Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 1040
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 1040 · Bl. 517v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567
S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 1040
Bl. 517vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Ime dis fals nit vergleichenn köntte, soll er solchs vnns trewlich vnnd vfrichtigk vermeldenn, also das er darin weder die annderenn Saltzgrevenn grob oder kleine Beamptenn nicht annsehe, Sonnst soll er nach Jederzeit vnnser vnnd vnnserer Saltzgrevenn vnnd Beamptenn erfordernn, auch für sich selbst alleine vff die Welde, vnnd wo sonnst etwas fürhanndenn, daran gelegenn, ziehenn, vnnd stetigs darann sein, das alle sachenn vnnser Saltzwergk belanngenndt, in eintracht verrichtet müge werdenn, Des drittenn Saltzgreuenn Ambt. Des drittenn Saltzgrevenn Bevelch soll sein, das er ausserdem, das er Schultheis zu Allenndorff ist, vnnd solchs ampt, nach ausweisung seiner bestellunge, zuverwaltenn hatt, darauf fürnemblich vleissigk acht nehme, das er vnns, vnnd dieser vnnser Saltzwercks ordenung zuwiedder, nichts Inner oder ausser1 der Stadt, es sey gleich vonn grob oder kleinhannsenn, fürgenommenn werde, vnnd da er
mit ihm in diesem Fall vergleichen könnte, soll er solches uns treulich und aufrichtig vermelden, so dass er darin weder die anderen Salzgrafen noch große oder kleine Beamte ansehe. Sonst soll er jederzeit auf unser und unserer Salzgrafen und Beamten Erfordern, auch für sich selbst allein, auf die Wälder und wohin sonst etwas vorhanden ist, an dem gelegen ist, ziehen und stetig daran sein, dass alle Sachen, die unser Salzwerk belangen, in Eintracht verrichtet werden mögen.
Des dritten Salzgrafen Amt. Des dritten Salzgrafen Befehl soll sein, dass er, außer dass er Schultheiß zu Allendorf ist und solches Amt nach Ausweis seiner Bestallung zu verwalten hat, vornehmlich fleißig darauf achtnehme, dass uns und dieser unserer Salzwerksordnung zuwider nichts innerhalb oder außerhalb der Stadt, sei es von Groß- oder Kleinhansen, vorgenommen werde, und wenn er
Unsichere Lesungen
- ausser — Lesung des Wortes unsicher (Z. 19)