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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 1035

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 1035 · Bl. 515r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 1035

Bl. 515rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte buch

1

Wenn aber sonnst ordinarie wochenntlich vnnsere Saltzgrevenn vnnd Beamptenn sampt vnnd besonnders, beyeinannder versamblet seindt, sollenn sie fein friedlich vnnd einig alle sachenn fürnehmenn vnnd verhanndtlenn, auch sich bisweilenn miteinannder erlustigenn, Darzu wir dann Ihnenn wochenntlich Ein virtell ehrenn weins verordenet habenn, als dann sollenn sie Erstlich vnnsers Renndtmeisters Register, volgennts der annderenn Beampten, so Register haltenn, fürnehmen vnnd mit vleis in allenn Puncten vnnd Clausulen besichtigenn, vberlegenn, vnnd was darin vnrichtigk, richtigk machenn, vnnd verendernn, also das sie vff die Jarrechnunge vnns richtige, Ordenntliche vnnd vntaddelhaffte Register, Inn vnnser Renndt Cammer vberliefferen könnenn, Darnach sollenn alle vnnd furnemblich der Renndtmeister, als der mit gemeinenn, vnnd Bawsachen stetigs zuthun hatt, was im Regiment so er nit enndtscheidenn kann, vnnd Bawenn vonnötenn,

Wenn aber sonst ordentlich wöchentlich unsere Salzgrafen und Beamten samt und sonders beieinander versammelt sind, sollen sie fein friedlich und einig alle Sachen vornehmen und verhandeln, auch sich bisweilen miteinander erlustigen, wozu wir ihnen dann wöchentlich ein Viertel Ehrenwein verordnet haben. Alsdann sollen sie erstlich das Register unseres Rentmeisters, folgends die der anderen Beamten, die Register halten, vornehmen und mit Fleiß in allen Punkten und Klauseln besichtigen, überlegen, und was darin unrichtig ist, richtig machen und verändern, so dass sie zur Jahresrechnung uns richtige, ordentliche und untadelige Register in unsere Rentkammer überliefern können. Danach sollen alle, und vornehmlich der Rentmeister als der, der mit gemeinen und Bausachen stetig zu tun hat, anzeigen, was im Regiment, das er nicht entscheiden kann, und an Bauten vonnöten

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