Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 179
Der Anlass und die erste Verhandlung · S. 179 · Bl. 87r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Anlass und die erste Verhandlung
S. 145–209 · Bl. 70r–102r · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 179
Bl. 87rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteNicolaus Kirchenn wenndenn, verzeichnett sein, zu ewigtagenn bleibenn sollenn, vnnd volgett darnach sfgl. vor sich vnnd derenn erbenn weitter der pflichttunge des Jnnhalts, Wollenn auch wir vnnser Erbenn vnnd nachkommenn selbst oder durch anndere leuthe, die gedachttenn vnnser lieben Getreuenn, Gebaurenn genandt Pfenner, mit anndernn Saltzbotenn, Jnn oder auswendige Jren Bodenn, vf eine Meyle wegs, vonn denselbenn Bodenn zuruckenn[?]1, in keine weise oberbauwenn Dergestalt hatt sich sfgl. in Jrer verschreibunge aller gerechttigkeitt in solchenn Bodenn vnnd Saltzwerck verziehenn, ausgenommenn etzlicher, als nemblich mit diesenn worttenn, Wollenn auch wir vnnser Erbenn vnnd nachkommenn, vnns in den genanttenn Bodenn, vnnd Saltzwerck keiner gerechttigkeitt anmassenn, oder vnnderziehenn, ausgescheidenn, die Obrigkeit des Gerichts, vber Hals, Hanndt, schuldt, vnnd schadenn, Vnd volgett hernachmals, was vnnsere vorfahrenn vnd wir, die solche gerechttigkeitt des Saltzwergks vnnd Boden ererbet,
Nikolaus-Kirche Wänden verzeichnet sind, auf ewige Tage bleiben sollen.“ Und es folgt danach Seiner Fürstlichen Gnaden, für sich und deren Erben, weitere Verpflichtung dieses Inhalts: „Wollen auch wir, unsere Erben und Nachkommen, selbst oder durch andere Leute die genannten unsere lieben Getreuen, Gebauern genannt Pfänner, mit anderen Salzkoten, innerhalb oder außerhalb ihrer Koten (Boden), auf eine Meile Wegs von denselben Koten zurück[?], in keiner Weise überbauen.“ Dergestalt haben sich Seine Fürstlichen Gnaden in Ihrer Verschreibung aller Gerechtigkeit in solchen Koten und Salzwerk verziehen (verzichtet), ausgenommen etliche, nämlich mit diesen Worten: „Wollen auch wir, unsere Erben und Nachkommen, uns in den genannten Koten und dem Salzwerk keiner Gerechtigkeit anmaßen oder unterziehen, ausgeschieden die Obrigkeit des Gerichts über Hals, Hand, Schuld und Schaden.“ Und es folgt hernach, was unsere Vorfahren und wir, die solche Gerechtigkeit des Salzwerks und der Koten ererbt haben,
vor diese gerechttigkeitt sfgl. vnnd Jren erbenn geben vnnd reichenn sollenn, Nemblichenn dis Jnnhaltts, wie volget wollenn, vnnser liebenn Getreuenn, Gebauren vom Bodenn genanndt Pfenner aus Jrem Saltzwerck vnnd Bodenn, vnns, vnnserm erbenn vnd nachkommenn, alle Jar auff den Sontagk zu Mittfastenn, Wann mann singt, in der Heiligenn Kirch, Letare Jerusalem, gebenn vnnd reichenn, zwey hundert guldenn, darmit wir, vnnser Erbenn vnd nachkommenn mögenn thun vnnd lassenn, gleich vnsern anndernn güetternn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
für diese Gerechtigkeit Seinen Fürstlichen Gnaden und Ihren Erben geben und reichen sollen, nämlich dieses Inhalts, wie folgt: „Es wollen unsere lieben Getreuen, die Gebauern vom Boden, genannt Pfänner, aus ihrem Salzwerk und ihren Koten uns, unseren Erben und Nachkommen alle Jahre auf den Sonntag zu Mittfasten, wenn man in der heiligen Kirche ‚Laetare Jerusalem‘ singt, zweihundert Gulden geben und reichen, womit wir, unsere Erben und Nachkommen tun und lassen mögen gleich unseren anderen Gütern.“
Unsichere Lesungen
- zuruckenn[?] — Wort mit Kuerzel, Lesung unsicher (zu ruecken / zuuerruckenn?)); vf eine (kleines Wort vor eine schwer lesbar, evtl. vff