Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 182
Der Anlass und die erste Verhandlung · S. 182 · Bl. 88v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Anlass und die erste Verhandlung
S. 145–209 · Bl. 70r–102r · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 182
Bl. 88vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Ander Buch.
Fortsetzung von der vorigen Seitenicht allenn durch Priuilegien vnd Freyheittenn, sonnder auch vermöge vnnd krafft bestenndiger Conuention, vnnd Contracten, vnnd vmb einicherley darlegenn vnnd enndtrichttung, als Jerlichenn, 25.
nicht allein durch Privilegien und Freiheiten, sondern auch vermöge und kraft beständiger Konvention und Kontrakte und um einerlei Darlegung und Entrichtung, nämlich jährlich 25
Vbene Saltzes, vnnd volgenndts — 200 fl.[?]1 vnnd annders, darneben[?]2 E.
Uben Salz und folgends 200 Gulden[?] und anderes, wie daneben[?] Euer
Herrnn Vatters seliger gedechtnus verschreibunge weitter vermeldet, bekommenn, vnnd erlannget, vnnd also solche gerechttigkeitt vf vnns geerbet, auch das Hochgedachtter Lanndtgraff Wilgelm der mitler E.
Herrn Vaters seligen Gedächtnisses Verschreibung weiter vermeldet, bekommen und erlangt haben und solche Gerechtigkeit also auf uns vererbt ist; auch dass der hochgedachte Landgraf Wilgelm der Mittlere, Euer
Herr Vatter seliger vnnd milder gedechtnus, vnser gerechttigkeittenn, genüglichenn vnnd bestenndigklichenn berichttet, vnnd solche vnnd dergleichenn Contract, oder auch Priuilegien, quae transeunt in formam contractus, auch der Oberste Fürst, als Kay:
Herr Vater seligen und milden Gedächtnisses, über unsere Gerechtigkeiten genügend und beständig berichtet worden ist, und dass solche und dergleichen Kontrakte, oder auch Privilegien, die in die Form eines Kontrakts übergehen (quae transeunt in formam contractus), auch der oberste Fürst, nämlich die Kaiserliche
Mayt: selbst, vnnd anndere Potentaten, Fürstenn oder Obrigkeittenn, die mit Jrenn verwanndtenn vnnd vnnderthanenn Contrahiren, als Juris gentium, à quo Jure kein Obrigkeit ausgeschlossenn,
Majestät selbst, und andere Potentaten, Fürsten oder Obrigkeiten, die mit ihren Verwandten und Untertanen kontrahieren, als Sache des Völkerrechts (Juris gentium), von welchem Recht (à quo Jure) keine Obrigkeit ausgeschlossen ist,
zuhalttenn verpflicht, vnd obbemelte Contracten, vnnd respectiuen obligationen, vnnd Jnsonnderheit auch der Contract vnnd respectiua obligatio et sic ultra citroq; obligatoria, Daruon[?]3 E.Läuft auf der nächsten Seite weiter
zu halten verpflichtet sind; und dass die obgenannten Kontrakte und die entsprechenden (respectiven) Obligationen, und insbesondere auch der Kontrakt und die entsprechende Verbindlichkeit, die somit nach beiden Seiten hin verpflichtend ist (respectiva obligatio et sic ultra citroque obligatoria), wovon[?] Euer
Unsichere Lesungen
- 200 fl.[?] — Waehrungszeichen nach 200 als Schnoerkel-R/fl-Ligatur, Aufloesung unsicher
- darneben[?] — Lesung unsicher, evtl. daruon/darinnen
- Daruon[?] — letztes Wort der Seite, Lesung Daruon/Darnon unsicher