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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 1062

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 1062 · Bl. 528v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 1062

Bl. 528vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierde Buch

1

meinenn nutzenn zum bestenn sollenn vnnd mügen vf Irenn kostenn erbauenn, welche in kunfftige zeit, ihr vnnd ihrer nachkommenn frey eigenthumb sollenn sein vnnd bleibenn, vnnd sie dieselbigenn brauchenn, nach Irer bestenn gelegenheit vnnd nutzenn, Wir wollenn aber vnns vorbehaltenn habenn, das Jederzeit vnnser Saltzgreuenn Beamptenn sollen macht habenn, Ordenung vnnd maß zugebenn, wie es mit vnnd in beidenn hausernn soll gehaltenn werdenn. Wie wir dann auch nicht wollenn gestattenn, das kunfftige zeit nachgebenn werde, das ein einige besonndere Badtstubenn in eines einigenn Böders hause, der sey gleich wer der wolle, verstattet werde,

meinen Nutzen zum Besten, auf ihre Kosten erbauen sollen und mögen, welche in künftiger Zeit ihr und ihrer Nachkommen freies Eigentum sein und bleiben sollen, und sie dieselben nach ihrer besten Gelegenheit und ihrem Nutzen gebrauchen. Wir wollen uns aber vorbehalten haben, dass jederzeit unsere Salzgrafen und Beamten Macht haben sollen, Ordnung und Maß zu geben, wie es mit und in beiden Häusern gehalten werden soll. Wie wir denn auch nicht gestatten wollen, dass in künftiger Zeit nachgegeben werde, dass eine einzige besondere Badestube in irgendeines einzelnen Boders Haus, der sei gleich wer er wolle, verstattet werde,

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