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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 1003

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 1003 · Bl. 499r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 1003

Bl. 499rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

vonn stundt nach anweisung der Holtzordenung, so obenn anngezeigt, vmb das Loßgeldt ohn alle ersteigerung vnnd vervortheilung, denn Holtzleutenn zukommenn lassenn, Wurde aber einer diese puncten beide vberschreitenn, soll mit ganntzem ernnst vngnedig gestrafft werdenn Söder sollenn mit keinem Burger vor sich mit Holtz partiren, sonnder die Fhurleut damit gewehren lassenn. Gleichergestalt soll kein Söder sich mit einigem Burger Im Holtzkauff oder Parthirung, ohn allein mit denn fuhrleutenn vnnd Eseltreibernn einlassenn, vbertrete es aber einer, soll vonn stundt ann der Meisterschafft enndtsetzt sein, vnnd hierin niemanndts verschonet werdenn Kein Söder soll mehr Holtz, denn vff sein Rots1 habenn, vnnd mit Holtz nicht partiren Wir wollenn auch kurtzumb nicht gestattenn, noch gestattet habenn, das einicher Södermeister, so etwan

sogleich nach Anweisung der Holzordnung, wie oben angezeigt, gegen das Losgeld ohne jede Übersteigerung und Übervorteilung den Holzleuten zukommen lassen. Würde aber jemand diese beiden Punkte übertreten, so soll er mit vollem Ernst ungnädig bestraft werden.

Sieder sollen mit keinem Bürger auf eigene Rechnung Holz tauschen, sondern die Fuhrleute damit gewähren lassen. Ebenso soll sich kein Sieder mit irgendeinem Bürger auf Holzkauf oder Tauschhandel einlassen, sondern allein mit den Fuhrleuten und Eseltreibern. Übertritt es aber einer, so soll er auf der Stelle der Meisterschaft enthoben werden, und hierin soll niemand verschont bleiben.

Kein Sieder soll mehr Holz haben, als er für sein Bothe braucht, und soll mit Holz nicht handeln. Wir wollen auch kurzum nicht dulden noch geduldet haben, dass irgendein Sodemeister, der etwa

Unsichere Lesungen

  1. Rots — Lesung unsicher (Z. 17)

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