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Salzbibel · Lesetext · 3. Buch

Das dritte Buch · S. 657

Der erste Vertrag, 1538 · S. 657 · Bl. 326r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der erste Vertrag, 1538

S. 657–696 · Bl. 326r–345v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch

S. 657

Bl. 326rBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)
1

Erster Vertragk. Wir Philips vonn Gotts gnadenn Lanndtgraff zu Heßsenn, Graue zu Catzennelnpogenn, Dietz, Ziegennhain vnd Nidda, Bekennenn ann diesem brieffe, fur vnns vnnd nachkommennde Furstenn zu Hessenn, vnnd sonnst allermenniglichenn, Nach dem der almechtig Gott in vnserm Furstennthumb bey vnser Stadt Allendorf in Sodenn, einenn gutenn Saltzbronnenn gnediglich gegebenn, vnnd verliehenn, welchenn Bronn etzliche vom Adell vnnd Burger, in vnnd außerhalb vnserm Furstennthumb gesessenn, genanndt die Pfenner, bishero gebraucht, vnnd darzu zwo vnnd vierzigk Bothenn gehabt habenn, aus gnediger zulassung vnnd verhengnus, Weylanndt der Hochgebornenn Furstenn, vnserm liebenn Elternn seligenn, vnnd loblicher gedechtnus der Furstenn zu Hessenn, also das sie derwegenn ein gewonheit gnanndt die Baurschafft habenn sollenn vnd mochten, vnnd sich aber zugetragenn, das in vnserm Furstenthumb, auch in anndernn beyliegenndenn Lanndenn,

Erster Vertrag.

Wir Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda, bekennen mit diesem Brief für uns und für die nachkommenden Fürsten zu Hessen und sonst vor jedermann:

Nachdem der allmächtige Gott in unserem Fürstentum bei unserer Stadt Allendorf in den Sooden einen guten Salzbrunnen gnädig gegeben und verliehen hat, den etliche Adlige und Bürger — innerhalb und außerhalb unseres Fürstentums ansässig, die sogenannten Pfänner — bisher genutzt und dazu zweiundvierzig Siedehäuser gehabt haben, und zwar mit gnädiger Zulassung der weiland hochgeborenen Fürsten, unserer lieben Voreltern seligen und löblichen Andenkens, der Fürsten zu Hessen, sodass sie deswegen ein Herkommen haben sollten und durften, das man die Gebauerschaft nennt —

und nachdem sich zugetragen hat, dass sich in unserem Fürstentum und auch in den benachbarten Landen

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