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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 1011

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 1011 · Bl. 503r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 1011

Bl. 503rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

dem Zölner erlegenn, daruonn soll Ihnenn gelohnet werdenn, Darzu sollenn sie vonn Jeder frembdenn Schiff klaffter —— Heller zu legegelt einnehmenn, vnnd sich damit benugenn lassenn, Thorwartenn Beuelch.

dem Zöllner erlegen; daraus soll ihnen der Lohn gezahlt werden. Dazu sollen sie von jeder fremden Schiffsklafter ——— Heller als Legegeld einnehmen und sich damit begnügen.

Befehl an die Torwarte.

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