Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 1051
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 1051 · Bl. 523r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567
S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 1051
Bl. 523rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch Wenn sichs1 zutruge, das Junge oder altte Personenn sich zusammenn fleischlich vermischtenn, soll ein darumb vonn vnnserm Renndtmeister beiderseits zu hafft gebracht, vnnd vnnserm Stadthalter vnnd Rethenn zuerkennenn gegebenn werdenn, welche weitters darin werdenn schaffenn, vnnd befehlenn was recht ist, vnnd der Renndtmeister sich verhaltenn soll, Inn Sodenn aber soll Ihnenn nit zugelassenn werdenn, wie herbracht, offenntliche Hochzeit zuhalten, Sonnder der Pfarher so Jederzeit daselbst sein wirdt, soll sie nach geleisteter offenntlicher Poenitentz ohn alles geprenng zusammenn gebenn, vnnd also hin ziehenn lassenn, Keine offene tenntze sollenn im Saltzwerck gestattet werdenn, ohnn allein vf Hochzeite, da mann nitt mehr als drey Reygenn, durchaus dem reichenn wie dem armenn erleubenn soll, Auff die Pfingst feyrtage aber, Wenn die Söder semptlich vf der Wiesenn versamblet sein, Habenn vnsere Beamptenn Wenn sie selbst zugegenn sein, vnnd die
Das Vierte Buch.
Wenn es sich zutrüge, dass junge oder alte Personen sich fleischlich miteinander vermischten, sollen sie darum von unserem Rentmeister beiderseits in Haft gebracht und unserem Statthalter und den Räten zu erkennen gegeben werden, welche weiter darin schaffen und befehlen werden, was recht ist und wie der Rentmeister sich verhalten soll. In Sooden aber soll ihnen nicht zugelassen werden, wie hergebracht öffentliche Hochzeit zu halten, sondern der Pfarrer, der jeweils daselbst sein wird, soll sie nach geleisteter öffentlicher Pönitenz ohne alles Gepränge zusammengeben und so hinziehen lassen.
Keine öffentlichen Tänze sollen im Salzwerk gestattet werden, außer allein auf Hochzeiten, wo man nicht mehr als drei Reigen, durchaus dem Reichen wie dem Armen, erlauben soll. Auf die Pfingstfeiertage aber, wenn die Söder sämtlich auf der Wiese versammelt sind, haben unsere Beamten, wenn sie selbst zugegen sind und die
Unsichere Lesungen
- sichs — Wort teils überschrieben (Z. 2)