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Salzbibel

Die Salzbibel

Das Werk als Zeitleiste: Wortlaut, Übersetzung, Zusammenfassung und Anmerkungen — frei kombinierbar

Das Werk der Reihe nach

Die Salzbibel in der Reihenfolge der Handschrift, Seite für Seite: Wortlaut, Übersetzung, Zusammenfassungen und redaktionelle Anmerkungen. Jede Ansicht und jeder der dreizehn Abschnitte lässt sich an- und abschalten; weitere Filter grenzen auf Seiten mit Abbildungen, Tabellen, Randvermerken oder unsicheren Lesungen, auf einen Band, einen Seitenbereich oder ein Suchwort ein. Der Zustand steht in der Adresszeile.

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IV · 4. Buch · Band 1

Die Salzordnungen

Das vierte Buch · 334 Seiten · Aufbau des Werks

ZusammenfassungS. 729–762

Das Regelwerk beginnt mit einem Eid. Das vierte Buch ist kein einzelnes Gesetz, sondern eine Sammlung: fünf Jahrzehnte hessischer Salzwerksordnungen, nach ihrer Herkunft geordnet und am Ende von Rhenanus zu einem einzigen Werk zusammengezogen. Am Anfang steht die Ordnung, die 1541 zum Beginn der Verpachtung verkündet wurde — der Statthalter zu Kassel las sie am Mittwoch nach Trinitatis in den Sooden vor.

Ihr erster Satz sagt, worum es geht: Alle Sodemeister und alle, die im Salzwerk arbeiten, sollen dem Landgrafen „neben und über die Erbhuldigung hinaus durch Eid verpflichtet“ sein. Der Landesherr ist nicht mehr nur Landesherr, er ist jetzt Dienstherr.

Was folgt, ist ein erstaunlich engmaschiges Kontrollsystem, und es ist auf Misstrauen gebaut. Der Salzwart schreibt jedes gesottene Werk auf; der Pfarrer schreibt es daneben noch einmal auf; der Zöllner ein drittes Mal. Aus dem Siedehaus wird nur ausgeliefert, wenn die Verwalter aller drei Schlüssel zugleich dabei sind. Acht geschworene Schätzer messen jede Pfanne, versiegeln die Säcke und weisen den Fuhrleuten zu, vor welchem Siedehaus sie laden. Kein Meister darf laden, ehe der Schätzer dagewesen ist; bei Nacht darf überhaupt nicht geladen werden, bei Verlust des Salzes.

Das Maß ist eine Butte mit einem Steg zum Abstreichen. Wer den Steg abreißt oder ohne ihn misst, „sollen am Leibe gestraft werden“ — das ist keine Floskel, sondern die Strafe für Betrug am gemeinen Mann.

Und dann wird die Ordnung zur Lebensordnung. Kein Sieder darf Handel treiben — außer mit Korn, Eisen, Schleiern, Schmer und Lichtern; keiner darf spielen; keiner Branntweinzechen halten; keiner in der Stadt oder in den Dörfern übernachten; keiner „auf den Hain oder sonst in ein Dorf zu Wein oder Bier gehen“, denn — schreibt die Ordnung mit trockenem Witz — „will er schon zechen, so liegt ihm die Stadt Allendorf weit genug entgegen“. Bei einer Hochzeit im Siedehaus darf niemand aus der Stadt zum Tanz kommen und kein Sieder in die Stadt zum Tanz gehen.

Der schärfste Satz ist der kürzeste: „Keiner soll eine Versammlung der Knechte veranstalten, weder durch Zusammenrufen noch sonst, bei Leibesstrafe.“ Man weiß hier genau, was man fürchtet.

Der Brandschutz ist ebenso genau: Kein offenes Licht bei Nacht, glühende Kohlen nur verdeckt, jedes Siedehaus hat eine Laterne zu halten. In einem Dorf aus Holz, in dem Tag und Nacht Feuer brennt, ist das Überlebensrecht.

Für Gewalt gilt ein eigenes, altertümliches Maß: Wer einen anderen verwundet — „knöchellang, nämlich so lang wie der mittlere Knöchel am Mittelfinger, und nageltief“, wobei schon eines von beiden genügt —, muss Siedehäuser, Stadt und Feldmark ein Jahr räumen. Wer totschlägt: hundert Jahre und einen Tag.

Am Ende steht der Wortlaut des Eides, den 1541 alle Sodemeister vor dem Statthalter Sigmund von Boyneburg leisteten: jedermann „rechtes, gutes, trockenes Salz und volles Maß“ zu geben, nie mehr als acht Achtel in einer Pfanne zu sieden, weder von reichen noch von armen Fuhrleuten mehr zu nehmen als festgesetzt — und „eine Rottierung oder Meuterei“ anzuzetteln, „so weit Leib und Leben eines jeden von euch reicht“. Dafür verspricht jeder, bei Fehde, Feuer und Wassersnot zu retten und zu helfen.

Redaktionelle AnmerkungS. 729–766

Was eine „Ordnung“ im 16. Jahrhundert ist. Die Texte dieses Buches gehören zur Gattung der Policeyordnungen — Verwaltungsgesetze, die nicht nur den Betrieb, sondern die Lebensführung regeln. Dass Siedeordnung, Brandschutz, Hochzeitsgrößen und Tanzverbote in demselben Text stehen, ist deshalb kein Durcheinander, sondern Programm: Ein geordnetes Gemeinwesen galt als Voraussetzung eines geordneten Betriebs.

Die Hochzeitsordnung von 1554 — zehn Tische, hundert Personen, eine Mahlzeit — steht ausdrücklich „gemäß der fürstlichen Reformation“. Solche Aufwandsbeschränkungen gab es reichsweit; sie zielten auf Verschuldung durch Feste. In Sooden kam ein handfester Grund dazu: Wer sich für eine Hochzeit verschuldete, konnte den Gewinn nicht abführen.

Und ein Satz verrät, wovor man wirklich Angst hatte: „Keiner soll eine Versammlung der Knechte veranstalten … bei Leibesstrafe.“ Das ist 1541 geschrieben — sechzehn Jahre nach dem Bauernkrieg, in einem Ort mit mehreren hundert abhängigen Arbeitern, dicht beieinander, mit Werkzeug in der Hand.

ZusammenfassungS. 763–766

Zwei Nachträge von 1554. Dreizehn Jahre später schieben die Salzgrafen zwei kurze Verordnungen nach, und beide zeigen, wo es klemmte.

Die erste ist eine Hochzeitsordnung. Keine Hochzeit mehr am Sonntag; höchstens sechs Hochzeitslader; zur Verlobung zwei bis drei Tische; zur Hochzeit eine einzige Mahlzeit und höchstens zehn Tische, also hundert Personen — jeder weitere Tisch kostet fünf Gulden Strafe. Zur Kindtaufe ein Tisch, zehn Personen, und um acht Uhr abends ist Schluss. Zum Tanz gehen nur die geladenen Ledigen; verheiratete Gäste dürfen tanzen, aber ein Ehemann nur mit der eigenen Frau, „bei einem Taler Buße für jeden Tanz“.

Die zweite ist ernster. „Weil es hier auf dem Salzwerk zu den Sooden an Holz mangeln will“ und die Fuhrleute lieber Salz über Land verkaufen als Holz heranzuschaffen, wird kurzerhand angeordnet: Den Eseltreibern wird Salz nur noch gegen Holz geladen, nicht mehr gegen Geld oder Frucht. Der Brennstoffmangel, der Rhenanus zehn Jahre später zur Braunkohle treiben wird, ist hier schon aktenkundig.

ZusammenfassungS. 767–781

Die große Regierungsordnung, 1552/53. Nach dem verheerenden Brunnenverfall und dem Neubau von 1550 lässt Landgraf Philipp das gesamte Salzwerk neu verfassen: „Ordnung der Regierung des ganzen Salzwerks zu den Sooden“, zu Lichtenau am 12. Dezember 1552 aufzuzeichnen befohlen. Sie ist der ausführlichste Verwaltungstext des Buches — und sie ist die Antwort auf eine Katastrophe.

Die Vorrede erzählt den Neubau nüchtern und ohne Schuldzuweisung: Der Brunnen sei „im Grunde schadhaft geworden“ und 1550 in Abwesenheit des Landgrafen auf dessen Kosten von Grund auf neu gebaut worden, mit Rat des Ausschusses der Pfänner. Das Ergebnis wird als Gnade verbucht: ebenso viele Salzadern wie zuvor, und die Sole sei „etwas reicher und besser geworden“, was beim Sieden viel Holz spare.

Dann beginnt die Ordnung dort, wo alles hängt — beim Landvogt an der Werra. Jeder Landvogt muss die Salzwerksverträge künftig eigens beschwören. Seine Hauptaufgabe ist nicht Salz, sondern Wald: die Berge und Gehölze zu hegen, „damit sie nicht ausgerodet und nicht durch Vieh, insbesondere durch die Menge der Ziegen, verwüstet werden“. Es folgt eine lange Liste — Meißner, Kirchholz zu Kella, Heinzenberg bei Schwebda, Brunrode, Füstal, Wabmannstal, Schlierbach, Rosental, Kahlenberg, Fürstenberg, Schernhahn, Kleb —, und über allen steht derselbe Satz: nirgendwo anders zu gebrauchen als für das Salzwerk.

Ebenso wichtig sind die Wege. Straßen, Brücken und Stege, „insbesondere im Kleb, den Walhäuser Weg und alle Straßen, die für Holz- und Salzfuhren zum Salzwerk gebraucht werden“, muss jedes Dorf in seiner Feldmark instand halten. Und weil das Salzwerk jährlich viel Geld für Dachstroh ausgibt, wird verfügt, dass Eschwege, Bilstein und die beiden Eschweger Klöster künftig Stroh liefern — von Flachs, Weizen, Gerste, Hafer und Erbsen.

Beim Salzgrafenamt fällt eine Personalvorschrift auf, die man modern nennen darf: Der Salzgraf soll eine Person sein, die nicht Pfänner ist, keinen Anteil an der Gebauerschaft hat und, solange sie im Dienst steht, am Ort nicht heiraten soll — ausdrücklich, damit „keine Parteilichkeit oder kein Verdacht wegen einer Person, Freundschaft oder Verwandtschaft “ entstehe. Dafür soll er sein Leben lang im Amt bleiben und dort wohnen.

Redaktionelle AnmerkungS. 767–871

Die Regierungsordnung von 1552/53 ist die Antwort auf eine Katastrophe. Sie entsteht unmittelbar nach dem Brunnenneubau von 1550/51 — und man liest ihr an, was man daraus gelernt hat: dreifach besetzte Wartämter, Gegenregister zu jedem Register, wöchentliche Abrechnungen mit Unterschrift, ein Salzgraf, der nicht Pfänner sein und am Ort nicht heiraten darf.

Diese Personalvorschrift verdient einen eigenen Hinweis. Dass ein Beamter keine wirtschaftlichen Interessen am Beaufsichtigten haben und keine Familienbande am Dienstort knüpfen soll, ist ein Grundsatz, den man gewöhnlich viel später ansetzt. Die Begründung steht wörtlich da: „damit keine Parteilichkeit oder kein Verdacht wegen einer Person, Freundschaft oder Verwandtschaft entstehe“.

Zur Stiftung von 1538. Sie ist datiert auf denselben Tag wie der große Vertrag mit den Pfännern — Freitag nach Jubilate — und macht damit sichtbar, wofür die zweihundert Gulden wirklich verwendet wurden, die in allen späteren Urkunden nur als Formel erscheinen: vier Theologiestudenten, das Spital, arme Arbeiterfamilien und Aussteuern für Bürgertöchter. Wer nachforschen will, ob und wie lange diese Stiftung ausgezahlt wurde, findet ihren Wortlaut hier und ihre Verwaltung im Stadtarchiv zu suchen.

Dass Rhenanus seine eigene Ordnung an das Ende einer historischen Reihe stellt, ist ein Kunstgriff: Sie erscheint dadurch nicht als Neuerung, sondern als Ergebnis einer Entwicklung. So begründet man im 16. Jahrhundert Autorität.

ZusammenfassungS. 782–800

Wie ein Fürst an Wald kommt. Mitten in die Verwaltungsordnung ist eine Urkunde von 1538 eingeschoben, und sie erklärt mehr über die Saline als manche Betriebsvorschrift: der Tausch mit denen von Hundelshausen.

Der Anlass steht im ersten Satz: Weil man zum Bau des Salzwerks „eine merkliche Menge Holz“ braucht. Die von Hundelshausen geben dem Landgrafen ihr ganzes Dorf Hundelshausen — dreißigeinhalb Hufen, das Gehölz am Vorkenberg, alle Zinsen, Wiesen und Rechte. Die Aufzählung liest sich wie ein Katasterauszug des 16. Jahrhunderts: je Hufe ein Schock Eier, acht Groschen, vier Hühner zu Michaelis, ein Fastnachtshuhn, zwei Rinderweisungen — und beim Tod eines Mannes fällt „das beste Haupt“ an, ablösbar für acht gute Groschen.

Dafür bekommen sie das Dorf Wolfstein im Amt Reichenbach, das Gießenrode, die halbe Gerechtsame zu Haselbach und die Germeröder Zinsen zu Armenhausen und Diemerode. Die Jagd behält sich der Landgraf ausdrücklich vor. Ein ganzes Dorf wechselt den Herrn, damit eine Saline Brennholz hat.

Der zweite eingeschobene Text ist ein Geleitbrief Herzog Johann Friedrichs von Sachsen, gegeben zu Zerbst am Freitag Cathedra Petri 1538. Er gestattet, das hessische Scheitholz vom Seulingswald die Werra hinab durch sächsisches Gebiet zu flößen, „zoll- und geleitsfrei“. Ohne dieses eine Blatt Papier hätte die Saline ihren Brennstoff nicht bekommen — Salzwirtschaft ist hier auch Außenpolitik.

ZusammenfassungS. 801–810

Die Ämter am Ort. Nun geht die Ordnung durch die Dienststellen, und man sieht einen vollständigen Betrieb.

Der Rentmeister — damals Johann Bartholomäus der Ältere, verpflichtet, sein Leben lang zu dienen und in den Siedehäusern zu wohnen — nimmt den ganzen Gewinn ein und rechnet ihn jährlich ab. Er darf ohne Befehl der Salzgrafen nichts ausgeben, „hinter ihrem Rücken nichts verhandeln“, nicht über Nacht abwesend sein, und ausdrücklich nicht: mit der Münze Wechsel oder Zwischenhandel treiben. Das Verbot, mit dem Geld des Herrn Geschäfte zu machen, steht so klar da, dass man annehmen darf, es sei vorgekommen.

Der Holzvogt Christoph Tromberg verwahrt das geflößte Scheitholz, lässt es mit dem eisernen Maß messen und verkauft die Klafter für einen Gulden — allein an die Siedemeister und sonst an niemanden. Er soll das Holz so lagern lassen, „dass weder Hochwasser noch Eisgang ihm Schaden tun können“, und hat einen Kahn vorzuhalten.

Der Holzleger, Jost von Vellmar, wurde eigens aus dem Amt Kassel geholt — „weil er mit keinem Sieder verwandt ist“. Er legt jedem dasselbe Maß, „dem einen Sieder wie dem anderen“. Damit er nicht mehr Holz herausgibt als bezahlt, muss jede Klafter in zwei Fuhren kommen und jede Fuhre ein Bleizeichen am Tor abgeben. Aus diesen Zeichen bezahlt sich der Pförtner.

Und eine soziale Notiz am Rand: Das Flößholz aus dem Wasser zu bringen ist Pflicht der Ämter Bilstein und Ludwigstein, drei Klafter je Haushalt; drei Heller je Klafter bekommen sie dafür, „damit die armen Leute sich Brot und Bier dafür kaufen und sich den Tag über erhalten können“.

Das Salzwartamt schließlich ist dreifach besetzt — Obersalzwart, Gegenwart und Zöllner —, und der Rentmeister führt das vierte Register. Vier Bücher über dieselbe Sache: So sieht Rechnungsprüfung 1553 aus.

ZusammenfassungS. 811–822

Der Brunnenmeister und die Kunst. Der wichtigste Einzeltext dieses Abschnitts ist die Bestallung Christoph Hombergs vom 14. Oktober 1549 — und sie ist zugleich die klarste Quelle zur technischen Krise des Salzwerks.

Der Befund ist unmissverständlich: Die von Jörg Behem errichtete Rosskunst am Salzbrunnen sei „zu schwer und zu stark gebaut“ und mit „mit ihrer großen, heftigen Bewegung dem Salzbrunnen schädlich“. Mit Behem sei vielfach verhandelt worden, sie leichter zu bauen — was er, nach seiner aus Aschersleben gesandten Schrift, „nicht zu leisten wusste“. Die Maschine hat den Brunnen ruiniert, und der Erbauer weiß keinen Rat.

Die Salzgrafen beider Seiten beschließen daraufhin, es mit Menschen statt mit Pferden zu versuchen. Christoph Homberg, bis dahin Salzwart, ersinnt und erprobt eine neue Kunst und baut sie auf eigene Kosten. Sie hebt die Sole vierundzwanzig Schuh aus dem Brunnen, lässt sie dreißig Schuh weit in einer Rinne laufen und hebt sie dort noch einmal ebenso hoch, damit sie in alle Vorratskumpen und Siedehäuser läuft. Dafür bekommt er zweieinhalb Albus von jedem gesottenen Werk — genau so viel, wie die Rosskunst gehabt hatte. Betrieben wird sie von Menschen, „die derzeit in einen Koffer treten“: ein Tretrad.

Seine Stellung ist kaufmännisch bemerkenswert und für die Zeit ungewöhnlich. Er trägt alle Kosten und behält, was übrig bleibt; fällt in einem Jahr nichts ab, muss die Herrschaft nichts zuschießen, „denn ein Jahr soll und muss das andere ausgleichen“. Gelingt es ihm, die Kunst billiger zu betreiben, bleibt ihm der Vorteil lebenslang. Stirbt er während der Verpachtung, sollen Frau und Kinder eine „angemessene Abfindung und Erstattung“ erhalten. Und wenn die Kunst sich bewährt, soll er sein Leben lang dabeibleiben — abgelöst nur durch etwas wirklich Besseres, das „dieser hier nicht gleicht und nicht von ihr abgesehen oder abgeleitet ist“. Das ist, in der Sache, ein Erfinderschutz.

Dann meldet sich der Landgraf selbst zu Wort, in einem eigenhändigen Brief aus Marburg vom 26. April 1553, und stellt eine sehr praktische Frage: Was, wenn Sterbensläufte kommen und die Menschen fehlen? Die Kunst sei deshalb so einzurichten, dass man die Sole „sowohl mit Leuten als auch, wenn diese fehlen, notfalls mit Pferden“ heben kann. Nun sei das ohne Gefahr möglich, denn die Sole werde nicht mehr aus dem Brunnen selbst, sondern „aus einer anderen Fassung neben dem Salzbrunnen“ geholt. Aus dem Unglück von 1550 ist eine Konstruktionsregel geworden.

ZusammenfassungS. 823–839

Die Schätzer — und die einzige Namensliste des Salzwerks. Was hier folgt, ist sozialgeschichtlich der wertvollste Teil des vierten Buches: die Ordnung der geschworenen Salzmesser und Schätzer von 1550, und mit ihr die vollständigen Listen, wer welche Siedehäuser zu betreuen hatte.

Jedem Schätzer sind acht Siedehäuser zugeordnet, und jedes wird mit dem Namen seines Siedemeisters genannt — Ludwig Urber, Joachim Schimpf, Kersten Pferber, Jörg Gill, Hans Rockföß, Pankratius Strube und viele andere. Darunter stehen auch Frauen als Siedemeister: Anna Gilm Hederheintz, Gertrud Hilm, Anna Schosters. Wer heute nach Vorfahren im Salzwerk sucht, findet hier die dichteste Namensüberlieferung des ganzen Werks.

Ein Jahr später, im Januar 1551, wird nachgesteuert: Acht Schätzer waren zu wenig, ein Teil hatte um Entlassung gebeten — nun sind es dreizehn, mit je sechs Siedehäusern. Jeder bekommt acht Gulden im Jahr, der Pfannenmeister zwölf und ein Kleid, der Solemeister sechzehn.

Ihre Arbeit ist genau vorgeschrieben. Vor dem Messen zählen sie die Gemäße und sehen zu, dass jeder Meister „gewiss zwanzigmal abgestoßen“ hat. Überschüssiges Salz wird sofort in die Pfanne zurückgeworfen. Kein Meister darf mehr als ein Achtel Vorrat halten oder mehr als eine halbe Pfanne aufheben. Gemessen wird im Winter ab sechs Uhr morgens, im Sommer auf das Läuten der Glocke — und der Reihe nach, ohne Bevorzugung. Ist das Salz des ersten noch nicht trocken, geht der Schätzer weiter zum nächsten, „dessen Salz am trockensten ist“.

Am Rand steht eine Ausgabenliste, die man nicht überlesen sollte: hundert lederne Eimer und zehn Feuerhaken werden bestellt. Die Löschausrüstung eines Ortes, der jede Woche hundertfach Feuer macht.

Es folgen die Ordnung des Salzpackens und Aufmessens und die Vorschriften für die Schifffahrt auf Fulda und Weser — bis hin zu der Sorge, die Salzfässer aus Darmstadt so instand zu halten, „damit die Weine nicht nach Salz schmecken“.

ZusammenfassungS. 840–855

Zweihundert Gulden für Studenten, Arme und Bräute. Die Regierungsordnung schließt mit einem Stück, das aus der Betriebsgeschichte heraussticht: der Stiftungsurkunde Landgraf Philipps von 1538 — datiert auf denselben Tag wie der große Vertrag mit den Pfännern.

Es geht um jene zweihundert Gulden, die im dritten Buch als „zu Gottes Ehre und zum Unterhalt der Armen“ bestimmt erwähnt werden. Hier steht, was damit wirklich geschah. Ein Gremium aus Amtsbefehlshabern, zwei Pfarrern, zwei Ratsherren, drei Kastenmeistern, den Ältesten und einem Mann aus den Sooden verwaltet das Geld und teilt es in vier Teile:

Achtzig Gulden für vier Studenten aus Allendorf, Kinder armer Leute, die sich sonst „an der Hohen Schule nicht erhalten können“. Sie müssen Theologie studieren, sich dazu schriftlich verpflichten und später ein Pfarramt annehmen, wenn man sie ruft. Aufgenommen wird nur, wer mindestens fünfzehn ist, vom Pfarrer und Schulmeister geprüft und danach in Marburg vor den Professoren bestanden hat — „ohne alle Gabe oder Geschenk“. Das Stipendium läuft acht Jahre, und einmal im Jahr wird bei der Universität nachgefragt, wie sich die Stipendiaten halten; wer unfleißig ist, wird abberufen. 1553 wird die Summe auf drei Stipendiaten aufgeteilt.

Vierzig Gulden gehen ins Spital zu Allendorf. Vierzig Gulden an die wirklich armen Hausleute, „die sich ihr Leben lang ihrer Arbeit befleißigt haben“ — ausdrücklich ohne Begünstigung. Und vierzig Gulden an arme Bürgertöchter ohne Hilfe, damit sie „gut verheiratet und versorgt werden“ — eine Mitgiftkasse.

Man sollte diese Urkunde neben den Vertrag legen, aus dem das Geld stammt. Die zweihundert Gulden, die die Pfänner Jahr für Jahr zahlten, um ihre dreiundvierzigste Kothe bauen zu dürfen, wurden zum ersten Bildungsfonds der Stadt.

ZusammenfassungS. 856–871

Der Wald als Vertragswerk. Drei Urkunden hintereinander, und alle drei handeln vom Brennstoff.

Zuerst die Verschreibung mit Bürgermeister und Rat zu Allendorf über die städtischen Gehölze — die Stadt nimmt es auf sich, ihre Wälder so zu hegen, dass sie dem Salzwerk künftig zur Verfügung stehen.

Dann die Forstordnung Landgraf Philipps. Sie nennt die bedrohten Reviere beim Namen — Ludwigsteiner Gehölze, Rohrbenberg, Meißner, Petersberg — und benennt den Vorgang, den sie aufhalten soll: dass Nachbarn und andere „ihre Gehölze ausrotten und ausroden lassen“. Gegen Rodung, Übertrieb und Waldweide wird das Gericht in Stellung gebracht: Bei jedem ungebotenen Ding soll die Ordnung verlesen werden.

Und schließlich, vom 3. Tag eines Monats im Jahr 1554, die Ordnung und Vergleich über die Gehölze jenseits der Stadt — der Text, in dem man dem Alltag am nächsten kommt. Das Holz wird in Lose geteilt und den Bürgern zugeteilt, wobei jeder Fuhrmann, der Bürger ist, zwei Teile bekommt. Die Preise stehen fest: „ein Haufen gutes Buchenholz für 26 Albus, ein Haufen Eichenholz für 24 Albus“. Und kein Bürger darf sich gegenüber den Siedemeistern verabreden — gegen Preisabsprachen von unten wird ebenso vorgegangen wie gegen Übervorteilung von oben.

ZusammenfassungS. 872–878

Rhenanus’ eigene Ordnung — und ein methodischer Bruch. Auf Blatt 433 beginnt der Hauptteil des vierten Buches, und Rhenanus stellt sich mit einer Überschrift in der ersten Person davor: „Ordnung, die ich, Johannes Rhenanus, aus allen Ordnungen zusammengezogen und meinem gnädigen Fürsten und Herrn im Jahr 67 zu Beginn der Regierung Seiner Fürstlichen Gnaden übergeben habe und die danach erweitert worden ist.“

Es ist sein erstes großes Werk für Wilhelm IV. — abgegeben im Jahr des Regierungsantritts, im selben Jahr, in dem die Salzbibel begonnen wird. Die Begründung ist eine Ordnungskritik: Es habe zwar längst Ordnungen gegeben, aber darin sei „nicht allenthalben eine ordentliche Gliederung eingehalten“ worden; sie seien „unter der Hand“ geändert, erklärt, vermehrt und gekürzt worden. Alles solle nun „in angemessener Kürze in einen Körper gebracht“ werden.

Und dann folgt der Satz, der Rhenanus als Kopf zeigt. Er weiß, wie man es anderswo macht: In allen auswärtigen Salz- und Bergordnungen würden „zuerst die Befehlshaber und Amtleute vom Obersten bis zum Geringsten benannt“. Genau das lässt er weg. Stattdessen will er „ordentlich vom Brunnen als dem Anfang des ganzen Geschäfts ausgehen“ und dann „eine Sache und einen Vorgang nach dem anderen in richtiger Folge“ behandeln — und die Ämter jeweils dort erklären, wo sie im Ablauf vorkommen.

Er ordnet also nicht nach Rang, sondern nach Prozess. Wer heute Betriebsabläufe beschreibt, tut es so; im 16. Jahrhundert ist es eine bewusste Entscheidung gegen die Gewohnheit, und Rhenanus sagt ausdrücklich, dass er sie trifft.

Redaktionelle AnmerkungS. 872–1024

Rhenanus’ Ordnung von 1567 ist sein erstes großes Werk für Wilhelm IV. — abgegeben im Jahr des Regierungsantritts, im selben Jahr, in dem die Salzbibel beginnt. Beide Arbeiten gehören zusammen: Erst wird die Verwaltung geordnet, dann wird ihre Geschichte geschrieben.

Sein methodischer Bruch — nicht nach Rang der Ämter, sondern dem Weg des Salzes folgend, „vom Brunnen als dem Anfang des ganzen Geschäfts“ — ist der Satz, den man aus dem vierten Buch behalten sollte. Er begründet ihn ausdrücklich damit, dass es in „allen auswärtigen Salz- und Bergordnungen“ anders gemacht werde. Wer Betriebsabläufe beschreibt, tut es heute so; 1567 war es eine Entscheidung.

Zur Braunkohle — hier ist Genauigkeit nötig, weil die Angaben auseinandergehen. Die Kohle am Hohen Meißner wurde nach der örtlichen Überlieferung 1555 entdeckt; erste Versuche mit Kohlenfeuerung werden auf 1560, der regelmäßige Abbau der Hartbraunkohle auf 1578/79 datiert. Andere Darstellungen nennen 1563 für die ersten Versuche und 1575 für die landesherrliche Erlaubnis zum Stollenbau. Sicher ist: Rhenanus hat die Kohle nicht entdeckt — seine Leistung ist die Verfahrenstechnik, also der Umbau der Feuerung: der eiserne Rost, die Windlöcher, der Schornstein. Den Rost der Steinkohlenfeuerung beschreibt die Salzbibel aus Eisen: zu einem Rost braucht man 23 lange Eisenstäbe (Bd. 2, S. 541), und das Gusswerk — Träger, Stäbe, Platten — gehört zu den Steinkohlen-Bothen für die Roste (Bd. 2, S. 510). Die Vereinsliteratur spricht von einem Rost aus Backsteinen; das hat in der Handschrift keine Stütze. Die Salzbibel selbst datiert den Übergang unfreiwillig mit: Im vierten Buch steht bereits eine Steinkohlensteuer von acht Albus neben der Holzsteuer, und der erste Anhang erklärt das Steinkohlen-Bothe als eigene Bauart.

Bemerkenswert ist auch, was nicht geregelt wird. Zum Steinkohlenhandel heißt es lapidar: „Des Steinkohlenhandels soll gesondert gedacht werden.“ Die neue Feuerung war 1567 noch nicht in die alte Ordnung eingearbeitet — sie lief neben ihr her.

Die Probewerke sind das wissenschaftsgeschichtlich Wichtigste am ganzen Buch. Fünfmal jährlich zu festen Terminen zehn geeichte Fuder roher Sole versieden, Holz- und Wellenverbrauch notieren, das Salz messen, auch die Zündsole nachsieden — und alles „ins Probierbuch“ mit Datum und den Namen der Anwesenden. Das ist eine stehende Messreihe mit Protokollpflicht. Die Ergebnisse dieser Vorschrift stehen im dritten Anhang.

Die Holzordnungen sind der Hintergrund für Rhenanus’ eigentliche technische Leistung. Weil die Wälder nicht mehr trugen, stellte er die Feuerung ab 1563 auf Braunkohle vom Hohen Meißner um und ließ dafür Roste aus Eisenstäben in die Öfen einziehen. Nicht er hat die Kohle entdeckt — sie wurde nach der örtlichen Überlieferung 1555 von Allendorfer und Eschweger Bürgern gefunden, in Abterode wurde schon ab 1497 Bergbau getrieben. Seine Leistung ist die Verfahrenstechnik.

ZusammenfassungS. 879–920

Vom Brunnen bis zum verkauften Achtel. Nun läuft die Ordnung den Weg des Salzes ab, und das Ergebnis ist die genaueste Beschreibung eines frühneuzeitlichen Salinenbetriebs, die man sich wünschen kann.

Es beginnt mit der Sole. Der Solemeister muss sie ohne Unterlass aus dem Brunnen schaffen und gerecht verteilen; wer „die Sole unnütz umkommen lassen, sie eingraben oder sonst in den Dreck laufen lassen“ würde, zahlt einen halben Taler, bei groben Fällen mehr oder wird am Leibe gestraft.

Und dann kommt der Augenblick, an dem das Salzwerk anfängt zu arbeiten. Ist die Sole verteilt, geht der Solemeister am Mittwoch durch alle Gassen und ruft mit heller Stimme — „wie es von alters hergebracht ist“ — „Feuert in Gottes Namen!“. Am Sonntag geschieht dasselbe mit einem Glöcklein nach der Kinderlehre. Wer vorher ansteckt, zahlt einen Ortstaler.

Drei Salzwarte gehen dann, „wenn der Rauch aufgeht“, von Siedehaus zu Siedehaus und zählen, wer siedet und wer kalt liegt: der Obersalzwart, der Gegensalzwart — „der jetzt der Kaplan ist“ — und der Zöllner. Warum drei, sagt der Text selbst: „zur Verhütung allen Betrugs und aller Meuterei“.

Für Unfälle gibt es ein eigenes Verfahren, und die Aufzählung ist anschaulich: wenn „die Pfanne aufbricht, die Haken ausreißen, die Pfannenbäume und Haken brechen, die Pfanne gar in den Herd fällt oder sonst das Dach vom Siedehaus abrutscht“. Kleine Fälle besichtigt der Pfannenmeister, große die Beamten selbst; der Schaden wird taxiert und dem Meister als „Schatzwerk“ am Gewinn nachgelassen. Wer den Schaden selbst verursacht oder ihn verschwiegen hat, bekommt nichts.

Zwei Vorschriften über die Reinheit des Salzes verdienen es, gelesen zu werden. Über jede Pfanne wird beim Ausbringen ein Pfannentuch gespannt, auf Kosten der Herrschaft, an härenen Stricken — und es soll so sauber gehalten werden, dass eines neun Jahre hält; darüber wird eigens Buch geführt. Und vor jedem Siedehaus stehen Laubquasten an hohen Stangen, mit denen man bei Sturm die Fenster und Löcher schließt, „damit kein Staub und keine Unreinigkeit auf das Salz fallen kann“.

Die Zahlen: acht Achtel auf ein Werk, davon sieben in Gemäßen; achtzehnmal abgestoßen. Gemessen wird in Marburger oder Homberger Eichmaß, und der Rost auf dem Maß muss nach dem Muster eines kupfernen Rostes gefertigt sein, den der Landgraf eigens ins Salzwerk gegeben hat. Geladen wird erst, wenn der Gerichtsknecht die Glocke geläutet hat.

Abgeführt werden von jedem Werk drei Gulden fünfzehnthalb Albus Winnungs- und Brunnengeld, dazu 16 Albus Holzsteuer — und 8 Albus Steinkohlensteuer. Diese eine Zeile datiert den Text: Die Braunkohle vom Meißner ist inzwischen Betriebsgrundlage und wird besteuert wie das Holz.

Und schließlich die zwei Herrengänse, die von jedem Werk abzuliefern sind: gute große Herringer Gänse, von denen zwölf ein halbes Achtel ausmachen; wer zu kleine liefert — was „als Zeichen von Geringschätzung und Ungehorsam gedeutet werden kann“ —, zahlt einen Ortstaler. Der Sieder, der sie bringt, bekommt zwei Heller Trinkgeld.

ZusammenfassungS. 921–942

Handel, Probe und Zoll. Der Abschnitt regelt, was mit dem Salz geschieht, wenn es das Siedehaus verlässt — und enthält nebenbei den frühesten Beleg für die neue Feuerung.

Für die Hainer und die anderen Fuhrleute im Umkreis von zwei Meilen gilt ein eigener Holz- und Salzhandel: Sie bringen Holz und nehmen Salz. Und dann steht dort, beiläufig, eine Anmerkung, die man festhalten sollte: „Des Steinkohlenhandels soll gesondert gedacht werden.“ Die Kohle ist noch nicht in die alte Ordnung eingearbeitet — sie bekommt ein eigenes Kapitel.

Für die Pfannenschmiede gilt: Kein Eisen wird angenommen oder ausgegeben, „das nicht seine bestimmte Länge und Breite hat“. Pfannen müssen „nach rechter Art auf den Herd gesetzt, in den Haken gleich stark und ohne Bruch gehalten werden“. Auch Ruß und Blut — beides beim Sieden gebraucht — werden ordentlich verrechnet.

Das Bemerkenswerteste aber sind die Probewerke, und sie sind der Grund, warum dieses Buch in die Wissenschaftsgeschichte gehört. Fünfmal im Jahr — Anfang Oktober, um den 10. Dezember, zur Frühjahrs-Tagundnachtgleiche, um den 1. Mai und Anfang Juli — soll ein Geschworener in einer ganzen, nicht löchrigen Pfanne zehn geeichte Fuder roher, ungekeißter Sole versieden. Aufgeschrieben wird, wie viel Scheitholz und wie viel Wellen dafür nötig waren und wie viel trockenes Salz herauskam; anschließend wird auch die übrige Zündsole in einer kleinen Pfanne abgesotten und gemessen.

Alles kommt „ins Probierbuch“ — mit Jahr, Monat, Tag und den Namen aller, die dabei waren und mit unterschreiben. Daneben laufen „kleine Probewerke“, so oft es die Beamten anstellen. Das ist eine stehende Messreihe über Soleergiebigkeit und Brennstoffverbrauch, jahreszeitlich verteilt, protokolliert und namentlich gezeichnet: ein Betriebsversuchswesen, hundert Jahre bevor der Begriff existierte. Aus dieser Vorschrift erwächst das Probierbuch, das im dritten Anhang der Salzbibel steht.

Zoll, Schatz und Wegegeld schließen den Abschnitt: Niemand fährt mit Salz aus dem Werk, der nicht beim Zöllner sein Zollzeichen gelöst hat und es am Tor wieder abliefert. Befreit sind nur der Landesherr und seine Brüder, Fürsten, Grafen, Herren, Prälaten — und die Hospitäler.

ZusammenfassungS. 943–1024

Der Holzhandel — das längste Kapitel des Buches. „Wir haben nun ordentlich angezeigt, wie wir es in allem, in der Verwaltung des Brunnenregiments … gehalten haben wollen“, beginnt Rhenanus — und wendet sich dann dem zu, was achtzig Seiten braucht. Es ist der Beweis, dass die Saline in erster Linie ein Forst- und Logistikbetrieb war.

Am Anfang steht der Grundsatz, aus dem die ganze Nachhaltigkeitsdebatte des 16. Jahrhunderts spricht: dass ein Schlag, der nicht „alsbald wiederum anschlägt und Sommerladen ausschießt“, verloren ist. Gehauen wird zur rechten Zeit, im Frühjahr; die Klafter wird im Eisenmaß gemessen; wer Übermaß nimmt, wird bestraft.

Dann die Flöße, und sie ist eine Staffel quer durch zwei Länder. Grundlage ist der Eisenacher Vertrag mit Sachsen über das Holzflößen auf der Werra. Von Walpurgis bis Pfingsten, „wenn Wasser und Wetter dazu am bequemsten sind“, wird eingeworfen. Der Schultheiß zu Sontra nimmt die Flöße an und bringt sie bis zu seiner Grenze, der nächste bis Großburschla, der Vogt zu Wanfried übernimmt dort, und in Allendorf wird sie „gegenüber der Börke“ ausgebracht. Zuvor müssen alle Flutbetten, Wehre und Tachen die Werra hinab freigemacht sein. Verordnete Flößer mit „Haken, Nacheln und Stangen“ begleiten den Zug.

Wer beim Ausbringen hilft, wird dafür von anderen Diensten befreit — eine ausdrückliche „Befreiung der Untertanen, die das Flößholz ausbringen helfen“.

Beim Verteilen herrscht das Los: Das Scheitholz wird ins Eisenmaß gelegt, mit Zahlen gezeichnet und den Siedern zugelost, „ohne allen Vorteil unparteiisch“. Kein Meister darf mehr als eine Klafter auf ein Werk kaufen, kein Bothe mehr als zwei Werk Holz vorrätig haben — damit sich der Vermögende nicht auf Kosten der anderen eindeckt. Wer Holz vorstrecken kann, soll daraus keinen Vorteil ziehen.

Die Preise stehen fest und geben eine Vorstellung von den Größenordnungen: ein Schock Wagenwellen für einen halben Taler, sieben Steigen Eselswellen für einen Taler.

Ein eigener Teil gilt dem Meißner: Der ganze Einhang zum Salzwerk hin wird dem Werk zugewiesen, mit genauer Grenzbeschreibung, und was noch ungerodet liegt, kommt in gemeine Hege. Es folgen ein Verzeichnis aller Gehölze und Berge, die Eigentum der Pfänner sind, die Ludwigsteiner Gehölze und die Ordnung, wie die Allendorfer Stadtwälder unter die Bürger verteilt werden.

Den Schluss bilden die kleinen, konkreten Dinge, an denen man den Ort sehen kann: die Torwarte, die jeder Fuhre nachsehen; der Aschenkauf, bei dem jeder Sieder seinem Hüttenmeister vier Malter Asche als Kaufmaß zu geben hat; die Bauordnung mit ihren Löhnen fürs Zimmern, Kleiben und Decken; die Instandhaltung der Wege und Stege, namentlich aufgeführt; und die Trogmacher, die die Soletröge fertigen.

ZusammenfassungS. 1025–1030

Wie aus dem Bonifatiusfest ein Danktag wurde. Vor den Ämtern und der Sittenordnung steht ein Kapitel über Gottseligkeit, und es enthält die vielleicht schönste historische Notiz des ganzen Buches.

Die alten Pfänner, heißt es, hätten seit Anbeginn des Salzwerks — „über achthundert Jahre lang“ — jährlich ein Fest am Tag des heiligen Bonifatius als ihres erwählten Patrons gehalten: Einmal im Jahr gingen sie alle gemeinsam, mit Weib und Kindern, persönlich auf den Brunnen, hielten Prozession, ließen Messe lesen und teilten Almosen aus. Dafür bestand eine eigene Erbstiftung.

Nach der Reformation ist das nicht mehr möglich — „solcher papistische Missbrauch“ sei „mit Recht abgeschafft“. Aber, so das Argument, es wäre christlich und gebührlich, dass an seine Stelle ein rechter Brauch trete, „der bei den Nachkommen bliebe“. Also wird angeordnet: Am Dienstag nach Pfingsten soll fortan ein Bet-, Lob- und Danktag gehalten werden. Um sieben Uhr morgens finden sich alle in der Pfarrkirche zu den Sooden ein — Salzgrafen und Beamte beider Seiten, Pfänner und Sieder, „jung und alt“ —, singen Dankpsalmen und hören eine Predigt, in der „im besonderen die besondere Gabe Gottes, der Salzbrunnen, gerühmt und gepriesen werden sollen“. Danach Litanei, Gebet, Segen, Almosen. „Und dieses Fest soll ein ewiges in diesem Salzwerk sein und bleiben.“

Daneben stehen die vier Salzleger — Herrenfastnacht, Ostern, Pfingsten und Weihnachten —, in denen acht Tage lang nicht gesotten wird. Und die Begründung ist doppelt: damit die Sieder „von ihrer strengen Arbeit einmal Ruhe haben“ — und damit die Beamten zusammenkommen, die Ordnung miteinander durchlesen, sie mit Verträgen und Lokation vergleichen und prüfen, ob sie eingehalten worden ist; unterdessen wird am Brunnen und an den Künsten gebaut, das Holz sammelt sich, und die Sodemeister brechen ihre Herde aus. Vier Betriebsferien im Jahr, die zugleich Revision und Instandhaltung sind.

Dazu alle vierzehn Tage ein Bettag — und im Übrigen: „Sonst sollen alle anderen unnötigen Feste abgeschafft sein und bleiben.“

Redaktionelle AnmerkungS. 1025–1062

Die Umwandlung des Bonifatiusfestes ist ein Musterfall protestantischer Brauchreform. Man schafft nicht ab, sondern ersetzt: An die Stelle von Prozession, Messe und Almosen tritt ein Bet-, Lob- und Danktag mit Psalmen, Predigt, Litanei — und Almosen. Termin, Ort und sozialer Zweck bleiben, die Form wechselt. Dass er auf den Dienstag nach Pfingsten gelegt wird, hat einen praktischen Grund: Dann liegt ohnehin ein Salzleger, es wird nicht gesotten.

Die Angabe, die Pfänner hätten das Fest „über achthundert Jahre lang“ gehalten, ist Ortsüberlieferung und lässt sich nicht prüfen. Nachprüfbar ist der Vorgang der Abschaffung — und der ist für die Reformationsgeschichte einer Kleinstadt aufschlussreicher als die Legende.

Die vier Salzleger sind zugleich Betriebsferien und Revision. Acht Tage ohne Sieden, viermal im Jahr: Die Sieder haben Ruhe „von ihrer strengen Arbeit“, die Beamten lesen die Ordnung gemeinsam durch und vergleichen sie mit Verträgen und Lokation, und in der Zeit wird gebaut, das Holz gesammelt und die Herde ausgebrochen. Wer nach Vorformen geplanter Instandhaltung sucht, findet hier eine.

Und zum Schluss die Freiheiten der Bode — drei Gulden jährlich für die Schützengesellschaft, zwei Gulden zu Pfingsten für ein Fass Bier, die Erlaubnis, ein gemeinsames Hochzeitshaus und eine Badestube zu bauen. Solche Bewilligungen sind mehr als Wohltaten: Sie schaffen dem Ort eine eigene Rechtsstellung neben der Stadt Allendorf. Dass zugleich die private Badestube verboten bleibt, zeigt, worum es ging — um Gemeinschaftseinrichtungen unter Aufsicht, nicht um Freiheit.

ZusammenfassungS. 1031–1062

Die Ämter, die Sitten und die Freiheiten der Bode. Der Schlussteil kehrt zu den Ämtern zurück — jetzt aber, wie Rhenanus es angekündigt hatte, am Ende und nicht am Anfang.

Beschrieben werden Salzgrafen, Rentmeister und, für die Gemeinde selbst, das Schöffer- und Bürgermeisteramt zu Sooden: sechs redliche Männer von wegen der ganzen Gemeinde. Die Salzgrafen sollen wöchentlich zusammenkommen und über alles beraten, „eines jeden Bedenken anhören“ — eine regelmäßige Sitzung mit Aussprache.

Dann die Sittenordnung, streng und ohne Umschweife: Kein Sieder darf außerhalb Soodens eine Vormundschaft übernehmen; Reigen brauchen Bürgen und Erlaubnis; wer sich außerehelich „fleischlich miteinander vermischten“, wird nach der Landordnung gestraft; Kindtaufen sind auf zwei Tische beschränkt. Innerhalb der Sooden dürfen keine Schenkhäuser und Fleischbänke bestehen — ausgenommen die eine zugelassene Schenkstätte, in der „Göttingisches, Einbeckisches“ und nach Gelegenheit anderes Bier ausgeschenkt wird.

Und ganz am Ende, überraschend nach so vielen Verboten, stehen die Gnaden. Die Boder werden den Bürgern zu Allendorf gleichgestellt, mit Wasser und Weide, Hut und Trift; die große und die kleine Horst bleiben ihre eigene Allmende; sie sollen mit Schatzung, Steuer und Heerzug nicht beschwert werden, „es sei denn in Reichssteuern und wenn sonst niemand frei ist“.

Dazu drei kleine Zuwendungen, die man sich merken sollte, weil sie das Leben des Ortes zeigen: drei Gulden jährlich für die, „die sich des Büchsenschießens befleißigen“, zur Erhaltung ihrer Gesellschaft. Zwei Gulden zu jedem Pfingstfest für alle Boder gemeinsam, „um ein Fass Bier dafür zu kaufen“, wie es die Pfänner auch tun. Und die Erlaubnis, auf eigene Kosten ein gemeinsames Hochzeitshaus und eine Badestube zu bauen, die freies Eigentum der Bode und ihrer Nachkommen bleiben sollen.

Der Vorbehalt fehlt nicht — die Salzgrafen behalten das Recht, „Ordnung und Maß zu geben, wie es mit und in beiden Häusern gehalten werden soll“, und eine eigene Badestube im Haus eines Einzelnen wird ausdrücklich nicht gestattet. So endet das vierte Buch: mit einem Badehaus für alle und dem Verbot des Badehauses für einen.

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