo Gebrüder geheißen uz der Mark“, mit Konsens ihrer Mutter, anderthalb Viertel des Odenbergs an Tilo und Heinrich von Hanstein. 1366 verkaufte Gela aus der Mark und ihr Sohn Otto ihr Viertel des Dorfs Ditzenrode und ein halb Viertel vom Odenberge, sowie die Hälfte des Wassers, genannt Waldeza, für 60 Mark an die Gebrüder Tilo und Heinrich von Hanstein wiederkäuflich.
Seit dem 15. Jahrhundert erscheinen die von Hanstein in dem alleinigen Besitz der Güter der Familie uz der Mark und 1408 sah Hermann, der letzte Graf von Everstein, sich genötigt, die gesamte Grafschaft dem Herzog Otto von Braunschweig, seinem Tochtermann, zu überlassen und dies Haus belehnte in der Folge die von Hanstein mit dem halben Dorf zu Waldesa und Titzenrode und zwei Höhen, der Odenberg und Höheberg.
- Wahrscheinlich Bornhagen und dem dabei liegenden Eichenberg. ↩
Gegen diese Veräußerung erhob Landgraf Otto von Hessen, welcher ohne Zweifel dies Waldesa mit Zubehör zu dem Stadtgebiete der ihm durch Vertrag von 1264 zugefallenen Stadt Allendorf zählte, Einspruch und setzte sich auch wirklich in den Besitz dieses Dorfs, welcher Besitz auch ein Jahrhundert den Landgrafen von Hessen verblieb.
Erst 1461 kommt wieder eine Belehnung des Heinrich von Hanstein mit derselben durch Herzog Bernhard II. von Braunschweig-Lüneburg vor.
Die Familie uz der Mark verschwindet seit dem 15. Jahrhundert gänzlich und die Familie von Hanstein befindet sich seitdem allein in dem Besitz der Güter derselben, wozu auch verschiedene Grundstücke auf dem linken Ufer der Werra und zu Ellershausen gehörten.
1481 schloss Landgraf Ludwig III. von Hessen mit denen von Hanstein einen Vertrag ab, wodurch er denselben das Dorf Waldesa zurückgab und dessen Bewohner zu dem Gehorsam anwies, wie sie solchen eine Zeitlang ihm bewiesen hätten.
Gleichwohl scheint Hessen — wie sich ergab — seine Ansprüche auf Waldesa nicht ganz aufgegeben zu haben, denn schon am 29. Mai 1539 erschienen zwei Kommissare des Landgrafen Philipp in Allendorf und verlangten — wiewohl vergeblich — von Siegfried, Jost und Christian von Hanstein, Copeien von Brief und Siegel über das Dorf Wahlhausen vorgelegt zu haben, weil sie befunden, dass dies Dorf S. F. Gn. zu Hessen zugestanden.
Ein 1578 in Dietzenrode verübter Totschlag und die gewaltsame Abführung der Leiche durch Bürger von Allendorf veranlasste einen Bericht des Oberamtmanns von Strahlendorf zu Heiligenstadt an den Kurfürsten von Mainz über den geschehenen Landfriedensbruch, indem jenes Dorf an das Haus Hanstein gehörig und in Kurfürstlicher Gnaden landesfürstlicher Obrigkeit gelegen sei.
Am 4. August 1580 reskribierten hierauf die Statthalter und Räte zu Kassel an den Oberamtmann des Eichsfeldes, dass dem Erzbischof von Mainz zu Wahlhausen und daherum keine Obrigkeit zuständig sei und „daß bemeldetes Dorf ohne alle Mittel an ihrer Herren zu Hessen landesfürstliche Obrigkeit und Hoheit gehöre“.
Nachdem die Streitigkeiten so weit gediegen, dass Landgraf Moritz den 29. März 1632 den Vogt von Rusteberg, Valtin Moringer, welcher arretiert worden, hatte nach Kassel bringen lassen, ward bei einer Grenzberichtigung v. 8. Sept. 1583 zwischen Hessen und dem Eichsfelde u. a. bestimmt: „daß denen v. Hanstein in den Dörfern Wahlhausen, Dietzenrode und Lindenwerra die peinliche Gerichtsbarkeit ungehindert gelassen werden und ihnen darin von dem hessischen Amtmann zu Allendorf kein Eintrag geschehen solle; so es sich aber begebe, daß Jemand in der Stadt Allendorf oder in den Sooden etwas, so an Leib und Leben sträflich, beginge und daraus in der benannten drei Dörfer eins flüchtig und betreten würde, sollten die von Hanstein schuldig sein den oder dieselben auf Erfordern den Beamten zu Allendorf unweigerlich zu antworten, zu remittiren und folgen zu lassen“.
In Beziehung auf das s. g. Geleit von Allendorf durch Dietzenrode oder bis Wahlhausen wurde festgesetzt: „Wir wollen uns aber keiner ferneren Obrigkeit auf unsers Herrn und Freundes von Mainz Grund und Boden nichts annehmen“.
Ferner: „Das Geleit von Allendorf auf Dietzenrode auf der Oberstraße bis auf die Heiligenstädter Warte, auf der Unterstraße bis auf die Mitte des Höhebergs, steht den Landgrafen von Hessen zu“.
Wahlhausen. §. 211.
Das Dorf Waldesa, jetzt Wahlhausen, hat seinen Namen von einem Waldbache, der durch das Dorf fließt und hier sich in die Werra ergießt. Dieser Bach Waldesa, d. h. Waldwasser, hat seinen alten Namen behauptet, denn er heißt die Wahlse, d. i. Waldwasser. Mit diesem Namen wird das Dorf im Mittelalter konstant bezeichnet und erst im 16. Jahrhundert, als die von Hanstein hier ein „Haus“ d. h. einen adelichen Wohnsitz, gegründet hatten, vor welchem das Dorf gleichsam verschwand, nannte man es, mit Rücksicht auf den Rittersitz, Waldeshaus, woraus sich Wal- oder Wahlhausen bildete. In einem von Hansteinschen Gerichtsprotokoll von 1673 heißt es noch „Waldessen“.
Nachträglich zu dem oben (§. 141) über das Stadtdorf Vaterode Bemerkten muss hier noch erwähnt werden, dass diesem Dorf 1603 von dem Kurfürsten und Erzbischof von Mainz die im Amte Rüsteberg gelegenen zwei Wüstungen Vitzingerode und Tymelsbach, vorbehaltlich der Landeshoheit, verkauft wurden. Außer den vorstehenden beiden Wüstungen und einem Teile der ebenfalls auf Preußischem Gebiet gelegenen Wüstung Rodenbach besitzt Vaterode nur 6 Hufen Hessisches Land.
Die neueste Grenzberichtigung zwischen Allendorf und dem Eichsfelde erfolgte im Jahr 1806. Hessischer Seits von den landesherrlichen Kommissaren Geheimerat von Heister und Kriegsrat von Starckloff, welche sich damals zu diesem Zweck längere Zeit in Allendorf aufhielten.
Handel und Gewerbe. Münze, Maße und Gewicht. §. 212.
Am lebhaftesten scheint der Handel von Allendorf in den Zeiten gewesen zu sein, wo der Salzhandel noch frei war. In einem Jahre wurden damals verschickt zu Schiff nach Kassel 232 Pfannen 12 Achtel Salz; zu Wagen dahin und in die Ämter 26 Pfannen und 44 Achtel und nach Schmalkalden 264 Pfannen.
Ein lebhafter Speditionshandel ward jedoch auch noch im Anfang dieses Jahrhunderts dort mit s. g. „Bremer Waren“ betrieben, welche zu Schiff von Münden herauf gebracht und von hier teils zu Schiff nach Wannfried, teils per 1 nach Gemünden am Main geführt wurden.
Um jene Zeit wurde auch im Herbst ein lebhafter Handel mit frischem gutem Obst, namentlich mit guten Sorten von Äpfeln nach Bremen betrieben.
Das alte Geschlecht der durch ihre Derbheit sprichwörtlich gewordenen „Sälzer“1, welche ursprünglich, teils als Fuhrleute,
- Ein Freund des Verfassers, ein Pfarrer in Niederhessen, erzählte einst Jenem folgendes ihm widerfahrene Sälzer-Stückchen. Ein an der Schwalm wohnender Neffe ging einst einen „Sälzer“, der nach dem Verkauf seines Salzes ↩
teils als Treiber, teils als Träger, den Salzhandel fast ausschließlich vermittelten, ist zwar, infolge der neueren Gesetze über den Salzdebit, bedeutend zusammen geschmolzen, jedoch keineswegs vertilgt, denn einzelne derselben, an das alte Hausiererleben gewöhnt, nähren sich fortwährend durch einen Hausierhandel, einer Seits mit Limburger Käse, Südfrüchten, Kastanien und Walnüssen, anderer Seits mit tönernen Pfeifen, gedörrtem Obst, Schreibfedern und Papier ꝛc., den sie bis Hamburg und Bremen treiben.
§. 213. Die Zahl der tragbaren Obstbäume in der Allendörfer Flur wird auf 500000 angegeben. Ein einträglicher Handel wird besonders mit Kirschen, sowie in geeigneten Jahren mit Weintrauben, nach Heiligenstadt, Göttingen und Kassel getrieben.
Außer den gewöhnlichen Feldfrüchten werden auch jährlich 50—60 Acker mit Hirse und Tabak bestellt und zwar dergestalt, dass besonders fleißige Ökonomen, nach Aberntung des Korns, den von Neuem umgepflügten Acker anderweit noch mit Tabak bepflanzen.
§. 214. Der Gewerbfleiß ist zwar in Allendorf nicht von großer Bedeutung, denn außer einer in der neuern Zeit gegründeten Dutten-Fabrik, welche gute Geschäfte macht und einer chemischen
sich anschickte nach seinem heimatlichen Dorf zurückzufahren, um die Gefälligkeit an, bei dieser Gelegenheit seine Tante, welche eine Zeitlang bei ihm zu Besuch gewesen, gegen ein gutes Trinkgeld auf seinem Wagen mitzunehmen. Der Sälzer willigte ein und fuhr, nachdem der „Tante“ ein geschützter und bequemer Sitz im Hintergrunde des Wagens zurecht gemacht worden, mit derselben ab. Als er an den Ort seiner vorläufigen Bestimmung ankam, fragte mein gedachter Freund den Sälzer wer die im Hintergrunde des Wagens verhüllt sitzende Person sei? worauf der Sälzer nach einigem Besinnen antwortete: „Jo ech kenne se nit, es soll „en Dander“ sieh“. Ein anderer Sälzer, welcher mit seiner Ladung in die (bekanntlich früher nur mit einem Tor versehene) Vestung Ziegenhain, unter dem gewöhnlichen Ausruf: „Keift Sohlz“ einfuhr und, nach langem Herumfahren, kein anderes Tor zum Wiederhinausfahren finden konnte, rief voll Verzweiflung aus: „J hätt mech denn der Diebel in enne Kiepen gefuhrt?“
Es
Fabrik, welche Magnesia, Glaubersalz ꝛc. liefert, bestehen dort keine Fabriken1, und außer einigen Gerbereien und Färbereien sind auch keine Gewerbe besonders erwähnenswert. Desto größer ist aber der Fleiß und die Sorgfalt, welchen die Allendorfer auf den Garten-2, Obst- und Feldbau verwenden. Wahrhaft interessant ist die sorgfältige Bearbeitung der s. g. „Vorende“, die sich oft wie ein wohlgeratener s. g. Bratenpfannkuchen ausnehmen, zu betrachten. In der neuesten Zeit hat man auch begonnen, anstatt des Tabaks, wenn dieser im Preise allzusehr herunter gegangen, s. g. Vietsbohnen in größerer Menge zu bauen.
§. 215. Die zahlreichen Weinberge, welche noch bis zu Anfang dieses Jahrhunderts die südlichen Abhänge der Umgegend von Allendorf schmückten, und oft einen reichlichen Ertrag lieferten3, sind in der neuesten Zeit fast ganz eingegangen. Kleine Überreste sind noch, außer einem kleinen in der Stadt, auf der s. g. „Zinne“ gelegenen,
- Früher bestand auch eine Tabaksfabrik. ↩
- Um recht frühe grüne Erbsen zu bekommen, pflegen sorgsame Hausfrauen eine Quantität Samen-Erbsen entweder in kleinen Kästchen oder auch in Eierschalen bis zum Aufgehen und Auspflanzen in der warmen Stube zu verwahren. Die Tabakspflanzen pflegt man in eine Art von kleinen Mistbeeten „Tabakskutschen“ genannt, auszusäen und dadurch, dass man diese Mistbeetchen auf einem Gerüst über den Erdboden erhebt, gegen die Regenwürmer zu schützen. ↩
- Oft hat die Mutter des Verfassers diesem erzählt, wie festlich man zu ihrer Zeit die Weinlese in Allendorf begangen habe. Die gelesenen Trauben habe man, nachdem dieselben von den unreifen und sonst untauglichen Beeren gereinigt worden, in das nahe Weinbergshäuschen gebracht, und dort in einen Bottig geworfen, worin dieselben zuvörderst von einem gehörig gereinigten und mit neuen weißwollenen Strümpfen bekleideten jungen Burschen zertreten und dann unter die Kelter gebracht worden, worauf Musik und Tanz gefolgt. Noch zu Anfang dieses Jahrhunderts waren im Herbst zu Allendorf diejenigen Häuser, in welchen ausgekelterter Weinmost oder Landwein zu verkaufen war, mit einem ausgehangenen Kranz von Buchsbaum bezeichnet. In Witzenhausen zahlte man 1477 für ein Quart rheinischen Wein 1 Weißpfennig, für dasselbe Maß Landwein aber nur 5 Pfennige. Im Jahr 1511 zahlte Landgraf Wilhelm für das Fuder Landwein, nebst Faß, zu Allendorf 25 Taler, zu Witzenhausen 18 Taler 24 Albus und zu Eschwege 32 Fl. ↩
sorgfältig gepflegten Weinberg, „unter dem Weingarten“, „an der Höhe“ und am „Sickenberge“ vorhanden. Die Übrigen haben Kirschenanpflanzungen, welche besser rentieren, weichen müssen.
§. 216. Auch bei Kleinvach besitzt der Landesherr 5 Acker 284 Ruten Weinberg, nebst Baumgarten darunter, worin in guten Jahren 3 bis 4 Fuder Wein gezogen werden.
Als 1584 (einem guten Weinjahr) die Pfänner zu Allendorf dem Landgrafen Wilhelm die Pacht der Saline kündigten, reskribierte dieser denselben: „daß wohl der reiche Gottessegen sie zu dieser Frivolität verleitet haben werde.“
§. 217. Im Jahr 1836, wo sich in Allendorf ein Seidenbauverein gebildet hatte, bei dessen sorgfältigem Streben anfangs ein günstiger Erfolg zu blühen schien, wurden dem gedachten Vereine an der Hayer zwei Stücke Rottland von 13 Acker 6 Ruten und 2 Acker zur Anzucht von Maulbeerbäumchen, seitens der städtischen Behörden pachtweise überlassen; das Unternehmen musste jedoch, wegen Mangel an erheblichem Erfolg, wieder aufgegeben werden.
Geldwesen. §. 218.
Das Geldwesen ist im Kleinverkehr von jeher ein fataler Punkt für Allendorf gewesen, indem bei der Umgebung der Stadt auf den meisten Seiten von den armen Dörfern des Obereichsfeldes, die auf den Kleinverkehr angewiesenen Bewohner, ihres Vorteils halber, sich außer Stande befinden, es mit dem Zurückweisen geringhaltiger Münzen streng zu nehmen.
So ward die Stadt 1805 und 1806 mit den unter dem König Friedrich II. von Preußen 1748 geschlagenen zu und aß Stücken dergestalt überschwemmt, dass man für eine Karolin (4 Kronentaler) sieben Taler in jenen Münzen bekam, während 1 Taler preuß. Courant 30 Albus hessischer Währung gleich war, mithin dieser gegenüber 2s verlor.
§. 219. Wie die meisten hessischen Städte, so hatte auch Allendorf in früheren Zeiten seine eigene Währung1.
§. 220. Allendorf hatte demnach zweifellos auch eine eigene Münzstätte, doch ergibt sich nicht, wo solche gestanden habe. Als der alte Turm am Brückentor abgebrochen wurde, fand sich in dem Knopf desselben u. a. auch eine kleine (noch im Besitz des Verfassers befindliche) Silbermünze, auf der Hauptseite mit einem Wappen, dem der Stadt ähnlich, auf der Kehrseite mit der Schrift „Olond“.
§. 221. Seit den Zeiten des Mittelalters berechnete man in Hessen größere Summen nach Marken, Pfunden und nach Goldgulden. Die Marken und Pfunde waren jedoch bloß eine Rechnungs-Münze. In Hessen, wo 3–4 „Talente“ oder „Pfunde“ einer Mark Silbers gleich waren, kommt die Bezeichnung „Mark“ über das 14. Jahrhundert hinaus nicht mehr, die Bezeichnung „Pfund“ dagegen noch bis gegen Ende des 16. Jahrhunderts vor. Die ersten Goldgulden ließ Landgraf Wilhelm II. prägen.
Die „Mark“ unterschied sich in 1) die Mark lötigen (oder feinen) Goldes; 2) die Mark lötigen Silbers und 3) in die Mark (oder Pfund) Pfenniggeld. Die erste berechnete sich zu 96 Taler und die zweite zu 8 Taler.
- Der Probst zu Abterode hatte ehemals an die Kirche daselbst jährlich 1 Gulden 8 Heller zu zahlen, welcher Betrag eine Allendörfer Mark genannt wird. 1351 bekennt Conrad von Wyckersdesa, dass er dem Kloster Germerode von seinem Hause zu Allendorf 1 Pfund Wachs zinse, welcher Zins mit 4 Heller Allendörfer Währung ablösbar sei. 1371 verpfändet Konemund Eselskopf dem Bartold von Näter für 4 Mark Allendörfer Währ. 1376 verkauft Wilhelm von Dörnberg seinen Anteil an Lindenwerra für 110 Mark Allendörfer Währung. Die von Dörnberg wurden auch zu Burglehen beliehen mit 6 Heller Allendörfer Währung, ablösbar mit 60 Pfund Heller derselben Währung. In einer Urkunde des Stifts Kaufungen von 1298 werden auch die beiden Brüder Johannes und Heinrich „Münzer“ d. i. Münzmeister, zu Allendorf genannt. 1392 zinst Henkel Rodhard den Augustinern zu Eschwege 4 Mark Geldes Allendorfer Währung. ↩
Die Stadt Allendorf hatte jährlich 38 Mark 10 Schilling-Heller Erbgülte an den Landgrafen zu entrichten. Der Landgraf Ludwig, Bischof zu Münster, verpfändete die Burg Frauenberg für 200 Mark Pfennige.
Die Mark fein Silber enthielt ursprünglich 16 Lot, bis solche in neuester Zeit aus 20 Lot bestimmt wurde.
Im Allgemeinen hatte eine Mark in Denariis (Silberheller) 12 Solidos oder Schillinge und ein Schilling 20 Denare, so dass 240 Denare eine Mark ausmachten.
Ein Goldgulden wurde zu Allendorf mit 322 Albus berechnet. Albus wurden seit Landgraf Wilhelm IV. und Philipp geschlagen und die ersten Kupferheller 1623 von Landgraf Carl.
Die ersten Taler sind von L. Heinrich III. und die ersten vollwichtigen Taler, 2 Lot schwer, von L. Wilhelm II.
L. Philipp ließ auch halbe und viertel Taler (Philipps-Örter), L. Wilhelm VI. sogar halbe Reichs-Orte prägen.
Nach dem Münz-Edikt vom 7. März 1536 ward die Geltung eines Gulden Goldswährung auf 26 Albus, dagegen der eines Gulden (Gulden-Groschen, wie ein Taler) auf 30 Albus gesetzt.
Nach einer Verordnung des Kaisers Pipin hatte jedermann die Befugnis Gold und Silber in die Münze zu schicken und daraus Münzen schlagen zu lassen. Er erhielt dann für das Pfund Silber nur 21 Schillinge (Solidi) während 1 der Münzmeister zur Deckung der Kosten und des Schlageschatzes behielt. Nach einer andern Verordnung desselben sollten auf das Gewichtpfund nicht mehr als 22 Silber-Solidi gehen.
Die Münze war an den Münzmeister verpachtet, oder dieser war von dem Landesherrn damit beliehen.
In einer Urkunde von 1382 belieh L. Hermann seinen Münzmeister zu Homberg mit der dasigen Münze und dem (dem Münzmeister regelmäßig zugleich mitzustehenden) Wechsel daselbst, mit der Bestimmung, dass er k Silber und 1 Kupfer nehmen und aus der Mark 5 Pfund Pfennige und 8 Schillinge hessischer Pfennige schlagen solle.
In Fritzlar bestand, unter Aufsicht des erzbischöflichen Münzmeisters eine Genossenschaft von Geldwechslern, welche gegen
eingeliefertes lötiges Silber, oder alte Silber-Denare mit Aufgeld, neue Silberdenare auszugeben hatten, wobei sie auf ihrer Wechselbank saßen.
Zu ihrer Kontrolle und damit alte Pfennige nicht wieder ausgegeben würden, hatte ihnen der Münzmeister oder der erzbischöfliche Vicedom dann und wann in die Beutel zu greifen.
Andere durften weder das Geld untersuchen, noch in dasselbe greifen, es sei denn solches bereits fertig (gereide) gemünzt und liege in oder auf den Wechselbänken. Jede Münzfälschung des Münzers wurde mit drei Pfunden und drei Scherff bestraft, im Wiederholungsfalle ging es „an fin Hand“ und im dritten Falle „an fin Liep“.
Groschen (Grossus) ließen schon die Landgrafen Hermann, Ludwig I. und Wilhelm I., II. und III. prägen. Nach einer Münzeinigung mit Sachsen von 1444 sollten 20 Stück derselben 2 Lot feines Silber enthalten und einen rheinischen Gulden gelten; nach dem Münz-Edikt von 1592 waren indessen 24 Groschen schon 32 Albus (Weißpfennigen) gleich.
Gröschlein werden in den Münz-Edikten öfter genannt. Nach dem von 1539 sollten dieselben 5 Heller gelten und 4 derselben auf einen Schilling gehen. Ein Silber-Schilling enthielte 12 Denare (Silber-Heller) und hatte ohngefähr den Wert des dritten Teils eines jetzigen Konventionsgulden. König Wenzel führte die Grossi ein und ließ „Behmen“ (Böhmische oder Prager Groschen) schlagen. Da deren 60 auf eine feine Mark gingen, so entstand daraus die Rechnung nach „Schocken“. Ein solches Schock galt (1460) zwei (Gold-) Gulden.
Turnosen (von der Prägestadt Tours in Frankreich so genannt) galten in Hessen ursprünglich den dritten Teil eines Schilling, während die Bracteaten (Hohlmünzen) nur den zwölften Teil eines Schillings an Wert enthielten. Die Turnose waren im Wert 12 Denarven gleich und 10 derselben galten einen Gulden.
Die Vielheit der Münzstätten und der ausgegebenen Münzsorten war die Veranlassung der jahrhundertelang dauernden traurigen Münz-Verwirrung.
Mit der Kaiserlichen Verleihung des Münzrechts war gewöhnlich, zur Erleichterung des Verkehrs für die Fremden, das
Privileg einer Wechselbank verbunden. Diese Wechselbanken (auch unter „Moneta“ begriffen) wurden eingeführt, um von dem Fremden dessen fremdes Geld, oder von den Einheimischen deren Metall-Barren einzuwechseln. War nun die nächste Münzstätte von einem solchen Wechselhaus so weit entfernt, dass es für letzteres schwer war, so viel geprägte Reichsmünze, als zu jenem Zweck erforderlich war, vorrätig zu halten, so pflegte von dem Kaiser daneben das Münzrecht verliehen zu werden.
Die Denare galten ursprünglich nur ein Jahr und mussten um Lichtmess umgewechselt werden, wodurch die Prägekosten gedeckt wurden. Die Münzmeister waren auch zugleich landesherrliche Steuer-Einnehmer und handelten mit rohem und gemünztem Silber und die Münzstätten dienten auch als Banken.
Dem Wirrwarr der Scheidemünzen hat in Hessen das Gesetz vom 18. Januar 1841 durch Einführung der Rechnung nach Silbergroschen ein glückliches Ziel gesetzt.
Maße.
§. 222. Was das trockene Gemäß anlangt, so enthält 1 Malter Allendorfer Gemäß zu 16 Metzen ein Viertel 14 Metze Kasselisch; ein Limes (Lymaß) enthält 4 Metzen und ein Viermaß 1 Metze.
Das Weinmaß wurde im Großen nach Fudern berechnet. Ein Fuder enthielt 6 Ohm, eine Ohm 20 Viertel, ein Viertel 4 Maß oder Stübchen; ein Stübchen 6 Nößel oder vier Schoppen und eine Maß zwei Halbe.
Gewicht. §. 223. Das Gewicht in Allendorf ist vorerst noch das allgemeine Landesgewicht und findet sich nur speziell angegeben (§. 47), dass ein Achtel Salz circa 150 Pfund wiege.
Volksleben.
§. 224. Der einfache Allendörfer Bürgersmann begnügt sich in der Regel mit einem Glase guten Biers und da dessen nun seit einer ziemlichen Reihe von Jahren auch in Allendorf bereitet wird, so ist in neuerer Zeit das frühere häufige Besuchen von Wahlhausen, welches durch sein vortreffliches Bier berühmt war, eingegangen und der Bürger beschränkt sich jetzt regelmäßig darauf, abends — allenfalls gemeinschaftlich mit der Frau — die städtischen Bierlokale zu besuchen.
Auch Luxus in Kleidern ist dem Bürgerstande noch ziemlich fremd.
§. 225. Da Allendorf herkömmlich keine eigene Kirmes1, noch — nach dem Eingang der Weinlese — eine ähnliche öffentliche Lustbarkeit hat, so pflegen die Liebhaber solcher ländlichen Feste, Jung und Alt, ihr deshalbiges Vergnügen auf den Kirmessen zu Sooden, welche regelmäßig in der Pfingstwoche mit großem Pomp gefeiert wird, zu Wahlhausen, Vach, Asbach, oder sonst in der Nähe zu befriedigen.
Die Wahlhäuser Kirmes ist in Allendorf so beliebt, dass hier für dieselbe — wie man erzählt — Kuchen gebacken und dahin mitgenommen zu werden pflegen.
§. 226. Rats-Essen müssen übrigens in früheren Zeiten stattgefunden haben, denn in der Kämmerei-Rechnung von 1640 werden verausgabt: 8 Fl. 17 Albus 7 Hlr. wurden den 21. März verzehrt an einer Mahlzeit in Christoph Messerschmidts Behausung „als das Rathsessen“ darin gehalten worden.
6 Fl. 23 Albus werden verausgabt, so Bürgermeister, Stadtvormund und Amtsträger „uff die Jahrmärkte“ bei Erhebung des Marktständegeldes, dem Herkommen nach verzehrt haben.
- Als man einst dem Landgrafen Moritz den Vorschlag machte die s. g. Kirchmessen ganz abzuschaffen, verwarf er denselben, unwillig darüber, dass man den Leuten nicht einmal „diese Freude im Jahr“ gönnen wolle. ↩
Sodann 8 Fl. für den Amtsschultheißen Vernuck „zur Amtsgebühr für 2 Hämmel, Käse, Schmand, Milch und Wolle; ferner wurden dem „zeitigen Justizamtmann und einigen Stadtbedienten jährlich 10 Albus 8 Hlr. für 8 Stück Schuhriemen und + Pfund Muskate in natura aus der Kämmerei geliefert.
Dass in Allendorf der Verbrauch an Branntwein im Vergleich gegen andere Städte von jeher gering gewesen, ist wohl zweifellos als Folge des Vorzugs zu betrachten, dass dort immer gutes Bier bereitet ward. Der Branntwein, ursprünglich — wie man behauptet — eine Erfindung der Araber, kam bei uns erst unter Landgraf Wilhelm IV. in Gebrauch und ward aus Weinhefe bereitet.
Einbecker Bier gehörte zu den Luxusgegenständen, welche Städte bei besonderen Veranlassungen ihren Landesherren zu schenken pflegten. Während im Mittelalter andere Städte an Fürsten und mächtige Städte beträchtliche Summen für den ihnen zugesicherten Schutz bezahlten, lieferte die Stadt Einbeck eine Quantität Bier.
Zufolge der im Mittelalter bei den Städten herrschenden Sitte, den Fürsten und deren Gesandten, sowie auch anderen angesehenen Personen, ansehnliche Ehrengeschenke an Wein zu verehren, schenkte die Stadt Allendorf dem Landgrafen Moritz, als derselbe 1624 in den Sooden sich 12 Tage und wieder vier Tage aufhielt, 13 Viertel und sechs Halbe Wein, Landgraf Hermann erhielt bei einem Besuch drei Viertel Wein und als die Kommissarien Johann von Uffeln und Dr. Jungermann den 28. und 29. März 1567 die Huldigung für Landgraf Wilhelm einnahmen, wurden denselben ebenwohl zehn Viertel Wein verehrt. Ebenso erhielt Kaplan Emanuel Sperber in den Sooden zu seiner Hochzeit 4 Halbe und der Superintendent, bei Abhörung der Kirchenrechnungen, 7 Viertel. Der solchergestalt geschenkte Wein kostete 104 Fl. 21 Albus.
Sagen
§. 227. Dass es in einer so romantischer Gegend wie der von Allendorf auch nicht an Sagen fehle, dürfte sich von selbst verstehen.
Auch Allendorf hat für seine Neugebornen sein Kinderbörnchen
(§. 150), seine Wichtelmännchen, welche den Otterbachstein (§. 1) und andere benachbarte Felsen bewohnen und auch hier nächtlich bei einem armen Schuhflicker einkehren und diesem heimlich seine Arbeit verrichten und, nachdem dieser voller Dankbarkeit sie eines Abends mit glänzenden Kleidern beschenkt, auf Nimmerwiederkehr sich stolz mit dem Ausrufe entfernen:
„Was bin ich ein schöner Knapp’
Und soll hie sitzen und Schuhe lapp’?“ — „im Kann“ seine neckischen Kobolde der Irwische, welche den dort arglos Wandelnden in das Röhrig und die sumpfigen Tiefe locken — seine (eigentlich am Weißner im „Frau Hollen Teich“ wohnende) „Frau Holle“, welche, wenn es schneit, ihre Betten ausstäubt und fleißige Spinnerinnen beschützt und sonst begünstigt, während sie unordentlichen Mädchen den Spinnrocken und das Haupthaar zu einem „Hollekopf“ zaust und sie sonst vielfältig vexiert.
§. 228. Bei Hilgershausen, am Wege von Allendorf nach Kassel, liegt eine Höhle, der „Hohlestein“ genannt, welche den Umwohnern in Kriegszeiten als Zuflucht gedient haben und mehrere hundert Mann fassen soll. Im Grunde dieser Höhle befindet sich eine Quelle, welche die jungen Bursche und Mädchen der Umgegend am zweiten Ostertage besuchen und dort Wasser holen, welches sie in Krügen heimtragen. Ohne Blumensträuße mit dahin zu nehmen, wagt es jedoch niemand hinabzusteigen.
Das geschöpfte Wasser dieses Felsenbrunnens soll nicht verderben, vielmehr verjüngen, Ausschläge heilen und das junge Vieh kräftigen und ein hineingeworfenes zerbrochenes Schwert soll wieder ganz werden.
In der Nähe dieses Felsens befindet sich auch ein trichterförmiger Erdfall, jetzt am Boden trocken, welcher das „Hirsenbreiloch“ genannt wird und diesen Namen von einem vorüberziehenden „Sälzer“ haben, welcher zu seinem Begleiter den Wunsch geäußert haben soll: „dies Loch möchte ich voll Hirsenbrei haben“.
§. 229. Eine Taube soll zuerst den Spyder Salzbrunnen unter dem Ahrenberge aufgefunden haben.
§. 230. Zwischen Allendorf und Wahlhausen liegt eine Feldgegend „auf dem Mordbach“ genannt, woselbst vor grauen Jahren eine grausige Schlacht geschlagen worden sein soll.
Die Burg Bilstein.
§. 231.
Auf einem spitzen Felsenkegel, der in dem wildromantischen, vom Kupferbache durchrauschten „Höllenthale“ emporsteigt, zeigen sich die noch übrigen wenigen Trümmer der Burg „Bilstein“, welche einst die alten Gaugrafen der Germarmark, „die Grafen von Bilstein“, die schon im 10. Jahrhundert genannt werden, bewohnten.
Folgende Sage hat sich von dem Tode des letzten Bilsteiners erhalten: Feinde — so erzählt dieselbe — hatten die Burg schon lange belagert, ohne dieselbe aushungern zu können, denn der Eigentümer der am Fuße des Burgbergs gelegenen „Höllenmühle“ versorgte durch einen verborgenen Gang die Burg immer von Neuem mit Lebensmitteln. Endlich wurde dieser Gang entdeckt und der Müller erschlagen. Da riss der Hunger ein und dem Grafen blieb zuletzt nur noch die Wahl zwischen Ergebung und dem Tode. Er wählte das Letztere. Mit Gattin und Tochter bestieg er einen mit wilden Rossen bespannten Wagen und stürzte sich den jähen Abhang des Burgbergs hinab. Nach dem Erlöschen des Bilsteinschen Grafenhauses kam die Burg und das ansehnliche Gericht Bilstein an die Landgrafen von Hessen, welche dieselben an die Dynasten von Treffurt, welche schon einen Anteil daran von den Grafen erworben hatten, in Pfandbesitz gaben. Dies Verhältnis bestand bis 1372, wo die von Treffurt abgekauft wurden. 1594 wurde die schon sehr baufällige Burg ganz abgebrochen. Durch das Aussterben der Linie Hessen-Rotenburg im Jahr 1834 fiel das bis dahin
zur s. g. Rotenburger Quart gehörige Gericht Bilstein an das Kurhaus. Das Wappen des Gerichts war ein Stein mit einem Beil.
„Hol über!“ oder die Zauberbrücke.
Eine der romantischsten Partien des schönen Werratals bei Allendorf bildet unstreitig die Stelle der s. g. Zauberbrücke, zwischen Kleinvach und Allendorf. Man hat hier östlich steil über sich, die zu ansehnlicher Höhe ansteigend, das Werratal weithin beherrschende, besonders in der Glut der Abendsonne höchst imposante Hörnekuppe, deren nordwestlichen Fuß die, der Sage nach, einst „die Osterburg“ umschließende s. g. „Burgstätte“ bildet; südlich ragen die Ruinen der Boyneburg, der Fürstenstein und die Kapelle zu St. Andreas bei Kleinvach, südwestlich die steilen Abhänge der s. g. Römerschanze und westlich der hohe Weißner herüber, während im Nordwesten der Otterbachstein, die Westerburg und die Stadt Allendorf, mit ihren imposanten mittelalterlichen Zinnen das von der Werra in großen majestätischen Bogen durchströmte fruchtbare Tal schließt. Da wo, dicht unter der Hörnkuppe, der Weg den höchsten Punkt des steilen Abhangs erreicht hat, unter welchem dicht die Werra vorüberrauscht, stürzt in diese ein mit lebhaftem Geräusch dem Gebirge sich entwindender Waldbach, über dessen tiefe felsige Schlucht der Weg vermittelst des gewölbten Bogens einer Brücke führt, welche die „Zauberbrücke“ genannt wird. An diesen romantischen Ort knüpft sich nachfolgende Sage1:
Einst schaukelte hier auf der Werra in später Abenddämmerung der Kahn eines armen Fischers aus Allendorf, welcher noch emsig sein Netz nach Fischen auswarf. „Hol über! Hol über!“ erscholl es plötzlich vom linken Ufer her. Der Fischer sah zwar hier ein graues Männlein stehen, welches diesen üblichen Ruf zum Überfahren über den Fluss ertönen ließ; da ihm aber das Männchen unbekannt,
- Dem Verfasser ist diese Sage von seiner teuern Mutter, einer gebornen Allendorferin, öfter erzählt worden. ↩
auch der Ort zum Übersetzen ungewöhnlich war, so achtete er anfangs gar nicht auf diesen Ruf und erst als derselbe wiederholt ertönte, antwortete er aus seinem Nachen: Er habe keine Zeit mehr zum Überfahren, seine Frau sei in die Wochen gekommen, das Kind müsse noch heute die heilige Taufe bekommen und da er zu arm sei, um dem Pfarrer das Taufgebühr in barem Gelde zu bezahlen, so wolle er demselben wenigstens ein Gericht Fische fangen. Wenn er sich länger verweile, so breche die Nacht ganz ein und er könne dann seinen Zweck nicht mehr erreichen. Der Unbekannte versicherte indessen, dass er durchaus auf das jenseitige Ufer müsse und wiederholte seine Bitte ihn dahin überzusetzen, unter dem Versprechen, ihn dafür reichlich zu belohnen. Jetzt endlich willfahrte der Fischer seinem Verlangen. Als sie nun das rechte Ufer erreicht hatten, führte das geheimnisvolle Männchen den Fischer mit den Worten, dass, da er ihm geholfen, er nun auch ihm, dem Fischer, wieder helfen wolle, unten an den Fuß der „Burgstätte“, wo er demselben in einem alten, wie von glühenden Kohlen erhellten Steingeklüfte eine große Masse glänzender Goldstücke zeigte und ihn aufforderte nach Belieben zuzulangen. Der Fischer war auch nicht blöde und raffte von den Goldstücken in seine Fischerschürze so viel diese fassen wollte und eilte — das Männchen war unterdessen verschwunden — zu seinem Nachen und damit nach Hause, wo er voller Freude die Goldstücke vor seiner Frau ausschüttete. Diese erschrak indessen darüber so sehr, dass sie unter dem Ausruf: „dass er dies Geld gewiss auf unrechtem Wege erworben habe“, starb. Der arme Fischer, erkennend, dass in den Goldstücken kein Segen für ihn sei, brachte solche am folgenden Tage der städtischen Obrigkeit, mit der Bitte, dieselben zur Gründung einer Stiftung für Arme zu verwenden. Dies geschah denn auch und die Stiftung soll noch bis auf den heutigen Tag bestehen.
Druckfehler
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S. 5 Z. 5 v. o. l. Landgrafschaft st. Landschaft. — S. 6 Z. 12 v. o. l. Everstein st. Eberstein. — S. 7 Z. 3 v. u. hinter Rüsteberg l. (oder Rusteberg). — S. 13 Z. 10 v. u. l. deshalb st. derhalb. — S. 20 Z. 12 v. o. l. dem st. den. — S. 29 Z. 10 v. o. l. deren st. darin. — S. 33 Z. 2 v. o. l. Einlager st. Einlagen. — S. 41 Z. 14 v. o. l. Flecken st. Marktflecken. — S. 43 Z. 1 v. o. l. geräumt st. geraumt. — S. 46 Z. 10 v. o. l. Superintendenturen st. Superintendenten. — S. 67 Z. 3 v. o. l. Campanae Erfordensis st. Campaniae. — S. 70 Z. 12 v. u. l. getödeten st. Getödeten. — S. 70 Z. 10 v. u. l. Wartensleben st. Wartersleben. — S. 73 Z. 16 v. u. l. einen Act st. eine Art. — S. 73 Z. 2 v. u. l. zog st. zogen. — S. 75 Z. 9 v. o. l. brachten st. brachte. — S. 88 Z. 12 v. u. l. Allendorf nahen st. nahen. — S. 89 Z. 2 v. o. l. welche st. welches. — S. 90 Z. 3 v. u. l. gehegten st. geheischten. — S. 91 Z. 13 v. o. l. seit sieben st. seit ckeben. — S. 91 Z. 15 v. o. l. Tractate st. Tractaten. — S. 94 Z. 2 v. o. ist Gesetze zu streichen. — S. 94 Z. 3 v. o. l. aufgenommene vortreffliche Gesetze st. aufgenommenen vortrefflichen Gesetzen. — S. 94 S. 6 v. u. l. Kräger st. Krüger. — S. 95 Z. 13 v. o. l. welches st. welche. — S. 94 Z. 14 v. o. l. wurde st. wurden. — S. 96 Z. 6. o. l. in die st. in den. — S. 96 Z. 7 v. u. l. Fahne st. Fahnen. — S. 98 Z. 9 v. o. l. zeugt st. zeigt. — S. 99 Z. 15 v. o. l. den neuen st. das neue und den st. der. — S. 102 Z. 12 v. u. l. Löwener st. Lowener. — S. 107 Z. 15 v. o.
nach Wagner l. Zimmerleute. — S. 109 Z. 9 v. u. l. für st. mit. — S. 112 Z. 6 v. u. l. 10) st. h). — S. 113 Z. 14 v. u. l. 11) st. i). — S. 116 Z. 1 v. o. l. 12) st. k). — S. 117 Z. 9 v. o. l. 13) st. . — S. 118 Z. 16. v. o. l. 14) st. m). — S. 119 Z. 8 v. o. l. 15) st. n). — S. 120 Z. 1. v. o. l. 16) st. o). — S. 120 Z. 10 v. o. l. 17) st. p). —
S. 121 Z. 12 v. u. l. 18) st. 10). — S. 122 Z. 10 v. o. ist jedoch zu streichen. — S. 135 Z. 7 v. u. l. Kriegsbereitschaft und Wehrhaftigkeit, vergl. §. 113.
Schmutztitel
Geschichte
der
Stadt Allendorf.
Vignette · Die Westerburg bei Allendorf
Titelblatt
Geschichte
der
Stadt Allendorf
an der Werra
und der
Saline Sooden.
Von
Dr. G. Wagner,
vormals Landrichter bei den ehemaligen Landgerichten zu Schmalkalden und Marburg, Mitgliede des Vereins für hessische Geschichte und Landeskunde und des Hennebergischen alterthumsforschenden Vereins in Meiningen, auch correspondirendem Mitgliede des historischen Vereins für das Großherzogthum Hessen.
Mit einer Vignette.
Marburg.
Akademische Buchdruckerei.
1865.
Vorwort · V
Vorwort.
Da ich über meinen Beruf zu der vorliegenden Arbeit den Lesern einige Rechtfertigung schuldig zu sein glaube, so bemerke ich darüber kürzlich Folgendes:
Ich bin zwar kein geborener Allendorfer, gleichwohl knüpfen mich mehrfache Bande an die liebe Stadt und deren schöne Umgegend, worin ich eine ansehnliche Reihe von Jahren verlebt habe.
Mein theurer Vater bekleidete in Allendorf 45 Jahre lang eine der höchsten geistlichen Stellen des Landes und meine theuere Mutter entstammt einer angesehenen dasigen Offiziers-Familie. Auch meine theuere Frau, die liebevolle 46jährige Gefährtin meines Lebens, gehörte einer dasigen achtbaren Kaufmanns-Familie an. Ich, für meine Person, bekleidete dortselbst beinahe eilf Jahre das Amt eines Rechtsanwalts und eines Syndicus der Stadt und verlebte dort die glücklichsten Jahre meines Lebens.
Je früher sich bei mir die Vorliebe für hessische Geschichte entwickelte, desto schmerzlicher empfand ich es immer, daß sich noch Niemand dazu verstanden, die Hand an eine Bearbeitung der Geschichte von Allendorf und Sooden zu legen. Ich begann daher frühzeitig, ohne damals noch zu wissen zu welchem speciellen Zweck, alle in dieser Beziehung sich mir darbietenden Notizen sorgfältig zu sammeln und erst die äußerst schmeichelhafte Beurtheilung, welche meiner im Jahr 1849 erschienenen „Geschichte der Stadt und Herrschaft Schmalkalden“ in Pölitz Jahrbüchern der Geschichte und Politik zu Theil ward, ermuthigte mich und die, 1857 erschienene, vortreffliche
Vorwort · VI
VI Vorwort.
„Geschichte der Stadt Eschwege“ meines verehrten Freundes Schmincke, ermunterte mich, an einer kurzen Bearbeitung der Geschichte von Allendorf und Sooden mich zu versuchen und mit Liebe begann ich das Werk, aber leider gewann ich — wiewohl zu spät — die Ueberzeugung, daß ein solches Werk, für welches urkundliche und sonstige Quellen so spärlich fließen und welches ich nur aus einzelnen dürftigen Bruchstücken zusammenzusetzen im Stande war, meine schwachen Kräfte weit übersteige. Namentlich mußte ich mich überzeugen, daß das Ganze vor dem Beginne des Drucks einer nochmaligen sorgfältigen Prüfung und ordnenden Ueberarbeitung, namentlich auch vielleicht der Ausscheidung mancher, für eine Specialgeschichte von Allendorf zu weitläufig gewordenen Episode bedurft hätte. Gern hätte ich mich auch derselben, trotz der deshalbigen collossalen Mühe und Arbeit unterzogen, wenn ich dadurch nicht Veranlassung gegeben haben würde, den Druck von Neuem auf lange Zeit hin zu unterbrechen.
Ich muß daher die freundliche Nachsicht der Leser — von denen die Sachverständigen die Schwierigkeit der Arbeit gewiß nicht verkennen werden — mit den sich vorfindenden mannigfachen Mängeln in Anspruch nehmen.
Marburg im Februar 1865. Dr. G. Wagner.
Inhalts-Uebersicht · VII
Inhalt · VIII
Die Seitenangaben folgen dem gedruckten Inhaltsverzeichnis, einschließlich seiner Abweichungen. Die Links führen zu den passenden Buchseiten.
I. Topographische Skizze der Umgegend von Allendorf
[1 Scan]Sal I. Topographische Skizze der Umgegend von Allendorf.
Die Stadt Allendorf, zur nähern Unterscheidung von den vielen andern gleichnamigen Orten in Hessen, auch Allendorf an der Werra genannt, liegt acht Stunden östlich von Kassel, in einer der anmuthigsten Gegenden von Niederhessen. Im Osten an eine sanft ansteigende Anhöhe des rechten Ufers der, von Süden aus der fruchtbaren Ebene von Eschwege her, durch die Berge sich bahnbrechenden Werra gelehnten Stadt erhebt sich das Terrain mit einem Kranze von fruchtbaren und wohlgepflegten Gärten und ergiebigen, mit Obstbäumen wie besäeten Feldern, zu dem nahen, auf seinem Gipfel in neuerer Zeit mit freundlichen Kunstanlagen gezierten und einer alten Warte gekrönten Klausberge, von wo herab sich die reizendste Aussicht auf das zu den Füßen des Wanderers sich ausbreitende blühende Thal darbietet, das von der schiffbaren, die Anhöhe der Stadt in einem Bogen, wie ein Silberband umziehenden, Werra durchströmt wird.
Von dem Fuße der westlich gegenüber liegenden schön bewaldeten Berge, mit dem kolossalen Granitfelsen des Otterbachsteins und dem Burgschädel der ehemaligen Westerburg leuchten der freundliche Flecken Sooden, mit seiner ansehnlichen Kirche und der Saline, und deren, das Thal gleich geometrischen Figuren durchziehenden Gradierwerken und von der Höhe weiter westlich die Ahrenberger Höfe herüber. Nördlich begrenzen der bewaldete Höheberg, an dessen Fuße sich das freundliche Preußische Dorf Wahlhausen ausbreitet, östlich die meist sterilen Berge des Obereichsfeldes, nebst der imposanten, aus weiter Ferne sichtbaren
Hörnkuppe1, mit dem großartigen Felsenkessel „zum Hain“ genannt; im Süden der Fürstenstein2, die Höhen der sogen. Römerschanze3, und weiterhin die Ruinen der historisch berühmten Boyneburg4 die Aussicht; während die westlichen Höhen von dem mächtigen Weißner überragt werden. Die Werra betritt, unfern der s. g. Römerschanze, unterhalb des Dorfes Kleinbach5 dies
- Dieser interessante Felsenkopf wird von einigen Schriftstellern Herleskoppe, Hornskoppe u. s. w. genannt, in dem Munde des Volks an der Werra lautet jedoch der Name Hörnkoppe (vielleicht von seiner vorspringenden Gestalt, die einigermaßen einen aus der Felsenmasse der höher gelegenen Goburg [vulgo „Gobert“] hervorgestreckten Horn ähnlich sieht) oder Herrnkoppe, (vielleicht als König oder Herr der umliegenden Berge). ↩
- Der Fürstenstein kommt urkundlich erst 1327 vor. Im Besitz desselben erscheinen in dem gedachten Jahre als Burgmannen Hermann von Keudel und 1360 die auch in Kleinbach, bei Allendorf, begüterten Brüder Dietrich, Reinhold und Berthold von Netra, deren Antheil, nach ihrem kinderlosen Absterben, an den Landgrafen von Hessen fiel. 1596 kam das Schloß in den Besitz der Familie der Diede, welche sich davon bis zu ihrem Aussterben (1807) „Diede zum Fürstenstein“ nannten. Der König Hieronymus von Westphalen schenkte das Gut Fürstenstein seinem Freunde und Minister-Staats-Sekretär le Camus, der sich dann davon Graf von Fürstenstein nannte. ↩
- Diesen Namen bringt man mit dem einstigen Aufenthalt der Römer in Verbindung, indem man annimmt, daß die Römer, vor der Niederlage des Varus, über Römersberg, Kassel, Dudenrode vordringend, das Heiligthum der Herda zerstörten, auf der, nach der Werra hin steil abfallenden Höhe der Römerschanze lagerten und dann über Obernsuhl und Oberellen, den Hauptpaß all ihrer Feldzüge nach Thüringen, an die Elbe zogen. Gegen 1780 wurde hier eine Anzahl römischer Münzen, auf Augustus weisend, aufgefunden. Auch tiefe Gräben sind noch vorhanden. ↩
- Die auf der höchsten Höhe des s. g. Ringgaues thronende Boyneburg, einst ein Lieblingsaufenthalt des Kaisers Friedrich I. (des Rothbartes), fiel im Jahr 1214 als eröffnetes Lehen an das Reich. Bis zum Jahr 1292 blieb sie eine Reichsburg. In diesem Jahre aber übergab der Kaiser Adolph dieselbe als Reichslehen an den Landgrafen Heinrich I. von Hessen, welcher dieselbe wiederum, nebst der Stadt Eschwege, dem Kaiser zu Lehen auftrug, um durch den Besitz eines Reichslehens die Würde als Reichsfürst zu erwerben. ↩
- Landgraf Moriz von Hessen belohnte 1596 aus Dankbarkeit seinen gewesenen Lehrer Tobias Hombergk, einen jungen Rechtsgelehrten, Sohn eines Bürgers aus Homberg, mit dem Dorf und Gut Kleinvach, wodurch Tobias der Ahnherr der Familie Hombergk zu Vach wurde. Von dessen Strenge gegen seines Zöglings lateinische Aufsätze zeugt, daß er denselben einst, bei Gelegenheit eines nachläßigen Briefs, einen „Deutschen Michel“ (Michaelem germanicum) nannte. Heutzutage gewiß eine ebenso seltene Strenge, als seltene fürstliche Generosität. ↩
II. Aelteste Geschichte der Stadt Allendorf und der Sooden
[3 Scan]schöne Thal und entschwindet dem Auge wieder etwa eine Stunde unterhalb der Stadt, bei den Dörfern Ellershausen und Wahlhausen in die Berge.
en II. Aelteste Geschichte der Stadt Allendorf und der Sooden.
Wie bei den meisten ältern Städten Deutschlands liegt auch Entstehung und Name der Stadt Allendorf im Dunkeln 1).
§. 3. So viel ist unzweifelhaft, daß die Gegend von Allendorf und Sooden in den ältesten Zeiten zu Thüringen 2), und zwar zu dem großen thüringischen Gau Germarmark (Germaramarka)3 gehörte.
Als Grenzzug der thüringischen Germarmark gegen das heutige Hessen (den alten fränkischen Hessengau) bezeichnet
1) Allendorf kommt erst 1220 urkundlich vor. Daß die von Tacitus (ann. XIII. §. 7.) erwähnten geheiligten Salzquellen, über deren Besitz (56 nach Chr. Geb.) ein heftiger Krieg zwischen den Chatten und Hermunduren stattgefunden, keine andere als unsere Salzquellen gewesen, ist, früher bald behauptet, bald bestritten, in neuerer Zeit mit — wie es scheint — ziemlich siegreichen Gründen dargethan werden. Landau Hessengau S. 20.
2) Nach dem Eingehen des alten Nationalherzogthums verblieb der alte Name Thüringen nur dem nördlichen Theile des Landes, zwischen dem Harz, der Unstruth, dem Rhön- und Fichtelgebirge, um den Thüringer Wald herum bis zur Sorbengränze in der Saalgegend, während die südwestlichen Landstriche an der fränkischen Saale und dem Main zu Franken geschlagen wurden und das eigentliche Franken (Frankonien) bildeten.
Die eigentliche Landgrafschaft Thüringen erstreckte sich von Schmalkalden bis zum Harz, von der Werra bis zur Unstruth und Saale.
- Die Germarmark war einer jener großen Gaue, in welche im Mittelalter Deutschland abgetheilt war. Dieser Gau enthielt ursprünglich thüringisches Gebiet und erstreckte sich namentlich über denjenigen Theil von Thüringen, welcher später, in Folge des thüringischen Erbfolgekriegs, (s. §. 4.) an Hessen fiel und sich aus der Gegend über Eschwege, an beiden Ufern der Werra herunter, bis in die Gegend von Münden zog und hier die Grenzscheide zwischen den alten Volksstämmen der Franken, der Sachsen und der Thüringer bildete. Die Thüringen von dem Lande der alten Chatten östlich scheidende Grenze ist im Allgemeinen auf der Wasserscheide zwischen der Werra und Fulda zu suchen. ↩
man speciell das Thal der Werra, bis zum stölzinger Gebirge1, von da zur Hochfläche des Weißners und des Kaufunger Waldes, dann das Thal der Gelster nach Münden hin, wo die drei alten Gaue, der fränkische und sächsische Hessengau und der sächsische Leinegau zusammenstießen.
§. 4. Als Heinrich Raspe, der letzte Landgraf von Thüringen, welcher Thüringen und Hessen noch ungetheilt besaß, im Jahr 1247 auf seiner Wartburg kinderlos mit Tode abgegangen war, traten zahlreiche Nachbarn desselben auf, um auf Kosten der reichen thüringischen Erbschaft ihre Besitzungen zu erweitern. Zunächst bemächtigte sich Herzog Otto von Braunschweig, ein Sohn Heinrichs des Löwen, der Gegend an der Werra und da ausdrücklich Eschwege unter den von ihm eroberten Städten genannt wird, auch Münden sich ihm unterworfen hatte, so möchte wohl kaum zu bezweifeln sein, daß auch die zwischen jenen beiden Städten liegende Stadt Allendorf deren Schicksal getheilt habe und wirklich wird auch von Chronisten Allendorf neben Witzenhausen unter den in die Gewalt Otto's gefallenen Städten aufgeführt.
In dem hierauf (von 1256—1263) entbrannten thüringischen Erbfolgekriege erhoben hauptsächlich Erbansprüche Heinrich I., genannt das Kind von Hessen (auch das Kind von Brabant, von seiner mit dem Herzog Heinrich dem Großmüthigen von Brabant vermählt gewesenen Mutter Sophie, Tochter der heiligen Elisabeth und durch diese Enkelin des Landgrafen Ludwig IV. von Thüringen und Hessen) auf Hessen; sodann Markgraf Heinrich der Erlauchte von Meißen, ein Schwiegersohn von Heinrich Raspe, welcher ein Bruder von jenem Landgrafen Ludwig IV. gewesen, auf Thüringen.
Vergebens versuchte die Landgräfin Sophie dem Ausbruch des Krieges durch die Uebereinkunft mit Heinrich dem Erlauchten zuvorzukommen, daß, wenn dieser mit 20 thüringischen Rittern (s. g.
- Die Schemmermark gehörte noch zu Thüringen. In einer Urkunde von 1236 werden auch bereits mehrere benachbarte Dörfer von Allendorf, namentlich der Zehnten von Mackenrode und Eichstruth, ingleichen Brüder von Hanstein 1) ↩
Eideshelfern — conjuratores) auf eine Rippe der heiligen Elisabeth einen Glaubenseid dahin ablegen werde: daß er gegründetere Erbrechte auf Thüringen als Heinrich das Kind zu haben überzeugt sei, — alsdann Thüringen und Hessen getrennt und jedes fortan eine besondere Landschaft bilden solle. Der Markgraf, anscheinend wenig engherzig, schwor indessen mit seinen Rittern diesen Eid unbedenklich in der Catharinenkirche zu Eisenach. Sophie, entrüstet hierüber, eilte von dannen und rüstete sich zum Kampf, worauf der gedachte Erbfolgekrieg begann und mit abwechselndem Glück geführt wurde.
Im Laufe dieses blutigen Erbfolgekriegs trat Herzog Albert von Braunschweig, Otto's Sohn als Verbündeter von Heinrich dem Kinde auf. Das Kriegsglück lächelte demselben jedoch nicht lange, denn Albert ward am 28. October 1263 bei Wettin, ohnweit Halle, überfallen und trotz seiner tapfersten Gegenwehr gefangen genommen, und mußte sich mit 8000 Mark Silbers und Abtretung der von seinem Vater eroberten Landschaft an der Werra, mit acht festen Plätzen, an Heinrich von Meißen loskaufen. 1264 kam endlich der Friede zwischen letzterem und Heinrich dem Kinde von Hessen zu Stande. Dieser behielt die Landgrafschaft Hessen, in Folge dessen er, wie seine Mutter Sophie, sich fortan Landgraf Herr zu Hessen, [Landgravius Dominus (Landgravia Domina) Hassiae] nannte, und entsagte dagegen allen Ansprüchen auf Thüringen zu Gunsten des Markgrafen, wogegen dieser an jenen 7000 Mark Silbers zahlte und die vorgedachten acht festen Plätze an der Werra abtrat.
Unter diesen festen Plätzen wird, neben Eschwege und Witzenhausen, auch Allendorf (von Einigen die Burg bei Allendorf) genannt.
Mit dem Erzbischof Werner von Mainz (aus dem Hause Eppenstein) welcher, als Bundesgenosse des Markgrafen, Sophie und ihren Sohn Heinrich mit dem Kirchenbann belegt und über das Land Hessen das Interdict ausgesprochen hatte, kam endlich 1405 auch ein Friede zu Stande, welcher Hessen von dem Interdict und den Landgrafen Heinrich, nebst seiner Mutter Sophie von der Acht wieder befreiete.
§. 5. Erst in der neuesten Zeit ist es den Geschichtsforschern gelungen, aus aufgefundenen alten Urkunden folgende genauere Nachrichten über die ältere Geschichte von Allendorf und Sooden zu schöpfen:
Zuvörderst lesen wir, daß der Kaiser Karl der Große dem Stift Fulda, unter dessen Abt Sturm, (also zwischen den Jahren 744 und 779) locum proprietatis sue »Westera« nuncupatum, in quo loco officinas salis cum singulis patellis et mancipiis ad hoc officium deputatis, habundantesque fontes salis habemus« zum Geschenk macht und zugleich daselbst dem Stifte die Markt- und Zollgerechtigkeit, sowie daß dem Stifte jede Woche ein Karren Salz geliefert werden solle, zusichert. 1470 erscheinen die an der Weser und Diemel stark begüterten Grafen von Eberstein im Pfandbesitz der Provincia, que »Westera« nuncupatur, während in der betreffenden Urkunde ausdrücklich gesagt wird, daß dieser Besitz schon viele Jahre gedauert habe. 1170 kaufte die Abtei Fulda die besagte Besitzung zurück und gab 1252 ihre Güter (predia) in Westra dem Landgrafen Hermann von Thüringen als Lehen: Terram Westermarka cum omnibus attinentiis ad ipsam civitatem Aldendorp et castrum Wesstersberg und in einer am 4. September desselben Jahres zu Allendorf ausgestellten Urkunde erklärt derselbe Herzog Albert von Sachsen: daß ihm der Abt von Fulda terram Westermarka, cum omnibus attinentiis ad ipsam civitatem Allendorp et castrum Westersberch zu demselben Rechte, wie diese der Landgraf (von Thüringen) besessen, mittelst einer gesetzlichen Schenkung, für sich, seine Gemahlin und seine Kinder, zu Lehen gegeben habe, wogegen er dem Abte 300 Mark zu zahlen verspricht.
Sodann erklärt Herzog Rudolph von Sachsen in einer Urkunde von 1356 daß er aus alten Briefen seiner Vorfahren ersehen habe: daß diese die Terra Westermark, civitas Aldindorf et castrum Westerberg vom Stift Fulda zu Lehen gehabt und er sich damit deshalb von Neuem habe belehnen lassen.
- Diese Grafen waren früher auch Besitzer des jetzt von Hansteinschen Gutes in Wahlhausen.
(Heithenricus de Hanenstene1 und frater ejus Theodoricus Vicedominus de Rusteberg2 erwähnt.
Auch das Fuldische Güterregister führt ein »Westera» auf und nennt die Abgaben, welche die dort Angesessenen dem Stifte zu entrichten haben sollten.
Andere Aufzeichnungen nennen den Ort auch Westren und Westrun und ebenso wird derselbe unter den zu Thüringen gehörigen Fuldaischen Besitzungen genannt. Jener Name findet sich zwar später nicht wieder, auch fehlt es an einem völlig sichern Anhaltspunkt darüber, auf welcher Stätte Western eigentlich gelegen habe. Da jedoch nach Obigem feststeht:
- daß es zu Thüringen gehörte und die Bezeichnung des Orts auf keine andere Fuldische Besitzung in ganz Thüringen passt, während das Stift Fulda bis in die neueste Zeit nicht nur in und bei Allendorf, sondern auch an dem ganzen untern Lauf der Werra ↩
- zahlreiche zu Lehen ausgegebene Güter besaß und wenn man ferner erwägt, daß die Bezeichnung »Terra« Westermarke den Beweis liefert, daß es sich hier um ein größeres geschlossenes Gebiet, um eine „Mark“ im alten Sinne, handelt;
- daß der Name einer Mark immer einen einzelnen Ort (Stadt oder Dorf) voraussetzt, welcher den Mittelpunkt der Mark bildet und zu dem die Mark gehört und nach dem dieselbe darum auch benannt wird; ↩
- daß sohin die Westermark einen Ort mit entsprechendem Namen und zwar ein „Western“, das zunächst dem Westerberge gelegen haben muß, voraussetzt;
- daß in der obigen Schenkungsurkunde Karls des Großen unter den dem Stift Fulda Pflichtigen namentlich vier Fischer und reicher Salzquellen gedacht wird, sohin man annehmen muß, daß Westera in der Nähe eines schiffbaren Flusses angebaut worden sei, und wohl die Salzquellen es waren, welche den ersten Anbau veranlaßten;
- Die Burg Hanstein (Hanstedihus) lag noch in der Germarmark.
- Mainzischer Statthalter auf dem nahen Rüsteberg.
- So hatten die von Hanstein die nahen Dörfer Wahlhausen und Diezenrode, nebst dem Höheberg und Odenberg zu Fuldischem Lehen.
5) daß in der Westermark eine Burg (castrum) Westerberg und eine Stadt (civitas) Aldindorf gelegen waren;
6) daß unser Allendorf und Sooden an einem schiffbaren Flusse liegen und im Besitz reicher Salzquellen sich befinden;
so unterliegt es wohl kaum noch einem begründeten Zweifel, daß in jener Terra Westermarka unser Allendorf und Sooden zu suchen sei1.
Die Burg Westerberg hatte eine, auch sonst begüterte Burgmanns-Familie, deren Schutz mithin jene anvertraut war und welche sich auch nach der Burg nannte2.
Ueber die Zeit und die Veranlaßung der Zerstörung der unmittelbar über dem Ort Sooden auf einer steilen Anhöhe gelegenen Burg, von welcher dermalen nur noch einige Grundmauern und einige Gräben wahrnehmbar sind, ist nichts bekannt.
Zuerst finden wir demnach das alte Westera im Besitz der Abtei Fulda und zwar im 12. Jahrhundert im Pfandbesitz der mächtigen Grafen von Eberstein. Im Jahr 1212 gab indessen die gedachte Abtei, nachdem sie jene Besitzung im Jahr 1170 gegen Bezahlung von 250 Pfund wieder zurück erkauft hatte, ihre Güter (predia) in »Westra«, unter Vorbehalt einer Salzpfanne und ihrer bis dahin ausgegebenen Lehen, dem Landgrafen Hermann von Thüringen; der Landgraf zahlte dagegen 300 Mark und überwies mehrere Gefälle.
Als im Jahr 1247 durch den Tod des Landgrafen Heinrich Raspe das Lehen der Fuldischen Kirche wieder erledigt wurde, übertrug der Abt in dem folgenden Jahre (1248) dem Herzog Albert von Sachsen als Lehen Terram Westermarka cum omnibus attinentiis ad ipsam civitatem Aldendorp et castrum Westerberg.
Also finden wir das alte Westera zuerst im Besitz des Stifts (Abtei) Fulda; sodann (seit 1212) in dem der Landgrafen von
- Landau in der Zeitschrift des Vereins für Hess. Geschichte. Bd. VIII. Heft 2—4. S. 377 ff. u. Bd. IX. Heft 1. S. 136 ff. ↩
- Schon die obengedachte Urkunde von 1248 nennt einen Reinhardt von Westerberg und seine beiden Söhne Hermann und Reinhardt von Westerberg verkauften dem Kloster Germerode die Hälfte der Dörfer Germerode und Elkenhagen. ↩
Thüringen; und seit 1248 in dem des Herzogs Albert von Sachsen1.
Die Westermark war demnach unzweifelhaft ein Fuldisches Lehen der thüringischen Landgrafen, welches das Stift durch das Erlöschen der gedachten Landgrafen als heimgefallen betrachtete und anderweit an Herzog Albert von Sachsen überließ.
§. 6. Westermark erscheint zwar bereits unter Heinrich I. im Besitz des hessischen Fürstenhauses, indessen trugen die hessischen Fürsten Allendorf nicht mehr von Fulda zu Lehen, vielmehr scheint das Lehen in gänzliche Vergessenheit gekommen zu sein.
§. 7. Da die Stadt Allendorf früher nicht als 1219 genannt wird, so darf man wohl annehmen, daß deren Gründung erst durch die thüringischen Fürsten, also zwischen 1212 und 1229 erfolgt sei. Was den Namen anbelangt, so haben die Einen geglaubt, denselben von dem Zusammenziehen mehrerer Dörfer (All-ein-dorf); Andere vom Salzsieden (Hallendorf) ableiten, und wieder Andere Altendorf (das alte dorf) lesen zu müssen, und die letztere Meinung hat jedenfalls den Umstand für sich, daß die Stadt in einer Urkunde von 1431 »Aldindorf« und in der von 1248 »Aldendorp« genannt wird; indessen scheint doch die regelmäßige Führung der Quartiere und Straßen auf eine von Grund aus neu angelegte Stadt hinzuweisen2.
Im Alterthum hieß Alah ein geheiligter Ort. Den Namen Alahdorf, Alahstat können mehrere Orte geführt haben, an denen sich ein heidnischer Tempel, eine geheiligte Gerichtsstätte, oder ein Haus des Königs befand.
Bei der Nähe der den Alten heiligen Salzquellen ist nicht unwahrscheinlich, daß sich bei Allendorf irgend ein heidnisches Heiligthum
- Es wird ausdrücklich gemeldet (s. Kuchenbecker Anal. Hass. II. pag. 299—300) daß im Jahr 1373 die Stadt Allendorf, nebst anderen hessischen Städten und Altenstein, Fürstenstein, Arnstein, Boineburg ꝛc. dem Herzoge von Sachsen gehuldigt habe. ↩
- Landau a. a. O. IX. S. 147. ↩
III. Neuere Geschichte
[10 Scan]befand, welches dem Ort den Namen gab. Bemerkenswerth ist, daß in der Benennung der Salzflüsse sich gewöhnlich die Wurzel Hal und Sal begegnen. Halle an der Saale, Halle im Ravensbergischen, Halle und Hallstadt in Oesterreich, Halle am Kocher in Schwaben, Hallein an der Salza in Baiern, Halle im Tyroler Innthal, haben Salzbrunnen und Salzwerke. Sowohl der Name Halle als Sala, Salzaha, beziehen sich auf das Salz1.
§. 8. Als gegen Ende des Mittelalters die bisherige Gauverfassung einging und damit die Würde der (regelmäßig sich in erbliche Herren verwandelnden) Gaugrafen erlosch, wurden den größeren Abtheilungen von Hessen Landvögte vorgesetzt. Unter dem Landvogt an der Werra2 standen die Aemter Allendorf, Witzen-
- S. Deutsche Mythologie von Jacob Grimm S. 39. 40. 588. 589. ↩
- Die Instruction des Landgrafen Moritz für seinen Rath Hans Ludwig von Harstall, als Landvogt an der Werra, d. d. Schmalkalden den 5. September 1597, verpflichtete denselben die in der ihm übertragenen Landvogtei gesessenen vom Adel, Städte und Aemter in gutem Schutz, Schirm und Befehl zu haben, sie mit Vernunft und Bescheidenheit zu regieren, einem Jeden Recht und Gerechtigkeit widerfahren zu lassen, dem Armen wie dem Reichen, kein Geschenk nehmen, sondern sich an seiner ordentlichen Besoldung genügen zu lassen; die ihm befohlenen Aemter zum treulichsten verwalten, an den landesherrlichen wohlhergebrachten Grenzen Gehölz, Jagden, Feld, Wasser, Weiden, Wiesen, Garten und Anderem nichts entziehen zu lassen, sondern die Aemter bei allen ihren Hoheiten, Würden, Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten zum treulichsten zu handhaben, schützen, schirmen und vertheidigen, auch darauf zu sehen, daß in den Aemtern die Gefälle, Holz, Forst, Ungeld und Bußen und was dergleichen Gefälle mehr sind, treulich eingebracht und davon nichts unterschlagen oder veruntreut, auch die Gehölze, Wildbahnen und Forellenbäche wohl gehegt werden ꝛc. Als jährliche Besoldung wird dagegen zugesichert: an Geld 96 Gulden, zwo Fischweiden auf der Werra, 64 Malter Korn, 34 Malter Gerste, 130 Malter Hafer, 3 Malter Waizen, 2 Malter Erbsen, 2 Malter Rübsamen, 14 Fuder Heu, oder 28 Gulden dafür, 10 Fuder Grummet, oder 10 Gulden dafür, 1 Lamm oder 8 Albus dafür, 14 Hämmel oder 14 Gulden dafür, 60 Hahne, 60 Hühner, 15 Gänse, durch den Rentmeister in Eschwege zu beziehen; auch eine gewöhnliche Hofkleidung, jedesmal 17 Ellen lundisch Tuch und vierzehn Ellen Barchent durch ↩
hausen, Ludwigstein, Eschwege, Wanfried und Bischhausen, Gericht Altenstein und Bilstein, die Vogteien Rückerode und Germerode, das Sammtgericht Boyneburg, die Stadt Waldkappel, die Aemter Sontra, Vach, die Vogtei Kreuzberg und die Herrschaft Schmalkalden1.
den Hofschneider und eine halbe Pfanne Salz durch den Rentmeister in Sooden; daneben in Gebrauch drei Garten, zwen vor dem Neuenthor und einen vor dem Boineburger Thor gelegen, ingleichen eine Huteweide zu Grebendorf von 12 Acker, die sonst jährlich 6 Gulden verrentet, desgleichen daselbst zu Grebendorf 12 Acker Wiesen, das Gestrohe und Spreu von der Meierei Eschwege und Schwebda, doch soll dagegen der Mist wieder abgegeben werden. Sodann 8 Acker zu Kraut, Lein und Rüben von der Meierei Eschwege und sollen die dasigen Meier ihm solches ausstellen. Wenn Mast in den Wäldern ist, sollen ihm 20 Schweine mastfrei gehen und daneben auf der Mühle zu Eschwege 8 von dem Landvogt zustellende Schweine mästen lassen. Ferner zur Feuerung 60 Klafter aus der Seulingswaldischen Holzflöße, von dem Bergmeister am Meißner 30 Maaß Steinkohlen und von dem Förster am Meißner 40 Schock Wellen. Ferner Fischerei in der Werra und Jagd im Amt Eschwege, Bilstein und Wannfried nach Hasen, Füchsen und Rehen am Komberg und Finkenberg; desgleichen die hohe Jagd im Amt Treffurt. Endlich sollte ihm der fürstliche Jägermeister jährlich liefern zwei Hirsche, drei Stück Wildpret, zwei Bachen und drei Frieschlinge Schwarzwildpret. S. K. Phil. Kopp Ausführliche Nachricht der ältern und neueren Verfassung der geistlichen und Civil-Gerichte in den Fürstl. Hess.-Casselischen Landen. 1770. Th. I. S. 222—225.
Aus dem Inhalt des Vorstehenden geht hervor, daß der Landvogt an der Werra seinen Amtssitz in Eschwege hatte.
- Das Amt Allendorf blieb, bei den späteren Landestheilungen, stets bei dem Kasseler Antheil, sowohl nach Landgraf Ludwig I. und Ludwig II. als nach Philipp des Großmüthigen Tode. Auch als dessen Enkel Moritz zu Gunsten seiner Söhne zweiter Ehe die sogenannte Niederhessische oder Rotenburger Quart stiftete, wozu doch sonst alle das Amt Allendorf umgebenden Aemter, Eschwege, Witzenhausen, Ludwigstein, nebst dem Gericht Bilstein, geschlagen wurden, verblieb das Amt Allendorf, wahrscheinlich wegen der wichtigen Saline, bei dem regierenden Hause, unter Landgraf Wilhelm V. Die späteren Regenten, bis zu der 1807 eingetretenen königlich westphälischen Zwischenregierung, waren Wilhelm V. († 1651), Wilhelm VI. († 1683), Wilhelm VII., Carl, Friedrich I. (später König von Schweden), Wilhelm VIII., Friedrich II., Wilhelm IX. (seit 1803 Kurfürst). ↩
IV. Specielle Geschichte von Sooden
[12 Scan]12 Specielle Geschichte von Sooden.
Seit den ältesten Zeiten wird Sooden mit dem Salzwerke nicht zum platten Lande gerechnet, sondern als zur Stadt Allendorf gehörig betrachtet 1). Schon in einem landesherrlichen Privilegien-Brief von 1373 heißt es: „die Stad zue aldindork und das Salzwerg zue Soden das dazu höret“ 2) ꝛc.
1) Erste Anlage des Salzwerkes.
§. 10. Der Saline wird zuerst in einer Urkunde des Erzbischof Ruthard von Mainz von 1093 gedacht 3). Ueber die erste Anlage derselben fehlt es an urkundlichen Nachrichten 4). Namentlich auch darüber ob man auch hier anfänglich, wie anderwärts, das Salz durch wiederholtes Gießen der Sole auf brennende Kohlen, sich in der Asche absondern lassen, oder dasselbe durch Sieden der Sole in Pfannen gewonnen 5). Ohne Zweifel war eine Gesellschaft von Privatpersonen die erste Gründerin der Saline und die deshalbige Corporation wurde davon Bauherren, Buren (Geburen) genannt 6).
1) Kopp Beitrag zur Geschichte des Salzwerks und der Soden. S. 33. Der Name des Orts wird seit langer Zeit offiziell „Sooden“, früher dagegen stets „Soden“ geschrieben.
2) Ebendas. S. 63. 64.
3) Landau a. a. O. VIII. S. 580.
4) Schon zu den Zeiten L. Philipps des Großmüthigen war dies nicht mehr bekannt. Kopp a. a. O. S. 21.
5) In einem 1508 zu Allendorf zwischen dem Landgrafen und den Pfännern über die Siedetage abgeschlossenen Vertrage ist zwar von „Gießen“ und Sieden der Sole die Rede, was man jedoch unter dem „Gießen“ verstanden habe, erhellt nicht.
6) Das Wort Baurschaft bedeutet ursprünglich eine Corporation. In Kassel war der Stadttheil die Freiheit in eine Ober-Burschaft und in eine Nidder-Burschaft abgetheilt. Feuer-Ordnung vom 14. Sept. 1588.
Auf diese Bezeichnung Gebaurschaft bezieht sich auch die auf dem Schilde in dem Wappen und Siegel der gesammten Pfännerschaft (gewöhnlich „die gemeinen Pfänner“ genannt) bis auf den heutigen Tag befindliche Inschrift.
1) Erste Anlage des Salzwerks. 13
§. 11. Daß diese Corporation der Gebauren die Saline von Anfang an erb- und eigenthümlich besessen, dürfte nicht zweifelhaft sein. Schon Landgraf Heinrich das Kind, der Stammvater des Hessischen Hauses, erkannte in einer Urkunde von 1300 den erblichen Besitz an, indem er die Besitzer die Geburen von Soden nennt, „die geerbet seien zu dem Salzwerke“1. Landgraf Wilhelm der Mittlere, Philipps des Großmüthigen Vater, erkennt in einer Urkunde von 1487 die Salzwerks-Gebaurschaft seiner lieben Getreuen, der Gebauern von Soden, genannt „die Pfenner“ ausdrücklich an und nennt wiederholt das Salzwerk „ihr Erbe“, „ihre Erbgerechtigkeit“, „ihre Soden“, ihr Salzwerk2.
Landgraf Heinrich II. (der Eiserne) bestätigte im Jahr 1322, den Gebauern, unter anderen Rechten und Freiheiten, ihr alt Recht, das sie heißen „Geburschaft“, also daß Niemand soll an der Vorgenannten Pfannen sieden oder sie besitzen, er sei denn „geerbet zu dem Salzwerk und habe Geburschaft zu den Soden“ und Landgraf Wilhelm der Mittlere sagt in der obengedachten Urkunde von 1487: „bestätigen ihre alte Rechte das sie heißen Geburschaft, mit Allem was von Alters her daran hanget, also daß Niemand soll oder mag an den genannten Salzwerken und Pfannen Theil haben, besitzen oder Salz sieden, er sei denn aus der Gebaurschaft geboren“ und fügt hinzu: daß dieser Einrichtung auch er selbst, wie seine Erben und Nachkommen unterwerfen und derhalb gehalten sein sollte, das was ihnen davon durch Schenkung oder sonst anfalle, binnen Monatsfrist den Pfännern zum Kauf anzubieten3.
Erst in der Folge ward durch Observanz das Recht der Erbpfänner zur Gebaurschaft auch auf die Töchter der Pfänner ausgedehnt.
Der Grundsatz, daß überhaupt Niemand Theilhaber an dem Rechte der Pfännerschaft zu Sooden werden kann, wer nicht ein geborner Pfänner, oder mit eines Pfänners Tochter verheirathet, ist noch in späterer Zeit von dem Ober-Appellations-Gerichte zu Kassel in einem Decret vom 3. Dec. 1788 ausgesprochen4.
- Kopp a. a. O. S. 23—62. ↩
- Das. S. 73—76. ↩
- Das. S. 72. ↩
- Sammlung der Hessen-Kass. Landes-Ordnungen. Bd. VII. S. 308. ↩
2) Vertretung der Pfännerschaft (Pfänner-Ausschuß). §. 12.
Vertreten — selbst vor Gericht — wird die Pfännerschaft herkömmlich durch einen aus 17—48 Pfännern, welche in Allendorf wohnen, bestehenden, sich durch eigene Wahl selbst ergänzenden Ausschuß1 und zwei das Rechnungswesen der Gesellschaft besorgenden Pfänner Salzgreben2, zu denen in neuester Zeit, an die Stelle eines bis dahin bestandenen dritten oder s. g. beständigen Pfänner Salzgreben, noch ein, gleich Ersteren besoldeter Controleur gekommen ist.
3) Aelteste schriftliche Nachrichten. §. 13.
Die älteste handschriftliche Nachricht über die Saline Soden ist aus dem Jahr 1491 von Conrad Gyseler, Vicar des Altars in der h. Kreuzkirche zu Allendorf. Dieselbe handelt indessen blos von den im Jahr 1481 angefangenen und 1491 vollendeten Baue des Salzbrunnens, sowie von einem Vergleiche zwischen den Pfännern und den Bürgern zu Allendorf wegen des Gehölzes.
Zwei beigefügte Zeichnungen stellen den Brunnen und die Beschaffenheit des damaligen Kunstwerks dar3.
Eine andere Handschrift aus der Mitte des 16. Jahrhunderts handelte ebenfalls blos vom Bau des Brunnens, welchen man, nachdem man das alte Gebäude abgebrochen, wieder aufgeführt hatte. Diese Abhandlung ist von einem Jost Becker aus Homberg, auf Befehl des Landgrafen Philipp, während dessen Gefangenschaft geschrieben. Das ganze auf 143 Pergamentblätter in Quart geschriebene Werk geht bis 1551 5).
- Der mit der Landesherrschaft abgeschlossene Vertrag von 1586 ist von dem Pfänner-Ausschuß für sich und die gemeine (d. h. gesammte) Pfännerschaft ausgestellt. Kopp a. a. O. S. 139—147. ↩
- Schon 1555 erscheint Johann Rhenanus als von Landgraf Philipp bestellter Mitsalzgrebe. Kopp a. a. O. S. 5. 6. ↩
- Kopp a. a. O. S. 2. ↩
- Das. S. 3. 4.
4) Die sogenannte Salzbibel.
§. 14. Ausführlicher ist die berühmte sogenannte Salzbibel, wovon nur zwei Exemplare existiren, deren eins die Beamten in Sooden in Verwahrung haben, das andere aber in einer saubern Abschrift auf der Domainen-Kammer in Kassel sich befinden soll. Verfasser dieser (übrigens nur von Wenigen gesehenen) Salzbibel ist Johannes Rheinland aus Melsungen, welcher sich aber später, der Sitte jener Zeit gemäs, den ins Lateinische übersetzten Namen »Rhenanus« beilegte1.
Rhenanus war Anfangs Prediger in Marburg, ward aber im Jahr 1555 auf Landgraf Philipps Befehl zum Pfarrer in Allendorf bestellt. Hier beschäftigte er sich, da er ein Mann nicht nur von bedeutender Gelehrsamkeit, sondern auch von ausgebreiteten sonstigen Kenntnissen war, besonders mit dem Salzwerke, und da er vorzüglich in diesem Fache Kenntnisse zeigte, so wurde ihm im Jahr 1559 die Aufsicht über das beim Salzwerk nöthige Holz übertragen. Im Jahr 1561 bekam er die Mitaufsicht über das ganze Salzwerk und 1563 machte ihm der Landgraf den Antrag, seine Predigerstelle niederzulegen und sich ausschließlich dem Salzwerk zu widmen. Rhenanus gieng indessen auf diesen Vorschlag nicht ein, erbot sich vielmehr einen Kapellan anzunehmen, und behielt beide Stellen ferner bei, worauf er seine Instruction als Befehlshaber und Mitsalzgrebe in den Sooden bekam. Die Verbindung dieses weltlichen Amtes mit seinem geistlichen ward indessen für ihn die Quelle vielfältigen Verdrusses von beiden Seiten. Schon im Jahr 1562 ward er wegen seines Lebenswandels, namentlich wegen seiner Neigung zum Trunk, vor dem Superintendenten Christian Grev und den damals versammelten Predigern des Fulda- und Werrastroms, zur Verantwortung gezogen und ermahnt, eins seiner beiden Aemter niederzulegen. Andererseits legten ihm seine Collegen bei dem Salzwerk theils aus Neid, theils aus Vorurtheil gegen jede, auch nützliche Neuerung, alle mögliche Hindernisse in den Weg und suchten jede Gelegenheit auf, ihn beim Landgrafen Wilhelm anzuschwärzen.
- Kopp a. a. O. S. 4. ↩
Dieser, welcher dem Rhenanus wohlwollte, schrieb an den Superintendenten: daß er, der Landgraf, den Rhenanus in beide Aemter eingesetzt und er seine, des Landgrafen, als obersten Superintendenten, Befehle abzuwarten habe1.
Den Nutzen, welchen Rhenanus, dessen theologische Kenntnisse übrigens auch nicht unbedeutend gewesen zu sein scheinen, da er seit seiner Versetzung nach Allendorf die academische Würde eines Magisters begleitete, beim Salzwerk gestiftet, war wesentlich und unverkennbar. Es wurde daher 1561, nach Abhörung der Rechnung, beschlossen, daß er bei Bau- und anderen wichtigen Sachen des Salzwerks zu Rathe gezogen werden solle2.
Zwei Jahre nachher übergab derselbe ein ausführliches Gutachten über Verbesserung des Salzwerks und Abschaffung verschiedener eingerissener Mißbräuche und es scheint als wenn er um diese Zeit auch angefangen habe an seiner Salzbibel zu arbeiten.
Daß er schon von Landgraf Philipp den Auftrag zu diesem Werke erhalten, erhellt aus einem Schreiben, welches Landgraf Wilhelm im Jahr 1567 und zwar noch bei Lebzeiten seines Vaters, an den Salzgreben Christoph Homberg erließ, worin zu verstehen gegeben wird, daß diejenigen, welche um den Ursprung und die ganze Salzangelegenheit hauptsächlich gewußt hätten, bis auf zwei, von denen er, Homberg einer, gestorben seien, und sagt ferner: Also hat unser Herr Vater und auch wir für gut angesehen, daß man den Ursprung desselben, nebst allen darin erfolgten Verträgen, Ordnungen, Locationen und Pertinentien, in ein ordentlich Erbbuch zum immerwährenden Gedächtniß bringen und richten solle, wie solches Alles der Pfarrer in Soden M. Johannes Rhenanus in besonderen Kapitel und Artikel aufgezeichnet und vollends zu Allendorf ins Werk zu bringen Vorhabens sei. Am Schlusse wird dem Homberg aufgetragen, dem Pfarrer bei Verfertigung des Buchs beiräthig zu sein. Hierbei wurde folgende Einrichtung getroffen: Rhenanus solle allein am Buche schreiben und das was er in einer Woche geschrieben
4) Die sogenannte Salzbibel. 17
habe, stets Jenem zur Durchsicht geben. Wenn Beide sich über einen Punkt nicht vereinigen könnten, solle ein Jeder seine Gründe aufsetzen und der Landgraf wolle dann entscheiden. Da dies oft Gelegenheit zu Streitigkeiten gab, so veranlaßte dies den Landgrafen, welcher wohl besorgen mochte, daß das ganze Werk ins Stocken gerathen möchte, mitunter Hand einzuschlagen. So schrieb er einst an Homberg: „denn wenn Du und der Parherr solltest abgehen, wie Ihr denn beide Saufens halber Euch nicht wenig krenket und euer Leben schwecht, so wäre jetzo kein Mensch nicht mehr, der des Salzwerks Ankunft oder Gelegenheit wüßte“.
Im Jahr 1568 bekam Rhenanus den fürstlichen Befehl, zum Vortheil des Allendörfer Salzwerks verschiedene auswärtige Salzwerke zu besichtigen und seine desfallsigen Bemerkungen aufzuzeichnen, auch dort wahrgenommenen Mängeln abzuhelfen. So besuchte er die Salinen zu Frankenhausen, Halle, Artern, Aschersleben, Lüneburg, Salzgitter, Salzderhelden u. a.
In der Zwischenzeit fuhr er fort an seinem Buche zu schreiben; da aber dasselbe nicht so gefördert wurde, wie der Landgraf erwartet hatte, so gab derselbe Befehl, Jenem seine Besoldung bis zur Vollendung des Buchs zurück zu behalten. Dieser Befehl wurde zwar unter dem 22. April 1585 unter der Bedingung zurückgezogen, daß Rhenanus für 200 Gulden Bürgen dafür stellen solle, das Buch noch vor Weihnachten fertig zu liefern. Da aber Rhenanus diese Kaution zu stellen nicht vermochte, so begann er wieder mit allem Fleiß zu arbeiten und überschickte dem Landgrafen am 27. October 1585 eine Uebersicht des Buchs, um daraus das Ganze übersehen zu können, wodurch er so viel bewirkte, daß ihm unter dem 23. November seine Besoldung wieder verabfolgt wurde.
Unterdessen fuhr derselbe auch mit practischen Versuchen beim Salzwerke fort und im Vertrauen auf diese suchte er sogar beim Kaiser um ein Privilegium nach: „daß Niemand im ganzen heiligen Römischen Reiche binnen zehn Jahren eine seiner Erfindungen, ohne seine oder der Seinigen Bewilligung nachmachen dürfe“. Ob dies Gesuch von Erfolg gewesen, ist nicht ersichtlich.
Da das Buch immer noch nicht zum Vorschein kam, so erneuete der Landgraf im Februar 1586 wieder den früheren Befehl der Zurückbehaltung der Besoldung, der jedoch auch bald wieder zurückgezogen wurde.
Im Jahr 1589 schreibt er dem Landgrafen: Er liege tödtlich krank, schickt aber dem Landgrafen ein Fäßlein von drei Vierteln und bittet, es ihm mit einem wohlschmeckenden reinen Wein füllen zu lassen, da dies doch vielleicht der letzte sein würde, den er trinken könne. Der Landgraf gewährte ihm die Bitte. Im April dankt er demselben dafür schriftlich. Im Mai war er todt1.
§. 16. Die Zeit, wann er eigentlich das Buch beendigt habe, findet sich nicht angegeben. Das in Kassel verwahrte Exemplar ist in zwei Folio-Bänden gebunden, wovon der erstere 528 Blätter enthält. Beigefügt sind neun Kunstrisse. Der Titel lautet:
„Neu Salzbuch „darinnen „auf des durchlauchtigen Hochgebornen Fürsten und Herrn Wilhelms „Landgrafen zu Hessen, Graven zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegen— „hain und Nidda ꝛc. gnedige Verordnung und Bevelch fürnemblich „in genere von seiner Fürstlichen Gnade Salzwerk, sodann alles „das zu wissen von Nöthen allenthalb zusammen getragen, daneben „auch etliche anderer auswertiger Salzwerker Gelegenheit beschrieben, „auch ein Universal Probirbuch, so auf alle Salzwerker gerichtet „fürgestellet wurdet. Alles S. F. G. und derselbigen Erben und „Nachkommen zu unterthänigem Gehorsam und Ehre, auch sonst „allen andern, so in gegenwärtiger und künftiger Zeit mit diesen „und andern Salzwerken umgehen und zu schaffen haben werden, „zur Nachrichtung und Besten in ordentliche Bücher gebracht „durch
„M. Johannem Rhenanum Pfarherrn und Salzgreben „zue Soden“.
Die ersten Blätter bis zur 19. Seite enthalten die Widmung an den Landgrafen Wilhelm. Sodann ist das ganze Werk in 5 Bücher abgetheilt, wozu noch 4 Anhänge und einige Miscellaneen kommen.
Im ersten Buche sucht der Verfasser darzuthun, daß das Salzwerk schon zur Zeit Karls des Großen, ja sogar vor Christi Geburt,
- Ebendas. S. 7—10. ↩
4) Die sogenannte Salzbibel. 19
wenigstens zu Tacitus Zeiten bestanden habe, bespricht die Gränze der alten Chatten und führt endlich die Privilegien der Pfänner von 1300-1556 an.
Das zweite Buch enthält mancherlei Schreiben, Rathschläge und Bedenken, wodurch Landgraf Philipp bewogen worden, außer den ursprünglichen 42 Pfännerkothen noch mehrere bauen zu lassen.
Das dritte Buch enthält die Verträge der Pfänner mit den Landgrafen, das vierte die Salzordnungen. Das fünfte Buch, welches von dem Brunnenbau handelt, ist mehrentheils aus den Abhandlungen des Conrad Gyseler und Jost Becker geschöpft.
Der erste Anhang enthält ein allgemeines Register aller Namen, Wörter und Ausdrücke, welche in den obigen Büchern vorkommen.
Der zweite Anhang enthält ein Universalprobirbuch; der dritte ein specielles für das Allendorfer Salzwerk; im vierten beschreibt Rhenanus seine Reisen und liefert einen Bericht von den von ihm besuchten Salzwerken.
Die Miscellaneen endlich bestehen aus einem Verzeichniß aller Bücher und Urkunden, welche der Verfasser bei Verfertigung des Buchs benutzt hat und dies vertritt zugleich die Stelle eines Registers über das ganze Werk1.
Eine unter dem 15. September dem Landgrafen Friedrich I. dedicirte handschriftliche Abhandlung von Johann Christian Scheuffler, Doctor beider Rechte, unter dem Titel: Kurze doch gründliche Beschreibung des Salzwerks bei Allendorf an der Werra, worin zugleich dessen Gebrechen angeführt werden und wie denselben abzuhelfen, gezeigt wird, enthält über die Geschichte des Salzwerks nur wenig2.
§. 17. Schon unter Landgraf Heinrich dem Kinde entstanden Streitigkeiten über die Benutzung der Saline zwischen dem Landgrafen und den Pfännern. Heinrich I. verlangte, wahrscheinlich weil man einen solchen Ueberfluß an Soole fand, daß der damaligen Pfannen zu wenig waren, um jene ganz zu benutzen, neben den vorhandenen
Pfannen der Gebauren, mehrere dergleichen für sich setzen zu lassen. Eine solche Neuerung schien indessen den Pfännern, wahrscheinlich in der Besorgniß, in der Folge, da doch nur ein Brunnen vorhanden war, welchen beide Theile hätten benutzen müssen, entweder wegen des Schöpfens der Soole, oder wegen des Salzhandels, den sie bisher allein geführt hatten, oder in sonstiger Weise in Streitigkeiten verwickelt zu werden, die sich zu ihrem Nachtheile endigen möchten. Sie verglichen sich daher 1300 mit dem Landgrafen dahin, daß sie ihm und seinen Nachfolgern in der Regierung alljährlich vierzehn Tage vor Johannestag 25 Oefen Salz auf ihre Kosten nach Kassel liefern wollten. Dagegen versprach ihnen der Landgraf sie in den alleinigen Besitz des Salzwerks zu lassen und keine Pfannen bei die ihrigen zu setzen1.
§. 18. Nach Heinrich's Tode gelangten die Sooden an dessen ältesten Prinzen zweiter Ehe, den Landgrafen Johann, welcher in der Theilung der Lande ganz Niederhessen erhielt, und nach dessen Tode an dessen Gemalin Adelheid, welche dieselbe zu ihrem Leibgedinge erhalten zu haben scheint, denn unterm 14. Februar 1314 bestätigt diese nicht nur den Vertrag, welchen ihr Schwiegervater Heinrich das Kind mit den Pfännern eingegangen hatte, sondern bedingt sich auch dabei noch ausdrücklich aus, daß die Gebauren schuldig sein sollten, die ihr jährlich zu liefernden 25 Ofen Salz innerhalb ihres Leibgedings und hinfort wohin sie solches verlangen würde, zu liefern. Daneben versprach sie, Jene weder selbst, noch durch ihre Amtleute weiter zu drängen2.
Nach dem Tode der gedachten Landgräfin bestätigte ihr Schwager Landgraf Otto I nicht allein im Jahr 1332 den mit Heinrich dem Kinde abgeschlossenen Vertrag, sondern gelobte auch, daß die „von Soden“ bei allen Rechten und Gewohnheiten, die sie von Alters her gehabt, gänzlich verbleiben sollten.
Eine gleiche Bestätigung erfolgte auch 1328, nach dem Tode Otto I. von dessen Nachfolger Landgraf Heinrich II. (dem Eisernen)
und dessen Gemahlin Elisabeth. Insbesondere bestätigte Jener den Gebauren ihre hergebrachten Rechte und Gewohnheiten wiederholt vier Jahre später. Als nämlich die alten Pfannen zerbrochen und neue an deren Stelle gesetzt werden sollten und die Gebauern hiergegen Widerspruch erhoben, kam der Landgraf mit ihnen überein, daß er den Ritter Heinrich von Eisenbach, den Amtmann Berthold Eselskopf, Walther von Hundelshausen, den Burgmann Otto von Näter und andere angesehene Leute nach den Sooden schickte, durch sie die Pfannen, nach der Länge, Breite und Höhe messen und das Maß an der heiligen Kreuz- und Sankt Nicolai-Kirche zu Allendorf abzeichnen ließ, wobei er versprach, daß die Pfannen ewig so bleiben sollten. Zugleich ward den Gebauern ihre alte Gewohnheit: daß sie sollten und möchten (wahrscheinlich ihre Bedienten und Arbeiter am Salzwerke) setzen und entsetzen, bestätigt1.
§. 19. Als, in Folge der 1373 zwischen Sachsen und Hessen abgeschlossenen Erbverbrüderung, die meisten Sächsischen Städte dem Landgrafen von Hessen und die meisten Hessischen Städte den Landgrafen von Thüringen Erbhuldigung leisteten, so befanden sich unter den letzteren auch die Stadt Allendorf und die Sooden. Sie erhielten dafür die Bestätigung ihrer Privilegien und von den damaligen Landgrafen in Thüringen Friedrich, Balthasar und Wilhelm die Versicherung, daß, wenn sie einst, nach Aussterben des Hessischen Fürstenhauses, an die Thüringischen Fürsten fallen würden, bei ihren Freiheiten geschützt, ja selbst, wenn sie unter den Hessischen Landgrafen verpfändet wären, wieder ausgelöst werden sollten2.
- Ebendas. S. 30—32. Als in der Folge Beschwerde darüber geführt wurde, daß die Pfänner die Pfannen so einrichteten, daß sie Bäuche enthielten, während die des Landgrafen strack waren, so ward festgesetzt, daß die beiderseitigen Pfannen ein Maaß haben und die Söder, welche sich beigehen lassen sollten, durch Längermachen der Haken oder sonst eigenmächtig zu veranlassen, daß die Pfannen bauchig würden, auf Anzeige des deshalb bestellten Aufsehers mit schwerer Strafe belegt werden sollten. Ebendas. S. 87. 88. ↩
- Ebendas. S. 32. 33. ↩
§. 20. Diese Erbverbrüderung, welche hauptsächlich zum Schutz gegen die Angriffe des Herzogs Otto (des Quaden) von Braunschweig abgeschlossen wurde, hatte die Versöhnung mit letzterem und 1381 einen weitern Vergleich zwischen demselben und Landgraf Hermann (dem Gelehrten) dahin zur Folge, daß von beiden Seiten eine Anzahl Städte gegeneinander gesetzt und verabredet wurde, daß, wenn einer von ihnen ohne Leibeserben mit Tode abgehen würde, der Andere alsdann diese Städte so lange einbehalten solle, bis ihm hundert tausend Mark löthigen Silbers gangbarer Währung bezahlt würden. Zur Sicherstellung dieser Zusage sollte von den Beamten und Unterthanen die Eventualhuldigung eingenommen werden.
Da nun unter den auf Hessischer Seite hierzu bestimmten Städten
auch Allendorf sich befand, so mußten sich Bürgermeister und Rath, Schöffen und die ganze Gemeinde ebenfalls die Huldigung abzulegen bequemen. Dagegen versprach der gedachte Herzog Otto in einer 1382 darüber ausgestellten Urkunde, sie sowohl als das Salzwerk zu Sooden, nebst Zubehör, sobald sich obiger Fall ereignen sollte, bei allen Rechten und Freiheiten, die sie unter Hessischer Herrschaft gehabt, zu schützen 1).
§. 21. Der nachfolgende Landgraf Ludwig I. (der Friedfertige) bestätigte alsbald bei seinem Regierungsantritt im Jahr 1413 den Gebauern alle ihre Rechte, namentlich das Recht der Gebauerschaft. Von demselben ward auch mit den Herzogen Friedrich, Siegmund, Heinrich und Wilhelm von Sachsen, als Landgrafen in Thüringen, im Jahr 1431 die Erbverbrüderung erneuet und die Erbhuldigung wurde so wie im Jahr 1371 geleistet und die Stadt Allendorf mit Sooden erhielt auch wieder eine gleiche Versicherung 2).
§. 22. Nach dem Tode Ludwigs des Friedfertigen bestätigten 1458 seine Söhne Ludwig II. und Heinrich III. für sich und ihre
Brüder Hermann und Friedrich, den Gebauern ihre Rechte und Freiheiten so wie es ihr Vater bei seinem Regierungsantritte gethan hatte. Bei der hierauf erfolgten Theilung der Brüder fiel, wie das ganze Niederfürstenthum, so auch Allendorf und das Salzwerk in den Sooden, an Ludwig II. Von ihm erschienen die Besitzer des Salzwerks zuerst unter dem Namen der Pfänner. Im Jahr 1471 erhielten sie die Versicherung, daß sie bei ihren alten Rechten und Freiheiten sollten geschützt werden. Zugleich wurde auch ihr Herkommen und altes Recht, welches sie jährlich in den Sooden verkündigen ließen, bestätigt, wohin namentlich gerechnet wurde, daß wenn Einer oder Mehrere Einen oder Mehrere in den Sooden todt schlügen, diese Todtschläger hundert Jahre und einen Tag die Stadt Allendorf, die Sooden und deren Feldmark räumen sollten, wenn es aber bei Wunden bliebe und diese Wunden gliedslang und nageltief wären, die Verweisung sich auf ein Jahr und einen Tag erstrecken solle1.
Als nach Ludwig II. Tode ganz Nieder- und Oberhessen an Heinrich III. gefallen war, sahen sich die Pfänner wieder genöthigt, um Bestätigung ihrer Privilegien nachzusuchen. Sie erhielten im Jahr 1472, nach abgelegter Erbhuldigung, nicht nur eine allgemeine Bestätigung derselben, sondern auch noch im Jahr 1472 einen gleichen Freiheitsbrief, wie ihnen Ludwig II. im vorhergehenden Jahre ertheilt hatte.
Nach Heinrichs III. Tode geschah ein Gleiches auch unter den beiden Landgrafen Wilhelm I. und II. und nachdem, bei deren Theilung, Allendorf und das Salzwerk an Wilhelm II. (den Mittleren) gefallen war, schloß derselbe zu Spangenberg im Jahr 1487 mit den Pfännern einen Vertrag ab, worin das Salzwerk „ihr“ Salzwerk und ihr „Erbe“ genannt und festgesetzt wird: daß der Landgraf und seine Erben die Zahl der 42 Salzkothen nicht erhöhen oder vermindern oder sonst verändern und die Form der Pfannen, wie dieselbe an den Wänden der beiden Kirchen in Allendorf abge-
- Das. S. 36. 37. ↩
zeichnet worden, (s. oben §. 18) nicht ändern solle und wolle. Auch verspricht der Landgraf, weder selbst, noch durch Andere die Pfänner, deren Recht der Gebauerschaft zugleich ausdrücklich bestätigt wird, mit mehreren Kothen, so wenig in den Sooden, als eine Meile im Umkreise derselben, zu überbauen, auch auf eine halbe Meile Wegs nicht mit fremdem Salze überführen zu lassen, wobei den Pfännern zugestanden wird, den Salzpreis auf und abzuschlagen. Ferner bestätigt der Landgraf den Pfännern das obige (s. §. 22) Recht über Todtschläge und Verwundungen. Auch sollte ohne ihre, der Pfänner, Bewilligung Niemand in den Sooden wohnen, er wäre denn ihnen und Niemandem anders verpflichtet. Auch wird denselben das Recht bestätigt, nach ihren hergebrachten Geboten und Gewohnheiten ihre Meister, Knechte und Afterknechte u. s. w. zu bestrafen; endlich auch das Recht in den Sooden Obrigkeit unter dem Namen „Schösser“ und die Kirchenvorsteher zu bestellen und zu entsetzen, jedoch unbeschadet der Rechte des Pfarrherrn.
Dagegen wird in derselben Urkunde dem Landgrafen sowohl die obere peinliche als die bürgerliche Gerichtsbarkeit, nämlich über Hals, Hand, Schuld und Schaden, vorbehalten. Jedoch sollte den Pfännern vergönnt bleiben, die Forderungen ihres Salzwerks von ihren Salzknechten, Kärnern oder anderen Salzführern, nach Inhalt ihrer Gebote, einzunehmen. Auch die Zollgerechtigkeit bleibt dem Landgrafen vorbehalten, jedoch mit der Einschränkung, daß der Zoll nicht erhöhet werden dürfe.
Endlich ward stipulirt: daß jeder Pfänner, nach der Größe seines Erbtheils, nämlich fünf Mark Allendörfischer Währung von der Pfanne „Geschoß“ geben solle, so wie es von Alters her Herkommen gewesen, daß sie auch das alte „Herrengeld“ an den landgräflichen Schultheißen in Allendorf entrichten und die zwei Pfannen Salzes alter Pflicht vierzehn Tage vor Johannestag nach dem Hoflager schicken sollten. Sodann sollten die Pfänner ferner schuldig sein, in Zukunft alljährlich auf den Sonntag Lätare dem Landgrafen 200 Gulden zu bezahlen, wobei jedoch Unglücksfälle und Schaden, welche das Salzwerk betreffen möchten, in Anschlag gebracht werden sollten.
Schließlich behielt der Landgraf sich vor, bei Bestätigung der Gebote und Verbote der Pfänner, derselben aus triftigen Ursachen mehr oder weniger zu machen1.
§. 24. Außerdem bezahlten aber die Pfänner dem Landgrafen noch ferner 5000 Gulden rheinischer Währung, zur Wiedereinlösung des Schlosses Ludwigstein mit Zubehörungen von Caspar Ritter und Sittich von Berlepsch mit 2900 Gulden; des Schlosses Wannfried, nebst den dazu gehörigen Nutzungen von Herting von Eschwege mit 1000 Gulden und der Erbgülte an der Stadt Eschwege von den Gottäckern mit 1000 Gulden2.
§. 25. Da Landgraf Philipp der Großmüthige bei dem Tode seines Vaters Wilhelm des Mittleren erst 4 Jahre alt war, so herrschten während dessen Minderjährigkeit nach einander zwei vormundschaftliche Regierungen in Hessen. Die erste war die von Wilhelm, unter dem Titel: „Landhofmeister und andere Regenten in Hessen“, die andere die von der Mutter Philipps, der verwittweten Landgräfin Anna, geborenen Prinzessin zu Mecklenburg, geführte.
Während der Ersteren legte die Stadt Allendorf die Erbhuldigung ab und erhielt dagegen 1511 das Versprechen, daß sie sowohl, als das Salzwerk in den Sooden bei allen Freiheiten, Gewohnheiten und Gerechtigkeiten, wie sie von Alters her und besonders unter der vorigen Regierung gehabt hätten, geschützt werden sollten. Besonders ward den Pfännern auch ihre Gebauerschaft bestätigt3.
§. 26. Nachdem Landgraf Philipp 1518 die Regierung selbst angetreten hatte, begannen, da sich inmittelst die landesherrliche Souveränität mehr befestigt hatte, die Streitigkeiten mit der Landesherrschaft. Die Pfänner suchten, in der Annahme, daß durch die letzte Bestätigung
ihre Rechte gehörig gesichert seien, bei Philipp um Bestätigung ihrer Privilegien nach; erhielten aber die Auflage zuvörderst die betreffende Verschreibung, die sein Vater Wilhelm ihnen gegeben, vorzulegen, welche Auflage, zugleich mit Vorlage der Quittung über die oben (§. 24) erwähnten 5000 Gulden, befolgt wurde 1).
§. 27. Der im Lande eingetretene Mangel an Salz diente dem Landgrafen zum Vorwande, gegen die Pfänner mit folgenden Desiderien aufzutreten: 1) vermißte man den ersten Lehenbrief; 2) ward ihnen vorgeworfen, daß sie bei ihm nicht die Bestätigung oder Erneuerung ihrer Privilegien ausgebracht; 3) daß sie einige der Privilegien von den vorigen Fürsten während der Minderjährigkeit derselben erwirkt; 4) wurde an einigen Urkunden die gewöhnliche Form der Versiegelung vermißt; 5) beschuldigte man die Pfänner, daß sie das, worüber sie sich mit den vorigen Fürsten verglichen, nicht gehalten hätten. Hiergegen bezogen die Pfänner sich auf die Länge der Zeit, während welcher sie das Salzwerk besessen, und die zahlreichen Bestätigungen, die sie von den verschiedenen Landgrafen erhalten, müßten sie, bei Erfüllung der ihrerseits übernommenen Bedingungen, im ruhigen Besitze schützen. Zugleich bezogen sie sich darauf, daß sie die zwei Pfannen Salz, welche vertragsmäßig an die Stelle der 25 Ofen Salz gekommen, alljährlich auf Johannestag richtig geleistet hätten 2).
§. 28. Da jedoch der fortdauernde Salzmangel um so unerträglicher erschien, als der Salzbrunnen so ergiebig war, daß die Soole, bei den damals vorhandenen wenigen Kothen, nicht zur Hälfte verbraucht werden konnte, so kam 1538 zu Allendorf folgender Vergleich zu Stande:
1) Die Pfänner sollten, vermöge ihrer Erbgerechtigkeit, beim Schöpfen und Sieden der Soole durchgehends den Vorzug haben, und im Holzeinkauf nicht gestört werden, auch am Salzverkauf
13. 44.
keinen Schaden leiden; wenn daher von dem Salze der Pfänner eine gewisse Quantität liegen geblieben sei, so solle entweder dies vom Landgrafen gekauft, oder von dessen Leuten mit dem Verkauf des herrschaftlichen Salzes so lange eingehalten werden, bis jenes erst untergebracht worden. Dem Holzkauf solle kein Hinderniß durch Erhöhung des Zolls in den Weg gelegt werden.
- Der Landgraf versprach auch der Pfänner Knechte nicht in seine Dienste zu nehmen und damit jene nicht etwa durch Veränderung der Besitzer Schaden erleiden möchten, ohne Noth von seinen Pfannen nichts zu verkaufen oder zu versetzen und wenn seine Söhne einst das Land theilten, so solle derjenige, welchem das Salzwerk zufalle, im Holzkaufen und Salz-Vertriebe und Absatze auf keine Weise hinderlich sein.
- Im Uebrigen wurde die Gebaurschaft an den 42 Pfannen und alle Privilegien der Pfänner bestätigt. Dagegen sollten
- diese 42 Pfannen im Geschoß der Stadt Allendorf, in Schatzung, Steuer und Gabe des Landes, wie bisher verbleiben, auch
- die von Landgraf Wilhelm dem Mittleren (s. oben §.
- eingeführten 200 Gulden ferner entrichtet werden; wogegen dann der Landgraf
- den Pfännern nicht nur neben ihren 42 Kothen noch eins, mit dem Rechte der übrigen zu bauen verstattete, sondern auch die 200 Gulden zu milden Stiftungen zu verwenden versprach. Es wurden nämlich 80 Gulden für vier arme Studenten aus Allendorf, die hauptsächlich Theologie studiren und acht Jahr nach Marburg gehen sollten, zum Unterhalt bestimmt; 40 Gulden sollten jährlich unter die Armen im Hospitale vertheilt werden. Von den übrigen 80 Gulden sollte die eine Hälfte fleißigen Hausarmen, die bei allem Fleiß sich ihre Nahrung zu erwerben außer Stande, zugeschickt werden, die andere Hälfte ward zur Ausstattung frommer armer Mädchen bestimmt.
- Der Landgraf verpflichtete sich bei fürstlichem guten Glauben für sich und seine Erben daß er, sobald er davon benachrichtigt werden würde, daß zwischen ihm und den Pfännern etwa über die Beholzung, Abspannung der Knechte, und Verkauf des Salzes, etwaige Verhinderung oder Vervortheilung, die ein Theil dem andern, dessen
Dienern und Angehörigen zufügen möchte, binnen 14 Tagen, redliche, verständige und gottesfürchtige Räthe nach Eschwege oder Allendorf senden wolle, um die Sache nach göttlichen billigen Dingen richten und vertragen zu lassen, und falls dieselben damit nicht zu Stande kommen sollten, so wolle er im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei von seinen Städten abordnen, wozu auch die Pfänner drei aus der Ritterschaft und drei aus den Städten Kassel, Marburg, Eschwege, Alsfeld, Homberg und Treysa, so nicht Pfänner seien oder zu Sooden nicht Pfannentheil haben, geben sollten. Diese sollten dann verpflichtet werden und im nächsten Monat darauf die Angelegenheit, dem Vertrage gemäß, entscheiden.
Falls diese Zwölf über einen Spruch sich nicht sollten vereinigen können, so sollten dieselben einige zu Obmännern wählen, welche unter sich das Loos entscheiden lassen sollten. Welcher Partei dann der ausgelosete Obmann beistimme, bei dem Urtheil solle es ohne Widerspruch verbleiben.
Sollte über kurz oder lang es sich zutragen, daß dieser Vergleich mangelhaft erschiene, daß etwa Sterben einfiele, oder andere Verhinderung, wodurch das Salz im Lande nicht abginge, oder daß der Landgraf oder dessen Erben das liegen bleibende Salz der Pfänner nicht bezahlten oder mit Verkaufen des herrschaftlichen Salzes in das Land zu Hessen nicht einhalten wollten, so daß die Pfänner zu sagen veranlaßt würden, daß die von dem Landgrafen neuerbauten Kothen auf die Länge ohne erheblichen Nachtheil neben ihren 42 Pfannen nicht bestehen könnten, dann sollten von den Ständen des Landes zehn von dem Adel und zehn von den Städten abgeordnet werden, denen die Pfänner ebenfalls zehn aus dem Adel und zehn aus den Städten, die jedoch weder selbst, noch durch ihre Kinder Pfannentheile in den Sooden besitzen durften, hinzugeben sollten. Diese vierzig Personen sollten in dem nächsten Monat nach Eschwege oder Allendorf entboten werden und aller Pflichten gegen die Landesherrschaft entbunden sein, und innerhalb der nächsten drei Monate, allenfalls unter Ernennung eines Obmanns, über die streitigen Fragen entscheiden, und was solchergestalt erkannt werde, das solle der Landgraf fürstlich halten und vollstrecken1.
- Ebendas. S. 45—47 und 103—107. ↩
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Unter demselben Tage, wo der vorgedachte Hauptvergleich abgeschlossen wurde, kam auch noch zwischen Landgraf Philipp und einem engern, aus sechs Pfännern bestehenden Ausschuß eine Uebereinkunft zu Stande, welche hauptsächlich das Verhältniß der herrschaftlichen und der Pfänner-Dienerschaft gegeneinander betraf.
In demselben Jahre verstattete auch Philipp, auf Fürbitte seiner Schwester Elisabeth verwittweten Herzogin von Sachsen zu Rochlitz, den Pfännern, noch ein weiteres Koth zu bauen, so daß die Zahl der Pfänner-Kothe, die im Vertrage von 1538 noch zu 22 angegeben ist, während Landgraf Philipp darin noch mehr, nach seinem Belieben, zu setzen sich vorbehielt, sich nunmehr auf 44 belief1.
§. 30. Dem ohngeachtet entstanden noch in demselben Jahre Mißhelligkeiten zwischen den herrschaftlichen und den Pfänner-Dienern. Die Beschwerden der letzteren bestanden hauptsächlich darin, daß erstere sie am Soole-Ziehen und Schöpfen hinderten, auch mit den ihnen dazu bestimmten Tagen sich nicht begnügen ließen und Schuld daran seien, daß zwei ihrer Eimer ledig hängen blieben; sie müßten daher die Soole so viel tiefer herauf ziehen und verlangten deshalb mehr Lohn von ihren Herren. Weitere Gegenstände der Beschwerde waren der Salzverkauf und der Holzkauf. Der Landgraf schickte daher, dem Vertrage zufolge, seinen Statthalter zu Kassel, Siegmund von Boyneburg, den Landvogt an der Werra Rudolph Schenk und seinen Kanzler Johann Feige nach Allendorf. Die dort gepflogenen Unterhandlungen hatten jedoch weiter keinen Erfolg, als daß noch eine zweimonatliche Frist festgesetzt wurde, um zu sehen, ob man sich nicht während derselben weiter vergleichen könne. In dessen Entstehung bestanden die Pfänner darauf, daß die in dem Vertrage bestimmten Schiedsrichter ernannt würden. Zugleich erboten sie sich jedoch, den vorigen Vertrag nochmals zu siegeln und wünschten, daß solches auch von dem Landgrafen geschehe. Es wurden nun zwölf Personen aus den Landständen ernannt, welche auch verschiedene
- Das. S. 48. ↩
Vorschläge zur Abschneidung künftiger Zwistigkeiten machten, namentlich daß die Pfänner ihr Salzwerk dem Landgrafen für eine bestimmte Summe pachtweise überlassen möchten; falls sie sich aber hierzu nicht sollten verstehen wollen, so solle von ihnen, den zwölf Schiedsrichtern, ein Bescheid ertheilt und am nächsten 26. November durch Stadthalter, Bürgermeister und Rath zu Marburg publicirt werden.
Die Pfänner erbaten sich zur Erklärung hierauf eine monatliche Frist, indem ihre Vollmacht sich nicht soweit erstrecke.
Unter dem 9. November 1539 erklärten hierauf dieselben, daß sie den Vorschlag der Schiedsrichter annehmen wollten. Nach mancherlei Unterhandlungen kam man dann endlich dahin überein, daß zuvörderst beide Theile von Neuem sich anheischig machten, dem Vertrage von 1538 überall ein vollkommenes Genüge zu leisten, weshalb man diesen von Neuem aufsetzen ließ und den 8. October 1540 wiederum versiegelte. Sodann aber wurde dem Rath der Landstände zufolge, unter dem 23. December desselben Jahres zu Allendorf nachstehender denkwürdiger Vertrag, gewöhnlich die erste Location genannt, abgeschlossen1.
§. 31. 5) Die sogenannte erste oder fünfzehnjährige Location.
- Die Pfänner versprechen auf Ostern 1541 die 44 Kothen und Pfannen, sowohl mit ihrem eigenen Gehölze, als mit dem Holzbezirke, der ihnen angewiesen worden, dem Landgrafen auf 15 Jahre dergestalt zu verpachten, daß derselbe daraus alle Nutzungen, nach Gefallen, solle ziehen können. Dagegen verspricht der Landgraf ihnen alljährlich 200 Kammergulden für jedes Koth, somit überhaupt 8800 Gulden, zu bezahlen, welche sie unter sich selbst vertheilen sollten. ↩
- An der ganzen Summe sollten sowohl für die zwei neuerbauten Kothe, als für die Nachlassung der Herren-Gänse
- zwei
- Ebendas. S. 48—50. 77—107.
- Jeder Södermeister hat von einer jeden Pfanne Salz, die er siedet, eine Homberger Metze Salz zu liefern, welche die Pfänner mit überhaupt 4576 Metzen durch ihre Salzgreben erheben. Die Form des Brettes, worauf das Salz lag, glich einigermaßen einer Gans und weil dieses seit den ältesten Zeiten den Pfännern, als Besitzern des Salzwerks geliefert wurde, so entstand daraus die übliche Benennung der „Herren-Gänse“. Ebendas. S. 50. 54. Note 2.
5) Die s. g. erste oder funfzehnjährige Location. 31
Hundert Kammergulden Landeswährung, der Gulden zu zwanzig sechs Albus gerechnet, jährlich abgehen; auch bei Verwüstung der Kothen durch den Krieg solle die Bezahlung des jährlichen Pachtgeldes aufhören können. Wegen Feuerschaden und anderer Zufälle wurden besondere Verabredungen getroffen.
3) Das Schließwerk von Salzbrunnen, Kothen und Solgraben und alles was dazu gehört, will der Landgraf in Bau- und Besserung erhalten und so beim Ende der Location es wieder abliefern.
Das Gehölze soll in gutem Stande erhalten und beim Ende der Location wieder abgeliefert werden.
- Der Landgraf will, bei Strafe der Nichtigkeit keinem Pfänner sein Pfannentheil abkaufen, auch wie früher versprochen, nichts ohne Noth verpfänden. Dagegen sollen
- die Pfänner Kothe, sammt allem was daran hängt, im Geschoß der Stadt Allendorf und in Schatzungen, Steuer und Gaben des Landes wie bisher bleiben; die Pfänner auch die zu milden Zwecken bestimmten 200 Gulden, die zwei Pfannen alter Herkunft, auch das Herren-Geld, den sogenannten Löffelzoll und andere Abgaben jährlich entrichten.
- Nach Ablauf der obigen 15 Jahre können beide Theile ein Jahr zuvor den Vertrag nach Belieben aufkündigen, dem Landgrafen soll jedoch dies Recht am Ende des fünften Jahres zustehen.
- Durch diesen Vertrag soll nicht blos der vorige Vertrag und die Privilegien der Pfänner nicht aufgehoben, sondern vielmehr ausdrücklich bestätigt werden.
- Alles was während der Pachtzeit an Kothen, Pfannen oder sonst am Salzwerk gebessert worden, solle den Pfännern und deren Erben unentgeltlich verbleiben.
- Zu größerer Sicherheit der Pfänner, sowohl wegen des versprochenen Pachtgeldes, als der sonstigen zu ihren Gunsten stipulirten Bedingungen, bestellte der Landgraf ihnen zu Bürgen und Selbstschuldnern eine Anzahl von seinen Vasallen und Städten und wenn dies nicht genügen sollte, so sollten die Pfänner das Recht haben, eine Summe Geldes für ihr ganzes Salzwerk zu verlangen, welche
Summe von einer von ihnen selbst zu wählenden deutschen Universität festgesetzt werden solle 1).
1) Ebendas. S. 50–52. Die Holzbezirke werden nachstehend bezeichnet: a) als der Pfänner eigenes Gehölz: der große und kleine Hain, die Halbemark, der Lobach, die Volkmarsbahn, der Hegeberg, der große und kleine Ahrenberg, die Horst, vom großen Hain bis an den Weg nach dem Mönchfeld, der Knoblauchsberg und ein Theil am Dornbache, nebst Zugehörungen; sodann b) der den Pfännern eingeräumte Holzbezirk: den Steingraben hinauf nach Hitzerode, darnach vor dem Holz hinauf nach dem Mönchfelde, vor dem Mönchfelde vorüber an den Winterstein, den Winterstein hinab an das Wasser genannt die wissener Soole, den Riedergrund hinab vor dem Brementhal vorüber, zwischen dem alten Felde und dem Holze hin bis in die Werra. Von Wahlhausen zum Hanstein, vom Hanstein auf Steina, von Steina auf Birkenfeld, von Birkenfeld auf Schönhagen, von da den Berg hinauf bis über den Schurenbach, von da abwärts bis auf Lenterode unterm Knappenberge hin bis an den Griesbach, den Griesbach hinauf bis an den Langenberg, von da gegen Wiesenfeld, von da gegen Pfaffschwenda, von da über den Berg nach Neurode, von da über das Feld bis auf den Weinberg, von dem Weinberg durch das Feld nach Jestädt, von da an die Werra.
Vertragsmäßig war festgesetzt, daß das Gehölz jederzeit sobald solches grässig (d. h. haubar) sei, gehauen werden solle, ausgenommen die Berge, darin die Pfänner Bau- und Scheitholz zu hegen pflegen, namentlich die Horst, der Rodenstein, das Lichtenbuel, der Holbach, die Meinhards Lyde und der Stein, sammt allen Zubehörungen. Insbesondere versprach der Landgraf das Eichholz am Hegeberge über den Sooden nicht abhauen und verwüsten zu lassen, vielmehr sollten die Fürsten oder die Pfänner das gehegte Eichholz zu der Pfänner Salzwerk und dessen Nothdurft allein zu gebrauchen Macht haben, die Pfänner sollten ihr Gehölze hegen, hüten auch mit Jagen gebrauchen, soweit sie ein deshalbiges Recht hergebracht und beforsten lassen. Unordnungen mit Eintreiben des Viehes, Abhauen und Verwüsten solle der Landgraf durch Verordnungen und Strafen ernstlich einschränken.
Das Behüten der Gehege mit dem Rindviehe solle so lange eingestellt bleiben bis das Holz wieder so hoch gewachsen sei, daß demselben dadurch kein Schaden weiter geschehen könne, die Hämmel sollten nicht über ein Jahr zur Weide gehen, ausgenommen die Hämmel, die man zu Allendorf „zur Schirne senden“ wolle, nach Ermessen der fürstlichen Amtleute und des Raths zu Allendorf.
Bei Wiederablieferung der Waldungen an die Pfänner solle ungefähr die Hälfte des Holzes gräßig sein. Da jedoch diese Bedingung bei der s. g. ewigen Location schwierig auszuführen schien, so ward verabredet, daß die Gehölze, unter Zuziehung der Pfänner, abgemarkt und bestimmt werden solle, wie viel davon man von Jahren zu Jahren hauen solle, so daß sie wohl gräßig werden könnten.
5) Die s. g. erste oder funfzehnjährige Location. 33
§. 32. Die vorgedachte Bürgschaft ward in Form der im Mittelalter üblichen „Leistung“ oder „Einlagen“ (»obstagium«) 1) bewerkstelligt. Die von Landgraf Philipp bestellten Bürgen und Selbstschuldner waren aus der Landschaft Philipp Graf zu Solms, Herr zu Münzenberg; Graf Wilhelm zu Witgenstein, Herr zu Hombergk, Graf Philipp zu Waldeck, Dietrich der Jüngere, Edelherr zu Plesse, dazu 25 der angesehendsten vom Adel und 25 der angesehendsten Städte des Landes. Zu jenen gehörte und zwar a) aus Niederhessen: Siegmund von Boyneburgk, Statthalter zu Kassel, Hermann von der Malsburg, Rudolph Schenk zu Schweinsbergk, Landvogt an der Werra, Werner von Wallenstein, Hermann von Hundelshausen, Ludwig von Baumbach zu Binsfört, Hofmarschal Johann von Meisenburgk, Haushofmeister Bode von Bo denhausen, Balthasar Diede, Kurt von Grifte, Jost von Berlepsch, Friedrich Keudel zu Schwebda, Reinhard von Boyneburgk, genannt von Honstein zu Reichensachsen; zu den Städten aber: Kassel, Eschwege, Homberg, Hersfeld, Rotenburg, Spangenberg, Sontra, Witzenhausen, Grebenstein, Lichtenau, Wolfhagen, Gudensberg und Melsungen;
1) Dies „Einlager“ oder „Leistung“ bestand darin: daß der Schuldner angelobte, auf den Fall, daß er seiner Verbindlichkeit nicht nachkommen würde, auf deshalbige Aufforderung des Gläubigers (der Adel mit einer Anzahl Knechte und Pferden) in eine im Voraus bestimmte öffentliche Herberge einzuziehen (einzufahren, einzureiten) und daselbst bis zur Erfüllung seiner vertragsmäßigen Obliegenheit, auf seine eigene Kosten, sich zu unterhalten. Folgte derselbe der Aufforderung des Gläubigers nicht, so verletzte er damit seine Ehre. So schrieb z. B. einst 1475 Graf Wilhelm von Henneberg an Heinrich von Boyneburg: „Wir haben Dich mannigfaltig deiner Ehre, Verschreibung, Briff und Siegel, die du uns übergeben, vermahnt uns in Hantzen Schotten Hauß in Schmalkalden zu halten und zu leisten, — — das Alles bis auf den heutigen Tag von dir veracht worden ist, dabei wir mögen erkennen daß du keiner von Adel und von Boyneburg geboren bist, denn so du solches wärest, so hättest du Ehre lieb und hieltest uns deinen Brief und Siegel und würdest uns nicht offenbarlichen ehrlos, treulos, brief und siegellos. Solches wir auch allen Kurfürsten, Fürsten, Grafen und Herren, Rittern, Knechten und Städten von dir schreiben und klagen wollen sich vor dir zu hüten“.
Im Reichsabschied von 1577 ward dieser, offenbar eben so oft zweckwidrige, als erfolglose Gebrauch, der übrigens auch bei Leuten geringen Standes im Gange war, verboten.
sodann b) aus Oberhessen: Georg Kolmatsch, Statthalter an der Loyne (Lahn), Johann Riedesel zu Eisenbach, Erbmarschal, Adolph Rau zu Holzhausen, Amtmann zu Schotten, Heinz von Breitenbach genannt Breidenstein, Otto Hund, Amtmann zu Schönstein, Hartmann Schleyer, Christian von Weitershausen, Helwig von Lawerbach, Amtmann zu Epstein, Philipp Riedesel zu Josbach, Rabe von Dörnberg, Helwig von Rückershausen, Amtmann zu Awerbergk und Heinrich von Löwenstein; sodann die Städte: Marburg, Gießen, Grünberg, Alsfeld, Nidda, Treisa, Frankenberg, Rauschenberg, Neukirchen, Biedenkopf, Wetter und Kirchhain.
Falls nun in irgend einem Stücke der abgeschlossene Vertrag Seitens des Landgrafen nicht erfüllt werden sollte, dann sollten gemeine Pfänner sämmtlich, oder einer von ihnen, mit genügender Vollmacht, für Alle und jeder für sich selbst, er sei innerhalb oder außerhalb des Fürstenthums Hessen seßhaft, desgleichen ihre Erben und Nachkommen, die obigen Bürgen, sammt und sonders, nach ihrem Belieben, nach Fritzlar, Marburg oder Corbach, oder, wenn solches von der dortigen Obrigkeit nicht gestattet werden sollte, an sonstige Orte und Städte, wo solches zugelassen, nach der Pfänner Gutfinden und Aufforderung sich stellen, doch solle derselbige Ort nicht über fünf oder sechs Meilen von Hessen entfernt sein. Bei etwa eintretendem Hinderniß sollten die Bürgen schuldig sein, solches den gemeinen Pfännern zu Allendorf und ihren Mitbürgen alsbald anzuzeigen und auf Begehren der Ersteren an einen andern Ort in eine ehrliche Herberge einreiten; die Grafen in Person (mit ihren Selbstleiben) oder einem von Adel an ihrer Statt, mit sechs Pferden und die vom Adel persönlich von Mann zu Mann, Pferden zu Pferden, jeder mit vier Pferden gerüstet und aus jeder der obigen Städte zween aus dem Rath, mit vier Pferden, wie Leistung, Recht und Gewohnheit ist und wie frommen Grafen und Herrn von Adel und ehrbaren Leuten gebührt, auf die erste Aufforderung, diese geschehe mündlich oder schriftlich, in Leistung zu stellen und einzureiten.
Zugleich verpflichtete sich der Landgraf den Pfännern alle aufgewendete Kosten und erlittene Schaden zu erstatten, desgleichen daß, wenn ein Diener der Bürgen während der Leistung mit Tode abginge, binnen 8 Tagen andere taugliche Personen an die Stelle der
5) Die s. g. erste oder funfzehnjährige Location. 35
Abgegangenen eingestellt werden sollten. Ferner sollte den Wirthen vorbehalten sein, so die Bürgen „etwas Tapferes bei ihnen verzehrt“ und mit der Bezahlung sich nicht vergleichen und Zahlung leisten würden, nach ihrem Bedürfniß und Gefallen, der Bürgen Pferde eins oder mehrere, ohne irgend Eines Einrede und Verhinderung, so hoch sie können, zu ihrer Befriedigung zu verkaufen, „damit sie die Bürgen desto stattlicher und bequemer unterhalten und versorgen mögen“; die Bürgen aber sollten binnen acht Tagen andere Pferde, von dem Werthe der vorigen, anschaffen und stellen.
In gleicher Weise versprach der Landgraf auch, wenn einer der Bürgen von Grafen oder Adel ohne männliche Erben mit Tode abgehen sollte, auf Begehren der Pfänner, binnen Monatsfrist, einen andern Bürgen zu stellen, welcher, wie die Abgegangenen gethan, dem Vertrage gemäs, sich verschreiben und verpflichten solle.
Schließlich räumte der Landgraf den Pfännern das Recht ein, sich wegen alles Schadens, welcher denselben aus der Nichterfüllung der Bedingungen dieses Vertrags erwachsen sollte, an ihn und seine Nachkommen, Fürsten zu Hessen, alle Lande, Leute und Güter, Renten, Zinsen, Nutzungen und Gülten, sowie an der bezeichneten Bürgen Mit- und Selbstschuldner, deren Erben und Nachkommen und Gütern, fahrenden und liegenden oder außerhalb Landes gelegen, mit oder ohne rechtliches Erkenntniß, wie sie wollten und könnten, durch Arreste oder sonst, zu erholen.
Am Schluß der Urkunde erklären die oben genannten Grafen, vom Adel und Städten: „daß wir uff Begehr Hochgedachts unsers gnädigsten Fürsten und Herrn zu Hessen, das Alles, wie sein Fürstliche Gnaden in dieser Verschreibung von uns angezeigt und gemeldet hat, dieweil dies das ganze Land belangt, für uns, unsere Erben und Nachkommen, mit wohlbedachtem Muthe uns willig beliebt und verpflichtet haben und thun das mit Kraft dieses Briefs, demselben allenthalben treulich nachzukommen und zu geleben, wie wir das hiermit bei unserer gräflichen und Edelmanns Ehre, Treuen und Glauben desgleichen wir von den Städten mit Ehren, Treue und gutem Glauben und wir Bürgen alle für uns und unsere Erben und Nachkommen und an eines rechten geschworenen Eides Statt geloben und versprechen aller Ding ohne Geführde davor uns neben unsern
3 *
vorgedachten unseren gnädigen Fürsten und Herrn, auch keinerlei Gnade, Freiheit oder Constitution, Gebot oder Verbot, wie und durch wen die itzt gegeben seindt, oder künftiglich geschehen, gethan oder gegeben könnten oder möchten werden, schützen, schirmen und vertheidigen sollen, die uns Bürgen und Selbstschuldnern an dieser Verschreibung zu gut und den Pfännern, ihren Erben und Mitbeschriebenen zu Schaden kommen möchten, sondern wollen uns deren gänzlich und zumal sonderlich der Constitution Divi Hadriani und beneficii excussionis verzichtet und begeben haben und thun das in und mit Kraft dieses Briefs, alles ohne Betrug, Arglist und Gefährde und des zu Urkunde hat unser Jeder obgenannter Grafen und die vom Adel sein angeboren Insiegel und unser jeder Stadt Insiegel an diesen Brief wissentlich thun henken, der gegeben ist am drei und zwanzigsten Tage des Monats Decembris Anno Millesimo quingentesimo quadragesimo“. Ingleichen die Pfänner:
„Demnach und dieweil uns und allen gemeinen Pfännern solches zu Gutem und Wohlfahrt gereichen soll und wird, so haben wir, so viel unser uf dem Montag nach dem Neuenjahr bei einander versammelt gewesen, auch solche Location mit zeitigem, trefflichem, vorgehabtem Rath für uns alle unsere Erben und Nachkommen angenommen und bewilligt und thun das wissentlich und mit Kraft dieses Briefs, gereden und geloben auch für uns und gemeine Pfänner, so in diese Location gewilligt, alle unsere Erben und Nachkommen alles dasjenige in itzt inserirten, fürstlichen Verschreibung uns, unsere Erben und Nachkommen betreffen geschrieben steht, treu ufrichtig stet und fest unverbrüchlich zu halten, dawider nit zu thun, noch schaffen gethan zu werden, in ganz keine Weiß, treulich ohne Gefährde und Arglist und des Urkund haben wir von gemeinen Pfänner wegen derselbigen Siegel und wie die Obbenannten unser Jeder sein eigen Siegel darneben hieran wissentlich thun henken. Gegeben und geschehn im Jahr und Tage wie obsteht“.
§. 33. Nachdem im Jahr 1567, dem Testament des Landgrafen Philipp zufolge, das Salzwerk an dessen Sohn Wilhelm IV. gefallen war,
6) Zweite oder dreißigjährige Location. 37
bestätigte dieser neue Landesherr, auf Ansuchen der Pfänner, im Jahre 1568 denselben alle ihre wohlhergebrachten Freiheiten und Gerechtigkeiten, namentlich auch ihre Bauerschaft1.
Kleine entstandene Streitigkeiten, namentlich wegen der Contribution und der Münzsorten, in welchen den Pfännern ihre so genannte Pension ausbezahlt wurde, entschied Wilhelm, auf Beschwerde der Pfänner, zu deren Vortheil, namentlich in der letzteren Beziehung durch eine Resolution vom 7. September 1576 an die Beamten in den Sooden, dahin:
„Wann ihr die Pfennige, voriger unser Verordnung gemäs, nämlich 46 neuer und neun alter für einen Albus uns zu Gutem eingenommen, so wäre unbillig, wollt sich auch nit geburen, das ihr sie den Pfännern anders als ihr sie eingenommen, in Zahlung geben wolltet. Ist derwegen unser Befehl in Gnaden, wofern ihr sie ihnen mit Pfennig-Münzen bezahlen, daß ihr ihnen alsdann dieselben Münzen auch also wie ihr sie eingenommen, gebet und liefert“2.
6) Zweite oder dreißigjährige Location.
§. 34. Da am 23. December 1585 die Location ablief und eine Aufkündigung ein Jahr zuvor geschehen mußte, so kamen die Pfänner unter dem 1. December 1584 mit der Bitte um Wiederabtretung ihrer Kothen ein, da aber der Landgraf unter dem 17. desselben Monats die Kündigung sofort annahm, so erklärten dieselben unter dem 9. Januar 1585 anderweit, daß sie gern die alte Verfassung beibehalten und die Location auf eine bestimmte Zeit erneuern wollten. Da ihnen indessen an der jährlichen Pension etwas abgedrungen werden sollte, so beschlossen sie unter dem 26. November anderweit die Kothen selbst zu übernehmen. Dies veranlaßte den Landgrafen unter dem 28. November die Pfänner auf Dienstag den 14. December
nach Rotenburg zu fordern, um mit ihnen die Art und Weise zu berathen wie die Einräumung des Salzwerks geschehen solle1.
§. 35. Die Pfänner erschienen theils in Person, theils mit Vollmacht der Abwesenden. Da sich indessen bei den Unterhandlungen über die Ablieferung, namentlich über den Brunnenbau, die Vereinigung der Künste ꝛc. Anstände erhoben, so erboten sich die Pfänner die Location noch auf einige Jahre zu verlängern, worauf man sich mit dem Landgrafen Wilhelm über eine dreißigjährige Prorogation vereinigte. Ueber die Verhandlungen ward zu Allendorf unter dem 29. April 1554 ein Rezeß ausgefertigt und von beiden Theilen untersiegelt.
In dem Vertrage von 1511 war auch verabredet worden, daß wenn in der Nähe des bisherigen Salzbrunnens eine neue Salzquelle aufgefunden werden und dieser neue Brunnen gefaßt würde, auf dessen Benutzung Niemand als die Landesherrschaft und die Pfänner, wie beim alten Brunnen, ein Recht haben solle2.
7) Die sogenannte ewige Location.
§. 36. Schon im folgenden Jahre, also schon lange vor Ablauf der neuen Pachtzeit, kamen die Pfänner mit der Bitte ein: der Landgraf möge ihren Antheil am Salzwerk, unter den vorigen Bedingungen, fernerhin behalten. Auf diese Weise kam unter dem 3. Mai 1586 der „die dritte oder ewige Location“ genannte wichtige Vertrag zu Stande, welcher der noch bis zum heutigen Tage bestehenden Verfassung zum Grunde liegt.
Der Landgraf verspricht in diesem Vertrage, auf anhaltendes Bitten der Pfänner, die vorige Location nach ihrem ganzen Inhalte ferner gelten zu lassen und zu prorogiren, demzufolge das Salzwerk so lange im Stande zu erhalten, als das nöthige Holz zur Befeuerung
7) Die s. g. ewige Location. 39
vorhanden sein würde. Wenn aber das Gehölz1 und das Steinkohlenbergwerk am Meißner in Abgang gerathen sollte, so behält der Landgraf sich und seinen Erben vor, nach ein Jahr zuvor von seiner Seite geschehener Aufkündigung, den Pfännern ihre Kothe wieder abzutreten. Alsdann solle jedoch der Vertrag von 1538 (s. oben §. 28) völlig bei Kräften bleiben.
Da eine solche Kündigung bis jetzt nicht erfolgt ist, so bilden, wie bereits gesagt, die Bestimmungen der gedachten dritten Location die Grundlage der noch bis zum heutigen Tage bestehenden Verfassung und des Verhältnisses zwischen den Pfännern und der Landesherrschaft.
§. 37. Zufolge dieser Verfassung wird das den Pfännern zugesicherte (s. §. 31) baare Locar sowohl, als eine Quantität Naturalsalz von den Salinenbeamten an die Pfänner-Salzgreben zur Vertheilung an die Pfänner jährlich verabfolgt. Die Pfänner-Salzgreben werden alle drei Jahre von der gesammten Pfännerschaft gewählt. Dieselben legen observanzmäßig alljährlich im Monat Januar dem Pfänner-Ausschuß Rechnung ab, bei welcher Gelegenheit dem letztern herkömmlich eine kleine Recreation auf Kosten der Kasse verabreicht wird. In früheren Zeiten fand bei der Wahl eines neuen Pfänner-Salzgreben ein großer Schmaus mit Musik und Tanz für die ganze Pfännerschaft und deren Kinder, auf Kosten des Neuerwählten, statt, ein Gebrauch, der in der neueren Zeit mit Recht große Einschränkung erlitten hat.
Noch verdient ein altes Herkommen Erwähnung, zufolge dessen in früheren Zeiten alljährlich zu Ostern von den ersten Salinen-Beamten, sowohl an den Obersalzgreben in Kassel, als zur fürstlichen Tafel, eine Anzahl übermäßig fetter Schmandkuchen, „Osterfladen“ genannt, wozu die Södermeister den Schmand (Rahm) zu liefern hatten, einzusenden war. Dieser Gebrauch, sowie das Amt des Obersalzgreben, besteht in der neuern Zeit nicht mehr.
- Der Landgraf machte namentlich geltend, daß durch das den Pfännern bisher aus dem Säulingswalde gelieferte Flösholz diese Waldung verödet („veröset“) zu werden drohe. Kopp a. a. O. S. 141. ↩
Unterschrieben ist jener Vertrag einer Seits von Landgraf Wilhelm IV. und dessen Sohn Landgraf Moritz und dem Kanzler Reinhard Scheffer, anderer Seits von dem damaligen Pfänner-Ausschuß, von gemeiner Pfänner wegen, d. h. im Namen der gesammten Pfännerschaft, unter Anhängung „derselbigen Siegels“. Den Ausschuß bildete damals: Heinrich von Westerhagen, Jost Oswald von Buttlar, Rudolph Trott, Jost von Eschwege, Christoph Strecker, Bürgermeister zu Heiligenstadt, Christoph Künemund von Mühlhausen, Hans Werner von Eschwege, Wilhelm Marung von Duderstadt, Christoph Mattenberg und Hans Kröschell von Allendorf. Die Mitglieder des Ausschusses, welche den Rezeß von 1554 unterschrieben haben, waren: Werner Trott zu Sulz, Bernt von Bischhausen zum Altenstein, Hans Kaspar von Eschwege, Gieseler Schwanflügel, Bürgermeister zu Göttingen, Matthias Thorny, Johann Schaffniht, Berndt Waldis (im Context der Urkunde: Walhauß genannt) Bürgermeister zu Allendorf, Hans Meinhart, Hans Freundt, Hans Niegenrodt und Curt Ruland.
§. 38. Schließlich kommt noch ein im Jahr 1642 zwischen der großen Landgräfin Amalie Elisabeth, als Vormünderin ihres Sohnes, des Landgrafen Wilhelm V. und dem Pfänner-Ausschuß, zu Kassel abgeschlossener Vertrag vor, welcher einerseits den Abtrag der während des 30jährigen Krieges rückständig gebliebenen Pfänner-Pension, anderer Seits die Vergütung des der Landesherrschaft durch den Wiederaufbau der während jenes Krieges durch Brand zerstörten Kothe zum Gegenstand hatte1.
§. 39. Bis zum Jahr 1806 stand die Saline Sooden unter der Oberaufsicht des Salzwerks-Departements in Kassel, welches in
der letzteren Zeit aus dem Berg- und Salzwerks-Director und Obersalzgreben geheimen Staats-Minister Waiz von Eschen,
- Das. S. 147–152. ↩
V. Das Salzwerk
1) Der Salzbrunnen
[41 Scan]dem geheimen Kammerrath Fulda und dem Ober-Kammerrath von Meyer bestand. Bei dem dieser Ober-Behörde untergebenen Salzamte befanden sich im Jahr 1806, nach dem Staats- und Adreß-Kalender von jenem Jahre, folgende Beamte resp. Unterbeamte angestellt: ein Bergrath und Oberrentmeister, ein Salzrentmeister, ein Bau-Inspector, ein Salzwerks-Controlleur und Salzwerks-Actuar, ein Holzmagazin-Verwalter, ein Salzamts-Accessist, ein Bauschreiber, ein Salz-Factor, drei Salz-Scribenten, ein Kohlenweiser und Baumaterialien-Verwalter, ein Soolenweiser, zwei Ober- und Pfannenmeister, ein Gradirmeister, ein Gradirgehülfe, ein Kunstmeister, ein Kunstwärter, ein Holzmagazin-Aufsichter, ein Bauaufsichter, ein Obergradirer, ein Geschirraufsichter, ein Arzt und zwei Chirurgen.
§. 40. Der Marktflecken Sooden — das alte Western — am Fuße der alten Westerburg, am linken Ufer der Werra, der Stadt Allendorf gegenüber gelegen, enthält 168 Häuser mit 1009 Einwohnern, darunter namentlich die Salinen-Beamten und die meisten der 134, bei der Saline beschäftigten Arbeiter. Der Ort ist mit einem Wall, theils auch mit Palisaden umgeben und, nach der Stadt hin, mit einem starken Thore verwahrt.
§. 41. Die Saline bezog bis in die neueste Zeit 1) ihr benöthigtes Salzwasser aus dem, mitten im Orte befindlichen, mit einem runden
1) Nach länger als 30jährigen vergeblichen Bohrversuchen, eine ergiebigere Salzquelle, als die bisherige nur 3—34 (nach Andern 47) Procent schwere Soole liefernde, aufzufinden, ist dies endlich im Jahr 1864 gelungen, indem man außerhalb des Orts Sooden eine Quelle erbohrt hat, welche angeblich eilf Procent schwere Soole liefert.
Früher soll sich auch unter der s. g. Harth ein Salzbrunnen befunden haben und es wird auch ausdrücklich eines „Leckwerks“ erwähnt, welches bei unserer gnädigen Fürstin und Frauen Bau unter der Harth gestanden.
und mit einer Glaskuppel versehenen, massiven Gebäude1 im Jahre 1801 überbauten Brunnen.
Der Centralschacht dieses Brunnens, zirkelrund und massiv gemauert, ist 102 Fuß tief und hat 6 Fuß Durchmesser. Der Soolenstand beträgt 72 Fuß und in jeder Stunde werden 94 Fuder oder 3733 Kubikfuß (in jeder Minute 93 Kubikfuß) 42 procentige Soole durch eine zehnzöllige Pumpe herausgehoben.
Die in dem s. g. neuen Schacht, ebenfalls massiv gemauert und 36 Fuß tief, gehobene Soole liefert in jeder Stunde 7463 Kubikfuß und hat nur 450 Procent Gehalt.
Zur Absonderung „des wilden Wassers“ ist ein besonderer Schacht angelegt und ist es eine auffallende Erscheinung, daß die Qualität der Soole in nassen Jahren und bei einem hohen Stande der Werra stärker ist, als in trockenen.
§. 42. Der Grund des Salzbrunnens soll aus hartem Flußgrieß und Kieseling bestehen und man soll keine Höhle oder Loch bemerken, woraus die Ader entspringt. Es soll die Soole durch den harten Kieseling wie durch ein Sieb dringen und nicht mirmeln wie ein Quellborn. Gegen Süd-Südost soll eine Ader die schärfste Soole enthalten.
§. 43. Nachdem die Söder seit dreißig Jahren über den Born geklagt, daß die Soole gering und untüchtig wäre, und wie das wilde Wasser einbreche zu der Soole, so daß sie viel mehr Holz zum Salzsieden verbrennen müßten, machte zuerst ein Bürger von Allendorf, Namens Schwellenberg, ein Rad mit Eimern, um das Gewölbe zu „ösen“ (zu lichten, zu reinigen?) jedoch umsonst. Darauf haben (1480) Polacken, welche damals im Lande arbeiteten, den Soolgraben
- Bis gegen Ende des vorigen Jahrhunderts stand über der Quelle ein großer Holzbau, dessen obere Räume mitunter zu geselligen Vergnügungen, namentlich zu Bällen, benutzt wurden. Eine getreue Abbildung dieses Gebäudes befindet sich noch auf dem Rathhause zu Allendorf in der s. g. Pfännerei-Stube. ↩
geraumt und tiefer gelegt, wodurch das Gewölbe etwas flacher geworden. Man fand aber die hauptsächlichste Schuld darin, daß der zum Abführen des wilden Wassers bestimmte Stollen höher gelegen, als der Brunnen, daher die wilden Wasser in den Brunnen geriethen.
Nachdem hierauf der zeitige Salzgrebe 1489 an den Brunnenmeister Curth Mardtdorf die Aufforderung ergehen lassen, das Wasser aus dem Gewölbe zu „ösen“, so daß man zu dem Salzbrunnen gelangen könne und dem Meister Mardtdorf auf Laurentiustag eine Collation mit Wein und Einbecker Bier und guter Kost bereitet worden, damit er desto „gnediger und williger“ wäre, ward das wilde Wasser mit dem gedachten Rade, dessen Form und Modell, zu etwaigem künftigem Wiedergebrauch, auf dem Brückenthor aufbewahrt worden, weggeschafft1.
§. 44. Die Kosten des Brunnen-Baues, welcher 2 Jahre und 21 Wochen gedauert haben soll, wurden auf 1100 Mark Silber und fünfzig und Viertehalb Pfund neue Heller, mithin da zu jener Zeit ein Gulden vier alte „Schock“ galt, auf 7711 Fl. 17 Albus 5 Heller berechnet.
§. 45. Zur Hebung der Soole aus dem Brunnen und aus dem Reservoirs auf die Gradirhäuser dient „die Kunst“, welche ursprünglich durch fünf „Kunsträder“ in Bewegung gesetzt ward. Das „Kunstgestänge“ maß ursprünglich 876 und 1267 Fuß.
Das Wasser für die Kunsträder liefert der s. g. „Soolgraben“, welcher — bei dem „Dammhause“ beginnend und, durch den „Damm“ gegen die Ueberfluthungen der Werra geschützt, Wahlhausen gegenüber, sich wieder in die Werra ergießt — eine Stunde lang, 12 Fuß breit und 3 Fuß tief ist.
- Da die Sachverständigen jetzt unbestritten der Ansicht sein sollen, daß alle Steinsalzlager durch Austrocknung abgefangener Meeresbecken entstanden seien und eine im Sommer 1864 vorgenommene Befahrung des Staßfurter Steinsalzlagers im Mainthal (nach öffentlichen Blättern) ergeben hat, daß dasselbe beinahe sämmtliche Bestandtheile des Meerwassers noch enthält, so dürfte wohl anzunehmen sein, daß auch die Soodener Salzquellen aus einem Steinsalzlager und sohin auch wahrscheinlich aus einem eingetrockneten, in der Vorzeit abgefangenen Meeresbecken herkommen. ↩
2) Die Gradirung
3) Die Siedung
[44 Scan]§. 46. Die Gradirung der Soole ward ursprünglich auf 13 Gradirhäusern von 66974 laufenden Fuß vermittelt. Diese Zahl der Gradirhäuser — von dem gemeinen Mann — ohne Zweifel deshalb „Leckwerke“ genannt, weil ehemals, als das Pumpenwerk noch weniger ausgebildet war, das zu gradirende Salzwasser nicht — wie jetzt — mechanisch aus der Höhe auf die Dornen abfloß, sondern vielmehr von den Gradirern mit eigens dazu construirten hölzernen langgestielten Schaufeln von unten her auf die Dornen gespritzt — geleckt — wie hier der gemeine Mann sagt — wurde. Da ehedem — eben wegen Unvollständigkeit der jetzt durch „die Kunst“ getriebenen Pumpen — diese häufig durch die Hände der Gradirer in Bewegung gesetzt werden mußten, so werden die Gradirer mitunter auch jetzt noch „Pimper“ (d. h. Pumper) genannt.
Die Zahl der Gradirhäuser hat man in der neueren und neuesten Zeit bis auf sechs zu vermindern sich veranlaßt gesehen.
Von den Gradirhäusern wurden im Jahr 1612 drei, nemlich zwei auf dem Bruche und eins vor den Sooden, von einem Sturm umgeworfen, deren Wiederherstellung 791 fl. 22 Albus 9 Hlr. kostete. Es scheint ursprünglich bei jedem Gradirhause ein Koth gestanden zu haben, da beide Gebäude häufig zusammen genannt werden.
§. 47.
Die Siedung des Salzes wird in 44 Siedehäusern oder „Kothen“ bewirkt. Von diesen Kothen gehören 22 zur „Mistenzeche“ und 22 zur „Holzmarkerzeche“. Jedes Koth, mit Ausnahme des s. g. großen Kothes, welches zwei Pfannen enthält, hat eine Siedepfanne. Die Salzpfannen sind 21 Fuß lang, 12 Fuß breit und 45 Zoll hoch. In 19 Kothen wird die Siedung mit Reißig, in den übrigen mit Braunkohlen bewirkt. Die Siedung dauert gewöhnlich vom Februar bis in den November. Die Zuweisung der Soole an die Södermeister geschiehet durch den Soolenweiser, unter Controlle von zwei Obermeistern. Gewöhnlich werden in jedem
Kothe wöchentlich 5 Werke Salz gesotten. Bei 19löthiger Soole erhält der Södermeister 6 Fuder, bei 22löthiger 53 Fuder Kohlen. Davon ist er 16 Achtel, das Achtel zu circa 150 Pfund, Salz zu liefern verbunden. Was mehr geliefert wird, wird besonders vergütet. In frühern Zeiten wurden diejenigen Meister, welche sich durch Brandersparniß auszeichneten, durch Prämien, namentlich durch silberne Becher mit der Aufschrift: »Treue und Fleiss bringt übrig Salz«, belohnt. Im Salz-Magazin, deren vier bestehen, hat jeder Meister seinen eigenen Salzverschluß. Das gelieferte Holz wird den Meistern für einen gewissen Preis angerechnet.
§. 48. Die Steinkohlen werden von dem Kohlenwerke am Meißner geliefert. Dasselbe wird allein auf Rechnung der Saline betrieben und hat keine Geldausbeute, sondern nur die Kohlen für die Saline zu liefern. Es sind vier Stollen: der Friedrichs-, der Brandsröder-, der Wilhelms- und der Schwalbenthaler Stollen, unter der Leitung von einem Berg-Inspector, einem Obersteiger, zwei Grubensteigern und vier Kohlenmessern, im Betriebe. Dieselben produciren: Stangen-, Glanz-, Pech-, und gewöhnliche Braunkohlen und bituminöses Holz.
Der Bergbetrieb kam bis 1803 jährlich durchschnittlich auf 18000 Thaler, seitdem auf 10000 Thaler.
§. 49. Den Holzbedarf bezieht die Saline größtentheils aus den oben gedachten Waldungen.
§. 50. Nach einer alten Aufzeichnung sollen die Pfänner, als sie in den ersten Zeiten an dem Salzborn zu bauen angefangen, die Bürger zu Allendorf gebeten haben, daß sie ihnen zu ihrem Vorhaben das benöthigte Holz aus der Stadt Gehölze verabfolgen lassen, was die Bürger den Pfännern, zufolge einer alten schriftlichen, auf dem „Brückenthor“ verwahrten, von dem Landesherrn zwischen den Pfännern und den Bürgern vermittelten Constitution, auch gern bewilligt.
4) Ertrag
VI. Der Bauernkrieg
[46 Scan]§. 51.
An Salz werden jährlich an 70000 Centner gewonnen. Dasselbe wird mit einem großen Maaß „Achtel“ genannt, gemessen und verkauft.
Die Einnahme an Geld betrug nach einem zehnjährigen Durchschnitt bis 1806 jährlich 119904 Thaler, die Ausgabe 80000 Thaler, seitdem die Einnahme durchschnittlich 119339 Thaler und 679823 Thaler die Ausgabe, unter welcher jedoch 6987 Thaler Pacht und 4576 Metzen Salz an die Pfännerschaft, an das Hospital St. Elisabeth zu Kassel, die Klöster Germerode, Merxhausen und Hökelheim und an die Superintendenten Kassel, Marburg und Allendorf und an das Forstpersonal, begriffen sind. Daneben muß die Landesherrschaft auch das Kohlenwerk allein erhalten.
1628 lieferte das Salzwerk einen Reinertrag von 21774 fl. 23 Albus 2 Heller und es wurden gesotten mit Holz 3298 und mit Steinkohlen 1045 Werke. Steinkohlen wurden 15248 Maaß in die Saline gebracht. Das Kohlenwerk am Meißner hat jährlich gegen 30000 Maaß Kohlen in die Saline zu liefern. Bis 1807 wurden bei demselben im Durchschnitt jährlich verbraucht 2503 Schock Wellholz und 27253 Maaß (später 27235 Maaß) Kohlen.
VII. Der Bauernkrieg.
Von den Gräueln des Bauernkriegs (1525), der seine verheerenden Fluthen von Oberdeutschland (aus der Gegend von Ulm) bis nach Franken und Thüringen hin, namentlich auch nach Fulda, Hersfeld, Friedewald, Vache und Schmalkalden wälzte1, und welcher
- Der Bauernkrieg ward auf der einen Seite durch den unbarmherzigen Druck des Adels, auf der andern Seite durch die das Volk immermehr beengenden Fesseln der Geistlichkeit, welche allmählich auch dem Geringsten im Volke fühlbar, ja unerträglich geworden, veranlaßt. Das von den Aufrührern erlassene Manifest — die zwölf Artikel genannt — reklamirte nur die Anerkennung allgemeiner Menschenrechte und enthielt im Wesentlichen folgende Forderungen: ↩
hauptsächlich von Landgraf Philipp dem Großmüthigen mit Waffengewalt niedergeworfen wurde 1), scheint die Gegend von Allendorf, wo es allerdings an reichen Stiften und Klöstern — der Hauptlockspeise für die aufrührerischen Bauern 2) — fehlte, verschont geblieben zu sein.
1) die freie Wahl ihrer Pfarrer und die Befugniß, dieselben, wenn sie sich ungebührlich hielten, auch wieder zu entlassen; 2) freie Predigt des Evangeliums, ohne menschlichen Zusatz und Gebot; 3) zweckmäßige Verwendung des Fruchtzehntens für die Pfarrer und Arme; 4) Abschaffung des Klein- oder Blutzehntens; 5) Aufhebung der Leibeigenschaft; 6) freier Gebrauch der Wälder, mit Ausnahme der erweislich erkauften; 7) allgemeine Theilnahme an Jagd und Fischerei; 8) Einschränkung der Dienste auf diejenigen, welche bei Verleihung des Guts ausdrücklich vereinbart werden; 9) billige Ermäßigung der hohen Gülten, damit der Bauer seine Arbeit nicht ganz umsonst thue; 10) Abschaffung der willkührlichen Strafen; 11) Zurückstellung eingezogener Gemeinde-Acker und Wiesen und 12) Abschaffung des „besten Hauptes“, welches nur Wittwen und Waisen zur Last falle.
1) Der Krieg kostete über 50000 Bauern das Leben.
2) Mehr als 1000 Schlösser und Klöster wurden von den wüthenden Bauern zerstört, aber sie brachten nur ihren Drängern, den Edelleuten und den Pfaffen, den Krieg. Dem Kaiser und der Religion erklärten sie wiederholt nicht zu nahe treten zu wollen.
Nach Ueberwältigung der Bauern schienen manche Fürsten dieselben an Grausamkeit und Blutdurst überbieten zu wollen. Der Erzbischof von Trier stach seine gefangenen Bauern mit eigener Hand nieder. Der Markgraf von Brandenburg ließ 80 Bauern die Augen ausstechen und der Bischof von Würzburg ritt selbst mit Scharfrichtern im Lande umher. Denkwürdig ist besonders ein Revers, welchen der gedachte Bischof die Stadt Kissingen und die Unterthanen seines Amtes Trimberg auszustellen zwang. Wie die Hunde mußten sie darin um Gnade winseln; anerkennen daß sie ihre Ehre, Gut, Leib und Leben, Freiheit und Lehen verwirkt hätten und versprechen alle Wehre, es sei Harnisch, Büchsen, große und kleine Armbrüste, Schwerter, Hellebarten, Degen, Dolche, sogar Messer und Beile, auf das Schloß zu Würzburg auszuliefern und außer Brodmessern, Hacken, Holzbeilen und Sicheln künftig keinerlei Wehre und Waffen zu führen; ferner die Thore der Stadt Kissingen auszuheben die Thüren und Ringmauern abzubrechen, deren Freiheiten, Urkunden und Register, Baarschaft und Silbergeräth auszuliefern, endlich die zerstörten Schlösser Trimberg, Bodenlaube und Aschach auf ihre Kosten wieder aufbauen und bevestigen zu lassen; auch allen sonstigen gestifteten Schaden zu ersetzen. Es scheint jedoch als wenn der gerechte Landgraf Philipp im Bauernkriege sich der bedrängten Bauern einigermaßen angenommen habe, denn derselbe erklärte auf dem Landtage von 1576 zu Treysa: Er hoffe nicht daß die vom Adel ihre armen Unterthanen mit Salzfuhren beschweren wollten, denn dies sei dem Vergleich
VII. Die kirchlichen Reformen des Landgrafen Moritz
[48 Scan]Die von Luther begonnene große Kirchenverbesserung war unter Landgraf Philipp dem Großmüthigen1 (1527) in Hessen begründet und eingeführt und sein großer Sohn Wilhelm IV., welcher namentlich als Begründer der reformirten Kirche in Hessen zu betrachten ist, schritt auf dieser Bahn rüstig weiter.
Noch waren indessen viele Gebräuche der katholischen Kirche im Lande beibehalten, wodurch Landgraf Moritz (Wilhelms Sohn) ein eifriger Anhänger der reformirten Kirche, zu neuen Reformen sich veranlaßt sah.
Diese sollten namentlich durch seine sogenannten Verbesserungspunkte von 1605 ausgeführt werden.
Dieselben enthielten im Wesentlichen: die Abschaffung und Entfernung der Bilder aus den Kirchen; die Einschaltung des zweiten Gebots in den Dekalog, somit dessen vollkommene Wiederherstellung und die Anordnung des Brodbrechens, statt der Hostien beim Abendmahle.
Die Einführung dieser Verbesserungspunkte versetzte nicht allein die ganze Werragegend und das Schmalkaldische in große Aufregung, sondern ward auch für das ganze Land von bedeutenden politischen Folgen.
zuwider, den er im Bauernkriege den Bauern zum Besten mit dem Adel getroffen: „Keine neue Ufsätze zu machen“ Ihm werde man nicht nachsagen können, daß er seine Unterthanen zur Ungebühr beschwere. Durch einen von Herzog Erich von Braunschweig 1526 zu Allendorf vermittelten Vertrag erhielt Landgraf Philipp für seinen im Bauernkriege gehabten Kostenaufwand, von dem Abt Johannes III. von Fulda, gegen Zurückgabe von Fulda und Hünfeld, 18000 Gulden.
- Dieser schöne Ehrenname ward Philipp von seinen Zeitgenossen für die Großthat beigelegt, daß er seinen Bundesgenossen Herzog Ulrich von Würtemberg, welcher wegen verschiedener Gewaltthätigkeiten, nicht nur von dem Schwäbischen Bunde aus seinem Lande vertrieben, sondern auch von dem Kaiser Karl V., ohne alle Rechtsform, in die Reichsacht erklärt worden war, das schöne protestantische Würtemberg, das der Kaiser schon seinem Bruder Ferdinand von Oesterreich geschenkt und dadurch dem Pabstthum wieder zugeführt hatte, nach dem Siege bei Laufen (13. Mai 1534) über die österreichische Regentschaft, uneigennützig wieder zurückgab und dadurch dem Protestantismus erhielt. ↩
Landgraf Ludwig zu Hessen-Marburg, der strengen lutherischen Lehre eifrig zugethan, hatte in seinem am 25. April 1595 errichteten Testament, worin er, in Ermangelung eigener Kinder, seinen Neffen, Landgraf Moritz zu Hessen-Kassel und seinen Bruder, Landgraf Georg zu Hessen-Darmstadt, zu gleichen Theilen zu Erben seines Landes (des Fürstenthums Oberhessen, nebst der Grafschaft Nidda und der Herrschaft Epstein) eingesetzt und unter Anderem verordnet, daß derjenige von diesen seinen Erben, welcher in den nachgelassenen Landen irgend etwas gegen die bestehende reine lutherische Lehre vornehmen werde, seiner Erbansprüche gänzlich verlustig sein solle.
§. 54. Auf den Grund dieser Bestimmung erhob Hessen-Darmstadt, wegen gewaltsamer Einführung jener Verbesserungs-Punkte, Klage gegen Landgraf Moritz und dieser ward dann auch durch einen Spruch des damaligen Reichshofrathes vom 1. April 1623 des bereits in Besitz genommenen Erbschaftsantheils, zu Gunsten Hessen-Darmstadts, für verlustig erklärt und zu dessen Herausgabe, nebst den davon seit der fraglichen Contravention gezogenen Einkünfte, verurtheilt. Diese Einkünfte, Anfangs auf 17 Millionen Gulden liquidirt, wurden später vom Reichshofrath auf 1,357,154 Gulden festgesetzt und als einstweiliges Unterpfand dafür ward die niedere Grafschaft Katzenelnbogen, die Gemeinschaft von Hersfeld und die Schlösser, Städte und Aemter Eschwege, Spangenberg, Sontra, Friedewald, Landeck, Vach, Hauneck, Neukirchen, Ziegenhain, Treysa, Schwarzenborn, Landsberg, Jesberg, Schönstein, Borken, Homberg, Gudensberg, Rotenburg, die Herrschaft Plesse und die Herrschaft Schmalkalden bestimmt.
Dies unselige Pfandschaftsverhältniß ward erst im Westphälischen Frieden gänzlich wieder beseitigt.
§. 55. Besonders verhängnißvoll war die gewaltsame Einführung der Verbesserungs-Punkte für die Familien zahlreicher Geistlichen an der Werra. Vorzüglichen Widerstand leisteten dem Landgrafen der Adel an der Werra und dessen Patronatgeistlichkeit. Es ward daher, hauptsächlich um letztere mit dem Reformiren des Landgrafen zu versöhnen, auf dessen Befehl, vom 17. bis 23. Februar 1607 zu
Eschwege eine Diocesan-Synode gehalten. Am Morgen des 17. Februar versammelten sich die Synodalen des Bezirks — 131 Pfarrer waren erschienen — in der Altstädter Kirche zu Eschwege, wo der dasige Caplan M. H. Ewald über Röm. 15, 5—7 predigte. Darauf wurde die Geistlichkeit durch den Superintendenten G. Reinmann, in Begleitung des Landvogts von Harstall, auf das dasige s. g. „neue Haus“ geführt, wo der Superintendent in einem in lateinischer Sprache gehaltenen Vortrage über den Zweck der Versammlung und mit einem darauf folgenden Gebete die Synode eröffnete. Darauf wurde die landesherrliche Proposition vorgelesen. Bereits am andern Morgen legten sämmtliche Pfarrklassen durch ihre Metropolitane ihre Erklärung darauf schriftlich vor, deren Prüfung den Synodal-Vorstand bis zum 21. Februar beschäftigte. Am 23. Februar wurde der Synodal-Abschied unterzeichnet. 22 Geistliche hatten die Annahme der Verbesserungspunkte verweigert. Auf der hierauf im April 1607 zu Kassel abgehaltenen Generalsynode wurde indessen die Reform des Landgrafen von der Hessischen Kirche angenommen und darauf gegen die noch Widerstrebenden mit Strenge verfahren, wodurch an der Werra, indem fast alle Gemeinden mit der größten Zähigkeit am Gebrauch der Hostie im Sacrament festhielten, häufig eine arge kirchliche Verwirrung veranlaßt wurde. Am 26. April erschien der Landgraf persönlich in Allendorf und am 30. April und 1. Mai in Eschwege, um die noch widerstrebenden Pfarrer und die Ritterschaft zu gewinnen. Die Aufregung wuchs, als den noch widerstrebenden Pfarrern ihre Absetzung angekündigt wurde1.
§. 56. Moritz versuchte nun die Sicherstellung seiner Reform im Kreise der Bürgerschaft zu Eschwege zu erwirken, denn von allen Städten an der Werra hatte sich diese Stadt bis dahin am schwierigsten gezeigt. Zwar war daselbst das Brodbrechen schon seit 3 Jahren eingeführt, allein in dieser ganzen Zeit hatten nur 150 Communicanten das heilige Abendmahl genommen.
- Von dem Pfarrer zu Oetmannshausen, welcher ebenfalls citirt war und zu dessen Besoldungsstücken eine ansehnliche Wiese gehörte, wird die Anekdote erzählt, daß ihm seine Frau beim Scheiden noch nachgerufen habe: „Mann! glaub was zu glauben ist und denk an die große Wiese“! Blieb auch die Gegend von Allendorf von anderen Kriegs-Drangsalen, welche andere Gegenden heimsuchten, wie namentlich der Bauernkrieg (s. §. ↩
VIII. Ereignisse im dreißigjährigen Krieg
[51 Scan]Nachdem der Landgraf eine Commission nach Eschwege gesendet und am 14. December 1608 sich selbst dahin begeben hatte, ließ er am Nachmittag des 18. December durch seine Räthe eine sorgfältige Untersuchung über die Gesinnungen der Bürgerschaft vornehmen, wobei jeder Bürger über gewisse Fragen zu Protocoll vernommen wurde. Es ergab sich, daß etwa die Hälfte der Bürger sich zur Annahme der Reform verstanden, die Uebrigen aber entweder solche zurückwiesen oder noch schwankend waren.
Auch in dem zu sich ins Schloß beschiedenen Magistrat fand Moritz Widerspruch. Das Verhör der einzelnen Bürger auf dem Rathhause nahm unterdessen seinen Fortgang und mit solchem Erfolge, daß am Ende nur etwa zehn Recusanten übrig blieben.
Zur feierlichen Beurkundung des Geschehenen sollte die Communion in der altstädter Kirche am nächsten Weihnachtsfeste dienen, an welcher sich auch der Landgraf, mit seiner Gemahlin und seinem gesammten Hofstaate und einer nicht unbeträchtlichen Anzahl aus der Bürgerschaft betheiligte.
Auch die nächstfolgenden Communionen wurden von der Bürgerschaft fleißig besucht und seitdem war die stürmische Bewegung der Kirchenreform in der Werragegend verstummt. Gleichwohl war, nach einem Berichte aus dem Jahr 1609 in mehreren Gemeinden, als in Wichmannshausen, Oettmannshausen, Langenhain, Reichensachsen
u. s. w. bis dahin noch Niemand zum Tische des Herrn gekommen.
- und der Schmalkaldische Krieg (1546–1547) 1)
- Der Schmalkaldische Krieg war ein Haupttummelplatz für das blutgierige spanisch-österreichische Ungeheuer Alba, der sich selbst rühmte, daß er in den Niederlanden 18000 Menschen habe hinrichten lassen und dessen Kriege Spanien 800 Millionen Thaler und sieben seiner reichsten niederländischen Provinzen kosteten. Er war auch das Hauptwerkzeug des scheußlichen Betrugs, wodurch, nach der unglücklichen Schlacht bei Mühlberg, der wackere Landgraf Philipp in Halle in langjährige Spanisch-Oesterreichische Gefangenschaft geliefert wurde. Alba mußte jedoch um dieselbe Zeit einer entschlossenen edlen deutschen Frau einen eigenthümlichen Triumph bereiten. Als er nämlich einst während jenes Krieges mit einem Haufen Truppen in der Nähe von Rudolstadt vorüberzog, und es ihm gefiel, mit seiner Begleitung auf dem Schlosse zu Rudolstadt, woselbst die Wittwe des Grafen Heinrich zu Schwarzburg, Catharine, Gräfin von Henneberg, ihren Wittwensitz hatte, einzusprechen und ein Frühstück einzunehmen, ward der letzteren gemeldet, daß die spanischen Truppen Alba's in der Umgegend die Dörfer plünderten und das Vieh hinwegführten. Vergebens wendete sich die Gräfin an Alba mit der Bitte dem Unfuge zu steuern und die Zurückgabe des geraubten Viehes zu befehlen. Sie ließ daher die Schloßthore verschließen und darauf bewaffnete Ritter in das Zimmer der Gäste treten, welche die frühere Bitte mit der Drohung wiederholen mußten, daß, wenn derselben nicht sofort entsprochen würde, keiner von ihnen lebend aus dem Schlosse kommen würde und Menschenblut für Ochsenblut fließen solle. Jetzt ertheilte Alba an seine Truppen den Befehl zum augenblicklichen Ersatze des Geraubten.
unberührt, so waren die Gräuel des 30jährigen Krieges (1618–1648) desto unheilvoller für dieselbe, denn die meisten Begebenheiten dieses Krieges sind mit Blut und Thränen auf die Tafeln der Geschichte geschrieben.
§. 58. Die eigentliche Leidenszeit für Hessen und die Werragegend brach 1623 an. Die evangelische Union, an deren Spitze Landgraf Philipp mit dem Kurfürsten Johann Friedrich von Sachsen stand, war aufgelöst und ernstlich bedroheten die Heere der Ligue Hessen mit einer Invasion. Anfangs Juni 1623 wurden bereits die Werrastädte vom Eichsfelde her durch die liguistischen Truppen bedrängt. Witzenhausen ergab sich denselben ohne Schwertstreich; die andern dagegen verweigerten jede Einlagerung, warben Miliz, schnitten den Streifpartien den Weg ab und errichteten Redouten vor den Brücken.
§. 59. Zu Allendorf waren Bürger, Bauern und Beamte mit dem Befehlshaber dergestalt einverstanden, daß selbst die Weiber Steine und andere Materialien zur Vertheidigung der Mauern herbei trugen. Tilly's Plan war durch Besetzung dieses Passes
an der Werra, durch welchen sein Heer ins Eichsfeld geführt werden sollte, dem Herzog Christian von Braunschweig zuvorzukommen. Die Regierung zu Kassel hatte befohlen, zur Rettung des bedroheten Salzwerks, dem Kriegsvolk schnell durchzuhelfen; allein ein liguistischer Oberst verlangte Durchzug und Einlagerung von 26 Fähnlein Reiter und 200 Musketieren und selbst das Anerbieten der Stadt den nöthigen Proviant zu liefern und eine Schiffbrücke anzufertigen, ward verworfen. Lebhafte Unterhandlungen führten zu keinem Resultat und die Bürger verachteten, in der Hoffnung eines Ersatzes die schärfsten Drohungen des erbitterten Gegners.
Endlich gelang es dem Oberst, durch die Bedrohung der Saline mit Feuer und durch nächtliche Anlegung von Sturmleitern die Salinenbeamten, den Commandanten und die Besatzung in Furcht zu setzen. Noch während der, zu den Unterhandlungen verabredeten, Waffenruhe wurden die Thore aufgeschlagen und zehn Fähnlein zogen ein. Eine allgemeine Plünderung wurde jedoch von dem Oberst, mit dem bloßen Degen in der Hand, verhindert. Der Schutz des Salzwerks wurde durch goldene Ketten und Pokale erkauft.
Um die Mitte Juni 1623 verließ Tilly Hersfeld und verlegte sein Hauptquartier nach Eschwege. Der Hessische Adel zu Arnstein, Berlepsch, Ziegenberg, Ermschwerdt, Schwebda und im Boyneburgischen Gerichte ließen sich Schutzbriefe von ihm ertheilen und endlich setzte sein Heer am 24. Juni unweit Allendorf und Witzenhausen, unter Zurücklassung von Besatzungen, über die Werra.
§. 60. Landgraf Moritz verordnete alsbald eine strenge Untersuchung über diese Tilly'sche Occupation, insbesondere über die Schuld der Hessischen Befehlshaber, welche sich nicht vertheidigt, die Magistrate, welche die Stadtschlüssel übergeben und die Mitglieder der Ritterschaft, welche sich einseitige Schutzbriefe verschafft und sogar durch Gastereien ihr Einverständniß mit Tilly verrathen und demselben Schiffe und Dielen verkauft oder sonst verschafft hatten.
Den am 26. Juni versammelten Landständen erklärte die fürstliche Commission, wie arg das liguistische Heer im Lande gehaust, die Früchte des Landes zerstört, geplündert, geschändet und ansehnliche Dörfer zerstört habe. Das Heer, dessen strenge Mannszucht anderer
Seits gerühmt wird, hinterließ bei seinem Abzuge eine pestartige Krankheit (Dissenterie), welche im Juli und August täglich im Durchschnitt in den einzelnen Städten an der Werra zwölf Menschen hinwegraffte. Die fürstlichen Räthe riethen dem Landgrafen Moritz die Werrastädte so schnell als möglich wieder zu besetzen, da Tilly jetzt im Eichsfelde am Rüsteberg stehe, und sich dem Herzog Christian von Braunschweig anzuschließen; denn es sei zu bedenken, daß dieser sonst als Sieger die Werrastädte zum Ersatz der Kriegskosten fordern würde.
§. 61. Gegen Ende Juli hatte Tilly seine Besatzungen aus Eschwege, Allendorf und Witzenhausen gezogen und es begann jetzt unter den Bauern der Volksgeist sich zu regen. Mit der Erndte beschäftigt, verweigerten sie die von den Tilly'schen Befehlshabern nachgeforderten Fuhren; überfielen Nachzügler, Marketender und bei Breitenbach und Cornberg ein Tilly'sches Corps, welches theils erschlagen, theils zu dem Eide gezwungen wurde, nicht mehr für Oesterreich und gegen die reformirte Religion zu dienen. Die durch tillysche Schirmbriefe begünstigten Edelleute an der Werra wurden von ihren eigenen Unterthanen heimgesucht.
§. 62. Nach Beseitigung dieses ersten Kriegssturmes folgte bald ein zweiter für die Werragegend. Anfang Octobers 1623 brach Tilly abermals in Hessen ein, nahm in Hersfeld sein Hauptquartier und lagerte auch an der Werra zahlreiche Truppen ein, während Landgraf Moritz seine Staaten verließ.
Aus der Ritterschaft wurden für jedes Amt und jede Stadt Kriegscommissare bestellt, deren Stellung jedoch bald unzureichend wurde. Die ohnehin schon hohe Verpflegungsordonanz wurde vielfach überschritten und selbst die Lieutenants begehrten und erhielten täglich freie Tafel, gleich den Obersten. Das Volk wurde ausgesogen und mit dem Schrecken der Plünderung und Brandschatzung geängstigt. Unter die am meisten bedrängten Gegenden gehörte die an der Werra. In der Umgegend von Eschwege war fast kein Rind- und Zugvieh mehr aufzutreiben und man erklärte sich außer Stande, die noch rückständige Landrettungssteuer zu zahlen, welche die Regierung für
die landgräflichen Truppen, die Kriegscommissare aber für Tilly's Einquartirung verlangten. Ein kaiserlicher Oberbefehlshaber, Adolph von Holstein, drohete sogar den Commissaren von Boyneburg und von Hundelshausen sich an ihnen zu erholen, wenn sie seinen Lieutenant in Waldkappel, Georg Dobschütz, welcher unter andern wöchentlich für Gewürz und Confect sieben Thaler und statt eines Eimers Wein zehn Thaler verlangte, nicht befriedigten. Die Commissare, die von allen Seiten Verdruß ernteten, fingen an, sich zurückzuziehen und die Verwirrung nahm nun zu. Von allen Seiten gingen Klagen ein über das erschreckliche Elend und die harte Bedrängniß des Landes. Selbst der Bergschreiber auf dem Weißner beschwerte sich wegen der Einquartirung.
Tilly's Einlagerung währte das ganze Jahr 1624 hindurch. Die hessische Ritterschaft, welche ohnehin mit Landgraf Moritz zerfallen war, suchte er ganz von demselben abzuziehen, indem er ihr im März 1625 einen förmlichen Reichsschutzbrief erwirkte. Auf diese Weise wurden die adeligen Dörfer mehr geschont und die landgräflichen Städte und Aemter mehr gedrückt. Im Winter von 1624–1625 lag an der Werra das kaiserliche Regiment des Grafen Colalto.
§. 63. Endlich erwirkte im Mai 1625 der Heranzug des Königs von Dänemark, nachdem die Besetzung des Landes durch das kaiserliche Heer zwei Jahre lang gedauert hatte, dessen Erlösung, indem Tilly im Mai 1625 Hessen verließ. Die Summe der von ihm in den Städten und Aemtern erpressten Lieferungen belief sich auf 3,318,826 Thaler und der Gesammtschaden, den die Einlagerung verursacht hatte, schlug der Landgraf auf 60 Millionen Gulden an.
§. 64. Einen dritten Sturm führte Wallenstein mit seinem Heere über das Land herbei. Im September 1625 zog derselbe von Schweinfurt her, an der Werra herunter, durch Hessen. Wallenstein verweilte in Eschwege einige Wochen und begab sich dann, unter Zurücklassung des Feldzahlamtes, weiter nach Allendorf und Witzenhausen. Seine Unterbefehlshaber lagerten sich vorzugsweise in den Städten ein, verlangten von diesen Quartier und Unterhalt und überließen den-
selben, sich an den Dörfern und Aemtern wieder zu erholen. Requisitionsschreiben Wallensteins sind namentlich vom 19. und 25. September aus Eschwege und Allendorf datirt. Am 26. September schrieb er dem Amtmann und Obersten Hill zu Sontra, er solle für seinen Obersten Altringer, der bei seinem Durchzuge sich 10 oder 12 Tage in Sontra einlagern solle, so viel Getreide zu Mehl mahlen und zu Brod backen lassen, als nöthig sei. Auf Fürsprache Tilly's befahl Wallenstein schon aus Schweinfurt unterm 9. September seinen Offizieren die Hessische Ritterschaft zu schonen, sodaß diese nebst ihren Dörfern vor jeder außerordentlichen Contribution geschützt blieb. Einen besonderen Schutzbrief gab er zudem von Vach aus unterm 15. September den sämmtlichen Treusch von Buttlar1.
Nach dem Abzuge Wallensteins, der in der Gegend von Halberstadt Winterquartier bezog, besetzten im October 1625 6000 Mann, unter dem Grafen von Merode, die Landschaft an der Werra, zur großen Bedrängniß der Städte und landgräflichen Aemter, während abermals die Hintersassen des Adels verschont blieben. Zum Schutz der Werragegend sandte Landgraf Moritz den Hauptmann Heinrich Kalkhof dahin. Witzenhausen wurde gerettet; aber Allendorf, wo während der Unterhandlung mit dem Stadtrat die Bürger unvorsichtigerweise einige Stadtpforten geöffnet hatten (November 1625) überrumpelt und mit fünf Compagnien besetzt. Melsungen wurde (December 1625) erstürmt und geplündert und die Einwohner wurden großen Theils niedergehauen. Im Frühjahr 1626 zog der größte Theil des fremden Kriegsvolkes ab.
Um Hessen gänzlich zu entsetzen, überschritt Herzog Christian von Braunschweig mit 30 Reiterfähnlein Ende Aprils 1626 die Landesgränze. Im Begriff, nach der Werra hinzuziehen, schrieb ihm Landgraf Moritz, daß er die Besetzung der Werragegend, die so ausgesogen sei, daß sie keine Einlagerung mehr vertrage, bereits
- Der Verfasser hatte Gelegenheit aus dem betreffenden Familien-Archiv Original-Schutzbriefe sowohl von Wallenstein d. d. Vach den 15. Sept. 1625, als von Tilly d. d. Hersfeld .. Juni 1623 unterschrieben und untersiegelt, für sämmtliche Treusch von Buttlar und deren gesammtes Eigenthum, sowohl unbewegliches, als bewegliches, namentlich Groß- und Kleinvieh und allerhand Victualien, zu Gesicht zu bekommen und genaue Abschriften davon zu nehmen, ↩
seinem Landvogte Heinrich von Stockhausen aufgetragen habe. Bei dem Herannahen des Herzogs Christian überschritt Tilly bei Allendorf und Eschwege die Werra und nöthigte dadurch Jenen zum Rückzuge. Damals (4. Mai 1626) wurde bei einer Plünderung in Waldkappel der Pfarrer Curäus aus Abterode von Tilly'schen Soldaten dergestalt mißhandelt, daß er 14 Tage darauf starb.
Ende November 1626 rückten wieder drei Bayerisch-liguistische Regimenter in Hessen ein, um daselbst ihre Winterquartiere zu halten. Vom Herbersdorfer Regiment zu Fuß wurden zwei Compagnien in Stadt und Amt Eschwege, eine nach Treffurt, eine in Stadt und Amt Wannfried und eine nach Waldkappel und Umgegend verlegt. In Allendorf und Witzenhausen lag Herbersdorfer Reiterei. Furchtbar ward abermals das arme Hessenland, namentlich die Gegend an der Werra, von Tilly's Heere durch beständige Truppenmärsche und jahrelange Einlagerung heimgesucht. Namentlich waren die ausgeschriebenen Lieferungen unerschwinglich. Eine von Tilly erlassene Verpflegungs-Ordonnanz befahl, wöchentlich, ohne das Futter für die Pferde zu rechnen, dem Stabe eines jeden Infanterie-Regiments 158 und jeder Compagnie 330 Thaler zu verabreichen.
§. 65. Das schwerste Jahr, welches der entsetzliche Krieg brachte, war das Jahr 1637. Wie eine Schaar rasender Teufel stürzten die entmenschten Schaaren von Geleen, Beigott, Isolani und Wahl über Niederhessen und verwüsteten dasselbe unter furchtbaren Gräueln auf unerhörte Weise 1). Außer Waldkappel, woselbst von allen Gebäuden
1) Die Landstände schrieben an den Landgrafen: Im verwichenen Monat April haben die Kroaten und Kaiserlichen Truppen auf eine seither unerhörte Weise das Land erbärmlich verderbt, fast Alles was in ihre Hand und Gewalt gekommen niedergehauen, den Leuten die Zungen, Nasen und Ohren abgeschnitten, die Augen ausgestochen, Nägel in die Köpfe und Füße geschlagen, heißes Pech, Zinn, Blei und allerhand Unflath durch Mund, Nase und Ohren in den Leib gegossen, etliche durch allerhand Instrumente schmerzlich gemartert, Viele durch Stricke an einander gekoppelt, im offenen Felde in eine Reihe gestellt und theils mit Büchsen auf sie geschossen, theils mit Pferden geschleift; das Weibsvolk ohne Unterschied des Alters, Frauen und Jungfrauen, geschändet; auch der Schwangeren und Kindbetterinnen nicht geschont und ihnen die Brüste abgeschnitten. Wie die wilden Thiere sind sie über die Kinder hergefallen, haben sie niedergehauen, gespießt
Be
nur zwei Scheuern der Zerstörung entgingen, Lichtenau und Spangenberg, sanken auch Eschwege und Allendorf in Asche.
Nachdem 1623 Tilly und 1632 Pappenheim mit Kaiserlichen Truppen Allendorf besetzt hatte, vertrieb im April 1637 Oberst King mit 4000 Landleuten die Kroaten wieder aus der Stadt. Alle Einwohner waren entflohen. Hierauf überfielen die Kaiserlichen, unter dem Befehl des Obersten Beigott und Geleen die Stadt, welche sie ausplünderten und bis auf fünf Häuser verbrannten. Auch die beiden Pfarrkirchen, sammt Thürmen und das Rathhaus wurden ein Raub der Flammen. Noch in demselben Jahre wurde indessen Vieles wieder aufgebaut und 1639 auch die h. Kreuzkirche zum Theil wieder hergestellt.
§. 66. Wie die einzelnen Städte durch Lieferungen an den Feind gedrangsalt wurden, ergiebt sich aus folgenden Notizen aus einer Allendorfer Stadtrechnung: vom 17. Januar bis 23. März 1627 wurde dem dort einquartirten Kaiserlichen Oberstlieutnant Quadt von der Stadt wöchentlich 400 Thaler ausgezahlt, was also in 20 Zielen 8000 Thaler betrug. Für eine Ohm Wein erhielt derselbe wöchentlich 25 Thaler; für Salz überhaupt 18 Thaler; für Gewürz 18 Thaler; für 16 Schock Stroh, zum Streuen unter die Pferde 53 Thaler; für 16 Klafter Holz 36 Thaler; für 20 Schock Reißig 30 Thaler; für Hafer 306 Fl. 2 Albus 6 Hlr.; für Heu 141 Fl. 16 Albus; für Botenlohn 82 Fl. 19 Albus. Bei seinem Abzug im Mai wurden noch verausgabt: 9 Thaler zu Wein, 104 Thaler für einen Becher
und in Backöfen gebraten; Kirchen und Schulen haben sie zu Kloaken gemacht und viele adelige Wohnungen, Städte, Flecken und Dörfer verbrannt. Ueber die gräuelvolle Zerstörung von Magdeburg (20. Mai 1634) rühmte sich Tilly in seinem nach Wien erstatteten Berichte selbst: „Er glaube nicht daß seit Trojas und Jerusalems Zerstörung ein solcher Sieg sei gesehen worden“.
Der Erzherzog Leopold von Oesterreich schrieb an seinen Bruder, den Kaiser Ferdinand: Ew. Kaiserliche Majestät glauben nicht, wie das Volk auf den Durchzügen hauset. Es kann nicht ohne allen Schaden abgehen; allein das Brennen, das Weiberschänden, das Todtschlagen, das Abschneiden der Nasen und Ohren, anderen Martern, welche den Leuten angethan werden, nicht zu gedenken; diese Ausschweifungen könnten die Offiziers gar wohl verhindern.
dem ersten Quartiermeister wegen Verschonung mit starker Einquartirung, 8 Thaler dem reformirten Lieutnant von Dietrichsstein, 60 Thaler dem Adjutanten, weil er in Abwesenheit des Oberstlieutnants Quadt mehrmals das Commando gehabt und „gut Regiment“ gehalten und deßhalb 100 Thaler gefordert hatte; 34 Thaler demselben bei Ablieferung der Thorschlüssel; 123 Thaler dem letzten Quartirmeister beim Abzuge, weil derselbe vorgab, daß ihm eine Verehrung gebühre; 2 Fl. 12 Albus dem Koch des Oberstlieutnants verehrt, 3 Thaler dem Tafeldecker; 33 Thaler sind der Pfaffe, Adjutant, Quartiermeister u. s. w. für getrunkenen Wein beim Abzuge schuldig geblieben und haben solche dem Weinwirth nicht bezahlen wollen; 34 Thaler einem Lieutnant vor seinem Abzuge und einer Corporalschaft Soldaten, die der Oberstlieutnant vor seinem Abzuge vom Herbersdorfischen Regiment zu Fuß aus Eschwege holen ließ, um damit die Wachen zu besetzen; 29 Thaler haben zwei Lieutnants und die Vettern des Oberstlieutnants beim „Löwenwirth“ verzehrt und 9 Thaler an Wein damals vertrunken; 23 Thaler 10 Albus 6 Heller für 174 Viertel Wein, als der Oberstlieutnant eine Compagnie Reiter zur Auspressung seiner restirenden Wochengelder, so bei dem Unvermögen der Bürger zurückgeblieben, anher gelegt, welche die meist unschuldigen Bürger mit Schlägen traktirt und mit Gewalt gezwungen, daß sie ihnen Wein verschaffen mußten, den sie im Stadtkeller geholt; 231 Fl. 5 Albus für neun Pferde und 61 Fl. 14 Albus für Wagen und Geschirr, so man dem Oberstlieutnant Quadt beim Abzuge zur Fortführung seiner Bagage geben müssen und nicht wieder erhielt. Die Einlagerung des ꝛc. Quadt verursachte bis zu seinem Abzuge der Stadt einen so beträchtlichen Kostenaufwand, daß dazu 1084 Fl. 16 Albus, desgleichen noch von den „gemeinen Pfännern“ 1626–1628 982 Fl. 9 Albus erborgt und von der Bürgerschaft in 24 Zielen 8774 Fl. 25 Albus erhoben wurden. Ferner wurde von der Bürgerschaft erhoben zum Behuf der Cronburgischen und Pappenheimischen Durchzüge in zwei Zielen 695 Fl. 16 Albus und zum Behuf der einquartirten Artillerie, wozu auch die Pfänner und die Dorfschaften contribuirten, 3481 Fl. 9 Albus. 2472 Malter Hafer lieferten das Gericht Altenstein, nebst Ellershausen, Vach, Weiden und Ahrenberg.
Von den ausländischen Pfännern wurden in 26 Zielen zu den Quadtschen, Pappenheimischen und andern Durchzügen erhoben 1394 Fl., desgleichen für die einquartirte Artillerie 455 Fl. 22 Albus. Ferner von Sooden für Unterhaltung des Oberstl. Quadt 750 Fl. und für das Pappenheimische Volk 32 Fl.
Am 29. Februar verzehrte Graf Tilly 61 Fl. 7 Albus, der Commissär Lerchenfeld 40 Fl. 23 Albus, als er mit Geschütz durchzog, der Stückhauptmann Schneeweiß bei seinem Durchzuge 9 Thaler 13 Albus, für Verpflegung von 100 Soldaten während eines Nachtlagers 110 Thaler, für 200 Pferde, welche die Geschütze geführt ꝛc.
Bei dem Durchzuge des Oberstlieutnants Cronenburgk wurden gezahlt: 29 Fl. 24 Albus für Zehrung, 9 Fl. 22 Albus für Wein, 59 Fl. 24 Albus für Bier, 38 Fl. 6 Albus für Brod, 89 Fl. 22 Albus für zwei Pferde, die er mitgenommen, 100 Thaler zur Ranzion für drei Salztreiber, die er in der Herrschaft Plesse gefangen genommen.
Der Durchzug des Generals Pappenheim im August, der sich nach Göttingen wandte, kostete der Stadt 1431 Fl. 2 Albus 8 Hlr. Es wurden ausgezahlt 202 Thaler für den General, 100 Thaler an den Commissarius, „weil das Kriegsvolk zum Theil in die Dorfschaften gelegt wurde“; 45 Thaler demselben für ein Pferd; 10 Thaler dem Quartiermeister; 4 Fl. 24 Albus dem Koch; 4 Fl. 16 Albus dem Hofmeister; 2 Fl. 12 Albus dem Tafeldecker; 190 Fl. 20 Alb. für Fleisch; 53 Fl. 24 Albus in die Küche; 144 Fl. 6 Albus für 17 Malter Hafer; 198 Fl. 24 Albus für 107 Zober Bier; 165 Fl. 23 Albus für Wein.
Am 6. December zog der Oberst Cronenburgk wieder durch und beim Durchmarsch des Würzburger Regiments mußten die Bewohner der Fischstadt eine Schiffbrücke bauen.
Am 18. November wurde auf 8 Wochen Artillerie einquartirt, was der Stadt einen Kostenaufwand von 5787 Fl. 12 Albus 6 Hlr. verursachte. Dem Stabe und zur Reparatur der Stücke wurden nach der Ordonanz gezahlt wöchentlich 300 Thaler; dem Stückhauptmann Graß wöchentlich 294 Thaler; demselben noch für Service 5 Thaler; 8 Zeugdienern, jedem wöchentlich 2 Thaler; 36 Knechten auf 2 Wagen
jedem wöchentlich 2 Thaler; für jedes Pferd wöchentlich 14 Thaler, 82 Thaler wurden von den Offizieren in Wein vertrunken
Sämmtliche durch das Kriegswesen veranlaßte Kosten betrugen für die Stadt Allendorf im Jahr 1627 21424 Fl. 16 Albus, während die andern städtischen Ausgaben sich etwa nur auf 3000 Fl. beliefen. Dieses Geld wurde theils erborgt, theils durch Contributionen von den Bürgern erhoben. Die Umgegend trug sehr wenig bei.
Arg hausten besonders die Pappenheimer in Allendorf, welche Stadt von ihnen geplündert wurde. Auch Witzenhausen wurde verwüstet und der Bürgermeister und Stadtschreiber gefangen gehalten. Mehrere vom Adel (von Berlepsch, von Buttlar, von Bischofshausen, von Hanstein) wurden gefänglich mitfortgeführt und in Eimbeck verwahrt.
§. 67. Schon nahte sich Tilly, nach dem Niederbrennen von Magdeburg, mit acht Regimentern wieder der Werragegend, als endlich ein allgemeiner Umschwung der Dinge zu Gunsten der evangelischen Sache erfolgte.
Am 6. Juni 1631 schlug Landgraf Wilhelm V. den von Pappenheim selbst angeführten Vortrab des feindlichen Heeres, 2000 Mann stark, mit solchem Ungestüm zurück, daß dieser sich bei Münden über die Weser und ins Eichsfeld zurückziehen mußte. Tilly ward am 7. September 1631 bei Leipzig von Gustav Adolph, dem großen Schwedenkönige, dem Hort der evangelischen Sache, geschlagen und die Schlacht am Lech, welche seinem Leben ein Ende machte, befreite das arme Hessenland für immer von jenem Unhold. Die Städte an der Werra wurden nun befreit und bei Witzenhausen, wo die letzten sechs feindlichen Schwadronen sich verspätet hatten, 200 mit Beute beladene Croaten niedergemacht. Viele wurden gefangen genommen und über 400 Pferde erbeutet.
Die jungen Stiefbrüder des Landgrafen Wilhelm, welche im Schlosse zu Eschwege wohnten, voll kriegerischen Muths, fanden ihr größtes Vergnügen im Soldatenspiel und einer derselben, der durch Schönheit, Muth und Verstand ausgezeichnete vierzehnjährige Prinz Fritz entlief in Pantoffeln seinem Vater, dem alten Landgrafen
Moritz zu Eschwege, um Fähndrich in dem neuen grünen Leibregiment zu werden.
Als der Husaren-Oberst Stephan Horwath aus Kleinesee unterm 23. März an die Städte Sontra und Waldkappel schrieb und mit Mord und Brand drohete, sandte Landgraf Wilhelm den Grafen von Ebernstein mit 600 Pferden und 400 Musketieren, denen sich 6 Fähnlein aus Eschwege anschlossen, nach Groß- und Kleinsee, wo Oberst Illo mit 1200 Croaten hauste. Der größte Theil der Feinde, sammt dem Obersten, wurde niedergemacht und große Beute an Pferden und neuen Gewehren fiel den Siegern in die Hände. Als der Major von Herda, Befehlshaber in Eschwege, erfuhr, die Croaten seien in Sontra eingefallen und hätten viele Orte in Brand gesteckt, zog er dorthin und ließ 13 der gefangenen Mordbrenner in die Flammen der von ihnen angezündeten Häuser werfen. In Lichtenau tödete der Oberst Berghofer 200 Croaten.
§. 68. Seit der unglücklichen Schlacht bei Nördlingen (5. Septbr. 1634) wendete sich das Kriegsglück wieder der katholischen Partei zu und das Jahr 1635 brachte auch der Werragegend wieder den Kriegsschauplatz. Im Januar zog ein Hessisches Corps von etlichen tausend Reitern durch Eschwege gegen den mit seinen Croaten bei Hersfeld stehenden Breda und vernichtete unterwegs einige feindliche Streifpartien.
Isolani in Meiningen und Korpes dehnten ihre Contributionsforderungen bis über die Werrastädte aus.
Nach einem zum Nachtheil der Kaiserlichen ausgefallenen Gefecht bei Eschwege rächten sich die Kroaten dadurch, daß sie 14 Dörfer abbrannten. Besonders litten Reichensachsen, Breitau, Ulfen, Netra, Rittmannshausen, Markershausen ꝛc. Alt und Jung, Weib und Kind wurden niedergehauen.
Nach einer Notiz des Pfarrers Ludolph zu Niederhone, in der dasigen Pfarrrepositur, hielten sich die Croaten bis in den Juni in der Gegend auf, schleppten viele Leute mit weg, Manns- und Weibspersonen, marterten und peinigten auf alle Weise, henkten die Einwohner an Händen und Füßen auf, plagten sie so lange, bis sie
eine Summe Geldes versprachen und schossen sie nieder, wenn sie letzteres nicht zusammen brachten.
Nach Vertreibung des Feindes aus der Werragegend brach in Oberhessen der Kaiserliche General von Böninghausen ein und seine mordbrennerischen Schaaren streiften bereits im Juli 1635 bis an die Werra, wo sie, nach des obigen Ludolph Erzählung, noch ärger hausten als ihre Vorgänger. Vor dem Landgrafen mußte er jedoch im August, unter bedeutendem Verlust, sich ins Fuldische zurückziehen. Gleichwohl hörten die feindlichen Streifereien nicht auf. Bei Fulda hielt zwar der Hessische Oberst Geiso1, derselbe, welcher später in Verbindung mit dem Schwedischen General Grafen Löwenhaupt, die Darmstädter bei Frankenberg schlug, gegen Gallas und dessen mordbrennerische Croaten-Oberste Forgacs und Korpes eine Zeit lang Stand; er mußte jedoch bald, als Isolani mit 12 Regimentern nachrückte, unter bedeutendem Verluste bis Rotenburg und Melsungen sich zurückziehen. Aus letzterem Ort schrieb er am 16. März; „Ich scharmutzire alle Tage mit den Croaten, bei dem Furagiren geht es confus her. Ich fluche und schwöre mich in die Hölle, aber die Leute haben nichts zu leben, kann sie nicht zusammen halten, sind aber den Croaten immer in den Eisen“.
Pappenheim sandte eine Schaar Croaten, unter Gil de Hassi und Lamboi, an die Werra. Dieselben bemächtigten sich der Städte Eschwege, Allendorf und Witzenhausen, nahmen die Hessischen Besatzungen daselbst gefangen und raubten Hab und Gut der Einwohner, welche in die Gegend von Eisenach und Coburg entflohen 1). Der Stadt Eschwege ward eine Contribution von 20000
1) Johann von Geiso (auch Geisau, Geise und Geiß genannt) geboren 1593 zu Borken, wo sein Vater Peter Geise Rentmeister war, hatte die Rechte studirt, trat aber in Königlich Dänische Kriegsdienste, worin er es 1626 bis zum Major brachte, die er aber nach der unglücklichen Schlacht bei Lutter am Barenberge wieder verließ. Nachdem er nach Hessen zurückgekehrt, ward er Rath und Amtmann zu Eschwege; später Oberst-Lieutnant, dann Oberst und Commandant von Kassel.
Ein Ludwig Geiso erscheint später als Commandant von Eschwege.
- Der Landgraf selbst rieth und befahl seinen bedrängten Unterthanen beim Herannahen der Gefahr, mit ihren Habseligkeiten sich an sichere Orte zu flüchten. Viele, namentlich vom Adel, flüchteten in das (damals veste) Göttingen. ↩
Thalern auferlegt. Die Einwohner der damals 1100 Häuser zählenden, schon mehr als 20mal ausgeplünderten Stadt, außer Stande diese Contribution zu bezahlen, brachten Gold, Silber, Leder, Schuhe, Tuch, Leinen u. s. w. aufs Rathhaus. Da Pappenheim solches aber nur zu geringen Preisen annahm und also damit die 20000 Thaler nicht abgetragen wurden, so nahm er den regierenden Bürgermeister und den Stadtschreiber als Geiseln mit sich fort. Endlich half Juliane, die verwittwete Gemahlin des Landgrafen Moritz, welcher Eschwege zur Morgengabe bestimmt war, durch Verpfändung ihrer Kleinodien aus der Noth. Eschwege, dessen Bewohner allgemein die Flucht ergriffen und in die Vesten Cassel und Ziegenhain geflohen waren, und, wofern sie weder diese noch andere sichere Orte erreichen konnten, in entlegene dunkele Waldschluchten sich bargen, war menschenleer geworden; nur Alte, Lahme und Gebrechliche waren im Hospitale und Siechenhaus zurückgeblieben.
Von Ostern an dauerten die Gräuel der Kaiserlichen 14 Tage lang. Auf alle Weise wurde gemordet, alte und junge Frauenspersonen wurden zu Tode geschändet, Gebrechliche in den Rauch gehenkt, 28 Unglückliche in Backofen oder am Feuer gebraten; Anderen wurden die Fußsohlen aufgeschnitten und dann mit Salz bestreut.
Die Stadt war dergestalt verwüstet, daß man vor Schutt keine Straße mehr auffinden und auf dem Markt gleichwie auf einer Wiese Heu machen konnte. Auch Allendorf, mit dem Salzwerk, wurde niedergebrannt und erfuhr bereits 1638 wieder eine Plünderung.
Wie arg die Dörfer heimgesucht wurden, ergiebt sich aus folgender Schilderung des Pfarrers Ludolph in Reichensachsen: „Diesen Sommer ist eine einzige Kuh im ganzen Dorfe Reichensachsen zu finden gewesen, aber kein Schwein, kein Huhn oder Hahn, keine Gans, wenig Leute, gar wenig Geschirr, doch kein Pferd, als Jacob Schaden Pferd so schlecht war. Der ganze Steinweg (die Hauptstraße im Dorfe) von oben an bis unten aus überall ein grüner Rasen, durch den ganzen Sommer bis im Winter. Hafer, Korn, Gerste hat der Steinweg durch und durch vollgestanden, konnte indessen nicht reif werden. Aber überaus fruchtbar waren die Jahre 1637 bis 1639, so daß auf Vititag (15. Juni) schon frisches Korn gebacken werden konnte“.
Ueber Niederhone schreibt der dortige Pfarrer, daß ihm von seinen wohlbestellten 85 Ackern Landes nicht so viel Stroh geblieben sei, daß er darauf habe ruhen können; vom Pfarrhause sei nur der Rumpf stehen geblieben; die gänzliche Verwüstung habe der Hessische Major Beckermann verhütet.
Von Reichensachsen erzählte Pfarrer Ludolph weiter: „Kurz nach Pfingsten allgemeine Flucht der Einwohner, 10 Wochen an einem Stück bis 17. August. In dieser Zeit viel Hunger gelitten, wie auch viel Vieh vor Hunger krepirte. Als die Leute bei der Rückkehr sich wieder des Brodes satt aßen, sind alle krank geworden, so daß beinahe kein gesunder Mensch im Dorfe zu finden gewesen. Ebendies geschah auch in den benachbarten Städten und Dörfern“.
„Darauf ist große Theurung und Hunger erfolgt. Das Malter Korn kostete 6–7 Thaler. Dasselbe kam über Bremen aus Polen. Die streifenden Banden, Freund und Feind, nahmen Brod und Kleider, Pferde und anderes Vieh weg. Es hat sich Einer hier, der Andere dort auf den Bergen in Hecken und Wildnissen gegen den Winter sein Hüttlein gemacht, mit Weib und Kind Tag und Nacht aufhalten müssen. Da haben wir gekocht, gepredigt, Betstunde oftmals, auch wohl Taufe verrichtet. Anno 1641 hat die Ausflucht wie im vorigen Jahre fortgedauert bis in den Februar. Fast alle Winter- und Sommerfrucht wurde vom Ungeziefer verzehrt. Es waren Mäuse, so groß wie eine junge Katze. Noth und große Theuerung war davon die Folge. Das Malter Korn kostete 8 Thaler. Zu Eschwege war auch weder Brod noch Korn zu bekommen, so daß wir in den großen Aengsten fortgelaufen nach Allendorf, da wir ein Schiff antroffen und durch großes Gedräng und List dazu gekommen, daß wir in den Säcken das Geld in das Schiff geworfen und ein Jeder ein wenig Korn erhalten. Neue Ausflüchte halten an von Pfingsten bis gegen Ende dieses Jahrs. Kurz vor Christtag sind wir etwas zur Ruhe gekommen daß wir in Kirch kommen können. Kurz vor Christtag sind wir wieder heimkommen, haben einen elenden Winter gehabt, einen Auslauf über den Andern gehalten, und sind keine Stunde zu Tage oder Nacht sicher gewesen. Da sind so viel Leute hinweggangen, sich theils in die Pfalz, theils nach Bremen und da herum ins Land zu Braunschweig, Holstein
oder in Hamburg begeben, sodaß nur 10 Wittfrauen und etwa 26 Mann im Dorf geblieben. Da hat Mancher seinen Acker um 1 Liemas Korn feil geboten. Da ist auch das Rathhaus fortgangen vor 60 Thaler, so vor Contribution und Brandschatzung ufs Eichsfeld gegeben werden mußte“.
„Manches Haus oder Scheuer ward für ein Scheffel oder Malter Korn verkauft. Anno 1642 hat das Elend so stark continuirt, wie im vorigen Jahr. In solchen Zeiten hat man Kindtaufe und Kirmessen gehalten ohne Fleischsuppen, ohne gesotten und gebraten ꝛc. Es ist wohl mehr als ein Jahr hingegangen, daß ich, der Pfarrherr, nicht ein Gericht Fleisch auf meinem Tisch haben können. Es continuirt noch der Mangel des Viehes, kein Schwein, keine Gans im Dorf zu finden. Ein Acker Gras hat man können zu kaufen bekommen fur ein Kopfstück oder für 2 Brodte, oft auch für 1 Brod“.
Der Mangel, Angst und Elend erzeugte Krankheiten1 und nur wenige gesunde Menschen wurden noch angetroffen. Wie klein der Rest der Bewohner von Eschwege war, läßt sich daraus schließen, daß im ganzen Jahre 1638 nur 16 Kinder getauft wurden, 1640 wurden indeß schon wieder 41 Kinder confirmirt.
§. 69. Doch kehren wir wieder zu der Zerstörung von Allendorf zurück. Wir lasen oben daß Beyot und Geleen mit ihren Croaten die Stadt ausplünderten und bis auf 5 Häuser niederbrannten; die ärgsten Gräueln der Verwüstung brachte jedoch das Jahr 1637. Am 27. April dieses Jahrs überfielen nemlich die gedachten Anführer mit ihren Mordbrenner-Banden abermals die arme Stadt und legten sie sammt ihren beiden Kirchen, nebst den beiden wohlerbauten Kirchthürmen, gänzlich in Asche. Am meisten beklagt der patriotische Chronist, daß zugleich eine köstliche Bibliothek, wovon nichts gerettet worden und in den beiden mit niedergebrannten Kirchthürmen die
- In Witzenhausen waren in etlichen Wochen 700 Menschen an der Pest gestorben und nur noch 20 Häuser bewohnt. ↩
darauf hangenden „überaus köstlichen Glocken“ zu Grunde gegangen. Er erzählt, daß auf der h. Kreuzkirche die größte Glocke, mit der eingegossenen Inschrift: „Campaniae soror in honor. B. V. Mariae“, an Gewicht 74 Centner, die zweite 36 Centner, die dritte 28 Centner, noch eine vierte 3 Centner und noch eine Zeigerglocke 4 Centner an Gewicht gehabt habe. Auf dem Thurm bei der Johannis-Kirche seien vier Glocken gewesen, wovon die größte 18 Centner, die zweite 10, eine dritte 4 Centner, die vierte, eine Zeigerglocke, 3 Centner gewogen habe. Hiervon wurden aus der Asche wieder aufgefunden und ins Reine geschmolzen 46 Centner 72 Pfund, wovon der Glockenwascher für seine Mühe den dritten Theil erhielt und für eine 1641 aus Meklar, Amts Rotenburg, erhaltene, mit Einschluß des Klöppels 5 Centner 14 Pfund schwere Glocke 8 Centner gegeben. Der Ueberrest ward in die Erde vergraben und bis nach dem Frieden von 1648 verborgen, wo man diese Glockenspeise wieder hervor langte und daraus drei neue Glocken goß, wovon die größte 24 Centner, die mittlere 12 Centner und die kleinste 6 Centner an Gewicht hatte.
Die Plünderung der Stadt wurde durch die Schaaren Pappenheims vollzogen. Wie arg es dabei herging, ergiebt sich namentlich aus einer Amtsrechnung, wonach in dem fürstlichen Hause 16 Fenster ganz ausgeschlagen, 18 Fenster und vieler Hausrath zertrümmert, mancherlei, als ein kupferner Kessel, ein Lehnstuhl ꝛc. mitgenommen wurden. 1647 wurden einmal bei einem Ueberfall der Stadt 500 Einwohner als Gefangene weggeschleppt.
Auch die Sitze der benachbarten Edelleute wurden überfallen und ausgeplündert. Ofen, Thüren und Fenster und alles was die Horden nicht fortschleppen konnten, zerstörten und verwüsteten sie. Kisten und Kasten wurden aufgeschlagen und selbst die darin gefundenen Briefschaften und Documente wurden zerrissen, verbrannt und in den Koth gestreut.
Ein großer Theil des Adels und des Volks an der Werra floh vor den Peinigern, namentlich den entmenschten Croaten 1) in die Vesten, namentlich nach Göttingen 2).
1) Die „Crawaten“ ist in Allendorf bei Alt und Jung noch immer ein Schreckenswort. 2) Folgende Anekdote aus jener Zeit ist noch immer im Gedächtniß vieler
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In dieser gräuelhaften Verheerung sollen allein in Niederhessen 18 Städte, 47 adelige Häuser und mehr als 100 Dörfer durch Brand zerstört und mehr als 1 Drittheil der Einwohner, ja gegen drei Viertel der ganzen Bevölkerung von Deutschland durchs Schwert, Hunger und pestartige Seuchen aufgerieben worden sein.
Allein die Stadt Schmalkalden hatte, abgesehen von den während des Kriegs getragenen sonstigen ungeheuren Lasten, eine verzinsliche Kriegsschuld von 30000 Thalern contrahirt1.
Endlich schien die Kriegsfurie sich ausgetobt zu haben, und, nachdem zuletzt noch Melander2 mit seinen Schaaren, Niederhessen, namentlich die Werragegend grausam heimgesucht, verkündeten die Herolde von Münster und Osnabrück der gequälten Menschheit
dortiger Familien: Frau Juliane Kirchmeier, Ahnfrau vieler Patricierfamilien zu Allendorf, die wohlhabende Wittwe des Bürgermeisters Kirchmeier, trat auch einst, beim Herannahen der furchtbaren Croaten, in ihrem Carriolchen, die Flucht nach Göttingen an, sprach jedoch in dem nahen Wahlhausen bei einem ihrer Bekannten, Junker Burkhard von Hanstein vor, um diesen zu bewegen, wie schon öfter geschehen, sich ihrer Flucht anzuschließen, wobei sich nachstehender Dialog zwischen ihnen entspann:
Junker B. Wenn ich Frau Juliane wäre, so bliebe ich hier.
Frau Jul. Und wenn ich Junker Borkert wäre, so ginge ich mit Frau
Juliane. Man einigte sich nicht und Frau Juliane setzte ihre Flucht nach Göttingen hin über den nahen Höheberg allein fort. Als sie nach längerer Zeit aus ihrem Asyl zurückkehrte, und zunächst bei „Junker Borkert“ wieder vorsprach, erfuhr sie, daß die „Crawaten“ entsetzlich mit ihm verfahren. Die Unmenschen hatten ihm, um Geld und Geldeswerth abzupressen, die Fußsohlen aufgeschnitten und in die Wunden Pfeffer und Salz gestreut; ferner Mistjauche in den Leib gegossen und dann waren sie auf demselben herum getrampelt. Der schöne Edelhof war dann in Asche gelegt. Junker Borkert reichte von seinem Schmerzenslager der Eintretenden die Hand mit dem Ausruf: „O wäre ich doch mit Frau Juliane gegangen“!
- Vergl. des Verfassers Geschichte der Stadt und Herrschaft Schmalkalden. 1849. S. 276. ↩
- Peter Melander, Hessen-Casselscher General-Lieutenant, soll, nachdem er lange Jahre tapferer und glücklicher Oberanführer der Hessen gewesen, am Hofe der großen Landgräfin Amalie Elisabeth zu Cassel bereits verdächtig, bei einer Unterredung mit seiner Herrin, gegen diese so insolent sich betragen haben, daß dieselbe — wie erzählt wird — mit einer — — Ohrfeige endigte. Er trat hierauf, zum Reichsgrafen von Holzappel erhoben, als Feldmarschal in Kaiserliche Dienste. ↩
IX. Die Zeiten des siebenjährigen Kriegs
X. Zeit bis zur französischen Zwischenregierung und deren Ende
[69 Scan]den am 24. October 1648 dort abgeschlossenen, so lange ersehnten Frieden. Kein Wunder war es aber, daß nach jenem schrecklichsten Zerstörungskrieg, der je ein Volk erschüttert hat, eine Zeit folgte, die jegliches Unkraut auf dem verwilderten Boden trug; denn durch die zuchtlosen Kriegsbanden der Croaten, Italiener, Spanier, Franzosen, Wallonen, waren Sitten, Trachten, Laster und Blut in das deutsche Volksthum eingemischt, die deutsche Sprache durch fremden Unrath verwildert und die alte eigenthümliche Bildung und Gesittung vernichtet.
IX. Die Zeiten des siebenjährigen Krieges.
§. 70. In den Zeiten des siebenjährigen Krieges (1756–1763), sonst so unheilvoll für andere Gegenden von Hessen1, scheinen in der Gegend von Allendorf kriegerische Ereignisse nicht stattgefunden zu haben, und selbst des Verhaltens der französischen Einquartirung wird auch später noch von alten Leuten nicht unrühmlich gedacht.
Serie In dem zahlreichen Heere hessischer Landeskinder, welches während des Amerikanischen Freiheitskrieges (1774–1783) zur Wiederunterwerfung der abgefallenen Colonien gleichsam an England ver-
- Die Stadt Schmalkalden berechnete ihre Kriegskosten bis zum Frieden von Hubertsburg, einschließlich eines Kapitals von 80000 Thalern welches sie während des Kriegs aufzunehmen genöthigt gewesen, überhaupt auf 855176 Thaler. Am rühmlichsten geschieht dort der Husaren und Dragoner von dem Preußischen Corps des Generals von Kleist Erwähnung, welche auf ihrem Durchmarsch im Jahr 1762 der Stadt (Schmalkalden) weiter keine Kosten verursachten als 14 Thaler für Wein, Kaffee und sonstige Erfrischungen, welche ihnen der Stadtrath freiwillig reichen ließ. ↩
70 K. Zeit bis zu der französischen Zwischenregierung und deren Ende.
handelt 1) und nach Amerika transportirt wurde, hatte auch Allendorf sein Contingent geliefert und nur Wenige davon sahen ihre Familien und den heimatlichen Boden wieder.
Als beim Beginn des Französischen Revolutionskriegs der Französische General Custine in Mainz hörte, daß der Landgraf von Hessen Truppen gegen die Republik sammele, erließ er eine Proclamation, in welcher unter andern folgende Stelle vorkommt: „Ungeheuer! über das sich schon längst der Fluch der deutschen Nation, die Thränen der Wittwen, die Du brodlos und das Jammergeschrei der Waisen, die Du elend gemacht hast, gleich einer schweren Gewitterwolke zusammenthürmten — Deine gemißbrauchten Soldaten werden Dich der gerechten Rache der Franzosen überantworten“ u. s. w.
Ein wackerer junger Hessischer Edelmann, Hans Treusch von Buttlar, aus dem Oberhause Markershausen, sandte, entrüstet über diese bis dahin unerhörte Insolenz, an Custine eine Herausforderung, welche derselbe auch angenommen haben soll2.
Während der Französischen Revolution nahmen auch wieder 6000 Hessen in Englischen Subsidien Theil an dem Kampf gegen
1) Man mag über diesen, allerdings zu allen Zeiten und selbst noch in der neuesten Zeit in der Schweiz bestandenen Truppenhandel an sich urtheilen wie man will, eine beklagenswerte Erscheinung bleibt derselbe immerhin, zumal wenn man liest, daß zu der fraglichen Zeit man an maßgebender Stelle, bei dem Eingang der Nachricht von einer Schlacht, im Interesse der fürstlichen Kasse, bedauert habe, daß die Anzahl der Getödeten Soldtruppen nicht größer gewesen.
Auch 1687 und 1688 befand sich ein Hessisches Hülfcorps im Solde der Republick Venedig, unter dem Oberst von Wartersleben, in Griechenland. Dasselbe wohnte der Schlacht und Belagerung von Patras, sowie dem verunglückten Sturm auf Negropont bei und lag in Athen und in der Akropolis in Besatzung.
Für die in Englands Sold nach Amerika gesendeten 12000 Hessen, unter denen sich zwar allerdings auch viele Ausländer, übrigens aber auch die Landregimenter befanden, soll die Hessische Regierung nicht weniger als 21,876,770 Thaler (der Stamm des späteren großen Hessischen Schatzes) empfangen haben.
- Jedoch — wie man sagt — nur „auf Kanonen“. v. Buttlar erhielt hiervon und behielt bis an seinen Tod den Namen „Custine“. ↩
Frankreich und vollzogen namentlich die Erstürmung der (damals noch bevestigten) Stadt Frankfurt (2. Dec. 1792) 1).
§. 73. Die Berennung der Hessischen Veste Rheinfels, dieses von den Hessen, namentlich unter dem ruhmwürdigen Landgrafen Carl, wiederholt so ruhmvoll vertheidigten Bollwerks des Landes, im Spätherbst von 1794 und die bald darauf durch die Unentschlossenheit des 76jährigen Commandanten General Resius 2) ohne allen Kampf herbeigeführte Uebergabe der Vestung an die Franzosen (2. Nov. 1794) erfüllte das ganze Land mit panischem Schrecken,
1) Sowie diese tapfere Waffenthat überall anerkannt wurde, so überschickte auch die Gemeinde Floh im Schmalkaldischen jedem der 25 Soldaten aus ihrer Gemeinde, welche in den verschiedenen Corps der Erstürmung beigewohnt hatten, als Zeichen ihrer Anerkennung einen blanken Thaler, über welche Liebesgabe der französische Moniteur in nachstehender Weise berichtete: „La noblesse a Floh a contribuée quelques milliers de Francs pour rècompenser les egorgeurs de Frankfort“. S. v. Ditfurth, die Erstürmung von Frankfurt durch die Hessen am 2. December 1792. Cassel 1842. S. 26.
2) Auf die Erzählung eines sich für einen Deserteur ausgebenden Französischen Tambours hin, daß 30000 Franzosen im Begriff seien, die Veste zu stürmen, versammelte Resius, der nicht lange zuvor seinem ihn zur tapfern Ausdauer auffordernden Landesherrn die pomphafte Versicherung ertheilt hatte: „daß, so lange er lebe, oder ihm nicht das Taschentuch im Rock brenne, von keiner Capitulation die Rede sein könne“ einen Kriegsrath, in Folge dessen schmachvollen Beschlusses die Veste noch in derselben Nacht von der Besatzung, welche sich auf das rechte Rheinufer zurückzog, sogar unter Zurücklassung der meisten Geschütze, verlassen wurde.
Erst gegen Mittag des folgenden Tags wagten die Franzosen, welche das Geschehene für unmöglich zu halten schienen, in die Stadt und Vestung einzuziehen.
Ein niedergesetztes Kriegsgericht verurtheilte Resius zur infamen Cassation und zum Tode durch Henkershand. Auch die andern ehrlosen Mitglieder seines Kriegsrathes wurden theils zum Tode, theils zu anderen schweren Strafen verurtheilt.
Die Todesstrafe des Generals Resius ward durch landesherrliche Gnade in lebenslängliche Vestungsstrafe umgewandelt. Das betreffende Regiment (Hanstein) ward aufgelöst. Vor der Abführung dahin zerbrach ihm in Ziegenhain, in einem Carré der aufmarschirten Garnison stehend, der Profos den Degen, warf ihm dessen Stücke vor die Füße, riß ihm die Klappen von der Uniform, schlug ihm wiederholt in das Gesicht und gab ihm zuletzt einen Tritt in den Hinteren. Seine Familie nahm fortan den Namen der von Todtenwarth an.
und weder die Kunde von dem bald darauf (28. Aug. 1795) abgeschlossenen Separatfrieden, in welchem die einstweilige Abtretung von Rheinfels und des Amts St. Goar an die Französische Republik, vorbehaltlich künftiger Entschädigung, stipulirt wurde, noch der Frieden von Lüneville (9 Febr. 1801) und der demselben folgende Reichsdeputationshauptschluß vom 25. Febr. 1803, welcher jene Entschädigung, neben der verliehenen Kurwürde, durch den Uebergang der bisher Mainzischen Städte und Aemter Fritzlar, Naumburg, Amöneburg und Neustadt, nebst der Reichsstadt Gelnhausen, an Kurhessen, gewähren sollte, waren geeignet die Patrioten über jenen Verlust zu trösten.
§. 74. Die kriegerischen Demonstrationen Preußens 1805 gegen Frankreich und dessen Zubereitungen 1806 zum Kriege gegen letzteres brachten auch für Allendorf verschiedentlich Einquartirung und Durchmärsche, namentlich von dem Preußischen Husaren-Regiment von Köhler und dem Infanterie Regiment von Winning; und die gleichzeitig mit jenen Demonstrationen und Zubereitungen stattfindende Mobilmachung auch des Kurhessischen Militairs1 erregte zwar eine Zeit lang die Besorgniß, mit Frankreich von neuem in Krieg verwickelt zu werden: man blieb indessen dabei guter Dinge und träumte sogar von der Erhebung des Kurfürsten zu der Würde eines Königs der Chatten und von ansehnlichen Vergrößerungen des Landes durch Paderborn, Eichsfeld und andere Erwerbungen2, nicht ahnend, welch schweres Wetter über Hessen hereinzubrechen drohe.
- Wie viele andere Garnisonen, so marschirte auch das in Allendorf garnisonirende schöne Grenadier-Bataillon des Regiments „Kurprinz“ (später „von Wurmb“) ins Fuldische. Der Troß war so ungeheuerlich, daß man hätte meinen sollen, das Bataillon bilde die Escorte desselben. Fast jeder Offizier hatte nicht allein sein Packpferd, sondern auch seinen Küchenwagen. ↩
- Welchen Illusionen man sich damals hingab, bezeugt ein aufgefangener Brief aus Luisenlund vom 12. Oct. 1806, unterzeichnet Ch. L. de Hesse, an den Preußischen Minister Grafen Haugwitz, worin von dem unumgänglich nöthigen Uebergange von Frankfurt, Höchst und Königstein und dem dazwischen liegenden Gebiet an Hessen die Rede ist. Bulletins de la grande Armée. P. 37 et 45. ↩
§. 75. Als nach der Schlacht bei Jena (14. Oct. 1806) das geschlagene Preußische Heer in trostloser Auflösung der Oder zueilte, und sonst nach allen Seiten auseinander stiebte1, wurden plötzlich die kriegerischen Anstalten bei dem mobil gemachten Hessischen Armee-Corps eingestellt und wenigstens die Packknechte in ihre Heimat entlassen, und an den Landesgränzen (namentlich auch zwischen Allendorf und Wahlhausen) Neutralitäts-Pfähle mit der Aufschrift: »Territoire de Hesse, pays neutre« aufgestellt, welche — wie man wahrscheinlich hoffte — die Franzosen in respektvoller Ferne von den Gränzen halten sollten.
Am 31. October nahte sich indessen unerwartet von Süden her, der Französische Marschal Mortier und gleichzeitig von Norden her der König Ludwig von Holland (Bruder des damaligen und Vater des jetzigen Kaisers), beide mit ansehnlichen Heerhaufen, der Stadt Cassel, woselbst der Französische Gesandte Saint-Genest dem Hofe eine Note des Inhalts überreicht hatte: „Er sei von dem Kaiser der Franzosen beauftragt, dem Kurfürsten zu erklären: daß er aufs Genaueste von dessen Anhänglichkeit an die Preußische Sache und von den zu deren Gunsten unternommenen Kriegsrüstungen unterrichtet sei, daß diese Rüstungen, ohngeachtet der Drohung des Kaisers, daß er dieselben als eine Art der Feindseligkeit ansehen werde, fortgesetzt worden seien und daß die Sicherheit der Französischen Heere es nicht gestatte, das Hessische Armee-Corps so gerüstet hinter sich zu lassen,
Man sagt, daß, als zu Deutschlands ewiger Schmach und Schande nach dem Frieden die vacant gewordenen größeren und kleineren deutschen Länderbrocken von dem Französischen Minister Talleyrand, unter Assistenz des Russischen Cabinets, an die Sollicitanten meistbietend versteigert worden, der Kurfürst durch seinen Geiz selbst verschuldet habe, daß er nicht besser bedacht worden, indem das Angebot von zwanzigtausend Louisdor, die der Kurfürst den Franzosen angeboten, mit Verachtung zurückgewiesen worden sei. S. L. Häusser, Deutsche Geschichte. Th. II. S. 432.
- Der Verfasser erinnert sich noch genau des traurigen Anblicks, wie bald nach jener Schlacht, an einem sonnigen Nachmittage eine lange Reihe Preußischer Infanteristen, theils aus Versprengten, theils aus rantionirten Gefangenen bestehend, ohne Waffen, das Werrathal hinunter, an Allendorf vorüber zogen, den Weg nach den Vestungen Hameln und Niemburg erfragend. ↩
daß es jenen, bei einem etwaigen Unfall in den Rücken fallen könne. Er habe daher den speciellen Befehl, zu erklären, daß die Sicherheit der Französischen Armee die Besetzung der Vestung Hanau und des ganzen Landes von Hessen-Cassel erheische und daß verlangt werde, alle Waffen, Zeughäuser und Geschütze der Französischen Armee zu überliefern. Es bleibe übrigens dem Kurfürsten überlassen, ob er Gewalt mit Gewalt zu vertreiben versuchen und sein Land den Schrecknissen des Kriegs preisgeben wolle“.
Der Kurfürst entfloh, nachdem ein gehaltener Kriegsrath sich dagegen entschieden hatte, sich zur Wehre zu setzen, am Morgen des 1. November aus der Residenz und aus dem Lande, worauf die Franzosen Cassel besetzten und der Marschal Mortier folgende, vom 31. October datirte Proclamation veröffentlichen ließ: „Hessen! Ich komme um von Euerem Lande Besitz zu nehmen. Es ist dies das einzige Mittel Euch die Schrecken des Kriegs zu ersparen. Ihr seid Zeuge gewesen der Verletzung Eueres Gebiets durch die Preußischen Truppen und Ihr habt ein Aergerniß genommen an dem Empfange, welchen der Kurprinz denselben bereitet hat. Ueberdies sind Euer Landesherr und sein Sohn, als in Preußischen Diensten stehend, dem Preußischen Obergeneral zum Gehorsam verpflichtet; die Eigenschaft eines Landesherrn ist jedoch unvereinbar mit der eines Offiziers in Diensten einer fremden Macht1 und mit der Abhängigkeit von fremden Gerichtsbehörden. Euere Religion, Euere Gesetze, Euere Privilegien, Euere Sitten sollen geachtet und die Mannszucht soll aufrecht erhalten werden. Was Euch anlangt, so verhaltet Euch ruhig und vertraut dem großen Herrscher, von welchem Euer Loos abhängt. Ihr habt nichts als Verbesserung zu erwarten“.
Das 27. Bulletin der großen Armee d. d. Berlin 6. Nov. 1806 machte außerdem bekannt, daß der Kurfürst, ehe er das Land verlassen, auf die obige Note des Gesandten Saint-Genest sich erboten habe, an der Spitze seiner Truppen, mit der Französischen Armee gegen deren Feinde zu marschieren; daß ihm jedoch der Marschal
- Ein schlechtes Compliment für den gerade damals Re General des Kaisers vor Cassel stehenden König von Holland! ↩
Mortier zur Antwort gegeben habe, daß es ihm an Instruction mangele auf einen solchen Vorschlag einzugehen.
Napoleon befahl nach der Schlacht bei Jena: »Que le marschal Mortier devait declarer que l’Electeur de Hesse avait cessé de regner: s’emparer de ses états au nom de la France et licentier son armée, en offrant à ceux des soldats hessois qui voudraient encore servir de se rendre en Italie«.
Eilboten flogen nun alsbald von Cassel nach allen Garnisons-Städten, welche den dort stehenden Truppen den Befehl brachte, die Waffen zu strecken und dieselben, nebst den Pferden, den Fahnen, den Pauken und sonstigen musikalischen Instrumenten, den Kanonen und allen Vorräthen an die Französischen Commissaire abzuliefern. Mit Zähneknirschen und oft mit Thränen in den Augen unterwarfen sich die braven Soldaten dem überall ganz unglaublich vorkommenden Befehle, zerschlugen jedoch, wo sie es konnten, vorher ihre Waffen. Besonders empörend war es für die Bauern, die schönen, zum Theil in früheren Kriegen eroberten Geschütze selbst nach Mainz transportiren zu müssen.
§. 76. Auch nach Allendorf brachten die entlassenen Soldaten — die Ersten waren einige Leute von der Garde zum Theil mit zerschlagenen Waffen — die Trauerbotschaft. Zugleich erließ der Divisions-General Lagrange, den Napoleon zum General-Gouverneur von Hessen bestellt hatte, unter dem 4. November eine Proclamation, worin die Ablieferung aller Waffen, bei Todesstrafe befohlen ward. Ein Ausschreiben der Regierung zu Cassel vom 10. November verfügte die Entfernung der Hessischen Wappen von den öffentlichen Gebäuden. Am 14. November erfolgte eine weitere Proclamation des General-Gouverneurs, welche die Errichtung zweier Infanterie-Regimenter von Hessischen Soldaten verordnete, aber auch unter den letzteren, welche in keiner Weise Lust bezeigten in Französische Dienste zu treten, eine Aufregung hervorrief, die mit jeder Woche gefährlicher zu werden drohete und sich über ganz Hessen verbreitete.
§. 77. Der General-Gouverneur verkündigte hierauf in einer weiteren Proclamation vom 22. December zur Beruhigung der Gemüther, daß alle diejenigen bisherigen Soldaten, welche Gutsbesitzer oder bereits verheirathet seien, nicht genöthigt werden sollten wieder in Dienst zu treten, und da man schon zu besorgen anfieng, daß bei einem etwaigen Aufstand die Vorräthe der abgelieferten Waffen geplündert werden möchten, so verfügte das Kriegs-Collegium in Cassel durch ein Ausschreiben vom 23. December daß alle abgelieferten Gewehre, nachdem davon, zu größerer Sicherheit, zuvor die Schlösser und Bayonette abgenommen sein würden, in Kisten gepackt und mit der Post nach Cassel geschickt werden sollten und da die allgemeine Unruhe unter den entlassenen Soldaten immer bedrohlicher wurde, so sah sich der General-Gouverneur veranlaßt, denselben unter dem 24. December öffentlich zu verkünden: daß Niemand von ihnen, welcher sich nicht freiwillig zum Wiedereintritt ins Militair melde, dazu genöthigt werden solle. Doch weder diese Verkündigung, noch ein, mit Beziehung hierauf, am folgenden Tage von der Regierung zu Cassel erlassenes Ausschreiben, welches zur Ruhe aufforderte, vermochten den Sturm, der an jenem Tage gleichzeitig fast im ganzen Lande zum Ausbruch kam, zu beschwören
§. 78. In der Nacht des 20. December erregten die entlassenen Soldaten aus Allendorf daselbst einen Aufstand, erbrachen mit Gewalt auf dem dasigen Rathhause das Zimmer, in welchem die abgelieferten Gewehre aufbewahrt waren und nahmen dieselben weg. Ebenso erbrachen sie den hohen Mauerthurm (vulgo „Diebesthurm“) in welchem 20000 scharfe Patronen verwahrt wurden und nahmen auch diese an sich.
§. 79. Es gelang indessen den besonnenern Bürgern vorerst weiterem Unglück vorzubeugen, indem sie in die von den aufständischen Soldaten besetzte Hauptwache eindrangen und jene veranlaßten, die Waffen, sowie die gedachten Patronen wieder abzuliefern. Die letztern wurden hierauf in die Werra versenkt.
Die ruhigen Bewohner besetzten hierauf die Hauptwache und entsendeten gegen die auswärtigen Insurgenten, deren Anzug fortwährend angekündigt wurde, Feldwachen in die Umgegend.
§. 80. So blieb man fortwährend in Unruhe über das was kommen werde, bis am Sylvester-Abend, in rabenschwarzer Nacht, die Allarm-Trommeln schauerlich durch die Straßen der Stadt ertönten und von den darin herumziehenden Soldaten alle waffenfähige Mannschaft, mitunter nicht ohne Gewaltthätigkeiten, aufgefordert wurden sich ihnen anzuschließen.
Der Schrecken und die Furcht waren groß und allgemein. Ueberall wurde von den vermögenden Familien baares Geld und Silberzeug an geeigneten Orten vergraben und wer unbemerkt die Stadt verlassen konnte, der unterließ nicht dies zu thun. Man wußte kaum noch ob man sich vor den drohenden Franzosen oder vor den herumziehenden ebenfalls drohenden Insurgenten mehr fürchten solle. Die Zahl der letzteren wuchs im Munde des Volkes täglich und man behauptete, daß deren 20000 auf dem Marsche nach Cassel seien, um die Franzosen herauszuschlagen.
§. 81.
Wirklich kamen einige der einberufenen Gardisten, die den Weg nach Cassel bereits angetreten hatten, mit der Nachricht zurück, daß sie weiter als bis Helsa nicht hätten vordringen können, indem dort viele tausend bewaffnete Bauern sie daran verhindert hätten.
In dem nahen Eschwege hatte die Sache bereits ein ernsteres Ansehen gewonnen. Dort waren die Soldaten des ehemaligen Regiments „von Wurmb“ Anfangs unter Anführung eines ehemaligen Unteroffiziers, Namens Schuhmann, später unter des Hauptmanns von Ußlar-Gleichen, eines sehr beliebten Offiziers, welcher zum „Oberst der Hessen“ proclamirt wurde, in zahlreichen Haufen zusammen getreten, hatten sich in Compagnien geordnet, Kugeln gegossen und sich zu ernstlichem Kampf gegen die Franzosen gerüstet. Einem Elsaßer Juden, welcher mit einer Anzahl (ohnge-
78 K. Zeit bis zur Französischen Zwischenregierung und deren Ende.
fähr 40) Koppelpferden, die er für die Französische Armee liefern sollte, durch die Stadt passiren wollte, wurde angehalten. Die Soldaten bemächtigten sich der Pferde, erklärten dieselbe für gute Beute und machten sich mit denselben theilweise beritten.
Eine Abtheilung der Soldaten zog unter dem ehemaligen Lieutenant Goebel von Eschwege nach Allendorf, um hier die Gesinnungsgenossen von Neuem zu revolutioniren und die herrschaftlichen Kassen, wie auch die in den Sooden abzuholen. So verlebte man die nächste Zeit in banger Erwartung, bis am Abend des 2. Januar 1807 sich die Schreckensbotschaft von dem Anzuge der Franzosen verwirklichte. Gegen 5000 (nach andern Angaben waren es nur gegen 2500) derselben, welche der General-Gouverneur in der Eile in Cassel zusammengerafft, namentlich von Frankfurt und Mainz herbeigezogen hatte und welche aus französischer und italienischer leichter Infanterie, einer Abtheilung Artillerie, Husaren, Dragoner, Chasseurs zu Pferd und Cürassiers, nebst einem Bataillon Badischer Jäger bestanden, zogen unter dem Commando des Französischen Generals Barbot, unter kriegerischer Musik in die Stadt ein. Die Artillerie, nebst einem Wagen mit Pechkränzen, ward auf dem Markt aufgepflanzt, ein Theil der andern Truppen zog auf die nahen Dörfer, die übrigen wurden, nach sorgfältiger Besetzung der Thore, in der Stadt, zu großer Belästigung der auf so zahlreichen Besuch weder gefaßten noch eingerichteten Bewohner, einquartirt. Am Besten betrugen sich die Badenschen Jäger, unter ihrem hochherzigen Anführer Major Lingg (dem nachherigen Retter der Stadt Hersfeld); am brutalsten die Cürassiere (Deutsche aus dem Elsaß).
In großer Angst wurde der nächste Tag verlebt, denn es verlautete viel von einer anbefohlenen Plünderung der Stadt. Durch bedeutende Lieferungen an Naturalien für die Truppen und ansehnliche Geschenke an die Befehlshaber (angeblich einhundert Carolinen an Barbot) ward jedoch größeres Unglück abgewendet.
§. 82. Am 4. Januar zogen die ungebetenen Gäste, während sie einige der eingefangenen Rebellen, unter andern einen ehemaligen Gardisten Namens Siebert (davon später „General Siebert“ genannt), auf
Wagen gebunden, mit sich führten1, weiter nach Eschwege, welche Stadt schwer büßen mußte.
Außer Schuhmann büßten dort noch fünf Andere der rebellischen Soldaten aus der Umgegend ihre Verwegenheit mit dem Leben.
§. 83. Von den Offizieren des Hessischen Armee-Corps, welche sich weigerten, in Französische Dienste zu treten (und es waren nur sehr Wenige, welche solche Dienste annahmen2 mußten die Stabs-Offiziere nach Luxemburg und die Subalternen nach Metz bis zum Frieden in eine Art von Kriegsgefangenschaft wandern.
§. 84. Dem durch den Tilsiter Frieden (7—9. Juli 1807) geschaffenen Königreich Westphalen hatte Napoleon seinen jüngsten Bruder Jérome als König vorgesetzt und eine im Ganzen auf liberalen Grundsätzen beruhende Constitution, nach Französischem Schnitt, ertheilt. Das neue Königreich war in acht Departements, deren jedem ein Präfect vorstand und jedes dieser Departements in mehrere Districte, unter einem Unterpräfecten, abgetheilt. Jeder District zerfiel in mehrere Cantons, jeder Canton bestand in der Regel aus mehreren Gemeinden.
§. 85. Von dem bisherigen Amt Allendorf, außer der Stadt, aus den das Gericht Altenstein bildenden Ortschaften Asbach, mit den Höfen Altenstein und Sickenberg, Weidenbach und Hennigerode; sodann aus Sooden, mit dem Hofe Ahrenberg, das Amt Sooden bildend, Vatterode, Ellershausen und Klein-Vach bestehend, wurden, die ersten sieben Orte, als auf dem rechten Ufer der Werra gelegen,
- Dieselben wurden mit ihren Unglücksgefährten aus Eschwege nach Besançon geschleppt, woselbst sie auf der Citadelle bis zum Frieden gefangen gehalten wurden. ↩
- Aus den ehemaligen Garnisonen an der Werra waren es — so viel bekannt geworden — nur der, wegen leichtfertigen Lebens, zu einem Garnisons-Regiment versetzte Oberst Bröske und ein Lieutenant von Stiernberg (vulgo der tolle Stiernberg). ↩
zum Canton Allendorf geschlagen. Sooden bildete fortan den Hauptort des Cantons gleiches Namens, wozu auch Ellershausen, ein bisheriger Patrimonialgerichts-Ort der von Dörnberg und Weiden gehörten.
§. 86. Eins der durch das Königliche Decret vom 24. December 1807 geschaffenen acht Departements des neuen Königreichs war das Harz-Departement, bestehend aus dem Fürstenthum Eichsfeld, aus der Grafschaft Hohenstein, aus einem Theile des Fürstenthums Grubenhagen, aus dem Gebiete des Stifts Walkenried, aus einem Theile des Landes Blankenburg, aus einem, auf dem rechten Ufer der Werra gelegenen Theile von Kurhessen und aus den Städten Nordhausen und Mühlhausen; und abgetheilt in die vier Districte von Heiligenstadt, Duderstadt, Osterode und Nordhausen, mit überhaupt 210989 Seelen.
Der Canton Allendorf gehörte zu dem District oder der Unterpräfectur von Heiligenstadt, überhaupt 13 Cantons und 108 Gemeinden, mit 69494 Seelen enthaltend. Jener Canton bestand aus der Stadt Allendorf, als Cantons-Hauptort und den Dörfern Hitzelrode und Motzerode, Jestädt mit Fürstenstein; Klein-Vach; Asbach mit Altenstein und Sickenberg; Wahlhausen; Vaterode mit Diezenrode; Wüstheuterode mit Eichstruth; Mackerode mit Weidenbach und Hennigerode.
§. 87. Die wesentlichsten sonstigen Bestimmungen der von dem Kaiser Napoleon unter dem 15. November 1807 dem neuen Königreich gegebenen Constitution waren:
- Das Königreich Westphalen, wozu auch die Länder von Hessen-Cassel, nebst Schaumburg, jedoch Hanau, Catzenelnbogen und Schmalkalden ausgenommen, gehörten (Art. 1.), bildet einen Theil des Rheinischen Bundes. Dessen Contingent besteht aus 25000 Mann wirklich dienstthuender Soldaten, nemlich aus 20000 Mann Infanterie, 3500 Mann Cavallerie und 1500 Mann Artillerie (Art. 5).
- Die Regierung des Königreichs ist in des Prinzen Hieronymus Napoléon directer leiblicher und rechtmäßiger Nachkommenschaft
männlichen Geschlechts, nach der Ordnung der Erstgeburt, mit beständiger Ausschließung der Weiber, erblich (Art. 6. 5
- Der Thron Westphalens soll, Falls der Prinz Hieronymus keine leibliche und rechtmäßige Nachkommenschaft haben würde, dem Kaiser und dessen leiblichen und rechtmäßigen oder adoptirten Erben und Nachkommen; in Ermangelung solcher den leiblichen und rechtmäßigen Nachkommen des Prinzen Joseph Napoleon und in deren Ermangelung den leiblichen und rechtmäßigen Nachkommen des Prinzen Ludwig Napoleon, Königs von Holland, anheim fallen (Art. 6).
- Gleichheit aller Unterthanen vor dem Gesetze und freie Ausübung des Gottesdienstes der verschiedenen Religions-Gesellschaften (Art. 10).
- Alle Privilegien einzelner Personen und Familien sind aufgehoben (Art. 10).
- Das Steuer-System ist für alle Theile des Königreichs ein und dasselbe (Art. 16). ↩
- Die Stände des Königreichs bestehen aus 100 Mitgliedern (Art. 29).
- Dieselben können nur vom Könige zusammen berufen werden (Art. 32).
- Die Amtsentsetzung eines Richters kann nur in dem einzigen Falle vom Könige ausgesprochen werden, wenn denselben der Appellationshof einer Pflichtverletzung bei Ausübung seines Amts für schuldig hält (Art. 51).
- Sonst ist das richterliche Amt unabhängig (Art. 49).
- Der »Code Napoléon« soll vom 1. Januar 1808 an das bürgerliche Gesetzbuch des Königreichs Westphalen sein (Art. 45).
- Das gerichtliche Verfahren soll öffentlich sein und in peinlichen Fällen Erkenntnisse durch Geschworene statthaben. Die neue peinliche Gerichtsverfassung soll spätestens bis zum 1. Julius eingerichtet sein (Art. 46).
- Die Militär-Conscription ist ein Grundgesetz des Königreichs. Werbungen für Geld dürfen nicht statthaben (Art. 53).
- Das Münzsystem und das System der Maße und Gewichte, welche gegenwärtig in Frankreich bestehen, sollen im ganzen Königreiche eingeführt werden (Art. 16).
15) Diese Constitution kann durch Königliche, im Staatsrathe discutirte Verordnungen ergänzt werden (Art. DE).
§. 88.
Ein Königliches Decret, d. d. Napoleonshöhe 7. December 1807, ordnete eine Organisations-Commission zur einstweiligen Regierung des Königreichs an, welche die vom obigen Tage eingestellten Amtsverrichtungen der bisherigen Regierung vorläufig folgendermaßen ersetzen sollte; Mitglieder jener Commission waren: Siméon, Staatsrath des Französischen Reichs, mit dem Departement der Justiz und der innern Angelegenheiten; der Divisions-General Lagrange mit dem Departement des Kriegswesens; Beugnot, Staatsrath des Französischen Reichs, vorläufig mit dem Departement der Finanzen und des Handels und Sollivet, ebenfalls Staatsrath des Französischen Reichs, mit dem Departement des Staatsschatzes — Alles unter den Befehlen des Königs, beauftragt.
Im Uebrigen sollten die Civil-, Militair- und geistlichen Behörden vorläufig ihre Dienstverrichtungen fortsetzen.
§. 89. Inmittelst hatten sich bereits im August 1807 in Paris Abgeordnete der bisherigen Stände aus den jetzt das Königreich bildenden Provinzen versammelt, um sowohl dem König Jerome, als dem Kaiser Napoléon über die ihnen vorgelegte Constitution1 die von denselben etwa erforderten Antworten und Auskunft (Renseignements) zu geben.
§. 90. Aus Hessen gehörten zu diesen Deputirten: der Professor Robert aus Marburg, der Oberstallmeister von Gilsa, der Geheimerath von Heister und der Geheimkammerrath von Apell.
- Die Deputirten fanden für gut die Constitution, deren wenigstens vorläufige Unabänderlichkeit gewiß außer Zweifel war, nur den „Entwurf“ einer Constitution zu nennen. ↩
§. 91. Die gedachten Bemerkungen wurden am 26. August entworfen und dem Adjudanten des Königs, Oberst Morio, durch dessen Hände der Deputation die Constitution zugegangen war, nebst einem Begleitungsschreiben an den König, zugestellt. Morio sendete jedoch am 28. August das Ganze zurück, mit dem Anheimgeben, es dem Könige unmittelbar zuzusenden, oder persönlich zu überreichen. Es wurde darauf ein engerer Ausschuß von 5 Mitgliedern gewählt, welcher sich am 30. August nach St. Cloud verfügte, wo nach der Messe die nachgesuchte Audienz stattfand.
§. 92. Wiewohl der König mehrere Anträge der Deputirten, zum Theil deshalb, weil nur dem Kaiser ein deshalbiger Beschluß zustehe, zurückwies, so erklärte doch derselbe in Beziehung auf mehrere Punkte sich einverstanden, zum Theil mit der Aeußerung, daß diese Bemerkungen unnöthig gewesen seien.
In Beziehung auf den Code Napoleon äußerte derselbe, daß dieser nur als der Rahmen anzusehen sei, der vorher den Interessen des Landes angepaßt werden müsse, derselbe sei nur als Basis anzusehen; viele Bestimmungen würden aber gewiß wegfallen müssen.
Der Tresor de la Couronne werde von einer besonderen Person verwaltet, die keinen Platz in der Constitution habe. Seine Unterthanen könnten sich versichert halten „daß er für sich nie das Mindeste aus der Staatskasse nehmen werde“. Sein Zweck, indem er die Regierung von Westphalen übernehme, sei blos diese Länder glücklich zu machen. Wolle er blos persönliches Glück, so würde er dies weit mehr in seinem Vaterlande und im Kreise seiner Familie finden.
Ueber den ausgesprochenen Wunsch des ausschließlichen Gebrauchs der deutschen Sprache bei allen öffentlichen Verhandlungen, schien der König etwas betroffen, doch sagte er daß er es sich zum Grundsatze machen werde möglichst darauf zu halten. Er werde sich Mühe geben das Deutsche zu lernen und werde es wohl in drei Jahren so weit als nöthig bringen.
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Die Besetzung aller Stellen durch Landeskinder erkannte er als gerecht und billig. Er werde nie davon abweichen. Er habe es sich zum festen Vorsatze gemacht — was die Deputirten nur bekannt machen könnten — Ein deutscher Staat müsse durch Deutsche, ein französischer durch Franzosen regiert werden. Den einzigen Fall wolle er ausnehmen, wo ein eminentes Verdienst dem Lande großen Vortheil verschaffen könne.
Die traurige Lage der verschiedenen Pensionisten sei ihm bekannt und dauere ihn sehr; er könne aber vor dem October, bis er die Regierung antrete, nichts für sie thun.
Ueberhaupt könne er sich jetzt in keine Geschäfte einlassen, da ihm die Uebersicht fehle. Man müsse sich einstweilen an die Organisations-Commission von drei Staatsräthen zu Cassel, welches redliche, untadelhafte Männer seien, die, wo möglich, immer Hülfe schaffen würden, wenden.
Im Ganzen genommen konnten die Deputirten befriedigt in ihre Heimath zurückkehren.
§. 93. Im December 1807 hielt der König mit seiner Gemahlin, der Prinzessin Catharine von Würtemberg, seinen feierlichen Einzug in Cassel, woselbst ihm am 1. Januar 1808 im Saale der Orangerie von 276 Deputirten des Königreichs mit großem Pomp gehuldigt wurde. Unter jenen Deputirten befanden sich auch die von Allendorf, nämlich der Superintendent Wagner, der Amtmann Eichenberg und der Bürgermeister Haas.
Mit dem 1. März 1808 verloren die bisher in Hessen gegoltenen Rechte auch in Allendorf ihre gesetzliche Kraft. An die Stelle des bisherigen Amts trat ein Friedensrichter mit einem Greffier, die Verwaltung ging an den Maire, mit Maire-Adjoint nebst dem Municipalrath und einem Secretair, die Verwaltung der freiwilligen Gerichtsbarkeit aber an einen Notar über. Ein Königliches Decret vom 22. Januar 1808 verpflichtete die Prediger und Geistlichen aller Religionen Register über die Geburten, Heirathen und Sterbefälle ihrer Pfarrkinder zu führen. In Beziehung auf die Juden ward dies Geschäft den Maires übertragen. Die zweite Instanz
für die in erster Instanz vor das Friedensgericht gehörigen, sowie die erste Instanz für die von jenen eximirten Rechtssachen, bildete das Civiltribunal in Heiligenstadt.
Sooden hatte ein eignes Friedensgericht mit der zweiten Instanz bei dem District-Tribunal in Eschwege.
Von den Strafsachen gehörten die geringeren, keiner höheren Strafe als 20 Franken oder 8 tägigem Gefängniß unterliegenden Vergehen vor das Municipal-Polizeigericht des Cantonhauptorts, die bedeutenderen jedoch mit einer härteren als zweijährigen Gefängniß-, Arbeits- oder Zuchthausstrafe nicht zu belegenden Vergehen vor das Corrections-Tribunal des Districts und die peinlichen Sachen vor den Criminal-Gerichtshof des Departements. Das allgemeine höchste Landesgericht im Königreich bildete das Oberappellationsgericht (zugleich Cassationshof) in Cassel.
Das Volk konnte mit Recht über diese Aenderungen sich freuen.
Bei diesen und anderen wesentlichen Vorzügen, welche die neue Verfassung offenbar vor der bisherigen hatte, zeigte sich unter den Bewohnern Allendorfs fortwährend ein guter deutscher Geist und namentlich eine dem alten Fürstenhause treuergebene Gesinnung, die jedoch, wahrscheinlich in Erinnerung an die traurigen Folgen des früheren Aufstands, nicht so weit ging, sich an den Insurrections-Versuchen zu betheiligen, welche 1809 in Marburg und in der Gegend von Homberg statt hatten.
In Allendorf erschienen am 23. April unerwartet der dem Forstwesen beflissene Carl von Eschwege aus Reichensachsen und der vormals im Regiment von Wurmb gestandene Lieutenant von Hasserodt, beide zu Pferd, und verkündeten den sich auf dem Kirchhof um sie Versammelnden, worunter sich namentlich mehrere ehemalige Hessische Soldaten befanden, daß eine allgemeine Insurrection im Werke sei, in deren Folge die Vertreibung der Franzosen aus Hessen zu hoffen stehe. Die gedachten Reiter forderten, unter der Versicherung, daß die Französischen Heere an der Donau von den Oesterreichern geschlagen seien, ihre Umgebung auf, sich an dieser Insurrection zu betheiligen und zu diesem Zweck die Sturmglocke zu ziehen; da jedoch diese Aufforderung ohne Erfolg blieb, so ritten dieselben wieder zum Brückenthor hinaus. Der Maire der Stadt,
Stephan, hatte den Muth, dem v. Hasserodt, den er aus dessen Garnisonszeit genauer kannte, die gespannte Pistole, mit den Worten: „Ach machen Sie doch kein dummes Zeug“! aus der Hand zu nehmen und das Pulver von der Pfanne zu schütten. Als die Reiter hierauf zum Thore hinaussprengten, soll einer derselben ausgerufen haben: »Nous sommes perdus«! Beide wurden noch in derselben Nacht in Reichensachsen auf dem Gute des v. Eschwege verhaftet und nach Cassel geführt, woselbst sie vor ein Kriegsgericht gestellt und zum Tode verurtheilt wurden. v. Hasserodt wurde auch auf dem Forst bei Cassel erschossen, v. Eschwege dagegen nach einiger Zeit auf Fürbitte, vom Könige begnadigt.
§. 94. Nachdem schon im Jahr 1807 die Hessischen Landstände, zur Tilgung der von den Franzosen dem Lande auferlegten Kriegs-Contribution, eine Staats-Anleihe von sechs Millionen Franken angeordnet hatten, wozu die Stadt Allendorf 14017 Thlr. 25 Alb. 9 Hlr. beitragen mußte, ward durch ein Königliches Decret vom 17. Juli 1808, mit Genehmigung der Westphälischen Landstände eine gezwungene Staats-Anleihe von zwanzig Millionen Franken angeordnet, welche zur Tilgung der der Französischen Regierung noch schuldigen Rückstände an außerordentlicher Kriegssteuer und zu erstattenden Einkünften des Königreichs, die zusammen 21,924,369 Franken 69 Centimen betrugen, verwendet werden sollten, wozu noch eine durch Königliches Decret vom 1. Dec. 1810 angeordnete gezwungene Ergänzungs-Anleihe von zehn Millionen Franken kam, zu welcher Allendorf zehn Tausend Franken beitragen mußte.
§. 95. Es mußte auffallen, daß in den Motiven zu den spätern Anleihen weder die Unzulänglichkeit, noch ein mangelhafter Eingang der früheren Anleihen, vielmehr immer nur das Bedürfniß: die durch die Lage des Königreichs erforderten außerordentlichen Ausgaben zu bestreiten, mit der lakonischen Ausflucht: daß die gemachten Versuche die Anleihe im Auslande unterzubringen, gezeigt, daß dieselbe dort nur unter Bedingungen
zu Stande gebracht werden könne, welche zu lästig für den Staat und zu vortheilhaft für die Darleiher seien, als daß der König nicht um des Besten der Unterthanen willen, vorziehen sollte, diese aufzufordern, lieber selbst die Anleihe aufzubringen, indem sie einen geringen Theil ihres Vermögens dem Staate unter vortheilhaften Bedingungen anvertraueten, die von aller Gefahr, in Hinsicht der pünktlichen und völligen Wiedererstattung entfernt seien — angegeben ward. Der immensen Kosten des neu geschaffenen zahlreichen und glänzenden Heeres 1), des glänzenden Hofstaates und der Hoffeste 2) zu erwähnen, ward nicht für gut gefunden.
1) Nach dem Almanach Royal de Westphalie pour l'an MDCCCVIII. wurden folgende Militair-Körper errichtet: 1) Gardes du corps, 2) Grenadiers-Gardes; 3) Chasseurs-Gardes; 4) Fusiliers de la Garde [Regiment de la Reine]; 5) Chevau-Legers-Gardes; 6) Artillerie a Cheval de la Garde; 7) Chasseurs-Carabiniers; 8) neun Linien-Infanterie-Regimenter; 9) vier Bataillons leichter Infanterie; 10) ein Regiment Artillerie; 11) zwei Regimenter Cürassiers; 12) ein Regiment Chevau-Legers; 13) zwei Regimenter Husaren; 14) acht Compagnien Veteranen und 15) ebensoviel Departemental-Compagnien in den acht Departements. 9
2) Von welcher, mitunter theatralischen Art diese Hoffeste waren, ergiebt sich unter anderen aus folgender Erzählung in der Biographie des damals, als Mitglied der Westphälischen Stände, in Cassel anwesenden Abts Henke aus Helmstädt (S. 189):
„Zur Tafel des Königlichen Paares erfolgte eine Einladung der Deputirten folgenden Inhalts: „Le Grand-Chambellan, comme Grand-Maitre des Cerémonies, a l’honneur de prevenir M. .. qu’il est porté sur la liste des personnes, qui auront l’honneur d’assister au repas de Leurs-Majestes le 2. Juillet“. Henke, der, wie die meisten andern Deputirten, dies für eine Einladung zur Königlichen Tafel hielt, beschreibt den Hergang nachstehend: „Man führte mich in einen sehr großen helldunkeln Saal, in welchem auf einer, mit rothem Sammet bedeckten Erhöhung ein Tisch stand, besetzt mit goldenen Schaalen und Schüsseln, so daß man ohngefähr für 20 Personen hätte denken sollen. Wir „Assistenten“ — etwa 150 Männer — mußten uns in diesem Saale auf beide Seiten stellen und in feierlicher Stille erwarten, was geschehen werde. Endlich erschien der König und die (doch protestantische) Königin mit großem Gefolge. Ehe sie sich auf die zwei Stühle hinter dem Tische setzten, betrat der Grand-Aumonier von Wenck, im Bischöflichen Schmucke die Erhöhung, auf welcher die Tafel stand. Er sprach leise ein Gebet, dann trat er, während die Majestäten aßen, wieder in den Saal und blieb da stehen, mit dem Gesicht gegen die Tafel gekehrt. Nach einer halben Stunde erhoben sich die beiden Herrschaften,
§. 96. Noch einmal ward die Opferbereitwilligkeit des Volkes durch ein Königliches Decret vom 12. Juni 1812 in Anspruch genommen, welches eine neue Zwangs-Anleihe von fünf Millionen Franken ausschrieb. Die Stadt Allendorf hatte dazu 4850 Franken beizutragen.
§. 97. Der Schleier, in welchem die Französischen Lügenberichte die Lage der Armee in Rußland zu hüllen gewußt hatten, ward gewaltsam zerrissen durch die unerwartet erscheinenden eigenen Armee-Berichte der Franzosen, welche die Vernichtung der ungeheuern, mit 480000 Mann im Juni 1812 nach Rußland gezogenen und nun in ungeordneten waffenlosen Haufen von 400 Fußgängern und 600 Reitern im November 1812 über den Niemen zurückgekehrten, auf den Schnee- und Eisfeldern Rußlands elend hingeopferten Französischen Heeres verkündeten. Allen Patrioten erschien natürlich die Französische Herrschaft als der göttlichen Rache verfallen.
§. 98. Während der wechselvollen Kriegsereignisse im Sommer 1813 schwebte man noch immer zwischen Furcht und Hoffnung. Auf der nahen Straße von Heiligenstadt-Cassel zogen fortwährend bald, zur Verstärkung der Französischen Armee, zahlreiche Truppen-Abtheilungen — allerdings oft mehr Schulknaben als Kriegern ähnlich, oft Cohorten der aufgebotenen Französischen National-Garde, mit blauen Gesichtern und abgehauenen Ohren ꝛc. — nach dem Kriegsschauplatze hinziehend, bald von dorther Trupps von Reconvalescenten aus den vorgefallenen Schlachten, welche die Hospitäler verlassen hatten und nach Cassel hin zogen. Unter den letztern fielen besonders viele Infanteristen auf, welche meist in der Schlacht
der Bischof bestieg die Staffeln der Tafel, sagte etwas und trat wieder zurück; dann gingen die Majestäten mit Gefolge ab. Gesättigt waren Alle von dieser erbärmlichen Posse, obgleich sie keinen Bissen erhalten hatten“.
von Großgörschen hauptsächlich in die Vorderarme und Hände von Säbelhieben verwundet waren, welches sie davon getragen, während sie, bei ihrer Vertheidigung gegen die Hiebe der überlegenen Preußischen Cavallerie, auf Befehl ihrer Offiziere, ihre Gewehre mit den Händen zum Schutz über ihre Köpfe gehalten.
Einen besonderen traurigen Anblick gewährten nach der Schlacht bei Dennewitz (5. Sept.) die Trümmer der dort hart mitgenommenen schönen Darmstädter Chevau-Legers-Garde, die — wie mit Blut übergossen — sich noch in dem ersten unmittelbar nach der Schlacht empfangenen Verband befanden.
§. 99. Der kühne Streifzug des Russischen Generals Czernitscheff, welcher gegen Ende Septembers mit einem Corps leichter Reiterei Cassel überrumpelte, den König und seinen Hof wegjagte und das Königreich Westphalen für aufgelöst erklärte, nach wenig Tagen aber, mit vielen Gefangenen und reicher Beute unerwartet sich wieder zurückzog, verkündigte das Herannahen der Befreiung vom fremden Joch, welche durch die große Völkerschlacht bei Leipzig (18. October) definitiv vollzogen wurde.
Am 27. September 1813 Nachmittags 5 Uhr kamen die ersten Kosacken, circa 70 Mann, nach Allendorf. Dieselben zogen auf Großallmerode weiter, mit ungemeiner Freundlichkeit Jeden ausplündernd, der ihnen dahin in den Weg kam. Vorzüglich gefährlich zeigten sie sich den Stiefeln der ihnen Begegnenden, wogegen sie dann gewöhnlich die schwachen Ueberreste ihrer eigenen Stiefeln abtraten.
§. 100. Groß war auch in Allendorf der Jubel über die Zerbrechung des Französischen Jochs und konnte man auch, da es noch zur Zeit an Frieden fehlte, kein Friedensfest feiern, so feierte man doch allgemein mit um so größerer Freude einstweilen das Siegesfest.
XI. Rückkehr von Allendorf unter die Hessische Regierung
[90 Scan]§. 101. Die Schlacht bei Leipzig hatte nun auch factisch das Königreich Westphalen wieder in seine alten Bestandtheile aufgelöst, der Kurfürst kehrte mit seiner Familie am 21. November nach Cassel zurück. In Allendorf hatte schon am 1. October das voreilige Gerücht, daß der Kurprinz in Cassel angekommen sei, eine jubelnde Versammlung von jungen Bürgern und verschiedene patriotische Kundgebungen veranlaßt.
Am 13. October erschienen in Allendorf 74 Französische Chasseurs à Cheval um den Oberbergrath Schaub1 aus Sooden und den Pfarrer Vilmar aus Allendorf aufzuheben und fortzuführen.
Den 27. October Nachts 12 Uhr rückten wieder 50 Kosacken in Allendorf ein, welche auf dem Markt kampirten und die öffentlichen Kassen mit sich nahmen.
Den folgenden Tag folgten wieder 1700 Kosacken, welche auf dem s. g. Allenrasen kampirten, wohin man ihnen ihre Portionen und Rationen brachte. Dieselben zogen
den 29. October weiter. Mittags rückten jedoch abermals 200 Kosacken ein und am 30. October abermals 150 derselben.
§. 102. Durch ein Ausschreiben der wieder hergestellten Hessischen Regierung vom 10. Januar 1814 wurde die Rechtsverfassung, wie dieselbe während der Westphälischen Regierung eingeführt worden war, wieder aufgehoben und in den Zustand wieder eingesetzt, in welchen sie sich am 1. November 1806 befunden hatte.
- Schaub war damals einer der feurigsten Hessischen Patrioten. Er hatte sich, gleich seinem Freunde Vilmar, auch im September nach Cassel zu Czernitscheff begeben, war aber auch mit Jenem, da die Russen schon nach wenigen Tagen, ohne die von Ihnen geheischten Erwartungen zu erfüllen, wieder abgezogen waren, wieder fortgezogen. Beide wurden daher von den Franzosen, welche in der Vilmarschen Wohnung sogar mit ihren Säbeln die Betten durchstachen, nicht vorgefunden. ↩
Solchergestalt wurde auch das Amt Allendorf und Sooden wieder hergestellt, nur mit dem Unterschiede, daß in Allendorf, wie in allen Städten des Landes, die eigene Gerichtsbarkeit (Stadtgericht) nebst der Patrimonial-Gerichtsbarkeit über Vaterode, Ellershausen und Klein-Vach, aufgehoben blieb. Als höhere Instanz trat an die Stelle des bisherigen Districts-Tribunals zu Heiligenstadt und Eschwege wieder die Regierung zu Cassel.
§. 103. Mit Jubel ward die „Verkündigung des Kurfürsten an sein Volk“ vom 12. December 1813 aufgenommen, in deren Eingang es hieß:
„Zerbrochen sind mit Gottes sichtbarer Hülfe durch die siegreichen Waffen der gegen Frankreich verbündeten Mächte die Fesseln, welche seit sieben Jahren auch Euch, meine geliebten Unterthanen drückten. Der Besitz meiner, gewaltsam entrissenen, Staaten ist mir wieder eingeräumt und durch feierliche Tractaten gesichert“.
Hiermit war zugleich die Aufforderung verbunden, nach dem Vorgange der braven Preußen, sich willig zu den Fahnen zu sammeln, übrigens auch fortzufahren den vorläufig beibehaltenen oder angestellten Obrigkeiten und Beamten gebührende Folge zu leisten, besonders aber auch alle von ihnen gefordert werdenden Abgaben und Lieferungen oder sonstigen Lasten unweigerlich zu entrichten und zu tragen.
Ein Ausschreiben des Kriegs-Collegiums vom 12. Dec. 1813 verordnete die alsbaldige Errichtung der Feldregimenter und der Landwehr, mit dem Aufrufe, daß sich in jedem Districte an schicklichen Orten vor ernannten Civil- und Militair-Commissarien die Mannschaft der umliegenden Gegend von 17 bis 45 Jahren, nur mit Ausschluß der Schriftsäßigen, welche über 30 Jahre alt, oder verheirathet und der Einwohner in den eximirten Städten Cassel, Marburg, Rinteln, Ziegenhain und Hanau, welche von gleichem Alter oder verheirathet, stellen solle und dann die zum Militair-Dienste nöthige Mannschaft ausgehoben und den betreffenden Regimentern, wozu sie geeignet befunden, angewiesen werden solle.
Zu nicht geringem Erstaunen ersah man übrigens aus öffentlichen Erlassen, daß der Kurfürst sich verpflichtet habe, ein offenbar außer allem Verhältniß stehendes Heer von 24000 Mann in das Feld zu stellen!
Es wurden nun alsbald, außer der Garde und Garde-Grenadiers, vier Regimenter Infanterie: die Regimenter Kurfürst, Kurprinz, Landgraf Carl, und Prinz von Solms, sodann ein Regiment Husaren und ein Regiment Dragoner, eine reitende Stabswache, ein Artillerie-Regiment, und eine besondere Compagnie Mineurs, Sappeurs, Pioniers und Pontoniers, ferner drei Landwehr-Infanterie-Regimenter errichtet, freilich nicht auch ausgerüstet — denn daran fehlte es leider häufig noch am Allernöthigsten.
Zugleich erließ das Kriegs-Collegium unter dem 18. Dec. 1813 in einem weitern Ausschreiben einen Aufruf an die Freiwilligen zum Eintritt in die zu errichtenden freiwilligen Jäger-Compagnien (vier zu Pferd und vier zu Fuß) mit folgenden wesentlichen Bestimmungen:
In diese Compagnien werden aufgenommen
a) sämmtliche junge Leute, welche vorschriftsmäßig, mithin vor 1807, militairfrei waren.
b) Der Regel nach müssen sich die Freiwilligen aus eigenen Mitteln beritten machen und nach einem vorgeschriebenen Muster kleiden und bewaffnen; denjenigen jedoch, welche
c) darthun, daß sie solches nicht im Stande sind, wird die Kleidung aus den patriotischen Beiträgen (aus den Fonds der zusammen getretenen Frauen-Vereine) und die Waffen vom Staate gestellt.
d) Jedem Ausländer wird, mit Verheißung der Rechte des Inländers, gestattet in dieses Corps zu treten.
e) Den Civil-Offizianten (jedoch mit Ausnahme aller Rendanten und Kassenführer) bleiben ihre Stellen bis zu ihrer Rückkehr vorbehalten und ihr Avancement wird durch ihre Abwesenheit keineswegs aufgehalten, vielmehr befördert. Sie erhalten ihre Besoldungen unverkürzt, jedoch dergestalt, daß im Allgemeinen die Verheiratheten außer dem Militair-Sold nach ihrem Grade, ein Drittheil, ihre zurückgebliebene Familie ein Drittheil
bekommen, und das letzte Drittheil ihnen bis zum Wiedereintritt in den Civildienst, als Beitrag zu ihrer dereinstigen Wiedereinrichtung aufbewahrt wird. Die Unverheiratheten erhalten ebenfalls ein Drittheil und die beiden anderen Drittheile werden ihnen bei ihrer Rückkehr zu gleichem Zwecke ausgezahlt. „Kein junger Mann, welcher am 1. Januar 1814 das 17. Jahr erreicht, das 30. aber noch nicht vollendet hat und keinen activen Staatsdienst bekleidet, kann eine Stelle, Würde oder Auszeichnung erhalten, wenn er nicht in diesem Jäger-Corps, oder sonst in den activen Truppen gedient, oder sich dazu gemeldet hat“1.
§. 104. In Allendorf zeigte sich ein so reger patriotischer Geist, daß — abgesehen von der dort stattfindenden Errichtung des Füsilier-Bataillons des neu hergestellten Infanterie-Regiments „Prinz von Solms“ — dortselbst nicht leicht eine Honorationen-Familie zu finden war, welche nicht eins oder mehrere ihrer Glieder in die Reihen der Freiwilligen eintreten ließ.
Am 30. Januar 1814 marschirten unsere ersten Truppen, darunter auch wir, die freiwilligen Jäger, von Cassel nach Frankreich aus.
Besonderer Erwähnung verdient ein Husaren-Trompeter, Namens Steinfeld aus Allendorf, welcher gegen Ende des Winters 1814, ohnweit der Vestung Thionville, mit einer Handvoll Husaren, unter Anführung des Lieutenants Mauritius, ein geschlossenes Carré Französischer Infanterie sprengte, wobei er freilich mehrere bedeutende Wunden davon trug. Für diese That wurden beide Genannte von dem Kurfürsten mit dem neugestifteten Orden vom eisernen Helm decorirt; eine Ehre2, welche bis dahin wahrscheinlich bei uns noch keinem gemeinen Soldaten widerfahren!
- Leider wurde von diesen lockenden Versprechungen wenig oder nichts gehalten. ↩
- Steinfeld soll damals auf die Frage: Er habe sich doch über diese Ehre gewiß recht gefreut? geantwortet haben: „Ach ja! aber vier Louisdor wären mir doch lieber gewesen“! ↩
XII. Hessen unter den Regierungen der Kurfürsten Wilhelm II. und Friedrich Wilhelm I.
[94 Scan]§. 105. Kurfürst Wilhelm II. hatte das Land, somit auch Allendorf, durch mehrere längst ersehnte Gesetze und deshalb auch mit den lebhaftesten Dankgefühlen aufgenommenen vortrefflichen Gesetzen beglückt, namentlich durch die überall mit großem Jubel begrüßte Verfassungs-Urkunde vom 5. Januar 1831, die Gesetze über die Ablösung der Grundlasten, sowie über die Errichtung der Landes-Credit-Kasse, beide vom 23. Juni 1832, nicht weniger Kurfürst Friedrich Wilhelm I. durch die liberale Gemeinde-Ordnung vom 23. October 1834 und die wohlthätigen Gesetze zur Verbesserung des prozessualischen Verfahrens vom 16. Sept. und 18. Oct. 1834; — in Allendorf, wie überall im Lande, regte sich aber noch der lebhafte Wunsch nach definitiver Organisation des im §. 40 der Verfassungs-Urkunde angeordneten und durch Gesetz vom 23. Juli 1832 auch bereits theilweise organisirten Bürgergarde-Instituts.
§. 106. In der Verordnung vom 11. October 1830 war bereits für Allendorf eine Compagnie und für Sooden ebenfalls eine solche bestimmt, welche im Verein mit der Compagnie von Witzenhausen und der von Großallmerode „das zehnte Bürger-Bataillon“ bilden sollten.
§. 107. Zufolge des Bürgergarde-Gesetzes vom 23. Juni 1832 §. 32. erhielt jedoch die Stadt Allendorf, mit Rücksicht auf ihre Seelenzahl, zwei Compagnien, deren erster der Kaufmann Christian Kröschell und der zweiten der Weinhändler Heinrich Krüger — beide angesehene Männer und beliebte Bürgerfreunde — als Hauptleute vorstanden.
Da jedoch die höhere Genehmigung der inneren Organisation länger als man gehofft, beanstandet blieb, so begab sich aus dem ganzen Lande eine Deputation von Bürgergarde-Offizieren, welcher
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auch der vorgedachte Hauptmann der ersten Allendorfer Compagnie sich anschloß, nach Kassel zum Kurfürsten und erwirkte von demselben die huldvolle Zusicherung der unverzüglichen Erledigung der Sache, welche auch bald erfolgte, indem die vorgenannten beiden Hauptleute bestätigt und der erste zum Commandeur des Corps bestellt wurde.
§. 108. Nun erfolgte unverzüglich die Ausbildung des Corps, welches eine ganz einfache aber sehr kleidsame Uniform (dunkelblauen Ueberrock, mit hellblauen Kragen und niedrige Tschakko’s) erhielt.
Die Damen in Allendorf übernahmen das Sticken einer schönen seidenen Fahne mit dem mit Goldfaden eingestickten Stadtwappen und der Devise: „Für Ordnung und Recht“, welche einschließlich der Goldsticker- und Posamentier-Arbeit 155 Thaler kostete. Die Mitglieder der Stadtmusik bildeten das Musik-Corps, welche noch durch zwei Trommler für jede Compagnie vervollständigt wurden.
§. 109. Am 1. Juni 1834 fand das Fest der Fahnenweihe statt. Ein schönes, für Alle, welche demselben beigewohnt, gewiß unvergeßliches Bürgerfest!! welches dem Anstands- und Bürgersinn der Allendorfer zur unverwelklichen Ehre gereicht.
Die Einrichtung dabei war, nach dem deshalbigen gedruckten Programm, folgende:
- Einweihung des Festes Abends zuvor durch Zapfenstreich und drei Kanonen-Schüsse; und am folgenden Morgen um 6 Uhr durch Reveille und das Geläute aller Glocken;
- am Festtage selbst Parade der Bürgergarde vor dem um halb 9 Uhr beginnenden Morgen-Gottesdienste und zu diesem Zweck Versammlung vor dem Rathhause;
- um 11 Uhr Versammlung der Compagnien vor den Wohnungen ihrer Hauptleute, worauf dieselben auf den Marktplatz marschiren, woselbst sie alsbald den für sie bestimmten Platz, dem errichteten Altar gegenüber, einnehmen;
- die auswärtigen uniformirten Bürgergardisten versammeln sich auf dem Hochzeithause, begeben sich dann um 312 Uhr auf
den Marktplatz und schließen sich da an den linken Flügel der hiesigen Bürgergarde, zur Bildung eines Vierecks um den Altar, an.
5) Sämmtliche Behörden, sowie die Fremden, versammeln sich auf dem Rathhause.
6) Die Damen, welche die Fahne haben ausschmücken helfen, kommen, in den Stadtfarben gekleidet, in dem neuen Schulhause zusammen. Daselbst versammeln sich auch das Sänger-Chor und die Schüler der zwei ersten Klassen.
7) Die Zünfte und übrigen nicht zur Bürgergarde gehörigen Bürger kommen auf dem Platz oberhalb des Rathhauses zusammen.
7) Gegen halb 12 Uhr begibt sich der Bürgermeister, mit den Stadtrathsgliedern, welche nicht bei der Bürgergarde stehen, in das Schulhaus, um die dort aufbewahrte Fahne in Empfang zu nehmen. Gleichzeitig begibt sich dahin eine Abtheilung der Bürgergarde, bestehend aus 1 Offizier, 1 Unteroffizier und 8 Mann.
8) Hierauf begibt sich der Zug mit der Fahne in folgender Ordnung:
a) 1 Offizier der Bürgergarde,
b) der obige Unteroffizier mit der Abtheilung der letztern,
c) der Bürgermeister, die noch verhüllte Fahne tragend, zwischen zwei Stadtrathsgliedern,
d) die Damen paarweise,
e) das Sängerchor,
f) die Schüler mit ihren Lehrern, unter dem Geläute aller Glocken nach dem Marktplatz,
g) bei dem Rathhause schließen sich die daselbst versammelten Geistlichen der Stadt und die Behörden und diesen die Zünfte an.
- Der Bürgermeister legt die Fahne verhüllt auf den Altar nieder, der erste Geistliche nimmt seinen Platz an den Stufen des Altars;
- Absingung eines Liedes und religiöse Feier;
- Festrede des Superintendent Wille;
- Gesang des Sängerchors, während die Fahnen vom Bürgermeister, mit Hülfe einiger der Damen, enthüllt wird;
- hierauf Einweihung der Fahne, welche von dem Bürgermeister übernommen wird.
- Segen des Geistlichen.
- Hierauf übergibt der Bürgermeister die eingeweihte Fahne dem Commandeur der Bürgergarde, mit einer kurzen Anrede, welche
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dieser erwidert und dann die Fahne dem Fahnenträger überreicht, nachdem er eine deshalbige kurze Ansprache an die Bürgergarde gehalten. Alsdann läßt er den Fahnenträger eintreten, wobei das Gewehr präsentirt und die Trommeln gerührt werden und bringt dem Kurfürsten und dem Kurprinzen ein dreifaches Lebehoch!!
16) Hierauf geht der Zug in der obigen Ordnung nach dem s. g. Allee-Rasen. Hier tritt die zur Wache nöthige Mannschaft aus und marschirt mit der Fahne nach dem Wachtzelt.
17) Hier, gegen 2 Uhr Nachmittags gemeinschaftliches Essen an den dazu hergerichteten Tafeln.
18) Später Tanz im Freien, wobei die Musik für Alle frei ist.
19) Gegen 5 Uhr rückt die Bürgergarde, bis auf die Wachtmannschaft, wieder in die Stadt ein und legt die Waffen ab, worauf es Jedem überlassen bleibt, an den ferneren Belustigungen sich zu betheiligen.
Diese Belustigungen bestanden, außer dem Tanz, in Sacklaufen, Ersteigen von mit Prämien behangenen Kletterbäumen u. s. w.
§. 110. Auf dem Festplatz speiste man, an dem schönen Sommertage, im Freien, in dem kühlenden Schatten der Alleebäume, an zahlreichen langen, für 1200 Gedecke reich servirten Tafeln, woneben noch — man kann wohl sagen zum Ueberfluß — 32 besondere Buden mit allerlei Erfrischungen aufgeschlagen waren.
§. 111. Zahlreiche Verwandte und Freunde von nah und fern, besonders viele Bürgergardisten von Kassel und Witzenhausen in Uniform, zogen zu Fuß und zu Wagen, in das gastliche Allendorf ein, wo alle Gäste aufs reichlichste, namentlich auch mit Wein, den die freundlichen Gastgeber in Körben herzutragen ließen, regalirt wurden.
Die Namen der Ehrenmänner, welche den Fest-Ausschuß bildeten, waren nach dem Programm folgende: Echstruth, Kröschell, Kulenkamp, Seyl, Kräger, Dittmar und Ackermann.
XIII. Statistisches von Allendorf
1) Politische Rechte der Stadt
[98 Scan]Allendorf 1) erhielt schon 1318 von Landgraf Otto das Bürgerrecht und 1370 die Rechte der Stadt Marburg ertheilt.
Allendorf übte auch schon seit den ältesten Zeiten die Rechte der Landstandschaft in Hessen aus und kommt namentlich schon 71 unter den zum Landtage berechtigten Hessischen Städten vor 2).
Außer Eschwege galt Allendorf als Hauptstadt an der Werra, und daß letztere Stadt bei ihren Schwesterstädten in nicht geringem Ansehen stand, davon zeigt, daß, als in der Fehde des Landgrafen Hermann von Hessen, mit Landgraf Balthasar von Thüringen, auch Eschwege sich letzterem unterworfen hatte, Rath und Gemeinde von Eschwege im Juli 1385 sich veranlaßt sahen, gegen die Stadt
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1) Die Bürger von Allendorf, nebst den Geburen von Sooden, die geerbet sind in dem Salzwerk.
2) Die Stadt hatte somit von jeher bei der Festsetzung der Landes-Steuern mitzuwirken. Am 14. Nov. 1637 ward die Stadt Allendorf von den fürstlichen Räthen zum Landtage auf den 20. Nov. nach Cassel beschieden. Unter dem 30. Nov. desgleichen von Landgraf Georg von Hessen-Darmstadt zum Landtage nach Alsfeld. Die Räthe von Cassel verboten aber diesen Landtag zu besuchen. Der Landtag zu Cassel wurde unter dem 23. Dec. auf den 28. Dec. abgeschrieben.
Nach dem Tode des Landgrafen Wilhelm IV. nahm Asmus von Baumbach, Landvogt an der Fulda, am 3. October 1637 in Allendorf auf dem Markt die Huldigung ein. In ähnlicher Weise nahm ein von Baumbach (der Regierungsrath Ludwig Georg von Baumbach aus Cassel) bei dem am 27. Febr. 1821 erfolgten Regierungsantritt des Kurfürsten Wilhelm II., in Allendorf die Huldigung für denselben ein. Dieselbe erfolgte ebenfalls auf dem Markt vor dem Rathhause von einer Estrade herab, im Munde des Volks Comfate genannt. Ob wohl dies Wort mit dem Wort „Caffat“, womit in der althessischen Zeit eine steinerne Erhöhung am Marktplatz zu Marburg bezeichnet wurde, verwandt ist? Eine Feldhöhe im Süden der Stadt Marburg wird auch Kaff genannt.
Die Mündigkeit der Hessischen Regenten trat immer mit der Zurücklegung des achtzehnten Lebensjahrs ein. Bis dahin führte der Kaiser die Vormundschaft.
Die Prinzessinnen hatten nie Antheil und Ansprüche an Land und Leute. Sie erhielten nur, außer Silber und Schmuck, eine Summe Geldes von 20000 rheinl. Gulden als Abfindung.
2) Oeffentliche Plätze und Straßen
[99 Scan]Allendorf ihre deshalbigen Beweggründe, die in verschiedenen Beschwerden gegen den Landgrafen Hermann bestanden, auszusprechen.
§. 113.
Allendorf war, nach der Art der alten Städte, mit einer doppelten Mauer, sieben Thürmen, drei eisenbeschlagenen Thoren und einem Wassergraben befestigt. Die innere Mauer, zum Theil gegen 40 Fuß hoch, ist größten Theils noch jetzt wohl erhalten1. Die Thürme dagegen sind, zur Erleichterung des Verkehrs, in der neuern Zeit fast sämmtlich abgebrochen. Die Thore — das Söder- oder Brückenthor, das Steinthor und das Wahlhäuser- (oder Waldis)thor — waren bis noch vor wenigen Decennien theils mit Gefängnissen, theils mit Wohnungen, die zugleich zur Vertheidigung gegen eindringende Feinde dienen konnten, überbaut.
Die Stadt zählt fünf öffentliche Plätze (den Hauptmarktplatz, den Schulplatz, das neue Markt, der Plan [am Steinthor] und der Kirchplatz), zwanzig Straßen und Gassen, eine Vorstadt (die am rechten Werraufer sich herziehende Fischerstadt (Fischstaat) und zahlreiche Mühlen, mit überhaupt 501 Wohnhäusern, 383 Scheuern.
In einem alten Schoß-Register werden folgende Straßen aufgeführt:
- die Södergasse, an deren Ende die Kreuzkirche gelegen, mit 97 Häusern; ↩
- die Fleischergasse mit 22 Häusern;
- auf dem Markt 20 Häuser;
- die Bäckergasse mit 44 Häusern;
- die Rodegasse mit 22 Häusern;
- die Gilsegasse mit 22 Häusern, darunter ein Brauhaus;
- vorm Steinthor 22 Häuser;
- die Ackergasse mit 84 Häusern;
- die Webergasse mit 108 Häusern;
- Das Bild der Stadt in Merian's Topographie von Hessen, 1555, zeigt dieselbe mit drei Inseln in der Werra, einer langen Brücke über dieselbe, einer Kirche, dem Rathhaus, mit hohem spitzen Thurme, 7 Mauerthürmen, von denen einer besonders hoch. Es ist jedoch nur eine Stadtmauer erkennbar.
3) Städtische Beamten und Diener
[100 Scan]10) am Uhlenstein 22 Häuser, darunter ein Brauhaus; 44) die Hohlgasse mit 49 Häusern; 12) die Fischerstadt mit 25 Häusern;
mithin überhaupt 529 Häuser und ebensoviel Haushaltungen.
§. 114.
Daß die Stadt ehedem von größerem Umfange gewesen sei, ist zwar bei der anscheinend wesentlich noch bestehenden Integrität der innern Stadtmauer und zumal die Neustadt Eschwege im 15. Jahrhundert zum Theil von dorthin gezogenen Bewohnern von Allendorf angebaut worden sein soll, nicht wahrscheinlich; der Name des „neuen Marktes“ scheint indessen doch darauf hinzudeuten, daß die Stadt, wenigstens in der dortigen Gegend in neuerer Zeit, vielleicht nach dem großen Stadtbrande, mehr ausgebaut worden sei.
Der Sage nach haben früher noch zwei Vorstädte bestanden, die eine zu St. Annen vor dem Steinthor, und die andere auf der Hofstatt vor dem Wahlhäuser-(Waldis)-Thor.
3) Städtische Beamte und Diener,
§. 118. Außer dem herrschaftlichen Schultheißen (Stadtschultheißen) werden als städtische Beamte schon im 17. Jahrhundert aufgeführt:1 ein Bürgermeister (Consul) 1);2 ein Proconsul, 3 ein Stadt-Vormund 2);4 zwei Kämmerer 3); 5) acht Rathsglieder; 6) ein Stadtschreiber 4);
- Als solche werden genannt: Berthold Ihring und Heinrich Listemann. ↩
- Die Stadtvormünder hatten, mit den Zunft- und Gildemeistern, die gesammte Bürgerschaft, dem Rathe gegenüber zu vertreten. Namentlich wird als solcher aufgeführt: Claus Dormann. ↩
- Namentlich Johannes Schaffenicht und Liborius Listemann. ↩
- Der Stadtschreiber mußte in früheren Zeiten, wo er gewöhnlich auch als Syndicus fungirte, die Rechte studirt haben. ↩
4) Kirchen- und Schuldiener
[101 Scan]7) zwei Schösser,
8) zwei Weinmeister;
9) zwei Braumeister;
10) zwei Pfannenmeister.
Als städtische Diener kommen ferner in einer Stadtrechnung von
1646 vor:
11) ein Förster; 12) ein Billeteur;
13) ein Wachtmeister;
14) ein Forstlaufer, daneben noch ein zweiter in Vaterode;
15) ein Thurmmann, zugleich Organist;
16) ein Brunnen- und Wasserleiter;
17) ein Todtengräber; 18) zwei Todtenweiber; 19) zwei Stadtdiener; 20) vier Kuhirten
21) ein Schweinehirt 22) sechs Schäfer;
23) zwei Feldhüter; 24) zwei Scharwächter; 25) ein Armenvogt; 26) zwei Hebammen; 27) zehn Braugehülfen (Brauknechte).
welche zugleich Nachtwächter;
§. 146. 4) Kirchen- und Schuldiener.
Zwei Geistliche, deren erster zugleich Superintendent und Metropolitan, nebst einem Diaconus;
ein Opfermann;
ein Rector;
ein Conrector;
ein Cantor und
zwei Präceptoren.
5) Im Dienste des Hospitals
6) Herrschaftliche Diener
7) Zünfte und Gilden
[102 Scan]§. 117. 5) Im Dienste des Hospitals. ein Vorsteher (Provisor); ein s. g. Hofmann (Hausmeister).
§. 118. 6) Herrschaftliche Diener. ein Schultheiß (Amtmann); ein Amtspachter (Rentmeister); ein Zollverwalter; ein Postverwalter; ein Landfourier; ein Contributions-Erheber.
§. 119. Als Zünfte werden zuerst aufgeführt: die Kaufleute (oder Gewandschneider); die Krämerzunft1; die Bäckerzunft; die Fleischhauer; die Schuhwarte und Lowener; die Kupferschläger, Kropfengießer und Kannengießer; die Leinweberzunft wird 1640 als eingegangen bezeichnet.
§. 120. Gewerbtreibende befanden sich 1624 in Allendorf:
22 Kaufleute oder Krämer, 25 Bäcker,
- Die Krämer unterscheiden sich von den Kaufleuten, nach der Zunft Ordnung vom 5. März 1816 dadurch, daß die Krämerei regelmäßig nur in den Städten statthaben und nur solchen Personen, deren körperliche Beschaffenheit sie an der Betreibung eines andern Gewerbes hindert, und nur mit inländischen Erzeugnissen oder solchen ausländischen Waaren, wovon Mitglieder der Kaufmannschaft bereits die Steuern entrichtet haben, verstattet werden soll. ↩
27 Metzger,
17 Schneider,
1 Sattler,
2 Lohgerber,
2 Weißgerber,
29 Schuhmacher,
6 Schreiner,
4 Wagner,
4 Zimmerleute,
10 Büttner,
2 Fenstermacher,
23 Pfannen-, Grob- und Nagelschmiede, 3 Schlosser,
1 Zinngießer,
2 Kupferschmiede,
1 Leinweber,
4 Schiffer,
12 Fischer,
2 Weinhändler,
17 Maurer,
2 Töpfer,
2 Goldschmiede,
1 Gürtler,
1 Glockengießer,
2 Seiler,
2 Seifensieder,
2 Apotheker,
7 Weißbinder,
8 Wein- und Branntwein-Schenker, 3 Färber,
2 Leinen-Drucker,
8 Müller,
1 Mühlenknecht und Treiber, 2 Buchbinder,
2 Chirurgen und Bader, 1 Strumpfweber,
1 Knopfmacher,
1 Hutmacher,
3 Stecknadelmacher,
2 Drechsler,
3 Tabacksfabrikanten,
1 Perrüquenmacher,
6 Fuhrleute,
25 Salzführer,
6 Salzträger,
25 Tagelöhner,
53 einzelne Weibspersonen,
2 Musici.
Damals befanden sich in der Stadt 395 Wohnhäuser, 29 s. g. Scheunen und 17 leere, meist zu Gärten aptirte Baustellen.
Die Einwohnerzahl betrug damals 2134, welche größtentheils vom Feldbau sich nährte. Der durchschnittliche Verkaufspreis der Häuser ward angegeben von den besten zu 800 Thaler, von den mittleren zu 200—300 Thaler und von den geringsten zu 15— 20 Thaler.
§. 121. Der Schultheiß hatte die Verpflichtung die Zunftrechnungen abzuhören und darauf zu sehen, daß jede Zunft ihr Zelt und Rüstung zum Feldzuge habe, wie sonst in andern Städten Gewohnheit ist.
§. 122. Zur Aufnahme in eine Zunft wurde erfordert, daß man eingesessener Bürger war, seine Ehre bewahrt hatte und die Zunft kaufte.
Die Gewandschneider hatten 12 Goldgulden (à 324 Albus), die Krämer 10 Fl., halb der Stadt, halb der Zunft, zu zahlen und daneben 2 Pfund Wachs den Armen zu geben. Der Fürst erhielt von Erstern 4 Viertel Wein. Niemand sollte Tuch schneiden oder feil haben in und außer der Stadt von den Kaufleuten, sondern sie sollten stehen in dem freien Jahrmarkt auf dem Kaufhause, da andere Gewandschneider stehen und sollen diese zusehen, daß Niemand
wandelbar Tuch habe. Wer das verbricht, soll mit drei Pfund verbüßen. Die Tücher, die jeder für sich macht, mag er zu Hause ausschneiden, als die Wollweber und Leinweber.
Stirbt ein Meister, mag der älteste Sohn die Zunft lösen mit 14 Goldfl., 4 Viertel Wein und 2 Pfund Wachs den Armen und den Wandschnitt thun.
Andere Söhne und Töchter sollen die Hälfte der Zunft vom Vater haben und die andere lösen mit 6 Goldfl., 4 Viertel Wein und 2 Pfund Wachs.
Ebenso eine Wittwe, wenn sie den Wittwenstuhl verändert.
Die Krämer-Zunft wird erkauft mit 10 Fl., halb dem Fürsten, halb der Stadt und 1 Pfund Wachs den Armen.
Niemand soll die Zunft gebrauchen, der sie nicht erkauft, außer in freien Jahrmärkten, bei 3 Pfund Hessischer Währung. Wenn die Wittwe sich verändert, soll sie die Innung kaufen mit 5 Fl. Ein Krämers Sohn hat sie ganz, die Tochter halb.
§. 123. Die Bäckerzunft ist zu lösen mit 8 Goldfl., halb dem Fürsten, halb der Stadt und dem Handwerk und 2 Pfund Wachs den Armen 1). Des Meisters Sohn gibt 1 Pfund Wachs und hat die Innung sonst ganz frei, die Tochter halb. Kein Bäcker soll dem Andern seinen Teig schießen, als dem Vater oder dem Kinde, ein Bruder dem Andern, ein Nachbar dem Andern. Wer dies übertritt soll solches verbüßen mit 1 Pfund Hessischer Währ.
Wer das Handwerk treiben will und die Innung nicht hat, soll 15 Pfund geben und den Armen 1 Pfund Wachs.
Wer Wecke zu klein bäckt, solls mit 5 Schillingen büßen.
Das Handwerk soll die Brodschirne mit Wecke und Brod versehen, oder wenn es mangelt, solches büßen mit 5 Schillingen.
Wenn das Handwerk beisammen ist, und Einer den Andern lügen heißt, solls büßen mit 3 Pfund. Es soll auch kein Bäcker mehr als 1 Knecht halten, bei 6 Pfund Buße.
1) Unter den Zunftgenossen der Bäckergilde zu Eschwege wird auch
(wahrscheinlich als Ehrenmitglied) ein Doctor der Theologie: „Herr Heinrich Horse, Doctor sanctae Theologiae“ 1700 aufgeführt.
§. 124. Wer seine Sülze vor dem Fenster feil hat, soll es büßen mit Pfund Pfennige, halb der Stadt, halb dem Handwerk.
Sie sollen kein finnig Schweinefleisch in den Bänken feil haben und soll ein leinen Tuch darüber decken, bei Pfund Pfennige Buße. Keiner soll auch in den Bänken feil haben, ehe es gesetzt ist, bei 3 Pfund Pfennigen. Niemand soll Fleisch verkaufen in den Bänken, der nicht zünftig ist, bei 4 Pfund Pfennigen. Wer öffentlich geraubt Gut kauft, soll es büßen mit 7 Pfund Pfennigen.
Ein Fleischhauer soll sein Fleisch verkaufen in den Bänken, bei 12 Pfund Pfennigen, es wäre dann, daß zu Jemanden Gäste kämen, der mags in seinem Hause verkaufen. In Noth mag Jeder Fleisch verkaufen, ist aber dieselbe, nach dem Urtheil der Beamten und des Raths vorüber, dann ist die Innung wieder zu.
Wer die Schneiderzunft gewinnen will, soll geben 6 Fl., halb dem Fürsten, halb der Stadt und dem Handwerk und 2 Pfund Wachs den Armen.
Niemand von der Zunft soll in der Juden Haus arbeiten oder schneiden, bei 1 Pfund Wachs für die Armen.
Wer der Leute Gewand versetzt, büßt mit 4 Pfund Wachs.
Kein Schneider soll einem Knechte auf einem Sonntag Werke zu arbeiten geben, bei 1 Pfund Wachs den Armen.
Wer arbeitet und die Innung nicht hat, büßt mit 12 Schillingen.
Schuhwarte und Löwener geben 6 Fl., halb dem Fürsten, halb der Stadt und dem Handwerk und 1 Pfund Wachs den Armen.
Wer die Brüderschaft nicht hat, soll außerhalb der Märkte keine Schuhe feil halten zu Allendorf, bei 3 Schillingen.
Wer nicht zünftig ist, soll auch kein Leder schneiden und sohlen, bei 12 Schillingen. 4
Die Gildemeister sollen jährlich zweimal Besichtigung halten an Leder und Schuhen. Was wandelbar befunden wird, soll jedes Stück 1 Schilling Buße geben.
Frau und Kinder, welche wissentlich gestohlenes Gut kaufen, büßen mit 1 Pfund.
Die Leinweber zahlen für die Aufnahme 4 Fl. Kein Meister
8) Gewerbsbetrieb in den Sooden
9) Grundbesitzungen der Stadt
a) Das Rathhaus
[107 Scan]soll in Jemandes Haus gehen und um Arbeit bitten, bei 1 Pfund Wachs für die Armen.
Welcher Meister einen Knecht setzt, der des Handwerks unwürdig, soll es büßen mit 22 Schilling Pfennige.
Keiner soll mehr als 4 Stühle halten, worauf er arbeitet, bei 12 Schilling-Pfennige für jeden weiteren Stuhl.
Keiner soll wandelbares Tuch machen bei 5 Schilling von je 20 Ellen. Wer Tuch macht, das nicht die rechte Breite hat, soll geben 3 Heller von jedem Kor (2) den Armen, und wer die Innung nicht hat, nicht über einen halben Garn kaufen, bei 12 Schilling.
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Die in den Sooden sich etablirenden Krämer dürfen daselbst nichts als Wagenschmier, Oel und Stricke feil haben.
Die Allendorfer Professionisten, mit Ausnahme jedoch der zur s. g. Hölzergilde gehörigen (Wagner, Schreiner, Büttner und Drechsler) dürfen zwar ihr Gewerbe auch in den Sooden betreiben, sich jedoch daselbst nicht niederlassen.
§. 126.
Das oben am Markt stehende Rathhaus, mit einem Thurme, einer Glocke und Uhr, ist nach dem großen Stadtbrande, 1666 von Holz neu aufgebaut worden. Dasselbe enthält das Sitzungszimmer des Stadtrathes und die Geschäftslokale der Stadtkämmerei und der Pfännerei1, sowie die städtische Schenkwirthschaft. Unter demselben befindet sich der Wein- und Branntweinkeller der Stadt.
- Aus diesem Geschäftslokale ward in der Nacht vom 28. zum 29. Oct. 1862 der angeblich seit vielen Jahren dort verwahrte eiserne Geldkasten mit dem in 1781 Thalern bestandenen Geldvorrathe der Pfännerei auf bis dahin noch nicht ermittelte Weise geraubt. Der Verlust ward den Pfännern successiv von ihren Einkünften abgezogen. ↩
b) Das Tuchhaus
c) Das Hochzeitshaus
d) Die Kirchen
[108 Scan]§. 127.
Angebaut an dasselbe ist 1690 das s. g. „Tuchhaus“, worunter sich die Fleischschirne befindet. In demselben wurde bis vor noch nicht langer Zeit an Jahrmärkten das zum Verkauf gebrachte Tuch ausgelegt.
§. 128. Im Jahr 1829 ward dies Gebäude im Innern ausgebaut und die ehemalige Fleischschirne theils zum Wachtlokal und zur städtischen Waage, theils zur Aufbewahrung von Baumaterialien, der obere Theil aber zum Justizamtslokal und zu Gefängnissen, und zur Wohnung für den Gefangenwärter eingerichtet.
§. 129.
Dem Vorigen gegenüber steht das 1667 erbauete s. g. Hochzeithaus mit zwei gewölbten Kellern und zwei geräumigen Sälen, für deren Benutzung bei Hochzeiten für jeden Tisch ein Albus 6 Heller und bei Verlöbnissen 9 Heller bezahlt wurden1.
Rechts neben diesem (nach dem Markt hin) hat die Stadt 1862 zu geselligen Zwecken (Bällen, Concerten, Theater ꝛc.) ein neues Haus erbaut und entsprechend eingerichtet.
§. 130.
Die Kirche St. Crucis ist 1320 erbaut und 1684, sowie 1719 reparirt und mit einem Schieferdach versehen worden. Dieselbe hat weder im Innern, noch von Außen schöne Formen. Das bei dem großen Brande von 1637, mit Ausnahme desjenigen über dem Chor, eingestürzte steinerne Gewölbe ist nicht wieder hergestellt und nur durch einen Dielenboden ersetzt worden. Die s. g. Emporkirche
- Namentlich wird erzählt, daß man auf des Emanuel Sperber, Caplan in den Sooden, Hochzeit an sieben Tischen gespeist habe. In Eschwege diente das s. g. „neue Haus“ gleichem Zweck. ↩
e) Das Hospital
[109 Scan]an der Nord- und Westseite nimmt einen unverhältnißmäßig großen Raum ein. Der an der Nordwestecke stehende Thurm trägt die nach dem großen Brande wieder angeschafften 4 Glocken, nebst Uhr und Schlagwerk und hat oben einen Altan, von welchem aus sich eine schöne Aussicht auf die Stadt und Umgegend darbietet.
§. 131. Nach Norden ist an die Kirche eine bis 1823 als Schule benutzte zweistöckige Kapelle, die früher angeblich mit Wohnungen für Geistliche versehen gewesen und nach Süden eine kleine Kapelle, vulgo „das Presbyterium“ genannt, angebaut.
§. 132. Die 1637 ebenfalls abgebrannte St. Nicolai-Kirche (mitunter auch Johannis-Kirche genannt) in der obern Stadt gelegen, ward angeblich 747 erbaut. Die Trümmer derselben, zur Zeit wo hier eine Garnison lag, für dieselbe bei ungünstiger Witterung zum Exerzieren benutzt, wurden 1823 ganz abgebrochen und an deren Stelle wurde
§. 133. das neue Schulhaus mit fünf Klassen gebaut, welches 1825, bei 409 Schulkindern, feierlich eingeweiht wurde. Die Kosten dieses Neubaues betrugen, abgesehen von Holz und Steinen, 5542 Thaler 2 Albus 6 Heller.
§. 134. Die Stadt hat die Kirche, nebst den Pfarr- und Shane in Bau und Besserung zu erhalten und hierzu aus den Kirchen-Revenüen jährlich 16 Thaler zu empfangen.
§. 135. Das vor dem Wahlhäuser Thor gelegene Hospital, mit einer eee kleinen aber e Kirche, ist angeblich um
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f) Brauhaus und Spritzenhaus
[110 Scan]1370 gegründet 1) und nach dem großen Brande von 1637 bereits 1648 wieder aufgebaut.
§. 136. In der vorgedachten Kapelle, bei welcher sich auch der Todtenhof für die Hospitaliten befindet, wird auf Lichtmeß, Gründonnerstag, Johannis und Michaelis, von den Stadtgeistlichen Predigt und Communion gehalten, an welcher letzteren, außer den Hospitaliten, auch einzelne Bewohner der Stadt, die sich dabei mehr zurückzuziehen wünschen, sich zu betheiligen pflegen.
§. 137. Zur Aufnahme in das Hospital, welche 20—30 Thaler kostet, sind blos Bürger und deren Wittwen und Kinder berechtigt.
Den vierten Theil der Pfründner präsentirt Pfarrer und Bürgermeister aus den Bewohnern von Sooden. In der Stadt hat das geistliche Ministerium und der Bürgermeister die Pfründen frei zu vergeben. Der Stadtrath wird jedoch herkömmlich über die Bedürftigkeit und Würdigkeit der Competenten gehört. Unentgeltlich erfolgt die Besetzung je der vierten Vacanz.
§. 138.
Die Stadt besaß sonst zwei am neuen Markt gelegene Brauhäuser, von denen jedoch in der neuern Zeit eins eingegangen ist. Bei dem Brauhause ist auch das bis 1823 „bei der alten Kirche“ gestandene und damals abgebrochene Spritzenhaus wieder aufgebaut worden.
1) Die häufig gefundene Annahme: daß das Hospital von einem Ritter Namens „Horn“ gestiftet worden, gründet sich wahrscheinlich auf einen außen an der Ostseite der Kapelle angebrachten Denkstein, auf welchem ein, vor einem Muttergottesbilde knieender Ritter, mit einem schwarzen Horn auf dessen Wappenschilde abgebildet ist. Die noch wohlerhaltene Umschrift mit gothischen Buchstaben um dieses Bild lautet: Anno Dom. MCCCLXXII. obiit Segenardus do(mi)n( 35 N ei(vi)s Erforde(ns)is cujus anima r e
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2 RR ca ve En Au A;
g) Vaterode
[111 Scan]§. 139. Städtische Wohnungen für Hirten, Feldhüter, Thor- und Nachtwächter ꝛc. befanden sich in den ehemaligen Thorhäusern, bis die städtische Behörde letztere abbrechen zu lassen für gut fand 1).
§. 140. Die über den Werra-Strom führenden drei steinernen Brücken hat die Stadt in Bau und Besserung zu erhalten und bezieht deshalb ein geringes Wegegeld, jedoch kein Brückengeld. Der Brückenbau soll 1554 begonnen haben.
§. 141. Der Stadt gehört auch die Dorfschaft Vaterode2, welche jene im Jahr 1347 von der Aebtissin Adelheit und dem Convent des St. Catharinen-Klosters in Eisenach erkauft hat. Zu den deshalbigen Gerechtigkeiten gehörten auch die Jurisdiction in Civil- und Strafsachen, namentlich auch die Ehebruchs- und Hurereifälle. Die Civiljurisdiction ward ohne Concurrenz des landesherrlichen Beamten in Allendorf administrirt. Die Parteien wurden auf dem Rathhause in Allendorf verhört, woselbst auch die Bescheide eröffnet wurden. Aus diesem Grunde mußte der Stadtschreiber stets ein Rechtsgelehrter sein. Diese Jurisdiction ist seit 1807 (1814) wie alle Patrimonial-Jurisdiction, weggefallen.
1) 1830 ward der Thurm am Wahlhäuser Thor mit den darin befindlichen Gefängnissen, 1828 der Thorbau im Steinthor, nebst einer Hirtenwohnung, 1829 der Brückenthurm, worin sich nicht allein Gefängnisse, sondern auch eine Art von städtischem Archiv (s. oben S. 43 und 50) befunden zu haben scheint, abgebrochen.
1829 ward auch das Wachthaus an der ersten Werrabrücke abgebrochen und in den neuen Lustanlagen am Klausberge wieder aufgebaut.
- Ein kleines, nordöstlich von Allendorf, dicht an der Preußischen Grenze gelegenes und davon durch einen, von Mackenrode herabkommenden Bach getrenntes Dorf. Dieser Bach heißt weiter unten „die Waldis“, oder im Munde des Volks „die Wahlse“ (nicht „Walze“ wie in der Generalstabs-Charte angegeben ist). Ebenso wird auch das Thal, welches dieser Bach durchströmt, bis nach Wahlhausen (vulgo „Wahlsen“) hin, „die Waldis“ benannt. ↩
10) Herrschaftliches Grundeigenthum
[112 Scan]Außer der ansehnlichen Waldung hat die Stadt bei dieser Dorfschaft auch, mit den von Hanstein zu Wahlhausen, die Fischerei gemeinschaftlich und (bis zur Ablösung) an Zinsgefällen:
1) ständig a) 17 Malter Allendorfer Gemäß Partim (halb Korn und halb Hafer) von Häusern und Gütern,
b) 97 Hähne,
c) 780 Stück Eier,
d) 1 Thaler 41 Alb. 6 Hlr. Erbzins von Wiesen, 13 Alb. Manngeld,
e) 1 Thaler 20 Albus Triftgeld von der Schäferei,
f) 26 Albus für ein Triftlamm, so dem amtführenden Bürgermeister als pars salarii geliefert wurde. Sodann 2) unständig a) 6 Thaler 16 Albus von einer verpachteten Kämmerei-Wiese, b) 28 Thaler 5 Albus 4 Hlr. Mühlenpacht, so später jedoch weggefallen, da die Mühle in Erbleihe gegeben worden und während den Kriegsdrangsalen Niemand darin bleiben können,
c) ohngefähr 6 Thaler zehnprocentige Consensgelder von verkauft
werdenden Grundstücken,
d) ohngefähr 3 Thaler Rüge- und sonstige Gerichts-Strafen,
e) 4 Thaler für verkauftes Holz aus der Vateroder Waldung,
abgesehen von dem Gehölze, was daraus jährlich (unter der Bezeichnung „Herrn-Wellen“) an die Geistlichkeit und gewisse städtische Bediente zu Allendorf, wie auch an Vateroder Einwohner, gegen ein gewisses Stammgeld verabfolgt wird.
Diese ständige und unständige Gefälle betragen, ein Jahr in das andere gerechnet, jährlich ohngefähr 100 bis 120 Thaler, welche durch den Stadt-Kämmerer erhoben und verrechnet werden.
h) An herrschaftlichem Grundeigenthum findet sich aufgeführt: §. 142. 1) innerhalb der Stadtmauern: a) das Lusthaus am Brückenthor, nebst 3 Acker 3 Ruthen Garten dabei (wahrscheinlich die jetzt noch „die Regierung“ genannte Besitzung).
11) Adelige Güter und Besitzungen
[113 Scan]In einer andern Aufzeichnung heißt es davon:
An der Söderpforte hat der Fürst eine freie Behausung, darin ist ein Saal, des Fürsten Gemach und Kammer, das Gewölbe, das ausgetäfelte Gemach und Badestube. Darin wurden „Fürstenlager“ gehalten1.
b) die Gerichtsdiener Wohnung;
c) die große Werra-Mühle, mit sechs Mahlgängen und einem Schlaggang, sammt 7 Ruthen Garten dabei;
2) außerhalb der Stadtmauern:
a) das s. g. Windhaus (wobei sich bemerkt findet: ist von der Werra weggerissen worden),
b) das Schleußenhaus auf dem Fischers Werderchen; (das Schleußengeld ward 1505 auf 100 Fl. berechnet),
c) die Holzmagazin-Aufsichter-Wohnung an der hintersten Brücke,
d) das Kunsthaus,
e) die Schneidemühle,
f) zwei große Reservoirs,
g) 45 Gradirhäuser oder „Leckwerke“,
h) 1724 Acker 54 Ruthen Land,
i) 233 Acker 43 Ruthen Wiesen,
k) 23 Acker 61 Ruthen Garten,
l) 375 Acker 21 Ruthen Weide.
i) Adelige Güter und Besitzungen.
§. 143. An adelichen freien und en zur (frühern) ritterschaftlichen Kasse steuerbaren Gütern besitzen in Allendorf, jedoch ohne Hintersassen: 1) Rittmeister von Wolff Erben (modo Weinhändler Gräger) ein Haus und Hofraide in der Josephs-Gasse und + Acker 15 Ruthen Garten dabei;
- Nach der Pappenheimschen Plünderung finden sich darin folgende verschiedene Inventarstücke angegeben: 1 neue Tischtafel; 14 meist gar alte Tische; 7 alte Lehnbänke; 29 meist alte Vorbänke; 6 Lehnstühle; 2 alte Nachtstühle; 6 Trittbänke vor die Betten; 9 alte Bettspannen, darunter eine Himmelbettspanne; 2 Kasten im Gewölbe; 2 alte Schränke; 9 messingene Leuchter; 1 steinerner Tisch im Ehren; 5 eiserne Ofen; 3 steinerne Krippen im Kuhstall; 1 Rahmen zum Himmel über einer Fürstentafel; 2 Anrichten und eine Schüsselbank in der Küche. ↩
2) Gideon von Hombergk Erben zu Kleinvach 274 Acker 274 Ruthen Gehölz im Gottesthal;
3) Die von Eschwege zu Aue und Reichensachsen 473 Acker 23 Ruthen Gehölz zum Häyn;
4) Moriz Christian Arnolds Erben zu Hofweiden 5 Acker 9 Ruthen Land, der Seerain genannt;
5) Philipp Hombergks Erben zu Kleinvach (modo Stückrad)
a) ein Haus und Hofraide in der Steingasse, b) 3 Acker 15 Ruthen Garten dabei, c) 278 Acker Gehölz im Gottesthal; 6) Anton Otto Gaulers Erben 2 Acker 15 Ruthen Baustätte, so zum Garten aptirt, bei der alten Kirche gelegen, 441 Acker 33 Ruthen Land aufm Gaulers Werder, ferner 307 Acker 44 Ruthen Land und 75 Acker 43 Ruthen Holz und Triesch; 7) Secretarius Wehr ein Haus und Hofraide in der Steingasse, nebst ; Acker 173 Ruthen Garten dabei; 8) Philipp von Linsingen, von Birkenfelde, Erben ein Haus, der alte Rathhof genannt, 2 Acker 142 Ruthen Garten dabei; 9) die von Dörnberg zu Frankershausen a) eine Baustätte in der Hohlgasse + Acker 16 Ruthen so jetzo Garten, b) 193 Acker 67 Ruthen Land und c) 14 Acker 31 Ruthen Garten.
Landgraf Friedrich II. von Hessen belieh 1761 den Freiherrn Carl Sigismund von Dörnberg, als Stammes-Aeltesten, außer mit dem Schloß Frankershausen und dem Dorf Ahrenberg und sonstigen Gütern, mit einem Freihaus und Hof zu Allendorf, an dem neuen Markt. Item zu Burglehen sechs Pfund Heller Allendörfischer Währung, „die ihm Unser Schultheiß, oder wer da zu Zeiten zu Allendorf ist, alle Jahr von dem Hufengeld, das uns daselbst fällig ist, geben und reichen soll; Solch Burglehen
Wir oder Unser Erben nach Unserm Gefallen lösen mögen mit sechszig Pfund Heller der vorgedachten Währung“.
10) Salomon Friedrich Graff
a) 5186 Acker 5757 Ruthen Land und b) 7786 Acker 75 Ruthen Holz und Triesch. 11) Capitain Giessel in den Weiden 3186 Acker 55% Ruthen Land und 16 Acker 73 Ruthen Holz und Triesch. 12) Otto Hartmann 16 Acker 4 Ruthen Land. 13) Johann Heinrich Klenke 144 Acker 4 Ruthen Land. 14) Johann Philipp Sippel 116 Acker 3,7; Ruthen Land. 15) Kanzler Kalkhoff, modo Professor Duisings Erben zu Marburg 675 Acker 3 Ruthen Land. 16) Scabinus Casselmann ein Haus und Hofraide nebst Garten dabei.
17) Die Zimmermanns’sche Baustätte.
18) Der von Hundelshausensche Burgsitz, nebst Garten, am Ende der Steingasse, jetzt im Besitz des Amtswundarzt Brandt. Dieser Lehnsmann mußte, wenn der Lehensherr in Allendorf einkehrte, freies Futter für ein Pferd geben und ein Huhn bereiten.
Außer dem oben (zu 8) erwähnten stattlichen von Linsingenschen s. g. alten Rathshof (später im Besitz der von Moltke, dann der von Christen) existirt übrigens in Allendorf kein eigentlicher Burgsitz mehr.
§. 144. Unter den in Allendorf begüterten Geschoß gebenden Auswärtigen werden in einer Stadtrechnung von 1624 u. A. aufgeführt: Asmus v. Buttlars Erben, Ernst v. Bischhausen, Philipp v. Volkerode, Berthold v. Bischhausen, Hans Caspar v. Eschwege, Werner Trott, Hans v. Stockhausen, Margarethe v. Wildungen, Hans Görg v. Eschwege, Tobias Homberger, Wolf v. Hagen, Hans v. Hagen.
12) Brunnen, Bäche, Teiche
[116 Scan]k) Brunnen, Bäche, Teiche. §. 145. Die Stadt ist überreichlich bewässert, auch es ist fließendes Wasser fast durch alle Straßen geleitet. Zunächst wird dies Wasser den beiden über der Stadt, jedoch noch innerhalb der Stadtmauern gelegenen Teichen entnommen; diese aber werden größtentheils durch den Altenhaynsbach gespeist.
§. 146. Der Altenhaynsbach hat seine Entstehung bei Asbach, Gerichts Altenstein, und giebt von seinem Wasser ohngefähr z in die gedachten Teiche ab, während der Ueberrest die, um die Stadt herum gelegenen Mühlen treibt und darauf, vereinigt mit dem Rockenrothsbach, in der Nähe der Wasenmeisterei, sich in die Werra ergießt.
§. 147. Im Altenhayn, einem zwischen bewaldeten Höhen nach Asbach führenden schmalen Thal, befindet sich ein gemauerter Brunnen, woraus das Wasser in Röhren 4 Stunde weit in die Brunnen der Stadt heftet. wird. Ar Wasserleitung ist 1582 angelegt worden.
§. 148. Oeffentliche Brunnen sind in der Stadt funfzehn, welche unter der Bezeichnung Zaitenstöcke aus den gedachten Teichen mittelst Röhren gespeist werden.
Von einiger Auszeichnung ist nur der eine Brunnen am Markt, welcher durch eine Anzahl metallner Röhren sein Wasser gleichzeitig in einen geräumigen steinernen Kumpf ergießt.
§. 149. Von besonderer Güte und Reinheit ist, außer dem Wasser des Brunnens beim Hospital, — vulgo Spettelsborn — der
Zimmersbrunnen, welcher am Klausberge (Kreuzberge) entspringt und durch rühmliche Fürsorge der Stadt 1827, mit einem Kosten-
13) Mühlen
[117 Scan]aufwand von 496 Thaler 2 Albus 4 Heller, in Röhren bis unter die Linde vor dem Steinthor geleitet worden ist.
§. 150. Auch der + Stunde von der Stadt, am Wege nach Hitzerode, entspringende und die Sooden mit gutem Brunnenwasser versorgende Balzersbrunnen, ein Ueberrest des längst ausgegangenen Dorfes „Balzerode“, sowie die zwei Quellen auf der öffentlichen Bleiche „im Rockenroth“ (vulgo „Kinderbörnchen“) liefern gutes Trinkwasser.
§. 151. Der auf der Kgannhöhe entspringende Johannis-Brunnen, sowie der, in dem romantischen Wiesengrunde „zum Hayn“ genannt, entspringende Schlacht-, Oetzels- und Grünewaldsbrunnen, welche den Haynsbach bilden, der sich unter dem „Badstuben-Rain“ in die Werra stürzt, wie endlich die verschiedenen Quellen welche im Großenhain den Großenhaynsbach formiren, der sich hinter den Sooden in den Soolgraben ergießt, sind von keiner Bedeutung.
Der Holz- und Faulbrunnen unter dem Knappenrothe formiren zwar einen kleinen Bach, dieser pflegt jedoch im heißen Sommer zu versiechen.
Die beiden städtischen Teiche bergen keine Fische, ihr Wasser dient vielmehr, wie bereits bemerkt, nur zum Speisen der städtischen Zaitenstöcke und zum Gebrauch bei Feuersbrünsten.
l) Mühlen.
§. 152. Dem Staate steht zu die an der Werra gelegene große Mühle mit 6 Mahlgängen und einem Schlaggang; sodann die am Altenhaynsbache gelegene Hospitalsmühle, mit 3 oberschlägtigen Mahlgängen versehen.
Beide Mühlen waren zur Zeit der Errichtung des städtischen Duplicat-Steuer-Katasters an den damaligen „Amts-Pachter“ oder Rentmeister verpachtet.
14) Pfarrhäuser und Güter
[118 Scan]Vor dem Wahlhäuser Thore sind ferner, am Altenhaynsbache gelegen:
a) die weiße oder s. g. Bären-Mühle, mit zwei oberschlägtigen Mahlgängen;
b) die s. g. Cantors-Mühle, dem Heinrich Hubenthal zustehend, mit zwei oberschlägtigen Mahlgängen;
c) ein dem Christian Windus gehörige Schlag-, Lohe, Hirse-, Plau- oder Pokemühle mit 12 Stempeln;
d) die Beilsteinische Schlag- und Hirsemühle und
e) die Witzelsche Schlag- und Hirsemühle mit 13 Stempeln.
Sämmtliche Müller haben als Lohn von 1 Malter Frucht zu mahlen 1 Metze Frucht und 1 Metze Kleie, von einem Malter Saamen aber 3 Thaler und von 1 Centner Hirse zu schälen 7 Albus, zu beziehen, dafür aber auch das Mahlgut ꝛc. dem Eigenthümer zu überbringen.
m) Pfarrhäuser und Güter. §. 153.
I. Ein zeitiger Superintendent als erster Stadtprediger an der St. Crucis-Kirche, bewohnt ein Pfarrhaus sammt Zubehör 3 Acker 4 Ruthe und hat daneben als Besoldung zu benutzen:
354 Acker 43 Ruthen Land,
516 „ 63 „ Wiesen,
14% % 680 , Garten und
338 „ 41 „ Gehölz;
ferner zu beziehen:
3 Schock Reißholz aus der Vateroder Stadtwaldung,
von der Brauerschaft sechs Freigebraue,
von gemeiner Bürgerschaft 37 Malter Korn und 57 Malter Hafer, Decem-Frucht genannt,
von Wahlhausen 1 Malter 2 Metzen Korn Decem,
von Kannerbach Pacht von ehemaligen Pfarrgütern 4 Malter Korn und 3 Malter Hafer,
desgleichen von Ellershausen 5 Malter Korn,
aus dem Kloster Germerode (vom Mönchfelde bei Kammerbach) 8 Malter Hafer,
15) Posten
[119 Scan]aus dem Deutschordenshause zu Marburg 2 Malter Korn;
an ständigen Erbzinsen aus der Stadt, von gewissen in alter Zeit ausgethanen Pfarrgütern, und pro recognitione derselben, 15 Thaler 25 Albus 72 Heller, nebst 1 Maaß Bl chen Wein und für 1 Albus Weißbrod.
II. Der zweite Prediger oder Diaconus benutzt ebenfalls ein Haus nebst Zubehör und Garten und 52 Acker Land.
n) Posten. §. 154.
Ueber diese enthält die Vorbeschreibung zum Steuer-Kataster folgendes:
Die Erfurter reitende Post kommt Sonntag und Mittwoch früh von Kassel über Witzenhausen hier an und geht sodann über Eschwege, Wanfried und Mühlhausen nach Erfurt und bringt dann auf der Retour die aus Sachsen kommenden Briefe mit anher. Geht alsdann von hier über Witzenhausen nach Kassel zurück.
Diese reitende Post hat der hiesige Postverwalter in einer Tour von Witzenhausen bis Wanfried und so auch Retour zu besorgen.
Außer diesen Posten geht auch wöchentlich zweimal Montag und Donnerstag ein herrschaftlicher Postbote von hier nach Witzenhausen, welcher die von Kassel mit der Berliner Post angekommenen Briefe und Packete anher abholt.
Diese Einrichtungen bestanden im Wesentlichen bis in die neueren Zeiten, nur ging während der Westphälischen Zwischenregierung der vorgedachte Postbote wöchentlich zweimal nach Heiligenstadt, anstatt nach Witzenhausen.
Die fahrenden Posten, anfänglich (wöchentlich zweimal) zwischen Witzenhausen und Bischhausen, später zwischen Witzenhausen und Wannfried (jetzt täglich) gehende Diligencen und Eilwagen verdanken ihre Einrichtung erst der neuesten Zeit (den 1820er Jahren).
16) Kämmerei-Güter
17) Gemeiner Stadtnutzen
[120 Scan]o) Kämmerei-Güter. §. 155.
An solchen besitzt die Stadt 1 Acker 14 Ruthen Land, 7415 Acker 9 Ruthen Wiesen und Gärten,
1086 Acker 1 Ruthe Gehölz, 158 Acker 63 Ruthen Wüstes und die Pachtgelder davon (in den 1780er Jahren 453 Thaler bes
tragend) fließen zur Kämmerei-Kasse.
Daneben wird aufgeführt als
p) Gemeiner Stadtnutzen. §. 156. a) 1 Acker 58 Ruthen Land, b) 24913 Acker 48 Ruthen Wiesen, Huterasen und Triesch, c) 544 Acker 85 Ruthen wüste und unbrauchbare Trieschern. Dazu kommen noch
d) 4845 Acker 4 Ruthen Huterasen und e) 714 Acker 91 Ruthen Gehölz.
Die Stadt ist diesseits und jenseits der Werra mit ansehnlichen Waldungen angesessen. Der Umfang der Waldung rechts der Werra wird zu 27145; Acker 91 Ruthen angegeben, daneben besitzt sie in sieben Bezirken am linken Ufer der Werra die s. g. sieben Berge Gehölz, so an die Sooden für jährlich 100 Thaler verpachtet sind1. Die Größe wird zu 875 Acker — von Andern zu 2484 Acker angegeben. Dazu kommen noch ansehnliche, allerdings fast aus bloßem Buschholz bestehende, Privatwaldungen, deren Größe zu 1508 Acker 88 Ruthen angegeben ist. Der Umfang der s. g. Pfännerberge ist nicht angegeben.
Der Bürgerschaft wird aus der Stadtwaldung das benöthigte Bauholz (gegen Entrichtung von früher 1 Albus, dermalen
- Nach Entscheidungen des Ober-Appellations-Gericht vom 23. Oct. 1840 und 23. Oct. 1855 müssen diese Waldungen, nach Ablauf von 7jähriger Pachtzeit und nach vorgängiger Kündigung, an die Stadt wieder abgetreten werden. ↩
18) Gerechtsame der Stadt
a) Wirthschafts-Gerechtigkeit
[121 Scan]aber 2 bis 3 Silbergroschen für den Quadratfuß im Stamm) abgelassen. Auch werden jährlich 2 bis 3 Verloosungen von meistens Buschholz, jede zu 600 Haufen, jeder Haufen zu 45 halben Wellen veranstaltet und unter die Bürgerschaft vertheilt, wofür von jedem Haufen 4 Albus 4 Heller zu entrichten. Diejenigen Bürger oder Einwohner jedoch, welche kein eigenes Haus besitzen, haben für einen Haufen 12 Albus zu bezahlen.
Außerdem werden jährlich noch circa 50 Schock Reissig als Deputatholz gratis abgegeben.
Ursprünglich hatte die Stadt von jeder Verloosung dem Soodener Forstamt Anzeige zu machen und wenn Seitens der Saline für das Salzwerk Gehölz verlangt wurde, so hatte die Stadt, vermöge der alten Locationen so viel als von Nöthen, gegen einen bestimmten, alsdann zu verabredenden Preis, verabfolgen zu lassen.
Dies hat jedoch seit langer Zeit nicht mehr stattgefunden, weil dermalen das Sooder Forstamt selbst mit gleichem Gehölz überflüßig versehen ist.
§. 157. Gute Mauersteine werden auf der Struth, in der Dünau, an der Heier und am Ahlenberge gebrochen.
q) Gerechtsame der Stadt. a): sen §. 158.
Wenngleich in früherer Zeit es um die Wirthschaften in Allendorf nicht zum Besten bestellt gewesen sein mag, denn es wird gemeldet, daß 4604 der Landgraf mit der Stadt über die Herstellung einer tüchtigen Wirthschaft unterhandelt habe, so werden doch schon während des 30jährigen Kriegs die Wirthschaften zum Löwen und zum Stern namhaft gemacht und in der Vorbeschreibung zum Steuer-Kataster deren fünf mit folgenden beigefügten Bemerkungen aufgeführt:
- Zur Krone, liegt am Markt. — Alle die Stadt passirende Kaufleute und sonstige Honoratioren pflegen daselbst einzukehren und zu übernachten;
2) Zum Löwen, woselbst meist Fuhrleute einzukehren pflegen;
3) Zur Stadt Bremen. Wegen Entlegenheit und Pauvretät pflegen aber fast gar keine Fremde daselbst mehr einzukehren;
4) Zum Schwan, noch geringer;
5) Zum weißen Bären, beherbigt meistens Betteljuden.
§. 159. Die Stadt Allendorf hat nicht allein die Gerechtigkeit des Bierbrauens, sondern auch die Schenkgerechtigkeit mit Wein, Bier und Branntwein. Die Abgabe von letzterem bezieht jedoch die Staatskasse zur Hälfte.
Die Bierbrauerei wird jedoch durch eine geschlossene Gesellschaft von Bürgern in den Stadt-Brauhäusern exercirt. Dieser Brauer sind 217, von denen jeder mit einem Brauloos versehen ist. Die Brauloose können jedoch auch auf andere Häuser übertragen werden.
Die Brauer können das Bier in ihren Häusern verzapfen; auch auswärts verschenken. Es dürfen jedoch nicht mehr als zwei Bierzeichen zugleich aushängen.
Jeder Brauer muß zu jedem Gebräue Bier 10 Malter 8 Metzen Gerste oder 13 Malter Malz verbrauchen, auch von jedem Gebraue, außer der gesetzlichen Accise an den Staat, an die Kämmerei 12 Albus Pfannen- und 26 Albus Braugeld entrichten, wogegen die Stadt sowohl die Brauhäuser, als die Braugeräthschaften in Bau und Besserung zu erhalten hat.
Durchschnittlich werden im Jahr 143 Ohm Wein, welchen die Schenker selbst anschaffen müssen, und 914 Ohm Branntwein, welche dem Stadtkeller-Wirth und den Pachtern der Nebenschenken von der Stadt vorgelegt werden, verzapft.
Der Stadtkeller-Wirth darf zwar auch Bier verzapfen, solches jedoch nur seinen Gästen verabreichen und nicht über die Straße verkaufen. Er hat solches vielmehr von den hiesigen Brauern zu entnehmen.
An Bier werden durchschnittlich im Jahr 1573 Ohm Gebraue, mit 3748 Ohm z Zuber, in den Stadtbrauhäusern bereitet.
Eine Concession ist von keinem Schenker auszuwirken.
b) Geschoß
c) Bürger-, Beisitzer und Zunftgelder
[123 Scan]Die Einbringung von fremden Bieren ist nur gegen Bezahlung einer Abgabe statthaft. So findet sich in der Kämmerei-Rechnung von 1640 vereinnahmet: 4 Albus von Georg Dörr von 2 Fäßern Heiligenstädter Bier, desgleichen von Post Schimpf von zwei Fäßer Zapfgeld 8 Albus.
Nach einem Brauanschlage beträgt der jährliche Gewinn vom Bier 1286 Thaler 31 Albus 3 Hlr. Sodann zahlt die Stadt oder der Kellerwirth vom Wein so aufm Stadtkeller und durch die beiden Nebeneinschenker verzapft wird, an den Staat das verordnete Ohmgeld; vom Branntwein aber erhält letzterer die Hälfte des Profits.
§. 160.
Die Stadt befindet sich im Besitz des Rechts Personal- und Real-Geschoß zu erheben. Personal-Geschoß wird erhoben von jeder Person, welche ihren eigenen Haushalt führt, sie mag ein Haus besitzen oder nicht, mit 14 Albus, resp. 8 Albus Stadtarbeit und Wachtgeld, wovon jedoch Honoratioren sammt den in herrschaftlichen oder Stadtämtern dahier stehenden befreit sind.
Die auswärtigen Besitzer von Pfannentheilen haben von diesen doppeltes Geschoß zu zahlen und in dem Falle, wo ein Pfannentheil von einem Auswärtigen an einen Einheimischen gelangt, wird von 1 Cfl. Hauptgut ein Heller Geschoß entrichtet.
In früherer Zeit hatte die Kämmerei auch 20 Cfl. als Geschoß von der s. g. Schösser-Häusern in den Sooden zu beziehen, so aber in neuerer Zeit in Abgang gekommen ist.
§. 161. Das Bürgergeld beträgt altherkömmlich:
- für diejenigen In- und Ausländer, welche bereits verheirathet, 32 Thaler 16 Albus,
- für diejenigen, welche eine Bürgerstochter heirathen, nur 16 Thaler 8 Albus,
- für Andere das Doppelte hiervon.
Ein besonderer Bürgerbrief wird nicht gelöset, vielmehr bezahlt nur jeder neuzugehende Bürger bei der Verpflichtung 1 Thaler Accidenz, welches zwischen den amtsführenden Bürgermeister und den Stadtschreiber getheilt wird.
§. 162. Sonstige in Allendorf sich niederlassende Personen haben als Einzugsgeld zu zahlen:
a) ein Ausländer 3 Thaler 8 Albus,
b) eine Frau REEL)
c) ein Inländer 1 „, —
Wei
Diejenigen, welche wieder wegziehen und das Bürgerrecht besitzen, haben solches mit 13 Albus jährlich bei der Kämmerei zu lösen, bei Meidung des Verlustes des betreffenden Rechts, wenn die Zahlung drei Jahre lang unterbleibt.
Die Beisitzer haben bei ihrer Aufnahme nur 34 Albus zu bezahlen, wovon der herrschaftliche Beamte die Hälfte, der amtsführende Bürgermeister ein Viertel und der Stadtschreiber ein Viertel erhält.
"
§. 163. Die in die Zünfte der Stadt aufgenommenen jungen Meister haben bei ihrer Reception zu entrichten:
a) ein Kaufmann (In- oder Ausländer) 12 Cfl. und dessen ältester Sohn 14 Cfl., die übrigen Söhne dagegen, ingleichen eine Kaufmanns Wittwe, wenn dieselbe sich an einen Fremden verheirathet, 6 Gfl.;
b) ein Krämer 10 Ffl.,
c) ein Bäcker, wenn er ein Fremder ist 16 Gfl.; ist er aber ein Inländer und eines Meisters Sohn 8 Gfl., und Falls ein solcher eines Meisters Wittwe oder Tochter heirathet 4 Gfl.,
d) ein Metzger (Inländer wie Ausländer) 16 Thlr. 8 Alb,
ein Lehrling 5 5 4 4 „ 28
e) ein Schuhmacher „ 1 5 16 „ — „ 4) ein Schneider 5 7 5 44 M 28 „ g) ein Schmied „ " 6 Gfl.
h) ein Leinweber „
d) Schäferei-Gerechtigkeit
[125 Scan]Von diesen einkommenden Geldern erhält die Herrschaft die Hälfte, die Kämmerei ein Viertel und die betreffende Zunft ein Viertel.
Die zur s. g. Hölzergilde (s. oben §. 125) gehörigen Personen haben für die Aufnahme 13 Thaler zu erlegen, wovon, sowie von den bei dieser Gilde eingehenden Strafen, die Herrschaft 2 und die Zunft ; erhält.
Alle vorgenannten Personen, mit Ausnahme der zur Hölzergilde gehörigen, dürfen zwar ihr Gewerbe auch in den Sooden betreiben, sich jedoch daselbst nicht niederlassen.
Sämmtliche vorstehende Abgaben haben in den Jahren 1780 bis 1782 jährlich im Durchschnitt 308 Thaler 20 Albus 31 Hlr. für die Stadtkämmerei betragen.
§. 164.
Der Stadt steht zwar auch die Schäferei-Gerechtigkeit zu, dieselbe darf jedoch nicht mehr als drei Pfirche, jeden mit 400 Schaafen, halten, wozu (dermalen) 78 Schaafhalter gehören.
Von jedem Pfirch wird in die Renterei jährlich 28 Thaler 14 Albus Triftgeld, und 3 Thaler 8 Albus für einen Trifthammel, Wolle, Milch, Schmand und Käse entrichtet.
Die hiesige Metzgerzunft hat ebenfalls die Befugniß, gegen Entrichtung von 13 Thaler jährlich s. g. Hüttenzins, drei s. g. Faulpfirche, jeden zu 150 bis 200 Stück Schafen von Jacobi an zu halten. Diese 13 Thaler werden von der Fleischschirne in den Sooden entrichtet.
Eine Abtheilung von drei Feldern hat bei Allendorf nicht Statt. Die Schafhute kann jedoch auch in den zu beiden Seiten der Werra gelegenen Waldungen benutzt werden und werden dazu die besonderen Districte, namentlich in den Soodbergen, von dem herrschaftlichen Förster angewiesen, wofür jedoch nur ein Schreibgebühr entrichtet wird.
e) Hute- und Weidegerechtigkeit
[126 Scan]§. 165.
Diese Gerechtsame steht der Stadt in ihrer gesammten Feldmark zu. Daneben hat dieselbe Koppelhute zu exerciren:
1) Mit dem Hof Weiden und zwar diesseits des Hofs über dem Landwehrgraben, auf und über dem Seerain;
2) auf dem Hirsenberge, woselbst aber, wegen der Entlegenheit und da die Abtheilung in drei Feldern hier nicht eingeführt ist, die Hute nur mit den Schaafen benutzt wird;
3) von den Sooden bis unterwärts der Ellershäuser Grenze, über das ganze Feld, jenseits der Werra, mit den Soodener Einwohnern;
4) mit den Bewohnern des Hofs Ahrenberg über den Emanuelsberg bis nach dem Schustersbrunnen;
5) mit der Dorfschaft Ellershausen von der Stadtgrenze an, unter der s. g. Bärenwiese, bis dahin, wo der Soolgraben sich in die Werra ergießt.
Dabei ist zu bemerken, daß die Stadt die Hutegerechtigkeit auf der s. g. Bärenwiese, sobald das Heu eingeerndtet ist, mit denen von Hanstein zu Wahlhausen Koppelweide hat.
6) Im untersten Kann unten von der Werra an, unter des Wirths Koch Land zu Wahlhausen, aufwärts den Rasenweg bis nach der Straße, und von da weiter und linker Hand nach vorgedachtem Dorf; aufwärts aber an die s. g. Haier über dem obersten Garten nach dem Scheuflersgrund zu, hat die Stadt mit der Eichsfeldischen Dorfschaft Wahlhausen, jedoch nur mit den Schaafen, die Koppelhute.
Die Dorfschaft Wahlhausen beansprucht jedoch die Hute innerhalb ihrer Flurgrenze.
Die Waldhute exercirt die Stadt nur in den links der Werra gelegenen Stadt- oder Soodbergen; in den rechtsseitigen Waldungen wird dieselbe, der Entlegenheit halber, nicht benutzt, vielmehr mit der Gräserei den Dorfschaften des Gerichts Altenstein pachtweise überlassen.
f) Mastgerechtigkeit
g) Fischerei-Gerechtigkeit
[127 Scan]§. 166. Zur Zeit der Errichtung des Katasters bestand die Anzahl des in der Stadt und den dazu gehörigen Mühlen gehaltenen Viehes in
a) 66 Pferden, davon
4 für dreispännige,
3 für vierspännige,
1 für zweispännige und
24 für einspännige Wagen und Karren gehalten wurden, b) 207 Kühen und c) 1070 Stück Schaafen.
§. 167. In den rechts der Werra gelegenen Waldungen hat die Bürgerschaft das freie Mastrecht für ihre Schweine, es dürfen jedoch nur 200 bis 250 Stück Schweine zur Mastzeit aufgetrieben werden.
§. 168.
Die Fischerei-Gerechtigkeit in der Werra steht privativ der Landesherrschaft zu. Es ist aber dieselbe seit langen Jahren an die hiesige Gesellschaft der s. g. Fischergilde überlassen, von welcher Jeder zur hiesigen Renterei jährlich 21 Albus 8 Heller und vom Wehrhaus noch besonders eben so viel Fischerzins entrichten muß.
§. 169. Daneben haben die Mitglieder dieser Gilde noch die Verpflichtung, daß sie, wenn an dem Strom gebaut wird, gewöhnliche Tagelöhnerarbeit für 34 Albus täglich verrichten helfen, auch zur Winterszeit, gegen ebensoviel Lohn, das Eis aufhauen müssen, wogegen sie das Recht haben, von Eschwege bis diesseits Hedemünden, auf der Werra zu fischen, ohne dabei die Hegezeit beobachten zu müssen.
Vor Erbauung der Schleuße zu Eschwege erstreckte sich dies Recht von Wannfried bis Hedemünden; seitdem ward jedoch von ihnen Schleußengeld gefordert.
9 *
h) Wege-Geld
[128 Scan]§. 170. Es hegt der Strom fast alle Gattungen von Fischen in sich, welche die Fischergilde zu fangen berechtigt ist, Salmen oder Lachse, welche über 10 Pfund halten, ausgenommen, die sie an den zeitigen Amtspächter, gegen 1 Albus für das Pfund, zur Hofküche in Kassel liefern müssen.
Die Bürgerschaft hat übrigens ebenfalls das Recht auf diesem Strome unentgeltlich, jedoch nur mit Angeln, zu fischen.
§. 171. In den Forellen hegenden Bächen hingegen, namentlich in dem Altenhaynsbach und zwar über der Haynsmühle, von der Landwehr an bis vor die Stadt, sowie in dem Haynsbach (s. oben §. 151) vorm Rothenstein bis in die Werra exercirt die Fischerei der jedesmalige amtsführende Bürgermeister, Namens gemeiner Stadt, als Pars salarii. In den oben gedachten Stadt-Teichen aber, wenn dieselben mit Fischen besetzt sind, was aber gar selten zu geschehen pflegt, sämmtliche Rathsglieder.
§. 172. Von jedem die Stadt passirenden Frachtkarren hat dieselbe nichts als zwei Heller s. g. Wegegeld zu erheben.
i) Jagd-Gerechtigkeit. §. 173.
Die Stadt Allendorf hat vor allen andern Städten im Lande das Recht, in den Waldungen, so viel deren der Stadt zugehörig, sowie auch an der hohen Firste, einem Vorgebirge des Weißners, von St. Veits bis auf St. Bartholomäustag roth Wildpret und dann von St. Michaelistag bis auf St. Andreastag Schwarzwild zu jagen und zu fangen, aber nicht zu schießen, weshalb auch ihre Waidleute keinerlei Schießgewehr zur Jagd mitbringen durften, vielmehr darf das Wild nur gefangen, oder mit s. g. kaltem
i) Jagd-Gerechtigkeit
[129 Scan]Eisen erlegt werden1. Die niedere Jagd ist verpachtet, zur Ausübung der hohen Jagd dagegen bestand früher eine s. g. Jägergesellschaft über deren Thaten noch ein eigenes, Einnahme- und Ausgabe enthaltendes von Georg Gauler und Claus Neigeroth vom 1. Juni 1603 bis 13. Juni 1604 unter dem Titel: „Einnahme und Ausgabe der Jägergesellschaft zu Allendorf“ geführtes, Buch vorhanden ist.
Als Einnahme kommt darin vor:
a) Beitrag von den 21 Mitgliedern der Gesellschaft à 1 Fl. zu 26 Albus und
b) 2 Fl. Betrag von gemeiner Stadt den Jägern, zur Unterhaltung der Wildgärten jährlich verehrt.
Als Ausgabe dagegen
a) 2 Fl. 15 Albus 6 Heller fünf Personen 3 Tage,
b) jeden Tag 44 Albus den Wildgarten zu bessern,
c) von zwanzig Garn zu treiben 1 Fl. 8 Hlr.,
d) an Georg Gaulers Knecht, welcher die Garne geführt, einen Fürstengroschen gegeben.
Es scheint demnach, als wenn besondere Wildgärten gehegt und Garne zum Fangen des getriebenen Wildes aufgestellt worden. Als Resultat der Jagden, die mitunter „zu den hochzeitlichen Ehren“ der Theilhaber veranstaltet worden, findet sich gewöhnlich angegeben: „Fingen nichts“, oder „durch die Garne entlaufen“, oder „durch die Werra entlaufen“. Es kommt aber auch vor: den 18. Sept. 1659 haben unsere Jäger am großen Hirseberge fünf Schweine gefangen; den 4. Januar 1660 haben die Jäger in der Sooder Horst zwei Rehe gefangen und hat eins Johann Kröschell, das andere Christoph Reitel geschlagen; den 8. Dec. 1664 haben unsere Jäger an einer Kohlstätte 8 Schweine gehabt und davon 7 gefangen. Sind ihrer 7 bei einander gewesen. Das große ist durch die Werra entlaufen, 1 hat Philipp Schmidt gefangen, „so 1678 unser lieber Cantor gewesen“. Den 2. Mai 1606 sind Valentin Martin zwei Jagden „zu seinen hochzeitlichen Ehren“ vergünstigt worden zur
- Der Verfasser hat einst, als er Syndicus der Stadt Allendorf war, einer solchen Jagd, die freilich erfolglos war, beigewohnt. die reiche Saline) war, außer der nahen Westerburg (s. oben §. 5) ↩
k) Stapelgerechtigkeit
l) Marktgerechtigkeit
[130 Scan]Dünau. Daselbst ward ihm von Joachim Immig den 12. Mai ein Hirß gefangen und von ihm die Unkosten bezahlt. Ein Hirß von 8 Enden, darnach fing Bernhard Niedenstein einen Hirß von 4 Enden, so fingerdickes Fett gehabt, darnach vor der Hecken Hans Martin Imke „zu seinen hochzeitlichen Ehren“. Hat das Treiberlohn entrichtet. Den 24. Juli 1606 fing Claus Nijenroth ein starkes Wild. Den 29. Jan. 1656 wurde auch am hohen Ahrenberge von Caspar Gundlach ein Lux vor den Hunden geschossen.
Als Schauplatz dieser Jagden erscheinen demnach unter andern der hohe Ahrenberg, der große Hirseberg, die Soderhorst, die Dünau.
§. 174.
Das Stapelrecht steht der Stadt, vermöge eines Privilegs der Landgräfin Amalie Elisabeth vom 12. Nov. 1649, dergestalt zu, daß alle vorbeifahrenden, mit Frucht beladenen Schiffe daselbst einen halben Tag feilhalten und dem gemeinen Mann die Frucht, gegen Bezahlung des Werths und der erweislichen Kosten, überlassen müssen.
Auch müssen die auf der Werra von Witzenhausen kommenden Kaufmannsgüter, welche in hiesiger Gegend oder auf dem Eichsfelde abgesetzt werden sollen, allhier ausgeladen und per Axe weiter geführt werden.
§. 175. Allendorf besitzt seit alter Zeit das Recht alljährlich vier Krammärkte zu halten, namentlich 1) Mittwoch nach Oculi; 2) Mittwoch nach Exaudi; 3) Mittwoch nach Egidius, oder (wenn dieser Tag auf einen Mittwoch fällt) den nächsten Mittwoch und 4) Mittwoch nach Allerheiligen. Herkömmlich werden diese Marktage auch auf den nächstfolgenden Donnerstag ausgedehnt.
m) Negative Gerechtsame der Stadt
[131 Scan]§. 176. Von jedem Marktstand oder Laden werden herkömmlich 2 Heller für die Herrschaft und an den Kämmerer und den Stadtvormund für die Stadt-Kämmerei 2 Albus, von einem Juden aber 23 Albus erhoben. Die Einnahme von den Marktständen beträgt jährlich ohngefähr 12 Gulden.
m) Negative Rechte der Stadt. §. 177.
Allendorf hatte stets keinen Zehnten und kein bestes Haupt zu entrichten und brauchte auch keine Juden aufzunehmen. Bis zum Erscheinen der neuen liberalen Juden-Ordnung vom 14. Mai 1816 genossen nur zwei jüdische Familien, die des Bärmann Moses Bodenheim von Abterode und die des Moses Fränkel von Witzenhausen, eine Ausnahme von dem Verbot des nächtlichen Aufenthaltes in Allendorf.
§. 178. Da jedoch in der Flur von Allendorf (am Hirsenberge) eine Feldgegend existirt, welche noch heute der Judenrain genannt wird, und welche vielleicht einst den Juden-Todtenhof enthielt, so ist wohl anzunehmen, daß in alter Zeit ein deshalbiges Verbot entweder noch nicht existirte, oder es mit dessen Beobachtung wenigstens nicht so streng genommen wurde.
Der im Raum sehr beschränkte, jedoch 1864 wesentlich erweiterte Todtenhof der Stadt, an der Südseite derselben, zwischen beiden Stadtmauern gelegen, enthält unter den dortigen Epitaphien fast kein einziges eigentliches Kunstwerk.
Eine Todtenkirche ist nicht vorhanden, am Eingange zum Todtenhof befindet sich jedoch für die Leichenbegleitung eine überdachte Halle mit einer Kanzel für den begleitenden Prediger.
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n) Summarische Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben der Stadt, nach den vorhandenen Kämmerei-Rechnungen.
§. 179. 1) Von 1624: a) Einnahme 3270 Fl. b) Ausgabe. Darunter kommen vor als Lohn des Stadtschreibers 10 Fl., der 3 inwendigen und 2 auswendigen Thorschließer jedem 12 Fl., 4 Wächtern, jedem 15 Fl., der 2 Stadtdiener, jedem 20 Fl., des Thurmwärters 122 Fl. 2) Im Jahre 1840 wurden, nach einer vorhandenen Rechnung, folgende Posten vereinnahmt: a) 113 Fl. 10 Albus 2 Hlr. für verkauftes Bauholz, b) 20 Fl. Pacht von der Waldung am Rachelsberge, daneben wurden gemacht 152 Klafter Scheitholz und 123 Schock Wellholz,
für Obstt. 415 Thlr. 21 Sgr. 8 Hlr. d) Pacht vom Wege- und Brückengeld . : . 4140 — =
e) Pacht vom Brückengeld „ — — f) Pacht von der Jagd. . 80 — — g) Desgl. von der Fischerei in
den Bächen 5 5 r Hd % h) Desgl. von Grundstücken 859 i) Ertrag von Steinbrüchen. 6 „ 19 „ — k) Fleischheller-Pacht . 153 — — l) Aus den Sooden Pacht von
Gehölze henne 400 — — m) Pacht vom Stadt-Keller
und der Waage 2 645 — — n) Desgl. von 2 Weinschenken 40 „ 18 — o) Desgl. von 2 Branntweinschenken . ; h 9.6922 — — p) nnen vom oberen
Brauhaus : ; le „ e
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q) Geschoß r) Von Feldrüge-Bußen . — s) Schulgeld:. 433
Verausgabt sind u. A. an Besoldungen: 141 Thlr.
a) Dem Stadtschreiber . b) Dem Stadtkämmerer. 115 c) Jedem der Rathsdiener . A
d) Dem Rector ar, e) Dem Subrector „ s f) Dem Cantor. d
3) Die neueste (gehörig abgehörte) Rechnung ist
und enthält folgende Einnahmen: a) Einzugsgeld
b) Bürgergeld 4 30 c) Einkaufsgeld . ; 12 d) Recognitionsgeld . 5 1 e) Beisitzergeld . 5 959128 f) Geschoß . 8 8 853 g) Schulgeld 957 h) Von den Zünften 6
Ueberhaupt 1550 und nachstehende Ausgaben: a) Zurückbezahlte Kapitalien . 215 b) Ausgeliehene 5 c) Zinsen von schuldigen Kapitalien 5 3 254 d) Gehalte der Behörden 2023 e) Ausgabe wegen des städtischen Vermögens. 5 . . 6685 f) Beitrag zum Kirchendienst 439 g) Für Gesundheits-Polizei . 29 h) Unterstützung für Arme . 764 i) Für Lösch- 1) und Rettungs-Anstalten. 8 5 K 5 82
1) Die Stadt hat acht Feuerspritzen.
n
"
n
"
15 8
15 15 20 5 25 6
841 Thlr. 12 Sgr.
"n
N von 1861
65 Thlr. 15 Sgr.
— Hlr.
10 2
XIV. Nachwehen aus den Zeiten des dreißigjährigen Kriegs
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k) Für Straßenbeleuchtung . 133 Thlr. 23 Sgr. 3 Hlr. l) Magazin für Bau- und
Werkholz „ Rn . AR RT RE m) Magazin für Brennholz . 227 ñ „ 23 „ 6 n) Holzhauerl. u. Accidenzien 961 „ 12 „ 4 „ o) Sonstige Ausgaben.. 509 „ 9 „ 3 p) Niedergeschlagene Posten. 34 „ 20 „ 2
An Gehalten wurden 1861 gezahlt:
a) Dem Bürgermeister . . 324 Thlr. b) Dem Stadtschreiber . 150 „ c) Dem Stadt-Kämmerer EU d) Dem Stadtförster . 350 „ e) Dem Forstaufseher Leimbach 84 „ f) SE) fe ar g) 1 " Pfusch
zu Vaterode . | ; 8 a, h) Dem Stadtwachtmeister . 96 „
i) Demselben Remuneration. 16 „ k) Demselben für Uniform . 26 „
l) Dem ersten Stadtdiener . I „ 23 „ 9 „ m) Dem zweiten „ e, „ n) Dem dritten Ri Ba eee n
XV. Nachwehen aus den Zeiten des dreißigjährigen Krieges.
§. 180. Aus den Kämmerei-Rechnungen ergaben sich noch verschiedene, wenngleich minderwichtige, doch jene traurigen Zeiten charakterisirende
So wird in der Rechnung von 1640 bei den Einkünften aus dem Stadtdorf Vaterode bemerkt:
Einnahme an Bußen nichts, „da die Vateroder durch Brand und Verheerung fromb geworden“; Einnahme für verkaufte Frucht mehr nicht als 17 Albus 8 Heller und 12 Fl. 8 Albus, „weil die
XV. Wehrhaftigkeit
[135 Scan]Nachwehen aus den Zeiten des dreißigjährigen Krieges. 135
Kaiserliche Armee die Frucht alle verderbet“ und dahero für 2 Malter 52 Metzen Waizen, so aus 3 Schock 26 Garben gedroschen nur 17 Albus 8 Heller und für 3 Malter 3 Metzen Korn, so aus einem Schock und 57 Garben gedroschen worden, nur 12 Fl. 16 Albus erlöset worden, indem die Frucht, weil sie untüchtig gewesen, nicht theuerer verkauft werden können.
Einnahme an Mastgeld nichts, weil die Wälder vor und nach dem Brande „zum Bauen niedergehauen worden“, die wenigen übrigen aber keine Mast gehabt.
Für verkaufte Ziegeln nichts, weil die Ziegelhütte über den Haufen gefallen und bei den schwierigen Kriegszeiten nicht wieder aufgebaut worden.
Von ausgeliehenem Gelde nichts, weil man die Erfahrung gemacht „daß aus dem Ausleihen ein Borgen geworden“.
Von verkauftem Heu so aufm Bruche gemacht und für die Brunnen-Pferde verkauft worden, „weil kein Vieh hier gewesen“, 36 Fl. 24 Albus.
Zur Unterhaltung der Reitochsen wurden fünf Haufen Heu auf das Rathhaus geführt, mehrere Haufen wurden verschiedenen Bürgern wieder gegeben, von denen sie entliehen worden, als Wallenstein dagewesen.
Von den Ochsen nichts, „weil die Kühe, ehe sie ausgangen, von den Geleenischen Völkern hinweggeführt worden“.
Einnahme von der Stadtwaage, von welcher von altersher 10 Fl. Pacht gegeben worden, nichts, „weil dieselbe 1637 mit verbrannt“.
XV. Kriegsbereitschaft.
§. 181. Die Kriegsbereitschaft der Allendorfer bei verschiedenen Fehden der Landgrafen mit dem benachbarten Auslande wird verschiedentlich von Schriftstellern rühmend anerkannt. Daß selbst die Weiber mitunter zur Vertheidigung der Mauern beitrugen, ward oben (§. 57) erzählt. Bei dem ersten allgemeinen Aufgebote hatten Alle zu folgen, welche ein Schwert, oder wenigstens einen Stecken
zu tragen vermochten. Als später Landgraf Moritz zu Anfang des 17. Jahrhunderts zur allgemeinen Verbesserung seines Heerwesens, eine National-Miliz (Landwehr), genannt „Land-Ausschuß“, errichtete und dazu alle Waffenfähigen vom 16. bis zum 45. Jahre aufgeboten wurden, ward Allendorf mit Witzenhausen und Amt Ludwigstein zu 1 Fähnlein oder Compagnie zu dem Regiment von der Werra geschlagen. Als Abzeichen dieses Regiments war roth vorgeschrieben.
Die Montouren waren nachstehend bestimmt:
Im Sommer Hüte von Filz, im Winter rauhe Mützen; Wämser von Leinen oder Leder, Schuhe oder Halbstiefel, Strümpfe beliebig. Die Hosen sollten, nach Art der Geusenhosen, am Knie etwas weit und offen, jedoch keine weiten Pluderhosen sein.
Die jüngste Altersklasse ward zu Schützen, die mittlere zu Musketiren und die alten zu Pikeniren bestimmt.
In spätern Zeiten, namentlich noch im Anfang dieses Jahrhunderts, bestand ein besonderes „Landregiment Allendorf“, uniformirt in ausgeschnittenen blauen Rock, mit schwarzen Kragen und gelben Knöpfen, kurze paille Unterkleider, lange Gamaschen und dreieckige Hüte.
§. 182. Im Mittelalter wurden nicht selten bald einzelne Stadt-Mauerthürme, bald selbstständige Thürme, welche zum Schutz einer andern Veste dienten, „Borgfriede“ oder „Bergfriede“ genannt. So hat die Stadt Witzenhausen an der Südseite ihrer Stadtmauer hinter dem v. Bodenhausenschen Burgsitz, einen Mauerthurm, welcher noch heut zu Tage „das Bergfriedchen“ genannt wird; vom Graf Ludwig mit dem Barte von Thüringen wird erzählt, daß er bei Erbauung der Wartburg gleichzeitig zu deren Schutz gute Bergfriede errichtet habe; an einem andern Orte heißt es: „und habe ich den Ort ausgemahlet und bezeichnet, auch mit göttlicher Hülf dahin eine Burgk und „Bergfriede“ zu bauen entschlossen“ und anderwärts: Es haben solche zusammengeschworene Junker zu sammter Hand an einem wohlgelegenen Orte eine „Bergfriede“ oder „Burgfestung“ gebaut. — 1853 beschäftigte man sich in Brüssel mit der Restauration des
alten großen Stadt-Wartthurmes „Belfriede“ (Belfroy) genannt. Bei Erbauung des Schlosses Sababurg im Rheinhardswalde (1336) wird ein Propugnaculum quod dicitur „Borchfredes“ erwähnt und der in Dienstregistern vorkommende Satz: „zum Bergfrieden fahren“ wird für synonym gehalten mit „Fahrdienste leisten zur Erhaltung und Befestigung der Burg“.
In Allendorf werden zwei solcher „Bergfriede“ genannt. Der eine „hinter der neuen Schule, in dem Gaulerschen Garten, sonst denen v. Eschwege gehörig, nebst Bergfriedchen“ steht noch jetzt und ist noch wohl erhalten und ohne Zweifel der schönste und höchste sowohl der noch vorhandenen, als der vorhanden gewesenen Mauer-Thürme; von dem andern, am westlichen Ende der Stadt, da wo der Faullochsbach sich in die Werra ergießt, heißt es 1624: Einnahme-Miethe von dem Gewölbe oder Zwinger unter dem „Berkfrieden“ in dem Faulloch, 5 Albus 6 Heller.
1823 ward das Berkfriedchen im Faulloche abgebrochen.
§. 183. Auch eine städtische Pulvermühle war vorhanden, jedoch schon 1624 nicht mehr im Gange.
§. 184. Sooden hatte übrigens seit Anfang dieses Jahrhunderts ebenfalls eine eigene Schützen-Compagnie. §. 185.
Der (Stadt-) Schultheiß zu Allendorf hatte den Befehl, darauf zu sehen, daß jede Zunft ihr Zelt und Rüstung zum Feldzuge, wie sonst in andern Städten Gewohnheit1, habe.
§. 186. Als äußerer Schutz für Allendorf (und wohl hauptsächlich für
- So hatte auch, als Landgraf Philipp 1534 zur Wiedereinsetzung des Herzogs Ullrich in sein Land, nach Würtemberg zog, die mitziehende Stadt Schmalkalden ein „schönes Kriegs-Gezelte“. ↩
138 Kriegsbereitschaft.
nach einer Tradition, die östlich von Allendorf, am rechten Werraufer, auf einer bewaldeten Höhe gelegene, noch jetzt „die Burgstätte“ genannt, „Osterburg“ anzusehen. Die letztere ist zwar bis auf die eingesunkenen Gewölbe und theilweise verschütteten Gräben verschwunden, deren einstige Existenz ist aber um so wahrscheinlicher, als ihre Lage, vor dem Eingang in den romantischen Felsenkessel „zum Hain“ besonders dazu geeignet war, zugleich auch den beiden, ehedem in diesem Kessel gelegenen, nun ausgegangenen kleinen Dörfern „Emmigerode“ und „Ruprechtshayn“ zum Schutz zu dienen.
In dem gedachten rauhen Felsenkessel, in welchem sowohl ein ummauerter Brunnen, als verschiedene Ortsnamen, z. B. „in den Trögen“, „die Mühlstätte“, „der Schlachtrasen“, nebst wohlbewässerten Wiesenflecken auf das frühere Bestehen menschlicher Wohnungen hindeuten, befinden sich noch die Reste von zwei kleinen Kirchen, von denen die obere und größere, unter der Goburg, auf einem Grundstück der von Eschwege, Ch. C. Nr. 49913 Ack. 5 R. groß, gelegen, mit einem 82 Fuß weiten Halbbogen und der untersten Steinlage eines viereckigen Thurmes von 12—43 Fuß Weite, dem ausgegangenen Dörfchen „Emmigerode“; die untere kleinere dagegen, auf einem Grundstück des Weinhändlers Gröger gelegen, welcher in die engen Mauertrümmer ein geschmackvolles Jagdhäuschen gebaut hat, einem andern untergegangenen Dörfchen, wie man annimmt „Ruprechtshayn“ genannt, angehört haben soll.
An der gedachten größeren Kirche will man Merkmale gefunden haben, wonach dieselbe im Jahr 809 erbaut worden sein soll.
§. 187. Von Feuer- und Wassernoth und andern Calamitäten ist Allendorf auch in der neuern Zeit heimgesucht worden.
In der Nacht vom 16. zum 17. Dec. 1809 brannte die große Werra-Mühle ab. Dieselbe ward dem Joh. Dittmar aus Kassel in Erbleihe gegeben und von demselben 1823 wieder aufgebaut.
1810 Febr. 8. verzehrte Feuer das Dach des Hauses des Jacob Mühl, nebst der Scheuer.
XVI. Innere Verfassung der Stadt
[139 Scan]1826 in der Nacht vom 14. zum 12. Nov. brannten vier Scheuern hinter der Mauer ab.
Es findet sich oft angegeben, daß der Stand der Werra eine Höhe von 14 bis 12 Fuß erlangt und besonders beim Eisgang großen Schaden gethan, auch einmal mehrere Fuß hoch in den Sooden gestanden habe.
Im Juni 1808 erlangte der Strom zwar eine Höhe vor 13 Fuß, doch — wird bemerkt — ohne bedeutenden Schaden, indem, nach Verlauf der Fluth, die Aecker bald wieder hätten besäet werden können und noch eine einträgliche Erndte erfolgt sei.
1862 zerstörte ein Wolkenbruch großen Theils den gehofften Erndte- und Obstsegen.
Das naßkalte Jahr 1816 führte eine solche Theuerung herbei, daß der Preis eines Malters Korn auf 13 Thaler und der des Waizens auf 14 Thaler stieg. Zur Unterstützung der Armuth ward damals auf dem Hochzeithaus für dieselben rumfortsche Suppe bereitet und ausgetheilt1.
§. 188. Was die frühere Rechtsverfassung anlangte, so pflegten die Befehle der obern Behörden zur Vollziehung an die „Beamten“ zu gelangen. Diese waren der Amtmann (Stadtschultheiß) und der Rentmeister, im vorigen Jahrhundert Amtspachter2 genannt.
Die Rechtspflege in Civilsachen, sowie in geringfügigen (polizeilichen) Strafsachen stand dem Stadtgerichte, oder „Beamten, sammt Bürgermeister und Rath“ zu. In Criminalsachen hatte
- Dem Verfasser ist noch genau erinnerlich, daß man im November jenes Jahrs auf dem Wahlhäuser Felde, unter heftigem Schneegestöber, noch mit dem Schneiden von Hafer beschäftigt war. ↩
- Wie in anderen deutschen Ländern, so pflegte man auch bei uns alle Steuern und Abgaben eines Bezirks an ein Individuum zu verpachten, wodurch zwar für den Staat die Erhebung erleichtert, dem Pachter jedoch häufig ein Mittel zur Bedrückung der Steuerpflichtigen in die Hände gegeben wurde. ↩
blos der Beamte, unter Zuziehung von Gerichtsschöffen 1) die Untersuchung. Der Rentmeister oder Amtspachter hatte mit der Jurisdiction nichts zu schaffen. Einzelne Zweige der Verwaltung, wie namentlich die Militair-Rekrutirung, Wegebau-, Kirchenbau- und Schulsachen, standen den Landräthen zu.
Bei dem Stadtgericht hatten alle Rathsglieder die Bescheide zu unterschreiben. Der Stadtschreiber führte das Protocoll 2).
§. 189. Bis 1836 enthielt das Amt Allendorf, nebst Sooden, folgende Ortschaften: Asbach mit Altenstein und Sickenberg, Weidenbach mit Henigerode, Vaterode, Ellershausen, Kleinvach mit Hof Weiden, Ahrenberg mit dem Försterhause Halbemark; durch die Verordnung vom 5. Nov. 1836 wurden noch die vorhin fürstlich Rotenburgischen Ortschaften Dudenrode, Hilgershausen mit dem Hofe Vollung und Orpherode dazu geschlagen.
1) Peinliche Gerichte wurden im Laufe des Jahrs 24 abgehalten und die Schöffen erhielten für jede Sitzung eine Vergütung von 43 Albus. Das Hochgericht befand sich am Klausberge, wo noch zu Anfang dieses Jahrhunderts sowohl eine steinerne Säule, oben mit Stacheln, zum Aufstecken der Köpfe von Missethätern, als drei solche Säulen, ohne Zweifel zu einem Galgen gehörig, existirten. Eine Hinrichtung war jedoch seit Menschengedenken nicht vorgekommen.
2) Bei der Vernehmung der Parteien redete mitunter der alte wohlwollende Beamte in patriarchalischer Weise den hartnäckigen derselben zu: „O de Lide verglicht uch doch!“ oder auch wohl „nehmet Copey und geht zu einem gescheiten Mann!“ (Advocaten). Aber wenn alles gütliche Zureden vergeblich war, erging auch wohl die Aufforderung an den Gerichtsdiener: „Landgrebe! macht emme das Abschieds-Cumbelment!“ (führ ihn ab)!
Folgender Vorfall kennzeichnet die Art und Weise des Verfahrens in unbedeutenden Strafsachen:
Ein, einer gebildeten Familie in Allendorf angehöriges Individuum erlaubte sich einst zur Zeit der Kirschen-Ernte auf seinem Wege durch den Kirschenberg eines Allendörfer Bürgers, zur Stillung seines Durstes, ein paar in den Weg hängende Sauerkirschen zu pflücken. Der Eigenthümer, welcher hinzukam, hielt den vermeintlichen Kirschendieb an und nöthigte denselben, welcher vergeblich sich mit seinem Durst und daß er nur dagegen einige wenige Kirschen abgepflückt, entschuldigte und für dieselben reichliche Bezahlung anbot, ihm in die Stadt zum Beamten in dessen Privatwohnung zu folgen. Hier brachte er denn auch seine Klage und der Arrestat seine Vertheidigung vor, worauf des Richters Spruch alsbald dahin erfolgte: „J Meister Mönch! de sit jo en unverschämter Mann! wult de uch glich verliere!“ Damit war diese Sache vorläufig abgethan!
XVII. Wappen der Stadt
XVIII. Kirchliches
[141 Scan]In zweiter Instanz stand das Amt früher unter der Regierung, Justiz-Senat, seit 1821 steht dasselbe unter dem Obergerichte zu Cassel.
Die innere Verwaltung der Stadt steht lediglich dem Stadtrath (außer dem Bürgermeister aus sechs Stadtraths-Mitgliedern bestehend) zu. Das Amt gehört dermalen zum Kreise Witzenhausen, mit welchem es unter der Provinzial-Regierung zu Kassel steht.
§. 190. Das Wappen der Stadt besteht aus einer Mauer mit einem Thor und offenem Fallgatter, darüber vier Thürme mit Zinnen.
§. 191. Allendorf — in der Germarmark, einem der Untergaue des alten großen Gaues Eichsfeld gelegen — war in den ältern Zeiten vor der Reformation ein Decanatsitz, in dem Archidiaconat von Heiligenstadt, einem der drei Archidiaconate des Eichsfelds (Heiligenstadt, Dorla und Nörten) und unter dem weltlichen Schutz des Rüsteberg oder Rusteberg, einer zwischen Göttingen und Heiligenstadt gelegenen Burg des Erzbischofs, woselbst dessen Statthalter (Vicedom, Burggraf oder Landvogt) seinen Wohnsitz hatte1.
§. 192. Nach der Reformation wurde das Gesammtgebiet der Hessischen Lande von Landgraf Philipp in sechs Bezirke (Diöcesen) getheilt und sechs Superintendenten zur kirchlichen Verwaltung übergeben. Diese sechs Bezirke waren Cassel, Rotenburg, Marburg, Alsfeld, St. Goar und Darmstadt. Die zweite Diöcese (Rotenburg) umfaßte die Aemter
- Rüsteberg und Heiligenstadt waren die beiden (weltlichen und geistlichen) Centralpunkte des Eichsfeldes. ↩
142 XVIII. Kirchliches.
Rotenburg, Hersfeld, Vach, Schmalkalden1, Friedewald, Borken, Spangenberg, Lichtenau, Reichenbach, Kappel, Eschwege mit dem Gericht Bilstein, Allendorf, Ludwigstein, Witzenhausen und Gleichen und deren Superintendent wohnte seit 1557 in Allendorf a. d. Werra, später auch (bis 1672) zu Eschwege.
Bei einer Erledigung dieser Stelle werden alle Prediger dieser Diöcese, selbst diejenigen, welche in derselben nur Filiale zu versehen haben, von dem Consistorium durch die Metropolitane aufgefordert, an diese ihre Stimmen zur Wahl eines neuen Superintendenten schriftlich abzugeben. Ehedem wurde eine Synode sämmtlicher Prediger dieser Superintendentur an den Sitz derselben ausgeschrieben, seit 1728 ist dies jedoch dahin abgeändert, daß jeder Metropolitan die Stimmen der Prediger seiner Klasse, nebst der seinigen, an das Consistorium verschlossen einsendet. Nachdem dieselben sodann in Gegenwart einiger Mitglieder des letzteren eröffnet worden, und die Liste der Vorgeschlagenen mit dem Bericht des Consistoriums eingesandt ist, erfolgt die (freie) landesherrliche Bestätigung. Darauf werden die Metropolitane der Diöcese von dem Casselischen Superintendenten nach Allendorf zur Einführung des Neugewählten zusammenberufen, welche jener, unter Assistenz der beiden ältesten Metropolitane verrichtet. Derselbe erhält zum Behuf der Reisekosten und der am Einführungstage von ihm zu gebenden Mahlzeit 100 Thaler aus der Staatskasse, die Metropolitane aber die Reisekosten aus den Kirchenkasten ihrer Klassen und für die Zeit ihres Aufenthalts in Allendorf trägt der dasige Stadtrath für ihr Unterkommen bei angesehenen Einwohnern Sorge.
Der Superintendent zu Allendorf ist regelmäßig auch zugleich Metropolitan der Klasse Allendorf und erster Prediger der Stadt.
Als am 16. Febr. 1818 der Superintendent Wagner starb, von dem ein in einem öffentlichen Blatte erfolgter Nachruf rühmte, daß er durch ein in hohem Grade liebreiches und leutseliges Wesen
- Während der kirchlichen Wirren unter Landgraf Moritz und der Darmstädtischen Pfandherrschaft (s. oben §. 53 und ↩
- hob die Regierung zu Darmstadt die Unterordnung der Herrschaft Schmalkalden unter die Superintendur Allendorf auf.
XIX. Kulturgeschichtliches
[143 Scan]gegen Jedermann sich Aller Herzen gewonnen habe und sein Leben ein Wandel im Geiste Johannis gewesen, trugen denselben zwölf Schullehrer zu Grabe.
Dessen Vorvorgänger Arstenius war der letzte Superintendent welcher in die Stadtkirche (1785) begraben wurde.
Nach Einführung der Reformation ward Kymäus aus Fulda der erste evangelische Pfarrer in Allendorf.
Die Landgräfin Amalie Elisabeth verordnete 1647: daß durch den Diaconus Caspar Meier zu Allendorf alle 6 Wochen auf dem Rathhause zu Eschwege die dorthin entbetenen Juden im Christenthum unterrichtet werden sollten.
§. 193. Es ist nicht zu bezweifeln daß Allendorf, rücksichtlich seiner Kultur, hinter keiner Stadt von gleicher Größe und ähnlichen Verhältnissen je zurückstand.
§. 194. Was zuvörderst I. das Schulwesen anlangt, so hatte die Stadt schon vor Jahrhunderten eine öffentliche, mit einem Rector, einem Conrector und einem Cantor besetzte Schule.
§. 195. 1) Der Rector hat als Besoldung u. A. zu genießen:
a) ein freies Gärtchen,
b) aus dem Kirchenkasten 81 Thaler 8 Albus,
c) aus der Stadt-Kämmerei 44 Thaler 16 Albus,
d) 4 Schock Holz aus dem Vateroder Stadtwalde, frei vor die Wohnung,
e) aus der Accisschreiberei 24 Thaler 28 Albus,
f) an ord. Schulgeld von jedem Knaben quartaliter nur 8 Heller, als z von 2 Albus. Die übrigen 3 davon erhalten der Conrector und der Cantor als Schulgeld. f ’ 10*
2) Der Conrector (in der neueren Zeit eingegangen) bewohnt ein bei der Kreuzkirche gelegenes Stadthaus mit Gärtchen 8 Ack. 1 Ruthen und bezieht
a) aus dem Kirchenkasten 24 Thaler 12 Albus,
von Stiftungen 1 Thaler 1 Albus 4 Hlr.
b) aus der Stadtkämmerei 24 Thaler 12 Albus,
c) Schulgeld wie oben angegeben,
d) ein Schock Reisholz desgleichen.
3) Der Cantor hat zu beziehen:
a) als Gehalt 32 Thaler 16 Albus,
b) für Hausmiethe 12 Thaler,
c) ein Schock Holz wie oben,
d) aus dem Hospitale ein Thaler für das Singen bei Abhaltung des Abendmahls in demselben,
e) aus dem Kirchenkasten 48 Thaler 24 Albus,
f) aus verschiedenen Stiftungen 1 Thaler 9 Albus 4 Hlr.,
g) für die Schul-Examina 1 Thaler 20 Albus,
h) ein Schock Wellholz wie oben,
i) Schulgeld wie oben.
4) Außer Obigen bestehen noch zwei Schulhalter, welche die Kinder beiderlei Geschlechts im Lesen und Schreiben unterrichten.
An gewöhnlichem Schulgeld wird an jeden derselben bezahlt wöchentlich vom Kinde 6 Heller und daneben 34 Albus Holzgeld.
§. 196. Bei solcher Vorsorge könnte es auffallen, daß in einem 1538 zwischen Landgraf Philipp und den Pfännern zu Allendorf abgeschlossenen Vertrage, die unterschriebenen Mitglieder des Pfänner-Ausschusses ausdrücklich erklären: Haben auch unser Insiegel an diesen Reversalbrief von unser und aller Pfänner wegen, deren Gewalt wir haben, eigener Hand „so viel der schreiben konnen“, unterschrieben und unser Ingesigell zu mehrerer Befestigung gehangen“, mithin wenigstens von einer Anzahl angesehener Bürger das Zeugniß nicht schreiben zu können abgelegt wird; allein wenn man erwägt daß noch im 15. Jahrhundert der Unterricht in den Schulen sich
meist blos auf das Lehren von Lesen und Schreiben beschränkte und daß selbst Landgraf Ludwig I. von Hessen, ebenso wie Landgraf Wilhelm von Thüringen, gar keine Schule besucht hatten und weder lesen noch schreiben konnten, so muß wohl jenes Auffallende, zumal wenn man in Betracht zieht, daß selbst berühmte Gelehrte, wie der als Fabel-Dichter und durch seine Reformations-Versuche in Riga so berühmt gewordene Burcard Waldis, höchst wahrscheinlich ein Bruder des allendorfer Bürgermeisters Bernhardt Waldis, aus jener alten Allendörfer Schule hervorgegangen — verschwinden.
Auch Männer von hervorragender politischer Bedeutung, welche — ihrem Namen nach — Allendorf ursprünglich anzugehören scheinen, kommen in der Geschichte vor. So ward ein Dietrich von Allendorf, laut Lehnrevers vom 25. Jan. 1397 vom Grafen Dietrich von Katzenelnbogen mit der „Waldpodie“ (Oberaufsicht über alle Waldungen) auf dem Einrich (einem Untergaue des Niederlahngaues) beliehen1.
§. 197. In Beziehung auf II. die Medicinal-Anstalten
ist nicht allein zu erwähnen, daß in Hessen bereits 1616 eine ausführliche Medicinal-Ordnung mit Apothekertaxe erschien, sondern daß auch 1625, als die Stadt Eschwege über den schlechten Zustand der dasigen Apotheke (die erste derselben wurde 1598 errichtet) Beschwerde führte, der Medicus in Allendorf den Auftrag erhielt, jene Apotheke zu visitiren.
§. 198. Um dieselbe Zeit finden sich in Allendorf auch bereits zwei Apotheker, zwei Chirurgen und Bader, zwei Hebammen und eine Badstube. Von dieser Badstube, an welche die Stadt jährlich 40 Schock Wellen abgab, bezog diese jährlich 16 Fl. Pacht; es ist aber nicht ersichtlich, an welcher Stelle der Stadt dieselbe gestanden
- Wenk Hess. Landesgeschichte. I. Urk. B. S. 208. Tobias Hombergk hatte 3 Söhne, sämmtlich angesehene Männer, von denen der zweite (Philipp) Obersalzgrebe in Allendorf ward. Auch Johann Chryseus, ein anderer renommirter Schriftsteller, war Pfarrer in Allendorf. ↩
habe. Eine kleine im Osten von der Stadt gelegene Waldung heißt noch jetzt der Badstuben-Rain, der letzte „Badestuber“ hieß Claus Niederstein und diesem ward 1646 die verfallene Badstube, für eine Forderung desselben von 10 Thalern, überlassen.
§. 199. Im Mittelalter kommen die öffentlichen Badstuben als Medicinalanstalten vor, welche hauptsächlich durch den, in Folge der Kreuzzüge aus dem Morgenlande mitgebrachten Aussatz nöthig geworden. Dieselben befanden sich ursprünglich regelmäßig im Besitz der Geistlichkeit, namentlich der Klöster, welche darin zu deren gewöhnlichen Verwaltung einen Bader unterhielten. Dabei dienten dieselben jedoch auch zu religiösen Zwecken, indem darin alljährlich durch die Geistlichkeit, gleichsam zur Reinigung der Seelen, ein s. g. Seelenbad gehalten wurde. So besaß z. B. das Kloster Veßra in Themar eine Badstube und einen Bader, worüber in einem Vertrage vom 9. Jan. 1457 zwischen dem Grafen von Henneberg und dem Abt zu Veßra bestimmt war, daß dieser Bader, wenn die von Themar zu Felde zögen, stets mit denselben ziehen und ihnen die ersten Wunden verbinden und heilen; außerdem aber am Sonnabend nach Ostern der Herrschaft von Henneberg, ihrer Vorfahren und Nachkommen Seele zum Heile und Trost, ein Seelenbad zu bereiten, auch der zeitige Pfarrer und sein Kaplan an demselben Sonnabend zu Nacht eine gesungene Vigilie und den nächsten Sonntag eine gesungene Seelenmesse der Herrschaft zum Heil und Trost halten solle. Die Badstube in Wasungen gehörte auch dem dasigen Kloster, dessen Mönche darin alljährlich zu Goldfesten „ein Seelenbad“ zu halten hatten. Auch in Schmalkalden bestanden 1427 und in Coburg schon 1317 Badstuben1.
§. 200. Vor etwa 50 Jahren ward zu Sooden ein kleines Soolbad angelegt.
- Bei dem weitverbreiteten Gebrauch durch häufiges periodisches Blutabzapfen bei gesundem Leibe sich vor Krankheiten zu schützen, legen manche Schriftsteller den Badstuben eine ähnliche Bedeutung für den geselligen Verkehr bei, wie heutzutage die Wirthshäuser, Conditoreien und Cursäle haben. ↩
§. 201. Was III. für Armenpflege in Allendorf geschehen, dafür zeugt
allein schon genügend, die fast gänzliche Ausrottung des früheren so häßlichen Straßenbettels.
§. 202. IV. Den thätigen und lebhaften Wohlthätigkeitssinn, welcher
seit Jahrhunderten die wohlhabenden Bewohner von Allendorf beseelt hat, werden die noch stehenden Vermächtnisse zu milden Zwecken 1) bestätigen. Es wurden namentlich legirt:
A. Für die Armen im Allgemeinen:
1) von Johannes Bürger 500 Thlr.,
2) von Georg Bürger 500 Thlr.,
3) von Frau Oberst v. Kruse 10 Thlr.,
4) von Wilhelm Schaub 100 Thlr.,
5) von Wilhelm Dormann 400 Thlr.,
6) von Carl Valentin 2000 Thlr.,
7) von Joh. Chr. Krüger jährlich 10 Thlr.,
8) von den Geschwistern Lappe 10 Thlr.,
9) von Bernhard Waldis jährlich 6 Malter Korn, 10) von Hermann Deichmann 1000 Fl., 11) von Diaconus Lappe jährlich 5 Thlr.
B. Speciell für Hausarme:
1) von Burkhard Gille 10 Thlr.,
2) von Catharine Scheer 12 Cfl.,
3) von Wittwe Gille jährlich 4 Thlr.,
4) von Caspar Wolf et ux. jährlich 24 Thlr., 5) von Magister Christian Grau jährlich 10 Thlr.
C. Speciell für arme Dienstmägde:
1) von Gregorius Scheibe 124 Ffl.,
2) von Cyriacus Ihring 24 Ffl.,
3) von Bürgermeister Frohn 25 fl.,
4) von Landgraf Philipp 16 Thlr. 3 Alb. 3 Hlr.
1) Die Austheilung pflegt theils in der Kirche, theils auf dem Rathhause,
theils in der Wohnung des Testators zu geschehen.
D. Speciell für die Hospitaliten:1 von Gabriel Nieß 10 Thlr., 2) von Caspar Rothfuchs 50 Cfl., 3) von Otto Krug 35 Thlr., 4) von Johs. Würschmidt 371 Thlr., 5) von der Schröderschen Stiftung 2 Thlr. 1 Albus, 6) von Obersalzgrebe Vernuck 100 Thlr., 7) von H. Schuhwirth 48 Thlr. 24 Albus, 8) von v. Wissenbach 15 Thlr. 33 Albus, 9) von Bürgermeister Hans Cörper jährlich 133 FCfl., 10) von Gertr. Immig das jährliche Pachtgeld von 1 Acker Land, 11) von Christian Zahn jährlich 6 Cfl. 4 Albus, 12) von Johs. Gille jährlich 16 Cfl. 16 Albus, 13) von des Pfarrers Dörr Ehefrau jährlich 16 Albus, 14) von Anna Gertr. Gille 100 Thlr., 15) von Bürgermeister Martin Frohn eine Stiftung, aus welcher jeder Hospitalit alle 2 Jahre 14 Elle schwarzes Eschweger Tuch erhält. E. Speciell für arme Schüler: 1) von Georg Christian Gille und dessen Ehefrau 27 EL. 7 Alb. welche zu Bibeln verwendet werden sollen, 2) von Alexander Jordan (zu Wecken) 1 Thlr. 10 Alb. 7 Hlr., 3) von Obersalzgrebe Vernuck jährlich 3 Thlr. F. Für Studirende 1); 1) von Pfarrer Bläsing 64 Thlr. 13 Alb. 6 Hlr., 2) von Magister Grau 20 Cfl., 3) von den v. Diede und v. Buttlar 21 Thlr. 17 Alb., 4) von Udenhold jährlich 6 Thlr. 29 Alb. 7 Hlr., 5) von Ruhland und Rohde 120 Thlr. 6) von Landgraf Philipp 65 Thlr. G. Speciell für arme Wittwen: 1) von Martin Frohn jährlich 6 Cfl. 6 Albus, 2) 25 Fl. wovon die jährlichen Zinsen zur Bezahlung von Geschoß-Rückständen derselben verwendet werden sollen.
- In einem Legat werden die Berechtigten „die studirenden Jungen“ genannt. ↩
§. 203. Die Bewohner der Stadt Allendorf erfreuen sich, wie kaum eine andere ihrer Schwesterstädte, des altbegründeten Rufs ausgezeichneter anständiger Geselligkeit. Schon seit dem Anfang dieses Jahrhunderts bestand dort eine, auch von den Nachbarstädten besuchte Gesellschaft zu geselligem Vergnügen, Assemblée genannt, mit welcher 1818 auch ein Liebhaber-Theater, das großen Beifall fand, in Verbindung gesetzt wurde1. Auch ein Diletanten-Concert hatte statt.
In späteren Jahren gab die neue Lustanlage auf dem nahen Clausberge Veranlassung zur Gründung einer neuen, nach diesem benannten Gesellschaft, welche die Bewohner von Allendorf, Sooden und dem nahen Wahlhausen vereinigt.
§. 204. Nachdem die früher üblichen großen und mehrere Tage dauernden s. g. Schenkhochzeiten2 und die allgemeinen s. g. Pfänner-Schmäuse eingegangen, scheinen in Allendorf größere Schmausereien nicht mehr Statt zu finden.
Ferner noch Statistisches. §. 205.
Ueber die Anzahl der in der neuesten Zeit in Allendorf Geborenen und Verstorbenen, sowie der Schulkinder finden sich folgende Aufzeichnungen:
Geboren wurden
1822 71 Kinder,
1826 87 „
1830 100 „ worunter 18 uneheliche, 1839 105 „ 5 9 uneheliche.
- Um beide Institute erwarb sich die damals in den Sooden wohnende Familie des Oberforstmeisters von der Malsburg nicht genug anzuerkennende Verdienste. ↩
- Es ist bemerkenswerth, daß die Gesetzgebung ausnahmsweise diese Hochzeiten ausdrücklich zu dem Zwecke gestattete, um dadurch den sich verheirathenden jungen Leuten eine Anhülfe zu ihrem Haushalte zu gewähren. ↩
Gestorben sind 1822 72 Personen,
1826 84 „ 4830 93 „ 1836 98 „ 1889 72 „ 1840 97 „
Der Schulkinder waren: 1823 409, 1830 496, 1832 471, 1835 457, 1837 446, 1839 478.
§. 206. Der Allendorfer ist in der Regel fleißig und sparsam und jeder erhebliche Erwerb wird regelmäßig zum Ankauf von Grundeigenthum angelegt, weshalb denn auch in der Bürgerschaft vielfältig Wohlhabenheit angetroffen wird.
Schon 1365 finden wir, daß Otto aus der Mark1 und seine Ehefrau an Heinrich Gouveler (Gauler), Bürger zu Allendorf dreizehn Mark schulden. Als Bürgen für diese Schuld verpflichten sich Ritter Hermann von Brandenfels und Heinrich von Hanstein, sowie der Knappe Konemund Eselskopf in die Stadt Allendorf einzureiten (s. oben §. 32) und das
- Die Familie aus der Mark (de Marchia) wahrscheinlich so genannt von der Germarmark, woselbst sie ansäßig war, gehörte zu demjenigen niedern Adel, der sich frühzeitig in den Städten niedergelassen hatte und unter dem Namen der „Patricierfamilien“ die Vortheile des Bürgerthums mit den Freiheiten der ritterbürgerlichen Familien zu verbinden wußte. Diese Familie war in Allendorf, woselbst der noch jetzt bestehende nahe Försterhof „Halbemark“ seinen Namen von ihr entlehnt haben möchte, begütert und hatte namentlich von dieser Stadt, welche damals in Fuldischer Lehnschaft war, ansehnliche Fuldische Stiftsgüter in lehnbarem Besitz. Dieselbe scheint indessen schon im Anfange des 14. Jahrhunderts in ihren Vermögensverhältnissen herunter gekommen zu sein, denn die Verpfändungs-Urkunden derselben vermehren sich um diese Zeit auffallend. ↩
Geld anzuschaffen, es sei bei Christen oder Juden. Ebenso versprachen der vorgedachte Heinrich und sein Bruder Ritter Thilo von Hanstein 1366 als Bürgen für eine Schuld von 44 Mark einzustehen, welche derselbe »uz der Mark« von Heinrich Sellichen1 und Hans von Doernbere erhalten und, wenn Otto saumhaft wäre und sei angemahnt worden, binnen 14 Nächten in Allendorf als Bürgen zu halten.
Auch sahen sich 1418 die Brüder Heinrich und Benedict von Hanstein genöthigt ihr Dorf Großtöpfer an Hermann Koch und Conrad Jordan, Bürger zu Allendorf zu versetzen.
Aus der Umgegend von Allendorf.
Die Burg Hanstein. F. 207.
Unter den nahen interessanten Orten, wohin die Bewohner von Allendorf und Sooden im Sommer häufig Partieen zu machen pflegen, steht die (zwei Stunden entfernte) noch immer prächtige Burgruine Hanstein oben an. Häufig werden diese schönen Partieen, namentlich zur Kirschenzeit, von Allendorf bis Werleshausen und zurück mit Musik, auf der Werra zu Schiff gemacht, während der weitere Weg von Werleshausen bis zu der, auf einem hohen und steilen Bergkegel thronenden herrlichen Ruine zu Fuß zurückgelegt wird.
Es wird über die Geschichte dieser Burg so viel gefaselt, daß es gewiß Vielen erwünscht sein wird, zu vernehmen, was ein neuerer kundiger Schriftsteller2 uns darüber mittheilt.
Man nimmt an daß „Hanstein“ ein aus „Hagen“ (contrahirt „Hahn“) ein umwallter, zur Aufnahme einer größern Anzahl von Vertheidigern geeigneter Ort und „Stein“ zusammengesetztes Wort sei; daher Hagenstein oder Hahnstein eine auf einem Felsen (Stein) gelegene Burg bedeute.
Da im 7. und 8. Jahrhundert die Thüringer von den Sachsen aus ihren Wohnsitzen bis in die Germarmark, über Eschwege hinaus
- Sollte dieser Name mit dem der später in Allendorf vorkommenden Familie „Sell“ identisch sein? ↩
- Der ohnlängst verstorbene Hessische Staats-Minister von Hanstein. ↩
vertrieben wurden, so nimmt man an, daß der Hanstein, über dessen erste Erbauung sich nichts findet, einem sächsischen Herrn zugefallen sei. Im Jahre 1070 wird die Burg Hanstein als ein unzweifelhaftes Allodium der mächtigen, an der Weser, Leine und Diemel begüterten Grafen von Nordheim erwähnt.
In dem Kriege der Grafen von Nordheim, an welchem auch König Heinrich IV. Theil nahm, ward von diesem 1070 das Schloß Hanstein, aus welchem die Besatzung zurückgezogen war, erobert und auf seinen Befehl bis auf den Grund zerstört.
Dieselbe ward jedoch noch in demselben Jahrhundert, wahrscheinlich von Otto von Nordheim, nachdem der König ihn zum Statthalter über Sachsen bestellt hatte, wieder aufgebaut.
Nun blieb die Burg vorerst im Besitz des Welfischen Hauses. Nach dem Tode Heinrichs des Löwen fiel dieselbe an dessen Sohn Heinrich, der sie indessen wieder an seinen Bruder Otto, den nachherigen Kaiser überlassen zu haben scheint, indem sie 1208 sich in dessen Besitz befindet. Im Jahr 1209 nahm Erzbischof Siegfried von Mainz den Hanstein als Eigenthum der Kirche in Anspruch, dem auch Otto sich fügte.
Auf diese Weise ward die Burg Hanstein, früher Eigenthum zweier ruhmvollen und mächtigen Häuser — der Nordheimer und der Welfen — dem Mainzischen Rade unterworfen.
Um diese Zeit nahmen einzelne Mitglieder der Familie, welche als Burgmannen auf Hanstein auftraten, den Namen von Hanstein an, wie namentlich 1236 Heidenricus de Hanenstene, während Andere zu derselben Zeit sich vom Rüsteberge, wo sie das Vicedomat bekleideten, benennen. 1310 erscheint von da noch ein Christian von Hanstein als „gemeiner Amtmann des Eichsfeldes“.
1308 schlossen die beiden Brüder Heinrich und Lippold, jetzt schon von Hanstein genannt, mit dem Erzbischof Peter einen Vertrag durch welchen sie sich zur Erbauung einer neuen Burg verpflichteten. Sie versprachen die Burg aus eigenen Mitteln ganz neu, den Oberbau aus Holz, dann ganz aus Stein, auf dem „Berge des Erzstifts, genannt Hanstein“, aufzubauen und behielten sich dagegen für sich und ihre männliche Erben das Recht vor, immer
Amtleute (Vögte) und Burgmänner auf derselben zu sein. Die Burg solle jedoch, wie der Rüsteberg und andere Schlösser, jeder Zeit dem Erzbischof ein offenes Schloß sein und bleiben, weshalb die Wächter und Thorhüter dem Erzbischof als Landesherrn huldigen, aber auch zugleich denen von Hanstein als Erbburgmännern schwören sollten. Bei dem etwaigen Aussterben solle die Burg an den Erzbischof zurückfallen.
Dieser Neubau, der sich zum Theil bis auf unsere Tage erhalten hat, ward rasch ausgeführt. Die Ausführung ward dem Maurermeister Peter Fleischhut von Neumorschen übertragen, wofür dieser 80 Thaler, nebst der Anfuhr von Baumaterialien, 1 mäßig zugesichert erhielt.
Von diesem Baue zeugt noch eine in der obern Ecke eines der äußeren Werke, unter dem Familien-Wappen (drei halbe Monde) in Stein gehauene Inschrift: »Anno Domini MCCCVIII ist Ort gebawet«.
Daß im 30jährigen Kriege die Burg förmlich belagert und zerstört worden sei, beruht blos auf einer unverbürgten Sage; daß dieselbe jedoch in diesem Kriege hart mitgenommen sei, davon zeugen die 1655–1658 berechneten Kosten für Reparaturen an den eingestürzten Mauern und Thoren und an der Zugbrücke.
1683 wird die Burg als „wüste und unbewohnt“ bezeichnet.
Zur Burg führten 7 Thore (von denen das untere, aus Quadern errichtet, am unteren Hause von Rimbach sich befand) und drei Ringmauern umschlossen die Burg.
Auch eine Kapelle befand sich in derselben, worin Martin von Hanstein einen kostbaren Altar erbauete. Ein Kapellan, auch wohl der Pfarrer zu Rimbach (einst eine villa forensis) besorgte darin den Gottesdienst.
Von den Trümmern der Burg ist besonders ein 80 Fuß hoher Thurm bemerkenswerth, auf welchen eine noch wohl erhaltene Treppe führt. Ganz oben in demselben befindet sich ein kleiner, noch mit einer starken Thür verwahrter runder Raum, welcher noch bis zu Anfang dieses Jahrhunderts zum Gefängniß diente und von Dienstmannen bewacht wurde.
Von der Höhe dieses Thurmes genießt man eine weitausgedehnte entzückende Aussicht bis zum Hülfensberge, dem Inselsberg, dem Schneekopf, dem Beerberg, zur Boyneburg, dem Weißner, dem Rüsteberg, den zwei Gleichen, der Plesse und den Thürmen der Stadt Göttingen.
Ein Burgaufseher (bis zu der 1849 erfolgten Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit der Herren von Hanstein zugleich die Dienstwohnung eines Gerichtsboten) bewohnt das südlich dicht unter der Burg liegende einstöckige steinerne Haus, nebst Stall. An der Wohnstube dieses Hauses befand sich ein dunkler Raum, in welchem noch zu Anfang dieses Jahrhunderts peinliche Gefangene, an Klötze geschlossen, verwahrt wurden.
§. 208. Nordöstlich von der Burg liegt das von Hansteinsche Dorf Hohengandern. Hier gaben 1551 Hans und Jost von Hanstein dem Lorenz Rosseln eine Baustätte zur Errichtung eines „Krugs“, der gute Stoben habe, eine „Unterstoben“ und eine „Beerstoben“ und bei der Beerstobe schulte ein Kammer sin, daß darin kunnen zwei gute Bette stahn.
§. 209. In der Mitte des 14. Jahrhunderts wird Tilo und Heinrich von Hanstein von der Abtei Fulda, außer „Wederoldshausen“ (Werleshausen) und Lindewerra (ursprünglich Lindenwerder) mit dem Dorf Waldesa (Wahlhausen), Tytzenrode, dem Odenberg und dem Höheberg, also auf dem rechten Werraufer von Allendorf bis unter Witzenhausen, beliehen.
Die von Everstein, aus der Mark und von Hanstein.
§. 210. Die Grafen von Everstein, welche ansehnliche Besitzungen an der mittleren Weser und an der Diemel besaßen, waren von der Abtei Fulda mit der Schutzgerechtigkeit (Advocatie) über deren Be-
sitzungen an der Werra beliehen, wofür sie das halbe Dorf Waldesa und Ditzenrode als »dominium utile« empfingen, während das »dominium directum« beim Stifte verblieb.
Waldesa besaß im 13. Jahrhundert eine Familie, welche sich von diesem Dorfe nannte, zu Lehn.
Theodorich von Waldesa gab dieses Lehn an den Grafen Ludwig von Everstein zurück, welcher letztere damit anderweit den Hugo aus der Mark (castellanus de Scharffenstein) und den Conrad von Rüsteberg belieh. Diese beiden Lehnträger theilten sich in dies Lehn dergestalt, daß der aus der Mark das halbe Dorf Waldesa, Conrad von Rüsteberg aber Eichenberg und Hagen1 bekam.
Der Verfall der Vermögensverhältnisse der „aus der Mark“ (s. oben) gab denen von Hanstein Gelegenheit ihre Güter im Werra-Thal zu erweitern und allmählig das ganze Waldesa und die zur Werra sich herabziehende Seite des Höhebergs und des Odenbergs zu erwerben und mit Werleshausen zu verbinden, während die von dem Kamm des Gebirgs nach dem Hanstein hin gelegene Waldungen ferner zur Burg gehörten.
1363 verpfändeten „Otto und Hugo Gebrüder geheißen uz der Mark“, mit Consens ihrer Mutter, anderthalb Viertel des Odenbergs an Tilo und Heinrich von Hanstein. 1366 verkaufte Gela aus der Mark und ihr Sohn Otto ihr Viertel des Dorfs Ditzenrode und ein halb Viertel vom Odenberge, sowie die Hälfte des Wassers, genannt Waldeza, für 60 Mark an die Gebrüder Tilo und Heinrich von Hanstein wiederkäuflich.
Seit dem 15. Jahrhundert erscheinen die von Hanstein in dem alleinigen Besitz der Güter der Familie uz der Mark und 1408 sah Hermann, der letzte Graf von Everstein, sich genöthigt, die gesammte Grafschaft dem Herzog Otto von Braunschweig, seinem Tochtermann, zu überlassen und dies Haus belehnte in der Folge die von Hanstein mit dem halben Dorf zu Waldesa und Titzenrode und zwei Höhen, der Odenberg und Höheberg.
- Wahrscheinlich Bornhagen und dem dabei liegenden Eichenberg. ↩
Gegen diese Veräußerung erhob Landgraf Otto von Hessen, welcher ohne Zweifel dies Waldesa mit Zubehör zu dem Stadtgebiete der ihm durch Vertrag von 1264 zugefallenen Stadt Allendorf zählte, Einspruch und setzte sich auch wirklich in den Besitz dieses Dorfs, welcher Besitz auch ein Jahrhundert den Landgrafen von Hessen verblieb.
Erst 1461 kommt wieder eine Belehnung des Heinrich von Hanstein mit derselben durch Herzog Bernhard II. von Braunschweig-Lüneburg vor.
Die Familie uz der Mark verschwindet seit dem 15. Jahrhundert gänzlich und die Familie von Hanstein befindet sich seitdem allein in dem Besitz der Güter derselben, wozu auch verschiedene Grundstücke auf dem linken Ufer der Werra und zu Ellershausen gehörten.
1481 schloß Landgraf Ludwig III. von Hessen mit denen von Hanstein einen Vertrag ab, wodurch er denselben das Dorf Waldesa zurückgab und dessen Bewohner zu dem Gehorsam anwieß, wie sie solchen eine Zeitlang ihm bewiesen hätten.
Gleichwohl scheint Hessen — wie sich ergab — seine Ansprüche auf Waldesa nicht ganz aufgegeben zu haben, denn schon am 29. Mai 1539 erschienen zwei Commissare des Landgrafen Philipp in Allendorf und verlangten — wiewohl vergeblich — von Siegfried, Jost und Christian von Hanstein, Copeien von Brief und Siegel über das Dorf Wahlhausen vorgelegt zu haben, weil sie befunden, daß dies Dorf S. F. Gn. zu Hessen zugestanden.
Ein 1578 in Dietzenrode verübter Todtschlag und die gewaltsame Abführung der Leiche durch Bürger von Allendorf veranlaßte einen Bericht des Oberamtmanns von Strahlendorf zu Heiligenstadt an den Kurfürsten von Mainz über den geschehenen Landfriedensbruch, indem jenes Dorf an das Haus Hanstein gehörig und in Kurfürstlicher Gnaden landesfürstlicher Obrigkeit gelegen sei.
Am 4. August 1580 reseribirten hierauf die Statthalter und Räthe zu Kassel an den Oberamtmann des Eichsfeldes, daß dem Erzbischof von Mainz zu Wahlhausen und daherum keine Obrigkeit zuständig sei und „daß bemeldetes Dorf ohne alle Mittel an ihrer Herren zu Hessen landesfürstliche Obrigkeit und Hoheit gehöre“.
Nachdem die Streitigkeiten so weit gediegen, daß Landgraf Moritz den 29. März 1632 den Vogt von Rusteberg, Valtin Moringer, welcher arretirt worden, hatte nach Kassel bringen lassen, ward bei einer Grenzberichtigung v. 8. Sept. 1583 zwischen Hessen und dem Eichsfelde u. a. bestimmt: „daß denen v. Hanstein in den Dörfern Wahlhausen, Dietzenrode und Lindenwerra die peinliche Gerichtsbarkeit ungehindert gelassen werden und ihnen darin von dem hessischen Amtmann zu Allendorf kein Eintrag geschehen solle; so es sich aber begebe, daß Jemand in der Stadt Allendorf oder in den Sooden etwas, so an Leib und Leben sträflich, beginge und daraus in der benannten drei Dörfer eins flüchtig und betreten würde, sollten die von Hanstein schuldig sein den oder dieselben auf Erfordern den Beamten zu Allendorf unweigerlich zu antworten, zu remittiren und folgen zu lassen“.
In Beziehung auf das s. g. Geleit von Allendorf durch Dietzenrode oder bis Wahlhausen wurde festgesetzt: „Wir wollen uns aber keiner ferneren Obrigkeit auf unsers Herrn und Freundes von Mainz Grund und Boden nichts annehmen“.
Ferner: „Das Geleit von Allendorf auf Dietzenrode auf der Oberstraße bis auf die Heiligenstädter Warte, auf der Unterstraße bis auf die Mitte des Höhebergs, steht den Landgrafen von Hessen zu“.
Wahlhausen. §. 211.
Das Dorf Waldesa, jetzt Wahlhausen, hat seinen Namen von einem Waldbache, der durch das Dorf fließt und hier sich in die Werra ergießt. Dieser Bach Waldesa, d. h. Waldwasser, hat seinen alten Namen behauptet, denn er heißt die Wahlse, d. i. Waldwasser. Mit diesem Namen wird das Dorf im Mittelalter constant bezeichnet und erst im 16. Jahrhundert, als die von Hanstein hier ein „Haus“ d. h. einen adelichen Wohnsitz, gegründet hatten, vor welchem das Dorf gleichsam verschwand, nannte man es, mit Rücksicht auf den Rittersitz, Waldeshaus, woraus sich Wal- oder Wahlhausen bildete. In einem von Hansteinschen Gerichtsprotocoll von 1673 heißt es noch „Waldessen“.
Nachträglich zu dem oben (§. 141) über das Stadtdorf Vaterode Bemerkten muß hier noch erwähnt werden, daß diesem Dorf 1603 von dem Kurfürsten und Erzbischof von Mainz die im Amte Rüsteberg gelegenen zwei Wüstungen Vitzingerode und Tymelsbach, vorbehaltlich der Landeshoheit, verkauft wurden. Außer den vorstehenden beiden Wüstungen und einem Theile der ebenfalls auf Preußischem Gebiet gelegenen Wüstung Rodenbach besitzt Vaterode nur 6 Hufen Hessisches Land.
Die neueste Grenzberichtigung zwischen Allendorf und dem Eichsfelde erfolgte im Jahr 1806. Hessischer Seits von den landesherrlichen Commissaren Geheimerath von Heister und Kriegsrath von Starckloff, welche sich damals zu diesem Zweck längere Zeit in Allendorf aufhielten.
Handel und Gewerbe. Münze, Maaße und Gewicht. §. 212.
Am lebhaftesten scheint der Handel von Allendorf in den Zeiten gewesen zu sein, wo der Salzhandel noch frei war. In einem Jahre wurden damals verschickt zu Schiff nach Kassel 232 Pfannen 12 Achtel Salz; zu Wagen dahin und in die Aemter 26 Pfannen und 44 Achtel und nach Schmalkalden 264 Pfannen.
Ein lebhafter Speditionshandel ward jedoch auch noch im Anfang dieses Jahrhunderts dort mit s. g. „Bremer Waaren“ betrieben, welche zu Schiff von Münden herauf gebracht und von hier theils zu Schiff nach Wannfried, theils per 1 nach Gemünden am Main geführt wurden.
Um jene Zeit wurde auch im Herbst ein lebhafter Handel mit frischem gutem Obst, namentlich mit guten Sorten von Aepfeln nach Bremen betrieben.
Das alte Geschlecht der durch ihre Derbheit sprichwörtlich gewordenen „Sälzer“1, welche ursprünglich, theils als Fuhrleute,
- Ein Freund des Verfassers, ein Pfarrer in Niederhessen, erzählte einjt Jenem folgendes ihm widerfahrene Sälzer-Stückchen. Ein an der Schwalm wohnender Neffe ging einst einen „Sälzer“, der nach dem Verkauf seines Salzes ↩
theils als Treiber, theils als Träger, den Salzhandel fast ausschließlich vermittelten, ist zwar, in Folge der neueren Gesetze über den Salzdebit, bedeutend zusammen geschmolzen, jedoch keineswegs vertilgt, denn einzelne derselben, an das alte Hausirerleben gewöhnt, nähren sich fortwährend durch einen Hausirhandel, einer Seits mit Limburger Käse, Südfrüchten, Kastanien und Wallnüssen, anderer Seits mit thönernen Pfeifen, gedörtem Obst, Schreibfedern und Papier ꝛc., den sie bis Hamburg und Bremen treiben.
§. 213. Die Zahl der tragbaren Obstbäume in der Allendörfer Flur wird auf 500000 angegeben. Ein einträglicher Handel wird besonders mit Kirschen, sowie in geeigneten Jahren mit Weintrauben, nach Heiligenstadt, Göttingen und Kassel getrieben.
Außer den gewöhnlichen Feldfrüchten werden auch jährlich 50—60 Acker mit Hirse und Taback bestellt und zwar dergestalt, daß besonders fleißige Oeconomen, nach Aberndtung des Korns, den von Neuem umgepflügten Acker anderweit noch mit Taback bepflanzen.
§. 214. Der Gewerbfleiß ist zwar in Allendorf nicht von großer Bedeutung, denn außer einer in der neuern Zeit gegründeten Dutten-Fabrik, welche gute Geschäfte macht und einer chemischen
sich anschickte nach seinem heimathlichen Dorf zurückzufahren, um die Gefälligkeit an, bei dieser Gelegenheit seine Tante, welche eine Zeitlang bei ihm zu Besuch gewesen, gegen ein gutes Trinkgeld auf seinem Wagen mitzunehmen. Der Sälzer willigte ein und fuhr, nachdem der „Tante“ ein geschützter und bequemer Sitz im Hintergrunde des Wagens zurecht gemacht worden, mit derselben ab. Als er an den Ort seiner vorläufigen Bestimmung ankam, fragte mein gedachter Freund den Sälzer wer die im Hintergrunde des Wagens verhüllt sitzende Person sei? worauf der Sälzer nach einigem Besinnen antwortete: „Jo ech kenne se nit, es soll „en Dander“ sieh“. Ein anderer Sälzer, welcher mit seiner Ladung in die (bekanntlich früher nur mit einem Thor versehene) Vestung Ziegenhain, unter dem gewöhnlichen Ausruf: „Keift Sohlz“ einfuhr und, nach langem Herumfahren, kein anderes Thor zum Wiederhinausfahren finden konnte, rief voll Verzweiflung aus: „J hätt mech denn der Diebel in enne Kiepen gefuhrt?“
Es
Fabrik, welche Magnesia, Glaubersalz ꝛc. liefert, bestehen dort keine Fabriken1, und außer einigen Gerbereien und Färbereien sind auch keine Gewerbe besonders erwähnenswerth. Desto größer ist aber der Fleiß und die Sorgfalt, welchen die Allendorfer auf den Garten-2, Obst- und Feldbau verwenden. Wahrhaft interessant ist die sorgfältige Bearbeitung der s. g. „Vorende“, die sich oft wie ein wohlgerathener s. g. Bratenpfannkuchen ausnehmen, zu betrachten. In der neuesten Zeit hat man auch begonnen, anstatt des Tabacks, wenn dieser im Preise allzusehr herunter gegangen, s. g. Vietsbohnen in größerer Menge zu bauen.
§. 215. Die zahlreichen Weinberge, welche noch bis zu Anfang dieses Jahrhunderts die südlichen Abhänge der Umgegend von Allendorf schmückten, und oft einen reichlichen Ertrag lieferten3, sind in der neuesten Zeit fast ganz eingegangen. Kleine Ueberreste sind noch, außer einem kleinen in der Stadt, auf der s. g. „Zinne“ gelegenen,
- Früher bestand auch eine Tabacksfabrik. ↩
- Um recht frühe grüne Erbsen zu bekommen, pflegen sorgsame Hausfrauen eine Quantität Saamen-Erbsen entweder in kleinen Kästchen oder auch in Eierschaalen bis zum Aufgehen und Auspflanzen in der warmen Stube zu verwahren. Die Tabackspflanzen pflegt man in eine Art von kleinen Mistbeeten „Tabackskutschen“ genannt, auszusäen und dadurch daß man diese Mistbeetchen auf einem Gerüst über den Erdboden erhebt, gegen die Regenwürmer zu schützen. ↩
- Oft hat die Mutter des Verfassers diesem erzählt, wie festlich man zu ihrer Zeit die Weinlese in Allendorf begangen habe. Die gelesenen Trauben habe man, nachdem dieselben von den unreifen und sonst untauglichen Beeren gereinigt worden, in das nahe Weinbergshäuschen gebracht, und dort in einen Bottig geworfen, worin dieselben zuvörderst von einem gehörig gereinigten und mit neuen weißwollenen Strümpfen bekleideten jungen Burschen zertreten und dann unter die Kelter gebracht worden, worauf Musik und Tanz gefolgt. Noch zu Anfang dieses Jahrhunderts waren im Herbst zu Allendorf diejenigen Häuser, in welchen ausgekelterter Weinmost oder Landwein zu verkaufen war, mit einem ausgehangenen Kranz von Buchsbaum bezeichnet. In Witzenhausen zahlte man 1477 für ein Quart rheinischen Wein 1 Weißpfennig, für dasselbe Maaß Landwein aber nur 5 Pfennige. Im Jahr 1511 zahlte Landgraf Wilhelm für das Fuder Landwein, nebst Faß, zu Allendorf 25 Thaler, zu Witzenhausen 18 Thaler 24 Albus und zu Eschwege 32 Fl. ↩
sorgfältig gepflegten Weinberg, „unter dem Weingarten“, „an der Höhe“ und am „Sickenberge“ vorhanden. Die Uebrigen haben Kirschenanpflanzungen, welche besser rentiren, weichen müssen.
§. 216. Auch bei Kleinvach besitzt der Landesherr 5 Acker 284 Ruthen Weinberg, nebst Baumgarten darunter, worin in guten Jahren 3 bis 4 Fuder Wein gezogen werden.
Als 1584 (einem guten Weinjahr) die Pfänner zu Allendorf dem Landgrafen Wilhelm die Pacht der Saline kündigten, rescribirte dieser denselben: „daß wohl der reiche Gottessegen sie zu dieser Frivolität verleitet haben werde.“
§. 217. Im Jahr 1836, wo sich in Allendorf ein Seidenbauverein gebildet hatte, bei dessen sorgfältigem Streben Anfangs ein günstiger Erfolg zu blühen schien, wurden dem gedachten Vereine an der Hayer zwei Stücke Rottland von 13 Acker 6 Ruthen und 2 Acker zur Anzucht von Maulbeerbäumchen, Seitens der städtischen Behörden pachtweise überlassen; das Unternehmen mußte jedoch, wegen Mangel an erheblichem Erfolg, wieder aufgegeben werden.
Geldwesen. §. 218.
Das Geldwesen ist im Kleinverkehr von jeher ein fataler Punkt für Allendorf gewesen, indem bei der Umgebung der Stadt auf den meisten Seiten von den armen Dörfern des Obereichsfeldes, die auf den Kleinverkehr angewiesenen Bewohner, ihres Vortheils halber, sich außer Stande befinden, es mit dem Zurückweisen geringhaltiger Münzen streng zu nehmen.
So ward die Stadt 1805 und 1806 mit den unter dem König Friedrich II. von Preußen 1748 geschlagenen zu und aß Stücken dergestalt überschwemmt, daß man für eine Karolin (4 Kronenthaler) sieben Thaler in jenen Münzen bekam, während 1 Thaler preuß. Courant 30 Albus hessischer Währung gleich war, mithin dieser gegenüber 2s verlor.
§. 219. Wie die meisten Hessischen Städte, so hatte auch Allendorf in früheren Zeiten seine eigene Währung1.
§. 220. Allendorf hatte demnach zweifellos auch eine eigene Münzstätte, doch ergiebt sich nicht, wo solche gestanden habe. Als der alte Thurm am Brückenthor abgebrochen wurde, fand sich in dem Knopf desselben u. a. auch eine kleine (noch im Besitz des Verfassers befindliche) Silbermünze, auf der Hauptseite mit einem Wappen, dem der Stadt ähnlich, auf der Kehrseite mit der Schrift »Olond«.
§. 221. Seit den Zeiten des Mittelalters berechnete man in Hessen größere Summen nach Marken, Pfunden und nach Goldgulden. Die Marken und Pfunde waren jedoch blos eine Rechnungs-Münze. In Hessen, wo 3—4 „Talente“ oder „Pfunde“ einer Mark Silbers gleich waren, kommt die Bezeichnung „Mark“ über das 14. Jahrhundert hinaus nicht mehr, die Bezeichnung „Pfund“ dagegen noch bis gegen Ende des 16. Jahrhunderts vor. Die ersten Goldgulden ließ Landgraf Wilhelm II. prägen.
Die „Mark“ unterschied sich in 1) die Mark löthigen (oder feinen) Goldes; 2) die Mark löthigen Silbers und 3) in die Mark (oder Pfund) Pfenniggeld. Die erste berechnete sich zu 96 Thaler und die zweite zu 8 Thaler.
- Der Probst zu Abterode hatte ehemals an die Kirche daselbst jährlich 1 Gulden 8 Heller zu zahlen, welcher Betrag eine Allendörfer Mark genannt wird. 1351 bekennt Conrad von Wyckersdesa daß er dem Kloster Germerode von seinem Hause zu Allendorf 1 Pfund Wachs zinse, welcher Zins mit 4 Heller Allendörfer Währung ablösbar sei. 1371 verpfändet Konemund Eselskopf dem Bartold von Näter für 4 Mark Allendörfer Währ. 1376 verkauft Wilhelm von Dörnberg seinen Antheil an Lindenwerra für 110 Mark Allendörfer Währung. Die von Dörnberg wurden auch zu Burglehen beliehen mit 6 Heller Allendörfer Währung, ablösbar mit 60 Pfund Heller derselben Währung. In einer Urkunde des Stifts Kaufungen von 1298 werden auch die beiden Brüder Johannes und Heinrich „Münzer“ d. i. Münzmeister, zu Allendorf genannt. 1392 zinst Henkel Rodhard den Augustinern zu Eschwege 4 Mark Geldes Allendorfer Währung. ↩
Die Stadt Allendorf hatte jährlich 38 Mark 10 Schilling-Heller Erbgülte an den Landgrafen zu entrichten. Der Landgraf Ludwig, Bischof zu Münster, verpfändete die Burg Frauenberg für 200 Mark Pfennige.
Die Mark fein Silber enthielt ursprünglich 16 Loth, bis solche in neuester Zeit aus 20 Loth bestimmt wurde.
Im Allgemeinen hatte eine Mark in Denariis (Silberheller) 12 Solidos oder Schillinge und ein Schilling 20 Denare, sodaß 240 Denare eine Mark ausmachten.
Ein Goldgulden wurde zu Allendorf mit 322 Albus berechnet. Albus wurden seit Landgraf Wilhelm IV. und Philipp geschlagen und die ersten Kupferheller 1623 von Landgraf Carl.
Die ersten Thaler sind von L. Heinrich III. und die ersten vollwichtigen Thaler, 2 Loth schwer, von L. Wilhelm II.
L. Philipp ließ auch halbe und viertel Thaler (Philipps-Oerter), L. Wilhelm VI. sogar halbe Reichs-Orte prägen.
Nach dem Münz-Edict vom 7. März 1536 ward die Geltung eines Gulden Goldswährung auf 26 Albus, dagegen der eines Gulden (Gulden-Groschen, wie ein Thaler) auf 30 Albus gesetzt.
Nach einer Verordnung des Kaisers Pipin hatte Jedermann die Befugniß Gold und Silber in die Münze zu schicken und daraus Münzen schlagen zu lassen. Er erhielt dann für das Pfund Silber nur 21 Schillinge (Solidi) während 1 der Münzmeister zur Deckung der Kosten und des Schlageschatzes behielt. Nach einer andern Verordnung desselben sollten auf das Gewichtpfund nicht mehr als 22 Silber-Solidi gehen.
Die Münze war an den Münzmeister verpachtet, oder dieser war von dem Landesherrn damit beliehen.
In einer Urkunde von 1382 belieh L. Hermann seinen Münzmeister zu Homberg mit der dasigen Münze und dem (dem Münzmeister regelmäßig zugleich mitzustehenden) Wechsel daselbst, mit der Bestimmung, daß er k Silber und 1 Kupfer nehmen und aus der Mark 5 Pfund Pfennige und 8 Schillinge Hessischer Pfennige schlagen solle.
In Fritzlar bestand, unter Aufsicht des erzbischöflichen Münzmeisters eine Genossenschaft von Geldwechslern, welche gegen
eingeliefertes löthiges Silber, oder alte Silber-Denare mit Aufgeld, neue Silberdenare auszugeben hatten, wobei sie auf ihrer Wechselbank saßen.
Zu ihrer Controlle und damit alte Pfennige nicht wieder ausgegeben würden, hatte ihnen der Münzmeister oder der erzbischöfliche Vicedom dann und wann in die Beutel zu greifen.
Andere durften weder das Geld untersuchen, noch in dasselbe greifen, es sei denn solches bereits fertig (gereide) gemünzt und liege in oder auf den Wechselbänken. Jede Münzfälschung des Münzers wurde mit drei Pfunden und drei Scherff bestraft, im Wiederholungsfalle ging es „an fin Hand“ und im dritten Falle „an fin Liep“.
Groschen (Grossus) ließen schon die Landgrafen Hermann, Ludwig I. und Wilhelm I., II. und III. prägen. Nach einer Münzeinigung mit Sachsen von 1444 sollten 20 Stück derselben 2 Loth feines Silber enthalten und einen rheinischen Gulden gelten; nach dem Münz-Edict von 1592 waren indessen 24 Groschen schon 32 Albus (Weißpfennigen) gleich.
Gröschlein werden in den Münz-Edicten öfter genannt. Nach dem von 1539 sollten dieselben 5 Heller gelten und 4 derselben auf einen Schilling gehen. Ein Silber-Schilling enthielte 12 Denare (Silber-Heller) und hatte ohngefähr den Werth des dritten Theils eines jetzigen Conventionsgulden. König Wenzel führte die Grossi ein und ließ „Behmen“ (Böhmische oder Prager Groschen) schlagen. Da deren 60 auf eine feine Mark gingen, so entstand daraus die Rechnung nach „Schocken“. Ein solches Schock galt (1460) zwei (Gold-) Gulden.
Turnosen (von der Prägestadt Tours in Frankreich so genannt) galten in Hessen ursprünglich den dritten Theil eines Schilling, während die Bracteaten (Hohlmünzen) nur den zwölften Theil eines Schillings an Werth enthielten. Die Turnose waren im Werth 12 Denarven gleich und 10 derselben galten einen Gulden.
Die Vielheit der Münzstätten und der ausgegebenen Münzsorten war die Veranlassung der Jahrhunderte lang dauernden traurigen Münz-Verwirrung.
Mit der Kaiserlichen Verleihung des Münzrechts war gewöhnlich, zur Erleichterung des Verkehrs für die Fremden, das
Privileg einer Wechselbank verbunden. Diese Wechselbanken (auch unter »Moneta« begriffen) wurden eingeführt, um von dem Fremden dessen fremdes Geld, oder von den Einheimischen deren Metall-Barren einzuwechseln. War nun die nächste Münzstätte von einem solchen Wechselhaus so weit entfernt, daß es für letzteres schwer war, so viel geprägte Reichsmünze, als zu jenem Zweck erforderlich war, vorräthig zu halten, so pflegte von dem Kaiser daneben das Münzrecht verliehen zu werden.
Die Denare galten ursprünglich nur ein Jahr und mußten um Lichtmeß umgewechselt werden, wodurch die Prägekosten gedeckt wurden. Die Münzmeister waren auch zugleich landesherrliche Steuer-Einnehmer und handelten mit rohem und gemünztem Silber und die Münzstätten dienten auch als Banken.
Dem Wirrwar der Scheidemünzen hat in Hessen das Gesetz vom 18. Januar 1841 durch Einführung der Rechnung nach Silbergroschen ein glückliches Ziel gesetzt.
Maaße.
§. 222. Was das trockene Gemäß anlangt, so enthält 1 Malter Allendorfer Gemäß zu 16 Metzen ein Viertel 14 Metze Kasselisch; ein Limes (Lymaß) enthält 4 Metzen und ein Viermaß 1 Metze.
Das Weinmaß wurde im Großen nach Fudern berechnet. Ein Fuder enthielt 6 Ohm, eine Ohm 20 Viertel, ein Viertel 4 Maaß oder Stübchen; ein Stübchen 6 Nößel oder vier Schoppen und eine Maaß zwei Halbe.
Gewicht. §. 223. Das Gewicht in Allendorf ist vorerst noch das allgemeine Landesgewicht und findet sich nur speciell angegeben (§. 47) daß ein Achtel Salz circa 150 Pfund wiege.
Volksleben.
§. 224. Der einfache Allendörfer Bürgersmann begnügt sich in der Regel mit einem Glase guten Biers und da dessen nun seit einer ziemlichen Reihe von Jahren auch in Allendorf bereitet wird, so ist in neuerer Zeit das frühere häufige Besuchen von Wahlhausen, welches durch sein vortreffliches Bier berühmt war, eingegangen und der Bürger beschränkt sich jetzt regelmäßig darauf, Abends — allenfalls gemeinschaftlich mit der Frau — die städtischen Bierlokale zu besuchen.
Auch Luxus in Kleidern ist dem Bürgerstande noch ziemlich fremd.
§. 225. Da Allendorf herkömmlich keine eigene Kirmes1, noch — nach dem Eingang der Weinlese — eine ähnliche öffentliche Lustbarkeit hat, so pflegen die Liebhaber solcher ländlichen Feste, Jung und Alt, ihr deshalbiges Vergnügen auf den Kirmessen zu Sooden, welche regelmäßig in der Pfingstwoche mit großem Pomp gefeiert wird, zu Wahlhausen, Vach, Asbach, oder sonst in der Nähe zu befriedigen.
Die Wahlhäuser Kirmes ist in Allendorf so beliebt, daß hier für dieselbe — wie man erzählt — Kuchen gebacken und dahin mitgenommen zu werden pflegen.
§. 226. Raths-Essen müssen übrigens in früheren Zeiten stattgefunden haben, denn in der Kämmerei-Rechnung von 1640 werden verausgabt: 8 Fl. 17 Albus 7 Hlr. wurden den 21. März verzehrt an einer Mahlzeit in Christoph Messerschmidts Behausung „als das Rathsessen“ darin gehalten worden.
6 Fl. 23 Albus werden verausgabt, so Bürgermeister, Stadtvormund und Amtsträger „uff die Jahrmärkte“ bei Erhebung des Marktständegeldes, dem Herkommen nach verzehrt haben.
- Als man einst dem Landgrafen Moritz den Vorschlag machte die s. g. Kirchmessen ganz abzuschaffen, verwarf er denselben, unwillig darüber, daß man den Leuten nicht einmal „diese Freude im Jahr“ gönnen wolle. ↩
Sodann 8 Fl. für den Amtsschultheißen Vernuck „zur Amtsgebühr für 2 Hämmel, Käse, Schmand, Milch und Wolle; ferner wurden dem „zeitigen Justizamtmann und einigen Stadtbedienten jährlich 10 Albus 8 Hlr. für 8 Stück Schuhriemen und + Pfund Muskate in natura aus der Kämmerei geliefert.
Daß in Allendorf der Verbrauch an Branntwein im Vergleich gegen andere Städte von jeher gering gewesen, ist wohl zweifellos als Folge des Vorzugs zu betrachten, daß dort immer gutes Bier bereitet ward. Der Branntwein, ursprünglich — wie man behauptet — eine Erfindung der Araber, kam bei uns erst unter Landgraf Wilhelm IV. in Gebrauch und ward aus Weinhefe bereitet.
Einbecker Bier gehörte zu den Luxusgegenständen, welche Städte bei besonderen Veranlassungen ihren Landesherren zu schenken pflegten. Während im Mittelalter andere Städte an Fürsten und mächtige Städte beträchtliche Summen für den ihnen zugesicherten Schutz bezahlten, lieferte die Stadt Einbeck eine Quantität Bier.
Zufolge der im Mittelalter bei den Städten herrschenden Sitte, den Fürsten und deren Gesandten, sowie auch anderen angesehenen Personen, ansehnliche Ehrengeschenke an Wein zu verehren, schenkte die Stadt Allendorf dem Landgrafen Moritz, als derselbe 1624 in den Sooden sich 12 Tage und wieder vier Tage aufhielt, 13 Viertel und sechs Halbe Wein, Landgraf Hermann erhielt bei einem Besuch drei Viertel Wein und als die Commissarien Johann von Uffeln und Dr. Jungermann den 28. und 29. März 1567 die Huldigung für Landgraf Wilhelm einnahmen, wurden denselben ebenwohl zehn Viertel Wein verehrt. Ebenso erhielt Caplan Emanuel Sperber in den Sooden zu seiner Hochzeit 4 Halbe und der Superintendent, bei Abhörung der Kirchenrechnungen, 7 Viertel. Der solchergestalt geschenkte Wein kostete 104 Fl. 21 Albus.
Sagen
§. 227. Daß es in einer so romantischer Gegend wie der von Allendorf auch nicht an Sagen fehle, dürfte sich von selbst verstehen.
Auch Allendorf hat für seine Neugebornen sein Kinderbörnchen
(F. 150), seine Wichtelmännchen, welche den Otterbachstein (F. 1) und andere benachbarte Felsen bewohnen und auch hier nächtlich bei einem armen Schuhflicker einkehren und diesem heimlich seine Arbeit verrichten und, nachdem dieser voller Dankbarkeit sie eines Abends mit glänzenden Kleidern beschenkt, auf Nimmerwiederkehr sich stolz mit dem Ausrufe entfernen:
„Was bin ich ein schöner Knapp'
Und soll hie sitzen und Schuhe lapp'?“ — „im Kann“ seine neckischen Kobolde der Irwische, welche den dort arglos Wandelnden in das Röhrig und die sumpfigen Tiefe locken — seine (eigentlich am Weißner im „Frau Hollen Teich“ wohnende) „Frau Holle“, welche, wenn es schneit, ihre Betten ausstäubt und fleißige Spinnerinnen beschützt und sonst begünstigt, während sie unordentlichen Mädchen den Spinnrocken und das Haupthaar zu einem „Hollekopf“ zaust und sie sonst vielfältig vexirt.
§. 228. Bei Hilgershausen, am Wege von Allendorf nach Kassel, liegt eine Höhle, der „Hohlestein“ genannt, welche den Umwohnern in Kriegszeiten als Zuflucht gedient haben und mehrere hundert Mann fassen soll. Im Grunde dieser Höhle befindet sich eine Quelle, welche die jungen Bursche und Mädchen der Umgegend am zweiten Ostertage besuchen und dort Wasser holen, welches sie in Krügen heimtragen. Ohne Blumensträuße mit dahin zu nehmen, wagt es jedoch Niemand hinab zu steigen.
Das geschöpfte Wasser dieses Felsenbrunnens soll nicht verderben, vielmehr verjüngen, Ausschläge heilen und das junge Vieh kräftigen und ein hinein geworfenes zerbrochenes Schwert soll wieder ganz werden.
In der Nähe dieses Felsens befindet sich auch ein trichterförmiger Erdfall, jetzt am Boden trocken, welcher das „Hirsenbreiloch“ genannt wird und diesen Namen von einem vorüberziehenden „Sälzer“ haben, welcher zu seinem Begleiter den Wunsch geäußert haben soll: „dies Loch möchte ich voll Hirsenbrei haben“.
§. 229. Eine Taube soll zuerst den Spyder Salzbrunnen unter dem Ahrenberge aufgefunden haben.
§. 230. Zwischen Allendorf und Wahlhausen liegt eine Feldgegend „auf dem Mordbach“ genannt, woselbst vor grauen Jahren eine grausige Schlacht geschlagen worden sein soll.
Die Burg Bilstein.
§. 231.
Auf einem spitzen Felsenkegel, der in dem wildromantischen, vom Kupferbache durchrauschten „Höllenthale“ emporsteigt, zeigen sich die noch übrigen wenigen Trümmer der Burg „Bilstein“, welche einst die alten Gaugrafen der Germarmark, „die Grafen von Bilstein“, die schon im 10. Jahrhundert genannt werden, bewohnten.
Folgende Sage hat sich von dem Tode des letzten Bilsteiners erhalten: Feinde — so erzählt dieselbe — hatten die Burg schon lange belagert, ohne dieselbe aushungern zu können, denn der Eigenthümer der am Fuße des Burgbergs gelegenen „Höllenmühle“ versorgte durch einen verborgenen Gang die Burg immer von Neuem mit Lebensmitteln. Endlich wurde dieser Gang entdeckt und der Müller erschlagen. Da riß der Hunger ein und dem Grafen blieb zuletzt nur noch die Wahl zwischen Ergebung und dem Tode. Er wählte das Letztere. Mit Gattin und Tochter bestieg er einen mit wilden Rossen bespannten Wagen und stürzte sich den jähen Abhang des Burgbergs hinab. Nach dem Erlöschen des Bilsteinschen Grafenhauses kam die Burg und das ansehnliche Gericht Bilstein an die Landgrafen von Hessen, welche dieselben an die Dynasten von Treffurt, welche schon einen Antheil daran von den Grafen erworben hatten, in Pfandbesitz gaben. Dies Verhältniß bestand bis 1372, wo die von Treffurt abgekauft wurden. 1594 wurde die schon sehr baufällige Burg ganz abgebrochen. Durch das Aussterben der Linie Hessen-Rotenburg im Jahr 1834 fiel das bis dahin
zur s. g. Rotenburger Quart gehörige Gericht Bilstein an das Kurhaus. Das Wappen des Gerichts war ein Stein mit einem Beil.
„Hol über“! oder die Zauberbrücke.
Eine der romantischsten Partieen des schönen Werrathals bei Allendorf bildet unstreitig die Stelle der s. g. Zauberbrücke, zwischen Kleinvach und Allendorf. Man hat hier östlich steil über sich, die zu ansehnlicher Höhe ansteigend, das Werrathal weithin beherrschende, besonders in der Glut der Abendsonne höchst imposante Hörnekuppe, deren nordwestlichen Fuß die, der Sage nach, einst „die Osterburg“ umschließende s. g. „Burgstätte“ bildet; südlich ragen die Ruinen der Boyneburg, der Fürstenstein und die Kapelle zu St. Andreas bei Kleinvach, südwestlich die steilen Abhänge der s. g. Römerschanze und westlich der hohe Weißner herüber, während im Nordwesten der Otterbachstein, die Westerburg und die Stadt Allendorf, mit ihren imposanten mittelalterlichen Zinnen das von der Werra in großen majestätischen Bogen durchströmte fruchtbare Thal schließt. Da wo, dicht unter der Hörnkuppe, der Weg den höchsten Punkt des steilen Abhangs erreicht hat, unter welchem dicht die Werra vorüberrauscht, stürzt in diese ein mit lebhaftem Geräusch dem Gebirge sich entwindender Waldbach, über dessen tiefe felsige Schlucht der Weg vermittelst des gewölbten Bogens einer Brücke führt, welche die „Zauberbrücke“ genannt wird. An diesen romantischen Ort knüpft sich nachfolgende Sage1:
Einst schaukelte hier auf der Werra in später Abenddämmerung der Kahn eines armen Fischers aus Allendorf, welcher noch emsig sein Netz nach Fischen auswarf. „Hol über! Hol über!“ erscholl es plötzlich vom linken Ufer her. Der Fischer sah zwar hier ein graues Männlein stehen, welches diesen üblichen Ruf zum Ueberfahren über den Fluß ertönen ließ; da ihm aber das Männchen unbekannt,
- Dem Verfasser ist diese Sage von seiner theuern Mutter, einer gebornen Allendorferin, öfter erzählt worden. ↩
auch der Ort zum Uebersetzen ungewöhnlich war, so achtete er Anfangs gar nicht auf diesen Ruf und erst als derselbe wiederholt ertönte, antwortete er aus seinem Nachen: Er habe keine Zeit mehr zum Ueberfahren, seine Frau sei in die Wochen gekommen, das Kind müsse noch heute die heilige Taufe bekommen und da er zu arm sei, um dem Pfarrer das Taufgebühr in baarem Gelde zu bezahlen, so wolle er demselben wenigstens ein Gericht Fische fangen. Wenn er sich länger verweile, so breche die Nacht ganz ein und er könne dann seinen Zweck nicht mehr erreichen. Der Unbekannte versicherte indessen, daß er durchaus auf das jenseitige Ufer müsse und wiederholte seine Bitte ihn dahin überzusetzen, unter dem Versprechen, ihn dafür reichlich zu belohnen. Jetzt endlich willfahrte der Fischer seinem Verlangen. Als sie nun das rechte Ufer erreicht hatten, führte das geheimnißvolle Männchen den Fischer mit den Worten, daß, da er ihm geholfen, er nun auch ihm, dem Fischer, wieder helfen wolle, unten an den Fuß der „Burgstätte“, wo er demselben in einem alten, wie von glühenden Kohlen erhellten Steingeklüfte eine große Masse glänzender Goldstücke zeigte und ihn aufforderte nach Belieben zuzulangen. Der Fischer war auch nicht blöde und raffte von den Goldstücken in seine Fischerschürze so viel diese fassen wollte und eilte — das Männchen war unterdessen verschwunden — zu seinem Nachen und damit nach Hause, wo er voller Freude die Goldstücke vor seiner Frau ausschüttete. Diese erschrak indessen darüber so sehr, daß sie unter dem Ausruf: „daß er dies Geld gewiß auf unrechtem Wege erworben habe“, starb. Der arme Fischer, erkennend, daß in den Goldstücken kein Segen für ihn sei, brachte solche am folgenden Tage der städtischen Obrigkeit, mit der Bitte, dieselben zur Gründung einer Stiftung für Arme zu verwenden. Dies geschah denn auch und die Stiftung soll noch bis auf den heutigen Tag bestehen.
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S. 5 Z. 5 v. o. l. Landgrafschaft st. Landschaft. — S. 6 Z. 12 v. o. l. Everstein st. Eberstein. — S. 7 Z. 3 v. u. hinter Rüsteberg l. (oder Rusteberg). — S. 13 Z. 10 v. u. l. deshalb st. derhalb. — S. 20 Z. 12 v. o. l. dem st. den. — S. 29 Z. 10 v. o. l. deren st. darin. — S. 33 Z. 2 v. o. l. Einlager st. Einlagen. — S. 41 Z. 14 v. o. l. Flecken st. Marktflecken. — S. 43 Z. 1 v. o. l. geräumt st. geraumt. — S. 46 Z. 10 v. o. l. Superintendenturen st. Superintendenten. — S. 67 Z. 3 v. o. l. Campanae Erfordensis st. Campaniae. — S. 70 Z. 12 v. u. l. getödeten st. Getödeten. — S. 70 Z. 10 v. u. l. Wartensleben st. Wartersleben. — S. 73 Z. 16 v. u. l. einen Act st. eine Art. — S. 73 Z. 2 v. u. l. zog st. zogen. — S. 75 Z. 9 v. o. l. brachten st. brachte. — S. 88 Z. 12 v. u. l. Allendorf nahen st. nahen. — S. 89 Z. 2 v. o. l. welche st. welches. — S. 90 Z. 3 v. u. l. gehegten st. geheischten. — S. 91 Z. 13 v. o. l. seit sieben st. seit ckeben. — S. 91 Z. 15 v. o. l. Tractate st. Tractaten. — S. 94 Z. 2 v. o. ist Gesetze zu streichen. — S. 94 Z. 3 v. o. l. aufgenommene vortreffliche Gesetze st. aufgenommenen vortrefflichen Gesetzen. — S. 94 S. 6 v. u. l. Kräger st. Krüger. — S. 95 Z. 13 v. o. l. welches st. welche. — S. 94 Z. 14 v. o. l. wurde st. wurden. — S. 96 Z. 6. o. l. in die st. in den. — S. 96 Z. 7 v. u. l. Fahne st. Fahnen. — S. 98 Z. 9 v. o. l. zeugt st. zeigt. — S. 99 Z. 15 v. o. l. den neuen st. das neue und den st. der. — S. 102 Z. 12 v. u. l. Löwener st. Lowener. — S. 107 Z. 15 v. o.
nach Wagner l. Zimmerleute. — S. 109 Z. 9 v. u. l. für st. mit. — S. 112 Z. 6 v. u. l. 10) st. h). — S. 113 Z. 14 v. u. l. 11) st. i). — S. 116 Z. 1 v. o. l. 12) st. k). — S. 117 Z. 9 v. o. l. 13) st. . — S. 118 Z. 16. v. o. l. 14) st. m). — S. 119 Z. 8 v. o. l. 15) st. n). — S. 120 Z. 1. v. o. l. 16) st. o). — S. 120 Z. 10 v. o. l. 17) st. p). —
S. 121 Z. 12 v. u. l. 18) st. 10). — S. 122 Z. 10 v. o. ist jedoch zu streichen. — S. 135 Z. 7 v. u. l. Kriegsbereitschaft und Wehrhaftigkeit, vergl. §. 113.
