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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 1052

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 1052 · Bl. 523v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 1052

Bl. 523vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch. knechte burgenn setzenn1 Ihnenn etliche Reigenn zuerleubenn, wer hierwieder sundiget soll zu busse gebenn — Wer mit eins anndernn Hausfrauenn ann offenen Reigenn tanntzet, soll einenn thaler zu busse geben, Wer im feldt schadenn sich lest findenn soll so offt er dessenn beklagt wirdt, drey wochenn Inn er2 gefenngnus gesetzt werdenn, vnnd darzu ein thaler zur bus erlegenn, Wer Inn Sodenn Gennse will haltenn, soll denselbigenn damit sie nit im felde schadenn thun könnenn, Jeder ein flögell abhauenn, oder der Gense beraubet sein, Alle vnnd Jede Spieler, so offt mann sie dessenn hinderkompt, sollenn — 5 fl. zur busse erlegenn, auch da sie sich nit bessernn wollenn, enndtlich das spielenn zuverschwerenn gezwungenn werdenn, Offene diebe, wie dann alle anndere lasterhafftige

Das Vierte Buch.

Knechte Bürgen setzen, ihnen etliche Reigen zu erlauben. Wer hiergegen sündigt, soll zur Buße geben ———.

Wer mit eines anderen Hausfrau am offenen Reigen tanzt, soll einen Taler zur Buße geben.

Wer sich im Feld bei Schaden finden lässt, soll, so oft er dessen beklagt wird, drei Wochen ins Gefängnis gesetzt werden und dazu einen Taler zur Buße erlegen.

Wer in Sooden Gänse halten will, soll denselben, damit sie nicht im Felde Schaden tun können, jeder einen Flügel abhauen oder der Gänse beraubt sein.

Alle und jede Spieler sollen, so oft man sie dessen überführt, 5 Gulden zur Buße erlegen, und wenn sie sich nicht bessern wollen, endlich gezwungen werden, das Spielen abzuschwören.

Offene Diebe, wie denn alle anderen Lasterhaften,

Unsichere Lesungen

  1. burgenn setzenn — Lesung des Satzanfangs unsicher (Z. 2)
  2. Inn er — so getrennt geschrieben (Z. 8)

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