Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 1058
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 1058 · Bl. 526v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567
S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 1058
Bl. 526vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das ein Schennckstedte im Saltzwerck sey darinnenn, Göttingsch, Einbeckisch1 vnnd nach gelegenheit allerhanndt2 frisch bier, so lannge das gutt ist, offenntlich verkaufft, vnnd vnns darvonn die gebuerennde tranncksteur vnnd Schennckgeldt erlegt werde, Welches vnns furters verrechnet soll werdenn / Vnnd damit vnns hierin nichts verschlagenn werde, So soll vnnser Jegennschreiber mit dem Schenckenn ein Jegennbuch haltenn, auß welchem man Jederzeit, oder nach außganng Jars soll abrechnenn / vnnd die bezahlung einnehmenn / Vnnsere Beamptenn sollenn macht habenn Einenn oder Zwene fleischhauwer, oder Garkoch auß der Stadt vonn Burgernn oder sonnst vonn frembtenn hinzuverordenenn, denselbigenn einenn oder Zwene Ladenn einzuthun, vf welchenn sie im Saltzwergk benebenn den Burgernn Ihr fleisch offenntlichenn mügenn feyl habenn, vnnd verkeuffenn.
dass eine Schenkstätte im Salzwerk sei, darin Göttingisches, Einbeckisches und nach Gelegenheit allerhand frisches Bier, solange es gut ist, öffentlich verkauft und uns davon die gebührende Tranksteuer und das Schenkgeld erlegt werde, welches uns weiter verrechnet werden soll. Und damit uns hierin nichts verschlagen werde, so soll unser Gegenschreiber mit dem Schenken ein Gegenbuch halten, aus welchem man jederzeit oder nach Ausgang des Jahres abrechnen und die Bezahlung einnehmen soll.
Unsere Beamten sollen Macht haben, einen oder zwei Fleischhauer oder Garköche aus der Stadt, von Bürgern oder sonst von Fremden, hinzuverordnen und denselben einen oder zwei Läden einzurichten, auf welchen sie im Salzwerk neben den Bürgern ihr Fleisch öffentlich feilhaben und verkaufen mögen.
Unsichere Lesungen
- Einbeckisch — Eim-/Ein- unklar (Z. 2)
- allerhanndt — Schreibung unsicher (Z. 3)