Salzbibel · Lesetext · 3. Buch
Das dritte Buch · S. 657–666
Der erste Vertrag, 1538 · S. 657–666 · Bl. 326r–330v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der erste Vertrag, 1538
S. 657–696 · Bl. 326r–345v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch
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Bl. 326rBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)Erster Vertragk. Wir Philips vonn Gotts gnadenn Lanndtgraff zu Heßsenn, Graue zu Catzennelnpogenn, Dietz, Ziegennhain vnd Nidda, Bekennenn ann diesem brieffe, fur vnns vnnd nachkommennde Furstenn zu Hessenn, vnnd sonnst allermenniglichenn, Nach dem der almechtig Gott in vnserm Furstennthumb bey vnser Stadt Allendorf in Sodenn, einenn gutenn Saltzbronnenn gnediglich gegebenn, vnnd verliehenn, welchenn Bronn etzliche vom Adell vnnd Burger, in vnnd außerhalb vnserm Furstennthumb gesessenn, genanndt die Pfenner, bishero gebraucht, vnnd darzu zwo vnnd vierzigk Bothenn gehabt habenn, aus gnediger zulassung vnnd verhengnus, Weylanndt der Hochgebornenn Furstenn, vnserm liebenn Elternn seligenn, vnnd loblicher gedechtnus der Furstenn zu Hessenn, also das sie derwegenn ein gewonheit gnanndt die Baurschafft habenn sollenn vnd mochten, vnnd sich aber zugetragenn, das in vnserm Furstenthumb, auch in anndernn beyliegenndenn Lanndenn,
Erster Vertrag.
Wir Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda, bekennen mit diesem Brief für uns und für die nachkommenden Fürsten zu Hessen und sonst vor jedermann:
Nachdem der allmächtige Gott in unserem Fürstentum bei unserer Stadt Allendorf in den Sooden einen guten Salzbrunnen gnädig gegeben und verliehen hat, den etliche Adlige und Bürger — innerhalb und außerhalb unseres Fürstentums ansässig, die sogenannten Pfänner — bisher genutzt und dazu zweiundvierzig Siedehäuser gehabt haben, und zwar mit gnädiger Zulassung der weiland hochgeborenen Fürsten, unserer lieben Voreltern seligen und löblichen Andenkens, der Fürsten zu Hessen, sodass sie deswegen ein Herkommen haben sollten und durften, das man die Gebauerschaft nennt —
und nachdem sich zugetragen hat, dass sich in unserem Fürstentum und auch in den benachbarten Landen
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Bl. 326vBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)etzlich vergangenn Jare hero ein grosser manngell am Saltz sich begebenn, auch augennscheinlich sich erfundenn that, das der Saltzbron aus Gottes gnaden, so Reich am Sohle, das er noch souiel vnnd mehr Pfannenn wohl ertragenn vnnd fordernn möchte, dadurch dem Furstennthumb zu Hessenn, ein mercklicher nutz gemacht werdenn, auch die beschwerung des manngels vnnd theurung am saltz wohl vorkommenn möcht werdenn, So habenn wir annfennglich bedacht, das Saltz eine wahre ist, die mann in Lannden nit endtrathen magk, vnnd das Got der Herre, die obgemelte gnade so reichlich verliehenn hat, das wohl mehr Pfannenn, gemacht möchtenn werdenn, dem Furstenthumb zu Hessenn, gemeinem armenn mann, auch Landen vnnd leutenn, zu forderung vnnd gutem, vnd darzu die Furstlich Cammer zu Hessenn so viel mehr gebessert, vnnd souiel minder not werde, den armenn mann mit schatzungenn annzulegen vnd zubeschwerenn,
seit etlichen vergangenen Jahren ein großer Mangel an Salz eingestellt hat, während sich zugleich augenscheinlich zeigte, dass der Salzbrunnen aus Gottes Gnaden so reich an Sole ist, dass er noch ebenso viele und mehr Pfannen wohl tragen und versorgen könnte — wodurch dem Fürstentum Hessen ein merklicher Nutzen entstünde und die Beschwernis von Mangel und Teuerung beim Salz abgewendet werden könnte —,
so haben wir zunächst bedacht, dass Salz eine Ware ist, die man in den Landen nicht entbehren kann, und dass Gott der Herr diese Gnade so reichlich verliehen hat, dass wohl mehr Pfannen eingerichtet werden könnten: dem Fürstentum Hessen, dem gemeinen armen Mann und Land und Leuten zur Förderung und zum Guten. Zudem würde die fürstliche Kammer zu Hessen umso mehr gestärkt, und umso weniger nötig wäre es, den armen Mann mit Steuern zu belegen und zu beschweren,
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Bl. 327rBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)Dieweil der Furstlich Stanndt, in diesem geschwinden leufftenn, schwerlich zuerhaltenn ist, vnnd damit auch die gnade, so Gott am dem orte gnediglich gebenn hatt, nit vergeblich sein muge, vnnd dennach die Pfenner vor vnns bescheidenn, vnnd derselben priuilegium zusehenn begert, der vnns auch etzliche gezeigt worden, daraus wir vnsers ermessenns befundenn, das etzliche derselbigenn Priuilegien, in vnmundigenn Jarenn der Furstenn, Sonnderlich Weylanndt vnsers lieben Herrenn Vatter seligenn, löblicher gedechtnus, vnnd seines Bruders Lanndtgraue Wilhelms, außbracht, Desgleichenn das Jene auch etzliche vorfahrenn Fursten Ihnenn gedingt vnnd vorbehaltenn, nicht volnstreckt wordenn, vnnd in etzlichenn die gewönliche form, der versicherung nicht gehaltenn, auch die annfengliche belehnung des Saltzwercks vnns nicht vorgelegtt wordenn, auch von vnns kein priuilegium oder Confirmation Je erlanngt habenn, Dargegen aber sie vorgewenndet, das sie solch Saltzwerck, vnd die vierzigk zwo Pfannenn, eine lannge zeit von Jahrenn
zumal der fürstliche Stand in diesen bewegten Zeiten schwerlich zu erhalten ist, und damit auch die Gnade, die Gott an diesem Ort gnädig gegeben hat, nicht vergeblich sei.
Wir haben demnach die Pfänner vor uns beschieden und begehrt, ihre Privilegien zu sehen. Etliche davon wurden uns gezeigt, und wir haben nach unserem Ermessen befunden, dass einige dieser Privilegien in den unmündigen Jahren der Fürsten erlangt worden sind, besonders unseres lieben Herrn Vaters seligen, löblichen Andenkens, und seines Bruders Landgraf Wilhelm. Ebenso, dass etliche Bedingungen und Vorbehalte früherer Fürsten nicht erfüllt wurden, dass in einigen die übliche Form der Versicherung nicht eingehalten wurde, dass uns die ursprüngliche Belehnung mit dem Salzwerk nicht vorgelegt wurde und dass sie von uns nie ein Privileg oder eine Bestätigung erlangt haben.
Dagegen aber wandten sie ein, dass sie dieses Salzwerk und die zweiundvierzig Pfannen eine lange Reihe von Jahren
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Bl. 327vBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)herbracht, vnd daruber etliche viel bestettigung der Furstenn zu Hessenn, wie sie vnns dann dieselbigen in glaubwirdigen abschrifftenn vorgelegt habenn, sie hetten auch bishero alle Jar die zwo pfannenn Saltz so vff sie, als sie meinenn, an stadt der zwanntzigk funfft1 osternn herkommenn, vf Johannis Baptistæ vnderthenniglich bezahlet, Nach solchenn vorerzehlten dingenn allenn, habenn wir Rath gehapt, vnnd in Rath vnserer Herrnn vnnd freunde, auch verstenndiger vnnd gelerter vnserer Rethe, auch etzliche vonn der Ritterschafft, vnd den Stedten vnsers Furstennthumbs, als nemblich Sigmundt von Boyneburgk Stadthalter zu Cassell, Jeorge von Colmetsch Stadthalter zu Marpurgk, Wolff Schutzbergk gnanndt Milchling Commenthur daselbst, Hermann von Hundelshausenn, Marschalck, Hermann von der Malspurgk, Reinhardt von Boyneburgk, der alte Rudolff Schenck Lanndtvogt ann der Werra, Otto Hundt amptmann zum Schönstein, Christoffer vom Steinbergk, amptmann zum Ludwigstein, Jeorge vom Papenheim, Johann Meysenbuch,
hergebracht hätten und darüber etliche Bestätigungen der Fürsten zu Hessen besäßen, wie sie uns diese in glaubwürdigen Abschriften vorgelegt haben. Auch hätten sie bisher jedes Jahr die zwei Pfannen Salz, die nach ihrer Meinung anstelle der fünfundzwanzig Ostern auf sie entfallen, zu Johannis untertänig bezahlt.
Nach allen diesen vorerzählten Dingen haben wir Rat gehalten — im Rat unserer Herren und Freunde sowie verständiger und gelehrter Räte, dazu etlicher aus der Ritterschaft und den Städten unseres Fürstentums, nämlich: Sigmund von Boyneburg, Statthalter zu Kassel; Georg von Kolmatsch, Statthalter zu Marburg; Wolf Schutzberg genannt Milchling, Komtur ebenda; Hermann von Hundelshausen, Marschall; Hermann von der Malsburg; Reinhard von Boyneburg; der alte Rudolf Schenck, Landvogt an der Werra; Otto Hund, Amtmann zum Schönstein; Christoph vom Steinberg, Amtmann zum Ludwigstein; Georg von Pappenheim; Johann Meysenbug;
Unsichere Lesungen
- zwanntzigk funfft — Zahl, Sinnzusammenhang unklar (Z. 5)
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Bl. 328rBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)Alexannder vonn der Thann, amptmann zu Vacha, Jost vonn Weytter Cammermeister, Ebert vonn Bischofferode Oberamptmann vnser Ober Graffschafft Catzenelnbogenn, Johann Feige, Cantzlar, Johann Walter Doctor, Nicolaus Annthonius Licentiat, vnnd Jeorge Nußpicker1, auch der verordenntenn vnnd gesanndtenn vnserer Stettenn, Cassell, Marpurgk, Hombergk vnnd Treysa, als der furnembstenn befundenn, Das wir als der Landtsfurst, ann stadt des gemeinenn nutzes, doch in alle wege ohn schadenn vnnd nachteil obgemelter Pfenner mehr Pfannenn, so viel wir ohnn gemelter vnser Vnderthanen der Pfenner schadenn, Saltz machenn vnnd verkeuffen lassenn konntenn, bawenn vnnd vfrichtenn lassen möchten, vnnd demnach ann dieselbenn Pfenner gnediglich begert, darin keine beschwerung zuhabenn, das wir vf die vbrige Sohlenn, mehr Pfannenn, ohn Irenn schadenn bawen, So werenn wir erbuetig mit Ihnenn ordenung zumachenn, wie mann siedenn, Holtzkeuffenn, vnnd auch Saltz verkeuffenn, auch alles annder dermassenn handeln solte, vnnd möchte, damit es ohnn der Pfenner schadenn möcht geschehenn vnnd zugehenn, Wiewohl nun die
Alexander von der Tann, Amtmann zu Vacha; Jost von Weitter, Kammermeister; Ebert von Bischofferode, Oberamtmann unserer Obergrafschaft Katzenelnbogen; Johann Feige, Kanzler; Dr. Johann Walter; Lizentiat Nikolaus Antonius und Georg Nußpicker — dazu der Verordneten und Gesandten unserer Städte Kassel, Marburg, Homberg und Treysa als der vornehmsten.
Dabei ist befunden worden, dass wir als der Landesfürst anstelle des gemeinen Nutzens, jedoch in jeder Hinsicht ohne Schaden und Nachteil der genannten Pfänner, mehr Pfannen bauen und errichten lassen dürfen — so viele, wie wir ohne Schaden unserer Untertanen, der Pfänner, Salz machen und verkaufen lassen können.
Demnach haben wir von denselben Pfännern gnädig begehrt, daran keinen Anstoß zu nehmen, dass wir auf die überschüssige Sole mehr Pfannen bauen, ohne ihnen zu schaden. Dafür waren wir erbötig, mit ihnen eine Ordnung zu treffen, wie man sieden, Holz kaufen, Salz verkaufen und alles Übrige handhaben solle, damit es ohne Schaden der Pfänner geschehe. Obwohl nun die
Unsichere Lesungen
- Nußpicker — Familienname, Lesung unsicher (Z. 5)
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Bl. 328vBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)gemeltenn Pfenner erstlich darin bedennckenn gehabt, So seindt sie doch, do sie befundenn habenn, das wir ohnne Irenn schadenn, mit saltzsiedenn, vnnd Saltz verkeuffen mehr Pfannenn machenn lassenn woltenn, vnnd von rechtswegenn könntenn vnnd möchtenn, vonn solchem Ihrem bedennckenn vnderthenniglich abgestanndenn, vnd derowegenn vnns vnnd gemeinem nutz des Furstennthumbs zubefurderung vnderthenniglich verwilligett, das wir vnnd vnser erbenn, vnnd nachkommenn etzliche Bothenn, nach vnserm gefallenn vf die vberezigen1 Sohlenn bauwenn, Jedoch das die Sohle, solches ertragen möchte, Damit nun solches wie obgemelt, desto bequemer beschehenn muge, vnnd wir Ires schadenns in dem nicht begerenn, So habenn wir aus besonndernn gnadenn, die wir zu Ihnen tragenn, die alten Furstlichen Priuilegien, auf die gerechtigkeit der Pfenner sprechennde, so die vorfahrenn furstenn zu Hessenn, Inenn vnd Iren erbenn, gegebenn habenn, ausgescheidenn, so viel dieselbigenn In diesem vertrag verenndert vnnd erclert, aus rechtem wissenn vernewert, vnnd bestettigett, vnnd thun das Inn vnnd mit Krafft dis brieffs kreff
genannten Pfänner zunächst Bedenken hatten, sind sie doch, nachdem sie befunden hatten, dass wir ohne ihren Schaden mehr Pfannen einrichten lassen wollten und von Rechts wegen auch könnten, von diesem Bedenken untertänig abgestanden. Sie haben deshalb uns und dem gemeinen Nutzen des Fürstentums zur Förderung untertänig eingewilligt, dass wir und unsere Erben und Nachkommen etliche Siedehäuser nach unserem Gefallen auf die überschüssige Sole bauen dürfen — sofern die Sole das trägt.
Damit dies nun umso besser geschehen könne und wir dabei ihren Schaden nicht begehren, haben wir aus besonderen Gnaden, die wir ihnen gegenüber hegen, die alten fürstlichen Privilegien über die Gerechtsame der Pfänner, die die früheren Fürsten zu Hessen ihnen und ihren Erben gegeben haben, aus rechtem Wissen erneuert und bestätigt — ausgenommen, soweit sie in diesem Vertrag verändert und erklärt werden. Und wir tun das kraft dieses Briefes rechts-
Unsichere Lesungen
- vberezigen — wohl vbrigen (Z. 10)
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Bl. 329rBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)tiglich, vor vnns vnser erbenn vnnd nachkommen furstenn des Lanndts zu Hessenn, Ihnenn vnnd Irenn Erbenn, fur vnnd fur ewiglich, in der bestenn form der rechtenn, wie das am bestenndigstenn, Krafft vnnd macht haben soll, die wir Ihnen vestiglich haltenn sollenn vnnd wollenn, vnnd Ihnenn dauonn nichts enndtziehenn lassenn, Sonderlich bestettigenn wir Ihnenn das alte recht, das sie die Baurschafft nennenn, das sie bishero ann den zwo vnnd vierzigk Pfannenn gehabt vnnd herbracht habenn, In aller massenn wie das herkommenn ist, ohne geuerde, vnnd nach dem wir Itzo algereidt etzliche newe Pfannenn, vber die gemeltenn zwo vnnd vierzigk Pfannenn setzenn lassenn, vnnd derenn noch etliche mehr, so viel vns der vor1 gut annsicht, zusetzenn bedacht seindt, So geredenn vnnd versprechenn wir, vor vnns vnser erbenn vnnd nachkommenn, Inenn vnnd allenn Irenn Erbenn, bey vnserm Furstlichenn warenn wortenn, gutenn glaubenn vnnd trewenn, im wort der warheit, das solchs den Pfennernn vnnd Irenn Erbenn, ann Irer Erbgerechtigkeit, wie sie die ann den zwo vnnd vierzigk Pfannenn herbracht, vnnd vor Ihr Erbe, besessenn habenn, vnd noch besitzenn,
kräftig, für uns, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten des Landes zu Hessen, ihnen und ihren Erben für und für ewiglich, in der besten Rechtsform, wie es am beständigsten Kraft und Macht haben soll. Wir sollen und wollen es ihnen fest halten und ihnen davon nichts entziehen lassen.
Insbesondere bestätigen wir ihnen das alte Recht, das sie die Gebauerschaft nennen und das sie bisher an den zweiundvierzig Pfannen gehabt und hergebracht haben, in aller Weise wie es herkommen ist, ohne Hinterlist.
Und nachdem wir jetzt bereits etliche neue Pfannen über die genannten zweiundvierzig hinaus haben setzen lassen und noch etliche mehr zu setzen gedenken, so viele uns gut dünkt, so geloben und versprechen wir für uns, unsere Erben und Nachkommen ihnen und allen ihren Erben bei unserem fürstlichen wahren Wort, gutem Glauben und Treuen, im Wort der Wahrheit: dass dies den Pfännern und ihren Erben an ihrer Erbgerechtigkeit, wie sie diese an den zweiundvierzig Pfannen hergebracht und als ihr Erbe besessen haben und noch besitzen,
Unsichere Lesungen
- der vor — wohl Schreibfehler für dero (Z. 13)
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Bl. 329vBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)am Saltzverkeuffenn, auch dem Holtzkauffe, wie hernach volgt, vnnd siedenn keinenn schadenn bringen oder geberen soll, Sonnder wir wollenn vnd sollenn fur vns vnnd vnser erbenn, die also erbawtenn Pfannenn, vnd die noch erbawet werdenn, fur vnns vnnd vnser Erben, vnnd vnserm Furstennthumb zu gut, vnd zu furderung gemeines nutzenn, behaltenn, vnnd der eins oder mehr, oder etwas dauonn nicht erblich verkeuffenn, vonn vns gebenn, noch versetzenn in keinerley weise, Es were dann im fall der höchstenn notturfft, Wir habenn vns auch mit Ihnenn der Sohlennschepffung, vnnd des Siedenns halbenn, gnediglich verglichenn, das die Pfenner alle wochenn, Inn Irenn zwo vnnd vierzigk Bothenn, In Jeglichem zweymahl siedenn mögenn, vnnd in Jeder Pfanner1 acht achteil saltzes machenn lassenn sollenn, vnnd der zubehuffe sollenn vnnd mügenn sie mit dem giessenn oder schepffenn, den Sonntagk vnnd Mittwochenn, Jede wochenn ob sie mügenn zu zweyen werckenn ziehenn, vnnd wir den Montag vnnd Donnerstagk, doch das die vier naw gebawete Bothenn, mit der Pfenner Boden, dieweil sie vf der seittenn liegenn, giessenn
beim Salzverkauf, beim Holzkauf — wie hernach folgt — und beim Sieden keinen Schaden bringen soll.
Vielmehr wollen und sollen wir für uns und unsere Erben die so erbauten Pfannen und die noch erbaut werden für uns, unsere Erben und unser Fürstentum zum Guten und zur Förderung des gemeinen Nutzens behalten und keine einzige davon, auch nicht mehrere oder einen Teil davon, erblich verkaufen, weggeben oder in irgendeiner Weise verpfänden — es sei denn im Fall der höchsten Not.
Wir haben uns mit ihnen auch wegen des Soleschöpfens und des Siedens gnädig verglichen: Die Pfänner dürfen jede Woche in ihren zweiundvierzig Siedehäusern in jedem zweimal sieden und in jeder Pfanne acht Achtel Salz machen lassen. Zu diesem Zweck sollen und dürfen sie mit dem Gießen oder Schöpfen jede Woche am Sonntag und Mittwoch, wenn sie können, für zwei Werk ziehen, wir aber am Montag und Donnerstag. Doch sollen die vier neu gebauten Siedehäuser gemeinsam mit den Siedehäusern der Pfänner gießen
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- Pfanner — wohl Pfannen (Z. 15)
S. 665
Bl. 330rBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)vnnd siedenn, also das alweg die Pfenner aus Krafft Irer Erbgerechtigkeit, den furzugk habenn sollenn, Wann mann durch Gottes gabe auch vnd menschliche geschicklichkeit einenn bessernn wegk zusiedenn finde, darzu mann vber die gewönlichen sohlenn, mehr Sohlenn zuziehenn, oder zuschepffenn, wurdenn bedurffenn, damitt mann das Holtz sparenn möchte, solche sohlen solten auch die Pfenner zuziehenn, vf Ire tage, zu Iren Pfannen, so Ihnenn wie obgemelt gebuerenn, vnnd in diesem vertrag confirmirt sein, vnuerhindert bleibenn, damit Inen nichts darann gebrechenn muge.
und sieden, weil sie auf deren Seite liegen — so jedoch, dass die Pfänner kraft ihrer Erbgerechtigkeit stets den Vorzug haben sollen.
Wenn man durch Gottes Gabe und menschliche Geschicklichkeit eine bessere Art zu sieden findet, für die man über die gewöhnliche Sole hinaus mehr Sole ziehen oder schöpfen müsste, um Holz zu sparen, so sollen die Pfänner auch diese Sole an ihren Tagen für ihre Pfannen ziehen dürfen, wie es ihnen wie oben gesagt gebührt und in diesem Vertrag bestätigt ist, unbehindert, damit es ihnen daran nicht mangele.
Desgleichenn soll es vnns auch frey sein, dieselbige vbrige Sohlenn zugebrauchenn, vnnd nach notturfft ziehenn zulassenn, vnnd ob gleich ein besser werck fundenn wurde, wie gemelt, das man besser vnnd mehr breite1 könnte habenn, so soll doch die maß der Pfannenn bleibenn, vnnd nicht mehr oder weniger in einer Pfanne vf ein siedenn gesottenn vnnd ausgenommenn werdenn, dann wie obgemelt acht achteyl, vnnd ob sich einer oder mehr der Pfenner knechte gesaumbt hette, So möchte er auff vnsernn tagenn, nachgiessenn vnnd siedenn. Dergleichenn mögenn vnsere Söder
Ebenso soll es uns freistehen, jene überschüssige Sole zu gebrauchen und nach Bedarf ziehen zu lassen. Und wenn auch ein besseres Verfahren gefunden würde, wie gesagt, sodass man eine bessere und größere Ausbeute hätte, so soll doch das Maß der Pfanne bleiben: Es soll bei einem Sud nicht mehr und nicht weniger gesotten und ausgenommen werden als die genannten acht Achtel. Und hätte sich einer der Pfännerknechte oder mehrere versäumt, so dürfte er an unseren Tagen nachgießen und nachsieden. Dasselbe dürfen unsere Sode-
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- breite — Lesung unsicher (Z. 15)
S. 666
Bl. 330vBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)knechte auch thun, Wurdenn wir auch mit einem Bode die wochenn dreymahl siedenn, So soll es den Pfennern auch also dreymahl in einem Bode zugelassenn werdenn zusiedenn, Doch das solch saltz auswenndig Lanndts gehe, vnnd wir ann solcher drittenn pfannenn, so in einem Bode die wochenn gesottenn, vnnd auswendig lanndts gehenn soll, den vorkauff habenn, auswenndig lanndts vf dem wasser zuuerfurenn, aber sonnst soll es auswendigk Lanndts in gemeine Saltz zuuerkeuffenn, beidenn theilen freystehenn, Vnnd dennach so sollenn auch alle vnsere Pfannenn, auf beide seittenn ein maß habenn, Welche vnnder vnsernn vnd Irenn Pfannenn, die wir Itzo brauchdie beste sein vnnd erfundenn wirdet, vnnd dieweil der Pfenner Pfannenn darauf gerichtet sein, das sie [gestrichen:
knechte auch tun.
Würden wir in einem Siedehaus dreimal die Woche sieden, so soll es auch den Pfännern zugelassen sein, dreimal in einem Siedehaus zu sieden — jedoch so, dass dieses Salz außer Landes geht und wir an dieser dritten Pfanne, die in einem Siedehaus wöchentlich gesotten wird und außer Landes gehen soll, den Vorkauf haben, um sie zu Wasser außer Landes zu führen. Im Übrigen soll es beiden Teilen freistehen, es außer Landes als gemeines Salz zu verkaufen.
Demnach sollen auch alle unsere Pfannen auf beiden Seiten ein gleiches Maß haben, und zwar dasjenige, das sich unter unseren und ihren jetzt gebrauchten Pfannen als das beste erweist. Und weil die Pfannen der Pfänner darauf eingerichtet sind, dass sie
die] Buche1[?] habenn, vnnd vnsere strack sollenn sein, vnnd doch beide so ein maß halttenn, Da soll mann es versuchenn, welches das beste sein wolle, vnnd welches fur das beste, vnnd damit mann am wenigstenn betriegenn magk, erfundenn wirdet, das soll mann vf beidenn seitenn brauchenn, Doch darff kein theil seine Pfannenn
bauchig sind, unsere aber gerade sein sollen und doch beide dasselbe Maß halten, so soll man erproben, welche die bessere ist. Welche als die beste erfunden wird und bei der man am wenigsten betrügen kann, die soll man auf beiden Seiten gebrauchen. Doch darf kein Teil seine Pfannen
Unsichere Lesungen
- Buche — wohl Beuche (Bäuche) (Z. 14)