Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 1044
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 1044 · Bl. 519v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567
S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 1044
Bl. 519vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
sich derselbigenn auch nicht annmassenn, Ohne das in notfellenn, da er vbeltheter betrapte, sich etwa vnnversehene todtschlege, diebstall oder anndere vnnthatenn zutrügenn, magk er dieselbigenn zu haffte bringenn, vnnd vfs erste Jegenn Allenndorff, oder Jegenn Cassell verwarlich vberliefferenn lassenn, Vber das so etwas Inner Bodenn zu Marckte kömpt, Es sey gleich brodt, oder was dergleichenn Victualien seindt, soll er mitt den zweyenn Regirendenn Schossernn1 taxiren vnnd würdigenn, das es nicht zu theur verkaufft werde
sich derselben auch nicht anmaßen, außer dass er in Notfällen, wenn er Übeltäter ertappte oder sich etwa unversehene Totschläge, Diebstähle oder andere Untaten zutrügen, dieselben in Haft bringen und aufs Erste nach Allendorf oder nach Kassel verwahrlich überliefern lassen mag. Darüber hinaus soll er, was innerhalb der Bode zu Markt kommt, sei es Brot oder was dergleichen Viktualien sind, mit den zwei regierenden Schössern taxieren und würdigen, damit es nicht zu teuer verkauft werde
Unsichere Lesungen
- Schossernn — Lesung unsicher (Z. 10)