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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 175

Der Anlass und die erste Verhandlung · S. 175 · Bl. 85r · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Anlass und die erste Verhandlung

S. 145–209 · Bl. 70r–102r · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 175

Bl. 85rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitenicht allein in der gemeinenn weise vnnd formb bestettigett, sonndernn auch vfs neu bewilliget, das vnnsere vorfahrenn vnnd Jre Erbenn bey solcher gerechttigkeitt der Pfannenn pleibenn solttendt, Wie aus den Copien, mit B.

nicht allein in der gemeinen Weise und Form bestätigt, sondern auch aufs Neue bewilligt worden ist, dass unsere Vorfahren und ihre Erben bei solcher Gerechtigkeit der Pfannen bleiben sollten, wie aus den Kopien, mit B.,

2

C. vnnd D. zuersehenn, vnnd stehenndt ann eines anndernn Lanndtgrauenn, auch des nahmenn Henrich verschreibunge, darinnen[?]1 die Copey mit E. besaget, Anno xiiijco vnnd xxij Jar, am Sonnabenndt nach Ascensionis Domini datiret, vnntter anndern diese wortt, Darbobenn bestettigenn wir Jhnn ann diesem Jegenwertigenn brieue, als wir auch ann anndernn vnnserm brieffenn ihn bestettiget hann, alle Jre rechtte, das sie vonn altters han gehapt, vnnd nemblich Jre altte rechtte, das sie heissenn gebaurschafft, also das niemanndt solle ann denn vorgenanttenn Pfannenn siedenn, noch sie besitzenn, er sey dann geerbet zu dem Salzwercke, vnnd er habe gebaurschafft zu den Bodenn, vnnd volgenndt darnach auch in sonnderheit nachuolgende wortter,

C. und D. zu ersehen ist; und es stehen in eines anderen Landgrafen, auch des Namens Heinrich, Verschreibung, wovon[?] die Kopie mit E. besagt, datiert im Jahr 1422 am Samstag nach Christi Himmelfahrt (Ascensionis Domini), unter anderem diese Worte: „Darüber bestätigen wir ihnen mit diesem gegenwärtigen Brief, wie wir sie auch mit anderen unseren Briefen bestätigt haben, alle ihre Rechte, die sie von alters her gehabt haben, und namentlich ihre alten Rechte, die sie Gebauerschaft heißen, sodass niemand an den vorgenannten Pfannen sieden noch sie besitzen soll, er sei denn zu dem Salzwerk geerbt und habe Gebauerschaft zu den Koten (Boden)“; und folgend danach auch insbesondere die nachfolgenden Worte

3

vnnd Verba dispositiua also lauttennde, Auch wollenn wir das sie pleibenn bey Jrer alten gerechtigkeit, als das sie sollenn vnnd mögenn, setzenn vnd endtsetzen, vnnd bestellenn in alle weise, das vnns vnd dem vorgenantenn Salzwerck mag kommenn zu nutz, Zu recht vnnd zu frommenn, Welche gerechtigkeitt des Salzwercks auch dermassenn vnd zuforderst,Läuft auf der nächsten Seite weiter

und verfügenden Worte (Verba dispositiva), so lautend: „Auch wollen wir, dass sie bei ihrer alten Gerechtigkeit bleiben, nämlich dass sie setzen und entsetzen und bestellen sollen und mögen in aller Weise, wie es uns und dem vorgenannten Salzwerk zu Nutzen, zu Recht und zu Frommen kommen mag.“ Welche Gerechtigkeit des Salzwerks auch dermaßen und zuvörderst,

Unsichere Lesungen

  1. darinnen[?] — Stark verschliffen; auch 'darnann'/'darnenn' lesbar.); Anno xiiijco vnnd xxij Jar (Römische Jahreszahl mit hochgestelltem 'co' (xiiijC vnnd xxij = 1422); Lesung der Ziffern nach Vergrößerung.

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