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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 157

Der Anlass und die erste Verhandlung · S. 157 · Bl. 76r · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Anlass und die erste Verhandlung

S. 145–209 · Bl. 70r–102r · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 157

Bl. 76rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevff Jtzt[?] sfgl.2 gnedigenn vorbescheidt solchenn anngesatztenn tage den zubesuchenn, als verhindert, vnnd vmb erstreckung solchs tags vnndertheniglich zubittenn, munndtlich anzutragk beuohlenn1[?], also vnnd dero gestalt wie volgett.

auf jetzt[?] Seiner Fürstlichen Gnaden gnädigen Vorbescheid hin, solchen angesetzten Tag zu besuchen, da sie verhindert sind, und um Erstreckung (Verlängerung) dieses Tages untertänig zu bitten, mündlich vorzutragen befohlen[?], so und in der Gestalt, wie folgt.

2

Erstlich sollenn die gedachtenn vnnser Pfenner vnnd Baurschafft zum Sodenn, abgeferttigte beuelchaber Hochgedachtenn vnnserm gnedigenn Herrenn vnnd Furstenn zu Hessenn, munndtlich vortragenn, Nachdem gemeinenn Pfennern zum Sodenn sfgl. schreibenn vnnd erfordernn, vergangenn Mittwochenn, nach Egidij vmgeuehrlich zu mittage zukommen, der gemeinenn Pfenner vnnderthenig enndtpfanngen, erbrochenn, vnnd verlesenn, des Innhalts, vnnd den also nachzukommenn, vnnd den anngesetzten tage zubesuchenn, wir vnns in vnnserenn pflichten, noch schuldigk erkennenn , Dieweil aber vber vnnserm möglichenn vorgewantem vleis, die Gemeine Pfenner so Jn die Baurschafft erwehlet3[?], vnnd gehörenn, wir in solcher kurtzheitt, nit4 habenn könnenn zu vnns erfordernn, vnd bekommenn, vnnd vnns ohne derselbenn abwesenden mit wissenn vnnd verwilligenn, Jnn einige sachenn vnd hanndelung einzulassenn, nit will geziemenn, wie dann sfgl. aus fürstlichem verstannde gnediglich habenn zuermessenn, auch dieweil etliche vnnser mitpfenner, dieser zeit nit annheimisch befundenn, auch vnnser Bottschafft nit antroffen, die wir doch zu solchem tage, vnnser hohenn noturft nach zugeprauchenn, vnnd nit enndtrahtenn könnenn, auch die Jenigenn darauff wir vnns vertrost, vnnd ann vnnserm wortt zugebrauchen[?] verhofftenn, in so kurtzer eyle nit bekommenn mögenn, Aus denenn vnnd anndernn vnnserm beweglichen verhinderung vnnd vhrsach sollenn vnnser Gesanndtenn beuelch habenn, vnnserm gnedigen furstenn vnnd herrnn vonn vnnser aller wegen vnndertheniglich vnnd mit hochstem vleis zubittenn, sfgl. wollenn aus anngezeigttenn vhrsachenn, vnnsers aussenpleibenns, nit in vngnadenn habenn, aber ditzmahls, dieweil vnns vnmuglich, in solcher großwichttigenn sachenn, in so kurtzer frist, vnnser notturfft nach, vnns nit habenn konnenn oder mögenn geschickt machenn, gnediglich vnnd gnugsamb enndtschuldigt nehmen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Erstlich sollen die genannten, von unseren Pfännern und der Gebauerschaft zum Sooden abgefertigten Befehlshaber dem hochgedachten unserem gnädigen Herrn und Fürsten zu Hessen mündlich vortragen: Nachdem den gemeinen Pfännern zum Sooden Seiner Fürstlichen Gnaden Schreiben und Erfordern am vergangenen Mittwoch nach Egidii (1538) ungefähr zu Mittag zugekommen und von den gemeinen Pfännern untertänig empfangen, erbrochen und verlesen worden ist, dessen Inhalts, und wir uns in unseren Pflichten noch schuldig erkennen, dem so nachzukommen und den angesetzten Tag zu besuchen — weil wir aber trotz unseres möglichen, angewandten Fleißes die gemeinen Pfänner, die in die Gebauerschaft gewählt[?] sind und dazugehören, in solcher Kürze nicht haben zu uns fordern und bekommen können, und es uns nicht geziemen will, uns ohne Wissen und Bewilligung derselben Abwesenden in irgendeine Sache und Handlung einzulassen, wie denn Seine Fürstlichen Gnaden aus fürstlichem Verstand gnädig zu ermessen haben; auch weil etliche unserer Mitpfänner zu dieser Zeit nicht daheim befunden wurden und auch unsere Botschaft sie nicht angetroffen hat, die wir doch zu solchem Tag nach unserer hohen Notdurft gebrauchen und nicht entbehren können; auch weil diejenigen, auf die wir uns verlassen und die wir an unserem Wort zu gebrauchen[?] hofften, in so kurzer Eile nicht zu bekommen sind — aus diesen und anderen unseren beweglichen Verhinderungen und Ursachen sollen unsere Gesandten Befehl haben, unseren gnädigen Fürsten und Herrn von unser aller wegen untertänig und mit höchstem Fleiß zu bitten, Seine Fürstlichen Gnaden wollen unser Ausbleiben aus den angezeigten Ursachen nicht in Ungnaden aufnehmen, sondern uns diesmal, weil es uns unmöglich war, uns in einer so hochwichtigen Sache in so kurzer Frist nach unserer Notdurft zurüsten zu können oder zu mögen, gnädig und genügend entschuldigt halten,

Unsichere Lesungen

  1. beuohlenn — Wortanfang der Seite, Fortsetzung von ,anzutragk='; auch ,beuehlenn' lesbar
  2. sfgl. — Kürzel ,sfgl.' (seiner fürstlichen gnaden); Buchstabenfolge verschliffen
  3. erwehlet — Mittelteil verschliffen, auch ,erwelet'/,erwerbet' lesbar
  4. nit — Auch ,mit' lesbar; Kontext spricht für ,nit'

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