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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 1033

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 1033 · Bl. 514r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 1033

Bl. 514rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch. Der soll nechst vnns in allenn teglichenn Burgerliche gemeinenn henndelnn schuldt, schadenn, vnnd dergleichenn sachenn, gebot, verbot, vnnd Execution anzulegenn, vonn Hoher Obrigkeit wegenn, macht vnd befelch habenn, vnnd solches allein Jm Saltzwerck, doch mit der Moderation, da Jme etwas furfiele, so zu schwer vnnd er nit zuenndtscheidenn wuste, soll er sich Raths ann den Saltzgrevenn zuerholenn haben, Wie dann auch sie die freye macht sollenn behaltenn, wo der Renndtmeister etwas furnehme, das dieser vnser Ordenung, vnnd dem rechtenn vngemes, oder zuwieder wehre, soll Jhnenn sampt vnnd besonders, darein zuredenn, vnnd solches genntzlich oder zum theil annders zuuerordenenn frey stehenn, Die1[?] aber die Saltzgrevenn sollenn sampt vnnd besonders vber dieser Ordenunge, vertregenn vnd Location halttenn, Darnach bey Jrer seelenn seligkeit, in betrachtung Jrer eidt vnnd pflichtt, stetigs denckenn, vnnd sich befleissenn, wie mit bestenndiger wolfart, nutzlichenn vnnd vnbeschwer=

Das Vierte Buch.

Der soll nächst uns in allen täglichen bürgerlichen gemeinen Händeln, Schuld, Schaden und dergleichen Sachen von wegen der hohen Obrigkeit Macht und Befehl haben, Gebot, Verbot und Execution anzulegen, und solches allein im Salzwerk, doch mit der Maßgabe: Wenn ihm etwas vorfiele, das zu schwer wäre und das er nicht zu entscheiden wüsste, soll er sich Rat bei den Salzgrafen zu holen haben. Wie denn auch sie die freie Macht behalten sollen: Wo der Rentmeister etwas vornähme, das dieser unserer Ordnung und dem Recht ungemäß oder zuwider wäre, soll es ihnen samt und sonders freistehen, hineinzureden und solches ganz oder zum Teil anders zu verordnen. Die Salzgrafen aber sollen samt und sonders über dieser Ordnung, den Verträgen und der Location halten, danach bei ihrer Seelen Seligkeit, in Betrachtung ihrer Eide und Pflichten, stetig denken und sich befleißigen, wie mit beständiger Wohlfahrt, nützlichem und unbeschwer-

Unsichere Lesungen

  1. Die — Die oder Sie (Z. 16)

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