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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 729–738

Die Ordnung von 1541 · S. 729–738 · Bl. 362r–366v · Band 1

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Die Ordnung von 1541

S. 729–766 · Bl. 362r–380v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 729

Bl. 362rBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch Ordnung vnnd Regierung des Saltzwercks zun Sodenn vor Allenndorff am der Werra1, in vffrichtung vnnd annfanng2 der location Anno Domini 1541 verkundigt vnnd Zuhaltenn gebottenn, daselbst zun Sodenn durch den Herrnn Stadthalter zu Cassell am Mitwochenn nach Trinitatis . Nota Diese Ordenung vnnd Gebott seindt Zuuor Anno Domini 1538 Jubilate von beider vnnsers G. F. vnd Hern, vnnd der pfenner wegenn in der Pfarkirchenn zun Sodenn verkundigt.

Das Vierte Buch.

Ordnung und Regierung des Salzwerks zu den Sooden vor Allendorf an der Werra, bei Aufrichtung und Beginn der Verpachtung im Jahr des Herrn 1541 verkündigt und zu halten geboten, ebendort zu den Sooden durch den Herrn Statthalter zu Kassel am Mittwoch nach Trinitatis.

Anmerkung: Diese Ordnung und diese Gebote sind zuvor im Jahr des Herrn 1538 am Sonntag Jubilate von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn und der Pfänner in der Pfarrkirche zu den Sooden verkündigt worden.

Unsichere Lesungen

  1. am der Werra — so, nicht 'an' (Z. 4)
  2. annfanng — Kürzel/Nasalstrich (Z. 5)

S. 730

Bl. 362vBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch Ordenung Welcher gestalt vnnsers gnedigenn Furstenn vnnd Herrnn Saltzwerck zun Sodenn dieser Zeitt bestelt, derselbenn Soderknechte vnnd gesinde Regirt werdenn sollenn, Damit sie friedtlich beÿeinannder wohnenn vnnd lebenn, vnnd welcher gestalt die diener vnd knechte, auch das gesinde, sich haltenn sollenn, in Jrer arbeit vnnd hanndtlunge, Darmit ffgl. Jres guts daselbst am bestenn gebrauchenn, vnnd den Pfennernn Jre gedingte Pension Jerlichs entrichtenn mögenn, Zu Allenndorff Anno Domini 1541. durch Henrich Muldenernn1[?], Jostenn Beckernn vom Hombergk2 Beuelchhabernn, vnd Johann Barthelmes Renndtmeisternn daselbst vffgericht vnnd verkundigt, Erstlich sollenn alle Sodermeister, Affterknechte vnnd alle die Jehnenn, so vff dem ganntzenn Saltzwerck vnnd Bodenn arbeitenn ffgl. nebenn vnnd vber die Erbhuldung Eidthafftigk sein, Zum anndernn hat ffgl. Jre Beuelchhaber, Renndtmeister, Saltzwarth, Holtzvogt, vnnd Schultheis verordenet, die gelobt vnnd geschworenn sein, das sie beiderseits Saltzwerck knechte vnnd gesinde, vermuge vnnd Innhalt F. G.

Das Vierte Buch. — Ordnung, in welcher Weise das Salzwerk unseres gnädigen Fürsten und Herrn zu den Sooden derzeit verwaltet und dessen Siederknechte und Gesinde regiert werden sollen, damit sie friedlich beieinander wohnen und leben; und in welcher Weise die Diener, Knechte und das Gesinde sich in ihrer Arbeit und Amtsführung halten sollen, damit Seine Fürstlichen Gnaden ihr Gut daselbst aufs Beste nutzen und den Pfännern ihren vereinbarten Pachtzins jährlich entrichten können.

Zu Allendorf im Jahr des Herrn 1541 durch Heinrich Muldener und Jost Becker vom Homberg, Befehlshaber, sowie Johann Bartholomäus, Rentmeister daselbst, aufgerichtet und verkündigt.

Erstens sollen alle Sodemeister, Afterknechte und alle, die auf dem ganzen Salzwerk und in den Siedehäusern arbeiten, Seinen Fürstlichen Gnaden neben und über die Erbhuldigung hinaus durch Eid verpflichtet sein.

Zweitens hat Seine Fürstliche Gnaden ihre Befehlshaber, den Rentmeister, den Salzwart, den Holzvogt und den Schultheißen verordnet, die gelobt und geschworen haben, dass sie die Salzwerksknechte und das Gesinde beider Seiten gemäß dem Befehl Seiner Fürstlichen Gnaden

Unsichere Lesungen

  1. Muldenernn — Name, u mit Haken; evtl. Mildener (Z. 11)
  2. Hombergk — Endung -gk oder -ge (Z. 12)

S. 731

Bl. 363rBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch beuelch vnnd vfgerichtter Location, auch Itziger vnnd kunftiger ordenungenn der f. gl. sich Jederzeit enndtschliessenn werdenn, getreulich regirenn, vnnd vleissigk auffsehen habenn sollenn vnnd wollenn, vnnd ob einer oder mehr Saltzknechte vnnd gesinde, beidt der neuwenn vnnd altenn seittenn, Jegenn die Ordenungenn gebottenn vnnd verbottenn, hanndelnn, vnnd sich in straff vnnd bus verwirkenn wurdenn, die sollenn f. gl. gefallenn sein, vnnd inalwege die bus auch f. gl. allein vnnd sonnst niemanndts annderenn zustehenn, Sein f. gl. will auch das alle Söder1 vnnd knechte in den bodenn sitzenn vnnd wohnenn sollenn, auch der Stadt Allenndorff nichts mehr oder weniger thun, mit geschos vnnd allenn annderenn dingenn, dann wie vonn alters herkommenn, Warttenn ampter sein vonn wegenn seiner f. gl. also verordenet, vnnd bestelt, das Christoffer Hombergk, Saltzwardt, alle werck vf beiderseittenn, so Jede wochen gesottenn, vleissigk, klar vnnd eigenntlich verzeichnen, vnnd als ein Jegennschreiber Jegenn dem Renndtmeister hochgedachtem vnnserm gnedigenn herrnn verrechnen,

Das Vierte Buch. — und dem Inhalt der aufgerichteten Verpachtung sowie den jetzigen und künftigen Ordnungen, die Seine Fürstlichen Gnaden jeweils beschließen werden, treulich regieren und fleißig beaufsichtigen sollen und wollen.

Und wenn einer oder mehrere der Salzknechte und des Gesindes, sowohl der neuen als auch der alten Seite, gegen die Ordnungen, Gebote und Verbote handeln und sich in Strafe und Buße verwirken, so sollen diese Seiner Fürstlichen Gnaden verfallen sein, und die Buße soll in jedem Fall allein Seiner Fürstlichen Gnaden und sonst niemandem zustehen.

Seine Fürstliche Gnaden will auch, dass alle Sieder und Knechte in den Siedehäusern sitzen und wohnen sollen und der Stadt Allendorf nicht mehr und nicht weniger leisten sollen — mit Schoß und allen anderen Dingen —, als von alters herkommen ist.

Die Wartämter sind von wegen Seiner Fürstlichen Gnaden folgendermaßen verordnet und besetzt: Christoph Homberg, Salzwart, soll alle Werke auf beiden Seiten, die jede Woche gesotten werden, fleißig, klar und genau verzeichnen und als Gegenschreiber gegenüber dem Rentmeister für unseren gnädigen Herrn abrechnen.

Unsichere Lesungen

  1. Söder — Umlautzeichen undeutlich (Z. 12)

S. 732

Bl. 363vBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch So soll der Pfarher herr Johann Leynebach[?]1 genandts Saltzwarttenn Jegenn Wartte sein, vnnd alle wercke vor sich vfschreibenn vnnd verzeichnenn, zu dem soll Heinckell[?]2 Schlim, des zols vnnd der Schatzheller halbenn, auch alle wercke eigenntlich verzeichnenn, vnd dauonn rechnung thun, Furtter soll berurter Ober Saltzwartte Christoffer Jederzeit nach gelegennheit ernnstlich annhaltenn, das die knechte fur vnnd fur siedenn, vnnd sonnder redtlich vhrsach kein werck verseumenn, vnnd soll kein wonung in denn Bodenn habenn, So soll der Renndtmeister alles vffgeschuttet vnnd gepackt salz in Tonnenn in sein Rechnung nehmenn, des Jars vonn seiner Innahme, vnnd außgabe zweymahl rechnung thun, aber die bezahlung vor das vfgeschutte salz soll der Renndtmeister vff sein Christoffers als Jegennschreibers zettell enndtrichtenn, alles wie derwegenn ein sonnder gestelte Ordenung das außweist, vnnd Innenn helt, vnnd wenn mann vonn dem Bodenn fact[?]3 oder verkaufft, sollenn die verwalter der dreyer schlussell alle drey darbey sein, vnnd liefferung thun,

Das Vierte Buch. — So soll der Pfarrer, Herr Johann Leinebach, dem genannten Salzwart Gegenwart sein und alle Werke für sich aufschreiben und verzeichnen. Dazu soll Henkel Schlim wegen des Zolls und der Schatzheller ebenfalls alle Werke genau verzeichnen und darüber Rechnung legen.

Ferner soll der genannte Obersalzwart Christoph jederzeit nach Lage der Dinge ernstlich darauf halten, dass die Knechte fort und fort sieden und ohne redlichen Grund kein Werk versäumen; und er soll keine Wohnung in den Siedehäusern haben.

Der Rentmeister soll alles aufgeschüttete und in Tonnen gepackte Salz in seine Rechnung nehmen und jährlich zweimal über seine Einnahme und Ausgabe Rechnung legen. Die Bezahlung für das aufgeschüttete Salz aber soll der Rentmeister auf den Zettel Christophs als des Gegenschreibers hin entrichten, alles wie es eine eigens dafür aufgestellte Ordnung ausweist und enthält.

Und wenn man aus dem Siedehaus abgibt oder verkauft, sollen die Verwalter der drei Schlüssel alle drei dabei sein und die Lieferung vornehmen,

Unsichere Lesungen

  1. Leynebach[?] — Anfangsbuchstabe L/R unklar (Z. 2)
  2. Heinckell[?] — Vorname, ck/rk unklar (Z. 5)
  3. fact[?] — fact oder fast (Z. 21)

S. 733

Bl. 364rBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch vnnd keiner ann den ann denn anndernn darauff gehen, Damit der abgang ohne verdacht gemerckt werde, wie dann solches ein sonndere Ordenung außweist, Vnnd soll alles Saltz so mann packenn will, in einem Jedenn bodenn, durch die gemachtenn Röste1 bey seins der hernach darzu benenntenn Schetzer gemessenn Inn secke gethann, vnnd durch die Schetzer mit den darzu gemachten sigill versiegelt werdenn, darnach solch saltz Inn seckenn versiegelt, vnargwönig in die packenn heuser geliefert werdenn, vnnd furter auch durch durch die Bodinker[?]2, beysein des Saltzwarttenn, vnnd vf seinenn beuelch obanngeregter schetzer Inn Tonnenn gethann, zugeschlagenn, vnnd furter gebranndt werdenn, Welchs alles der Rendtmeister verrechnen, vnnd Christoffer der Jegennschreyber Jegenn Ihnenn auch verzeichnet Jederzeit vbergeben soll, Darnebenn so sollenn vonn wegenn f. gl. acht Schetzer geordnet werdenn, die alle werck besichtigenn vnd bescheidenn sollenn, vor welche Bodenn der fuhrmann fahrenn, vnnd Saltz ladenn könne, vnnd das sie darbey sein, das die Söder recht mas gebenn, nemblich das geordente vnnd

Das Vierte Buch. — und keiner soll dabei allein für den anderen handeln, damit der Abgang ohne Verdacht festgehalten werde, wie es eine eigene Ordnung ausweist.

Und alles Salz, das man packen will, soll in jedem Siedehaus durch die dafür gemachten Roste im Beisein der hernach benannten Schätzer gemessen, in Säcke gefüllt und von den Schätzern mit dem dafür gefertigten Siegel versiegelt werden. Danach soll solches Salz in versiegelten Säcken unverdächtig in die Packhäuser geliefert und weiter durch die Bödener im Beisein des Salzwarts und auf dessen Befehl von den genannten Schätzern in Tonnen gefüllt, verschlossen und gebrannt werden. All das soll der Rentmeister verrechnen, und Christoph, der Gegenschreiber, soll es ihm gegenüber jederzeit ebenfalls verzeichnet übergeben.

Daneben sollen von wegen Seiner Fürstlichen Gnaden acht Schätzer bestellt werden, die alle Werke besichtigen und bestimmen sollen, vor welche Siedehäuser der Fuhrmann fahren und Salz laden darf, und die dabei sein sollen, damit die Sieder rechtes Maß geben — nämlich das verordnete und

Unsichere Lesungen

  1. Röste — Umlaut undeutlich (Z. 6)
  2. Bodinker[?] — k/g unklar (Z. 11)

S. 734

Bl. 364vBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch verzeichnete Saltzmas, auch nit mehr dann Ime geburt vnnd zustehenn, Welcher Söder darinnenn bruchfelligk wurde zu wenig saltzes gebe, oder zuuiel geldts nehme, oder sein Haußfraw vnnd gesinde gefehrlich nehmen liessen, das der oder dieselbenn am leibe darumb gestrafft werdenn, Zum Sechstenn Ist auch fur gut anngesehenn, das ohne not sey, das ein Jeder Söder, sonnder Ladegeste habe, außgescheidenn mit den Aschenn, da magk mann es geschehen lassenn, Sonndernn wann der fuhrmann kömpt, das er vom Schetzernn gewiesenn werde, wo er laden solle, es were dann, das er zuuor sein Ladung bestellet hette, die soll der fuhrmann zu ladenn schuldigk sein, welcher meister aber daruber dem Ladegast Ledt, der soll darumb gestrafft werdenn, Darnebenn sollenn zwenn aus den obberurtenn acht schetzernn, Nemblich N. vnd N. auch vf das Saltzpackenn vnd vfschuttenn warten, Item ein Jeder Söder soll bey ehrenn vnnd Eidenn, auch bey der höchstenn straffe kein Samß[?]1 oder Saltz aus den Bodenn tragenn, oder tragenn lassenn, vergebenn oder verschenckenn, Inn sein oder eins anndern haus, oder

Das Vierte Buch. — verzeichnete Salzmaß — und nicht mehr, als ihm gebührt und zusteht.

Welcher Sieder darin fehlbar würde, zu wenig Salz gäbe oder zu viel Geld nähme, oder wer seine Hausfrau und sein Gesinde arglistig nehmen ließe, der oder dieselben sollen dafür am Leibe gestraft werden.

Zum Sechsten ist auch für gut angesehen worden, dass es unnötig ist, dass jeder Sieder eigene Ladegäste habe — ausgenommen bei der Asche, da mag man es geschehen lassen. Vielmehr soll der Fuhrmann, wenn er kommt, von den Schätzern gewiesen werden, wo er laden soll; es sei denn, er hätte seine Ladung zuvor bestellt, dann soll der Fuhrmann verpflichtet sein, dort zu laden. Welcher Meister aber darüber hinaus einem Ladegast lädt, der soll dafür bestraft werden.

Daneben sollen zwei aus den genannten acht Schätzern, nämlich N. und N., auch das Salzpacken und Aufschütten beaufsichtigen.

Ferner: Jeder Sieder soll bei Ehren und Eiden und bei höchster Strafe kein Gemäß und kein Salz aus den Siedehäusern tragen oder tragen lassen, weder verschenken noch in sein oder eines anderen Haus bringen, noch

Unsichere Lesungen

  1. Samß[?] — Wortende unklar (Z. 20)

S. 735

Bl. 365rBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch dauonn etwas verkauffenn, bey Gemsenn, achteln, oder halbenn achtelnn, es sey dann das saltz, wie hernach volgt, verkaufft werde, Inn bey sein der Schetzer, So mag er es dem der es verkaufft hat, helffenn ladenn, außgescheiden einem Burger in Allenndorff, magk mann ein achtteill ann Gemsenn verkauffenn, mit wissenn der Schetzer, die es auch also verzeichnenn sollenn, darmit der Soder kein list darinne prauchenn möge, Item Wann der Söder gesottenn hat, so soll er sein saltz stehenn lassenn, vnnd das nit vertragenn, sonndernn nach den schetzernn schickenn, die sollenn dasselb bey Irenn eydenn schetzenn vnnd besichtigenn, vnnd also kein meister ladenn, der schetzer sey dann darbey gewest, Dunckt dann den Schetzer, das er vber die acht achtteill, welch ein rechte volkommene Pfanne sein soll, were es sich dan nider — fundenn1 hat, habenn, So soll mann Ime sagenn, er solle nichts darzu thun, es sey dann gemessenn, er habe vbrigk, aber mit willenn soll keiner mit vbrigk siedenn, bey der hochstenn straffe, Vnnd wenn das Saltz soll verkaufft werdenn, so sollenn alwege die schetzer bey dem meistern sein, vnnd keinen

Das Vierte Buch. — davon etwas verkaufen, weder gemäßweise noch achtel- oder halbachtelweise — es sei denn, das Salz werde wie hernach folgt im Beisein der Schätzer verkauft; dann mag er dem, der es gekauft hat, laden helfen.

Ausgenommen: Einem Bürger in Allendorf darf man ein Achtel gemäßweise verkaufen, mit Wissen der Schätzer, die es auch so verzeichnen sollen, damit der Sieder darin keine List gebrauchen kann.

Ferner: Wenn der Sieder gesotten hat, so soll er sein Salz stehen lassen und es nicht wegtragen, sondern nach den Schätzern schicken; diese sollen es bei ihren Eiden schätzen und besichtigen. Und kein Meister soll laden, ehe der Schätzer dabei gewesen ist.

Dünkt den Schätzer dann, dass er über die acht Achtel hinaus hat — was eine rechte volle Pfanne sein soll —, so soll man ihm sagen, er solle nichts hinzutun, ehe es gemessen sei; er habe Überschuss. Doch soll keiner mit Absicht Überschuss sieden, bei höchster Strafe.

Und wenn das Salz verkauft werden soll, so sollen stets die Schätzer beim Meister sein, und keinem

Unsichere Lesungen

  1. nider — fundenn — Lücke nach Gedankenstrich (Z. 17)

S. 736

Bl. 365vBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch frembdenn oder kernernn1 ohnn Ire beysein geladenn werdenn, vnnd so ein ganntz oder halb achtteil vbrigk ist, So soll der Söder ein halb mas Saltz Im vorrath zubehalttenn, durch die Schetzer zugelassenn werdenn, ob Ime hernach am anndernn wercke etwann mangeln wurde, damit zuerfullenn, vnnd soll dann das annder vbrige alles wiederumb in die Pfanne zum vorrath gethann, vnnd zur beisse gebraucht werdenn, vnnd sonnst bey hochster straff durch den Soder nicht verkaufft, oder verthann werdenn, Hette aber der Soder weniger, So soll der fuhrmann auch wenig geldts gebenn, Es were dann das der Söder das erfullete mit saltze vermalttenn2 saltze, das er bey sich hette, doch soll der Söder dem Herrenn, Wann er gleich zu klein gesottenn hatt, seine volle winnung gebenn, Es soll auch ein Jeder meister zu 22. mahlen abstossenn, oder zum wenigstenn 21. mahl, vnd nit ladenn, das werck sey dann reide, vnnd das keiner auch das saltz theurer, oder baßfeiler gebe, dann es gesagt ist, bey drey guldenn bus, Item Es soll alles Saltz das aus den Bodenn verkaufft

Das Vierte Buch. — Fremden oder Kärrner soll ohne ihr Beisein geladen werden.

Und wenn ein ganzes oder halbes Achtel übrig ist, so soll dem Sieder von den Schätzern zugelassen werden, ein halbes Maß Salz als Vorrat zu behalten, um damit aufzufüllen, falls ihm hernach bei einem anderen Werk etwas fehlen sollte. Alles weitere Übrige aber soll wieder in die Pfanne zum Vorrat getan und zur Beize gebraucht und sonst bei höchster Strafe vom Sieder nicht verkauft oder vertan werden.

Hätte aber der Sieder weniger, so soll auch der Fuhrmann weniger Geld geben — es sei denn, der Sieder fülle es mit gemahlenem Salz auf, das er bei sich hat. Doch soll der Sieder dem Herrn, auch wenn er zu klein gesotten hat, seinen vollen Gewinn geben.

Es soll auch jeder Meister zweiundzwanzigmal abstoßen, wenigstens aber einundzwanzigmal, und nicht laden, ehe das Werk fertig ist. Und keiner soll das Salz teurer oder billiger geben, als es festgesetzt ist, bei drei Gulden Buße.

Ferner: Alles Salz, das aus den Siedehäusern verkauft

Unsichere Lesungen

  1. kernernn — Lesung unsicher (Z. 2)
  2. vermalttenn — Wortgrenze unklar (Z. 13)

S. 737

Bl. 366rBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch wirdt, gemessenn werdenn, vnnd ob gleich der Söder vnd der Kerner des einig werenn, das es nit solte gemessen werdenn, So soll es gleichwohl geschehenn, darmit der Herre, das im recht geschehe wissenn, möge, desgleichenn soll kein ladung bey der nacht geschehenn, bey verlust des Saltzes, Vnnd demnach sollenn die Pfannenn ein mas habenn, vnd sollenn die Bodenn starck gehaltenn, vnnd darauff gericht werdenn, das der Söder nicht viel mehr oder weniger dann die acht achtenntheil außbringenn möge, vnnd welcher Söder sein Bodenn nicht starck helt, soll darumb ernnstlich gestrafft werdenn, Item welcher afterknecht in Bodenn wohnet, nicht dienenn noch arbeitenn will, dem soll mann vonn stundt aus den Bodenn gebietenn, doch so baldt die Bodenn bestelt sein, Item es soll kein Söder vf ein mahl minder verkauffenn, dann ein achteil, vnnd kein saltz ann eintzeln Gemsen, damit der Kerner oder fuhrman nicht möge betrogen werden, Item Sollenn die Massenn, so darzu als bottenn1 gemacht sein, die mann abstreichet, welcher sechzehen vff acht

Das Vierte Buch. — wird, soll gemessen werden. Und wenn auch der Sieder und der Kärrner sich einig wären, dass nicht gemessen werden solle, so soll es dennoch geschehen, damit der Herr wisse, dass ihm recht geschieht. Desgleichen soll keine Ladung bei Nacht geschehen, bei Verlust des Salzes.

Demnach sollen die Pfannen ein einheitliches Maß haben, und die Siedehäuser sollen in gutem Stand gehalten und so eingerichtet werden, dass der Sieder nicht viel mehr oder weniger als die acht Achtel ausbringen kann. Und welcher Sieder sein Siedehaus nicht in gutem Stand hält, soll dafür ernstlich gestraft werden.

Ferner: Welcher Afterknecht im Siedehaus wohnt, aber nicht dienen noch arbeiten will, dem soll man das Siedehaus sogleich verbieten, sobald die Siedehäuser besetzt sind.

Ferner: Kein Sieder soll auf einmal weniger als ein Achtel verkaufen und kein Salz in einzelnen Gemäßen, damit der Kärrner oder Fuhrmann nicht betrogen werden kann.

Ferner: Es sollen die Maße, die als Butten dafür gemacht sind und die man abstreicht — deren sechzehn auf acht

Unsichere Lesungen

  1. bottenn — Lesung unsicher (Z. 21)

S. 738

Bl. 366vBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch achtteill Saltz gehenn, vnnd die vnnsers gnedigenn Hernn vnnd der Pfenner Wappenn vnnd zeichenn haben sollenn, pleibenn, vnnd soll die Botte obenn einenn steg habenn, abzustreichenn, vnnd welcher Soder den steg abreisset, oder aus einem Mas das keinenn steg hat, Saltz vermesset, der oder die sollenn am leibe gestrafft werdenn, Item einem Jedenn Burger zu Allenndorff ist auch zugelassenn, wie vonn alters hero das er ein achtenntheil saltz kauffenn magk, vnnd das wiederumb in seinem Hause, ann eintzelnn gemsenn zuuerkauffenn macht habenn, doch das er damit keinenn geuerlichenn vffschlagk mache, nach erkenntnus vnnsers gnedigenn Herrnn Schultheissen vnnd des Raths, vnnd das solchs alwege mit wissenn der Schetzer geschehe, wie obgemelt, die es auch annschreiben sollenn, damit die Söder darinnenn keinen list prauch[?]1 mögenn, Wo aber das erkenndtnus vbertrettenn, vnd die Gemse theurer verkaufft wurdenn, soll der oder dieselbenn, in vnnsers gnedigenn Herrnn straff gefallenn sein, Alttem gebrauch nach sollenn die Itzigenn acht Schosser

Das Vierte Buch. — Achtel Salz gehen und die das Wappen und Zeichen unseres gnädigen Herrn und der Pfänner tragen sollen —, in Gebrauch bleiben. Und die Butte soll oben einen Steg zum Abstreichen haben. Welcher Sieder den Steg abreißt oder aus einem Maß ohne Steg Salz abmisst, der oder die sollen am Leibe gestraft werden.

Ferner: Jedem Bürger zu Allendorf ist wie von alters her zugelassen, ein Achtel Salz zu kaufen und es in seinem Haus wieder in einzelnen Gemäßen zu verkaufen — doch so, dass er damit keinen unbilligen Aufschlag macht, nach Erkenntnis des Schultheißen unseres gnädigen Herrn und des Rates, und dass es stets mit Wissen der Schätzer geschieht, wie oben gesagt, die es auch anschreiben sollen, damit die Sieder darin keine List gebrauchen können. Wo aber diese Erkenntnis übertreten und das Gemäß teurer verkauft würde, soll der oder dieselben der Strafe unseres gnädigen Herrn verfallen sein.

Nach altem Gebrauch sollen die jetzigen acht Schosser

Unsichere Lesungen

  1. prauch[?] — Kürzungsstrich am Wortende (Z. 17)

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