Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 1048
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 1048 · Bl. 521v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567
S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 1048
Bl. 521vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch. ausgenommenn sein, Was aber vnsers Gerichts knechts, der Fürster Wechter Flurschützenn, vnnd annderer, so geringe verwaltung habenn, Befelch vnnd ampt sein soll, werdenn Jederzeit vnnsere Saltzgrevenn vnnd Beamptenn zuverordenenn wissenn, Wir wollenn nun in der Ordenung furtschreyten, vnnd was für gemeine vnnd besondere Constitutiones wir in vnnserm Saltzwerck wollenn gehaltenn vnnd gehanndthabt habenn, kurtze vnnderschiedtliche anntzeigung thun, Gemeine Constitutiones Wer auf dem Bronnenn ein frevel oder mutwillen ausrichttet, sich mit anndernn mit scheltworttenn einlest, oder denselbigenn verunreiniget, soll so offt solchs beschicht, als ein vbertretter des Bronnens freyheit, mit busse gestrafft werdenn, nach ermessung der vberfahrung Wer Gott lestert soll nach ausweisung vnsers Herrn
Das Vierte Buch.
ausgenommen sein. Was aber unseres Gerichtsknechts, der Förster, Wächter, Flurschützen und anderer, die geringe Verwaltung haben, Befehl und Amt sein soll, werden jederzeit unsere Salzgrafen und Beamten zu verordnen wissen. Wir wollen nun in der Ordnung fortschreiten und kurz und unterschiedlich anzeigen, was für gemeine und besondere Constitutiones wir in unserem Salzwerk gehalten und gehandhabt haben wollen.
Gemeine Constitutiones. Wer auf dem Brunnen einen Frevel oder Mutwillen ausrichtet, sich mit anderen mit Scheltworten einlässt oder denselben verunreinigt, soll, so oft solches geschieht, als ein Übertreter der Freiheit des Brunnens mit Buße gestraft werden nach Ermessen der Überfahrung.
Wer Gott lästert, soll nach Ausweis der von unserem Herrn