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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 1046

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 1046 · Bl. 520v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 1046

Bl. 520vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch. Schöffer vnnd Burgermeister Ambt zum Sodenn. Vonn der gantzenn Gemein wegenn sollenn sehs1 redtliche menner, welche mann Schöffer nennet, erwehlet, vnnd mit besonderenn eydenn, das sie der gantzenn gemeine wollenn treulich fürstehenn, derselbigenn schadenn warnenn, vnnd nutzen schaffen, Jederzeit bestettigt werdenn, derselbigenn ampt sol sein, was sonnst in Stedtenn der Rathspersonenn ampt ist, deßhalbenn sie denn auch Jerlich aus sich ann Burgermeisters stadt zweene wehlenn sollen, welche sich furnemblich das Jar aller gemeiner sachenn, annehmenn, D.2[?] vnnd das gemeine siegell Inn Ihrer verwarung habenn, Sie sollenn aber schuldig sein, das Geschos Innsonderheit vonn allenn Södtenn, sampt den Erbzinsenn der Gemeine vfzuhebenn, Darvon der Stadt Allenndorff Ire gebuerenndt antheil, Nemblich — 40 fl. zuerlegenn zweene wechter zu vnnderhaltenn, das Hochzeit haus, Schoshaus, Hirdthaus, steinernn wasserbrunnen,

Das Vierte Buch.

Schöffer- und Bürgermeisteramt zu Sooden. Von wegen der ganzen Gemeinde sollen sechs redliche Männer, welche man Schöffer nennt, erwählt und mit besonderen Eiden, dass sie der ganzen Gemeinde treulich vorstehen, deren Schaden warnen und Nutzen schaffen wollen, jederzeit bestätigt werden. Deren Amt soll sein, was sonst in Städten der Ratspersonen Amt ist, weshalb sie denn auch jährlich aus ihrer Mitte an Bürgermeisters Statt zwei wählen sollen, welche sich vornehmlich das Jahr über aller gemeinen Sachen annehmen und das gemeine Siegel in ihrer Verwahrung haben. Sie sollen aber schuldig sein, den Schoss insbesondere von allen Söden samt den Erbzinsen der Gemeinde aufzuheben, davon der Stadt Allendorf ihren gebührenden Anteil, nämlich 40 Gulden, zu erlegen, zwei Wächter zu unterhalten, das Hochzeitshaus, Schosshaus, Hirtenhaus, den steinernen Wasserbrunnen

Unsichere Lesungen

  1. sehs — wohl sechs, so geschrieben (Z. 4)
  2. D. — Zeichen zwischen den Kommas unklar (Z. 14)

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