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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 1008

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 1008 · Bl. 501v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 1008

Bl. 501vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierde Buch

1

Bothe ein Meister vber zwey werck holtzes nicht habe, Wurde aber einer solchs vbertrettenn, soll vf soviel wercke er vbrigk, vf Jedes werck drey thaler bus erlegenn, Die Södermeister oder afftetknecht1, Innwohner vnd alle manns vnnd weibspersonenn Inn der Bodenn, sollenn vber die Gassenn noch in die Bothe kein feur noch liecht tragenn, sie tragenns dann verborgenn in döpffenn oder in Leuchtenn, Wurde aber dies einer vbertrettenn, soll solches so mannchmahl solchs beschicht, mit einem thaler verbuessenn, Wie wir denn auch gleichermassenn wollenn, das sie nicht gestattenn, das Innerhalb zehenn Wochenn lanng einigk hauffenn Wellenn, oder Scheidtholtz, vmb die Bödenn vnnd zeune herumb auf die pletze gesatzt werde, so offt solchs wurde vbertrettenn, soll auch mit ein thaler Buß vnnachlesslich gestrafft werdenn, Vnnd sollenn hierin vnnser Beampten, Holtzwirdiger2 vnnd schetzer ein sonnders ernnsts vnnd vleissigs auffsehenns Jederzeit habenn,

Bothe ein Meister nicht mehr als zwei Werk Holz habe. Würde einer das übertreten, so soll er für so viele Werk, wie er zuviel hat, je drei Taler Buße erlegen.

Die Sodemeister oder Afterknechte, die Einwohner und alle Manns- und Weibspersonen in Sooden sollen weder über die Gassen noch in die Bothe Feuer oder Licht tragen, es sei denn verborgen in Töpfen oder in Laternen. Würde das aber einer übertreten, so soll er es jedesmal mit einem Taler büßen.

Wie wir denn ebenso wollen, dass sie nicht dulden, dass innerhalb von zehn Wochen irgendein Haufen Wellen oder Scheitholz um die Bothe und Zäune herum auf die Plätze gesetzt wird; sooft das übertreten wird, soll es unnachsichtlich mit einem Taler Buße bestraft werden. Und unsere Beamten, Holzwürdiger und Schätzer sollen hierin jederzeit ein besonders ernstes und sorgfältiges Aufsehen haben.

Unsichere Lesungen

  1. afftetknecht — Lesung unsicher (Z. 5)
  2. Holtzwirdiger — Lesung unsicher (Z. 19)

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