ZusammenfassungS. 729–762
Das Regelwerk beginnt mit einem Eid. Das vierte Buch ist kein einzelnes Gesetz, sondern eine Sammlung: fünf Jahrzehnte hessischer Salzwerksordnungen, nach ihrer Herkunft geordnet und am Ende von Rhenanus zu einem einzigen Werk zusammengezogen. Am Anfang steht die Ordnung, die 1541 zum Beginn der Verpachtung verkündet wurde — der Statthalter zu Kassel las sie am Mittwoch nach Trinitatis in den Sooden vor.
Ihr erster Satz sagt, worum es geht: Alle Sodemeister und alle, die im Salzwerk arbeiten, sollen dem Landgrafen „neben und über die Erbhuldigung hinaus durch Eid verpflichtet“ sein. Der Landesherr ist nicht mehr nur Landesherr, er ist jetzt Dienstherr.
Was folgt, ist ein erstaunlich engmaschiges Kontrollsystem, und es ist auf Misstrauen gebaut. Der Salzwart schreibt jedes gesottene Werk auf; der Pfarrer schreibt es daneben noch einmal auf; der Zöllner ein drittes Mal. Aus dem Siedehaus wird nur ausgeliefert, wenn die Verwalter aller drei Schlüssel zugleich dabei sind. Acht geschworene Schätzer messen jede Pfanne, versiegeln die Säcke und weisen den Fuhrleuten zu, vor welchem Siedehaus sie laden. Kein Meister darf laden, ehe der Schätzer dagewesen ist; bei Nacht darf überhaupt nicht geladen werden, bei Verlust des Salzes.
Das Maß ist eine Butte mit einem Steg zum Abstreichen. Wer den Steg abreißt oder ohne ihn misst, „sollen am Leibe gestraft werden“ — das ist keine Floskel, sondern die Strafe für Betrug am gemeinen Mann.
Und dann wird die Ordnung zur Lebensordnung. Kein Sieder darf Handel treiben — außer mit Korn, Eisen, Schleiern, Schmer und Lichtern; keiner darf spielen; keiner Branntweinzechen halten; keiner in der Stadt oder in den Dörfern übernachten; keiner „auf den Hain oder sonst in ein Dorf zu Wein oder Bier gehen“, denn — schreibt die Ordnung mit trockenem Witz — „will er schon zechen, so liegt ihm die Stadt Allendorf weit genug entgegen“. Bei einer Hochzeit im Siedehaus darf niemand aus der Stadt zum Tanz kommen und kein Sieder in die Stadt zum Tanz gehen.
Der schärfste Satz ist der kürzeste: „Keiner soll eine Versammlung der Knechte veranstalten, weder durch Zusammenrufen noch sonst, bei Leibesstrafe.“ Man weiß hier genau, was man fürchtet.
Der Brandschutz ist ebenso genau: Kein offenes Licht bei Nacht, glühende Kohlen nur verdeckt, jedes Siedehaus hat eine Laterne zu halten. In einem Dorf aus Holz, in dem Tag und Nacht Feuer brennt, ist das Überlebensrecht.
Für Gewalt gilt ein eigenes, altertümliches Maß: Wer einen anderen verwundet — „knöchellang, nämlich so lang wie der mittlere Knöchel am Mittelfinger, und nageltief“, wobei schon eines von beiden genügt —, muss Siedehäuser, Stadt und Feldmark ein Jahr räumen. Wer totschlägt: hundert Jahre und einen Tag.
Am Ende steht der Wortlaut des Eides, den 1541 alle Sodemeister vor dem Statthalter Sigmund von Boyneburg leisteten: jedermann „rechtes, gutes, trockenes Salz und volles Maß“ zu geben, nie mehr als acht Achtel in einer Pfanne zu sieden, weder von reichen noch von armen Fuhrleuten mehr zu nehmen als festgesetzt — und „eine Rottierung oder Meuterei“ anzuzetteln, „so weit Leib und Leben eines jeden von euch reicht“. Dafür verspricht jeder, bei Fehde, Feuer und Wassersnot zu retten und zu helfen.