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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 1007

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 1007 · Bl. 501r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 1007

Bl. 501rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

alte Ordenung wiederholet habenn, Nemblich, Wann einer Holtz so sein ist, Es sey gleich wo vnnd bey wem ers findet, anntrifft, vnnd mit dem Merckstamb, oder annderer Kundtschafft, die warheit kan beybringenn, soll er ohne alle enndtgeltnus dasselbige zu sich nehmenn, vnnd seiner gelegennheit nach gebrauchenn, Feur Verwahrung. Es weis menniglich wie ganntz vnverwaret die Baw1 Inn der Bodenn seindt, desgleichenn das Inner vnd ausser den Bothenn die Meister Ir Holtz vnnd feuerunge behaltenn müssenn, also, das, wo mann nit fursichtiglich hierin zusehe, vnnd ordenung hieltte, leichtlich ein vnverwindtlicher schadenn |: welchenn Gott gnediglich verhütenn wolle :| durch feurs noth sich zutragenn könnte, Demnach so Ordenenn vnnd wollenn wir, das vnsere Beamptenn, Holtzwurdiger2 vnnd schetzer darauf ein vleissiges aufsehenns habenn, das Inn vnnd vor einem Jedenn

alte Ordnung wiederholt haben, nämlich: Wenn einer Holz, das sein ist, antrifft — gleichviel wo und bei wem er es findet — und mit dem Merkstamm oder anderem Zeugnis die Wahrheit beibringen kann, so soll er es ohne jede Entschädigung an sich nehmen und nach seinem Bedarf gebrauchen.

Feuerverwahrung. Jedermann weiß, wie ungeschützt die Bauten in Sooden sind, und ebenso, dass die Meister innerhalb und außerhalb der Bothe ihr Holz und ihre Feuerung lagern müssen — so dass, wenn man hierin nicht vorsichtig zusähe und Ordnung hielte, leicht ein unersetzlicher Schaden durch Feuersnot entstehen könnte, was Gott gnädig verhüten wolle. Demnach ordnen wir an und wollen, dass unsere Beamten, Holzwürdiger und Schätzer sorgfältig darauf achtgeben, dass in und vor einem jeden

Unsichere Lesungen

  1. Baw — Lesung unsicher (Z. 9)
  2. Holtzwurdiger — Lesung unsicher (Z. 18)

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