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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 1029

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 1029 · Bl. 512r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 1029

Bl. 512rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch. anweisunge vnser deshalbenn aufgerichtenn kirchOrdenunge im Saltzwerck verhaltenn, Nach dem bey den altenn Pfennernn ein hergebrachte gewonheit gewesenn ist, das Jm altenn Saltzwergk vonn gemeiner Pfenner Baurschafft wegenn, vber das ganntze Regiment |: Ohne die hohe Obrigkeitt, welche Jederzeit vnserer vorelternn Schultheissenn mit gebot, verbot, vber hals vnnd hanndt, schuldt, vnnd schadenn, verwaltet habenn :| zweenn Saltzgrevenn, Ein zinßmeister, vnnd zweene Saltzwartenn gehaltenn wordenn sein, welche alle sachen des Saltzwercks desselbigenn heil, vffkommenns, vnnd verbesserung, auch volgennts was allenn nutz, einkommenns, ausgabe, vnnd verwaltung belangt, wie das alles Jederzeit geschaffet, erhaltenn vnnd gebessert [übergeschrieben: hat1[?]] mugen werdenn, in besonndernn Eidenn vnd pflichttenn, vnnd auch vber das die Meister vnd affterknechte vnnd alles gesinde zu Regirenn, vnd zur arbeit annzuhaltenn, Jnn Jrer macht vnnd befelch gehabt, also das sich disfals Jhnenn niemands

Das Vierte Buch.

Anweisung, wie man sich nach unserer deshalb aufgerichteten Kirchenordnung im Salzwerk verhalten soll. Nachdem bei den alten Pfännern eine hergebrachte Gewohnheit gewesen ist, dass im alten Salzwerk von wegen der gemeinen Pfänner-Bauerschaft über das ganze Regiment – ohne die hohe Obrigkeit, welche jederzeit die Schultheißen unserer Vorfahren mit Gebot, Verbot, über Hals und Hand, Schuld und Schaden verwaltet haben – zwei Salzgrafen, ein Zinsmeister und zwei Salzwarte gehalten worden sind, welche alle Sachen des Salzwerks, dessen Heil, Aufkommen und Verbesserung, auch folgends, was allen Nutzen, Einkommen, Ausgabe und Verwaltung belangt, wie das alles jederzeit geschafft, erhalten und gebessert werden möge, in besonderen Eiden und Pflichten hatten, und die darüber hinaus auch die Meister und Afterknechte und alles Gesinde zu regieren und zur Arbeit anzuhalten in ihrer Macht und ihrem Befehl gehabt haben, so dass sich ihnen in diesem Fall niemand

Unsichere Lesungen

  1. hat — Einschub klein, hat oder Rat (Z. 17)

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